Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang Katholische Theologie Vom 8.

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1 rüfungs- Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang Katholische Theologie Vom 8. September 2010 Auf Gr von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Ludwig- Maximilians-Universität München folgende Satzung:

2 - 2 - Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Gegenstand des Studiengangs Zweck der Magisterprüfung 2 Akademischer Grad 3 Zugangs- Studienvoraussetzungen 4 Zentrale Studienberatung Fachstudienberatung II. Dauer, Struktur Ablauf des Studiums 5 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Semesterwochensten 6 ECTS-unkte 7 Modularisierung Module 8 en III. Magisterprüfung 1. Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen 9 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen als Bestandteile der Magisterprüfung 10 Bewertung der Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen 11 Bestehen, Nichtbestehen Wiederholung der Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen 12 Kontoauszüge 2. Besondere Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen 13 Magister-Zwischenprüfung 14 Magister-Abschlussprüfung 15 Magisterarbeit 3. rüfungsformen 16 Mündliche Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen 17 Klausuren sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten 18 Weitere Formen von Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen 4. Resultat der Magisterprüfung 19 Bestehen Nichtbestehen der Magisterprüfung 20 Bescheid Bescheinigung bei Nichtbestehen 21 Bildung der Endnote 22 Magister-Urke, Magister Diploma, Magister-Zeugnis, Magister Certificate, Transcript of Records Diploma Supplement

3 - 3 - IV. rüfungsorgane rüfungsverwaltung 23 rüfungsausschuss rüfungsamt 24 rüfende Beisitzende 25 Studiengangskoordinatorin Studiengangskoordinator, flichten der rüfenden 26 Mitwirkungspflichten der Studierenden, Bestätigung von Mitteilungen V. Durchführung der rüfungen 27 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- rüfungsleistungen 28 Belegung von en Anmeldung zu Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen; studienleitende Maßnahmen 29 Versäumnis, Rücktritt 30 Täuschung, Ordnungsverstoß, fehlende Teilnahmevoraussetzungen 31 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz nach dem Beselterngeld- Elternzeitgesetz 32 Nachteilsausgleich 33 Mängel im rüfungsverfahren 34 Einsicht in die rüfungsakten, Aufbewahrungsfristen 35 Inkrafttreten VI. Schlussbestimmungen Anlage 2: Module, en, Modulprüfungen/ Modulteilprüfungen/ Vorleistungen

4 - 4 - I. Allgemeines 1 Gegenstand des Studiengangs Zweck der Magisterprüfung (1) 1 Theologie ist vom Standpunkt des Glaubens aus unternommene wissenschaftliche Reflexion der Rede von Gott. 2 Der Magisterstudiengang Katholische Theologie soll im Kontext aktueller wissenschaftlicher gesellschaftlicher Diskurse die dazu notwendigen Fachkenntnisse Methoden vermitteln. 3 Er umfasst in allen Studienphasen die vier Sektionen, in die sich die Katholische Theologie gliedert: Biblische, Historische, raktische Systematische Theologie. 4 In der zweisemestrigen Basisphase wird in Fragestellungen Methoden der einzelnen Fächer eingeführt. 5 Die Aufbauphase umfasst vier Semester ist zentralen Themen der Theologie in fächerübergreifenden Modulen gewidmet. 6 In der dritten hase wird die theologischwissenschaftliche Reflexion im Blick auf die einzelnen Fächer sowie das Gesamt der Theologie vertieft mit der Abfassung der Magisterarbeit ein Schwerpunkt in einem theologischen Fach gebildet. (2) 1 Die studienbegleitend abzulegende Magisterprüfung ( 9 Abs. 1) bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des modularisierten Magisterstudiengangs Katholische Theologie. 2 Durch die Magisterprüfung wird festgestellt, ob die der Studierende die Zusammenhänge des Faches überblickt kritisch beurteilen kann, die Fähigkeit besitzt, dessen wissenschaftliche Methoden Erkenntnisse anzuwenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (3) 1 Im Rahmen der en dieses Magisterstudiengangs werden auch Schlüsselqualifikationen vermittelt. 2 Schlüsselqualifikationen sind insbesondere 1. Fähigkeit, Wissen Informationen zu recherchieren, zu bewerten, zu verdichten zu strukturieren, 2. Überblickswissen zu maßgeblichen Wissensbereichen des jeweiligen Fachs, 3. vernetztes Denken, 4. Organisations- Transferfähigkeit, 5. Informations- Medienkompetenz, 6. Lern- räsentationstechniken, 7. Vermittlungskompetenz, 8. Team- Kommunikationsfähigkeit, auch unter genderspezifischen Gesichtspunkten, 9. Sprachkenntnisse sowie 10. EDV-Kenntnisse Fähigkeiten. (4) 1 Die flichtmodule 8 bis 17, mit Ausnahme des flichtmoduls 11, werden im 2-Jahres-Turnus angeboten. 2 Die dazugehörigen Modul- bzw. Modulteilprüfungen finden mindestens jährlich statt.

5 - 5-2 Akademischer Grad Die Katholisch-Theologische Fakultät verleiht denjenigen, die diesen Magisterstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben, den akademischen Grad Magistra Theologiae bzw. Magister Theologiae (abgekürzt: Mag. Theol. ). 3 Zugangs- Studienvoraussetzungen (1) 1 Voraussetzung für die Immatrikulation in diesen Magisterstudiengang ist der Nachweis der Hochschulreife. 2 Weitere Zugangsvoraussetzungen werden ggf. in einer gesonderten Satzung der Ludwig-Maximilians-Universität München festgelegt. (2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, gilt eine Teilnahme an Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen als erfolgt, es sei denn ein späterer Nachweis der Voraussetzungen des Abs. 1 wurde ausdrücklich zugelassen erfolgt fristgemäß. (3) 1 Für das Studium sind geprüfte Kenntnisse in den Sprachen der biblischen kirchlichen Tradition Latein, Griechisch Hebräisch nachzuweisen, die das notwendige Quellenstudium in den flichtfächern ermöglichen. 2 Der Nachweis dieser Sprachkenntnisse muss bis zum Beginn der Vertiefungsphase (vgl. 5 Abs. 3 Satz 1) erfolgen. 3 Er wird durch Vorlage staatlicher Zeugnisse (Latinum, Graecum, Hebraicum), universitärer rüfungszeugnisse gleichwertiger Nachweise erbracht. 4 Werden Latinum Graecum bereits zum Studienbeginn nachgewiesen, ist im Regelfall auch der Nachweis des Hebraicums erforderlich; andernfalls sind Grkenntnisse in der hebräischen Sprache nachzuweisen. 4 Zentrale Studienberatung Fachstudienberatung (1) 1 Die Zentrale Studienberatung an der Ludwig-Maximilians-Universität München erteilt Auskünfte Ratschläge insbesondere bei fachübergreifenden roblemen. 2 Sie soll von den Studierenden insbesondere vor dem Studienbeginn, bei einem geplanten Wechsel des Studiengangs sowie bei allen Fragen in Bezug auf Zulassungsbeschränkungen in Anspruch genommen werden. (2) 1 Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Fakultät von der zuständigen Fachstudienberaterin vom zuständigen Fachstudienberater durchgeführt. 2 Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Fragen der inhaltlichen zeitlichen Studienplanung. 3 Die Fachstudienberatung wird zu Beginn (Eingangsberatung) während des Studiums (Studienverlaufsberatung) für die Studierenden dringend empfohlen. 4 Auskünfte zu Fragen, die rüfungen Anerkennungen von Studien- rüfungsleistungen betreffen, erteilen insbesondere die Mitglieder des rüfungsausschusses bzw. das rüfungsamt.

6 - 6 - II. Dauer, Struktur Ablauf des Studiums 5 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Semesterwochensten (1) Das Studium in diesem Magisterstudiengang kann nur im Wintersemester aufgenommen werden. (2) 1 Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit zehn Semester. 2 Auf die Regelstudienzeit werden bei Bedarf im Einzelfall bis zu zwei Semester angerechnet, wenn sie für den Erwerb der in 3 Abs. 3 genannten, notwendigen Sprachkenntnisse verwandt wurden; die Entscheidung hierüber fällt der rüfungsausschuss. 3 Insgesamt sind höchstens 180 Semesterwochensten (SWS) erforderlich. (3) 1 Dieser Magisterstudiengang ist in drei hasen gegliedert: die Basis-, (erstes zweites Fachsemester), die Aufbau-, (drittes bis sechstes Fachsemester) die Vertiefungsphase (siebtes bis zehntes Fachsemester). 2 Die Basis- Aufbauphase bilden zusammen den Ersten Studienabschnitt; die Vertiefungsphase bildet den Zweiten Studienabschnitt. 3 Der Erste Studienabschnitt ist erfolgreich absolviert, wenn alle Modulprüfungen, Modulteilprüfungen bzw. Vorleistungen der flichtmodule der erforderlichen Wahlpflichtmodule in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise sind die für den Ersten Studienabschnitt erforderliche Anzahl an 180 ECTS-unkten ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) erbracht ist. 4 Über den erfolgreichen Abschluss des Ersten Studienabschnitts wird ein Transcript of Records im Sinne des 22 Abs. 3 ausgestellt. 6 ECTS-unkte (1) 1 Im Rahmen dieses Magisterstudiengangs sind insgesamt 300 unkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS-unkte) zu erwerben, zwar ECTS-unkte im Ersten Studienabschnitt ECTS-unkte im Zweiten Studienabschnitt. 2 ECTS-unkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der des Studierenden. 3 Sie umfassen sowohl den unmittelbaren Unterricht in allen in 8 Abs. 1 Satz 2 angegebenen en Unterrichtsformen als auch die Zeit für die Vor- Nachbereitung des Lehrstoffs (räsenz- Selbststudium), den Aufwand für die rüfungsvorbereitungen die erbrachten rüfungsleistungen. 4 Ein ECTS-unkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 30 Sten, so dass die Gesamtarbeitsbelastung innerhalb der Regelstudienzeit ( 5 Abs. 2 Satz 1) pro Semester 900 Sten beträgt 30 ECTS-unkten entspricht. (2) 1 In jedem Semester soll die der Studierende die sich aus der Anlage 2/ Spalte 18 ergebenden ECTS-unkte erwerben. 2 ECTS-unkte werden nur für e Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen ( 9) vergeben.

7 - 7-7 Modularisierung Module (1) 1 Das Studium in diesem Magisterstudiengang ist modular aufgebaut in verbindlicher Weise in der Anlage 2 geregelt. 2 Leeren Zellen der Tabellen in der Anlage 2 kommt kein Regelungsgehalt zu. (2) 1 Das Studium in diesem Magisterstudiengang umfasst ausschließlich flichtmodule. 2 Diese sind ausnahmslos zu absolvieren. (3) Ein Modul bezeichnet einen Verb von thematisch zeitlich aufeinander abgestimmten en sowie einer Modulprüfung einer mehreren Modulteilprüfungen, die entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand mit einer gemäß 6 Abs. 1 bestimmten Anzahl an ECTS- unkten bemessen werden. (4) 1 Ein Modul erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 in der Regel über ein, höchstens über zwei Semester. 2 Der Umfang eines Moduls beträgt nach Maßgabe der Anlage 2/Spalte 18 jeweils ein Vielfaches von drei ECTS-unkten. (5) Die Teilnahme an Modulen hängt von der Erfüllung von en ab; das Nähere ergibt sich aus der Anlage 2/Spalte 2. (6) Aus der Anlage 2 ergeben sich 1. die Module, 2. deren Zuordnung zu einem mehreren Fachsemestern (Anlage 2/Spalte 1), 3. deren en (Anlage 2/Spalte 2), 4. die Art der Module (flicht- Wahlpflichtmodul Anlage 2/Spalte 3), bei Wahlpflichtmodulen zusätzlich die Angabe der Auswahlmodalitäten, 5. die Kurzbezeichnungen der Module (Anlage 2/Spalte 4), 6. die Bezeichnungen der Module (Anlage 2/Spalte 5), 7. der Angebotsturnus (semesterweise jährlich) der Module (Anlage 2/ Spalte 6), 8. die dem Modul zugewiesenen ECTS-unkte (Anlage 2/Spalte 18). 8 en (1) 1 Die Ziele Inhalte des Studiums sowie Schlüsselqualifikationen ( 1 Abs. 3) werden in den in der Anlage 2/Spalten 8 9 vorgesehenen en Unterrichtsformen vermittelt. 2 In der Anlage 2/Spalten 8 9 können insbesondere folgende en Unterrichtsformen vorgeschrieben werden: 1. Vorlesungen, 2. Übungen,

8 roseminare, 4. Seminare, 5. Kolloquien, 6. Lektürekurse. (2) Alle en sind Modulen zugeordnet. (3) 1 Das Studium in diesem Magisterstudiengang umfasst flicht- Wahlpflichtlehrveranstaltungen. 2 flichtlehrveranstaltungen sind ausnahmslos zu absolvieren; aus Wahlpflichtlehrveranstaltungen kann die der Studierende auswählen. 3 Es dürfen mehr als die erforderliche Anzahl an Wahlpflichtlehrveranstaltungen gewählt werden. 4 Eine Wahlpflichtlehrveranstaltung wird spätestens durch Antreten einer dazugehörigen Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung gewählt; die Wahl ist unwiderruflich. 5 Wahlpflichtlehrveranstaltungen werden nach der Anlage 2 ausschließlich Wahlpflichtmodulen zugeordnet. (4) Aus der Anlage 2 ergeben sich 1. die en, 2. die Art der en (flicht- Wahlpflichtlehrveranstaltung Anlage 2/Spalte 3), bei Wahlpflichtlehrveranstaltungen zusätzlich die Angabe der Auswahlmodalitäten, 3. der Angebotsturnus (semesterweise jährlich) der en (Anlage 2/Spalte 6), 4. deren Zuordnung zu einem mehreren Modulen, 5. deren Zuordnung zu einem mehreren Fachsemestern (Anlage 2/Spalte 1), 6. deren en (Anlage 2/Spalte 7), 7. die Kurzbezeichnung der en (Anlage 2/Spalte 4), 8. die Bezeichnungen der en (Anlage 2/Spalte 8), 9. die Unterrichtsformen der en (Anlage 2/Spalte 9), 10. die Semesterwochensten (Anlage 2/Spalte 10). III. Magisterprüfung 1. Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen 9 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen als Bestandteile der Magisterprüfung (1) Die Magisterprüfung besteht aus Modulprüfungen, Modulteilprüfungen sowie Vorleistungen zu den beiden vorgenannten. (2) 1 Jedes Modul schließt nach Maßgabe der Anlage 2 mit einer Modulprüfung einer bestimmten Anzahl an Modulteilprüfungen ab. 2 Wenn eine Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung ist, werden die dieser zugewiesenen ECTS-unkte dem persönlichen Konto ( 12) der des Studierenden gutge-

9 - 9 - schrieben. 3 Wird eine Modulprüfung durch mehrere Veranstaltungsleiterinnen Veranstaltungsleiter gestellt, ohne dass es sich um Modulteilprüfungen handelt, finden die Vorschriften für Modulteilprüfungen entsprechende Anwendung. (3) 1 Die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen hängt von der Erfüllung von en bzw. Vorleistungen ab. 2 Das Nähere ergibt sich aus der Anlage 2/Spalte 11. (4) 1 In der Modulprüfung, in der Modulteilprüfung in der Summe der Modulteilprüfungen des jeweiligen Moduls soll die der Studierende nachweisen, dass sie er die Kenntnisse Fähigkeiten erworben hat, welche in der den dem Modul nach der Anlage 2/Spalten 7 bis 10 zugeordneten en vermittelt werden. 2 In Vorleistungen soll die der Studierende nachweisen, dass sie er die Voraussetzungen erfüllt, um an der jeweiligen Modulprüfung Modulteilprüfung teilzunehmen. (5) 1 Aus der Anlage 2 ergeben sich 1. die Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen, 2. deren Zuordnung zu einem Modul ggf. einer, 3. deren Zuordnung zu einem Fachsemester (Regeltermin Anlage 2/Spalte 1), 4. deren en (Anlage 2/Spalte 11), 5. die Art der Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung (Anlage 2/ Spalte 12), 6. die rüfungsform (Anlage 2/Spalte 13), 7. die rüfungsdauer (Anlage 2/Spalte 14), 8. die Art der Bewertung (Benotung bzw. Anlage 2/Spalte 15), 9. das Notengewicht (Anlage 2/Spalte 16), 10. die Wiederholbarkeit (Anlage 2/Spalte 17), 11. die ECTS-unkte, die bei erfolgreichem Ablegen der Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen vergeben werden (Anlage 2/Spalte 18). 2 Sind in der Anlage 2/Spalten mehrere rüfungsformen mit zugeordneter rüfungsdauer angegeben, bestimmt die Veranstaltungsleiterin der Veranstaltungsleiter, welche der angegebenen Varianten gewählt wird, gibt diese zu sbeginn bekannt. 10 Bewertung der Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen (1) Modulprüfungen Modulteilprüfungen werden mit bewertet benotet; Vorleistungen werden mit bewertet. (2) 1 Die Note für eine Modulprüfung für eine Modulteilprüfung wird von der dem jeweiligen rüfenden festgesetzt. 2 Für die Bewertung der Modulprüfungen Modulteilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden:

10 Note 1 = sehr gut = hervorragende Leistung; Note 2 = gut = Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt; Note 3 = befriedigend = Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt; Note 4 = ausreichend = Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; Note 5 = ausreichend = Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen mehr genügt. 3 Zur differenzierten Bewertung der Modulprüfungen Modulteilprüfungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4 Wird eine Modulprüfung Modulteilprüfung von mehreren rüfenden benotet besteht eine Modulprüfung Modulteilprüfung aus mehreren Teilleistungen ( 11 Abs. 1 Satz 3), errechnet sich die Gesamtnote der Modulprüfung Modulteilprüfung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 5 Dabei werden nur die ersten beiden Stellen hinter dem Komma berücksichtigt. 6 Die Notenbezeichnung nach Satz 4 lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50 = sehr gut ; bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50 = gut ; bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50 = befriedigend ; bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00 = ausreichend. (3) 1 Die Modulnote 1. ergibt sich bei einer Modulprüfung bei nur einer benoteten Modulteilprüfung ( 9 Abs. 2) aus Abs errechnet sich bei Modulteilprüfungen ( 9 Abs. 2) aus dem arithmetischen Mittel der nach der Anlage 2/Spalte 15 benoteten nach der Anlage 2/Spalte 16 gewichteten Einzelbewertungen in den zu dem jeweiligen Modul gehörenden Modulteilprüfungen. 2 Soweit in der Anlage 2/Spalte 16 keine andere Angabe erfolgt, gehen die Modulteilprüfungen mit den ihnen jeweils in der Anlage 2/Spalte 18 zugeordneten ECTS- unkten in das nach Satz 1 Nr. 2 zu bildende arithmetische Mittel ein. 3 Abs. 2 Sätze 5 6 gelten entsprechend. (4) 1 Werden innerhalb eines Moduls Modulteilprüfungen für mehr en erfolgreich absolviert als zum Bestehen des Moduls erforderlich sind, werden bei der Berechnung der Modulnote nur die für das Bestehen des Moduls erforderlichen ECTS- unkte berücksichtigt. 2 Erforderlich für das Bestehen eines Moduls ist das Bestehen 1. der den flichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulprüfung, aller Modulteilprüfungen bzw. aller Vorleistungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise 2. der den erforderlichen Wahlpflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulprüfung, aller Modulteilprüfungen bzw. aller Vorleistungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise.

11 Werden Modulteilprüfungen bzw. Vorleistungen für mehr Wahlpflichtlehrveranstaltungen abgelegt, als nach Satz 2 Nr. 2 zu absolvieren sind, gilt vorbehaltlich des 8 Abs. 3 die zeitlich zuerst erfolgreich abgelegte als erforderlich im Sinne des Satzes 2. 4 Es werden bei Wahlpflichtlehrveranstaltungen zugeordneten Modulteilprüfungen bzw. Vorleistungen, 1. die in verschiedenen Semestern erfolgreich erbracht wurden, die früheren, 2. die im selben Semester erfolgreich erbracht wurden, die besseren berücksichtigt. 5 Diejenige Wahlpflichtlehrveranstaltung, mit deren Modulteilprüfung Vorleistung erstmalig die dem jeweiligen Modul zugewiesene Anzahl an ECTS- unkten überschritten wird, wird mit der ihm zugeschriebenen ECTS-unkte-Zahl nur insoweit berücksichtigt, als die dem jeweiligen Modul zugewiesene Anzahl an ECTS-unkten überschritten wird. 11 Bestehen, Nichtbestehen Wiederholung der Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen (1) 1 Eine Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung ist, wenn sie 1. mit 2. mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet ist. 2 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen sollen vorbehaltlich des 31 spätestens am Ende des in der Anlage 2/Spalte 1 genannten Semesters sein (Regeltermin); Angaben in Klammern in der Anlage 2/Spalte 1 sind nur Empfehlungen. 3 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen sind, wenn vorbehaltlich des 31 spätestens am Ende des auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters alle erforderlichen Teilleistungen erfolgreich erbracht sind. 4 Im Fall des 5 Abs. 2 Satz 2 verlängern sich die in den Sätzen 2 3 genannten Fristen entsprechend. (2) 1 Enthält die Anlage 2/Spalte 1 für eine Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung eine Angabe in Klammern, gilt das Ende der Regelstudienzeit als Regeltermin. 2 Diese Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung ist, wenn sie vorbehaltlich des 31 spätestens am Ende des auf den Ablauf der Regelstudienzeit folgenden Fachsemesters erfolgreich erbracht ist. (3) Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen sind auch, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 2 im dort vorgesehenen Zeitraum erfüllt sind, aber im Rahmen einer nach dieser rüfungs- Studienordnung zulässigen Wiederholung erfüllt werden. (4) 1 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen sind, wenn sie ganz teilweise abgelegt, aber wurden. 2 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen sind endgültig, wenn sie ganz teilweise abgelegt, aber wurden keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht.

12 (5) 1 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen gelten vorbehaltlich des als abgelegt, wenn sie am Ende des auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters aus selbst zu vertretenden Gründen erfolgreich abgelegt sind, 2. als endgültig, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des dritten auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters erfolgreich abgelegt sind. 2 Im Fall des 5 Abs. 2 Satz 2 verlängern sich die in Satz 1 genannten Fristen entsprechend. 3 Enthält die Anlage 2/Spalte 1 für eine Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung eine Angabe in Klammern, gilt diese Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung vorbehaltlich des als abgelegt, wenn sie am Ende des auf den Ablauf der Regelstudienzeit folgenden Fachsemesters aus selbst zu vertretenden Gründen erfolgreich abgelegt ist, 2. als endgültig, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des auf den Ablauf der Regelstudienzeit folgenden dritten Fachsemesters erfolgreich abgelegt ist. 4 Gründe, die das Überschreiten einer der Fristen der Sätze 1 bzw. 3 rechtfertigen sollen, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten beim rüfungsamt schriftlich geltend glaubhaft gemacht werden. 5 Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden; die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt. 6 Das rüfungsamt kann im Einzelfall allgemein die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes eines Attestes einer eines vom rüfungsamt bestimmten Ärztin Arztes verlangen. 7 Wird der Gr anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 8 Bei teilbaren Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen sind bereits vorliegende rüfungsergebnisse anzurechnen. (6) Eine e Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung, mit Ausnahme der Magisterarbeit ( 15), kann, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anlage 2/Spalte 17, beliebig oft wiederholt werden. (7) Die Wiederholung einer bereits en Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung zur Notenverbesserung ist möglich. (8) Die in einer Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung erworbene Bewertung die erworbenen ECTS-unkte dürfen in diesem Magisterstudiengang im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 1 insgesamt nur einmal eingebracht werden. 12 Kontoauszüge 1 Für die in diesen Magisterstudiengang eingeschriebenen Studierenden wird beim rüfungsamt ein persönliches Konto eingerichtet, in dem

13 alle en Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen ( 11 Abs. 1 bis 3) jeweils mit dem Hinweis bzw. mit der vergebenen Note mit den erzielten ECTS-unkten sowie 2. alle en Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen ( 11 Abs. 4 5) jeweils mit dem Hinweis bzw. mit der vergebenen Note erfasst werden. 2 Zu Beginn des jeweils nächsten Semesters erhalten die Studierenden einen persönlichen Kontoauszug im Sinn von Satz 1 als Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. 2. Besondere Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen 13 Magister-Zwischenprüfung (1) Die Magister-Zwischenprüfung dient einer ersten frühzeitigen Orientierung der des Studierenden darüber, ob sie er den Anforderungen dieses Magisterstudiengangs voraussichtlich gerecht werden wird. (2) Die Magister-Zwischenprüfung ist, wenn die in der Anlage 2/Spalte 12 für das zweite Fachsemester vorgesehene als Magister-Zwischenprüfung gekennzeichnete Modulteilprüfung mit ausreichend (4,0) besser bewertet wurde. (3) 1 Die Magister-Zwischenprüfung im Sinne des Abs. 2 muss bis zum Ende des zweiten Fachsemesters sein. 2 Im Fall des 5 Abs. 2 Satz 2 verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist entsprechend. (4) 1 Die in der Anlage 2/Spalte 12 für das zweite Fachsemester vorgesehene als Magister-Zwischenprüfung gekennzeichnete Modulteilprüfung kann, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anlage 2/Spalte 17, beliebig oft wiederholt werden. (5) 1 Die Magister-Zwischenprüfung gilt vorbehaltlich des als abgelegt, wenn sie am Ende des zweiten Fachsemesters aus selbst zu vertretenden Gründen erfolgreich abgelegt ist, 2. als endgültig, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen im Rahmen der nach 13 Abs. 4 zulässigen Wiederholungsmöglichkeit erfolgreich abgelegt wird. 2 Im Fall des 5 Abs. 2 Satz 2 verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist entsprechend Abs. 5 Sätze 4 bis 8 gelten entsprechend.

14 Magister-Abschlussprüfung (1) Die Magister-Abschlussprüfung besteht aus: 1. der Magisterarbeit ( 15) 2. den Fachprüfungen (Abs. 2). (2) Fachprüfungen sind die in der Anlage 2/Spalte 12 als Magister-Fachprüfung gekennzeichneten Modulprüfungen. (3) 1 Jede Fachprüfung im Sinne des Abs. 2 kann, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anlage 2/Spalte 17, beliebig oft wiederholt werden. (4) Die Magister-Abschlussprüfung ist, wenn die Magisterarbeit sowie alle Fachprüfungen mit mindestens ausreichend (4,0) besser bewertet wurden. (5) Für die Gewichtung der Magisterarbeit der Fachprüfungen bei der Berechnung der Endnote gilt 21 Satz Magisterarbeit (1) Die Magisterarbeit ist eine Modulprüfung. (2) Die Magisterarbeit soll zeigen, dass die der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist (Abs. 7) ein roblem aus ihrem seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (3) 1 Die Magisterarbeit wird von einer nach 24 Abs. 3 Nr. 3 zur ersten zum ersten rüfenden bestellten erson betreut (Betreuerin Betreuer). 2 Soll die Magisterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Ludwig-Maximilians-Universität München durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Vorsitzenden des Vorsitzenden des rüfungsausschusses. (4) 1 Das Verfahren der Themenvergabe der Überprüfung der en wird in den ersten beiden Wochen nach Semesterbeginn durch das rüfungsamt ortsüblich bekannt gegeben; eine Bekanntgabe durch das rüfungsamt ausschließlich im Internet ist ausreichend. 2 Thema Zeitpunkt der Ausgabe der Magisterarbeit werden beim rüfungsamt aktenkig gemacht. 3 Die der Studierende kann Themenwünsche äußern; die Betreuerin der Betreuer ist hieran geben. 4 Das Thema kann nur einmal nur innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden. 5 Die Anordnung nach 28 Abs. 2 Satz 3 gilt als erfolgt; 28 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) 1 Die Betreuerin der Betreuer ist verpflichtet, 1. das Thema der Magisterarbeit so rechtzeitig zu vergeben 2. die Magisterarbeit so rechtzeitig zu bewerten,

15 dass dem rüfungsamt spätestens zwei Wochen vor Ende des laufenden Semesters die Bewertung vorliegt. 2 Für eine zweite rüfende einen zweiten rüfenden gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend. (6) 1 Studierende, an die in der Mitte der Vorlesungszeit ihres vorletzten Fachsemesters noch kein Thema für eine Magisterarbeit vergeben wurde, müssen sich unverzüglich bei der dem Vorsitzenden des rüfungsausschusses melden. 2 Die der Vorsitzende des rüfungsausschusses ist verpflichtet, für die Vergabe eines Themas für eine Magisterarbeit an jede Studierende jeden Studierenden Sorge zu tragen. (7) 1 Die schriftliche Ausarbeitung der Magisterarbeit erstreckt sich über einen Zeitraum von 26 Wochen. 2 Für die Magisterarbeit werden 30 ECTS-unkte vergeben. (8) 1 Die Magisterarbeit ist fristgemäß in zwei Exemplaren beim rüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkig zu machen. 2 Bei der Abgabe hat der rüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig verfasst keine anderen als die angegebenen Quellen Hilfsmittel benutzt hat. 3 Der rüfungsausschuss kann allgemein im Einzelfall verlangen, dass die Magisterarbeit zusätzlich in elektronischer Form abgegeben wird hierfür technische Anforderungen festlegen. (9) 1 Die Magisterarbeit ist durch die Betreuerin den Betreuer der Magisterarbeit (Abs. 3 Satz 1) zu bewerten. 2 Magisterarbeiten, die als bewertet werden sollen, sind durch eine weitere rüfende einen weiteren rüfenden ( 24 Abs. 3 Nr. 3) zu bewerten. (10) 1 Die Magisterarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als ausreichend (4,0) ist, einmal im beliebigen Termin wiederholt werden. 2 Eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in der in Abs. 4 Satz 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die der Studierende bei der Anfertigung ihrer seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 3. rüfungsformen 16 Mündliche Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen (1) 1 Durch Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen soll die der Studierende nachweisen, dass sie er die Zusammenhänge des rüfungsgebietes erkennt spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2 Ferner soll festgestellt werden, ob die der Studierende über ein dem Stand des Magisterstudiums entsprechendes Grlagenwissen verfügt.

16 (2) Die Dauer der n Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen für jeden rüfling wird in der Anlage 2/Spalte 14 geregelt. (3) 1 Die wesentlichen Gegenstände Ergebnisse der n Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen sind in einem rotokoll festzuhalten. 2 Das Ergebnis ist der dem Studierenden im Anschluss an die Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung bekannt zu geben. 17 Klausuren sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (1) 1 In den Klausuren sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll die der Studierende nachweisen, dass sie er auf der Basis des notwendigen Grlagenwissens in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres seines Faches Aufgaben lösen Themen bearbeiten kann. 2 Der dem Studierenden können Themen zur Auswahl gegeben werden; ein Anspruch hierauf besteht. (2) Die Dauer der Klausuren sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten wird in der Anlage 2/Spalte 14 geregelt. (3) 1 Schriftliche Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen können ganz teilweise auch in der Weise abgenommen werden, dass der rüfling anzugeben hat, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für richtig hält (Antwort-Wahl-Verfahren). 2 Die rüfungsaufgaben müssen zuverlässige rüfungsergebnisse ermöglichen. 3 Dabei sind jeweils allen rüflingen dieselben rüfungsaufgaben zu stellen. 4 Bei der Aufstellung der rüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 5 Die rüfungsaufgaben sind durch die Aufgabenstellerinnen bzw. die Aufgabensteller vor der Feststellung des rüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen des Satzes 2 fehlerhaft sind. 6 Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne rüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des rüfungsergebnisses zu berücksichtigen. 7 Die Zahl der Aufgaben für die einzelnen Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen mindert sich entsprechend. 8 Bei der Bewertung der schriftlichen Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung nach Abs. 4 Satz 1 ist von der verminderten Zahl der rüfungsaufgaben auszugehen. 9 Die Verminderung der Zahl der rüfungsaufgaben darf sich zum Nachteil eines rüflings auswirken. (4) 1 Schriftliche Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen nach Abs. 3 Satz 1, die aus Einfachauswahlaufgaben (genau einer von insgesamt n Antwortvorschlägen ist richtig 1 aus n ) bestehen, gelten als, wenn 1. der rüfling insgesamt mindestens 60 rozent der gestellten rüfungsfragen zutreffend beantwortet hat 2. der rüfling insgesamt mindestens 50 rozent der gestellten rüfungsfragen zutreffend beantwortet hat die Zahl der vom rüfling zutreffend beantworteten Fragen um mehr als 15 rozent die durchschnittlichen rüfungsleistungen der rüflinge unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden rü-

17 fung teilgenommen haben. 2 Wird Satz 1 Nr. 2 angewendet, ist die Studiendekanin der Studiendekan zu unterrichten. 3 Hat der rüfling die für das Bestehen der rüfung nach Satz 1 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter rüfungsfragen erreicht, so lautet die Note 1. sehr gut, wenn er mindestens 75 rozent, 2. gut, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 rozent, 3. befriedigend, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 rozent, 4. ausreichend, wenn er keine weniger als 25 rozent der darüber hinaus gestellten rüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. (5) 1 Für rüfungen nach Abs. 3 Satz 1, die aus Mehrfachauswahlaufgaben (eine unbekannte Anzahl x, die zwischen null n liegt, von insgesamt n Antwortvorschlägen ist richtig x aus n ) bestehen, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass statt des Verhältnisses der zutreffend beantworteten rüfungsfragen zur Gesamtzahl der rüfungsfragen das Verhältnis der vom rüfling erreichten Summe der Rohpunkte zur erreichbaren Höchstleistung maßgeblich ist. 2 Je Mehrfachauswahlaufgabe wird dabei eine Bewertungszahl festgelegt, die der Anzahl der Antwortvorschläge (n) entspricht die mit einem Gewichtungsfaktor für die einzelne Mehrfachauswahlaufgabe multipliziert werden kann. 3 Der rüfling erhält für eine Mehrfachauswahlaufgabe eine Grwertung, die bei vollständiger Übereinstimmung der vom rüfling ausgewählten Antwortvorschläge mit den als zutreffend anerkannten Antworten der Bewertungszahl entspricht. 4 Für jede Übereinstimmung zwischen einem vom rüfling ausgewählten bzw. ausgewählten Antwortvorschlag einer als zutreffend bzw. als zutreffend anerkannten Antwort wird ein unkt für die Grwertung vergeben. 5 Wird ein als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom rüfling ausgewählt wird ein als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom rüfling ausgewählt, wird jeweils ein Minuspunkt für die Grwertung vergeben. 6 Die Grwertung einer Frage kann null unkte unterschreiten. 7 Die Rohpunkte errechnen sich aus der Grwertung multipliziert mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor der Mehrfachauswahlaufgabe. 8 Die insgesamt erreichbare Höchstleistung errechnet sich aus der Summe der rodukte aller Bewertungszahlen mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor aller Mehrfachauswahlaufgaben. (6) Bei schriftlichen Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen, die nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren abgenommen werden, gelten die Abs. 3 bis 5 nur für den jeweils betroffenen Teil. (7) 1 Eine schriftliche Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. 2 Art Umfang der elektronischen Leistungserhebung werden zu Beginn der von der Veranstaltungsleiterin dem Veranstaltungsleiter bekannt gegeben. 3 Den Studierenden wird vor der rüfung im Rahmen der ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen rüfungssystem vertraut zu machen. 4 Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

18 Weitere Formen von Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen (1) 1 Eine Seminararbeit Hausarbeit ist in schriftlicher Form als fortlaufender Text zu erbringen Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend. (2) 1 Ein Referat Kurzreferat ist ein eigenständig vorbereiteter Vortrag, der durch geeignete visuelle Hilfsmittel unterstützt werden soll. 2 An das Referat Kurzreferat kann sich ein Fachgespräch anschließen. (3) Wissenschaftliche rotokolle beinhalten die schriftliche, systematische Aufarbeitung einer fachlich geeigneten Veranstaltung einschließlich einer kritischen Diskussion der Inhalte. (4) Das Lösen von Übungsaufgaben erfolgt in einem regelmäßigen Turnus über die Dauer des Semesters. (5) Ein Thesenpapier fasst im Rahmen einer thematisch spezifizierten räsentation eines fachwissenschaftlichen Gegenstandes die wesentlichen unkte der betreffenden Thematik zusammen. (6) Ein Essay ist eine schriftliche Ausarbeitung wissenschaftlicher Überlegungen in knapper, anspruchsvoller, zugespitzter Form, die Beurteilungsvermögen wissenschaftlicher ositionen beweisen soll, ohne Anspruch auf vollständige Darstellung in allen Details. (7) Das Nähere ergibt sich jeweils aus der Anlage Resultat der Magisterprüfung 19 Bestehen Nichtbestehen der Magisterprüfung (1) Die Magisterprüfung soll bis zum Ende der Regelstudienzeit sein. (2) 1 Die Magisterprüfung ist, wenn die Magister-Zwischenprüfung nach Maßgabe des 13 ist spätestens bis zum Ende des auf den Ablauf der Regelstudienzeit folgenden Fachsemesters 1. alle Modulprüfungen Modulteilprüfungen der flichtmodule der erforderlichen Wahlpflichtmodule in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise sind 2. die erforderliche Anzahl an 300 ECTS-unkten erbracht ist. 2 Die Magisterprüfung ist auch, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 im dort vorgesehenen Zeitraum erfüllt sind, aber im Rahmen einer nach dieser rüfungs- Studienordnung zulässigen Wiederholung erfüllt werden.

19 (3) Die Magisterprüfung ist endgültig, wenn 1. die Magister-Zwischenprüfung 2. die Modulprüfung eine Modulteilprüfung eines der in der Anlage 2 vorgesehenen flichtmodule erforderlichen Wahlpflichtmodule abgelegt, aber wurde keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. (4) 1 Die Magisterprüfung gilt vorbehaltlich des als erstmals abgelegt, wenn die in Abs. 1 genannte Frist aus selbst zu vertretenden Gründen um mehr als ein Semester überschritten wird, 2. als endgültig, wenn die in Abs. 1 genannte Frist aus selbst zu vertretenden Gründen um mehr als drei Semester überschritten wird Abs. 5 Sätze 4 bis 8 gelten entsprechend. (1) Wenn die Magisterprüfung 20 Bescheid Bescheinigung bei Nichtbestehen 1. gemäß 19 Abs. 3 endgültig wurde 2. gemäß 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 als endgültig gilt, erlässt die der Vorsitzende des rüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. (2) Wurde die Magisterprüfung gilt sie als, wird auf Antrag gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erfolgreich erbrachten Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen, die zugeordneten ECTS-unkte Noten, sowie eine Erklärung enthält, dass die Magisterprüfung ist. 21 Bildung der Endnote 1 Ist die Magisterprüfung nach 19 Abs. 2, errechnet sich die Endnote aus dem arithmetischen Mittel der nach der Anlage 2/Spalte 16 gewichteten Modulnoten; 10 Abs. 3 Sätze 2 3 gelten für die Berechnung der Endnote aus den Modulnoten entsprechend. 2 Hierbei gehen die Modulnote der Magisterarbeit ( 15) die Modulnoten der Fachprüfungen ( 14 Abs. 2) in die Endnote mit 60 rozent ein; die übrigen Modulnoten gehen mit 40 rozent in die Endnote ein. 3 Werden in der Magisterprüfung mehr als 300 ECTS-unkte erworben, werden bei der Berechnung der Endnote nur die für das Bestehen der Magisterprüfung erforderlichen

20 ECTS-unkte berücksichtigt. 4 Erforderlich für das Bestehen der Magisterprüfung ist das Bestehen 1. aller den flichtmodulen zugeordneten Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise 2. aller den Wahlpflichtmodulen zugeordneten Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen in einer in der Anlage 2 vorgesehenen Weise. 5 Werden Modulprüfungen, Modulteilprüfungen bzw. Vorleistungen für mehr Wahlpflichtmodule abgelegt, als nach Satz 3 Nr. 2 zu absolvieren sind, gilt vorbehaltlich des 7 Abs. 2 Sätze 3 4 die zeitlich zuerst erfolgreich abgelegte als erforderlich im Sinne des Satzes 2. 6 Es werden bei Wahlpflichtmodulen zugeordneten Modulprüfungen, Modulteilprüfungen bzw. Vorleistungen, 1. die in verschiedenen Semestern erfolgreich erbracht wurden, die früheren, 2. die im selben Semester erfolgreich erbracht wurden, die besseren berücksichtigt. 7 Dasjenige Wahlpflichtmodul, mit dessen Modulprüfung, Modulteilprüfung Vorleistung erstmalig 300 ECTS-unkte überschritten werden, wird mit der ihm zugeschriebenen ECTS-unkte-Zahl nur insoweit berücksichtigt, als 300 ECTS-unkte überschritten werden. 22 Magister-Urke, Magister Diploma, Magister-Zeugnis, Magister Certificate, Transcript of Records Diploma Supplement (1) 1 Nach er Magisterprüfung erhält die der Studierende eine Magister-Urke in deutscher Sprache ein Magister Diploma in englischer Sprache, die das Datum des Tages tragen, an dem die letzte Modulprüfung Modulteilprüfung erbracht worden ist. 2 Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß 2 beurket. (2) 1 Gleichzeitig mit der Magister-Urke dem Magister Diploma erhält die der Studierende das Magister-Zeugnis in deutscher Sprache das Magister Certificate in englischer Sprache mit dem Datum der Magister-Urke des Magister Diploma. 2 In das Magister-Zeugnis das Magister Certificate sind das Thema der Magisterarbeit deren Note sowie die Endnote aufzunehmen. (3) 1 Das rüfungsamt stellt zusätzlich ein Transcript of Records in deutscher Sprache aus, das alle absolvierten Module die ihnen zugeordneten Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS- unkte Noten beinhaltet. 2 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen, die nach in die Magisterprüfung eingehen, werden nachrichtlich aufgenommen. (4) Das rüfungsamt stellt darüber hinaus ein Diploma Supplement in englischer Sprache mit Informationen über Art Ebene des Magisterabschlusses, den Status der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Magisterstudiengangs aus.

21 (5) 1 Die Magister-Urke das Magister Diploma werden durch die Dekanin o- der den Dekan durch die Vorsitzende den Vorsitzenden des rüfungsausschusses, das Magister-Zeugnis das Magister Certificate werden durch die Vorsitzende den Vorsitzenden des rüfungsausschusses, das Transcript of Records das Diploma Supplement werden durch die Leiterin den Leiter des rüfungsamts unterzeichnet. 2 Magister-Urke, Magister Diploma, Magister- Zeugnis, Magister Certificate, Transcript of Records Diploma Supplement werden mit dem Siegel der Ludwig-Maximilians-Universität München versehen. (6) 1 Ergibt sich nach Ausstellung Aushändigung einer Magister-Urke, eines Magister Diploma, eines Magister-Zeugnisses, eines Magister Certificate, eines Transcript of Records, eines Diploma Supplement, eines sonstigen Zeugnisses, einer sonstigen Urke eines Kontoauszuges, dass unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden eine Täuschung begangen wurde, so kann der rüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen die rüfung ganz teilweise für erklären. 2 Die unrichtige Magister-Urke, das unrichtige Magister Diploma, das unrichtige Magister-Zeugnis, das unrichtige Magister Certificate, das unrichtige Transcript of Records, das unrichtige Diploma Supplement, ein sonstiges unrichtiges Zeugnis, eine sonstige unrichtige Urke ein unrichtiger Kontoauszug sind einzuziehen. 3 Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine korrekte Magister-Urke, ein korrektes Magister Diploma, ein korrektes Magister-Zeugnis, ein korrektes Magister Certificate, ein korrektes Transcript of Records, ein korrektes Diploma Supplement, ein korrektes sonstiges Zeugnis, eine korrekte sonstige Urke ein korrekter abschließender Kontoauszug zu erteilen. 4 Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Magister-Zeugnisses des Magister Certificate ausgeschlossen. 5 Vor einer Entscheidung nach Satz 1 bzw. Satz 2 ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6 Belastende Entscheidungen sind der dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. IV. rüfungsorgane rüfungsverwaltung 23 rüfungsausschuss rüfungsamt (1) 1 Der rüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, denen nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung (HSchrüferV) rüfungsberechtigung zukommen muss. 2 Die Mitglieder des rüfungsausschusses werden durch den Fakultätsrat bestellt. 3 Die Amtszeit der Mitglieder des rüfungsausschusses beträgt vier Jahre. 4 Wiederbestellung ist zulässig. (2) 1 Die Mitglieder bestellen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende einen Vorsitzenden sowie deren dessen Stellvertreterin Stellvertreter. 2 Die Amtszeit der des Vorsitzenden der Stellvertreterin des Stellvertreters beträgt vier Jahre. 3 Wiederbestellung ist zulässig.

22 (3) 1 Der rüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich elektronisch unter Angabe der Tagesordnung geladen wurden die Mehrheit der Mitglieder anwesend stimmberechtigt ist. 2 Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung Stimmrechtsübertragung sind zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Der Ausschluss eines Mitglieds des rüfungsausschusses von Beratung Abstimmung im rüfungsausschuss von einer rüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 BayHSchG. (4) 1 Für die Organisation der rüfungen, die Bestellung der rüfenden Beisitzenden ( 24 Abs. 3) sowie die Entscheidungen in rüfungssachen ist der rüfungsausschuss zuständig. 2 Der rüfungsausschuss wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch das rüfungsamt unterstützt. 3 Der rüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser rüfungs- Studienordnung eingehalten werden. 4 Er berichtet regelmäßig der Studiendekanin dem Studiendekan über die Entwicklung der rüfungen Studienzeiten gibt Anregungen zur Reform zweckdienlichen Fortschreibung dieser rüfungs- Studienordnung. (5) 1 Der rüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung von bestimmten Aufgaben auf die den Vorsitzenden des rüfungsausschusses, deren dessen Stellvertreterin Stellvertreter sowie das rüfungsamt übertragen. 2 Im Übrigen ist die der Vorsitzende des rüfungsausschusses befugt, unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des rüfungsausschusses allein zu treffen; hierüber hat sie er den rüfungsausschuss unverzüglich zu informieren. (6) Der rüfungsausschuss soll sich eine Geschäftsordnung geben. (7) Die Mitglieder des rüfungsausschusses haben das Recht, den rüfungen beizuwohnen. (8) Der rüfungsausschuss ist für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig. 24 rüfende Beisitzende (1) 1 Bei Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen, die nur eine betreffen mit Ausnahme der Magisterarbeit, ist vorbehaltlich Abs. 4 Satz 1 rüfende rüfender die der für die verantwortliche Veranstaltungsleiterin Veranstaltungsleiter. 2 Bei Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen, die mehrere en unterschiedlicher Veranstaltungsleiterinnen Veranstaltungsleiter betreffen, bestellt der rüfungsausschuss allgemein im Einzelfall eine Veranstaltungsleiterin einen Veranstaltungsleiter als rüfende rüfenden. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Veranstaltungsleiterin der Veranstaltungsleiter prüfungsberechtigt ist (Abs. 4 Satz 1).

23 (2) Schriftliche Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen, die als bewertet werden sollen, sind von zwei rüfenden zu bewerten; Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen sind mindestens von einer einem rüfenden einer einem sachkigen Beisitzenden (Abs. 3 Nr. 1) durchzuführen. (3) Der rüfungsausschuss bestellt allgemein im Einzelfall 1. bei n Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen die Beisitzenden, 2. bei Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen, die als bewertet werden sollen, eine zweite rüfende einen zweiten rüfenden, 3. für die Magisterarbeit eine rüfende einen rüfenden ( 15 Abs. 3) bzw. mehrere rüfende ( 15 Abs. 9). (4) 1 rüfende können nur diejenigen sein, die nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG in Verbindung mit der HSchrüferV prüfungsberechtigt sind. 2 Beisitzende müssen sachkige ersonen sein, die mindestens einen Magisterstudiengang erfolgreich absolviert haben eine vergleichbare Qualifikation besitzen. (5) 1 Der Erzbischof von München Freising eine von ihm bestellte Vertreterin bzw. ein von ihm bestellter Vertreter kann an den n rüfungen als Zuhörerin bzw. als Zuhörer teilnehmen. 2 Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des rüfungsausschusses lädt dazu rechtzeitig ein. (6) Die Durchführung des rüfungsverfahrens obliegt den einzelnen rüfenden Aufsichtspersonen. 25 Studiengangskoordinatorin Studiengangskoordinator, flichten der rüfenden (1) 1 Die Studiengangskoordinatorin der Studiengangskoordinator für diesen Magisterstudiengang wird durch die Fakultät bestellt. 2 Solange keine Bestellung erfolgt ist, nimmt die Studiendekanin der Studiendekan die Aufgaben wahr. 3 Die Studiengangskoordinatorin der Studiengangskoordinator erfüllt in Zusammenarbeit mit dem rüfungsausschuss, dem rüfungsamt der Zentralen Universitätsverwaltung folgende Aufgaben 1. bei der Einrichtung eventuellen Änderungen dieses Magisterstudiengangs: a) die Überprüfung der Modellierung dieser rüfungs- Studienordnung aus fachlicher Sicht, b) die Erstellung der erforderlichen Informationen über diesen Magisterstudiengang für Studierende rüfende, 2. danach: die Koordination Organisation der en, Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen, namentlich

24 a) die Einberufung einer jährlichen Lehrplankonferenz, b) die Zuordnung der konkret stattfindenden en zu den in dieser rüfungs- Studienordnung vorgeschriebenen abstrakten en, c) die Ankündigung der en im Vorlesungsverzeichnis, d) die Eingabe der en in die Elektronische Datenverarbeitung, e) die Terminierung Raumzuordnung der en, Modulprüfungen, Modulteilprüfungen Vorleistungen f) die Eingabe der Benotung bzw. Bewertung in die Elektronische Datenverarbeitung. (2) 1 Die rüfenden ( 24) sind verpflichtet, dem rüfungsamt unverzüglich in einer von diesem vorgegebenen standardisierten Form mitzuteilen, welche Studierenden an ihrer mit welchem Ergebnis teilgenommen haben. 2 Die Mitteilungen müssen rechtzeitig in korrekter Form im rüfungsamt vorliegen; das rüfungsamt gibt spätestens zu Beginn eines jeden Semesters bekannt, wann die Mitteilungen dem rüfungsamt vorliegen müssen. 3 Werden die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt, finden die betreffenden Veranstaltungen in den aktuellen Kontoauszügen ( 12) keine Berücksichtigung. 4 Die der rüfende ist verpflichtet, diese Mitteilungen schnellstmöglich dem rüfungsamt nachzureichen allen betroffenen Studierenden Einzelbescheinigungen in Bescheidsform mit Rechtsbehelfsbelehrung als ostzustellungsaufträge zu übersenden. 26 Mitwirkungspflichten der Studierenden, Bestätigung von Mitteilungen 1 Die der Studierende ist verpflichtet, den Eingang an sie ihn übersandter, den Erhalt ihr ihm ausgehändigter von ihr ihm elektronisch abgerufener Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakte des rüfungsausschusses o- der rüfungsamtes in der geforderten Form auf ihre seine Kosten zu bestätigen (Empfangsbestätigung). 2 Auf dem Gelände der Ludwig-Maximilians-Universität München kann die Empfangsbestätigung kostenlos erfolgen. 3 Das rüfungsamt gibt in den ersten beiden Wochen der Vorlesungszeit ortsüblich bekannt, ab wann Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakte ausgehängt versandt werden bzw. elektronisch abgerufen abgeholt werden können. 4 Für die Zustellung solcher Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakte gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 5 Gegenüber Studierenden, welche von ausgehängten Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakten keine Kenntnis nehmen, bereit gestellte elektronisch abrufen abholen versandte entgegen nehmen bzw. durch ein Versandunternehmen hinterlegte abholen, gelten diese Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakte einen Monat nach Aushang, Bereitstellung zum elektronischen Abruf zur Abholung dem Versand als zugegangen bekannt gegeben. 6 Übermittelt das rüfungsamt Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakte erneut, weil die der Studierende die in Satz 1 vorgesehene Empfangsbestätigung übermittelt bzw. von ausgehängten Informationen, Mitteilungen Verwaltungsakten keine Kenntnis nimmt, bereit gestellte elektronisch abruft abholt versandte entgegen nimmt bzw. durch ein

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