Satzung der Leichtathletik-Gemeinschaft Hannover
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- Alexandra Voss
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1 Satzung der Leichtathletik-Gemeinschaft Hannover 1 Die Sportvereine TuS Bothfeld 04 TV Badenstedt von 1891 SV Eintracht von 1898 Hannover Mühlenberger SV Turn-Klubb zu Hannover VfL von 1848 Hannover bilden die Leichtathletik-Gemeinschaft Hannover (LGH). Die LG Hannover wurde am 8. Oktober 1990 mit Wirkung zum 1. Januar 1991 gegründet. 1. Die Leichtathletikgemeinschaft führt den Namen LG Hannover (kurz: LGH). Die Hinzufügung eines Sponsorennamens ist zulässig. Sie hat ihren Sitz in Hannover Die LG Hannover ist eine Leichtathletikgemeinschaft entsprechend 2 der Leichtathletikordnung (LAO) und hat keinen Vereinscharakter. 3. Die Wettkampfkleidung in rot/weißer Farbe wird mit dem Schriftzug LG Hannover versehen. Diese Wettkampfkleidung soll von allen Aktiven getragen werden. 4. Die Startberechtigungen für nachfolgende Altersklassen gehen in ihrer Gesamtheit auf die LGH über: Weibliche und männliche Jugend A und B Frauen und Männer Seniorinnen und Senioren Die Zugehörigkeit von Schülern/Schülerinnen kann in der Gesamtheit oder in einer Altersklasse entsprechend der Entscheidung des jeweiligen Mitgliedsvereins erfolgen Die LGH will zu mehr und besseren leichtathletischen Spitzenleistungen anregen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen anbieten. 2. Das Training und die Wettkampfaktivitäten sollten in den Altersklassen der Frauen, Männer und Jugend koordiniert werden, soweit die Notwendigkeit dafür besteht. -2-
2 -2-3. Die LGH will leistungsstarken, talentierten und leistungswilligen Athletinnen und Athleten ermöglichen, ihrem Stammverein weiter anzugehören in einer leistungsorientierten Umgebung zu trainieren und an qualifizierten Wettkämpfen teilzunehmen in guten Sportstätten von qualifizierten Trainern geschult und betreut zu werden. 4. Die Meldung sollen für die Altersklassen der Frauen, Männer und Jugend für die Meisterschaften zentral vorgenommen werden. Alle anderen Meldungen werden dezentral durchgeführt. 5. Die LGH soll um die sportmedizinische Betreuung in Verbindung mit dem Olympiastützpunkt Niedersachsen bemüht sein. 6. Alle in der LGH vertretenen Vereine werden mit den NLV-Landestrainern und den Trainern der Talentförderung im Olympiastützpunkt/Sportleistungszentrum zusammenarbeiten. 7. Es soll ein Leistungssportausschuss gebildet werden, dem mindestens 2 Vorstandsmitglieder und 3 Trainer angehören. Dieser Ausschuss soll die ständige Verbindung zwischen Trainern/Übungsleitern und Vorstand sichern, Erfahrungen austauschen und leistungssportorientierte Ziele festlegen. 4 Mitglieder 1. Mitglieder der LGH sind die in 1 genannten Vereine mit den für die LGH startberechtigten Athletinnen und Athleten, die Trainer und Übungsleiter, soweit sie Mitglied in einem LGH-Verein sind, und die Funktionsträger der LGH. Weitere Vereine können der LGH beitreten; hierzu ist die Zustimmung von 2/3 der amtierenden Vorstandsmitglieder notwendig. Die LGH kann außerdem natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen. 2. Die Aktiven bleiben Mitglieder in ihren Stammvereinen mit vollen Rechten und Pflichten. Vereinswechsel innerhalb der LGH richten sich nach der Leichtathletikordnung und sind intern mit einer Frist von sechs Monaten anzukündigen. Die Ankündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. 3. Der Austritt eines Vereins aus der LGH richtet sich nach der Leichtathletikordnung und kann nur in der Zeit vom bis mit Wirkung des des folgenden Jahres erfolgen. -3-
3 -3-5 Organe der LGH Die Organe der LGH sind die Mitgliederversammlung der Vorstand 6 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Vorsitzender bis zu drei stellvertretende Vorsitzende Schatzmeister Schriftführer Sportwart Frauen Sportwart Männer Sportwart weibliche Jungend Sportwart männliche Jugend Sportwart Schülerinnen und Schüler Seniorenwart Weitere Beisitzer, denen Sonderaufgaben zugeordnet werden können ( z.b. Presse, DMM etc.) Jeder Stammverein stellt mindestens ein Mitglied im Vorstand. Die LGH wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 2. In der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Vorstandes gemäß 6 Abs. 1 für jeweils zwei Jahre bis zur übernächsten ordentlichen Versammlung gewählt und zwar abwechselnd: In einem Jahr der Vorsitzende, Schriftführer, der Sportwart Männer, der Sportwart weibliche Jugend, Sportwart Schülerinnen und Schüler und die Hälfte der Beisitzer. Im zweiten Turnus werden Stellvertreter des Vorsitzenden, der Schatzmeister, der Sportwart Frauen, der Sportwart männliche Jugend, der Seniorenwart und die zweite Hälfe der Beisitzer gewählt. 3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einzusetzen. -4-
4 -4-7 Zuständigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der LGH zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen LGH-Organ zugewiesen sind. Der Vorstand hat nachfolgende Aufgaben: Leitung und Geschäftsführung der LGH Regelmäßige Durchführung von Vorstandssitzungen Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Erstellung einer Tagesordnung Einladung zur Mitgliederversammlung Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Führung und Überwachung der Buchführung und Kassengeschäfte. Erstellung eines Jahresabschlusses und Kassenberichtes Vorlage eines Jahresberichtes Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsstimmen Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung für die Führung seiner Geschäfte. 8 Geschäftsführender Vorstand Aus dem Vorstand wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet, der sich wie folgt zusammensetzt: Vorsitzender Stellvertreter des Vorsitzenden Schatzmeister Schriftführer Der geschäftführende Vorstand wird tätig, wenn aus Gründen der Eilbedürftigkeit oder wegen der geringen Bedeutung der Angelegenheit es nicht geboten ist, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der geschäftsführende Vorstand unterrichtet den Vorstand über gefasste Beschlüsse. 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung, ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand schriftlich bei Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. -5-
5 -5-2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes Genehmigung des Jahresabschlusses Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes Beschlüsse über Satzungsänderungen 3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die LGH- Interessen es erfordern oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die LGH erstellt eine Abrechnungsrichtlinie. 10 Kostenerstattung Die Vereine tragen die Kosten für ihre Trainer und Übungsleiter, die bei ihren Stammvereinen weiterhin gebunden bleiben. Die Vereine tragen verursachungsgemäß die Kosten für die Wettkampftätigkeiten ihrer Athletinnen und Athleten und erstatten die Kosten an die LGH nach schriftlicher Abrechnung auf der Grundlage der Abrechnungsrichtlinie. Nicht direkt zuzurechnende Kosten werden nach einem zu vereinbarenden Schlüssel umgelegt und erstattet. Die LGH erstattet die Kosten für die Wettkampftätigkeiten gemäß Abrechnungsrichtlinie an die Berechtigten zentral und hat gegenüber den Stammvereinen einen entsprechenden Erstattungsanspruch. Die LGH führt ein Bankkonto. 11 Bankkontoführung und Liquiditätsausstattung Die Stammvereine statten die LGH mit einer Liquiditätseinlage aus, die nach einer etwaigen Auflösung der LGH oder einem Austritt eines Vereines aus der LGH nach Abzug der Kosten an den Stammverein erstattet wird. -6-
6 -6-12 Auflösung der LG Hannover Bei Auflösung der LG Hannover fällt das über die Liquiditätseinlage hinausgehende noch vorhandene Vermögen an die Stammvereine und ist dort für Zwecke der Leichtathletik zu verwenden. Soweit keine Einzeleigentumsrechte gegeben sind, wird das Vermögen entsprechend des vereinbarten Schlüssels gemäß 10 aufgeteilt. Bei etwaigen Unterdeckungen werden die Stammvereine nach den gleichen Grundsätzen belastet. 13 Regelung von Streitigkeiten Streitigkeiten, die sich aus dem Antragsverfahren bzw. dem Beitritt eines Vereins zur LGH, dem Ausscheiden aus der LGH oder bei der Auflösung ergeben, sind vom NLV- Rechtsausschuss zu entscheiden 14 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Hannover, 4. Februar 2003
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