P5_TA-PROV(2004)0239 Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I
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1 P5_TA-PROV(2004)0239 Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624 C5-0513/ /0246(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 624) 1, gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0513/2003), gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten und des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0189/2004), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission und den Rat dringend auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten das Århus-Übereinkommen so rasch wie möglich ratifizieren; 3. fordert die Kommission und den Rat auf, ein Übereinkommens-Scoreboard über internationale Umweltabkommen einzurichten und zu veröffentlichen und diese Ergebnisliste auf Tagungen des Rates regelmäßig zu behandeln; 4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments Abänderung 1 Erwägung 2a (neu) (2a) Das Übereinkommen von Århus garantiert das Recht auf Zugang zu Gerichten, um zum Schutz des Rechts jeder Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen. Abänderung 27 Erwägung 9 (9) Einrichtungen, die im Umweltschutz tätig sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sollten Zugang zu Verfahren in Umweltangelegenheiten erhalten, um die verfahrens- oder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten oder der Unterlassung von Verwaltungsakten, die gegen eine Umweltrechtsvorschrift verstoßen, anzufechten. Der Gegenstand des Überprüfungsverfahrens, das diese Einrichtungen anstrengen, muss in ihren satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich fallen. (9) Einrichtungen, die im Umweltschutz und/oder im Bereich der nachhaltigen Entwicklung tätig sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sollten Zugang zu erhalten, um die verfahrens- oder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten oder der Unterlassung von Verwaltungsakten, die gegen eine Umweltrechtsvorschrift verstoßen, anzufechten. Der Gegenstand des Überprüfungsverfahrens, das diese Einrichtungen anstrengen, muss in ihren satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich fallen. Abänderung 2 Erwägung 12 (12) Diese Richtlinie sollte im Hinblick auf die Erfahrungen und nach Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft werden. Sie sollte ferner auf dieser Grundlage überarbeitet werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vorlegen. (12) Diese Richtlinie sollte im Hinblick auf die Erfahrungen und nach Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft werden. Sie sollte ferner auf dieser Grundlage überarbeitet werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vorlegen. Eine Kopie dieses Berichts sollte dem Europäischen Bürgerbeauftragen zur Beurteilung übermittelt werden.
3 Abänderung 3 Erwägung 13a (neu) (13a) Eine Voraussetzung für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie sowie für ihre ausreichend einheitliche Anwendung besteht darin, dass die nationalen Gerichte die Möglichkeit nutzen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn ihnen eine Frage über die Auslegung des gemeinschaftlichen Umweltrechts gestellt wird, und dass die nationalen Gerichte, wenn ihre Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, konsequent ihrer Verpflichtung nach Artikel 234 des Vertrags nachkommen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Abänderung 4 Artikel 1 Absatz 2 Die Richtlinie gilt unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Richtlinie gilt unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, wenn diese Vorschriften ausführlicher sind oder einen weitergehenden Zugang zu Gerichten ermöglichen. In Zweifelsfällen gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie. Diese Richtlinie gilt unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Gerichten gewähren, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist. Abänderung 5 Artikel 1 Absatz 2a (neu) Diese Richtlinie legt einen Mindestrahmen für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten fest. Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die einen weitergehenden Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ermöglichen, als aufgrund dieser Richtlinie erforderlich
4 aufgrund dieser Richtlinie erforderlich ist. Abänderung 6 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a a) "Behörde" bedeutet die öffentliche Verwaltung der Mitgliedstaaten, insbesondere eine Verwaltung auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene, jedoch ausschließlich Staatsanwälte und Gremien, Verwaltungen oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln; a) "Behörde" bedeutet: i) die öffentliche Verwaltung der Mitgliedstaaten, insbesondere eine Verwaltung auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene, jedoch ausgenommen Staatsanwälte und Gremien, Verwaltungen oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln; ii) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen; iii) sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Ziffer i genannten Stelle oder einer unter Ziffer ii genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen; Abänderung 7 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b b) "Mitglied der Öffentlichkeit" bedeutet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die von diesen Personen gebildeten Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; b) "Mitglied der Öffentlichkeit" bedeutet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Praxis die von diesen Personen gebildeten Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; Abänderung 9 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f f) "" bedeutet ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Überprüfungsverfahren in f) "" bedeutet ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Überprüfungsverfahren in
5 gerichtliches Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten - ausgenommen Strafverfahren - vor einem Gericht oder einer anderen durch Gesetz geschaffenen Einrichtung, das durch eine verbindliche Entscheidung abgeschlossen wird; gerichtliches Überprüfungsverfahren in umweltbezogenen Angelegenheiten vor einem Gericht oder einer anderen durch Gesetz geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Einrichtung, das durch eine verbindliche Entscheidung abgeschlossen wird; Abänderung 29 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g Einleitung g) Umweltrecht bedeutet eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist: g) Umweltrecht bedeutet eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft oder eine Rechtsvorschrift zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, deren primäres oder subsidiäres Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen insbesondere auf folgenden Gebieten ist: Abänderung 30 Artikel 3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, die die in innerstaatlichem Recht vorgesehenen Kriterien erfüllen, Zugang zu Verwaltungsoder Gerichtsverfahren haben, um gegen einen Akt oder die Unterlassung von Handlungen von Privatpersonen, der bzw. die gegen Umweltrecht verstößt, vorzugehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, die die gegebenenfalls in innerstaatlichem Recht vorgesehenen Kriterien erfüllen, Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren haben, um gegen Akte oder Unterlassungen von Privatpersonen und öffentlichen Stellen, die Bestimmungen des nationalen Umweltrechts verletzen, vorzugehen. Abänderungen 11 und 32 Artikel 5 Absätze 1 und 2 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 9 anerkannten qualifizierten Einrichtungen in dem Mitgliedstaat Zugang zu auch einen vorläufigen Rechtsschutz umfassenden erhalten, ohne ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung nachweisen zu müssen, wenn der zu überprüfende Sachverhalt, zu dem ein Verfahren angestrengt wird, in den satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich und die Überprüfung in (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 9 anerkannten qualifizierten Einrichtungen in dem Mitgliedstaat Zugang zu auch einen vorläufigen Rechtsschutz umfassenden erhalten, ohne ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung nachweisen zu müssen, wenn - im Einklang mit Artikel 8 - der zu überprüfende Sachverhalt, zu dem ein Verfahren angestrengt wird, in den satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich und die
6 Tätigkeitsbereich und die Überprüfung in das geografische Tätigkeitsgebiet speziell dieser Einrichtung fällt. (2) Eine nach Artikel 9 in einem Mitgliedstaat anerkannte qualifizierte Einrichtung kann eine interne Überprüfung in einem anderen Mitgliedstaat unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen beantragen. satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich und die Überprüfung in das geografische Tätigkeitsgebiet speziell dieser Einrichtung fällt. (2) In grenzüberschreitenden Fällen stellen die Mitgliedstaaten gleiche und nichtdiskriminierende Verfahren sicher. Abänderung 12 Artikel 7 Hat die Behörde innerhalb der in Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 genannten Fristen keine Entscheidung über einen Antrag auf interne Überprüfung getroffen oder ist der Antragsteller der Ansicht, dass die Entscheidung nicht ausreicht, um die Einhaltung des Umweltrechts sicherzustellen, hat der Antragsteller das Recht, ein Verfahren in Umweltangelegenheiten einzuleiten. Hat die Behörde innerhalb der in Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 genannten Fristen keine Entscheidung über einen Antrag auf interne Überprüfung getroffen oder ist der Antragsteller der Ansicht, dass die Entscheidung nicht ausreicht, um die Einhaltung des Umweltrechts sicherzustellen, hat der Antragsteller das Recht, ein Verfahren in Umweltangelegenheiten einzuleiten. Eine interne Überprüfung darf jedoch nicht Vorbedingung für die Einleitung eines Verfahrens in Umweltangelegenheiten sein. Abänderung 13 Artikel 7 Absatz 1a (neu) Absatz 1 schränkt das Recht auf Einleitung von oder auf Aufforderungen zum Tätigwerden, wie im einzelstaatlichen Recht festgelegt, nicht ein. Abänderungen 33 und 14 Artikel 8 Buchstabe a a) es muss sich um unabhängige Rechtspersonen ohne Erwerbscharakter handeln, die den Schutz der Umwelt zum Ziel hat; a) es muss sich um unabhängige juristische Personen ohne Erwerbscharakter handeln, die den Schutz der Umwelt und/oder die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zum Ziel haben, oder um Einrichtungen oder juristische Personen, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein konkretes Anliegen des Umweltschutzes in
7 ihrer örtlichen Umgebung einsetzen; Abänderung 34 Artikel 8 Buchstabe c c) sie muss nach geltendem Recht gegründet worden sein und während eines von dem Mitgliedstaat, in dem sie gegründet wurde, festzulegenden Zeitraums, jedoch nicht mehr als drei Jahre, entsprechend ihrer Satzung aktiv für den Umweltschutz gearbeitet haben; c) sie muss Rechtspersönlichkeit haben und während eines von dem Mitgliedstaat, in dem sie gegründet wurde, festzulegenden Zeitraums, jedoch nicht mehr als drei Jahre, entsprechend ihrer Satzung aktiv für den Umweltschutz und/oder für die nachhaltige Entwicklung gearbeitet haben; Abänderung 15 Artikel 8 Buchstabe ca (neu) ca) sie muss sich für Tätigkeiten einsetzen, die nicht gegen die guten Sitten und rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen; Abänderung 16 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 (1) Die Mitgliedstaaten legen ein Verfahren für die zügige Anerkennung qualifizierter Einrichtungen, welche die in Artikel 8 genannten Kriterien erfüllen, fest, die entweder von Fall zu Fall [ Ad-hoc- Verfahren ] oder durch Vorabanerkennung zuerkannt wird. (1) Die Mitgliedstaaten legen ein Verfahren für die zügige Anerkennung qualifizierter Einrichtungen, welche die in Artikel 8 genannten Kriterien erfüllen, fest, die entweder von Fall zu Fall [ Ad-hoc- Verfahren ] oder durch Vorabanerkennung zuerkannt wird. Die Prüfung der Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung kann auch gleichzeitig mit der Prüfung des Gegenstands der Klage erfolgen. Abänderung 17 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Vorabanerkennung, sorgt er auch für die Möglichkeit der zügigen Ad-hoc- Anerkennung. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Vorabanerkennung, sorgt er auch für die Möglichkeit der zügigen Ad-hoc- Anerkennung während und innerhalb des jeweiligen Verfahrens in Umweltangelegenheiten. Abänderung 18
8 Artikel 10 Die Mitgliedstaaten stellen angemessene und wirksame Verfahren sicher, die objektiv, gerecht, zügig und nicht zu teuer sind. Aufgrund dieser Richtlinie ergangene Entscheide sind schriftlich bekannt zu geben oder zu erfassen und müssen, wo immer möglich, öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren objektiv, gerecht, zügig und fair sind und einen angemessenen und wirksamen Rechtsschutz ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht übermäßig teuer sind. Um einen Zugang zu Verfahren in Umweltangelegenheiten zu schaffen, die nicht übermäßig teuer sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit so bald wie möglich über die voraussichtlichen Kosten solcher Verfahren unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit rasch darüber unterrichtet wird, wie und wann eingeleitet werden. Aufgrund dieser Richtlinie ergangene Entscheide sind schriftlich bekannt zu geben oder zu erfassen und müssen öffentlich zugänglich sein. Abänderung 35 Artikel 10 Absatz 2a (neu) Die Mitgliedstaaten prüfen die Schaffung geeigneter Beistandsmechanismen, um finanzielle oder sonstige Hemmnisse im Hinblick auf den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern. Abänderung 19 Artikel 10 Absätze 2b und 2c (neu) Gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 dürfen Anträge auf Zugang zu Gerichten auf keinen Fall aufgrund der unzureichenden finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers abgelehnt werden. Die Mitgliedstaaten richten zudem Informationsstellen und/oder andere Informationsmechanismen für eine eingehende Unterrichtung über die Möglichkeiten des Zugangs
9 zu dem Rechtsinstrumentarium in den in dieser Richtlinie genannten Verfahren in Umweltangelegenheiten ein. Abänderung 20 Artikel 11 Absatz 1 Die Mitgliedstaaten berichten spätestens bis zum [ ] über ihre Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie. Sie übermitteln den Bericht der Kommission spätestens am [ ]. Die Mitgliedstaaten berichten spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 12 festgelegten Zeitpunkt über ihre Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie. Sie übermitteln den Bericht der Kommission innerhalb von sechs Monaten. Abänderung 21 Artikel 11 Absatz 1a (neu) Die Berichte enthalten u.a. Angaben über die Wirksamkeit von Verfahren in Umweltangelegenheiten mit Blick auf Kosten, Rechtsmittel und die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen. Abänderung 22 Artikel 11 Absatz 2 Die Kommission veröffentlicht einen Gemeinschaftsbericht über die Anwendung dieser Richtlinie für das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage der einzelstaatlichen Berichte und kann die notwendigen Änderungen vorschlagen. Die Kommission veröffentlicht einen Gemeinschaftsbericht über die Anwendung dieser Richtlinie für das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage der einzelstaatlichen Berichte und kann die notwendigen Änderungen vorschlagen. Eine Kopie dieses Berichts wird dem Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beurteilung übermittelt. Abänderung 23 Artikel 12 Absatz 1 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [ ] nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
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