Norddeutsches Familienschiedsgericht
|
|
- Valentin Wetzel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Norddeutsches Familienschiedsgericht Schiedsordnung vom I.) Vorbemerkungen Das Norddeutsche Familienschiedsgericht führt nach Wahl der Beteiligten entweder ein Mediations- bzw. Schlichtungsverfahren (außergerichtliche Streitschlichtung) oder ein Schiedsgerichtsverfahren (außergerichtliche Streitentscheidung) durch. Diese Schiedsordnung gilt, wenn die Beteiligten eine außergerichtliche Streitentscheidung wünschen und vereinbaren. Eine außergerichtliche Streitentscheidung kommt in Betracht, wenn a) die Beteiligten anstelle eines gerichtlichen Verfahrens ein Schiedsverfahren durchführen wollen, b) das Familiengericht in einem anhängigen Verfahren auf Antrag das Ruhen oder eine außergerichtliche Streitbeilegung angeordnet hat ( 113 Abs. 1 Satz 2, 135 FamFG, 251, 278 Abs. 5 ZPO), c) im Rahmen eines Mediations- bzw. Schlichtungsverfahrens eine Entscheidung über rechtliche Streitfragen beantragt wird, d) die Beteiligten von einem Mediations- bzw. Schlichtungsverfahren in ein Schiedsgerichtsverfahren übergehen wollen. Das Familienschiedsgericht wird im Fall der Streitentscheidung tätig, wenn die Beteiligten, die beide anwaltlich vertreten sein müssen, ein Schiedsverfahren beantragen. Das Schiedsgericht setzt möglichst kurzfristig einen Verhandlungstermin an mit dem Ziel, zeitnah eine einverständliche Lösung der Probleme zu erarbeiten, gegebenenfalls aber auch eine Entscheidung zu treffen. Das Familienschiedsgericht hat seinen Sitz in Bremen und Oldenburg. Der Tagungsort wird einvernehmlich festgelegt. Kommt es zu keiner Einigung, wird er vom Schiedsgericht bestimmt. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren der Zivilprozessordnung ( 1025 ff. ZPO).
2 2 II.) Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens 1. Das Familienschiedsgericht kann für die Streitentscheidung nur angerufen werden, wenn beide Beteiligten durch ihre anwaltlichen Vertreter ein Schiedsverfahren schriftlich vereinbaren und die Schiedsordnung unterzeichnen. Die unterschriebene Schiedsvereinbarung und Schiedsordnung sind der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts zu übersenden. 2. Das Schiedsverfahren wird durch die Übersendung der schriftlichen Schiedsvereinbarung, der unterzeichneten Schiedsordnung und des Schiedsantrages eingeleitet. Es wird in der Geschäftsstelle registriert und beginnt mit förmlicher Zustellung des Schiedsantrages an den Gegner. 3. Die Zustellung an den Gegner erfolgt erst nach Zahlung des in Ziff. VII Nr. 7 festgelegten Auslagenvorschusses sowie der Büropauschale nach Ziffer VII Nr Alle Schriftsätze einschließlich Anlagen sind in dreifacher Ausfertigung zu übersenden. III.) Zusammensetzung des Schiedsgerichts 1. Das Familienschiedsgericht entscheidet entweder durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.d. Gerd Weinreich oder den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts a.d. Reinhardt Wever als Einzelrichter, oder aber durch beide vorgenannten Schiedsrichter gemeinsam (erweitertes Schiedsgericht). 2. Auf Wunsch der Beteiligten kann ein dritter Schiedsrichter hinzugezogen werden ( 1034 Abs. 1 ZPO). Dieser wird den Beteiligten vom Schiedsgericht vorgeschlagen, die das Recht haben, den Vorschlag abzulehnen. Kommt es danach nicht zu einer Einigung der Beteiligten über die Person des dritten Schiedsrichters, wird dieser durch das Schiedsgericht bestimmt. 3. Streitigkeiten über einen Verfahrenswert bis entscheidet regelmäßig der Einzelrichter, Streitigkeiten mit einem Verfahrenswert über oder Streitigkeiten mit mehreren Verfahrensgegenständen (Unterhalt und vermögensrechtliche Auseinandersetzung) entscheidet das erweiterte Schiedsgericht mit zwei Schiedsrichtern. Im Einvernehmen mit beiden Beteiligten kann in besonders umfangreichen Verfahren auch bei Streitigkeiten unter das erweiterte Schiedsgericht, bei Streitigkeiten über der Einzelrichter tätig werden. 4. Der Einzelrichter, bei Tätigwerden des erweiterten Schiedsgerichts der Vorsitzende, wird von den Beteiligten bestimmt. Kommt es darüber zu kei- 2
3 3 ner Verständigung zwischen den Beteiligten, werden die Verfahren jeweils im Wechsel dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.d. Gerd Weinreich oder dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts a.d. Reinhardt Wever als Einzelrichter oder Vorsitzenden zugewiesen. Welche Person den Vorsitz führt oder als Einzelrichter entscheidet, wird den Beteiligten mitgeteilt. Im erweiterten Schiedsgericht entscheidet bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. 5. Das Schiedsgericht kann einen Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens ablehnen. Die Entscheidung erfolgt spätestens im ersten Termin. Zu den anfallenden Kosten vgl. Ziffer VII Nr Die Beteiligten können jederzeit übereinstimmend beantragen, das Schiedsverfahren vorzeitig zu beenden. In diesem Fall stellt das Schiedsgericht die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss fest und hebt die Kosten gegeneinander auf. IV.) Verfahrensgrundsätze 1. Das Schiedsverfahren ist nicht öffentlich. Alle Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2. Schiedssprache ist Deutsch. 3. In allen Schiedsverfahren besteht für beide Beteiligten Anwaltspflicht. 4. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der ZPO und des FamFG sinngemäß Anwendung. 5. Die Beteiligten sind verpflichtet, alle vom Schiedsgericht angeforderten Belege fristgemäß vorzulegen. 6. Das Schiedsgericht entscheidet in der Regel nach mündlicher Verhandlung. Auf Antrag beider Beteiligten oder mit deren Zustimmung kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Für den Abschluss eines schiedsgerichtlichen Vergleichs im schriftlichen Verfahren gilt 278 Abs. 6 ZPO entsprechend. 7. Über die mündliche Verhandlung und die Ergebnisse der Beweisaufnahme wird ein vereinfachtes Protokoll geführt. Darin werden die Anträge der Beteiligten und, soweit dies nach dem Ermessen des Schiedsgerichts erforderlich ist, die wesentlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme festgehalten. 8. Der Schiedsspruch wird schriftlich abgefasst und, falls die Beteiligten hierauf nicht verzichten, begründet. 9. Vergleichen sich die Beteiligten während des Schiedsverfahrens über die Streitigkeit, beendet dieser Vergleich das Verfahren. Auf Antrag ergeht ein Schiedsspruch mit dem vereinbartem Wortlaut, insbesondere dann, wenn die Vereinbarung formbedürftig ist ( 1053, 1054 Abs. 2 ZPO). 3
4 4 10. Ist bereits ein Gerichtsverfahren rechtshängig, ist der im schiedsrichterlichen Verfahren vereinbarte Vergleich zusätzlich als gerichtlicher Vergleich nach 278 Abs. 6 ZPO abzuschließen. Ist ein Schiedsspruch ergangen, ist im gerichtlichen Verfahren der anhängige Antrag zurückzunehmen oder die Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären. 11. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten eines bereits rechtshängigen Gerichtsverfahrens. Die Entscheidung über die Gerichtskosten eines bereits rechtshängigen Verfahrens richtet sich nach dem FamFG, der ZPO und dem FamGKG. Das Schiedsgericht kann auch diese Kosten mit Wirkung zwischen den Schiedsparteien verteilen. V.) Haftung Die Schiedsrichter unterliegen der Haftung im Rahmen der Haftung der Berufsrichter (BGHZ 42, 313) und haften im Übrigen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es haften nur die jeweils am Verfahren beteiligten Schiedsrichter. VI.) Aufbewahrung 1. Der Schiedsspruch und der Schiedsvergleich werden 10 Jahre aufbewahrt. 2. Die Schiedsakten werden fünf Jahre lang aufbewahrt. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruchs oder Schiedsvergleichs an die Beteiligten. VII.) Wert und Kosten 1. Das Schiedsgericht setzt den endgültigen Streitwert nach Anhörung der Beteiligten gemäß den Bestimmungen des FamGKG fest. 2. Das Schiedsgericht erhält für seine Tätigkeit Wertgebühren nach dem FamGKG. Dabei fallen, solange nur ein Schiedsrichter tätig ist, vier Gebühren nach 28 FamGKG (i.v.m. Anlage 2) an, werden zwei oder drei Schiedsrichter tätig, insgesamt sechs Gebühren. 3. Wird nur ein Schiedsspruch zu einzelnen Rechtsfragen beantragt, erfolgt die Abrechnung nach den angefallenen Arbeitsstunden des Schiedsgerichts. Der Stundensatz beträgt 200,-. 4. Bei einem Streitwert von über kann auf Antrag der Beteiligten vereinbart werden, dass nach Stundensätzen gemäß Nr. 3 und nicht dem FamGKG abgerechnet wird. Das Schiedsgericht behält sich vor, im Einzelfall 4
5 5 - nach Ankündigung - auch Verfahren mit einem Streitwert unter wegen ihres Umfangs nach Stundensätzen abzurechnen. 5. Zusätzlich zu den Gebühren fällt eine Büropauschale von 200 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer an. Bei auswärtiger Sitzung des Schiedsgerichts sind anfallende Fahrt- und Übernachtungskosten zu erstatten. 6. Nehmen die Beteiligten den Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens noch vor Zustellung des Schiedsantrags zurück oder wird die Durchführung des Schiedsverfahrens vom Schiedsgericht gemäß Ziffer III Nr. 5 abgelehnt, so fällt keine Schiedsgerichtsgebühr an. Erledigt sich ein Schiedsverfahren auf sonstige Weise (Zurücknahme des Antrages nach Zustellung, außergerichtliche Einigung, Tod eines Beteiligten usw.), so erfolgt eine Abrechnung des Schiedsgerichts nach den bis dahin angefallenen Arbeitsstunden (zur Höhe vgl. Nr. 3). 7. Auf die Gebühren ist ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten gemäß der vorläufigen Streitwertangabe zu leisten. Der Vorschuss wird von jedem Beteiligten je zur Hälfte getragen, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. 8. Die Beteiligten haben darüber hinaus alle notwendigen Auslagen des Schiedsgerichts und des Verfahrens einschließlich solche für die Vernehmung von Zeugen und Kosten für Sachverständige sowie weitere erforderliche Kosten zu tragen. Vor Einholung von Sachverständigengutachten im Rahmen des Schiedsverfahrens ist ein vom Sachverständigen angeforderter Vorschuss zu leisten. Bei der Vernehmung von Zeugen hat der beweispflichtige Beteiligte dem Zeugen unmittelbar seine anfallenden Auslagen vor der Anhörung zu erstatten oder dem Schiedsgericht eine Erklärung zu übersenden, dass keine Zeugengebühren geltend gemacht werden. 9. Die Beteiligten haften für Vorschüsse und Gebühren als Gesamtschuldner. Akteptiert:, den.. Antragsteller / in Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Antragsgegner / in Rechtsanwalt/Rechtsanwältin 5
Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom
Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom 1. 1. 2011 I. 1. Die Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts gilt, wenn die Parteien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
MehrVerfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg
Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Die Vollversammlung der IHK Bonn/ Rhein-Sieg hat in der Sitzung vom 08.03.2005 gemäß 4 Satz 2 Ziff.1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
MehrSchiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten
MehrVerfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten
Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des
MehrVerfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne
MehrSchlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien
Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Präambel Die Rechtsanwaltskammer Wien hat folgende Schlichtungsordnung erstellt und ein Schlichtungszentrum eingerichtet, um die einvernehmliche, gütliche
MehrAbschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 1. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Art. 176 I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte
MehrVerfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit
Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse
MehrSitz des Kaufmännischen Schiedsgerichtes der Industrie- und Handelskammer Aachen ist Aachen.
Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Aachen Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Aachen hat gemäß 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
MehrSchiedsgerichtsvertrag. Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen. Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft
Schiedsgerichtsvertrag Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft vertreten durch... als... - nachfolgend Club genanntund dem
MehrVerfahrensordnung der Schlichtungsstelle
Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Die gütliche Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne der 23, 71 I GVG zwischen den Parteien im Wege des Vergleichs ist von erheblichem wirtschaftlichem
MehrMediationsordnung. für Wirtschaftskonflikte. der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf - 2 - MEDIATIONSORDNUNG FÜR WIRTSCHAFTSKONFLIKTE der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf vom 19. Mai 2003,
MehrSchlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen
MERKBLATT Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen Ansprechpartner: Kathleen Spranger +49 371 6900-1122 +49 371 6900-191122 kathleen.spranger@chemnitz.ihk.de Karla Bauer
MehrStändiges Schiedsgericht. Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. 1 Ständiges Schiedsgericht
Ständiges Schiedsgericht Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main 1 Ständiges Schiedsgericht Bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main wird ein Ständiges Schiedsgericht mit der Bezeichnung Ständiges Schiedsgericht
MehrSchlichtungsordnung. 2.1 Sowohl die IHKs als auch die Rechtsanwaltskammer richten in ihren Räumen eine Geschäftsstelle
Schlichtungsordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe (IHK), der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar (IHK) und der
MehrVereinbarung über ein Schlichtungsverfahren (Bund, VKA, ver.di)
Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren (Bund, VKA, ver.di) 1 Anwendungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für Tarifverhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen
MehrMediationsordnung der IHK Hannover. Präambel
Mediationsordnung der IHK Hannover Präambel 1. Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich
MehrSchlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land
Schlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Die Schlichtungs- und Schied (SOBau), - und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein findet auf alle Verfahren wie folgt
MehrSchlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau)
Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der ARGE Baurecht Arbeitsgemeinschaft für privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwalt Verein Präambel Die Arbeitsgemeinschaft für
MehrMediationsordnung. Die Mediationsordnung wird inhaltlich betreut und in ihrer Anwendung gefördert von
Mediationsordnung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe gemäß den 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I,
MehrEhrenratsordnung des ASV Fuhsetal e. V.
des ASV Fuhsetal e. V. Anwendungsbereich 1 Der Ehrenrat ist in Streitfällen die Berufungs / Vermittlungsinstanz zwischen Vorstand und Mitglied. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind für den Vorstand sowie
MehrParteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen:
SCHIEDSKLAUSELN SCHIEDSKlaUSEln DER Icc Parteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen: Musterschiedsklausel
MehrV e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Aufgrund der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer
MehrRECHTSORDNUNG DES BAYERISCHEN SKATVERBANDES E. V. I. Gerichtsbarkeit. 1 Gerichtsbarkeit. Fassung 2008
BSkV_ Rechtsordng 2 I. Gerichtsbarkeit 1 Gerichtsbarkeit 1.1 Das Landesverbandsgericht gem. 11.2 der Satzung des BSkV ist ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO. (Nachfolgend LVG genannt) 1.2 Die Mitglieder
MehrSchiedsgerichtsvertrag Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen. Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft
1 Anhang II: Schiedsgerichtsvertrag Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft vertreten durch... als... - im Folgenden Teilnehmer
MehrINHALTSVERZEICHNIS MEDIATIONSORDNUNG DES AKG e.v.
INHALTSVERZEICHNIS MEDIATIONSORDNUNG DES AKG e.v. Anwendungsbereich und allgemeine Aufgaben 1 Anwendungsbereich 2 Stellung des AKG e.v. 3 Stellung des Mediators Gang des Verfahrens 4 Beauftragung des AKG
MehrSchlichten statt Richten. August Informationen zum Landesschlichtungsgesetz. Saarland. Minsterium der Justiz
Schlichten statt Richten August 2003 Informationen zum Landesschlichtungsgesetz Saarland Minsterium der Justiz Schlichten statt Richten Liebe Bürgerinnen und Bürger! Mit diesem Leitfaden will ich Sie über
MehrSchlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle Reinhard Goldbeck in Recklinghausen
Schlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle Reinhard Goldbeck in Recklinghausen I. Schlichtungsordnung Inhaltsübersicht: Seite 01 Anwendungsbereich 2 02 Einleitung des Verfahrens 2 03 Zustellung und
MehrPROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,
MehrGütestelle. Verfahrensordnung. von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kapp. Präambel
Gütestelle Verfahrensordnung von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kapp Präambel Die Gütestelle Dr. Thomas Kapp ( Gütestelle ) befasst sich mit der außergerichtlichen Streitbeilegung in Rechtsstreitigkeiten. Weitere
MehrInformationen zum Güterichterverfahren
Landgericht Karlsruhe 1 Informationen zum Güterichterverfahren Informationen zum Güterichterverfahren 1. Gesetzliche Grundlage 278 Abs. 5 ZPO sieht in der seit 26.07.2012 geltenden Fassung vor, dass das
Mehr12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Internationales Privatrecht 12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit I Geltungsbereich Sitz des Schiedsgerichts II Schiedsfähigkeit III Schiedsvereinbarung Art. 176 1 Die Bestimmungen dieses
MehrMediationsordnung (MedO) am DSL
Mediationsordnung (MedO) am DSL Mediationsvereinbarung Die Deutsche Schiedsgericht für Logistik e.v. empfiehlt allen Parteien, die bereits bei Vertragsschluss eine Regelung für den Konfliktfall unter Bezugnahme
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten
MehrOrdnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln
Nr. 166 Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchliVerfO) nach der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln Für die nach 40 Abs. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung MAVO
MehrHamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte
Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte Die Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte (im folgenden Hamburger Mediationsordnung ) regelt ein freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen
MehrSchlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Präambel
Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt Präambel Zu den Aufgaben der Kammerversammlung gehört gemäß 15 KGHB die Festlegung von Ordnungen zur Durchsetzung des Heilkammergesetzes des Landes
MehrDr. Alice Broichmann. Donnerstag, 8. November interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Schiedsverfahren was Investoren wissen sollten
Dr. Alice Broichmann 2. interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Schiedsverfahren was Investoren wissen sollten Donnerstag, 8. November 2012 I. Schiedsgerichtsbarkeit Was sind die Vorzüge der Schiedsgerichtsbarkeit?
MehrSchlichtungsordnung gemäß 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz (SchliO-Post)
Schlichtungsordnung gemäß 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz (SchliO-Post) [Veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 06/2016 vom 6. April 2016] Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich
MehrSCHLICHTUNGSORDNUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN
SCHLICHTUNGSORDNUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN Neufassung vom 18. November 2004, zuletzt geändert am 15. November 2007 (DAB 1/2008, Regionalausgabe Niedersachsen) aufgrund des 20 Abs. 1 Ziff.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrDie Geschäftsordnung findet Anwendung bei der Regelung von Streitigkeiten, die sich
STADTVERBAND KREFELD DER KLEINGÄRTNER E. V. GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS DES STADTVERBANDES KREFELD DER KLEINGÄRTNER e.v. 01 0 I. Der Schlichtungsausschuss ist eine Einrichtung des Stadtverbandes
MehrKommentar zur Zivilprozessordnung
Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz Herausgegeben von Dr. Hans-Joachim Musielak Professor an der Universität Passau 6., neubearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München 2008
Mehr(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
92 Bildung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht
MehrVereinbarung. zwischen. - nachfolgend genannt - vertreten durch: und. - nachfolgend genannt - vertreten durch: und
Zur Beachtung: Bei dem nachfolgenden Vereinbarungstext handelt es sich um einen Mustertext, der für jeden Einzelfall einer gesonderten rechtlichen Prüfung auf seine Anwendbarkeit hin bedarf, der Verfasser
MehrIPR Council B E S C H W E R D E. Firma: Adresse: Stand: Firma: Adresse: Stand:
IPR Council B E S C H W E R D E des: Firma: Adresse: Stand: - Beschwerdeführer - Firma: Adresse: Stand: - Beschwerdegegner - Hiermit erhebe ich Beschwerde zum IPR Council der Spielwarenmesse 2014, da ich
Mehr1 Einrichtung der Schiedsstelle und deren Geschäftsstelle
Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (ThürSchiedsVO-SGB VIII) vom 28. Januar 1999 (GVBl. S. 206), geändert durch Verordnung
MehrVorschriften über Mediation VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT
Vorschriften über Mediation VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT 1 Diese Vorschriften über Mediation finden Anwendung, wenn von den Parteien in einem Rechtsverhältnis, über welches
MehrS C H L I C H T U N G S O R D N U N G
Die RAG Aktiengesellschaft (RAG AG) verpflichtet sich zur Beilegung von Streitigkeiten aus Bergschadensersatzansprüchen im Steinkohlenrevier an der Saar gemäß nachfolgender S C H L I C H T U N G S O R
MehrGesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche
MehrFranz X. Ritter, Rechtsanwalt Stand 03/2011 VERFAHRENSORDNUNG. Anwendungsbereich
Franz X. Ritter, Rechtsanwalt Stand 03/2011 Anwendungsbereich VERFAHRENSORDNUNG 1 (1) Herr Rechtsanwalt und Mediator Franz X. Ritter (im folgenden "Mediator") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne
MehrEuropäisches Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 056 Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit Straßburg/Strasbourg, 20.I.1966 Anlage I Einheitliches Gesetz
MehrÄnderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Änderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft BRAK-Mitteilungen Amtliche Bekanntmachungen Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 11.05.2012 folgende Änderungen der
MehrV e r f a h r e n s o r d n u n g
V e r f a h r e n s o r d n u n g der Rechtsanwaltssozietät Oesterle und Kollegen Salzstraße 35, 79 098 Freiburg als anerkannte Gütestelle im Sinne von 794 I 1 ZPO 1 Anwendungsbereich Diese Verfahrensordnung
MehrIn der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676)
Seite 1 von 6 Wahlprüfungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676) 1 WahlprüfG - Landesrecht Hessen Das Wahlprüfungsgericht beim Landtag besteht aus dem Präsidenten
MehrVerfahrensordnung der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder
Verfahrensordnung der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder Präambel Die Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht (im Folgenden Gütestelle ) ist eine staatlich anerkannte
MehrNr. 278 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz. vom 29. Juni 1998 * (Stand 15.
Nr. 78 Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 9. Juni 998 * (Stand 5. Februar 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel Absatz des eidgenössischen
MehrSatzung des Rettet das Filmstudio e.v.
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N für die Mediation sowie die Beiziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Sachverständigen und sonstigen Fachleuten in Schlichtungsverfahren gemäß 14 ff des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes
MehrBundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf (IPRG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:
MehrGemeinsame Vorbemerkungen zu. Schiedsgericht Schlichtungsverfahren - Schiedsgutachten
Gemeinsame Vorbemerkungen zu Schiedsgericht Schlichtungsverfahren - Schiedsgutachten Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Baubeteiligten, insbesondere Auftraggeber und Auftragnehmer, bieten sich in
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrArbeitsgerichtsverfahren Überblick
Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Die Kompetenzordnung der rechtsprechenden Gewalt Art. 92 GG Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch
MehrInternationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und in den GUS-Staaten
Ilja Alexandrow Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und in den GUS-Staaten dissertation.de Verlag im Internet 5 I. Allgemeines 10 1)Problemstellung 10 2)Russische und deutsche Fachterminologie
Mehrüber die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
Mehrder Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.
Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden
MehrAntrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens An die Schlichtungsstelle der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich u. Burgenland Karlsgasse 9/1 1040 Wien Antragsteller:
MehrDer Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende
Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende Ordnung für die Schlichtungsstelle nach 22 Abs. 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen
MehrDER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH: Den Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten Dr. Johann SCHOBER, und
FREUNDSCHAFTS-, VERGLEICHS- UND SCHIEDSGERICHTSVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH UNGARN. GEZEICHNET IN WIEN, AM 26. JANUAR, 1931 DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH und
MehrSTREITLÖSUNGSORDNUNG FÜR DAS BAUWESEN. SL Bau. Mediation Schlichtung Adjudikation Schiedsgericht. Fassung 1. Januar 2010
STREITLÖSUNGSORDNUNG FÜR DAS BAUWESEN SL Bau Mediation Schlichtung Adjudikation Schiedsgericht Fassung 1. Januar 2010 DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR B AURECHT E.V. Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL-Bau)
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrVerhandlungs- und Mediationsvertrag (Medianten und Mediator) zwischen
Verhandlungs- und Mediationsvertrag (Medianten und Mediator) zwischen 1. Herrn/Frau/Firma..., vertr. d. Rechtsanwalt... - nachfolgend Mediant Ziff. 1 - oder Beteiligter Ziff. 1 und 2. Herrn/Frau/Firma...,
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrVorbemerkung: 1 Anwendungsbereich
Verfahrensordnung der staatlich anerkannten Gütestelle für privates Wirtschaftsrecht der staatlich anerkannten Gütestelle für privates Wirtschaftsrecht mit dem Schwerpunkt Bank-und Kapitalmarktrecht (Rechtsanwalt
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten bei der IHK Berlin
Ausbildung Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 96704 Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten bei der IHK Berlin Neufassung der Verfahrensordnung
MehrGeschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch Auf der Grundlage des 12 der Landesverordnung M-V über
MehrSatzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.
Satzung Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt einzutragen unter der Nummer Der Verein hat seinen
MehrSatzung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission - e.v.
Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes Westfalen SaSchlichDWW 784 Satzung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission -
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:
MehrStaatlich anerkannte Gütestelle 794 Abs.1 Nr.1 ZPO
Seite 1 von 5 Staatlich anerkannte Gütestelle 794 Abs.1 Nr.1 ZPO Sabine Hegeler-Lüttgau, Juristin und Mediatorin BM Brigitte Neidhardt, Rechtsanwältin und Mediatorin Nadorster Straße 190, 26123 Oldenburg
MehrVORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT
VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT 1 Diese Vorschriften über Mediation finden Anwendung, wenn die Parteien vereinbart haben, dass eine Mediation nach den Vorschriften über Mediation
MehrPraktische und aktuelle Fragen des Schiedsverfahrens, insbesondere auch im internationalen Bereich
Leitung: Professor Dr. Ingo Saenger Westfälische Wilhems-Universität Rechtswissenschaftliche Fakultät Praktische und aktuelle Fragen des Schiedsverfahrens, insbesondere auch im internationalen Bereich
MehrDie Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts. Das neue 10. Buch der ZPO
RalfMônnikes Die Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts Das neue 10. Buch der ZPO Verlag Dr. Kovac I Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkfirzungsverzeichnis IX XXXI I. Einfuhrung 1 II. Ziel
MehrMediationsordnung. Präambel
Mediationsordnung Präambel Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren 1 freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche
MehrIn Sachen. gegen. Beschluss:
Oberlandesgericht München Az.: 11 W 457/14 4 O 826/13 LG Passau In Sachen Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagter und Beschwerdegegner wegen Forderung hier:
MehrBeschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 12.03.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrDAS NEUE SCHIEDSRECHT
Herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Georg Wilhelm SPEZIAL DAS NEUE SCHIEDSRECHT Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 herausgegeben und erläutert von Dr. Barbara Kloiber. Abteilungsleiteriri im Bundesministerium
MehrGliederung. A. Projektbeschreibung. B. Retrospektive Studie: Gerichtsverfahren. Vorwort
Vorwort A. Projektbeschreibung I. Ziel der Untersuchung 13 II. Untersuchungsmethode und -ablauf 13 III. Rechtliche Grundlagen des Untersuchungsgegenstands 15 IV. Gender Mainstreaming 16 B. Retrospektive
MehrDie Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).
Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie
MehrH a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)
H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n (Hagener Modell) Das Familiengericht unterstützt die Eltern, zum Wohl ihrer Kinder eigenverantwortlich und möglichst rasch
MehrMediationsordnung Anwaltverein Bielefeld e.v.
Mediationsordnung Anwaltverein Bielefeld e.v. 1 Anwendungsbereich 1. Sieht eine Vertragsklausel die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach der Mediationsordnung des Anwaltvereins Bielefeld vor, vereinbaren
MehrVerordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-)
Verordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-) Vom 20. April 1999 Geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 25. September
MehrVerwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom
Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde
MehrSchlichtungs- und Kostenordnung
Schlichtungs- und Kostenordnung des Herrn Rechtsanwalt Achim Fricke, Märkische Straße 59, 44141 Dortmund als staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 1 Anwendungsbereich
MehrPraxiskommentar ICC-SchO/DIS-SchO
Praxiskommentar ICC-SchO/DIS-SchO Praxiskommentar zu den Schiedsgerichtsordnungen Bearbeitet von Jan Heiner Nedden, Axel Benjamin Herzberg 1. Auflage 2014. Buch. 1152 S. Gebunden ISBN 978 3 504 47106 4
Mehr