Norddeutsches Familienschiedsgericht

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1 Norddeutsches Familienschiedsgericht Schiedsordnung vom I.) Vorbemerkungen Das Norddeutsche Familienschiedsgericht führt nach Wahl der Beteiligten entweder ein Mediations- bzw. Schlichtungsverfahren (außergerichtliche Streitschlichtung) oder ein Schiedsgerichtsverfahren (außergerichtliche Streitentscheidung) durch. Diese Schiedsordnung gilt, wenn die Beteiligten eine außergerichtliche Streitentscheidung wünschen und vereinbaren. Eine außergerichtliche Streitentscheidung kommt in Betracht, wenn a) die Beteiligten anstelle eines gerichtlichen Verfahrens ein Schiedsverfahren durchführen wollen, b) das Familiengericht in einem anhängigen Verfahren auf Antrag das Ruhen oder eine außergerichtliche Streitbeilegung angeordnet hat ( 113 Abs. 1 Satz 2, 135 FamFG, 251, 278 Abs. 5 ZPO), c) im Rahmen eines Mediations- bzw. Schlichtungsverfahrens eine Entscheidung über rechtliche Streitfragen beantragt wird, d) die Beteiligten von einem Mediations- bzw. Schlichtungsverfahren in ein Schiedsgerichtsverfahren übergehen wollen. Das Familienschiedsgericht wird im Fall der Streitentscheidung tätig, wenn die Beteiligten, die beide anwaltlich vertreten sein müssen, ein Schiedsverfahren beantragen. Das Schiedsgericht setzt möglichst kurzfristig einen Verhandlungstermin an mit dem Ziel, zeitnah eine einverständliche Lösung der Probleme zu erarbeiten, gegebenenfalls aber auch eine Entscheidung zu treffen. Das Familienschiedsgericht hat seinen Sitz in Bremen und Oldenburg. Der Tagungsort wird einvernehmlich festgelegt. Kommt es zu keiner Einigung, wird er vom Schiedsgericht bestimmt. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren der Zivilprozessordnung ( 1025 ff. ZPO).

2 2 II.) Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens 1. Das Familienschiedsgericht kann für die Streitentscheidung nur angerufen werden, wenn beide Beteiligten durch ihre anwaltlichen Vertreter ein Schiedsverfahren schriftlich vereinbaren und die Schiedsordnung unterzeichnen. Die unterschriebene Schiedsvereinbarung und Schiedsordnung sind der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts zu übersenden. 2. Das Schiedsverfahren wird durch die Übersendung der schriftlichen Schiedsvereinbarung, der unterzeichneten Schiedsordnung und des Schiedsantrages eingeleitet. Es wird in der Geschäftsstelle registriert und beginnt mit förmlicher Zustellung des Schiedsantrages an den Gegner. 3. Die Zustellung an den Gegner erfolgt erst nach Zahlung des in Ziff. VII Nr. 7 festgelegten Auslagenvorschusses sowie der Büropauschale nach Ziffer VII Nr Alle Schriftsätze einschließlich Anlagen sind in dreifacher Ausfertigung zu übersenden. III.) Zusammensetzung des Schiedsgerichts 1. Das Familienschiedsgericht entscheidet entweder durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.d. Gerd Weinreich oder den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts a.d. Reinhardt Wever als Einzelrichter, oder aber durch beide vorgenannten Schiedsrichter gemeinsam (erweitertes Schiedsgericht). 2. Auf Wunsch der Beteiligten kann ein dritter Schiedsrichter hinzugezogen werden ( 1034 Abs. 1 ZPO). Dieser wird den Beteiligten vom Schiedsgericht vorgeschlagen, die das Recht haben, den Vorschlag abzulehnen. Kommt es danach nicht zu einer Einigung der Beteiligten über die Person des dritten Schiedsrichters, wird dieser durch das Schiedsgericht bestimmt. 3. Streitigkeiten über einen Verfahrenswert bis entscheidet regelmäßig der Einzelrichter, Streitigkeiten mit einem Verfahrenswert über oder Streitigkeiten mit mehreren Verfahrensgegenständen (Unterhalt und vermögensrechtliche Auseinandersetzung) entscheidet das erweiterte Schiedsgericht mit zwei Schiedsrichtern. Im Einvernehmen mit beiden Beteiligten kann in besonders umfangreichen Verfahren auch bei Streitigkeiten unter das erweiterte Schiedsgericht, bei Streitigkeiten über der Einzelrichter tätig werden. 4. Der Einzelrichter, bei Tätigwerden des erweiterten Schiedsgerichts der Vorsitzende, wird von den Beteiligten bestimmt. Kommt es darüber zu kei- 2

3 3 ner Verständigung zwischen den Beteiligten, werden die Verfahren jeweils im Wechsel dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.d. Gerd Weinreich oder dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts a.d. Reinhardt Wever als Einzelrichter oder Vorsitzenden zugewiesen. Welche Person den Vorsitz führt oder als Einzelrichter entscheidet, wird den Beteiligten mitgeteilt. Im erweiterten Schiedsgericht entscheidet bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. 5. Das Schiedsgericht kann einen Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens ablehnen. Die Entscheidung erfolgt spätestens im ersten Termin. Zu den anfallenden Kosten vgl. Ziffer VII Nr Die Beteiligten können jederzeit übereinstimmend beantragen, das Schiedsverfahren vorzeitig zu beenden. In diesem Fall stellt das Schiedsgericht die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss fest und hebt die Kosten gegeneinander auf. IV.) Verfahrensgrundsätze 1. Das Schiedsverfahren ist nicht öffentlich. Alle Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2. Schiedssprache ist Deutsch. 3. In allen Schiedsverfahren besteht für beide Beteiligten Anwaltspflicht. 4. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der ZPO und des FamFG sinngemäß Anwendung. 5. Die Beteiligten sind verpflichtet, alle vom Schiedsgericht angeforderten Belege fristgemäß vorzulegen. 6. Das Schiedsgericht entscheidet in der Regel nach mündlicher Verhandlung. Auf Antrag beider Beteiligten oder mit deren Zustimmung kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Für den Abschluss eines schiedsgerichtlichen Vergleichs im schriftlichen Verfahren gilt 278 Abs. 6 ZPO entsprechend. 7. Über die mündliche Verhandlung und die Ergebnisse der Beweisaufnahme wird ein vereinfachtes Protokoll geführt. Darin werden die Anträge der Beteiligten und, soweit dies nach dem Ermessen des Schiedsgerichts erforderlich ist, die wesentlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme festgehalten. 8. Der Schiedsspruch wird schriftlich abgefasst und, falls die Beteiligten hierauf nicht verzichten, begründet. 9. Vergleichen sich die Beteiligten während des Schiedsverfahrens über die Streitigkeit, beendet dieser Vergleich das Verfahren. Auf Antrag ergeht ein Schiedsspruch mit dem vereinbartem Wortlaut, insbesondere dann, wenn die Vereinbarung formbedürftig ist ( 1053, 1054 Abs. 2 ZPO). 3

4 4 10. Ist bereits ein Gerichtsverfahren rechtshängig, ist der im schiedsrichterlichen Verfahren vereinbarte Vergleich zusätzlich als gerichtlicher Vergleich nach 278 Abs. 6 ZPO abzuschließen. Ist ein Schiedsspruch ergangen, ist im gerichtlichen Verfahren der anhängige Antrag zurückzunehmen oder die Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären. 11. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten eines bereits rechtshängigen Gerichtsverfahrens. Die Entscheidung über die Gerichtskosten eines bereits rechtshängigen Verfahrens richtet sich nach dem FamFG, der ZPO und dem FamGKG. Das Schiedsgericht kann auch diese Kosten mit Wirkung zwischen den Schiedsparteien verteilen. V.) Haftung Die Schiedsrichter unterliegen der Haftung im Rahmen der Haftung der Berufsrichter (BGHZ 42, 313) und haften im Übrigen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es haften nur die jeweils am Verfahren beteiligten Schiedsrichter. VI.) Aufbewahrung 1. Der Schiedsspruch und der Schiedsvergleich werden 10 Jahre aufbewahrt. 2. Die Schiedsakten werden fünf Jahre lang aufbewahrt. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruchs oder Schiedsvergleichs an die Beteiligten. VII.) Wert und Kosten 1. Das Schiedsgericht setzt den endgültigen Streitwert nach Anhörung der Beteiligten gemäß den Bestimmungen des FamGKG fest. 2. Das Schiedsgericht erhält für seine Tätigkeit Wertgebühren nach dem FamGKG. Dabei fallen, solange nur ein Schiedsrichter tätig ist, vier Gebühren nach 28 FamGKG (i.v.m. Anlage 2) an, werden zwei oder drei Schiedsrichter tätig, insgesamt sechs Gebühren. 3. Wird nur ein Schiedsspruch zu einzelnen Rechtsfragen beantragt, erfolgt die Abrechnung nach den angefallenen Arbeitsstunden des Schiedsgerichts. Der Stundensatz beträgt 200,-. 4. Bei einem Streitwert von über kann auf Antrag der Beteiligten vereinbart werden, dass nach Stundensätzen gemäß Nr. 3 und nicht dem FamGKG abgerechnet wird. Das Schiedsgericht behält sich vor, im Einzelfall 4

5 5 - nach Ankündigung - auch Verfahren mit einem Streitwert unter wegen ihres Umfangs nach Stundensätzen abzurechnen. 5. Zusätzlich zu den Gebühren fällt eine Büropauschale von 200 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer an. Bei auswärtiger Sitzung des Schiedsgerichts sind anfallende Fahrt- und Übernachtungskosten zu erstatten. 6. Nehmen die Beteiligten den Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens noch vor Zustellung des Schiedsantrags zurück oder wird die Durchführung des Schiedsverfahrens vom Schiedsgericht gemäß Ziffer III Nr. 5 abgelehnt, so fällt keine Schiedsgerichtsgebühr an. Erledigt sich ein Schiedsverfahren auf sonstige Weise (Zurücknahme des Antrages nach Zustellung, außergerichtliche Einigung, Tod eines Beteiligten usw.), so erfolgt eine Abrechnung des Schiedsgerichts nach den bis dahin angefallenen Arbeitsstunden (zur Höhe vgl. Nr. 3). 7. Auf die Gebühren ist ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten gemäß der vorläufigen Streitwertangabe zu leisten. Der Vorschuss wird von jedem Beteiligten je zur Hälfte getragen, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. 8. Die Beteiligten haben darüber hinaus alle notwendigen Auslagen des Schiedsgerichts und des Verfahrens einschließlich solche für die Vernehmung von Zeugen und Kosten für Sachverständige sowie weitere erforderliche Kosten zu tragen. Vor Einholung von Sachverständigengutachten im Rahmen des Schiedsverfahrens ist ein vom Sachverständigen angeforderter Vorschuss zu leisten. Bei der Vernehmung von Zeugen hat der beweispflichtige Beteiligte dem Zeugen unmittelbar seine anfallenden Auslagen vor der Anhörung zu erstatten oder dem Schiedsgericht eine Erklärung zu übersenden, dass keine Zeugengebühren geltend gemacht werden. 9. Die Beteiligten haften für Vorschüsse und Gebühren als Gesamtschuldner. Akteptiert:, den.. Antragsteller / in Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Antragsgegner / in Rechtsanwalt/Rechtsanwältin 5

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