Vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91), geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106)
|
|
- Sebastian Hase
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rahmenordnung RO Kirchliches Gesetz über das Dienstverhältnis der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rahmenordnung) Vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91), geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106) Die Landessynode hat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden das folgende kirchliche Gesetz beschlossen: 1 Grundbestimmung (1) 1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Kirche bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. 2Die Übernahme bestimmter Dienste durch Glieder der Kirche ist Ausdruck aktiver Kirchenmitgliedschaft aus der Verantwortung gegenüber dem der Gemeinde in all ihren Gliedern gegebenen Auftrag und aus der geistlichen Vollmacht des in der Taufe begründeten Priestertums aller Gläubigen (Artikel 1 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 2 GO). 1 (2) 1Die in den verschiedenen Ämtern und Diensten tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken an der Erfüllung dieses Auftrags mit. 2Sie sind deshalb in ihrem Dienst und ihrer Lebensführung diesem Auftrag und seiner glaubwürdigen Erfüllung verpflichtet. (3) Diese Verpflichtung bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern und Mitarbeitern in ihrer gemeinsamen Verantwortung als Dienstgemeinschaft in Bindung an Schrift und Bekenntnis und die Ordnung der Landeskirche. 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Kirchenbeamten, der haupt- und nebenberuflichen Angestellten und Arbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden sowie ihrer Einrichtungen und Anstalten. 1 Gem. Artikel 3 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 106) EKiBa 1
2 RO Rahmenordnung (2) Dieses Gesetz findet auch im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden und seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung. (3) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone gelten besondere Dienstgesetze. 1 3 Anstellungsvoraussetzungen Die Anstellung im kirchlichen Dienst setzt voraus, dass der Bewerber a) Mitglied einer Gliedkirche der EKD, in der Regel der Landeskirche ist (Kirchenmitgliedschaft), b) die für seinen Dienst erforderliche Vorbildung und Ausbildung besitzt, c) bereit ist, seinen Dienst so zu tun und sein Leben so zu führen, wie es von einem Mitarbeiter der Kirche im Sinne der Grundbestimmung ( 1), insbesondere für das Interesse an der Verkündigung, die tätige Liebe gegenüber dem Nächsten und den Umgang miteinander erwartet wird. 4 Ausnahmen von der Anstellungsvoraussetzung der Kirchenmitgliedschaft im Bereich der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und der Landeskirche (1) Der Anstellungsträger kann im Einzelfall von der Regelvoraussetzung der Kirchenmitgliedschaft ( 3 Buchst. a) nach Maßgabe der folgenden Absätze abweichen. (2) 1Mitglieder von Kirchen, mit denen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, sind den Mitgliedern der Landeskirche gleichgestellt. 2Mitglieder anderer christlicher Kirchen können angestellt werden, wenn bei der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben kirchliche Lehrunterschiede nicht wesentlich ins Gewicht fallen. (3) 1Personen, die keiner christlichen Kirche angehören, dürfen nur angestellt werden, wenn sich ihr Dienst im wesentlichen auf die Wahrnehmung von internen Aufgaben im Verwaltungs-, Wirtschafts- und Technischen Dienst beschränkt. 2Ausnahmen sind auch zulässig, wenn anders die Aufrechterhaltung des Dienstes nicht möglich wäre oder dies zur Durchführung besonderer kirchlicher Maßnahmen erforderlich ist. 3Voraussetzung ist dabei, daß die christliche Prägung der kirchlichen Einrichtung darunter nicht leidet oder sonst der kirchliche Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums nicht beeinträchtigt wird. 4Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollen solche Einstellungen zeitlich befristet werden. 1 Gemäß Artikel 8 i.v.m. Artikel 21 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug (GVBl. S. 91) EKiBa
3 Rahmenordnung RO (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen die Bewerber/Bewerberinnen erklären, daß sie bereit sind, die Grundsätze des evangelischen Bekenntnisses zu respektieren und sich loyal gegenüber der evangelischen Kirche verhalten. (5) Keine Ausnahmen sind zulässig bei Diensten der Verkündigung, soweit diesen die Ordination oder eine Beauftragung zugrunde liegt (Artikel 89 bis 99 GO) und für Personen, die sich durch Austritt von der evangelischen Kirche abgewandt haben, sofern sie nicht Mitglied einer anderen christlichen Kirche geworden sind. 1 (6) In Diensten, die der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dienen, ist die Anstellung von Angehörigen nichtchristlicher Religionsgemeinschaften unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 nur in pädagogisch begründeten besonderen Einzelfällen zulässig. 5 Zustimmungserfordernis des Evangelischen Oberkirchenrates 1Will eine Kirchengemeinde oder ein Kirchenbezirk von der Voraussetzung der Kirchenmitgliedschaft absehen, ist vor der Entscheidung über die Anstellung die Einwilligung des Evangelischen Oberkirchenrates einzuholen. 2Der Evangelische Oberkirchenrat kann für bestimmte Aufgabengebiete die Einwilligung allgemein erteilen. 6 Ausnahmen von der Anstellungsvoraussetzung der Kirchenmitgliedschaft im Bereich der Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (1) 1Diakonische Einrichtungen selbständiger Rechtsträger, die dieses Gesetz gemäß 2 Abs. 2 anwenden, können eine Ausnahme von der Anstellungsvoraussetzung der Kirchenmitgliedschaft ( 3 Buchst. a) beschließen für die Anstellung von Gliedern evangelischer Freikirchen und anderer christlicher Kirchen. 2Leitende Mitarbeiter sollen Kirchenmitglied sein. (2) Glieder anderer christlicher Kirchen sollen nur für Aufgaben angestellt werden, bei deren Erfüllung kirchliche Lehrunterschiede nicht wesentlich ins Gewicht fallen. (3) Diakonische Einrichtungen evangelischer Freikirchen beziehen den Begriff Kirchenmitgliedschaft auf Glieder ihrer Kirche. 1 Gem. Artikel 3 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 106) EKiBa 3
4 RO Rahmenordnung 7 Ausschreibung der Stelle und Einstellungsgespräch Der kirchliche Anstellungsträger legt einer Ausschreibung der zu besetzenden Stelle und dem Einstellungsgespräch mit Bewerbern die Voraussetzungen, Besonderheiten und Ziele des kirchlichen Dienstes ( 1 und 3) zugrunde. 8 Einführung, Vorstellung Zu Beginn seines Dienstes soll der Mitarbeiter in einem Gottesdienst eingeführt oder auf andere geeignete Weise vorgestellt werden. 9 Allgemeine Dienstpflicht (1) 1Der Mitarbeiter hat den ihm anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu erfüllen. 2Er hat über alle Angelegenheiten, von denen er bei Ausübung seines Dienstes Kenntnis erhält und die ihrer Natur nach oder infolge Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. 3In seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes hat er sich um glaubwürdige Ausübung seines kirchlichen Dienstes zu bemühen sowie seiner Verantwortung als kirchlicher Mitarbeiter zu entsprechen. (2) 1Der Mitarbeiter gibt eine entsprechende Verpflichtungserklärung ab. 2Darüber ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Mitarbeiter unterzeichnet wird. (3) 1Der Mitarbeiter ist zur Loyalität der evangelischen Kirche gegenüber verpflichtet. 2Dies schließt die Mitgliedschaft und Mitarbeit in Organisationen aus, deren Grundauffassung, Zielsetzung oder praktische Tätigkeit im Widerspruch zu dem Auftrag der Kirche stehen. (4) Auch bei seiner politischen Betätigung muss sich der Mitarbeiter der Besonderheit seines kirchlichen Auftrags bewusst sein, den er ohne Ansehen der parteipolitischen Zugehörigkeit allen schuldig ist. 10 Weitere allgemeine Dienstpflichten (1) 1Die Dienstgemeinschaft ( 1 Abs. 3) verpflichtet zu wechselseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit. 2Sie verlangt insbesondere gegenseitige Information und Beratung. (2) 1Der Mitarbeiter übernimmt mit der Verantwortung für die ihm übertragene Aufgabe die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden. 2Der Anstellungsträger hat ihn hierbei zu unterstützen EKiBa
5 Rahmenordnung RO Dienstpflichtverletzung 1Wird einem Mitarbeiter von dem Anstellungsträger eine Verletzung seiner Dienstpflicht ( 7 und 8) vorgeworfen, die auch bei einer die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigenden persönlichen Lebensführung vorliegen kann, entspricht es dem Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes ( 1), dass eine Klärung des Vorwurfs durch persönliches Gespräch und Beratung des Mitarbeiters versucht wird. 2Der Mitarbeiter kann den Beistand der Mitarbeitervertretung in Anspruch nehmen. 12 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstpflichtverletzung (1) 1Der Anstellungsträger kann das Dienstverhältnis durch Kündigung aus wichtigem Grund beenden, wenn der Mitarbeiter in grober und die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigender Weise gegen die Pflichten eines kirchlichen Mitarbeiters im Dienst oder in der Lebensführung verstößt oder aus der evangelischen Kirche austritt. 2Gehört der Mitarbeiter einer anderen christlichen Kirche an, so stellt auch der Austritt aus dieser Kirche einen wichtigen Grund für die Kündigung dar. (2) 1Auf Dienstpflichtverletzungen eines Mitarbeiters im Beamtenverhältnis finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen Anwendung. 2Ein Kirchenbeamter scheidet aus dem Dienst der Landeskirche aus, wenn er aus der Kirche austritt oder zu einer Religionsgemeinschaft übertritt. 13 Schlichtung bei dienst- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten 1Bei dienst- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Anstellungsträger (Dienststellenleitung im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes) und dem Mitarbeiter kann von jedem Beteiligten die Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz angerufen werden. 2Die Zuständigkeiten staatlicher oder kirchlicher Gerichte bleiben hiervon unberührt. 3Die Schlichtungsstelle kann auch bei Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens seine Bemühungen um eine Schlichtung fortsetzen und darauf hinwirken, dass sich die Beteiligten außergerichtlich einigen. 14 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. (2) Die näheren Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz obliegen den für die jeweiligen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen zuständigen Kirchenleitungsorganen und der Arbeitsrechtlichen Kommission EKiBa 5
6 RO Rahmenordnung (3) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 6. April sowie die 8 13, soweit sie nicht Bestimmungen des Beamtenrechts enthalten, gemäß 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes als Arbeitsrechtsregelung beschlossen. 2Die 8 13 finden deshalb unmittelbar nur für Beamte Anwendung EKiBa
Vom 1. Mai 1984 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106)
Rahmenordnung RO 900.100 Kirchliches Gesetz über das Dienstverhältnis der kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rahmenordnung)
MehrDie Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
Zustimmungs und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtregelungsgrundsätzegesetz der EKD ZAG-ARGG-EKD 900.310 Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse
MehrBeschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 20. September Vom 20. September 2010
Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 20. September 2010 A. 70. Änderung der Dienstvertragsordnung Vom 20. September 2010 Aufgrund des 6 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation
MehrGesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz),
Predigtlektoren- und Prädikantengesetz 4.040 Gesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Predigtlektoren- und Prädikantengesetz), Vom 27. Mai 2016 (GVBl.
MehrKirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)
Diakoniegesetz 166 Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Vom 6. November 2004 (KABl. S. 222) 8 geändert durch Kirchengesetz
MehrKirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD 373 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD) Vom 6. November
MehrKirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG)
Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG 5.20 Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG) Vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 352) Lfd.Nr. bisher keine Änderungen erfolgt
MehrKirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz
Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz BGSSG 20 J Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz Vom 6. November 2003 Abl. EKD 2003, S. 407 Inhaltsverzeichnis 1 Abschnitt 1 Grundsätze
MehrVom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 407)
Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD 16.310 Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz
MehrKirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
Kirchengesetz zur Regelung der Ev. Seelsorge im Bundesgrenzschutz BGSSG.EKD 5.9 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
MehrKirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)
Ev Hochschule FR EH-G 360.200 Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) Vom 24. April 2010 (GVBl. S. 111); am 19. April 2013 (GVBl. S. 126) zuletzt
Mehr15. Evangelische Landessynode
15. Evangelische Landessynode Beilage 50 Ausgegeben im November 2017 Entwurf des Oberkirchenrats Kirchliches Gesetz zur Einführung einer Ordnung der Amtshandlung anlässlich der bürgerlichen Eheschließung
MehrArbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD)
Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD ARRG-EKD Archiv 4.11.1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) Vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366) Die Synode hat folgendes
MehrKirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
12 KG Err.VVG 1 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. Bd. V
MehrDiakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)
Diakoniegesetz DiakonieG 4.303 Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG) Vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) 16.04.2015 Nordkirche 1 4.303 DiakonieG
MehrVom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 361)
10 Dienstverhältnisse Angestellte 1 Beschluss der Kirchenleitung über die Regelung der Dienstverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Angestellte) im Bereich der
MehrKirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche
Zusatzversorgung kirchl. Mitarbeiter 463 Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche Vom 10. Dezember 1968 (ABl. 1969 S. 1), mit Änderung vom 29. Januar
MehrKirchengesetz zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland
Militärseelsorge-RegelungsG 310.611 Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland Vom 8. März 1957 (ABl. EKD S. 257, GVBl. S. 28) Auf Grund des Artikels
MehrKirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
VELKD Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz VerfVerwGG 8.100 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
MehrKirchengesetz über den gemeindepädagogischen Dienst (Gemeindepädagogengesetz GpG)
Gemeindepädagogengesetz GpG 570 Kirchengesetz über den gemeindepädagogischen Dienst (Gemeindepädagogengesetz GpG) Vom 9. Mai 2014 1 (ABl. 2014 S. 255), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)
MehrOrdnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RUBVO)
Ordnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht RUBVO 152 Ordnung der Bevollmächtigung für den evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (RUBVO)
MehrKirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands
Gerichtsgesetz VELKD GerGVELKD 8.020 Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands In der Fassung vom 1. November
MehrKirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 1
Bundeswehrseelsorgegesetz EKD BwSG 2.221 Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 1 Vom 8. März 1957 (ABl. EKD S. 257) geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002
MehrKirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)
Mitarbeitervertretungsgesetz EKiR MVG-EKIR 620 Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Vom 12. Januar
MehrKirchengesetz zur Regelung. der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr
3.1 Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik
MehrSatzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK)
Anlage Satzung NKVK 425 Anlage Satzung der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) Bekanntgemacht im ABl. 1974 S. 24, zuletzt geändert durch die 18. Änderung der
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft 62 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)
MehrArbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG
Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) Vom 27. Juni 1980 (Abl. 49
MehrVom 23. Oktober 2015 (ABl. S. 267)
Vokationsverordnung VokV 330 Verordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen (Vokationsverordnung
MehrArbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung)
AR-Arbeitsplatzsicherung 922.200 Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung) Vom 24. März 2004 (GVBl. S. 65), zuletzt geändert am 19 Juli 2006 (GVBl. S.
MehrOrdnung der Vokation für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 6. November 2017.
Nachstehend wird die am 7. November 2017 beschlossene Ordnung der Vokation für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 6. November 2017 veröffentlicht. Dessau-Roßlau,
MehrLeit- und Richtlinien für ehrenamtliches Engagement in der Evangelischen Landeskirche in Baden
RL-Ehrenamtliches Engagement 480.100 Leit- und Richtlinien für ehrenamtliches Engagement in der Evangelischen Landeskirche in Baden In der Fassung vom 22. Februar 2000 (GVBl. S. 57) Bedeutung und Grundlegung
MehrVom 13. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420) Inhaltsverzeichnis
Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD ARGG-EKD 4.11.10 Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in
MehrKirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1
Lektoren - und Prädikantengesetz LektPrädG 420 A Kirchengesetz über die Beauftragung von Gemeindegliedern mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung (Lektoren- und Prädikantengesetz - LektPrädG) 1 Vom
MehrKirchliches Gesetz über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchliches Stiftungsgesetz KStiftG )
KiStiftungsG KStiftG 506.200 Kirchliches Gesetz über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchliches Stiftungsgesetz KStiftG ) Vom 24. Oktober 2002 (GVBl. 2003
MehrKirchliche Verordnung über die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen (Vokationsordnung)
Kirchliche Verordnung über die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen (Vokationsordnung) vom 20. November 1990 AZ 64.0-3 Nr. 29 Nach gemeinsamer Beratung mit dem Ständigen
MehrKirchliche Verordnung über die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen (Vokationsordnung)
Kirchliche Verordnung über die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen (Vokationsordnung) vom 20. November 1990 (Abl. 54 S. 589), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 18.
MehrKirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 162 Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 4. November
MehrKirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder
Kirchenmitgliedschaftsgesetz KMitglschG 10 E Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder Vom 10. November 1976 KABl. 1977, S.
MehrOrdnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden
Ordnung für EFL-Beratung EFL 330.320 Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 16. Juli 2002 (GVBl. S. 178) Der Evangelische Oberkirchenrat
MehrDie Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in
MehrB E S C H L U S S. der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland. auf ihrer 6. Tagung
B E S C H L U S S der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf ihrer 6. Tagung Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
MehrUmgliederungsvertrag mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
Umgliederungsvertrag mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers 1.210 Umgliederungsvertrag mit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Vom 23. April/17. Dezember 1948 (GVM 1949 Nr. 1 Z. 1) Der außerordentliche
Mehr(Name, Anschrift) (Name, Anschrift)
Dienstvertrag zwischen als Rechtsträger der / des * und Herrn / Frau * geboren am (Dienstgeber) (Mitarbeiter / in) Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obengenannte
MehrGrundlagen für Arbeitsverhältnisse in Einrichtungen und Unternehmen im Kolpingwerk Deutschland
Kolpingwerk Deutschland Arbeitsgemeinschaft der Kolping Bildungsunternehmen Deutschland Arbeitsgemeinschaft der Kolping Familienferienstätten Verband der Kolpinghäuser e.v. Grundlagen für Arbeitsverhältnisse
MehrVom 17. März 1998 (ABl. EKKPS S. 77)
Vereinbarung mit den Gemeinschaftsverbänden 246 A Vereinbarung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelischen Landeskirche Anhalts mit den Gemeinschaftsverbänden im Bereich der
MehrVom 23. Oktober 2008 (GVBl. S. 198) Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
K-Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 490.400 Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden - K-Arbeitsschutzgesetz - (KArbSchutzG)
Mehr43. Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelischmethodistischen
Vereinbarung mit der Ev.-methodist. Kirche 43 43. Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelischmethodistischen Kirche in Württemberg Vom 18. Oktober 1982 (Abl.
MehrKirchliches Gesetz über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Religionsunterrichtsgesetz RUG)
Religionsunterrichtsgesetz RUG 370.100 Kirchliches Gesetz über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Religionsunterrichtsgesetz RUG) Vom 15. April 2000 (GVBl.
MehrVB1 VB1. LEKTORENORDNUNG (Kirchengesetz der Evangelischen Kirche A.B., ABl. Nr. 92/2005 und 62/2006)
LEKTORENORDNUNG (Kirchengesetz der Evangelischen Kirche A.B., ABl. Nr. 92/2005 und 62/2006) Der Dienst des Lektors 1. (1) Zu den Ämtern, die in der Gemeinde zur Erfüllung des ihr anvertrauten Dienstes
MehrKonföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen KN Nr. 4 Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz
MehrKirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1
Diakoniegesetz DiakonieG 300 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1 Vom 19. November 2015 (KABl. 2016 S. 55) Inhaltsübersicht
MehrSatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
Satzung Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock SaKGSchloHoStu 3580 Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock Vom 7. November 1995 (KABl. 1996 S. 59) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes
MehrVom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 1), zuletzt geändert am 18. März 2013 (GVBl. S. 148)
Kooperationsvereinbarung KOV 170.100 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kooperationsvereinbarung -
MehrKirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden
KGDachstiftungs KDStiftG 506.250 Kirchliches Gesetz über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 19. April 2013 (GVBl. S. 127), Die Landessynode hat das folgende kirchliche
MehrI. Allgemeiner Teil. 1. Grundbestimmungen. Auszug aus dem Diakonengesetz der Landeskirche. Präambel
Auszug aus dem Diakonengesetz der Landeskirche Präambel Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums; er erwächst aus
MehrRechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO)
Datenschutzverordnung DSV-O 711 Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO) Vom 12. September 2016 KABl.
MehrKirchengesetz. über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Diakoniegesetz)
DiakonieG 1.4.5 Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Diakoniegesetz) Vom 22. März 1991 (ABl. 1991 S. A 20) Änderungsübersicht Lfd.
MehrMitarbeiterdienstordnung für Erzieher in Kindertageseinrichtungen[KiTaDO] Verkündungsstand: / in Kraft ab:
Mitarbeiterdienstordnung für Erzieher in Kindertageseinrichtungen[KiTaDO] Verkündungsstand: 15.07.2014 / in Kraft ab: 01.09.1998 Grundlagen 1 Die Tageseinrichtungen für Kinder Krippe, Kindergarten, Hort
Mehr780. Kirchliche Verordnung über die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen (Vokationsordnung)
Vokationsordnung 780 u. 781 780. Kirchliche Verordnung über die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen (Vokationsordnung) Vom 20. November 1990 (Abl. 54 S. 589), geändert
MehrS a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz
S a t z u n g des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Evangelische Altenpflegeschule e.v. in Oldenburg". (2) Er hat seinen Sitz in Oldenburg
MehrKirchengesetz über die Arbeitsrechtsregelung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG 385 Kirchengesetz über die Arbeitsrechtsregelung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 15. November 2014 (KABl. S. 195) Die Landessynode
MehrMitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management
MehrKODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg. Betreuertreffen DiAG A
KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg Betreuertreffen DiAG A mit Verfassungsrechtlich geschützt durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Artikel 140 Grundgesetz ivm. Artikel 137 Abs. 3 Weimarer
MehrAuszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 2015
Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 6. Januar 205 LS205-B67 Beschluss 67: Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen
MehrEvangelisches KIRCHENRECHT in Bayern
Gerhard Grethlein Hartmut Böttcher Werner Hofmann Hans-Peter Hübner Evangelisches KIRCHENRECHT in Bayern Claudius Verlag München Inhaltsübersicht Vorwort Hinweise zur Benutzung Abkürzungsverzeichnis IX
MehrKirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Diakoniegesetz EKM)
Diakoniegesetz 470 Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Diakoniegesetz EKM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2012 (ABl. S. 68), geändert
MehrSchaumburg-Lippe. Vom 27. Oktober 1994 (KABl S. 1) Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Gemeindezugehörigkeit i. bes. Fällen GbF-Schaum-Lippe 105.3 Archiv Kirchengesetz zu der Vereinbarung über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
MehrKirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene (Ökumenegesetz der EKD ÖG-EKD)
Ökumenegesetz der EKD ÖG-EKD 400 F Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene (Ökumenegesetz der EKD ÖG-EKD) Vom 6. November 1996 Abl. EKD 1996, S. 525, zuletzt
MehrBekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 6. Dezember 2002 (GVBl S. 13)
Vereinbarung Ev.-Luth. Kirche in Bayern-Archiv 140.321 Vereinbarung über den Erwerb der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelisch-Lutherischen
MehrArbeitsrechtsregelung Nr. 2/2004 zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB)
AR Fort- u. Weiterbildung AR-FWB 922.300 Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/2004 zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) Vom 24. März 2004 (GVBl. S. 67), zuletzt geändert am 4. März 2009
MehrKirchliches Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rechnungsprüfungsgesetz RPG)
Rechnungsprüfungsgesetz RPG 160.100 Kirchliches Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rechnungsprüfungsgesetz RPG) Vom 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 264) Inhalt Abschnitt
MehrVom 2. Dezember 1983 (ABl. 1983 S. 260)
Lektoren- und Prädikantengesetz LektPrädG 780-1984 Kirchengesetz über den Dienst und die Bevollmächtigung der Lektoren und Prädikanten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Lektoren- und Prädikantengesetz)
MehrKMusVO Archiv. In der Fassung vom 1. September 1997 (GVBl S. 140) 1. Abschnitt Praktikum (zu 6 Abs. 1 KMusG)
Kirchenmusikverordnung KMusVO 460.110-1997-Archiv Verordnung zur Durchführung des kirchlichen Gesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchenmusikverordnung
MehrSatzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrVom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 175), geändert am 27. April 2012 (GVBl. S. 158) zuletzt geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167)
Lehrvikariatsgesetz LehrvikariatsG 420.250 Kirchliches Gesetz über die praktisch-theologische Ausbildung der Lehrvikarinnen und Lehrvikare zwischen der I. und II. Theologischen Prüfung (Lehrvikariatsgesetz)
MehrO R D N U N G für rechtlich selbstständige Einrichtungen im Status der Bekenntnisgemeinschaft mit dem BEFG
O R D N U N G für rechtlich selbstständige Einrichtungen im Status der Bekenntnisgemeinschaft mit dem BEFG Vom Bundesrat beschlossen am 7. Mai 2005 und geändert am 18. Mai 2007 und am 30. Mai 2014. BEFG
MehrOrdnung für das landeskirchliche Werk Evangelischer Frauenarbeit Lippischer Landesverband evangelischer Frauenhilfen
Ordnung für das landeskirchliche Werk Evangelische FrauenarbeitEvFrauenarb A 825 (1) Ordnung für das landeskirchliche Werk Evangelischer Frauenarbeit Lippischer Landesverband evangelischer Frauenhilfen
MehrSatzung des Missionshauses Malche e.v.
Satzung des Missionshauses Malche e.v. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Das Missionshaus Malche e.v. wurde 1898 als Bibelhaus Malche gegründet und am 23. März 1900 unter dem Namen
MehrVom 30. November 1978 (ABl S. 230), geändert am 22. November 2008 (ABl S. 16)
Kirchengesetz über die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung ZPVG 803 Kirchengesetz über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen (Zentrale Pfarreivermögensverwaltung) in der Evangelischen Kirche
MehrKirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Amt für kirchliche Dienste 150 Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 21. Januar 2006 (KABl. S. 34) Die
Mehr(ABl S. 154) in folgendem Kirchen genannt andererseits
Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen ev. Religionsunterrichtes in Rheinland-Pfalz 183 Vereinbarung über die Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen evangelischen Religionsunterrichtes an
Mehrvom 5. Juni 1993 (ABl S. 136) Diakonengesetz DiakG Nordkirche 1
Diakonengesetz DiakG 7.427 Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz DiakG) 1 vom 5. Juni 1993 (ABl.
MehrRechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen
Kollektenordnung KollO 602-1 Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Vom 23. Juni 2003 KABl. 2003, S. 69 1 Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis 1 I. Allgemeine Bestimmungen 2 Verantwortlichkeit
MehrBegründung zur Richtlinie über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit
Begründung zur Richtlinie über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit 1004.8 Nichtamtliche Begründung zur Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über kirchliche Anforderungen
MehrO R D N U N G. zur GERICHTSBARKEIT. des Bundes
O R D N U N G zur GERICHTSBARKEIT des Bundes beschlossen vom Bundesrat des BEFG am 04. Juni 2011 Sie tritt zum 01. Juli 2012 in Kraft BEFG Ordnung zur Gerichtsbarkeit des Bundes, vom Bundesrat beschlossen
Mehr766a. Vom 12. Oktober 1999 (Abl. 58 S. 300), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 115)
Hochschulausbildungsverordnung der Diakoninnen und Diakone 766a 766a. Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg (Hochschulausbildungsverordnung
MehrKirchliches Amtsblatt
Kirchliches Amtsblatt für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe 2012 Bückeburg, 19. März 2012 Nr. 2 Inhalt: I. Evangelische Kirche in Deutschland 1. Kirchengesetz zur Harmonisierung
MehrDienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz
Kirchengesetz zur Regelung dienst- und versorgungsrechtlicher Verhältnisse des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes Vom 23. April 2007 (ABl. 2007 S. A 95) Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
MehrAnlage 3 TV-L-AnwBeschl
Muster für Arbeitsverträge MusterArbVerträge 520b Anlage 3 TV-L-AnwBeschl a) Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag
MehrVerordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO)
Genehmigungsverordnung GenVO 788 Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO) Vom 29. November 1995 (KABl. 1996 S. 5) geändert
MehrKirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz)
Diakoniegesetz 12.100 Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz) Vom 25. Mai 2016 (GVM 2016 Nr. 1 S. 136) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines
MehrKooperationsvereinbarung KoV 45
Kooperationsvereinbarung KoV 45 45. Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kooperationsvereinbarung KoV)
Mehr(KABl S. 174) 3. Änderungen
Kinder- und Jugendgesetz KiJG 4.131 M_Archiv Kirchengesetz vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs 1, 2
MehrVom 13. Juli Artikel I
Arbeitsrechtsregelung zur Dienstordnung für pädagogisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Tageseinrichtungen für Kinder (AR-Dienstordnung Kita) Vom 13. Juli 2011 Die Arbeitsrechtliche Kommission
MehrKirchengesetz. Vom 26. März 1991 (ABl. S A 35)
Landeskirchliches MitarbeiterG 3.5.1 Kirchengesetz über die Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Landeskirchliches Mitarbeitergesetz
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
Mehr