AV Feuerwehrflächen Seite 1
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1 AV Feuerwehrflächen Seite 1 Lesefassung Ausführungsvorschriften zu 5 und 15 Abs. 1 und 4 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - Feuerwehrflächen - (AV FwFl) Vom 17. Januar 1996 ( ABl. S. 471 ) Inhaltsverzeichnis 1 - Anordnung von Aufstellflächen auf dem Grundstück Aufstellflächen für tragbare Leitern entlang der Außenwand Aufstellflächen für tragbare Leitern rechtwinklig zur Außenwand Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge entlang der Außenwand Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge rechtwinklig zur Außenwand Freihalten des Anleiterbereichs Neigungen der Aufstellflächen Größe der Bewegungsflächen Befestigung Lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten Nicht geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten Fahrspuren Neigungen in Zu- oder Durchfahrten Stufen Hinweisschilder für den Brandschutz Sperrvorrichtungen Besondere Anforderungen Schlussbestimmungen...6 Auf Grund des 76 Abs. 10 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) vom 25. Februar 1985 (GVBl. S. 522), zuletzt geändert Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 670), wird zur Ausführung der 5 und 15 Abs. 1 und 4 BauOBln über die Herstellung von notwendigen Feuerwehrflächen folgendes bestimmt: 1 - Anordnung von Aufstellflächen auf dem Grundstück (1) Aufstellflächen für tragbare Leitern sind für Gebäude mit mehr als drei Vollgeschossen vorzusehen. Sie müssen so angeordnet sein, dass alle Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen und zum Anleitern bestimmt sind, von den tragbaren Leitern erreicht werden können. (2) Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge sind für Gebäude, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 12,50 m über Gelände liegt, vorzusehen. Sie müssen so angeordnet sein, dass alle Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen und zum Anleitern bestimmt sind, von den Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.
2 AV Feuerwehrflächen Seite Aufstellflächen für tragbare Leitern entlang der Außenwand (1) Aufstellflächen für tragbare Leitern, die am Gebäude entlang geführt werden, müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Außenkante einen Abstand von 2 m zur Außenwand haben. Die Aufstellfläche muss nach beiden Seiten 4 m über die Mitte jeder Anleiterstelle hinausreichen. (2) Beiderseits der Aufstellflächen müssen Geländestreifen frei von Hindernissen sein. Die Geländestreifen entlang der Aufstellflächen müssen auf der dem Gebäude zugekehrten Seite 2 m und auf der dem Gebäude abgekehrten Seite der Aufstellfläche mindestens 1,4 m breit sein. 2 m min. 1,6 m min. 1,4 m Bild Aufstellflächen für tragbare Leitern rechtwinklig zur Außenwand (1) Rechtwinklig auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen für tragbare Leitern müssen unter den anzuleiternden Stellen unmittelbar an die Außenwand anschließen. (2) Beiderseits der Aufstellflächen müssen mindestens 1,7 m breite und 8 m lange Geländestreifen frei von Hindernissen sein. min. 8 m min. 1,7 m min. 1,6 m min. 1,7 m Bild Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge entlang der Außenwand (1) Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, die am Gebäude entlang geführt werden, müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Außenkante einen Abstand von mindestens 4 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 10 m betragen. Die Aufstellfläche muss 7,7 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen. (2) Ein mindestens 2,5 m breiter Geländestreifen entlang der dem Gebäude abgekehrten Außenkante der Aufstellflächen muss frei von Hindernissen sein.
3 AV Feuerwehrflächen Seite 3 min. 7,7 m Bild 3 bis max. 10 m min. 2,5 m 5 - Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge rechtwinklig zur Außenwand Rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenkante der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der anzuleiternden Fensteröffnung darf 10 m nicht überschreiten. Beiderseits der Aufstellflächen müssen mindestens 11 m lange und 1,25 m breite Geländestreifen frei von Hindernissen sein. min. 1,25 m max. 10 m min. 1,25 m Geländestreifen frei von Hindernissen Bild 4 max. 1 m min. 11 m 6 - Freihalten des Anleiterbereichs Im Gelände zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse (z.b. bauliche Anlagen, Bäume) befinden.
4 AV Feuerwehrflächen Seite Neigungen der Aufstellflächen Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.h. geneigt sein. 8 - Größe der Bewegungsflächen Die Bewegungsflächen dürfen nicht auf Zufahrten liegen. Für jedes vorzusehende Feuerwehrfahrzeug ist eine Bewegungsfläche von mindestens 7 m x 12 m erforderlich. Vor und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. min. 12 m Bild Befestigung min. 7 m (1) Aufstellflächen für tragbare Leitern sind begehbar auszubilden, jedoch nicht zu versiegeln. (2) Zu- oder Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge sind so zu befestigen, dass sie von Fahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem Gesamtgewicht bis zu 12 t befahren werden können. Dies gilt auch für Fahrspuren. min. 1 m min. 7 m min. 12 m 10 - Lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen Nicht geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Kurven zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei sind vor und hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche anzuordnen. Außenradius der Kurve (in m) Breite mind. (in m) 10,5 bis 12 5,0 über 12 bis 15 4,5 über 15 bis 20 4,0 über 20 bis 40 3,5 über 40 bis 70 3,2 über 70 3,0
5 AV Feuerwehrflächen Seite 5 min. 11 m r = 10,50 m min. 11 m 0,80 m min. 1,10 m min. 5 m Bild Fahrspuren Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können als Fahrspuren ausgebildet werden. Die Spuren dürfen erst 11 m von Kurven und 4 m von Bewegungsflächen an weiterführende Zufahrten entfernt beginnen. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,8 m haben und mindestens je 1,1 m breit sein Neigungen in Zu- oder Durchfahrten Zu- oder Durchfahrten dürfen bis zu 10 v.h. geneigt sein. Übergänge von waagerechten oder geneigten Fahrbahnen in eine Neigung sind in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Die Übergänge sind mit einem Radius von 15 m auszurunden Stufen Stufen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nummer 13 dürfen sich keine Stufen befinden Hinweisschilder für den Brandschutz (1) Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind durch Hinweisschilder mit der Aufschrift Feuerwehrzufahrt zu kennzeichnen. Die Hinweise müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Aufstellflächen oder Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge sind durch Hinweisschilder mit der Aufschrift Fläche für die Feuerwehr zu kennzeichnen. Die Hinweisschilder müssen mindestens 210 mm x 594 mm groß sein. (2) Zugänge oder Durchgänge für die Feuerwehr sind durch Hinweisschilder mit der Aufschrift Feuerwehrzugang zu kennzeichnen. (3) Die Hinweisschilder müssen DIN 4066 entsprechen.
6 AV Feuerwehrflächen Seite Sperrvorrichtungen Sperrvorrichtungen (z. B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie Verschlüsse haben, die mit dem Schlüssel A für Überflurhydranten nach DIN 3223 oder mit einem Bolzenschneider geöffnet werden können Besondere Anforderungen Bei baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung nach 50 BauOBln können, soweit nicht Rechtsverordnungen erlassen sind, besondere Anforderungen gestellt werden Schlussbestimmungen Diese Ausführungsvorschriften treten am 4. März 1996 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 3. März 2006 außer Kraft.
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