Briefmarkenfreunde Oldenburg e.v.

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1 Briefmarkenfreunde Oldenburg e.v. Im Nodwestdeutschen Philatelistenverband Elbe-Wese-Ems e.v. Mitglied im Bund Deutscher Philatelisten e.v. BDPh Satzung (In der Fassung vom ) Ehemalige Hauptpost Bild: Bernd Lehmann

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Ehrenmitglieder 5 Jugendgruppe 6 Mitgliedsbeiträge 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 8 Organe des Vereins 9 Vorstand 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes 11 Wahl des Vorstandes 12 Vorstandssitzungen 13 Mitgliederversammlung 14 Protokollierung 15 Kassenprüfer und Kassenprüfung 16 Auflösung 17 In - Kraft - treten der Satzung 18 Änderungen der Satzung

3 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Briefmarkenfreunde Oldenburg e.v.. Er hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldbg.) und ist in das Vereinsregister unter der Register-Nr. VR 1165 beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. Der Verein ist dem Bund Deutscher Philatelisten e.v. über die Mitgliedschaft im Verein Nordwestdeutscher Philatelistenverband Elbe-Weser- Ems e.v. angeschlossen. (2) Der Verein wurde im Jahre 1888 gegründet. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, ihre Kenntnisse auf dem Gebiet der Philatelie zu erweitern und sie beim Auf- und Ausbau ihrer Sammlungen zu unterstützen. Dieses Ziel soll erreicht werden durch: a) Regelmäßig stattfindende Zusammenkünfte, b) Vorträge und Fachmitteilungen, c) Bereitstellen der Vereinsbücherei, d) Teilnahme am Tauschverkehr, e) Aufbau und Förderung einer Jugendgruppe, f) Schutz vor Übervorteilungen, g) Beratung bei Briefmarkensammlungen. 3

4 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied im Verein der Briefmarkenfreunde Oldenburg e.v. kann jeder unbescholtene Philatelist, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden, es sein denn er beantragt ausdrücklich nur die Mitgliedschaft für die Jugendgruppe des Vereins, was bis zum 25. Lebensjahr möglich ist. Ein Bewerber kann vor der Aufnahme in den Verein an höchstens zwei Zusammenkünften des Vereins als Gast teilnehmen. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied bzw. der gesetzliche Vertreter des/der Jugendlichen die Satzung an. Dem Mitglied bzw. dem gesetzlichen Vertreter des/der Jugendlichen ist die Vereinssatzung in ihrer gültigen Fassung auszuhändigen. (3) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (5) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Austrittserklärung, die mindestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand zugegangen sein muss, erfolgen. (6) Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung 4

5 Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied per Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, wird der Beschluss wirksam, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Eine Rückzahlung oder Teilrückzahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied per Brief mitzuteilen. (7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. 5

6 4 Ehrenmitglieder (1) Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Philatelie erworben haben, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (2) Die Anzahl der Ehrenmitglieder wird auf 3 begrenzt. (3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (4) Mit dem Tod eines Ehrenmitgliedes endet auch die Ehrenmitgliedschaft. 5 Jugendgruppe (1) Die Jugendgruppe des Vereins der Briefmarkenfreunde Oldenburg e. V. ist aus organisatorischen Gründen Mitglied der Jungen Briefmarkenfreunde Landesring Niedersachsen/Bremen e.v. und trägt den Namen Junge Briefmarkenfreunde Oldenburg. (2) Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe bedarf der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, wenn das jugendliche Mitglied noch minderjährig ist. Das Mindestalter wird auf 6 Jahre, das Höchstalter auf 25 Jahre festgesetzt, in begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen beschließen. 6

7 (3) Die Jugendgruppe bestimmt durch Wahl selbst, wer sie in der Mitgliederversammlung vertreten soll. Sind alle Mitglieder der Jugendgruppe minderjährig, obliegt es dem Vorstand die Interessen der Jugendlichen in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen, wenn von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand kein Jugendwart berufen wurde. (4) Die Jugendgruppe regelt Ihre Angelegenheiten, insbesondere Tauschtreffen und Versammlungen, selbst. (5) Der Jahresbeitrag für die Jugendgruppe wird von der Mitgliederversammlung des `Muttervereins` festgesetzt und per Lastschrifteinzugsverfahren von dem/ der Kassenwart/in erhoben. (6) Die Verwaltung der Gelder für die Jugendgruppe wird von dem/der Kassenwart/in wahrgenommen. Es ist hierfür eine eigene Buchführung zu erstellen. (7) Der/die Kassenwart/in, der/die Vorsitzende und der/ die Jugendwart/in müssen Mitglied in der Jugendgruppe sein, die Beiträge hierfür werden vom Verein der Briefmarkenfreunde Oldenburg e.v. getragen. 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, der bis zum 31. Januar auf das Konto des Vereins zu überweisen ist oder der per Lastschrifteinzugsverfahren im 1. Quartal eines jeden Jahres eingezogen wird. Eine Bareinzahlung ist nicht möglich. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. 7

8 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. (2) Zu den Pflichten gehört insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Änderungen der Anschrift und/oder der Bankverbindung, bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren, sofern gewählt, dem/der Kassenwart/in, ansonsten dem/der Vorsitzenden sofort schriftlich mitgeteilt werden. (1) Vereinsorgane sind: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand 8 Organe des Vereins (2) Neben den Organen des Vereins können berufen werden: a. ein Rundsendeleiter b. ein Jugendwart c. ein Verantwortlicher für Literatur und Forschung, d. ein Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit, e. ein Verantwortlicher für die Kataloge des Vereins. 8

9 9 Vorstand a. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem/ der Vorsitzenden. b. Dem Vorstand können ein Kassenwart bzw. eine Kassenwartin, ein stellvertretender Vorsitzender bzw. eine stellvertretende Vorsitzende sowie ein Schriftführer bzw. eine Schriftführerin angehören. c. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: 1. Führung der laufenden Geschäfte. Er ist berechtigt, auch Beschlüsse von grundlegender Bedeutung zu fassen und durchzuführen, muss diese jedoch von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen lassen, 2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, 3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 4. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, 5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern, 6. Mitgliederverwaltung. 9

10 11 Wahl des Vorstandes (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. (2) Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Wird es von mindestens 10% der zur Mitgliederversammlung Erschienenen verlangt, erfolgt die Wahl schriftlich. (4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. (5) Die Wahl von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern erfolgt zeitlich versetzt im Abstand von zwei Jahren. (6) Veränderungen im vertretungsberechtigten Vorstand sind dem Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg mitzuteilen. (7) Finden sich für eine angekündigte Neuwahl von Vorstandspositionen keine Personen, werden diese Positionen solange nicht besetzt, bis sich neue Kandidaten für eine Neuwahl finden. Der/die Vorsitzende bleibt so lange im Amt bis entweder ein/e neue/r Vorsitzender gewählt worden ist oder ein Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt und dieser bestätigt worden ist. Besonders wird auf den Absatz 3 des 16 (Auflösung des Vereins) hingewiesen. 10

11 12 Vorstandssitzungen (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. (2) Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. (3) Der Vorstand kann zu den Vorstandssitzungen Mitglieder/Nichtmitglieder beratend hinzuziehen. (4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll mit Anwesenheitsliste zu fertigen. 13 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. (2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist 11

12 nicht zulässig. (3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung. b. Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichtes. c. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes. d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung. e. Weitere Aufgaben, soweit sie sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. f. Wahl eines/er Protokollführers/in für die Jahreshauptversammlung. (4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied, bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin der Mitgliederversammlung, schriftlich mit Gründen beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzumachen. (5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 25% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 10% der Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung erneut, unter Wahrung der Ladungsfrist einzuberufen; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 12

13 Mitglieder beschlussfähig. (7) Die Beschlussfassung erfolgt schriftlich, soweit 25% der anwesenden Mitglieder dies beantragen. (8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. (9) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 90% aller Mitglieder erforderlich. 14 Protokollierung Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. 15 Kassenprüfer und Kassenprüfung (1) Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt so, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer neu zu wählen ist. (2) Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. 13

14 (3) Besteht der Vorstand nur aus einer Person, ist auch die Zweckmäßigkeit der Ausgaben zu überprüfen. (4) Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal für das laufende bzw. abzurechnende Geschäftsjahr zu erfolgen. (5) Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. 16 Auflösung (1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss beim Vorstand gestellt werden, ihn müssen mindestens 25% der Mitglieder des Vereins unterzeichnen. Frühestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages kann über die Auflösung des Vereins in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (2) Wird die Auflösung beschlossen, so muss die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließen; hierzu genügt die einfache Mehrheit. (3) Findet sich keine Person für den/die Vorsitzende/n des Vereins, ist der/die letzte Vorsitzende des Vereins berechtigt einen Antrag auf Auflösung des Vereins zu stellen. In diesem Fall ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den einzigen Zweck hat den Verein aufzulösen und über das vorhandene Vereinsvermögen zu beschließen, wobei 50% der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen müssen. Wird diesem Antrag nicht entsprochen ist der Vorsitzende von seinem Amt zu entbinden und dem zuständigen Amtsgericht Mitteilung zu machen, dass der Verein keinen Vorstand mehr hat. 14

15 17 In-Kraft-Treten der Satzung Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Frühere Satzungen treten damit außer Kraft. 18 Änderungen der Satzung (1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am in die hier vorliegende Form geändert. Frühere Satzungen treten damit außer Kraft. Oldenburg, den Für den Verein der Briefmarkenfreunde Oldenburg e.v. B. Lehmann K. Johanns U. Eckstein 15

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