Sitz des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen ist Aachen.

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1 Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Aachen hat gemäß 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) am 22. Juli 1948/10. Februar 1953 mit Änderung vom 27. September 1994 folgende Schiedsgerichtsordnung beschlossen: 1 Das Kaufmännische Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer Aachen hat den Zweck, Streitigkeiten aus dem geschäftlichen Verkehr unter Ausschluss des Rechtsweges zu schlichten. Seine Aufgabe besteht darin, Vergleiche herbeizuführen oder Schiedssprüche zu erlassen. Sitz des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen ist Aachen. Die Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung auf Streitigkeiten, die nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung durch ein Kaufmännisches Schiedsgericht, welches nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen zusammengesetzt ist, entschieden werden sollen. Diese Regelung gilt ohne Rücksicht auf die Form oder den Zeitpunkt der entsprechenden Parteivereinbarung. Die Parteien sind bei der Auswahl der Schiedsrichter frei. Die Industrie- und Handelskammer Aachen gibt auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern, wenn die Parteien nicht die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes oder bei entsprechender Vereinbarung der Einzelschiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland oder aber eine entsprechende Berufsqualifikation im Ausland haben Der Kläger hat die Klage bei der Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen einzureichen. Die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes ist in der Abteilung Recht, Finanzen und Steuern der Industrie- und Handelskammer Aachen eingerichtet. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt mit dem Zugang der Klage bei der Geschäftsstelle. Die Klage muss enthalten: Bezeichnung der Parteien, Angabe der Schiedsvereinbarung, Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches, einen bestimmten Antrag, Benennung eines Schiedsrichters oder, wenn die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben, einen Vorschlag für dessen gemeinsame Benennung. Die Klage soll eine Angabe zur Höhe des Streitwertes enthalten. Die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen stellt die Klage unverzüglich nach Einzahlung der anfallenden Gebühren für den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und eines Schiedsrichters oder für den Einzelschiedsrichter durch den Kläger dem Beklagten zu. Mit der Zustellung der Klage fordert die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen den Beklagten auf, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Klage seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Die Geschäftsstelle ist berechtigt, nach Anhörung des Klägers die Frist zu verlängern. Hat der Beklagte nicht fristgerecht einen Schiedsrichter benannt, benennt die Geschäftsstelle des 5

2 Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen auf Antrag des Klägers diesen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und zeigen ihre Wahl der Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen und den Parteien unverzüglich an. Bei der Wahl sollen die Schiedsrichter übereinstimmende Wünsche der Parteien berücksichtigen. Haben die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle die Wahl des Vorsitzenden angezeigt, benennt die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen auf Antrag einer Partei den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. 6 Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter und haben sich die Parteien nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Klage an den Beklagten auf den Einzelschiedsrichter geeinigt, benennt die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen auf Antrag einer der Parteien den Einzelschiedsrichter. 7 Jeder Schiedsrichter hat sich unverzüglich der Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen über die Annahme des Schiedsrichteramtes zu erklären. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Parteien. Ein Schiedsrichter kann in den Fällen, in denen ein staatlicher Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, wegen Besorgnis der Befangenheit oder wegen ungebührlicher Verzögerung der Erfüllung seiner Pflichten als Schiedsrichter abgelehnt werden. 8 Die Ablehnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes der Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen gegenüber zu erklären und zu begründen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Schiedsrichter und die Parteien und setzt dem abgelehnten Schiedsrichter und der anderen Partei eine angemessene Erklärungsfrist. Sollte innerhalb dieser Frist weder der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt niederlegen noch die andere Partei sich mit der Ablehnung einverstanden erklären, so hat die ablehnende Partei ein begründetes Ablehnungsgesuch innerhalb von zwei Wochen bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Erklärt sich die andere Partei mit der Ablehnung einverstanden, oder legt der Schiedsrichter sein Amt nach der Ablehnung nieder, oder ist dem Ablehnungsgesuch rechtskräftig stattgegeben worden, so hat die Partei, die den abgelehnten Schiedsrichter benannt hat oder hätte benennen können, einen anderen Schiedsrichter zu benennen, oder haben die beiden Schiedsrichter einen anderen Vorsitzenden zu wählen. Die 5 und 6 gelten entsprechend. Ist ein Schiedsrichter verhindert das Schiedsrichteramt auszuüben, so gilt 8 entsprechend. Die Schiedsrichter haben Anspruch auf eine Vergütung (Gebühren und Erstattung von Auslagen sowie anfallender Mehrwertsteuer), für die die Parteien des Schiedsvertrages als Gesamtschuldner haften. Die Gebühren bestimmen sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt wird. Jeder Schiedsrichter erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr. Das Schiedsgericht kann die Gebühren bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermäßigen. Die Industrie- und Handelskammer Aachen erhält für ihre Tätigkeit als Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes eine Bearbeitungsgebühr. 9 10

3 Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil der Schiedsgerichtsordnung ist. Bei Streitwerten bis zu einer Höhe von 5.112,92 entscheidet die Geschäftsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Gebühr erhoben wird. Bei Schiedsverfahren mit höheren Streitwerten kann die Gebühr der Geschäftsstelle ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Umfang der Tätigkeit der Geschäftsstelle dies rechtfertigt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes leitet das Verfahren Die Schiedsklage, Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Klagerücknahme enthalten, sowie Ladungen und fristsetzende Verfügungen des Schiedsgerichtes sind den Parteien durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zuzustellen. Alle anderen Schriftsätze, Mitteilungen und Niederschriften können durch einfachen Brief übersandt werden. Alle Schriftstücke und Informationen die dem Schiedsgericht von einer Partei zugeleitet werden, sind gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln. Ist ein Schriftstück, das gemäß 12 S. 1 zuzustellen ist, in anderer Weise zugegangen, so gilt die Zustellung als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuganges bewirkt. Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, erfolgen die Zustellungen an diesen, wenn er seine Bevollmächtigung aktenkundig nachgewiesen hat. Vor Erlass des Schiedsspruches findet eine mündliche Verhandlung mit den Parteien oder deren Prozessbevollmächtigten statt, wenn die Parteien hierauf nicht ausdrücklich verzichtet haben. 13 Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erhebliche Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen. Den Parteien ist in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. 14 Versäumt es der Beklagte ohne genügende Entschuldigung, innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist die Klagebeantwortung einzureichen, oder versäumt es im weiteren Verlaufe des Verfahrens eine Partei ohne genügende Entschuldigung innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist einer Auflage des Schiedsgerichtes nachzukommen, oder ist trotz ordnungsgemäßer Ladung eine Partei ohne genügende Entschuldigung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort. Ein Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Schiedsgerichtes glaubhaft zu machen. Das Säumnis einer Partei gilt nicht als Zugeständnis des tatsächlichen Vorbringens der anderen Partei. Das Schiedsgericht würdigt das säumige Verhalten einer Partei nach freier Überzeugung. 15 Das Verfahren wird vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. 16 Das Schiedsgericht hat den zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Hierzu kann es nach seinem Ermessen Anordnungen treffen, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und die Vorlage von Urkunden anordnen. Es ist an Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Hält das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen oder eine sonstige richterliche Handlung, zu deren Vornahme es nicht befugt ist, für erforderlich, so gilt das Schiedsgericht als von den Parteien ermächtigt, die für erforderlich gehaltene richterliche Handlung bei dem zuständigen staatlichen Gericht zu beantragen. Über jede mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes eine Niederschrift zu fertigen und zu unterschreiben. Die Parteien erhalten Zweitschriften der Niederschrift

4 Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Streites oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Schließen die Parteien einen Vergleich, so ist er in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall ist auf Antrag einer Partei die Niederschrift auch von den anderen Schiedsrichtern und den Parteien zu unterschreiben. Soll die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ermöglicht werden, so muss sich die verpflichtete Partei in dem Vergleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. In diesem Fall muss die Niederschrift, in der der Vergleich beurkundet wird, von den Parteien und den Schiedsrichtern unter Angabe des Datums des Abschlusses des Vergleichs unterschrieben werden. Die Niederschrift ist auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichtes niederzulegen. 19 Das Schiedsgericht hat das Verfahren zügig zu fördern und in angemessener Frist einen Schiedsspruch zu erlassen. Der Schiedsspruch und alle dem Schiedsspruch vorausgehenden Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Das Schiedsgericht ist bei Erlass des Schiedsspruches an die Anträge der Parteien gebunden. Das Schiedsgericht hat in dem Schiedsspruch auch darüber zu entscheiden, welche Partei die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen hat. 20 Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu tragen. Das Schiedsgericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufheben oder verhältnismäßig teilen. Die 20 S. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache ohne Schiedsspruch erledigt hat, sofern die Parteien sich nicht über die Kosten geeinigt haben. 21 Der Schiedsspruch muss schriftlich abgefasst und begründet werden. Er hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens; b) die Bezeichnung der Schiedsrichter, die den Schiedsspruch erlassen; c) das Datum der Abfassung des Schiedsspruches; d) die Formel des Schiedsspruches mit der Entscheidung dessen, was zwischen den Parteien rechtens sein soll einschließlich der Kostenentscheidung; e) den Tatbestand; f) die Entscheidungsgründe; g) die Unterschriften der Schiedsrichter. Ist die Unterschrift eines Schiedsrichters, der an der Abstimmung über den Schiedsspruch mitgewirkt hat, nicht zu erlangen, so reicht die Unterschrift der übrigen Schiedsrichter aus. Der Vorsitzende hat unter dem Schiedsspruch zu vermerken, dass die Unterschrift des einen Schiedsrichters nicht zu erlangen war. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass die erforderliche Anzahl von Urschriften des Schiedsspruches hergestellt wird. 22 Der Schiedsspruch ist den Parteien in je einer Urschrift durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zuzustellen. 12 S. 4 gilt entsprechend. Der Schiedsspruch ist mit dem Nachweis seiner Zustellung auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichtes niederzulegen, wenn die Parteien - außer für den Fall der Vollstreckbarkeitserklärung - nicht etwas anderes vereinbart haben. Jeder einzelne Schiedsrichter ist von den anderen Schiedsrichtern bevollmächtigt und auch von den Parteien ermächtigt, einen Schiedsspruch oder Schiedsvergleich den Parteien zuzustellen und auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichtes niederzulegen. Zur Niederlegung des Schiedsspruches oder Schiedsvergleiches ist auch die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen ermächtigt.

5 23 Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. 24 Der Vorsitzende übersendet eine Ausfertigung des Schiedsspruches der Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen und teilt ihr mit, ob die Parteien der Veröffentlichung des Schiedsspruches zugestimmt haben. Die Industrie- und Handelskammer Aachen darf den Schiedsspruch nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlichen. Die Namen der Parteien und der Schiedsrichter sowie sonstige individualisierende Angaben dürfen nicht veröffentlicht werden. 25 Die Schiedsrichter haben, soweit der Schiedsspruch nicht veröffentlicht wird, über das Verfahren und alle ihnen bei der Ausübung des Schiedsrichteramtes bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Das Schiedsgericht hat auch die von ihm in dem Verfahren hinzugezogenen Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 26 Diese Schiedsgerichtsordnung ist von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Aachen zu beschließen und danach in der nächstmöglichen Ausgabe der "Wirtschaftlichen Nachrichten" zu veröffentlichen. Sie tritt am 1. Kalendertag des der Veröffentlichung nachfolgenden Monats in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten wird die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen vom 10. Februar 1953 außer Kraft gesetzt. Die Verfahren des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen werden nach den Regeln dieser Schiedsgerichtsordnung durchgeführt, sobald sie in Kraft getreten ist. Den Parteien ist nach Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen durch die Geschäftsstelle des Kaufmännischen Schiedsgerichts eine Abschrift dieser Schiedsgerichtsordnung zuzuleiten. Aachen, den 27. September 1994 gez. Dr. Heinz Malangré Präsident Konsul Dr. Otto Eschweiler Hauptgeschäftsführer

6 Anlage zu 10 S. 6 der Schiedsgerichtsordnung 1. Streitwert bis 2.556,46 Eine Gebühr beträgt für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder einen Einzelschiedsrichter 429,49, für jeden Beisitzenden Schiedsrichter 357, Streitwerte bis 5.112,92 Vorsitzender des Schiedsgerichts/Einzelschiedsrichter 828,29 Beisitzende Schiedsrichter 690,24 3. Streitwerte über 5.112,92 bis ,19 Streitwert Gebühr für den Gebühr für Vorsitzenden/Einzel- jeden beischiedsrichter sitzenden Schiedsrichter bis 6.135,50 920,33 766,94 bis 7.158, ,36 843,63 bis 8.180, ,73 933,11 bis 9.203, , ,80 bis , , ,50 bis , , ,96 bis , , ,54 bis , , ,14 bis , , ,84 bis , , ,53 bis , , ,00 bis , , ,18 bis , , ,34 bis , , ,51 bis , , ,68 bis , , ,85 Die Gebühr eines Schiedsrichters errechnet sich bei höheren Streitwerten wie folgt: 4. Streitwert über ,19 bis zu ,88 : 2.899,03 plus 1,5 % des ,19 übersteigenden Streitwertes. 5. Streitwerte über ,88 bis zu ,37 : 9.801,47 plus 1 % des ,88 übersteigenden Streitwertes. 6. Über ,37 bis ,50 : ,38 plus 0,8 % des ,37 übersteigenden Streitwertes. 7. Streitwerte über ,50 bis ,80 : ,05 plus 0,3 % des ,50 übersteigenden Streitwertes. 8. Streitwerte über ,80 bis zu ,00 : ,81 plus 0,1 % des ,80 übersteigenden Streitwertes. 9. Streitwerte über ,00 : ,73 plus 0,05 % des ,00 übersteigenden Streitwertes. 10. Die Gebühren gemäß Nummern 4 bis 9 erhöhen sich für den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes oder einen Einzelschiedsrichter um jeweils 10 % der errechneten Gebühr. 11. Die Bearbeitungsgebühr für die Industrie- und Handelskammer Aachen beträgt bei Streitwerten bis ,19 1,5 % des Streitwertes. Bei Streitwerten, die ,19 übersteigen, erhält sie von dem Mehrbetrag zusätzlich 0,5 %. Die Industrie- und Handelskammer Aachen erhält jedoch eine Mindestgebühr in Höhe von 255,65, höchstens aber eine Gebühr von ,84. Stand: Januar 1999

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