Satzung Förderverein Evangelische Medienzentrale Bayern (FEMZ) e.v. Geändert durch die Mitgliederversammlung am
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1 Satzung Förderverein Evangelische Medienzentrale Bayern (FEMZ) e.v. Geändert durch die Mitgliederversammlung am Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit ist in der folgenden Satzung nur die männliche grammatikalische Form bei Personen- und Funktionsbezeichnungen angegeben. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Evangelische Medienzentrale Bayern (FEMZ) e.v.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Sitz des Vereins ist Nürnberg. (3) Der Verein führt einen Verwaltungssitz. Der Verwaltungssitz ist grundsätzlich identisch mit der Postadresse der Evangelischen Medienzentrale Bayern (EMZ). Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über Änderungen des Verwaltungssitzes und gibt diese dem Amtsgericht und dem Finanzamt bekannt. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch finanzielle Förderung der Evangelischen Medienzentrale Bayern. Diese ist eine Abteilung des Religionspädagogischen Zentrums der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Das Religionspädagogische Zentrum hat die Aufgabe der Förderung der Pädagogik in Schule und Gemeinde sowie der religionspädagogischen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung ( 51 ff). 3 Zweckerfüllung Der Satzungszweck wird insbesondere durch Beiträge der Mitglieder verwirklicht. Außerdem durch: (1) Mitglieder, die ehrenamtlich Spenden und / oder Förderer für das Vereinsziel werben; (2) Förderer, die durch einmalige oder regelmäßige Zuwendungen das Vereinsziel fördern; (3) Beantragung von Bußgelderzuweisungen; (4) aktive Öffentlichkeitsarbeit; (5) Kooperation mit Kirchengemeinden und Einzelpersonen 4 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein i.s. von 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
2 (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und / oder Förderer erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und / oder Förderer auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 5 Geschäftsjahr (1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (2) Das erste unvollständige Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister. 6 Mitgliedschaft Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitglieder. (1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden: - Jede natürliche Person, die die Vereinsziele teilt. - Juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften, die die Vereinsziele teilen. Jede juristische Person, jeder nicht rechtsfähige Verein und jede Gesellschaft hat nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung und wird durch einen Bevollmächtigten vertreten. (2) Außerordentliche Mitglieder ("Ehrenmitgliedschaft") Außerordentliches Mitglied wird man durch einstimmige Berufung vom Vereinsvorstand. Außerordentliche Mitglieder sind von finanziellen Pflichten gegenüber dem Verein befreit und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Der Verein soll nicht mehr als 5 Prozent außerordentliche Mitglieder haben. (3) Aufnahmeverfahren für Mitglieder Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. (4) Ende der Mitgliedschaft Das Ende der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt 4.1. mit dem Tod des Mitglieds 4.2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Die Austrittserklärung wird erst mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied; - gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat; - durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit dem Verein Schaden zugefügt hat - seiner Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist. Geleistete Beiträge verbleiben beim Verein. 4.4 bei juristischen Personen durch Erlöschen.
3 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 8 Die Mitgliederversammlung Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per Brief, per Fax oder mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die den Verein bekannte Mitgliedsadresse. (2) Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung : a) Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer für zwei Geschäftsjahre b) Beschluss der Geschäftsordnung c) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands. e) Beratung über Entwicklung und Schwerpunkte der zukünftigen Arbeit f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlung: Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Wunsch von wenigstens einem Drittel der Mitglieder statt. (4) Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung in geheimer und schriftlicher Wahl dafür stimmen. Außerdem müssen Anträge für Satzungsänderungen in der Tagesordnung aufgeführt werden. Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. (5) Beschlussfassung. Beschlüsse werden abgesehen von den erwähnten Ausnahmen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über Beschlüsse ist von Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird. Im Fall der Abwesenheit können sich Mitglieder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Dieses muss eine Vollmacht, eventuell eingeschränkt für bestimmte Themen, vorweisen. 9 Der Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. (2) Der Verein wird jeweils durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes vertreten.
4 (3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. (4) Der Vorstand kann neben- und hauptamtliche Mitarbeiter(innen) einstellen, falls es im Haushaltsplan dafür genügend Mittel gibt. (5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verfährt nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. (7) Der Vorstand erstellt einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht für das Finanzamt und die Mitgliederversammlung. (8) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Verwaltungssitz und gibt diesen dem Amtsgericht und dem Finanzamt bekannt. (9) Der Vorstand kann über Satzungsänderungen entscheiden, die aus formalen Gründen von Behörden verlangt werden (vgl. 8(4)). Er teilt diese alsbald den Mitgliedern schriftlich mit. (10) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Geschäftsjahre. 10 Beiträge (1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. (2) Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich für die Erreichung der Vereinsziele verwendet. 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn bei einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 aller anwesenden Mitglieder die Auflösung in geheimer, schriftlicher Abstimmung befürworten. Mitglieder, die nicht anwesend sein können, können per Briefwahl abstimmen. Sollten sich weniger als 50 Prozent aller Vereinsmitglieder bei der Abstimmung beteiligen, muss die Mitgliederversammlung eine weitere Versammlung frühestens nach zwei Wochen einberufen, bei der die anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit die Auflösung beschließen können. (2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die amtierenden Vorstandsmitglieder. (3) Verwendung des Vermögens. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Religionspädagogische Zentrum der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, das es ausschließlich und unmittelbar
5 für gemeinnützige Bildungszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. 12 Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Verpflichtungen ist das Amtsgericht Nürnberg. 13 Schlussbestimmung Diese von der Mitgliederversammlung am 28. Juli 2004 beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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