GESCHENKE UND VORTEILE: WAS IST ERLAUBT? DOSSIER

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1 1 GESCHENKE UND VORTEILE: WAS IST ERLAUBT? DOSSIER VORWORT INHALTSVERZEICHNIS WEIHNACHTSZEIT IST GESCHENKEZEIT (M. LIVSCHITZ/S. MAZUMDER) 2 KORRUPTION IM JOURNALISMUS: DER TEUFEL STECKT IN DER AUSNAHME (D. STREBEL) 1 0 DIE ANNAHME VON GESCHENKEN ODER ANDEREN VORTEILEN IN ARBEITS- BEZIEHUNGEN: DAS BEISPIEL DES EDA (CH. PFENNIGER) 1 2 SCHMIERGELD ODER GESCHENK? (CH. STÜCKELBERGER) DEZEMBER - DER INTERNATIONALE ANTI-KORRUPTIONSTAG DER UNO 1 4 Liebe Leserin, lieber Leser Der 9. Dezember ist der Internationale Anti- Korruptionstag der UNO und fällt in die Weihnachtszeit eine Zeit des Schenkens. Die Frage von Geschenken in der Berufswelt ist allerdings heikel. Ungebührliche Vorteile und Korruption untergraben das Vertrauen fundamental, während die Geschenke eine Beziehung pflegen. Es ist normal, seine beruflichen Beziehungen stärken zu wollen. Weil man Freude hat, mit jemandem zu arbeiten, weil es Bestandteil der Kultur in einem bestimmten beruflichen oder sozialen Umfeld ist oder einfach aus Höflichkeit. Trotzdem, die Sitten ändern sich. Wir arbeiten in einem zunehmend multikulturellen Umfeld und treffen verschiedene Gepflogenheiten an. Zudem wandeln sich die Mentalitäten. Während die Bestechung ausländischer Amtsträger noch vor einigen Jahren toleriert wurde, ist sie heute klar verboten. Die Grenzen zwischen dem, was akzeptabel ist und was nicht, verschieben sich rasch. Noch sind sich nicht alle der neuen Grenzen bewusst. Wie sie bei der Lektüre der Artikel unserer Gastautoren sehen werden, sind die Ansätze je nach Umfeld verschieden und können sehr nuanciert sein. Die Grenze zwischen Geschenk und nicht gebührenden Vorteilen ist manchmal schwierig zu ziehen. So ist schon gerichtlich beureilt worden, dass ein Geschenk, wenn es individualisiert ist und/oder wiederholt gemacht wird, selbst wenn es nur einen geringen Wert aufweist, als ungebührlicher Vorteil gelten kann. Gleiches gilt für das Verschenken von Bargeld. Die Bundesverwaltung zum Beispiel hat klare Regeln zur Annahme von Geschenken aufgestellt wie eine Obergrenze von CHF 200 für ihre Mitarbeitenden. Wichtig ist, ob man nun in einem Unternehmen, der öffentlichen Verwaltung oder einer Nichtregierungsorganisation arbeitet, dass man klare und transparente Regeln definiert und sich dann die Zeit nimmt, darüber zu diskutieren und vor allem ihre Grundzüge anhand praktischer Beispiele einzuüben. Des Weiteren gehen ethische Grundsätze schnell vergessen, wenn sie nicht regelmässig aufgefrischt werden, was mehrere Beispiele sogar bei Journalisten bezeugen. Liebe Leserin, lieber Leser, ich bedanke mich für Ihre Unterstützung und wünsche Ihnen eine spannende Lektüre, frohe Festtage und einen guten Start ins neue Jahr. Delphine Centlivres, Geschäftsführerin Jean-Pierre Méan, Präsident

2 2 AUTOREN: DR. MARK LIVSCHITZ PARTNER BEI BAKER & MCKENZIE PROF. DR. SITA MAZUMDER PROJEKTLEITERIN UND DOZENTIN HOCHSCHULE LUZERN - WIRTSCHAFT WEIHNACHTSZEIT IST GESCHENKEZEIT Die Adventszeit ist angebrochen und in nicht allzu langer Zeit ist Weihnachten, das heisst Bescherung. Geschenke sind etwas Schönes und bereiten Freude, umso mehr, wenn sie der aufrichtigen Zuneigung entstammen. Manchmal ist der Grund für ein Geschenk unabhängig von der Jahreszeit und der Art des Geschenkes jedoch nicht ganz so uneigennützig und hinter der Gabe verbirgt sich eine Absicht. Das kann im privaten Umfeld sein, aber ebenso bei geschäftlichen Beziehungen. Was es mit Geschenken in der Geschäftswelt auf sich hat, welches die strafrechtlichen Rahmenbedingungen und die ökonomischen Herausforderungen sind, ist Gegenstand dieses Artikels. GESCHENKE IM GESCHÄFTSLEBEN Geschenke und Einladungen kommen im Geschäftsleben in vielfältiger Form vor: Die Flasche Wein an den besonders zuvorkommenden Notar zum Jahreswechsel; die Einladung der Einkäuferdelegation zur Reise an die Produktionsstätte mit Übernahme der Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten durch das produzierende Unternehmen; Geschäftsessen im Gourmetrestaurant mit Ehegattenbegleitung zur Feier eines gelungenen Projektes; grosszügige Einladungspraktiken in Asien, wie z.b. Guanxi (in China verbreitete intensive, vertrauensbildende Beziehungspflege mit Hilfe grosszügiger wiederholter Einladungen); oder aber einfach Networking beim Business Lunch. Wann kommt man mit diesen Verhaltensweisen in den strafrechtlichen Gefahrenbereich? VERBOTEN: BEEINFLUSSUNG VON GESCHÄFTSGEBAREN DURCH GESCHENKE UND ANDERE VORTEILE Die Antwort scheint auf den ersten Blick sehr einfach zu sein: Dann, wenn man mit der fraglichen Einladung etc. eine geschäftliche oder amtliche Entscheidung, oder ganz allgemein geschäfts- oder amtsbezogenes unspezifiziertes Verhalten, auf Rechnung eines Dritten (eines Arbeitoder Auftraggebers, oder einer staatlichen Amtsstelle) erkaufen will. Das Problem: Was man will oder nicht will, ist für andere nicht direkt erkennbar. Darum stellen Gerichte bei der strafrechtlichen Beurteilung geschäftlicher Geschenk- und Einladungspraktiken darauf ab, ob die Umstände den Anschein einer solchen Beeinflussungsabsicht erwecken. VERBOTENE BEEINFLUSSUNG DURCH GESCHENKE U. DGL. IN DER GERICHTSPRAXIS Der Anschein einer solchen Beeinflussungsabsicht wurde von Schweizer Gerichten etwa bei den folgenden Situationen bejaht: - Die Einladung eines Beamten mit Ehefrau zur Opernvorführung samt Diner und einer Geschenk-CD im Gesamtwert von CHF 600 (d.h. CHF 300 pro Person) aus Dankbarkeit über ein erfolgreich abgewickeltes Projekt ist ungebührlich. Erstens wurden die CHF 300 der Ehefrau dem Beamten zugerechnet; zweitens wurde der Einladungswert von CHF 600 als zu hoch beurteilt, da z.b. für Diplomaten bei Auslandseinsätzen der gesetzliche Grenzwert für angenommene Geschenke bei CHF 200 liege. 1 - Der Besitzer eines Cabarets lud regelmässig einen Beamten zum Essen und Drinks ein (teils in Begleitung von Tänzerinnen des Cabarets). Der Beamte war zuständig für Arbeitsbewilligungen für Cabarettänzerinnen; er warnte eines Tages den Cabaretbesitzer vor einer Razzia der Migrationsbehörde. Das Bundesgericht schloss aus den häufigen Wiederholungen der Einladungen, d.h. aus der Systematik der Einladungspraxis, auf den Beeinflussungswillen des Einladenden und v.a. auf den Willen des Eingeladenen, sich beeinflussen zu lassen. 2 Angesichts der Systematik der Einladungen interessierte sich das Bundesgericht nicht für den Wert der Einladungen. - Ähnlich entschied das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis in einem pharmarechtlichen Fall. In der Pharmaindustrie ist es gemäss Art. 33 Heilmittelgesetz (HMG) verboten, jemanden, der Medikamente verschreiben darf, durch ungebührliche Vorteile im Verschreibungsverhalten zu beeinflussen (an die Stelle des amtlichen oder kommerziellen Entscheidträgers tritt als nun der ärztliche). Ein Generikahersteller zahlte einem Arzt CHF 2.50 «Umstellungsgebühr» für jeden Patienten, dem er statt des Originalpräparats die Generika verschrieb. Der Generikahersteller wurde wegen Verstosses gegen Art. 33 HMG verurteilt. Es kam auch hier nicht auf die geringfügige Vorteilshöhe von CHF 2.50 pro Fall an; ausschlaggebend war wohl (obschon im Gerichtsentscheid nicht ausdrücklich reflektiert) die Systematik des Vorgehens bzw. die häufigen Wiederholungen und so am Ende die kumulierte Gesamtsumme. 3

3 3 - Das Obergericht Luzern befand, dass preisgünstige Massengeschenke wie Kugelschreiber oder Agenden, die zum Jahresende einer grossen Anzahl von Empfängern abgegeben werden, keine korruptionsrelevanten Vorteile darstellen; denn was sozusagen jeder bekommt, ist kein Vorteil. Geschenke müssen also individualisiert sein, um korruptionsstrafrechtlich ins Gewicht zu fallen. Im selben Entscheid machte das Gericht klar, dass die Gewährung selbst geringfügiger Vorteile an einen Entscheidträger ins Gewicht fallen können, mit dem häufige Geschäftsabschlüsse erfolgen. 4 Denn diesfalls ist die Gefahr eines engen zeitlichen (und damit scheinbar auch sachlichen) Zusammenhangs zwischen Geschenken oder Einladungen einerseits und Geschäftszuschlägen anderseits erhöht. Dieser Zusammenhang bringt das Geschenk oder die Einladung in den rechtlichen Gefahrenbereich. - Ein wegen einer Ordnungswidrigkeit Beschuldigter hat dem gegen ihn ermittelnden Untersuchungsbeamten ein geringfügiges Weihnachtsgeschenk offeriert, wenn er das Verfahren gegen ihn einstelle. Der Beschuldigte wurde wegen Bestechung eines Schweizer Beamten schuldig gesprochen; von seiner Bestrafung wurde angesichts des Bagatellcharakters der Tat Umgang genommen. 5 Dies zeigt, dass man auch mit einem sehr geringen Betrag bzw. geringfügigen Vorteil bestechen kann, wenn nur der Zusammenhang der Vorteilsgewährung mit einer Ermessenshandlung oder mit illegalem Verhalten des Entscheidträgers erstellt ist. Dies wird übrigens durch den schon erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni bestätigt, wonach mit einem «Umstellungsbeitrag» von nur CHF 2.50 pro Patient die Verschreibung von Generika anstelle des Originalpräparates erkauft wurde. LEHREN AUS DEN GERICHTSENTSCHEIDEN Was lernt man von diesen Gerichtsentscheiden? Erstens: Man kann auch mit einem geringfügigen Geschenk korrumpieren, wenn dasselbe einen amtlichen oder geschäftlichen Entscheid, oder aber (nicht spezifiziertes) amtliches oder geschäftliches Verhalten ganz allgemein (also eigentlich: geschäftliches oder amtliches generelles Wohlwollen) erkaufen soll. Im ersten Fall spricht man von Bestechung, im zweiten von sog. Vorteilsgewährung. So gesehen kann z.b. man einen Polizisten mit CHF 5 bestechen, wenn man ihn bittet, im Gegenzug auf das Ausstellen einer Parkbusse zu verzichten. Zweitens: Der Anschein, dass man geschäftliche oder amtliche Entscheide etc. erkaufen will, wird bei systematischem Einladungs- oder Geschenkverhalten leichter bejaht als bei Einladungen in Einzelfällen. Systematische Einladungspraxis bzw. häufiges, einseitiges Einladen derselben Person ist also zu vermeiden. Drittens: Die Gefahr des Anscheins eines korrupten Beeinflussungsvorsatzes kann sich ungeachtet des Geschenkwertes erhöhen, wenn man in einer systematischen, häufige Geschäftsabschlüsse beinhaltenden Geschäftsbeziehung mit dem Eingeladenen oder Beschenkten steht, weil es dann häufiger zum zeitlichen Zusammenhang und so automatisch zum scheinbar sachlichen Konnex zwischen Geschenken und Geschäftszuschlägen kommen kann. Alsdann sollten Einladungen im Bagatellbereich bleiben: Man spendiert einen Kaffee oder ein Bier oder ein bescheidenes Mittagsmahl bei einer Gelegenheit, wo es klarerweise nur darum geht, dies aus Anstand und Höflichkeit zu tun. Viertens: Wenn keines der bisherigen Kriterien die Einladung oder das Geschenk verbietet, hat man sich an personalrechtliche Betragsgrenzen (oder im Privatsektor: an Grenzwerte gemäss Weisungen des Arbeitgebers des Eingeladenen) zu halten. DOS & DON TS FÜR SCHWEIZER BUNDESBEAMTE Für Schweizer Bundesbeamte gibt es in der Bundespersonalverordnung (BPV) generell den Grenzwert für Geschenke in Höhe von CHF 200, wobei die einzelnen Departemente und Ämter abweichende Werte festlegen können und dies in Einzelfällen auch taten (EJPD und armasuisse: CHF 100; WEKO: CHF 1 50). 7 Was nicht in der Bundespersonalverordnung steht, ist, wie häufig man solche Geschenke geben darf. Angesichts der vorgenannten Rechtsprechung zur systematischen Vorteilspraxis sollte man zu häufige Geschenke vermeiden. Dies ergibt sich auch aus dem Strafgesetzbuch, wonach korruptionsstrafrechtlich erlaubte Geschenke nicht nur geringfügig, sondern

4 4 auch sozial üblich sein müssen. 8 Es ist nicht sozial üblich, seine Mitmenschen jeden, oder jeden zweiten, oder jeden dritten Tag zu beschenken, sondern höchstens zum Jahresende, dem Geburtstag, dem Hochzeitstag und vielleicht zum zehnjährigen Dienstjubiläum. Nicht sozial üblich ist es ausserdem, Geld zu schenken. Geldgeschenke sind daher nicht von der Bundespersonalverordnung gedeckt, selbst wenn sie unterhalb der erwähnten Grenzwerte sind. Dazu kommt: Die Grenzwerte gelten nur für Sachgeschenke, nicht aber für Einladungen. Für diese enthält die Bundespersonalverordnung keine Grenzwerte; Einladungen dürfen gemäss Bundespersonalverordnung nicht im Zusammenhang mit «Beschaffungs- oder Entscheidprozessen» stehen, dürfen die Unabhängigkeit oder Handlungsfähigkeit des Beamten nicht beeinträchtigen, und müssen bei Einladungen ins Ausland abgelehnt werden, es sei denn, der Dienstvorgesetzte genehmigt sie schriftlich. 9 Im Privatsektor, d.h. zur Vermeidung von Privatbestechung, ist es ratsam, sich an dieselben Vorgaben zu halten, und anstelle von personalrechtlichen Geschenkhöchstgrenzen eventuelle Maximalbeträge zu beachten, die der Auftrags- oder Arbeitgeber dem Entscheidträger vorschreiben mag. Empfehlenswert ist es ausserdem, auch im Privatsektor sog. Vorteilsgewährung (d.h. das Erkaufen von unspezifiziertem Geschäftswohlwollen oder von nicht im Ermessen stehenden, legalen Verhaltensweisen) zu vermeiden, obschon sie nach Schweizer Recht gegenüber privaten Entscheidträgern nicht strafbar sind. Denn es ist häufig gerade für Nichtfachleute schwierig, die Grenze zur «echten» Bestechung richtig zu ziehen. Die Vermeidung von Vorteilsgewährungen ist schliesslich auch gut für die Unternehmenskultur, wie noch später zu diskutieren sein wird. WIE VIEL DARF DAS ABENDESSEN KOSTEN? Was tun, wenn geschäftsbezogene Einladungen nicht im Zusammenhang mit (oder in zeitlicher Nähe zu) Entscheidprozessen, Geschäftszuschlägen etc. stehen und aus diesem Grunde nicht von vornherein untersagt sind? Wie hoch darf die Einladung sein? Das Gesetz gibt keine Antwort, die Gerichte sagen dazu auch nichts Deutliches (ausser, dass es ganz sicher zu viel kostet, wenn die vorgenannten personalrechtlichen Grenzwerte für Geschenke überschritten sind womit nicht ausgeschlossen ist, dass eine Einladung schon bei Überschreiten eines tieferen Grenzwertes als korruptionsstrafrechtlich zu teuer anzusehen ist). Was sagt die Fachliteratur? Verschiedene Autoren empfehlen eine Obergrenze von CHF 100 pro Einladung und Person 10, andere eine Obergrenze von CHF Die letztgenannten Meinungen überzeugen nicht, denn CHF 300 pro Person lassen Luxus zu, der beeinflussen kann, und genau dies soll vermieden werden: Einladungen mit Beeinflussungspotenzial. 1 2 Da ist es sicher vernünftiger und vertretbar, sich an eine Obergrenze von grundsätzlich CHF 100 pro Person zu halten. Mit CHF 1 00 kann man in einer Schweizer Grossstadt jemanden gerade zu einem anständigen Business Lunch oder Business Dinner (2-3 Gänge, einen Kaffee, plus ein Gläschen Wein im Offenausschank) einladen, aber nicht zu beeinflussungstauglichem Luxus. Unternehmungen können mit diesem Wert gut (korruptionsfrei) leben, denn wenn man eine Person zwei- bis dreimal pro Jahr so einlädt, ohne dass ein sachlicher oder zeitlicher Bezug zu einer Ermessenentscheidung zu bestehen scheint, wird sich vernünftigerweise kein Richter und kein Staatsanwalt dafür interessieren bzw. annehmen, dies sei geeignet, geschäftliches oder amtliches Handeln zu beeinflussen. Natürlich muss man die Unternehmensweisungen in dieser Hinsicht lokalisieren, d.h. die Obergrenzen müssen so bemessen sein, dass unter Berücksichtigung der lokalen Preis- und Lohnniveaus weder Luxus noch Beeinflussung wahrscheinlich sind. Das bedeutet konkret, dass vielleicht in gewissen Gebieten ein tieferer Grenzwert als CHF 1 00 tunlich sein kann. TRANSPARENZ HILFT Es gibt aufgrund der Gerichtspraxis nebst der Einhaltung der vorher erwähnten Regeln noch ein weiteres Mittel, um den Anschein der Beeinflussungsabsicht zu vermeiden: Transparenz schaffen. Der schon erwähnte Bundesgerichtsentscheid im Zusammenhang mit den «Umstellungsbeiträgen» für die Verschreibung von Generika in der Höhe von CHF 2.50 pro Patient sagt deutlich: Wenn die Vorteile an den ärztlichen Entscheidträger seinem «Geschäftsherrn», also dem Patienten, gegenüber transparent gemacht werden (und der Patient folglich diese Vorteilsgewährung genehmigen kann), ist die

5 5 Vorteilsgewährung erlaubt. Im Privatsektor ergibt sich bereits aus dem Gesetz 1 3, dass Vorteilsgewährungen, die vom Geschäftsherrn (Arbeitgeber oder Auftraggeber, etc.) informiert genehmigt werden, korruptionsstrafrechtlich irrelevant sind. Denn so ist das Prinzipal-Agent-Verhältnis 1 4 zwischen Geschäftsherrn und Beauftragtem (oder Arbeitnehmer) nicht gestört und das Korruptionsstrafrecht kommt nicht zum Zuge. Auch im öffentlichen Sektor kann es ausreichen, wenn der «Geschäftsherr», hier: der Staat, die fragliche Vorteilsgewährung informiert genehmigt. Zwar steht es nicht im Gesetz, dass vom Staat genehmigte Vorteilsgewährungen korruptionsstrafrechtlich irrelevant sind. Es steht aber im Gesetz, dass dienstrechtlich erlaubte Vorteilsgewährungen nicht strafbar sind. 1 5 Laut Dienstrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1 6 dürfen Dienstvorgesetzte Stellen Geschenke und Einladungen genehmigen. Somit ist jedenfalls auf schweizerischer Bundesebene Transparenz gegenüber (und Genehmigung von Seiten) einer vorgesetzten staatlichen Stelle ein probates Mittel, um Korruption zu vermeiden. Bei kantonalen oder ausländischen Amtsträgern ist dies jeweils von Fall zu Fall im anwendbaren Dienstrecht abzuklären. In vielen Fällen dürfte freilich das Dienstrecht eine solche Genehmigung mit strafbefreiender Wirkung zulassen, denn auch im öffentlichen Sektor schliesst diese eine Störung des Prinzipal-Agenten- Verhältnisses 1 7 zwischen dem Staat und dem Staatsdiener aus, womit der Fall theoretisch für das Korruptionsstrafrecht nicht mehr von Belang sein darf. Neben der Transparenz gegenüber dem Dienstherrn oder der vorgesetzten Staatsstelle des Vorteilsempfängers kann eine weitere Art von Transparenz die Strafbarkeit der Vorteilsgewährung ausschliessen. Hier gibt der Rechtsvergleich mit Deutschland einen interessanten Anstoss: Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2008 befunden, dass der Freispruch von Unternehmensangehörigen, die während der FIFA-Fussball-WM 2006 hochrangige deutsche Politiker im Gegenwert bis zu EUR 2'600 pro Person zu Fussballspielen in die unternehmenseigene VIP-Loge eingeladen hatten, revisionsrechtlich vertretbar sei. Den Umstand, dass die Einladungen offiziell an die allgemein bekannte Anschrift der Dienststelle des Eingeladenen geschickt und alsdann die Teilnahme an der Einladung im Fernsehen per Direktübertragung öffentlich transparent gemacht wurde, wertete der Bundesgerichtshof als Indiz gegen eine ungesetzliche Beeinflussungsabsicht auf Unternehmensseite. 1 8 Freilich bemerkte der Bundesgerichtshof im selben Entscheid, dass auch eine gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz revisionsrechtlich Bestand haben könnte. In eine ähnliche Richtung wie der deutsche Bundesgerichtshof im zitierten Entscheid tendieren auch neuerdings sogenannte «Sunshine»-Gesetzgebungen in Frankreich und den USA. Danach sind Einladungen von Entscheidungsträgern zu Promotionsveranstaltungen, Weiterbildungsseminaren, etc. nach dem US-Modell gegenüber der Gesundheitsbehörde transparent zu machen; gemäss französischem Modell ist Transparenz auf der Website des einladenden Unternehmens erforderlich. Alles in allem kann angesichts des Gesagten auch aus Schweizer Warte allgemeine Transparenz (beispielsweise durch Veröffentlichung gegenüber Dritten, und nicht bloss gegenüber der vorgesetzten Stelle des Entscheidträgers) dem Anschein ungesetzlicher Beeinflussungsabsicht und damit dem Korruptionsverdacht entgegenwirken. Zwingend ist dies aber nicht. Wenn man schon Transparenz durch Bekanntmachung gegenüber Dritten in Erwägung zieht, kann man geradesogut den Vorgang gegenüber der vorgesetzten Stelle des Entscheidträgers bekannt machen, womit in den allermeisten Fällen das Korruptionsrisiko mit Sicherheit vom Tisch ist. EINLADUNGEN VON KUNDENDELE- GATIONEN KÖNNEN ZULÄSSIG SEIN Transparenz hilft schliesslich, wie ein Rechtsvergleich mit den USA nahelegt, auch das Problem der Einladungen von Verkaufsdelegationen zum Besuch von Produktionsstätten mit begleitendem Unterhaltungsprogramm, Sightseeing etc. zu lösen: Es gibt in den USA die Möglichkeit, vor der Durchführung einer Geschäftstransaktion die Meinung des US Department of Justice (DOJ) einzuholen, ob der Vorgang nach dem FCPA (Foreign Corrupt Practices Act) strafbar wäre. Diese Möglichkeit nennt sich «FCPA Opinion Procedure». Eine Anzahl von sog. «FCPA Opinion Procedure Releases», d.h. Stellungnahmen des DOJ, zeigen, wie solche Einladungen von Einkäuferdelegationen etc. korruptionsstrafrechtlich risikolos gehandhabt werden können: Die Einladung darf nicht an die Eingeladenen persönlich gerichtet werden, sondern an die vorgesetzte

6 6 Dienststelle; die Dienststelle bestimmt den Teilnehmerkreis; die Teilnehmer haben keine direkte Entscheidungsbefugnis gegenüber dem einladenden Unternehmer (sie erfüllen vielmehr eine Informationsbeschaffungsfunktion für den finalen Entscheidträger). Rahmenprogramme dürfen nicht luxuriös ausfallen, es dürfen keine Barzahlungen an die Besucher ausgerichtet werden, und die Teilnahme von Ehegatten ist nicht erlaubt. 1 9 Diese Genehmigungspraxis des US Department of Justice ist nichts anderes als eine logische Konsequenz der dem Korruptionsstrafrecht zugrunde liegenden Logik, wonach Transparenz gegenüber dem Dienstherrn des Entscheidträgers und dessen informierte Genehmigung einer Vorteilsgewährung der Annahme entgegenstehen, dass die Vorteilsgewährung das Prinzipal-Agenten-Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und seinem Entscheidträger stört. Alsdann wird der Vorgang korruptionsstrafrechtlich irrelevant. Interessant ist schliesslich ein weiterer Aspekt, der in den FCPA Opinion Procedure Releases thematisiert wird. Im Release Nr geht das US Department of Justice auf das Argument des gesuchstellenden Unternehmens ein, die Bezahlung eines im Zusammenhang mit der fraglichen Einladung stehenden Taggeldes an die Eingeladenen sei in China übliche Praxis. Das US Department of Justice hält in dem Zusammenhang fest, dass selbst wenn es eine solche Praxis in China gäbe, diese korruptionsstrafrechtlich unmassgeblich sei. Dies führt zurück zu dem im schweizerischen Korruptionsstrafrecht vielfach diskutierten Argument der sozialen Üblichkeit bzw. Sozialadäquanz einer Vorteilsgewährung; diese sei nicht strafbar, wenn sie sozial adäquat sei. Die dazu gerade erwähnte Aussage des US Department of Justice (Unmassgeblichkeit einer angeblichen sozial adäquaten Praxis in China) lässt sich auch auf die Schweiz übertragen: Sozial adäquat ist eine Praxis korruptionsstrafrechtlich nur, wenn sie nicht bloss faktisch verbreitet ist, sondern vom Gericht auch unter normativen Gesichtspunkten akzeptiert wird. Vereinfacht gesagt: Sozial adäquat und damit strafrechtlich unbedenklich ist eine noch so weit verbreitete Vorteilsgewährungspraxis nur dann, wenn das Gericht findet, sie sei akzeptabel bzw. berechtigt. Deshalb nützt es nichts, zu argumentieren, es sei beispielsweise in China im Rahmen des sogenannten «Guanxi» üblich, geschäftliche Entscheidungsträger mehrfach pro Monat exzessiv auszuführen, da man ansonsten keine Geschäfte machen könne. Ein solches Argument stösst bei schweizerischen Gerichten von vorneherein auf taube Ohren. Ganz abgesehen davon dürfte aber legitim betriebenes «Guanxi» reziprok sein: Einmal lade ich mein Gegenüber ein, das nächste Mal er mich, etc. Alsdann entfällt schon der Vorteil des Eingeladenen, da jede Einladung mit einer Gegeneinladungsverpflichtung belastet ist. ZWISCHENERGEBNIS Das Ausgeführte zeigt: Für geschäftliche Höflichkeiten in Form von Einladungen und Geschenken bleibt zwar aus korruptionsstrafrechtlicher Sicht hinreichend Platz, aber es sind enge Grenzen zu beachten. Das «Guanxi» in China ist unproblematisch, wenn es reziprok ist, denn dann trägt niemand ungebührliche Vorteile davon (weil es kein Vorteil ist, wenn man eingeladen wird und sich nächstes Mal dafür revanchieren sollte). Dasselbe gilt für das hierzulande übliche Networking beim Geschäftsessen. Auch dieses dürfte, wenn es legitim betrieben wird, in aller Regel reziprok sein. Ist dies nicht der Fall, ist systematisches Einladungsgebaren zu vermeiden und auf dienstrechtliche Schwellenwerte bzw. den Schwellenwert von maximal CHF 1 00 Acht zu geben. Beim Besuch der Einkäuferdelegation gilt es, gegenüber dem Entsender Transparenz zu wahren und dessen Genehmigung einzuholen. Bei solch engen Grenzen ist man gut beraten, seine Unternehmenskultur entsprechend auszurichten, die Mitarbeiter auf die Problematik zu sensibilisieren, klare Weisungen zu erteilen, und im Sinne einer Risikoreduktion den Mitarbeitenden eine möglichst simple Regelung zu vermitteln, die nicht zwischen öffentlichen Amtsträgern einerseits und Entscheidträgern im Privatsektor andererseits differenziert, auch wenn nach lokal anwendbaren Gesetzgebungen hier durchaus eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein kann. Alles in allem ist es nützlich, sich an den nachfolgend dargestellten Entscheidbaum zu halten:

7 7 DIE ÖKONOMISCHE PERSPEKTIVE Wie der rechtliche Rahmen zeigt, sind Geschenke unabhängig in welcher Form im Geschäftsleben zunehmend problematisch. Zwar sind diese Gang und Gäbe und nach wie vor gehören sie auch oft zum guten Ton, jedoch verengt sich der Spielraum zunehmend. Auch wenn heute in zahlreichen Unternehmen oft noch die Auffassung herrscht, dass beispielsweise überdurchschnittliche, also sozial nicht übliche, Einladungen, problemlos seien, weil «alle anderen dies auch tun würden» oder weil bisher noch niemand dafür verurteilt wurde, so gilt es immer zu bedenken, dass sich genau das auch jederzeit ändern kann. Und welche Firma möchte schon die erste Headline dazu liefern? Unabhängig von den rechtlichen Risiken, sind die Reputationsrisiken nicht zu vernachlässigen. Die Gesellschaft hat zunehmend weniger Verständnis für überhöhte Gehälter, Abfindungen, Geschenke etc. Den Medien auf der anderen Seite bescheren solche Vorfälle regelmässig gute Verkaufszahlen. Dem betroffenen Unternehmen hingegen entgehen aus so einem Zwischenfall und dem damit verbundenen Reputationsverlust Einnahmen und es erwachsen Kosten zusätzlich zu den rechtlichen Kosten. Wirtschaftlich betrachtet zahlt sich das Korruptionsgeschäft also nicht aus. Was aber ist zu tun, um das Risiko möglichst zu minimieren? Schön wäre, wir hätten einen Fünf-Punkte-Plan dafür. Den gibt es leider nicht. Natürlich muss die Strategie derart definiert und ausgerichtet sein, dass Korruption keinen Platz hat und unerwünscht ist. Für eine Umsetzung davon braucht es aber eine Compliance- Kultur in der Organisation. Ist diese nicht vorhanden, wird es umso schwieriger, das Bewusstsein zu schaffen, dass sozial nicht übliche Geschenke Meinungen und Entscheidungen verändern und damit rechtlich wie wirtschaftliche für eine Organisation schwierig werden könnten. Eine der schwierigsten Massnahmen ist es wahrscheinlich genau eine solche Compliance- Kultur zu schaffen, wenn diese nicht bereits vorhanden ist. Aus Wissenschaft und Praxis wissen wir, dass Veränderungen der Unternehmenskultur entweder durch einen Kulturschock oder durch stetige Anpassungen vorgenommen werden können. Im ersten Fall, welche quasi die radikale Lösung darstellt, sind zwar weitaus schneller Anpassungen möglich, jedoch kommt es in der Regel wie der Name schon sagt, zu einer gewissen Lähmung, zu einem «Schock». Die zweite Variante, welche weitaus öfter zur Anwendung gelangt, ist zwar so gesprochen sanfter, dauert jedoch ungleich länger in der Umsetzung. Beiden gemeinsam ist, dass wie nota bene immer bei Kulturgestaltung und -veränderung das Humankapital der zentrale Faktor ist. Mit anderen Worten, wer in einem Unternehmen mit welchen Werten und welcher Motivation arbeitet entscheidet darüber, welche Kultur das Unternehmen lebt. Folglich spielen alle Instrumente der Personalführung und -verwaltung eine wichtige Rolle auch im Hinblick auf die Korruptionsthematik, allen voran die Selektion. Aus einer mehr organisationalen Sicht sind Massnahmen wie klare Regelungen hinsichtlich Geschenken, Vieraugenprinzip, Meldestellen und viele, viele mehr ein Muss. Diese

8 8 sind sogenannt notwendig, aber nicht hinreichend, das heisst, sie bilden eine Notwendigkeit, damit das Unternehmen die Korruptionsrisiken minimieren kann, aber die garantieren dies nicht. Die gilt gerade auch in dem Fall, wo keine entsprechende Unternehmenskultur vorhanden ist. Geschenke an sich sind nichts Schlechtes und auch nichts Verwerfliches. Vielmehr steht die Absicht damit im Zentrum der Betrachtungen, wenn es um die Geschäftspraktiken geht. Wie die rechtliche Situation aber auch die wirtschaftliche Betrachtung verdeutlicht, hat sich die Best Practice im Bereich der Korruption entscheidend verändert: was Mitte des letzten Jahrhunderts noch ein Kavaliersdelikt und ungestraft war, ist heute ein Rechts- und Reputationsrisiko, das in einer nachhaltigen Unternehmenspraxis nichts mehr zu suchen hat.

9 ANMERKUNGEN 1 Der Beamte wurde dennoch freigesprochen, da die Einladung keinen Bezug zu seiner Amtsführung hatte (er war in der IT-Abteilung des betreffenden Amtes tätig und hatte keine Entscheidungsbefugnisse gegenüber dem einladenden Unternehmen): Obergericht Bern, forumpoenale 2/2009, 95 ff. 2 Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beamten wegen Bestechlichkeit, BGer 1 P.654/2002, 31. März BVGer C /2007, 28. Juni 2011 (später korrigiert durch BGer 2C_92/2011, wonach die Umstellungsgebühr zulässig sei, wenn sie gegenüber dem Patienten transparent gemacht werde). 4 LGVE I Nr Obergericht Zürich, forumpoenale 2/2011, BVGer C /2007, 28. Juni Art. 93 BPV. 8 Art. 322octies Ziff. 2 StGB. 9 Art. 93a BPV. 10 Z.B. Queloz/Borghi/Cesoni, Processus de corruption en Suisse, Basel/Genf/München 2000, S. 340; Balmelli, Die Bestechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches, Diss. Bern 1 996, S. 232 (der Autor postuliert CHF 50- max. 100, aber inflationsbereinigt würde ich einmal CHF 100 annehmen). 11 Siehe auch Amtl. Bull. Ständerat 2000, 61 2, als einzelne Parlamentarier bei der Gesetzgebung von Art. 33 HMG eine Obergrenze von CHF 300 erwähnt haben. Sie bezogen sich dabei auf die Bundesgerichtspraxis zu Art. 1 72ter StGB, siehe dazu die nächste Fussnote. 1 2 Die Autoren, die CHF 300 als Obergrenze vorschlagen, sind von der Bundesgerichtspraxis zu Art. 1 72ter StGB inspiriert, z.b. z.b. BGE 1 21 IV 264, wonach bei einem Deliktswert von unter CHF 300 Vermögensdelikte nicht von Amtes wegen verfolgt werden müssen. Hier geht es aber nicht um Strafwürdigkeit minderen Grades, sondern einzig um die Frage der Beeinflussungsgefahr. Es ist daher verfehlt, die erwähnte Gerichtspraxis zur Lösung von Korruptionsproblemen beizuziehen. 1 3 Art. 4a Abs. 2 UWG. 1 4 Die Prinzipal-Agent-Theorie untersucht Wirtschaftsbeziehungen, in denen ein Geschäftspartner Informationsvorsprünge gegenüber den anderen aufweist. Diese Informationsasymmetrien bewirken Ineffizienzen bei der Vertragsbildung oder Vertragsdurchführung und führen unter Umständen zu Marktversagen, können jedoch durch geeignete Formen der Vertragsgestaltung zumindest partiell überwunden werden. Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, online. ( ). 1 5 Art. 322octies Ziff. 2 StGB. 1 6 Art. 93 und 93a BPV. 1 7 Vgl. dazu Fussnote BGH 1 StR 260/08, 1 4. Oktober Siehe zum Beispiel FCPA Opinion Procedure Releases Nr , 07-02, und

10 1 0 AUTOR: DOMINIQUE STREBEL STUDIENLEITER AN DER SCHWEIZER JOURNALISTENSCHULE MAZ KORRUPTION IM JOURNALISMUS DER TEUFEL STECKT IN DER AUSNAHME Mitte August trafen zehn «attraktive Top-Journalisten» im Zürcher Zunfthaus zur Schmiden Kunden einer Tourismusmarketing-Firma. Das Ziel war der Informationsaustausch von Unternehmen der Tourismusbranche mit den Medien. Das Pikante daran: Jeder Journalist erhielt mit den Presseunterlagen einen Briefumschlag mit einer «Kostenpauschale» von 500 Franken. Die Journalisten von Medien wie «SonntagsZeitung», «NZZ», «Aargauer Zeitung» oder «Annabelle» nahmen das Geschenk an. Erst als der Vorgang öffentlich wurde, gaben sie es (teilweise) wieder zurück. Gemäss Branchenmagazin «Schweizer Journalist» sahen die meisten Medienschaffenden kein wirkliches Problem bei der «Spesenpauschale». Der PR-Anlass fand übrigens bereits zum dritten Mal statt. Offenbar fehlt es im Reisejournalismus völlig am nötigen Problembewusstsein. Doch auch im Sport- und Autojournalismus sind vergleichbare Praktiken üblich. Und alle Journalistinnen und Journalisten sind sich gewohnt, mit Air Berlin zum halben Preis zu fliegen und gratis Museen oder den Zoo zu besuchen. (Der Zoo Zürich verzeichnete 2011 rund Gratiseintritte mit Presseausweis.) Diese Vergünstigungen gewähren ihnen die Journalistenvereinigungen. Die ethischen Richtlinien für Journalistinnen und Journalisten sind nur vordergründig klar. In Artikel 9 der Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalisten hält der Schweizer Presserat fest, dass Medienschaffende «weder Vorteile noch Versprechungen annehmen, die geeignet sind, ihre berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung ihrer persönlichen Meinung einzuschränken.» Mit dieser offenen Formulierung macht es der Kodex den Journalistinnen leicht, Geschenke anzunehmen, weil Ausflüchte schnell gefunden sind: Ich kann auf Einladung der Schweizer Reisekasse gratis über Ostern ins Reka- Dorf gehen, weil ich als Inlandjournalist eh kein Wort darüber schreibe. Doch was ist, wenn die Schweizer Reisekasse politisch unter Druck gerät? Wenn es im Vorstand einen Veruntreuungsskandal aufzudecken gäbe? Recherchiert man da noch unabhängig? Deshalb fordern Medienrechtler wie Peter Studer und Martin Künzi, dass Journalisten nur «kleinste Aufmerksamkeiten» annehmen dürfen. «Allenfalls die persönliche Einladung zu einem working lunch, ein Geschenklein, das man Dritten gegenüber ohne Erröten erwähnen kann, die übliche rituelle Goodwill-Geste.» Doch wieso steht das nicht klipp und klar genau so im Journalistenkodex? Die ethischen Grundsätze zur Annahme von Geschenken sind in den Köpfen der Journalistinnen und Journalisten zu wenig verankert. Das hat auch damit zu tun, dass die letzten einschlägigen Entscheide des Presserates mehr als zehn Jahre zurückliegen und die Romandie betroffen haben. Deshalb muss der Presserat den Artikel 9 klarer formulieren und sich schleunigst wieder zu diesem Thema äussern. Doch bezeichnenderweise hat wegen der 500-Franken-Couverts niemand bei der Ethikorganisation Beschwerde eingereicht. Reagiert haben hingegen einzelne Medienhäuser. Tamedia und NZZ überarbeiten ihre internen Reglemente. Die Chefredakteure von Axel Springer taten dies bereits im Frühling Sie haben ihren Journalisten verboten, irgendwelche Presserabatte anzunehmen, die aufgrund der journalistischen Tätigkeit gewährt werden. Anlass dafür war die Affäre um den damaligen Deutschen Bundespräsidenten Christian Wulff, der selbst Geschenke angenommen hatte. «Wer zu Recht hohe ethische Massstäbe an andere stellt, sollte auch sein eigenes Verhalten überprüfen und eine klare Haltung hinsichtlich der Annahme persönlicher Vorteile haben», begründeten die Springer-Chefs die Verschärfung. Richtig so. An Geschenke gewöhnte Medienschaffende können weder glaubwürdig Amtsträger kontrollieren noch verlässliche Informationen für demokratische Entscheide liefern. Aber auch die radikalen Anweisungen der Springer- Chefredakteure kennen zwei Ausnahmen: Besuche von Kultur- oder Sport-Veranstaltungen und Kino- und Theaterpremieren «im redaktionellen Kontext» sind vom Verzicht ausgenommen, «sofern diese das übliche, bzw. notwendige Mass der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen». Ausserdem dürfen Springer-Journalisten weiterhin von Unternehmensrabatten profitieren, «da es sich hierbei in erster Linie um Mengenrabatte handelt». Also darf man immer noch zum halben Preis mit Air Berlin fliegen und gratis ins Museum, muss aber für den Zoo-Eintritt zahlen, weil das weder eine Kultur- noch eine Sport-Veranstaltung ist? Oder ist das ein Mengenrabatt? Bleiben solche Fragen offen, ist die Wirkung von Richtlinien beschränkt. Denn was man nicht versteht, wendet man nicht an.

11 11 Das Problem von ethischen Richtlinien sind die Ausnahmen. Sie werden zum Einfallstor für eine schleichende Erosion der Prinzipien. Wenn man schon zum halben Preis fliegen darf, kann man doch auch gratis über Ostern ins Reka-Dorf und wo ist da der Unterschied zu den 500 Franken im Couvert? Ausflüchte und Selbstrechtfertigungen gibt es viele. Deshalb hilft nur das radikale Vorgehen: Ein Journalist, der wirklich unabhängig bleiben will, nimmt weder Geschenke noch Vergünstigungen an. Ethische Prinzipien sind ein mögliches Mittel gegen Korruption. Geld das andere. Die wirklich effiziente Art, unabhängigen Journalismus zu stärken, ist ein angemessener Lohn. Und daran fehlt es in dieser Branche mehr und mehr. Die Löhne festangestellter Journalisten stagnieren oder sinken, freie Medienschaffende erhalten kaum mehr Kosten deckende Honorare. Deshalb sind etwa Zahlungen von Reiseanbietern ein fixer Bestandteil des Redaktionsbudgets geworden. Ohne diese Zuwendungen gäbe es kaum mehr Reisebeilagen. Wollen Medienhäuser die schleichende Korruption im Journalismus wirklich bekämpfen, müssen sie mehr Geld in die Hände nehmen. Deshalb muss auch dieser Text etwas kosten. Und deshalb wird das Honorar an den Verein Öffentlichkeitsgesetz gespendet.

12 1 2 AUTORIN: CHRISTINA PFENNIGER WISSENSCHAFTLICHE MITARBEITERIN EDA, ABTEILUNG SEKTORIELLE AUSSENPOLITIKEN DIE ANNAHME VON GESCHENKEN ODER ANDEREN VORTEILEN IN ARBEITSBEZIEHUNGEN DAS BEISPIEL DES EIDGENÖSSISCHEN DEPARTEMENTS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Amtsträger sind durch ihre Aufgaben, die häufig mit Entscheidungskompetenzen oder gar einem gewissen Ermessensspielraum versehen sind, den Risiken von Interessenkonflikten und Korruption besonders ausgesetzt. Bestechung von Amtsträgern ist deswegen Gegenstand des Titels 1 9 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) (Artikel 322 ter-octies StGB). Gemäss Strafgesetzbuch werden nur «dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile» nicht als ungebührende Vorteile angesehen. Im Bundespersonalgesetz (BPG), welches die Aufgaben des Bundespersonals festhält, wird die Problematik erneut aufgenommen. Dieses Gesetz ordnet im Art. 21, Abs. 3 BPG Folgendes an: «Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.» Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt (BPV, Art. 93, Abs. 1 ). Dennoch sind die sieben Departemente der Bundesverwaltung für spezifische Aufgaben zuständig, die je einen unterschiedlichen Ansatz bei der Annahme von Geschenken benötigen. Im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zum Beispiel sind die Risiken von Interessenkonflikten besonders gross: Ob es sich um Visabewilligungen, Bauprojekte, Entwicklungshilfe oder um Networking handelt, die Angestellten des EDA sind besonders der Gefahr ausgesetzt, in ihrer täglichen Arbeit im In- und Ausland mit Korruptionshandlungen konfrontiert zu werden. Dazu kommt, dass sich die Angestellten des EDA in unterschiedlichsten Kulturen bewegen. Manchmal können die Geschenke von hohem Wert sein und das Ablehnen des Geschenks einer regelrechten Beleidigung gleichkommen. Nehmen wir den Fall eines Diplomaten in einem arabischen Land, der von einem Scheich eingeladen wird und als Willkommensgeschenk ein wertvolles Teeservice oder ein Goldschmiedestück angeboten erhält. Wie soll man reagieren? Soll man das Geschenk annehmen, um das Aussenden eines negativen Signals zu verhindern? Welche politischen Auswirkungen könnte eine Ablehnung haben? Diese Beispiele belegen die Notwendigkeit eines auf das jeweilige Departement zugeschnittenen Ansatzes. Diese haben die Befugnis, strengere Bestimmungen zu erlassen, die über die oben beschriebenen allgemeinen Regeln (BPV Art. 94d Abs. 2) hinausgehen. So hat das EDA, um die Pflichten seiner Angestellten zu klären und Interessenkonflikten vorzubeugen, im Jahr 2007 eine Weisung über die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erlassen. Während Geschenke oder Vorteile im Wert über 200 Franken grundsätzlich abgelehnt oder zurückgegeben werden müssen, dürfen Geschenke oder Vorteile im Wert von weniger als 40 Franken zum privaten Gebrauch angenommen werden. Geschenke oder Vorteile im Gegenwert von 40 bis 200 Franken können grundsätzlich für den privaten Gebrauch angenommen werden, solange der betreffende hierarchische Vorgesetzte davon schriftlich informiert wird. Für den Fall, dass ein Geschenk einen höheren Wert als 200 Franken hat und dessen Ablehnung einen schwerwiegenden Konflikt hervorriefe, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Diese Einschätzung kann nur durch den Rechtsdienst des EDA vorgenommen werden. Einige Geschenke, die den Wert von 200 Franken überschritten, wurden somit nach Bern weitergeleitet, wo darüber entschieden wurde, ob das Geschenk zurückgeschickt oder es einer gemeinnützigen Organisation gespendet werden sollte. Letztendlich verfolgt diese Weisung ein einfaches Ziel: Transparenz über die Annahme von Geschenken durch die Angestellten des Departements zu schaffen. In gewisser Weise schafft die Bestimmung einen gewissen Spielraum, der es erlaubt, speziellen Situationen und dem kulturellen Kontext Rechnung zu tragen. Ein Geschenk anzunehmen ist als solches nicht verboten. Ein solcher Austausch muss sich aber innerhalb eines klar dargelegten Rahmens abspielen, da sich das Geschenk immer an den Angestellten in seiner Funktion als öffentlicher Amtsträger und Vertreter des Staates richtet.

13 1 3 AUTOR: CHRISTOPH STÜCKELBERGER DIREKTOR GLOBETHICS.NET UND GRÜNDUNGSPRÄSIDENT VON TI SCHWEIZ SCHMIERGELD ODER GESCHENK? Weihnachten ist im christlichen Kontext das Fest der Geschenke. Jede Kultur hat Hauptfeste, bei denen die Familienbeziehungen im Mittelpunkt stehen, erneuert werden und durch Geschenke die Wertschätzung ausgedrückt wird. Zugleich sind es belastende Feste, weil mit den Familientreffen und den Geschenken Beziehungen definiert, verändert, geklärt oder nicht geklärt werden. Korruption und Schmiergeldzahlungen werden immer wieder damit gerechtfertigt, dass dies eben Ausdruck einer «Geschenkkultur» sei. Jede Kultur hat eine Geschenkkultur. Diese haben unterschiedliche Formen, aber in allen Kulturen kann klar zwischen Geschenk und Schmiergeld unterschieden werden 1, auch wenn es Grauzonen gibt. Die Rechtfertigung von Korruption mit einer Geschenkkultur lässt sich wissenschaftlich nicht halten. 2 Aus ethischer Sicht ist der erste Schritt zur Überwindung von Korruption deren De- Legitimierung. Die moralische Legitimation ist ihr zu entziehen. Dazu gehört die klare Unterscheidung von Geschenk und Schmiergeld, um nicht weiterhin Korruption als Ausdruck einer Geschenkkultur zu rechtfertigen. Worin besteht denn der Unterschied? Geschenke (gifts) werden offen und transparent geschenkt, sind freiwillig, ohne Erwartung einer Gegenleistung und im materiellen Wert angemessen/bescheiden. Schmiergelder (bribes) werden verborgen/geheim gleistet, oft unter Druck, um eine Leistung zu erhalten und in klarer Abmachung einer Gegenleistung. Im modernen Korruptionswesen übersteigen sie oft den Wert von Geschenken um das Vielfache. Die Grauzonen bestehen dort, wo Geschenke nicht primär Ausdruck einer Wertschätzung des Beschenkten sind, sondern mit klaren Erwartungen auf Gegengeschenke verbunden sind. Dies kann dann Nepotismus («Vetterliwirtschaft») und Begünstigung («Günstlingswirtschaft») fördern. In der Entwicklungszusammenarbeit besteht auch die spezielle Herausforderung, dass Spenden für Projekte, also zweckgebundene Projektmittel, als Geschenke wahrgenommen werden und zweckentfremdet werden. Bei Spenden wie bei Geschenken sind die Eigentumsverhältnisse klar zu machen. Eine Spende ist nicht Privatbesitz, sondern treuhänderisch einem Projektverantwortlichen anvertraut. Ein Geschenk kann ein persönliches oder institutionelles Geschenk sein. Der «Charme der Gabe» 3 kennt natürlich sehr subtile Grenzbereiche, wie das Wohlwollen des andern gewonnen werden kann. Dabei muss vermieden werden, jede «Charmeinitiative» sogleich als versuchte Korruption zu verdächtigen. Der gesunde Menschenverstand und das interkulturelle Einfühlen erlauben, der Versuchung der Erpressung (mit der Folge der Abhängigkeit) und der einseitigen Bevorteilung durch Schmiergeld zu widerstehen und zugleich unverkrampft zu schenken und beschenkt zu werden. Schmiergelder führen zu Misstrauen und zerstören kurz- oder langfristig Beziehungen. Geschenke fördern Vertrauen und stärken kurz und langfristig Beziehungen. Weihnachten ist Gelegenheit, eine gesunde, bescheidene, ehrliche Geschenkkultur zu erneuern. ANMERKUNGEN 1 Flückiger, Markus: Geschenk und Bestechung. Korruption im afrikanischen Kontext, Bonn: Verlag für Kultur und Wissenschaft: edition afem/ Arbeitskreis für evangelikale Missiologie, Vgl. Christoph Stückelberger: Corruption-Free Churches are Possible. Experiences, Values, Solutions, Globethics.net Focus 2, Geneva 2010, bes Kostenlos herunterzuladen von 3 Ahrens, Theodor: Vom Charme der Gabe. Theologie interkulturell, Frankfurt a.m., Lembeck, 2008.

14 1 4 TRANSPARENCY INTERNATIONAL SCHWEIZ SCHANZENECKSTRASSE 25 POSTFACH BERN INFO@TRANSPARENCY.CH 9. DEZEMBER - DER INTERNATIONALE ANTI-KORRUPTIONSTAG DER UNO Die UNO hat den 9. Dezember zum Internationalen Anti-Korruptionstag erklärt. Anlass dafür war die Unterzeichnung der UNO Konvention gegen Korruption (UN- CAC) am 9. Dezember 2003, welche das erste umfassende und globale rechtliche Instrument im Rahmen der Korruptionsprävention und -bekämpfung darstellt. Über 100 Staaten haben sich damals für die Bekämpfung und Prävention der Korruption ausgesprochen trat die UNCAC in Kraft und wurde bis heute von 1 40 Staaten unterzeichnet. Die Schweiz hat die UNCAC im September 2009 ratifiziert. Die UNCAC zeichnet sich durch eine grosse geografische Reichweite und durch ihre thematische Breite aus. Praktisch alle Tatbestände im Zusammenhang mit Korruption haben in der Konvention ihren Niederschlag gefunden. Neben Regeln, die eine grössere Transparenz bei der Finanzierung von Wahlkampagnen und politischen Parteien sicherstellen sollen, werden nicht nur Bestechung und Veruntreuung, sondern auch Amtsmissbrauch, Geldwäsche und Korruption unter Privaten unter Strafe gestellt. Als eigentlicher Durchbruch gilt die Verankerung der Verpflichtung, durch korrupte Machenschaften erworbene Mittel zurückzuerstatten (Restitution of stolen assets). Ausserdem verpflichtet das Abkommen die Mitgliedsstaaten, eine oder mehrere Institutionen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung zu schaffen.

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