PlanungsCheck Baulicher Brandschutz

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1 FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße Merching Telefon: 08233/ PlanungsCheck Baulicher Brandschutz Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Produkte interessieren. Im Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem PlanungsCheck Baulicher Brandschutz. Falls Sie noch nähere Informationen wünschen oder gleich über die Homepage bestellen möchten, klicken Sie einfach auf den Button Zur Bestellung oder wenden sich bitte direkt an: FORUM Verlag Herkert GmbH Mandichostr Merching Telefon: / Telefax: / service@forum-verlag.com Alle Rechte vorbehalten. Ausdruck, datentechnische Vervielfältigung (auch auszugsweise) oder Veränderung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verlages.

2 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ LÖSCHWASSERVERSORGUNG ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ SCHRITT FÜR SCHRITT Nachfolgend wird aufgeführt, welche Planungen und Maßnahmen notwendig sind, um im Brandfall einen Löschangriff durch die Feuerwehr wirksam durchführen zu können. Planungsrelevante Zusammenhänge werden aufgezeigt. Planungshinweis: Die Anforderungen des Abwehrenden Brandschutzes können erheblichen Einfluss auf den Entwurf des Baukörpers und dessen Lage auf dem Grundstück haben. Das bedeutet: Gleich zu Beginn des Entwurfs sollte sich der Planer mit den Notwendigkeiten des Abwehrenden Brandschutzes (z. B. mit den erforderlichen Flächen für die Feuerwehr) beschäftigen. Nur so kann er vermeiden, dass er schon in der ersten Entwurfsphase Fehler begeht, die später kaum noch zu beheben sind! LÖSCHWASSERVERSORGUNG Damit die örtliche Feuerwehr nach Alarmierung ihre Aufgaben erfüllen kann, muss eine ausreichende Löschwasserversorgung vorhanden sein. Diese Aufgabe fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden, wie es in den Feuerschutzgesetzen der Länder geregelt ist. Die Gemeinde (oder der durch die Gemeinde beauftragte private Versorger) stellt i. d. R. nur Löschwasser für den sogenannten Grundschutz zur Verfügung. Besondere Risiken (Verkaufsstätten, Industrieanlagen, Lager) werden hierdurch nicht immer ausreichend abgedeckt. Für die Bereitstellung des Löschwassers stehen jedoch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Es wird zwischen der abhängigen Löschwasserversorgung und der unabhängigen Löschwasserversorgung unterschieden. Unter der abhängigen Löschwasserversorgung versteht man eine Löschwasserversorgung über ein Leitungsnetz, z. B. die öffentliche Trinkwasserversorgung. Die Entnahme erfolgt dann mittels Unter- oder Überflurhydranten. Abhängige Löschwasserversorgung Die unabhängige Löschwasserversorgung umfasst Wasservorräte, die unabhängig von einem Rohrnetz zum Löschen genutzt werden können (siehe DIN ). Hierzu gehören z. B. offene Gewässer, Flüsse, Kanäle, Seen, aber auch Zisternen, Brunnen und Löschwasserbehälter. Unabhängige Löschwasserversorgung Es stehen damit zur Verfügung: Öffentliches Trinkwassernetz (über Hydranten) 81

3 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ LÖSCHWASSERVERSORGUNG Löschwasserbehälter Löschwasserteich oder -brunnen Schwimmbecken Flüsse Bei vielen Projekten muss ggf. eine eigenständige Löschwasserplanung durchgeführt werden. Dies wird jedoch weniger vom Architekten selbst als durch den Brandschutzsachverständigen in Zusammenarbeit mit dem TGA-Planer oder Außenanlagenplaner erfolgen. Für den Architekten ergibt sich jedoch immer die folgende Fragestellung: Reicht die vorhandene Trinkwasserleitung auch für eine Löschwasserentnahme im Brandfall aus? Wenn nein, welche Möglichkeiten zur Bereitstellung zusätzlicher Löschwassermengen habe ich? Gemäß der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs DVGW Arbeitsblatt W 405 werden folgende Löschwassermengen benötigt: Notwendige Löschwassermengen BRANDGEFAHR GEBÄUDETYPEN LÖSCHWASSERMENGE Gering Wohnbebauung mit Gebäude- 800 l/min klasse 1 3, Stadtrand, 48 m 3 /h Mittel Wohnbebauung mit Gebäude l/min klasse 4 5, Innenstadtbereiche 9 m 3 /h Groß Große Verkaufsstätten, l/min Industrieanlagen, Lager 192 m 3 /h Bild 45: Löschwassermengen (Quelle: IABU nach DVGW Arbeitsblatt W 405) Faustregel: Löschwasser aus Trinkwasserleitung Als Hinweis dient die folgende Regel: Eine Trinkwasserleitung mit DN 100 liefert etwa 800 bis l/min, wenn das Löschwasser aus einem Unterflurhydranten entnommen wird. Eine Trinkwasserleitung mit DN 150 liefert etwa 1.00 l/min, wenn das Löschwasser aus einem Überflurhydranten entnommen wird. Beachte: Aus mehreren Unter- oder Überflurhydranten kann nur dann mehr Löschwasser als aus einem einzelnen Hydranten (wie oben angegeben) entnommen werden, wenn diese nicht aus der gleichen Leitung gespeist werden! Reicht das Löschwasser nicht aus, so können folgende Maßnahmen ergriffen werden: 82

4 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ FEUERWEHRFLÄCHEN Unterirdische Löschwasserbehälter Ein unterirdischer Löschwasserbehälter ist ein künstlich angelegter überdeckter Löschwasservorratsraum mit Entnahmestelle. Die DIN unterscheidet: kleine, mit einem nutzbaren Fassungsvermögen zwischen 75 und 150 m 3, mittlere, über 150 bis 300 m 3. große, über 300 m 3 Löschwasser. Die Wassertiefe muss mindestens 2 m betragen. Löschwasserbrunnen Löschwasserbrunnen sind künstlich angelegte Entnahmestellen für Löschwasser aus dem Grundwasser. Gemäß DIN werden sie nach der Ergiebigkeit in drei Klassen eingeteilt: 1) Klein: Kennzahl 400, Ergiebigkeit über 3 Stunden 400 bis 800 l/min 2) Mittel: Kennzahl 800, Ergiebigkeit über 3 Stunden 800 bis 100 l/min 3) Groß: Kennzahl 100, Ergiebigkeit über 3 Stunden über 100 l/min Für die Löschwasserentnahme ist ein Sauganschluss nach DIN zu verwenden. Anforderungen an die Zufahrt sind in DIN geregelt. Löschwasserteich Ein Löschwasserteich ist ein künstlich angelegter offener Löschwasservorratsraum mit Entnahmestelle. Gemäß DIN soll er ein Fassungsvermögen von mindestens m 3 und eine Wassertiefe von mindestens 2 m haben. Anforderung an die Zufahrt ist auch hier gem. DIN gestellt. Flüsse, offene Gewässer Hier wird lediglich eine Anforderung an die Zufahrt gem. DIN gestellt. Es kann jedoch zusätzlich eine Saugstelle eingerichtet werden. FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR Um Rettungs- und Löschmaßnahmen ergreifen zu können, muss für die Feuerwehr die Möglichkeit gewährleistet sein, mit dem benötigten Gerät an die Rettungsstelle gelangen zu können. Bauordnungsrechtlich wird unterschieden in: Aufstellflächen, Bewegungsflächen, Zu- und Durchfahrten, Zu- und Durchgänge. Diese oben aufgeführten Flächen müssen dann auf dem Grundstück sichergestellt werden, wenn das Gebäude nicht direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zugänglich ist. Aufstell- und Bewegungsflächen dürfen auch auf öffentlichem Straßenland nachgewiesen werden. 83

5 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ FEUERWEHRFLÄCHEN Die Beschaffenheit und vorgeschriebenen Abmessungen sind in den Bauordnungen (z. B. 5 MBO 2002) geregelt und werden zusätzlich in der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr von der ARGEBAU, die auf der DIN Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken basiert, ergänzt. Ferner wird i. d. R. bei Gebäuden besonderer Art und Nutzung eine Umfahrung auf dem Grundstück gefordert. Die Lage dieser Flächen wird dauerhaft in den Feuerwehrplänen nach DIN dokumentiert. Wann brauche ich eine Aufstellfläche? Nur dann, wenn Hubrettungsfahrzeuge (Drehleitern) zur Sicherstellung eines zweiten Rettungswegs in Stellung gebracht werden müssen. Wann brauche ich eine Bewegungsfläche? Immer! Es darf aber auch öffentliches Straßenland sein. Aufstellflächen Muss der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden (bis maximal 22 m Höhe des obersten Geschossfußbodens eines möglichen Aufenthaltsraums), so müssen Aufstellflächen für diese Hubrettungsgeräte bereitgestellt werden. Aufstellflächen sind so zu befestigen, dass sie einer Bodenpressung (Auflagedruck) von mindestens 80 N/cm 2 standhalten. Werden Aufstellflächen über baulichen Anlagen, wie z. B. Hofkellerdecken, Tiefgaragen etc., ausgewiesen, so sind diese Anlagen nach der Brückenklasse 30 gem. DIN 1072 zu bemessen. Aufstellflächen müssen ausreichend befestigt sein, mindestens 3,5 m breit und so angeordnet sein, dass alle Gebäudeöffnungen, die als Rettungsweg dienen sollen, durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr erreicht werden können. Hinweis: Je Nutzungseinheit (Wohnung) muss nur ein Fenster oder Balkon angeleitert werden können. Bild 4: Anordnung der Aufstellflächen entlang der Außenwand in Abhängigkeit der Brüstungshöhe (Quelle: IABU in Anlehnung an die Ausführungsvorschriften über Flächen für die Feuerwehr) 84

6 ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ FEUERWEHRFLÄCHEN Werden die Aufstellflächen entlang der Außenwand angeordnet, müssen diese so angelegt werden, dass sie das Aufstellen der Drehleiter in einem bestimmten Abstand zur Außenwand ermöglichen. Diese einzuhaltenden Flächen ergeben sich aus dem Neigungswinkel (Benutzungsfeld) der Drehleitern. Übliche Drehleitern haben eine Nennrettungshöhe von 23 m bei 12 m Ausladung. Bild 47: Aufstellflächen rechtwinklig zur Außenwand (Quelle: IABU in Anlehnung an die Ausführungsvorschriften über Flächen für die Feuerwehr) Bewegungsflächen Zur Vorbereitung und Durchführung der Löscharbeiten benötigt das Löschfahrzeug einen ausreichend großen Stellplatz: die Bewegungsfläche. Einzelheiten sind auch hier in der DIN festgelegt. Bewegungsflächen für Feuerwehreinsatzfahrzeuge müssen mindestens 7 m x 12 m betragen. Zufahrten dürfen nicht gleichzeitig Bewegungsflächen sein. Vor und hinter Bewegungsflächen müssen mindestens 4 m lange Übergangsbereiche sein (siehe Bild 48). Bewegungsflächen müssen wie Aufstellflächen befestigt sein. Bild 48: Bewegungsflächen für die Feuerwehr (Quelle: IABU in Anlehnung an die Ausführungsvorschriften über Flächen für die Feuerwehr) 85

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