Die Berechnung des Ehegattenunterhalts
|
|
- Rudolph Seidel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Berechnung des Ehegattenunterhalts Bedarf Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit von Dr. Jürgen Soyka Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf ERICH SCHMIDT VERLAG
2 Die Deutsche Bibliothek CIP-Einheitsaufnahme Soyka, Jürgen: Die Berechnung des Ehegattenunterhalts. Bedarf - Bedürftigkeit - Leistungsfähigkeit / Jürgen Soyka - Berlin : Erich Schmidt 2000 ISBN Koppitz, Hans-Joachim: Bauvorhaben im Außenbereich : Aufgaben Rechtsgrundlagen Verfahren / von Hans-Joachim Koppitz. Berlin : Erich Schmidt, 1999 (Baurecht und Bautechnik; Bd. 11) ISBN ISBN Alle Rechte vorbehalten Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin Dieses Papier erfüllt die Frankfurter Forderungen der Deutschen Bibliothek und der Gesellschaft für das Buch bezüglich der Alterungsbeständigkeit und entspricht sowohl den strengen Bestimmungen der US Norm Ansi/Niso Z als auch der ISO Norm Satz: multitext, Berlin Druck: Regensburg, Münster
3 Vorwort Familiensachen erfahren derzeit einen Zuwachs von ganz erheblichem Ausmaß. Die Rechtsprechung setzt ständig neue Akzente. Die Einkommensermittlung, ein erheblicher Faktor für die Unterhaltsberechnung, bedarf spezieller Kenntnisse, die auch das Steuer- und Sozialrecht einbeziehen müssen. Dadurch ist die Berechnung des Ehegattenunterhalts auch im Hinblick auf die besonderen Strukturen der Unterhaltsberechnung zu einer schwierigen, ja sogar unüberschaubaren Materie geworden. Dies stellt sowohl an den Rechtsanwalt bei der Beratung von Mandanten als auch an den Richter bei der Entscheidung von Familienrechtsstreitigkeiten große Anforderungen. Dieses Buch versucht die Problematik dadurch in den Griff zu bekommen, daß es wie eine Unterhaltsberechnung aufgebaut ist. Sogar die dafür vorgegebene Prüfungsreihenfolge wird beachtet. Es wird streng zwischen Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit getrennt. Jede dieser Berechnungsstufen weist Eigentümlichkeiten auf, die nicht auf andere übertragbar sind. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, auf einzelnen Berechnungsstufen wiederholende Probleme jeweils gesondert zu behandeln. Das Konzept wird dabei nicht nur durch eine systematische Erfassung der Probleme, sondern auch durch zahlreiche Berechnungsbeispiele transparent gestaltet. Das Buch orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und erläutert Abweichungen davon eingehend. Dadurch verdeutlicht sich auch, daß in vielen Bereichen die Rechtsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Tabellen, Leitlinien und Rechtsprechung sind nach dem Stande Ende 1999 eingearbeitet und berücksichtigt. Krefeld, im Januar 2000 Der Verfasser 5
4 Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis A. Grundsätze für die Berechnung des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts Berechnungsstufen Darlegungs- und Beweislast Fehler in der Prüfungsreihenfolge B. Bedarf Einkommen des Unterhaltspflichtigen Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit Einkommen Abgeschlossenes Kalenderjahr Laufendes Kalenderjahr Ermittlung des Jahresbruttoeinkommens Abzug von Steuern Abzug von Sozialabgaben Ermittlung des Nettoeinkommens Sonstige relevante Einkommensbestandteile Sonstige Abzüge Vermögenswirksame Leistungen Berufsbedingte Aufwendungen Berücksichtigung von Steuererstattungen Umlegungszeitraum Umrechnung von Steuerbescheiden Aufteilung von Steuerbescheiden Das begrenzte Realsplitting Eintragung eines Freibetrages auf der Steuerkarte Geltendmachung der Steuervorteile im laufenden Unterhaltsrechtsstreit
5 8 Inhaltsverzeichnis Geltendmachung von Steuervorteilen nach Beendigung des Unterhaltsrechtsstreites Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Personenkreis Der Bewertungszeitraum Einkommen Steuerlasten Vorsorgeaufwendungen Die Einnahme-Überschußrechnung Das Betriebsvermögen und die Abschreibungen Weitere Fehlerquellen Berücksichtigung von Entnahmen Die Darlegungs- und Beweislast Vorsorgeaufwendungen Berufsbedingte Aufwendungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einstellung in die Unterhaltsberechnung Einnahmen Abziehbare Ausgaben Ermittlung der Miet- bzw. Pachteinnahmen Verluste Einkünfte aus Kapitalvermögen Einstellung in die Unterhaltsberechnung Vermögenserträge Abzüge Anrechnung von Erträgen Zurechnung fiktiver Erträge Einkünfte aus Pensionen und Renten Berücksichtigung behinderungsbedingten Mehrbedarfs Bedarfsprägender Charakter der Renteneinkünfte Einstellung in die Unterhaltsberechnung Nebeneinkünfte von Rentnern Rentennachzahlungen
6 1.6 Einkünfte aus sozialstaatlichen Zuwendungen Kindergeld Pflegegeld Erziehungsgeld Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe Freiwillige unentgeltliche Zuwendungen Dritter Eheprägender Charakter von Erwerbseinkünften Kriterien Normale Einkommensentwicklungen Außergewöhnliche Einkommensentwicklungen Sonstige Einkünfte Darlegungs- und Beweislast Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte Auswirkungen auf die ehelichen Lebensverhältnisse Arbeitsplatzverlust Berufswechsel Verselbständigung Arbeitslosigkeit Ernsthafte Bewerbungsbemühungen Reale Beschäftigungschance Darlegungs- und Beweislast Höhe der fiktiven Einkünfte und Dauer der Zurechnung Höhe der fiktiven Einkünfte Dauer der Zurechnung Arbeitslosengeld und Nebenverdienst Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Berücksichtigung von Krankengeld Zurechnung fiktiver Einkünfte Abzugsfähige Verbindlichkeiten Krankheitsbedingter Mehrbedarf
7 10 Inhaltsverzeichnis 2.2 Schulden Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Berücksichtigung der monatlichen Belastung Einstellung in die Unterhaltsberechnung Aufwendungen zur Vermögensbildung Kindesunterhalt Minderjährigenunterhalt Unterhaltspflicht des unterhaltspflichtigen Ehegatten für ein beim unterhaltsberechtigten Ehegatten lebendes Kind Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen gegenüber im eigenen Haushalt lebenden gemeinsamen Kindern Barunterhalt Betreuungsbonus Unterhaltsverpflichtung gegenüber nicht gemeinsamen Kindern Volljährige, gemäß 1603 Abs. 2, Satz 2 BGB privilegierte Kinder Beiderseitiges eheprägendes Einkommen Nicht eheprägendes Einkommen des Unterhaltsberechtigten Unterhalt für nicht gemäß 1603 Abs. 2, Satz 2 BGB privilegierte Volljährige Wohnvorteil Arten des Wohnvorteils Grundlagen des Wohnvorteils Einstellung des Wohnvorteils in die Unterhaltsberechnung Berechnung des eheprägenden Wohnvorteils Nachehelicher Unterhalt Trennungsunterhalt Wohnwertberechnung nach den Leitlinien Berücksichtigung von Hauslasten Abzug von Annuitätsleistungen Mit dem Grundeigentum verbundene Kosten Instandhaltungskosten
8 3.4.5 Behandlung von Hausschulden, die den Wohnwert übersteigen Einkommen des Unterhaltsberechtigten Eheprägende Einkünfte Darlegungs- und Beweislast Fiktive Einkünfte Überobligationsmäßige Einkünfte Renteneinkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten Bedarfsberechnung Ehegattenquote Methodenwahl Differenzmethode Additionsmethode Quotenbedarfsmethode Anrechnungsmethode Mischmethode Mindestbedarf Konkrete Bedarfsberechnung Grundlagen der konkreten Bedarfsberechnung Sättigungsgrenze Angemessenheit der konkreten Bedarfsberechnung Auskunftsklage Abänderungsklage Checkliste Trennungsbedingter Mehrbedarf Einstellung in die Unterhaltsberechnung
9 Berechnung des trennungsbedingten Mehrbedarfs Wohnkosten Kosten der Haushaltsführung Umzugskosten Hausratanschaffungen Trennungsbedingter Mehrbedarf des Unterhaltsverpflichteten Leistungsfähigkeit beim trennungsbedingten Mehrbedarf Beiderseitiger trennungsbedingter Mehrbedarf Prozessuale Geltendmachung Trennungsbedingter Mehrbedarf und Mangelfall C. Bedürftigkeit Anrechnung von tatsächlich erzieltem Erwerbseinkommen Einkünfte aus zumutbarer Erwerbstätigkeit Berücksichtigung von Schulden Betreuungsaufwendungen Unterhaltsverpflichtungen Unterhalt gegenüber minderjährigen Kindern Haftungsanteil bei gemäß 1603 Abs. 2, Satz 2 BGB privilegierten Kindern Haftungsanteil bei nicht privilegierten Volljährigen Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Erwerbsobliegenheit bei Betreuung minderjähriger Kinder
10 1.2.2 Anrechnung des Einkommens aus unzumutbarer Tätigkeit Ermittlung des anrechnungsfreien Betrages bei trennungsbedingtem Mehrbedarf bei Unterhalt aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit Billigkeitsabwägung nach 1577 Abs. 2, Satz 2 BGB Anrechnung fiktiver Einkünfte Bewerbungsbemühungen und Beschäftigungschance Höhe der fiktiven Einkünfte Dauer der Zurechnung fiktiver Einkünfte Einkünfte aus Kapitalvermögen Nicht eheprägende Einkünfte Zurechnung fiktiver Zinsen Höhe der fiktiven Zinsen Verwertung des Vermögensstammes des Unterhaltsberechtigten Beim nachehelichen Unterhalt Vermögen Wirtschaftlichkeit Billigkeitsabwägung Umfang der Vermögensverwertung Beim Trennungsunterhalt Anrechnung eines Entgelts für die Versorgung eines neuen Lebenspartners des Unterhaltsberechtigten Versorgungsleistungen Höhe des Versorgungsentgelts Ersparnis von Aufwendungen Zumutbarkeit
11 Darlegungs- und Beweislast Wohnvorteil des Unterhaltsberechtigten Der eheprägende Wohnvorteil Beim Trennungsunterhalt Beim nachehelichen Unterhalt Bei langer Trennungsdauer Angemessener Wohnwert beim Trennungsunterhalt Angemessener Wohnwert beim nachehelichen Unterhalt Berücksichtigung von Finanzierungskosten Der in der Ehewohnung verbleibende bedürftige Ehegatte trägt die Finanzierungskosten Der nicht in der Wohnung verbliebene unterhaltspflichtige Ehegatte zahlt die Finanzierungskosten Berücksichtigung von Finanzierungskosten, die den Wohnwert übersteigen Berücksichtigung von verbrauchsunabhängigen Nebenkosten Berücksichtigung von verbrauchsabhängigen Nebenkosten Übernahme des Miteigentumsanteils des unterhaltsverpflichteten durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten Nicht eheprägender Wohnvorteil Unentgeltliche Zuwendungen Dritter Einkünfte aus sozialstaatlichen Leistungen Sozialhilfe Subsidiarität Forderungsübergang Unterhaltszeitraum vor Rechtshängigkeit Unterhaltsansprüche ab Rechtshängigkeit Unterhaltsansprüche ab der letzten mündlichen Verhandlung
12 8.1.3 Berücksichtigung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten bei Sozialhilfebezug durch den Berechtigten Arbeitslosenhilfe Erziehungsgeld Wohngeld Berücksichtigung als Einkommen Darlegungs- und Beweislast D. Leistungsfähigkeit Berücksichtigung als Einwendung Eheangemessener Bedarf als Grenze der Leistungsfähigkeit Billigkeitsunterhalt nach Individuelle Kürzung Kürzung gemäß Mangelfallberechnung Quotenmäßige Kürzung Der notwendige Selbstbehalt als Grenze der Leistungsfähigkeit Anwendungsbereich Der notwendige Selbstbehalt nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte Änderungen des notwendigen Selbstbehalts Sonstige Deckung der Lebenshaltungskosten Berücksichtigung von Mietkosten Höhere Miete als die in den Selbstbehaltsätzen berücksichtigten Wohnkosten Geringere Miete als der in die Selbstbehaltsätze eingearbeitete Wohnkostenanteil Berechnung der Leistungsfähigkeit Einkommen Zinsen
13 Schulden Anrechnung eines Wohnvorteils Eheprägender Wohnvorteil Wohnwertberechnung beim Trennungsunterhalt Wohnwertberechnung unter Berücksichtigung laufender Finanzierungskosten Berücksichtigung von Finanzierungskosten, die den Wohnwert übersteigen: Berechnung der Leistungsfähigkeit bei Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils des Unterhaltsberechtigten bei einem Wohnvorteil, der die Finanzierungskosten übersteigt bei Finanzierungskosten, die den Wohnwert übersteigen Wohnwertberechnung bei nachehelichem Unterhalt Nicht eheprägender Wohnvorteil Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kleinkindes ( Hausmannrechtsprechung ) im Falle der Wiederheirat Geltung für den Unterhalt minderjähriger Kinder Geltung für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten Im Falle einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft Zurechnung von Einkünften zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der alten Familie Hinnahme der Rollenwahl Verpflichtung des Unterhaltsschuldners und seines neuen Ehegatten oder Lebensgefährten Umfang der Nebentätigkeit Sicherstellung des Familienunterhalts
14 Hypothetische Prüfung der Leistungsfähigkeit bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit Berechnungsbeispiel E. Rangverhältnisse und Mangelfall Rangverhältnisse Rangstufen Rangverhältnisse zwischen mehreren unterhaltsberechtigten Ehegatten Beurteilung der Rangverhältnisse Unterhaltsberechnung bei Gleichrang Rangverhältnis zwischen Ehegatten und minderjährigen Kindern Auswirkungen der Rangverhältnisse im Mangelfall Mangelfall Auswirkungen auf die Einkommensermittlung Verpflichtung zur Vermögensverwertung beim nachehelichen Unterhalt beim Trennungsunterhalt Auswirkungen des Mangelfalls auf die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Mangelfallberechnung Grundsätze der Mangelfallberechnung Einsatzbeträge Einsatzbeträge beim Kindesunterhalt Einsatzbeträge beim Ehegattenunterhalt Mangelfallberechnung bei unterschiedlichen Selbstbehaltssätzen gegenüber Kindern und Ehegatten Verzeichnis der verwendeten und weiterführenden Literatur Sachverzeichnis
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts Bedarf Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit Von Dr. Jürgen Soyka Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage
MehrDüsseldorfer Tabelle Stand:
Seite 1 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-18 ab 18 alle Beträge in Euro Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 1. bis 1500,00
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 1.1. D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate. des Thüringer Oberlandesgerichts
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts Stand: 01.01.2009 Die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe
MehrUnterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Vorbemerkung Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Sie sind keine
MehrDÜSSELDORFER TABELLE
Stand: 01.08.2015 DÜSSELDORFER TABELLE Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-17 ab 18
MehrDÜSSELDORFER TABELLE
Stand: 01.01.2017 DÜSSELDORFER TABELLE Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-17 ab 18
MehrDüsseldorfer Tabelle (ab ) A. Kindesunterhalt. Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) ab 18
Düsseldorfer Tabelle (ab 01.01.2008) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (EUR) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-17 ab 18 Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrDÜSSELDORFER TABELLE 1
Stand: 1.1.2011 DÜSSELDORFER TABELLE 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate. des Thüringer Oberlandesgerichts
1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts Stand: 01.07.2007 Die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts. Stand:
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts Stand: 01.01.2010 Die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle 2013 1 Stand: 002013 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) 0-5 6-11 12-17 ab 18 Alle Beträge in Euro
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2005) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhalts pflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) 0 5 6 11 12 17 ab 18 Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 01.01. D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrDÜSSELDORFER TABELLE
DÜSSELDORFER TABELLE Stand: 01.01.2013 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3+4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-18 ab 18
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate. des Thüringer Oberlandesgerichts
1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts Stand: 01.07.2003 Die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2007) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhalts pflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) 0 5 6 11 12 17 ab 18 Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrKanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München
Düsseldorfer Tabelle 2010 Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben am 06.01.2010 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle(gültig ab dem 01.01.2010) bekannt gegeben. A. Kindesunterhalt
MehrDÜSSELDORFER TABELLE 1
Stand: 01.08.2015 DÜSSELDORFER TABELLE 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 1. Juli 2003 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen
MehrThüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den
Thüringer Tabelle Stand: 01.07.1999 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der "Düsseldorfer Tabelle" Stand: 01.07.1999, soweit im Folgenden
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 1. Juli 2003 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen
MehrDüsseldorfer Tabelle (ab ) A. Kindesunterhalt
Düsseldorfer Tabelle (ab 01.07.2007) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (EUR) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 3 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag 0-5 6-11 12-17 ab
MehrKindesunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle
A. Kindesunterhalt Gruppe Nettoeinkommen (Anm. 3, 4) Kindesunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Januar 2009 Altersstufe in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB ) 0-5 6 11 12-17 ab 18 A l l e B e t r ä g
MehrDÜSSELDORFER TABELLE
Stand: 01.01.2018 DÜSSELDORFER TABELLE Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) 0-5 6-11 12-17 ab 18
MehrDie Berechnung des Volljährigenunterhalts
Die Berechnung des Volljährigenunterhalts Bedarf Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit Haftungsanteile Kindergeldanrechnung Von Dr. Jürgen Soyka Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf 4., völlig
MehrThüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von
Thüringer Tabelle Stand: 01.01.2002 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien
MehrDüsseldorfer Tabelle Fassung ab (Düsseldorfer Tabelle ab 7-03)
Düsseldorfer Tabelle Fassung ab 1.7.2003 (Düsseldorfer Tabelle ab 7-03) vom 1. Juli 2003 (Nichtamtliche Inhaltsübersicht) Düsseldorfer Tabelle ab 7-03 A. Kindesunterhalt B. Ehegattenunterhalt C. Mangelfälle
MehrAnhang: Tabelle Zahlbeträge
6 Anhang: Tabelle Zahlbeträge Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 1. Juli 2005 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen
MehrKanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München
Düsseldorfer Tabelle 2012 Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte
MehrDüsseldorfer Tabelle (Stand )
Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.08.2015) A. Kindesunterhalt (Tabelle ohne Kindergeldabzug) (Tabelle mit Kindergeldabzug siehe am Ende) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen
MehrDüsseldorfer Tabelle. Advoscheidung - Service Scheidung Online & Ratgeber. Stand 01. August Herausgeber Oberlandesgericht Düsseldorf
Advoscheidung - Service Scheidung Online & Ratgeber Düsseldorfer Tabelle Stand 01. August 2015 Herausgeber Oberlandesgericht Düsseldorf Bernd Steinbach Rechtsanwalt Schwanheimer Str. 157 64625 Bensheim
MehrDÜSSELDORFER TABELLE 1
Stand: 01.01.2018 DÜSSELDORFER TABELLE 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 01.01.2018 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
MehrDüsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: )
Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: 01.01.2013) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Altersstufen in Jahren Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag Barunterhaltspflichtigen ( 1612a Abs. 1 BGB) (Anm.
MehrUnterhaltsleitlinien des. OLG Celle. (Stand: )
Unterhaltsleitlinien des OLG Celle (Stand: 01.07.2001) In diesem Bereich finden Sie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle in der Fassung ab 1. Juli 2001 Unterhaltsrechtliche
MehrD Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1
Stand: 01.07.07 D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz der kontrollbepflichtigen
MehrDüsseldorfer Tabelle 1)
1 DüssTab 29 Düsseldorfer Tabelle 1) (Stand: 1. Januar 2017) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Alle Beträge in Euro A. Kindesunterhalt Altersstufen in Jahren ( 1612a Abs. 1 BGB) 0
MehrDüsseldorfer Tabelle. Advoscheidung - Service Scheidung Online & Ratgeber. Stand 01. Januar Herausgeber Oberlandesgericht Düsseldorf
Advoscheidung - Service Scheidung Online & Ratgeber Düsseldorfer Tabelle Stand 01. Januar 2013 Herausgeber Oberlandesgericht Düsseldorf Bernd Steinbach Rechtsanwalt Schwanheimer Str. 157 64625 Bensheim
MehrUnterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
1 Vorbemerkung Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Am 1. Januar 2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft getreten. Im Hinblick darauf ist eine Anpassung
Mehr1960 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2010, Heft 23. Dokumentation
1960 Dokumentation: Düsseldorfer Tabelle FamRZ 2010, Heft 23 Dokumentation Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e. V. Düsseldorfer Tabelle 1 Stand 1.1.2011 2
MehrDüsseldorfer Tabelle 1)
1 DüssTab 29 Düsseldorfer Tabelle 1) (Stand: 1. Januar 2016) Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Alle Beträge in Euro A. Kindesunterhalt Altersstufen in Jahren ( 1612a Abs. 1 BGB) 0
MehrUnterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
1 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Vorbemerkung Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Sie sind keine
MehrDüsseldorfer Tabelle. Advoscheidung - Service Scheidung Online & Ratgeber. Stand 01. Januar Herausgeber Oberlandesgericht Düsseldorf
Advoscheidung - Service Scheidung Online & Ratgeber Düsseldorfer Tabelle Stand 01. Januar 2018 Herausgeber Oberlandesgericht Düsseldorf Bernd Steinbach Rechtsanwalt Schwanheimer Str. 157 64625 Bensheim
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Juli 2007) 1)2) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a III BGB) Vomhundertsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm.
MehrKanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München
Düsseldorfer Tabelle 2013 Zum 01.01.2013 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert werden. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig
MehrUNTERHALTSLEITLINIEN des OLG KÖLN. (Stand: )
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben die Unterhaltsleitlinien des OLG Köln neu gefasst: UNTERHALTSLEITLINIEN des OLG KÖLN (Stand: 1.1.2002) Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese
MehrDer Kindesunterhalt wird z.b. der Höhe nach aus der sog. Düsseldorfer Tabelle abgeleitet.
Familienrecht Die Bezeichnung Familienrecht wird im BGB als Oberbegriff für den gesamte Bereich genutzt, der die Scheidung, den Unterhalt, das Sorgerecht, den Zugewinn, den Versorgungsausgleich,... usw.
MehrDie Unterhaltsberechnung
Peter Schwolow Die Unterhaltsberechnung Berechnungsbeispiele für den Praktiker 2. Auflage Luchterhand Inhalt m V Inhalt Vorwort Anwendungshinweise Verwendete Literatur I. Minderjährigenunterhalt 1 2 3
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts. Stand:
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts Stand: 01.08.2015 Die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe
Mehr(Euro) Stand: 1. Januar A. Kindesunterhalt
D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E 1 (Euro) Stand: 1. Januar 2002 2 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen
Mehr(Deutsche Mark) A. Kindesunterhalt
Stand: 1. Juli 2001 1) 2) D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E (Deutsche Mark) A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz
MehrDüsseldorfer Tabelle. A. Kindesunterhalt
Stand: 1. Juli 1999 1 ) 2 ) Düsseldorfer Tabelle A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vom- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612a III BGB) hundert- kontrollpflichtigen in DM satz betrag
MehrUnterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
1 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Vorbemerkung Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden.
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts. Stand:
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts Stand: 01.01.2017 Die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe
Mehr(Euro) A. Kindesunterhalt
Stand: 1. Januar 2002 1) 2) D Ü S S E L D O R F E R (Euro) A. Kindesunterhalt T A B E L L E Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren Vomhun- Bedarfsdes Barunterhalts- ( 1612 a Abs. 3 BGB) dertsatz kontrollbepflichtigen
MehrElternunterhalt. Kinder haften für ihre Eltern. Dr. Verena Mertens, Kanzlei Knoch & Mertens, Fasanenweg 4, Köln
Elternunterhalt Kinder haften für ihre Eltern Dr. Verena Mertens, Kanzlei Knoch & Mertens, Fasanenweg 4, 51109 Köln Grundvoraussetzungen für die Unterhaltsverpflichtung I. Bedürftigkeit des Elternteils
MehrUnterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
1 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Vorbemerkung Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden.
MehrEheverträge, Scheidungs- und Partnerschaftsvereinbarungen für die notarielle und anwaltliche Praxis
Eheverträge, Scheidungs- und Partnerschaftsvereinbarungen für die notarielle und anwaltliche Praxis von Dr. Wolfram Waldner, M. A. Notar in Bayreuth Lehrbeauftragter an der Universität Erlangen-Nürnberg
Mehr1.5. Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
Unterhaltsrechtliches Einkommen Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandtenoder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung
MehrUnterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
1 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Vorbemerkung Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden.
MehrUnterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
1 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Vorbemerkung Für die Zeit ab 1. Januar 2011 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Im Hinblick darauf ist eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien
MehrKanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München
Düsseldorfer Tabelle 2015 Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der "Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts. Stand:
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts Stand: 01.01.2018 Die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe
MehrDie Berechnung des Volljährigenunterhalts
Die Berechnung des Volljährigenunterhalts Bedarf Bedürftigkeit Leistungsfähigkeit Haftungsanteile Kindergeldanrechnung von Dr. Jürgen Soyka Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf 3., überarbeitete Auflage
MehrMerkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress
Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress Die Unterbringung der Eltern oder eines Elternteils in einem Alten- oder Pflegeheim kann teuer werden. Die Betroffenen selbst müssen dafür Renten, sonstige Einnahmen
MehrInstitut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e.v.
Dokumentation Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht e.v. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Bayern (BayL) - Oberlandesgerichte Bamberg, München
MehrLeitlinien zum Unterhalt
1 Leitlinien zum Unterhalt Stand 01.07.2007 zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf Unterhaltsrechtliches Einkommen 1.
MehrVorwort zur 5. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil A: Das Unterhaltsrecht...
Vorwort zur 5. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Einleitung... 19 Teil A: Das Unterhaltsrecht... 21 I. Vorbemerkung... 21 II. Der Verwandtenunterhalt... 21 1. Verwandtschaft
MehrUnterhaltsrechtliches Einkommen
Unterhaltsrechtliches Einkommen 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.b. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
MehrUnterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden, Stand Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Dresden Oberlandesgericht Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden, Stand 01.01.2009 Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts. Stand: 01.01.2013
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts Stand: 01.01.2013 Die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) Oberlandesgerichte Bamberg - Karlsruhe - München - Nürnberg - Stuttgart - Zweibrücken (Stand 1.1.2002) Die Familiensenate der
MehrDie Unterhaltskonstellation
Wenn Sie ein Beratungsprodukt zum Unterhaltsrecht bestellen möchten, füllen Sie bitte dieses Formular aus. Nichtzutreffendes können Sie leer lassen bzw. streichen. Die Unterhaltskonstellation Sie (=im
MehrOberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden, Stand 01.07.2005 Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem
Mehr13. Jahrgang. Sonderbeilage zu Heft 14/2005
13. Jahrgang Sonderbeilage zu Heft 14/2005 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Stand 1.7.2005 n 2 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Stand: 1. Juli
MehrCelle. Braunschweig Oldenburg. Sonderbeilage zu Heft 12/2001. Schnelldienst zur Zivilrechtsprechung der drei Oberlandesgerichte
Schnelldienst zur Zivilrechtsprechung der drei Oberlandesgerichte Sonderbeilage zu Heft 12/2001 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG (mit den neuen Zahlenwerten der Düsseldorfer Tabelle) Stand: 1.7.2001
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.08.2015) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg. Stand 1. Juli 2003
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Stand 1. Juli 2003 Inhalt Vorbemerkung Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen Abgrenzungen 1. Geldeinnahmen 1.1 regelmäßiges
MehrDüsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.01.2016) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Bayern (BayL)
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Bayern (BayL) Oberlandesgerichte Bamberg, München und Nürnberg (Stand 1.7.2001) Die Familiensenate der Bayerischen Oberlandesgerichte verwenden diese
MehrUnterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999
Unterhaltsleitlinien OLG Naumburg Stand: 1.7.1999 I. Anrechenbares Einkommen 1.1 Nettoeinkommen Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile z. B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken - Stand 1.1.2002 Die Familiensenate der
MehrLeitlinien zum Unterhaltsrecht
Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Stand: 1. Juli 2001) Vorbemerkung: Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des Hanseatischen
Mehr1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Renten und Pensionen.
Einkommen Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandtenoder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit
MehrOLG Naumburg Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand: )
OLG Naumburg Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand: 01.01.2013) Die nachfolgenden Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg dienen als Orientierungshilfe für den Regelfall
MehrOberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden, Stand 01.07.2007 Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem
MehrOLG Naumburg. Unterhaltsrechtliche Leitlinien. (Stand: )
Stand 1. Juli 2007 OLG Naumburg Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand: 1.7.2007) ab 1. Juli 2007 (Anhang zu Nr. 11 Leitlinien) Im Hinblick auf die am 1. Juli 2007 in Kraft tretende Neufassung der Regelbetrag-
MehrKanzlei Hans, Dr. Popp & Partner Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater München
Düsseldorfer Tabelle 2016 Zum 1. Januar 2016 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die "Düsseldorfer Tabelle", die seit 1962 zunächst vom Landgericht Düsseldorf und seit dem 1. Januar 1979 vom Oberlandesgericht
MehrKoblenz Saarbrücken Zweibrücken
Schnelldienst zur Zivilrechtsprechung der drei Oberlandesgerichte 5. Jahrgang Sonderbeilage zu Heft 22/2001 Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) (Stand: 1.1.2002)
MehrUnterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden. Stand: Vorbemerkung
Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden Stand: 01.01.2002 Vorbemerkung Die Unterhaltsleitlinien wurden von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden erarbeitet und wegen der Selbstbehaltsbeträge
MehrUnterhaltsrechtliche Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg. Stand
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Stand 1.7.2005 1 Inhalt Vorbemerkung Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen Abgrenzungen 1. Geldeinnahmen 1.1 regelmäßiges
MehrHamm. Schnelldienst zur Zivilrechtsprechung des OLG Hamm 13. Jahrgang. Sonderbeilage zu Heft 14/2003
Schnelldienst zur Zivilrechtsprechung des OLG 13. Jahrgang Sonderbeilage zu Heft 14/2003 er Leitlinien Leitlinien des Oberlandesgerichts zum Unterhaltsrecht Stand 1.7.2003 Herausgeber und Schriftleitung:
MehrLeitlinien zum Unterhalt
1 Leitlinien zum Unterhalt Stand 01.09.2010 zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf Unterhaltsrechtliches Einkommen 1.
Mehr