Sitz des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen ist Aachen.
|
|
- Margarethe Baumann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Aachen hat gemäß 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) am 22. Juli 1948/10. Februar 1953 mit Änderung vom 27. September 1994 folgende Schiedsgerichtsordnung beschlossen: 1 Das Kaufmännische Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer Aachen hat den Zweck, Streitigkeiten aus dem geschäftlichen Verkehr unter Ausschluss des Rechtsweges zu schlichten. Seine Aufgabe besteht darin, Vergleiche herbeizuführen oder Schiedssprüche zu erlassen. Sitz des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen ist Aachen. Die Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung auf Streitigkeiten, die nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung durch ein Kaufmännisches Schiedsgericht, welches nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen zusammengesetzt ist, entschieden werden sollen. Diese Regelung gilt ohne Rücksicht auf die Form oder den Zeitpunkt der entsprechenden Parteivereinbarung. Die Parteien sind bei der Auswahl der Schiedsrichter frei. Die Industrie- und Handelskammer Aachen gibt auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern, wenn die Parteien nicht die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes oder bei entsprechender Vereinbarung der Einzelschiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland oder aber eine entsprechende Berufsqualifikation im Ausland haben Der Kläger hat die Klage bei der Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen einzureichen. Die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes ist in der Abteilung Recht, Finanzen und Steuern der Industrie- und Handelskammer Aachen eingerichtet. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt mit dem Zugang der Klage bei der Geschäftsstelle. Die Klage muss enthalten: Bezeichnung der Parteien, Angabe der Schiedsvereinbarung, Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches, einen bestimmten Antrag, Benennung eines Schiedsrichters oder, wenn die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben, einen Vorschlag für dessen gemeinsame Benennung. Die Klage soll eine Angabe zur Höhe des Streitwertes enthalten. Die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen stellt die Klage unverzüglich nach Einzahlung der anfallenden Gebühren für den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und eines Schiedsrichters oder für den Einzelschiedsrichter durch den Kläger dem Beklagten zu. Mit der Zustellung der Klage fordert die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen den Beklagten auf, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Klage seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Die Geschäftsstelle ist berechtigt, nach Anhörung des Klägers die Frist zu verlängern. Hat der Beklagte nicht fristgerecht einen Schiedsrichter benannt, benennt die Geschäftsstelle des 5
2 Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen auf Antrag des Klägers diesen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und zeigen ihre Wahl der Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen und den Parteien unverzüglich an. Bei der Wahl sollen die Schiedsrichter übereinstimmende Wünsche der Parteien berücksichtigen. Haben die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle die Wahl des Vorsitzenden angezeigt, benennt die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen auf Antrag einer Partei den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. 6 Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter und haben sich die Parteien nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Klage an den Beklagten auf den Einzelschiedsrichter geeinigt, benennt die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen auf Antrag einer der Parteien den Einzelschiedsrichter. 7 Jeder Schiedsrichter hat sich unverzüglich der Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen über die Annahme des Schiedsrichteramtes zu erklären. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Parteien. Ein Schiedsrichter kann in den Fällen, in denen ein staatlicher Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, wegen Besorgnis der Befangenheit oder wegen ungebührlicher Verzögerung der Erfüllung seiner Pflichten als Schiedsrichter abgelehnt werden. 8 Die Ablehnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes der Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen gegenüber zu erklären und zu begründen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Schiedsrichter und die Parteien und setzt dem abgelehnten Schiedsrichter und der anderen Partei eine angemessene Erklärungsfrist. Sollte innerhalb dieser Frist weder der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt niederlegen noch die andere Partei sich mit der Ablehnung einverstanden erklären, so hat die ablehnende Partei ein begründetes Ablehnungsgesuch innerhalb von zwei Wochen bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Erklärt sich die andere Partei mit der Ablehnung einverstanden, oder legt der Schiedsrichter sein Amt nach der Ablehnung nieder, oder ist dem Ablehnungsgesuch rechtskräftig stattgegeben worden, so hat die Partei, die den abgelehnten Schiedsrichter benannt hat oder hätte benennen können, einen anderen Schiedsrichter zu benennen, oder haben die beiden Schiedsrichter einen anderen Vorsitzenden zu wählen. Die 5 und 6 gelten entsprechend. Ist ein Schiedsrichter verhindert das Schiedsrichteramt auszuüben, so gilt 8 entsprechend. Die Schiedsrichter haben Anspruch auf eine Vergütung (Gebühren und Erstattung von Auslagen sowie anfallender Mehrwertsteuer), für die die Parteien des Schiedsvertrages als Gesamtschuldner haften. Die Gebühren bestimmen sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt wird. Jeder Schiedsrichter erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr. Das Schiedsgericht kann die Gebühren bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermäßigen. Die Industrie- und Handelskammer Aachen erhält für ihre Tätigkeit als Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes eine Bearbeitungsgebühr. 9 10
3 Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil der Schiedsgerichtsordnung ist. Bei Streitwerten bis zu einer Höhe von 5.112,92 entscheidet die Geschäftsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Gebühr erhoben wird. Bei Schiedsverfahren mit höheren Streitwerten kann die Gebühr der Geschäftsstelle ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Umfang der Tätigkeit der Geschäftsstelle dies rechtfertigt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes leitet das Verfahren Die Schiedsklage, Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Klagerücknahme enthalten, sowie Ladungen und fristsetzende Verfügungen des Schiedsgerichtes sind den Parteien durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zuzustellen. Alle anderen Schriftsätze, Mitteilungen und Niederschriften können durch einfachen Brief übersandt werden. Alle Schriftstücke und Informationen die dem Schiedsgericht von einer Partei zugeleitet werden, sind gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln. Ist ein Schriftstück, das gemäß 12 S. 1 zuzustellen ist, in anderer Weise zugegangen, so gilt die Zustellung als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuganges bewirkt. Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, erfolgen die Zustellungen an diesen, wenn er seine Bevollmächtigung aktenkundig nachgewiesen hat. Vor Erlass des Schiedsspruches findet eine mündliche Verhandlung mit den Parteien oder deren Prozessbevollmächtigten statt, wenn die Parteien hierauf nicht ausdrücklich verzichtet haben. 13 Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erhebliche Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen. Den Parteien ist in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. 14 Versäumt es der Beklagte ohne genügende Entschuldigung, innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist die Klagebeantwortung einzureichen, oder versäumt es im weiteren Verlaufe des Verfahrens eine Partei ohne genügende Entschuldigung innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist einer Auflage des Schiedsgerichtes nachzukommen, oder ist trotz ordnungsgemäßer Ladung eine Partei ohne genügende Entschuldigung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort. Ein Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Schiedsgerichtes glaubhaft zu machen. Das Säumnis einer Partei gilt nicht als Zugeständnis des tatsächlichen Vorbringens der anderen Partei. Das Schiedsgericht würdigt das säumige Verhalten einer Partei nach freier Überzeugung. 15 Das Verfahren wird vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. 16 Das Schiedsgericht hat den zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Hierzu kann es nach seinem Ermessen Anordnungen treffen, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und die Vorlage von Urkunden anordnen. Es ist an Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Hält das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen oder eine sonstige richterliche Handlung, zu deren Vornahme es nicht befugt ist, für erforderlich, so gilt das Schiedsgericht als von den Parteien ermächtigt, die für erforderlich gehaltene richterliche Handlung bei dem zuständigen staatlichen Gericht zu beantragen. Über jede mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes eine Niederschrift zu fertigen und zu unterschreiben. Die Parteien erhalten Zweitschriften der Niederschrift
4 Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Streites oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Schließen die Parteien einen Vergleich, so ist er in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall ist auf Antrag einer Partei die Niederschrift auch von den anderen Schiedsrichtern und den Parteien zu unterschreiben. Soll die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ermöglicht werden, so muss sich die verpflichtete Partei in dem Vergleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. In diesem Fall muss die Niederschrift, in der der Vergleich beurkundet wird, von den Parteien und den Schiedsrichtern unter Angabe des Datums des Abschlusses des Vergleichs unterschrieben werden. Die Niederschrift ist auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichtes niederzulegen. 19 Das Schiedsgericht hat das Verfahren zügig zu fördern und in angemessener Frist einen Schiedsspruch zu erlassen. Der Schiedsspruch und alle dem Schiedsspruch vorausgehenden Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Das Schiedsgericht ist bei Erlass des Schiedsspruches an die Anträge der Parteien gebunden. Das Schiedsgericht hat in dem Schiedsspruch auch darüber zu entscheiden, welche Partei die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen hat. 20 Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu tragen. Das Schiedsgericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufheben oder verhältnismäßig teilen. Die 20 S. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache ohne Schiedsspruch erledigt hat, sofern die Parteien sich nicht über die Kosten geeinigt haben. 21 Der Schiedsspruch muss schriftlich abgefasst und begründet werden. Er hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens; b) die Bezeichnung der Schiedsrichter, die den Schiedsspruch erlassen; c) das Datum der Abfassung des Schiedsspruches; d) die Formel des Schiedsspruches mit der Entscheidung dessen, was zwischen den Parteien rechtens sein soll einschließlich der Kostenentscheidung; e) den Tatbestand; f) die Entscheidungsgründe; g) die Unterschriften der Schiedsrichter. Ist die Unterschrift eines Schiedsrichters, der an der Abstimmung über den Schiedsspruch mitgewirkt hat, nicht zu erlangen, so reicht die Unterschrift der übrigen Schiedsrichter aus. Der Vorsitzende hat unter dem Schiedsspruch zu vermerken, dass die Unterschrift des einen Schiedsrichters nicht zu erlangen war. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass die erforderliche Anzahl von Urschriften des Schiedsspruches hergestellt wird. 22 Der Schiedsspruch ist den Parteien in je einer Urschrift durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zuzustellen. 12 S. 4 gilt entsprechend. Der Schiedsspruch ist mit dem Nachweis seiner Zustellung auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichtes niederzulegen, wenn die Parteien - außer für den Fall der Vollstreckbarkeitserklärung - nicht etwas anderes vereinbart haben. Jeder einzelne Schiedsrichter ist von den anderen Schiedsrichtern bevollmächtigt und auch von den Parteien ermächtigt, einen Schiedsspruch oder Schiedsvergleich den Parteien zuzustellen und auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichtes niederzulegen. Zur Niederlegung des Schiedsspruches oder Schiedsvergleiches ist auch die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen ermächtigt.
5 23 Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. 24 Der Vorsitzende übersendet eine Ausfertigung des Schiedsspruches der Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen und teilt ihr mit, ob die Parteien der Veröffentlichung des Schiedsspruches zugestimmt haben. Die Industrie- und Handelskammer Aachen darf den Schiedsspruch nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlichen. Die Namen der Parteien und der Schiedsrichter sowie sonstige individualisierende Angaben dürfen nicht veröffentlicht werden. 25 Die Schiedsrichter haben, soweit der Schiedsspruch nicht veröffentlicht wird, über das Verfahren und alle ihnen bei der Ausübung des Schiedsrichteramtes bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Das Schiedsgericht hat auch die von ihm in dem Verfahren hinzugezogenen Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 26 Diese Schiedsgerichtsordnung ist von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Aachen zu beschließen und danach in der nächstmöglichen Ausgabe der "Wirtschaftlichen Nachrichten" zu veröffentlichen. Sie tritt am 1. Kalendertag des der Veröffentlichung nachfolgenden Monats in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten wird die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen vom 10. Februar 1953 außer Kraft gesetzt. Die Verfahren des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen werden nach den Regeln dieser Schiedsgerichtsordnung durchgeführt, sobald sie in Kraft getreten ist. Den Parteien ist nach Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen durch die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichts eine Abschrift dieser Schiedsgerichtsordnung zuzuleiten. Aachen, den 27. September 1994 gez. Dr. Heinz Malangré Präsident Konsul Dr. Otto Eschweiler Hauptgeschäftsführer
6 Anlage zu 10 S. 6 der Schiedsgerichtsordnung 1. Streitwert bis 2.556,46 Eine Gebühr beträgt für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder einen Einzelschiedsrichter 429,49, für jeden Beisitzenden Schiedsrichter 357, Streitwerte bis 5.112,92 Vorsitzender des Schiedsgerichts/Einzelschiedsrichter 828,29 Beisitzende Schiedsrichter 690,24 3. Streitwerte über 5.112,92 bis ,19 Streitwert Gebühr für den Gebühr für Vorsitzenden/Einzel- jeden beischiedsrichter sitzenden Schiedsrichter bis 6.135,50 920,33 766,94 bis 7.158, ,36 843,63 bis 8.180, ,73 933,11 bis 9.203, , ,80 bis , , ,50 bis , , ,96 bis , , ,54 bis , , ,14 bis , , ,84 bis , , ,53 bis , , ,00 bis , , ,18 bis , , ,34 bis , , ,51 bis , , ,68 bis , , ,85 Die Gebühr eines Schiedsrichters errechnet sich bei höheren Streitwerten wie folgt: 4. Streitwert über ,19 bis zu ,88 : 2.899,03 plus 1,5 % des ,19 übersteigenden Streitwertes. 5. Streitwerte über ,88 bis zu ,37 : 9.801,47 plus 1 % des ,88 übersteigenden Streitwertes. 6. Über ,37 bis ,50 : ,38 plus 0,8 % des ,37 übersteigenden Streitwertes. 7. Streitwerte über ,50 bis ,80 : ,05 plus 0,3 % des ,50 übersteigenden Streitwertes. 8. Streitwerte über ,80 bis zu ,00 : ,81 plus 0,1 % des ,80 übersteigenden Streitwertes. 9. Streitwerte über ,00 : ,73 plus 0,05 % des ,00 übersteigenden Streitwertes. 10. Die Gebühren gemäß Nummern 4 bis 9 erhöhen sich für den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes oder einen Einzelschiedsrichter um jeweils 10 % der errechneten Gebühr. 11. Die Bearbeitungsgebühr für die Industrie- und Handelskammer Aachen beträgt bei Streitwerten bis ,19 1,5 % des Streitwertes. Bei Streitwerten, die ,19 übersteigen, erhält sie von dem Mehrbetrag zusätzlich 0,5 %. Die Industrie- und Handelskammer Aachen erhält jedoch eine Mindestgebühr in Höhe von 255,65, höchstens aber eine Gebühr von ,84. Stand: Januar 1999
Ständiges Schiedsgericht. Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. 1 Ständiges Schiedsgericht
Ständiges Schiedsgericht Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main 1 Ständiges Schiedsgericht Bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main wird ein Ständiges Schiedsgericht mit der Bezeichnung Ständiges Schiedsgericht
MehrDie IHK für München und Oberbayern ist Mitglied in der DIS, die eine Schiedsgerichtsordnung anbietet.
Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK München) in Verbindung mit der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.
MehrSchiedsgerichtsvertrag. Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen. Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft
Schiedsgerichtsvertrag Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft vertreten durch... als... - nachfolgend Club genanntund dem
MehrSchiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg
Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg 1 Anwendungsbereich (1) Diese Schiedsgerichtsordnung findet auf Streitigkeiten Anwendung, die nach einer von den Parteien getroffenen
MehrSchiedsgerichtsvertrag Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen. Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft
1 Anhang II: Schiedsgerichtsvertrag Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft vertreten durch... als... - im Folgenden Teilnehmer
MehrSchiedsgerichtsordnung
Schiedsgerichtsordnung Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts der Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort e.v. für die Binnenschifffahrt Übersicht in der Fassung vom 28.06.2016 1 Anwendungsbereich 2 Zusammensetzung
MehrSchlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) Teil I. Allgemeine Bestimmungen
Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) Teil I. Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich Die SOBau gilt für Streitigkeiten, die entweder auf der Grundlage einer Schlichtungs-
MehrVerfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg
Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Die Vollversammlung der IHK Bonn/ Rhein-Sieg hat in der Sitzung vom 08.03.2005 gemäß 4 Satz 2 Ziff.1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
MehrHzV-Vertrag AOK Rheinland/Hamburg gemäß 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in Hamburg Anlage 7. Präambel
Verfahren nach 18 des HzV-Vertrags Verfahrensordnung Präambel Die Krankenkasse und der Hausärzteverband (Verfahrensbeteiligte) haben sich in dem HzV- Vertrag darauf verständigt, bei allen Streitigkeiten
MehrSCHIEDSGERICHTSORDNUNG
SCHIEDSGERICHTSORDNUNG (in der von der Mitgliederversammlung am 1/14.10.2012 in Bremen beschlossenen Fassung) I. Abschnitt Zuständigkeit des Schiedsgerichtes 1 Anwendungsbereich Diese Schiedsgerichtsordnung
Mehr(Stand Juli 2003) die Schlichtung ( 8 ff.) als eigenständiges Verfahren oder als einem Schiedsgerichtsverfahren vorgeschaltetes Verfahren
Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen AnwaltVerein -ARGE Baurecht- Teil I - Allgemeine Bestimmungen
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten
MehrVerfahren nach 18 des HzV-Vertrages Schiedsverfahrensordnung. Präambel
Verfahren nach 18 des HzV-Vertrages Schiedsverfahrensordnung Präambel Die Krankenkassen und der HÄV-SH (Verfahrensbeteiligte) haben sich in dem HzV- Vertrag darauf verständigt, bei allen Streitigkeiten
MehrSchlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im DeutschenAnwaltVerein ARGE
Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im DeutschenAnwaltVerein ARGE Baurecht Teil I - Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich
MehrHandwerkskammer Bremen. Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten
Abschrift Handwerkskammer Bremen Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten Nach der Beschlussfassung im Berufsbildungsausschuss vom 8.02.1982 ist diese Verfahrensordnung
MehrErster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Mehr"Deutsches Ständiges Schiedsgericht für Wohnungseigentum" I. Allgemeines. 1 Bezeichnung des Ständigen Schiedsgerichts.
Statut des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentum vom 3. Juni 1998 in der Fassung vom 15. Februar 2008, geändert am 29. April 2011 geändert am 28.10.2011 geändert am 26.10.2012 geändert
MehrSchiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom
Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom 1. 1. 2011 I. 1. Die Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts gilt, wenn die Parteien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten bei der IHK Berlin
Ausbildung Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 96704 Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten bei der IHK Berlin Neufassung der Verfahrensordnung
MehrUmlegungsausschuss 62.70
G e s c h ä f t s o r d n u n g 1 Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses (1) Der Umlegungsausschuss (UA) entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen
MehrSchlichtungsvereinbarung
Schlichtungsvereinbarung Vom 5. November 1979 (GVOBl. 1980 S. 12) Für die Regelung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern gilt die zwischen ihnen am 5. November 1979 geschlossene Schlichtungsvereinbarung.
MehrNorddeutsches Familienschiedsgericht
Norddeutsches Familienschiedsgericht Schiedsordnung vom 1.3.2016 I.) Vorbemerkungen Das Norddeutsche Familienschiedsgericht führt nach Wahl der Beteiligten entweder ein Mediations- bzw. Schlichtungsverfahren
MehrSchiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten
MehrVerfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit
Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse
MehrSchiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau (SGO Bau)
Abschnitt I: Einleitende Bestimmungen 1 Anwendungsbereich Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau (SGO Bau) (1) Diese Schiedsgerichtsordnung gilt für Streitigkeiten, die gemäß
MehrVerfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und
MehrSchiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v.
Schiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v. Seite 1 von 5 Gliederung 1 Zweck der Schiedsgerichtsordnung 2 Rechtsstellung 3 Zusammensetzung 4 Zuständigkeiten 5 Verfahrensvorschriften 6 Zusammensetzung
MehrEuropäisches Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 056 Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit Straßburg/Strasbourg, 20.I.1966 Anlage I Einheitliches Gesetz
MehrEhrenratsordnung des ASV Fuhsetal e. V.
des ASV Fuhsetal e. V. Anwendungsbereich 1 Der Ehrenrat ist in Streitfällen die Berufungs / Vermittlungsinstanz zwischen Vorstand und Mitglied. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind für den Vorstand sowie
Mehr10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen
10. Vollstreckbare Ausfertigung 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10.1 Zuständigkeit 10.1.1 Die vollstreckbare Ausfertigung von zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titeln, welche einen vollstreckungsfähigen
MehrSchlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Präambel
Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt Präambel Zu den Aufgaben der Kammerversammlung gehört gemäß 15 KGHB die Festlegung von Ordnungen zur Durchsetzung des Heilkammergesetzes des Landes
MehrV e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Aufgrund der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer
Mehra) Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß Ziffer 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt
Schiedsordnung der Arbeiterwohlfahrt 1 - Zuständigkeit (1) Das Schiedsgericht übt die ihm zugewiesene Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Verbandstatut der Arbeiterwohlfahrt und den Bestimmungen dieser Schiedsordnung
MehrGeschäftsordnung für das Schiedsgericht des DLRG Bezirk Rhein Mosel
Geschäftsordnung für das Schiedsgericht des DLRG Bezirk Rhein Mosel 1 Leitung. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und unterhält hierzu eine Geschäftsstelle. Er trifft die für die Durchführung des
MehrAbschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 1. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Art. 176 I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte
MehrDritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht:
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten Übersicht: 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 148 149 150 151 152 153 154 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des
MehrPROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,
MehrSchlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien
Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Präambel Die Rechtsanwaltskammer Wien hat folgende Schlichtungsordnung erstellt und ein Schlichtungszentrum eingerichtet, um die einvernehmliche, gütliche
MehrSchlichtungsordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Schlichtungsordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland
MehrArbeitsgerichtsverfahren Überblick
Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Die Kompetenzordnung der rechtsprechenden Gewalt Art. 92 GG Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch
MehrTextgegenüberstellung
Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Neunter Titel Gerichtliches Verfahren Zuständigkeit 615. (1) Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
MehrDIS-SPORTSCHIEDSGERICHTSORDNUNG (DIS-SportSchO)
DIS-SPORTSCHIEDSGERICHTSORDNUNG (DIS-SportSchO) (gültig ab 01.04.2016) PRÄAMBEL Das Deutsche Sportschiedsgericht ist eine von den Sportverbänden und sonstigen Sportorganisationen unabhängige und selbständige
MehrGemeinsame Vorbemerkungen zu. Schiedsgericht Schlichtungsverfahren - Schiedsgutachten
Gemeinsame Vorbemerkungen zu Schiedsgericht Schlichtungsverfahren - Schiedsgutachten Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Baubeteiligten, insbesondere Auftraggeber und Auftragnehmer, bieten sich in
MehrDie Geschäftsordnung findet Anwendung bei der Regelung von Streitigkeiten, die sich
STADTVERBAND KREFELD DER KLEINGÄRTNER E. V. GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS DES STADTVERBANDES KREFELD DER KLEINGÄRTNER e.v. 01 0 I. Der Schlichtungsausschuss ist eine Einrichtung des Stadtverbandes
Mehr1 Einrichtung der Schiedsstelle und deren Geschäftsstelle
Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (ThürSchiedsVO-SGB VIII) vom 28. Januar 1999 (GVBl. S. 206), geändert durch Verordnung
MehrVerfahrensordnung der Handwerkskammer Hannover und der Rechtsanwaltskammer Celle zur Konfliktbeilegung im Handwerk. Präambel
Verfahrensordnung der Handwerkskammer Hannover und der Rechtsanwaltskammer Celle zur Konfliktbeilegung im Handwerk Präambel Die schnelle und endgültige Beilegung von Streitigkeiten zwischen Handwerksunternehmen
MehrSchlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land
Schlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Die Schlichtungs- und Schied (SOBau), - und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein findet auf alle Verfahren wie folgt
MehrSchlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen. vom 12. Dezember 2013
Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen vom 12. Dezember 2013 Beschlossen vom Vorstand der Ärztekammer Bremen in seiner Sitzung am 11. Dezember 2013 Schlichtungsordnung-MFA
MehrRechtsordnung im DGS
Rechtsordnung im DGS 1 Allgemeines 1. Die Gerichtsbarkeit im Deutschen Gehörlosen-Sportverband (nachstehend: DGS) wird in erster (beim Fußball in erster und zweiter) Instanz innerhalb der Sparten gemäß
MehrErster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
MehrS C H L I C H T U N G S O R D N U N G
Die RAG Aktiengesellschaft (RAG AG) verpflichtet sich zur Beilegung von Streitigkeiten aus Bergschadensersatzansprüchen im Steinkohlenrevier an der Saar gemäß nachfolgender S C H L I C H T U N G S O R
MehrVerfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten
Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrAusführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 941 Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015
MehrSchiedsgerichtsordnung des Rassezuchtvereins für Hovawart-Hunde Hunde e.v.
Schiedsgerichtsordnung des Rassezuchtvereins für Hovawart-Hunde Hunde e.v. Stand: 15.11.2004 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Stellung im Verein 3 Amtszeit 4 Befangenheit 5 Ablehnung 6 Aufgaben 7 Vorsitz 8 Verfahren
MehrVerfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Stuttgart Gesellschaft Bürgerlichen Rechts
Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Stuttgart Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten
MehrVerfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne
MehrVerordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens- Verordnung - MautVvfV)
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens- Verordnung - MautVvfV) MautVvfV Ausfertigungsdatum: 21.07.2016 Vollzitat: "Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
MehrVerordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-)
Verordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-) Vom 20. April 1999 Geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 25. September
MehrSchlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau)
Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der ARGE Baurecht Arbeitsgemeinschaft für privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwalt Verein Präambel Die Arbeitsgemeinschaft für
MehrVerfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten für die Region Weser-Ems
Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten für die Region Weser-Ems Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im
MehrStockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
Übersetzung 1 Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP Konvention) Beschluss Nr. SC-1/2 der Vertragsparteienkonferenz zur Annahme von Anlage G Angenommen an der ersten Vertragsparteienkonferenz
MehrSatzung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission - e.v.
Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes Westfalen SaSchlichDWW 784 Satzung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission -
MehrRECHT: SCHIEDS- UND SCHLICHTUNGSORDNUNG
RECHT: SCHIEDS- UND SCHLICHTUNGSORDNUNG DES INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHTS DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH WIEN EIENER REGELN Vom Vorstand der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (seit 1.1.1995
MehrRECHTSORDNUNG DES BAYERISCHEN SKATVERBANDES E. V. I. Gerichtsbarkeit. 1 Gerichtsbarkeit. Fassung 2008
BSkV_ Rechtsordng 2 I. Gerichtsbarkeit 1 Gerichtsbarkeit 1.1 Das Landesverbandsgericht gem. 11.2 der Satzung des BSkV ist ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO. (Nachfolgend LVG genannt) 1.2 Die Mitglieder
MehrSchlichtungsvereinbarung 1
Schlichtungsvereinbarung SchlichtVereinb 7.526 N Schlichtungsvereinbarung 1 Vom 5. November 1979 (GVOBl. S. 1980 S. 12) 1 Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes
MehrDisziplinarordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein
Disziplinarordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein Beschluss der Abgeordnetenversammlung der KV Schleswig-Holstein vom 27. September 2017 1 Maßnahmen wegen Pflichtverletzung Die Satzungen
MehrSchlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen
MERKBLATT Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen Ansprechpartner: Kathleen Spranger +49 371 6900-1122 +49 371 6900-191122 kathleen.spranger@chemnitz.ihk.de Karla Bauer
MehrVereinbarung zwischen der
Verfahrensordnung für den Prothetik- Einigungsausschuss und den Prothetik- Widerspruchsausschuss Vereinbarung zwischen der AOK Hessen BKK Landesverband Hessen IKK Hessen Landeswirtschaftlichen Krankenkasse
MehrGEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
Der Verband der Automobilindustrie e.v. (VDA) empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehende Geheimhaltungsvereinbarung mit optionalen Textbausteinen zur Verwendung im Geschäftsverkehr Unverbindliche Empfehlung
MehrGeschäftsordnung für die Ortsbeiräte
Aufgrund des 82 Abs. 5 in Verbindung mit 62 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1951 (GVBL. I S. 11) in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBL. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrHerzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes
Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Zur Person: Rainer Fuchs Justitiar bei der AK seit Mai 1992 Davor 4 Jahre Höherer Postdienst (u. a. Leiter des Briefpostzentrums Stuttgart 1, Assistentätigkeit
MehrDIS-Sport- Schiedsgerichtsordnung
DIS-Sport- Schiedsgerichtsordnung (gültig ab dem 01.04.2016) Druck: April 2016 Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. German Institution of Arbitration www.disarb.org dis@disarb.org 2014,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrVerfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten
Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten Die Vollversammlung der Handwerkskammer Ulm beschließt am 01.12.2010 nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses am 20.10.2010
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 38/06 BESCHLUSS vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen
MehrSchlichtungsklausel. 3. Als Schlichter soll tätig werden. Herr/Frau/Firma (Auftraggeber) Herr/Frau/Firma. (Auftragnehmer)
Schlichtungsklausel 1. Bei Auseinandersetzungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelten die Bestimmungen der SOBau zur Schlichtung (mit/ohne Regelungen des isolierten Beweisverfahrens),
MehrSchlichtungsordnung. 2.1 Sowohl die IHKs als auch die Rechtsanwaltskammer richten in ihren Räumen eine Geschäftsstelle
Schlichtungsordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe (IHK), der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar (IHK) und der
MehrEuropäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.
in der Fassung gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2001 1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und
MehrPrüfungsordnung. für die Durchführung von Prüfungen. zum Nachweis der fachlichen Eignung. zur Führung von Unternehmen des
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs und des Straßenpersonenverkehrs Die Vollversammlung der Industrie-
MehrGeschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel
Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain Einleitungsformel Aufgrund des 87 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. II 1992, S. 534), zuletzt
MehrDer Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende
Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende Ordnung für die Schlichtungsstelle nach 22 Abs. 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen
MehrGeschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss
Geschäftsordnung Umlegungsausschuß 23/02 56. Erg. Lief. 3/95 HdO Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Der Umlegungsausschuß der Stadt Neuss, der aufgrund der Verordnung zur Durchführung
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrGeschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg
Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg hat
MehrS A A R L A N D Saarbrücken, den Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Tel.Durchwahl Oberste Flurbereinigungsbehörde -
S A A R L A N D Saarbrücken, den 20.09.1999 Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Tel.Durchwahl 501-4234 - Oberste Flurbereinigungsbehörde - 09/64 Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung
MehrVergleichsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark
Übersetzung 1 Vergleichsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark 0.193.413.14 Abgeschlossen am 6. Juni 1924 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1924 2 Ratifikationsurkunden ausgetauscht
MehrPraxiskommentar ICC-SchO/DIS-SchO
Praxiskommentar ICC-SchO/DIS-SchO Praxiskommentar zu den Schiedsgerichtsordnungen Bearbeitet von Jan Heiner Nedden, Axel Benjamin Herzberg 1. Auflage 2014. Buch. 1152 S. Gebunden ISBN 978 3 504 47106 4
MehrSchiedsgerichtsordnung
Schiedsgerichtsordnung Waren-Verein der Hamburger Börse e.v. 1. März 2011 0 Alle Rechte vorbehalten. Waren-Verein der Hamburger Börse e.v. Grosse Bäckerstrasse 4 D 20095 Hamburg Tel. + 49 (0) 40-37 47
MehrParteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen:
SCHIEDSKLAUSELN SCHIEDSKlaUSEln DER Icc Parteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen: Musterschiedsklausel
MehrGeschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch Auf der Grundlage des 12 der Landesverordnung M-V über
MehrSatzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vom 09.10.2009 zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung am 11.05.2012 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Schlichter und der Geschäftsstelle.
MehrVEREIN DER GETREIDEHÄNDLER DER HAMBURGER BÖRSE E.V. Gebührenregelungen. ab
VEREIN DER GETREIDEHÄNDLER DER HAMBURGER BÖRSE E.V. ADOLPHSPLATZ 1 (BÖRSE), KONTOR 24, 20457 HAMBURG. TELEFON: (040) 36 98 79-0. TELEFAX: (040) 36 98 79-20 Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Konto-Nr.
Mehr16. Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten
16. Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten Inhalt 1 Errichtung und Zusammensetzung 2 Zuständigkeit 3 Vorsitz 4 Beschlussfähigkeit und Beschlüsse 5 Anrufung des Ausschusses
MehrSchlichtungsordnung Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. 1. müssen die Befähigung zum Richteramt haben,
Schlichtungsordnung Ordnung für ein Schlichtungsverfahren gemäß 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Diözesan-Caritasverbandes Freiburg e.v. vom 26.05.2000 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1. Zuständigkeit 1.1.
MehrArbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen (ARRG.DH)
Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie - ARRG.DH ARRG.DH 511 Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie Hessen (ARRG.DH) Vom 26. November 2015 KABl. S. 226 Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle
MehrG E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg
G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen bzw. für Tätigkeiten erhebt die
MehrSportlermanagementvertrag
Sportlermanagementvertrag Zwischen und Frau/Herrn, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Ludwigstr. 2, 86152 Augsburg, - nachstehend Sportler genannt -, Herrn/Frau - nachstehend
MehrSchiedsgerichtsordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Schiedsgerichtsordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Beschlossen am 29. April 2017 1 - Grundlagen (1) Diese Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten der Bundespartei und der Landesverbände.
Mehr