Verordnung. über den Wochenmarkt der Gemeinde Lilienthal (Marktordnung) vom

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1 - 1 - Verordnung über den Wochenmarkt der Gemeinde Lilienthal (Marktordnung) vom Aufgrund des 69 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871) in der z.z. geltenden Fassung, der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen nach 66 (2) der Gewerbeordnung vom 6. Mai 1970 (Nds. GVBl. S. 156) der 1, 15 und 16 (1) des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 21. März 1951 (Nds. GVBl. Sb. I S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 14 des 2. Gesetzes zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht /Zweites Anpassungsgesetz) vom 2. Dez (Nds. GVBl. S. 535) hat der Rat der Gemeinde Lilienthal am folgende Marktordnung beschlossen: 1 Marktverzeichnis (1) Die Gemeinde Lilienthal betreibt einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung. (2) Der Wochenmarkt findet auf dem Grundstück Lilienthal, Hauptstraße 49 (Eckgrundstück Hauptstraße/Bahnhofstraße) statt. (3) Im Bedarfsfalle oder aus besonderem Anlaß kann der Wochenmarkt auch auf einer anderen geeigneten Fläche durchgeführt werden. 2 Markthoheit (1) Der Gemeingebrauch an den öffentlichen Wegen und Plätzen auf dem Wochenmarkt wird während der Marktzeiten einschließlich der Auf- und Abbauzeiten soweit eingeschränkt, wie es für den Betrieb des Marktes nach den Bestimmungen dieser Marktordnung erforderlich ist. An Markttagen darf außer zu den Auf- und Abbauzeiten während der Marktzeit nicht mit Fahrzeugen aller Art gefahren werden. Das Mitführen von Fahrrädern ist ebenfalls nicht gestattet. (2) Der Fußgängerverkehr auf dem Wochenmarkt geht während der Marktzeiten einschließlich der Auf- und Abbauzeiten dem übrigen Verkehr vor, ausgenommen bei Maßnahmen zur Abwendung unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 3 Markttage und Marktzeiten (1) Der Wochenmarkt findet an jedem Mittwoch und Sonnabend statt. Er beginnt im Sommerhalbjahr 15. April bis 15. September um 7.00 Uhr, im Winterhalbjahr 16. September bis 14. April um 8.00 Uhr und dauert jeweils bis Uhr. (2) Fällt ein Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird der Markt an dem vorhergehenden Werktag abgehalten.

2 - 2 - (3) Die Gemeinde Lilienthal kann in dringenden Fällen den Wochenmarkt vorübergehend örtlich und zeitlich verlegen. 4 Marktwaren und Geschäfte (1) Gegenstände des Marktverkehrs (Marktwaren) sind gemäß 66 der Gewerbeordnung: a) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen) sowie der bewurzelten Bäume und Sträucher b) alle Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder mit der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird. Geistige Getränke sind ausgenommen c) frische Lebensmittel aller Art mit Ausnahme von Milch, frisches Fleisch von Tieren, die der Schlachttier- und Fleischbeschau unterliegen sowie frisches Fleisch von Wild, frische Fleisch- und Wurstwaren, Pökelfleisch und frische Knochen d) Frischfische, Räucherfische, Marinaden, Salzheringe und Fischkonserven e) Backwaren, Süßwaren und Konserven f) Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe g) irdene Geschirre und Ton-, Gips- und Keramikwaren (ausgenommen Porzellanwaren) h) Kurzwaren (z.b. Wollgarn, Zwirn, Bänder, Knöpfe, Sicherheitsnadeln, Stecknadeln, Haarnadeln, Schuhbänder, Schuhputzzeug, Einlegesohlen, Rasierklingen, Reißbrettstifte) i) Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel j) künstliche Blumen k) Kleintextilien (z.b. Blusen, Krawatten, Pullover, Unterwäsche, Mieder, Schals, Damen- und Herrenstrümpfe, Tischdecken, Hüte, Mützen, Plastiktisch- und Zierdecken, Wachstuchdecken). (2) Andere, als die vorstehend aufgeführten Marktwaren dürfen nicht ausgelegt, feilgeboten oder verkauft werden. 5 Zulassung zum Markt (1) Zur Nutzung des Wochenmarktes bedürfen die Marktbeschicker einer Erlaubnis. Marktbeschicker im Sinne dieser Verordnung sind alle Marktberechtigten, die Waren oder Leistungen auf dem Wochenmarkt anbieten wollen.

3 - 3 - (2) Die Erlaubnis wird grundsätzlich für die Dauer des Wochenmarktes erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden und ist nicht übertragbar. (3) Die Erlaubnis kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn a) eine fehlerhafte Erlaubnis vorliegt, deren Mangelhaftigkeit auf ein Verschulden des Marktbeschickers zurückzuführen ist b) nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung fortfallen c) der Marktbeschicker die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt d) die Nutzung des Standplatzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interessen gefährdet e) der Standplatz für bauliche Zwecke benötigt wird f) der Marktbeschicker oder dessen Bedienstete erheblich oder trotz Mahnung wiederholt die Bestimmungen der Marktordnung nicht eingehalten haben g) der Marktbeschicker die Marktgebühr nicht zahlt h) der Marktbeschicker die lebensmittelrechtlichen und hygienischen Bestimmungen nicht beachtet. (4) Nach Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis hat der Marktbeschicker unverzüglich seinen Platz zu räumen. Andernfalls kann die Gemeinde Lilienthal den Platz auf Kosten und Gefahr des bisherigen Inhabers räumen. 6 Zuweisung der Standplätze (1) Die Gemeinde Lilienthal weist die Standplätze zu. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Die Rechte aus der Zuweisung sind nicht übertragbar. Es wird eine Platzverteilung an Ort und Stelle durchgeführt, bei der der Marktbeschicker selbst zugegen oder vertreten sein muß. (2) Mehrere Standplätze können an denselben Marktbeschicker nicht vergeben werden. 7 Beziehen und Räumen des Wochenmarktes (1) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf an Markttagen eine Stunde vor Marktbeginn begonnen werden. Der Wochenmarkt ist bis Uhr zu räumen. (2) Während der Marktzeiten sind Auf- und Abbauten nicht gestattet. (3) Nach dem Aufbau ist der Markt von Fahrzeugen zu räumen. Die Gemeinde Lilienthal kann Ausnahmen zulassen.

4 - 4 - (4) Wird ein Standplatz nicht bis zum Marktbeginn bezogen oder wird er vorzeitig geräumt, kann die Gemeinde Lilienthal den Platz anderweitig vergeben. Ein Anspruch auf Erstattung des Einnahmeausfalls besteht nicht. (5) Die Standplätze müssen in dem Zustand verlassen werden, in dem sie übernommen worden sind. Das Aufreißen der Straßendecke ist nicht gestattet. 8 Verkauf und Lagerung (1) Verkauft werden darf nur von den zugewiesenen Ständen aus. (2) Die Marktbeschicker haben an ihrem Stand ein Schild in der Größe von mindestens 20 x 30 cm mit ihrem Vor- und Zunamen und Wohnort deutlich sichtbar und lesbar anzubringen. Werbeeinrichtungen dürfen nur innerhalb der Verkaufsstände angebracht werden. (3) Die Preisauszeichnungs-, Handelsklassen- und Hinweisschilder nach der Fremdstoff-VO sind so anzubringen, daß sie jederzeit deutlich sichtbar und lesbar sind. (4) Zum Wiegen und Messen dürfen nur saubere, geeichte Waren und Maße benutzt werden, die so aufzustellen sind, daß der Käufer das Messen und Wiegen einwandfrei nachprüfen kann. 9 Lebensmittel (1) Unverpackte Lebensmittel müssen auf Tischen oder sonst geeigneten Unterlagen angeboten werden. (2) Lebensmittel, die leicht verunreinigt werden können, dürfen nur in geeigneten Verpackungsmitteln gewogen und verpackt werden. Das Verpackungsmaterial darf nicht auf dem Erdboden gelagert werden. (3) Lebendes Geflügel und lebende Kaninchen dürfen nur in Behältern mit festem Boden, in denen die Tiere sich ausreichend bewegen können, auf den Markt gebracht werden. Es ist verboten, die Tiere auf dem Markt zu schlachten, ausgenommen Fisch. (4) Die Verkaufsstände und wagen für Lebensmittel tierischer Herkunft außer Eiern müssen überdacht und mit Rück- und Seitenwänden versehen sein. Soweit unverpackte Lebensmittel angeboten werden, muß die dem Käufer zugewandte Seite des Verkaufsstandes oberhalb des Verkaufstisches mit einem Aufsatz von mindestens 25 cm Höhe versehen sein. Über die Höhe des Aufsatzes hinaus dürfen unverpackte Lebensmittel an der Frontseite nicht gelagert werden. Lebensmittel tierischer Herkunft sind mindestens 50 cm vom Boden entfernt zu lagern. An den Seiten- und Rückwänden dürfen unverpackte Lebensmittel nur gelagert werden, wenn die Wandflächen hell und abwaschbar sind. In den Sommermonaten ist für eine ausreichende Kühlung der Lebensmittel zu sorgen. (5) Frische Fische sind bei warmer Witterung in Kühlbehältern oder mit Eis zu lagern.

5 - 5 - (6) Die Marktbeschicker dürfen nicht dulden, daß Käufer empfindliche Lebensmittel vor dem Kaufabschluß berühren. 10 Sauberkeit (1) Jeder Marktbeschicker ist für die Sauberkeit eines Standplatzes verantwortlich (2) Der Wochenmarkt darf nicht durch Ablagern von Abfällen verunreinigt werden. Die Marktbeschicker haben insbesondere dafür zu sorgen, daß Papier nicht wegwehen kann. (3) Abfälle dürfen auf dem Wochenmarkt nicht eingebracht werden. (4) Auf dem Wochenmarkt dürfen Abfälle in geringem Umfang nach Beendigung der Marktzeit zurückgelassen werden. Sie sind auf dem Standplatz an einer Stelle zu sammeln. 11 Verhalten auf dem Wochenmarkt (1) Die Anweisungen der Bediensteten der Gemeinde Lilienthal sind zu befolgen. (2) Den zuständigen Behörden ist jederzeit der Zutritt zu den Geschäften und Fahrzeugen zur Ausführung ihrer Amtsgeschäfte zu gestatten. Die Marktbeschicker sind verpflichtet, den Behörden über die Geschäfte Auskunft zu geben und auf Verlangen alle für die Ausübung ihres Berufes und die Zulassung zum Markt erforderlichen Nachweise vorzulegen. Diese Nachweise haben die Marktbeschicker während der Marktzeit stets bei sich zu führen; das gilt auch für die Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. (3) Hunde, mit Ausnahme von Blindenhunden, sind vom Wochenmarkt fernzuhalten. (4) Das Verteilen von Werbematerial kann zugelassen werden, sofern dafür ein öffentliches Interesse besteht. 12 Haftung und Versicherung (1) Das Betreten des Wochenmarktes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Lilienthal haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Mit der Zuweisung des Standplatzes wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern oder ihren Gehilfen eingebrachten Waren, Geräte und dgl. übernommen. (3) Die Marktbeschicker haften der Gemeinde Lilienthal für alle sich aus der Marktordnung ergebenden Schäden, die von ihnen, ihren Gehilfen oder Lieferanten schuldhaft verursacht werden; ihnen obliegt der Beweis dafür, daß ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliegt. Sie

6 - 6 - haben die Gemeinde Lilienthal unter Verzicht auf Regreß von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten gegen die Gemeinde Lilienthal erhoben werden können. (4) Zur Deckung von Haftpflichtschäden haben die Marktbeschicker auf Verlangen der Gemeinde Lilienthal den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 13 Hinweise auf bundes- und landesrechtliche Vorschriften Die Marktbeschicker haben insbesondere folgende bundes- und landesrechtlichen Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten: a) Gewerbeordnung, b) Gesetz über das Maß- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 11. Juli 1969 (BGBl. I. S. 759), hier besonders die Abschnitte I und II c) Verordnung über die Fertigpackungen in der Fassung vom 16. Dez (BGBl. I S. 3122) d) Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen in der Fassung vom 15. August 1975 (BGBl. I S. 2172) e) Verordnung über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 27. Jan (Nds. GVBl. S. 19) f) Speiseeis Hygieneverordnung vom 7. Nov (Nds. GVBl. S. 342) g) Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186) h) Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundesseuchengesetz) in der Fassung vom 9. Juni 1975 (BGBl. I S. 1321) i) Viehseuchengesetz in der Fassung vom 2. Dez (BGBl. I S. 3249) und die hierauf beruhenden Verordnungen j) Verordnung über Preisangaben in der Fassung vom 20. Jan (BGBl. I S. 141) k) Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung in der Fassung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186) l) Handelsklassengesetz vom 23. Nov (BGBl. I S. 1972) m) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverschmutzungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) n) Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277)

7 Ausschluß vom Marktverkehr (1) Personen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, können vom Markt gewiesen werden. (2) Wer erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Vorschriften dieser Marktordnung verstößt, kann befristet oder in besonders schweren Fällen auf unbestimmte Zeit von der Benutzung des Marktes ausgeschlossen werden. 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 22 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 DM geahndet werden. 16 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Standplätze sind Marktgebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Wochenmarktes der Gemeinde Lilienthal (Marktgebührensatzung mit Gebührentarif) zu entrichten. 17 Ausnahmen Die Gemeinde Lilienthal kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Marktordnung zulassen, wenn gesetzliche Vorschriften oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und die Durchführung dieser Marktordnung für die Marktbeschicker im einzelnen Fall eine besondere Härte bedeuten würde. 18 Inkrafttreten Diese Marktordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Stade in Kraft. Lilienthal, den

8 - 8 - gez. Raasch L. S. gez. Otten Bürgermeister Gemeindedirektor

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