Leselust in Baden. Satzung für Leselust in Baden e.v.

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1 Satzung für e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rastatt eingetragen werden. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung 1. Der Verein hat den Zweck, Kindern und Jugendlichen, aber auch Erwachsenen die Freude an Literatur, den Reichtum der Sprache(n) und die Fülle an Kultur und Wissen in Büchern zu vermitteln durch Vorlesen an verschiedenen Orten Organisation und Durchführung vielfältiger kreativer Leseförderungsprojekte Anregung von Projekten im Sinne des Vereinszweckes Unterstützung und Förderung von Zwecken im Sinne des Vereinszweckes Förderung eines Netzwerkes zur Abstimmung von Angeboten und zur effektiven Bündelung der Kräfte Aufzeigen von Handlungsbedarf im Sinne des Vereinszweckes. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. e.v. 1/6

2 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Lesen in Mainz. Diese darf das Vereinsvermögen nur für kulturelle Zwecke verwenden, die dem Vereinszweck möglichst nahe kommen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilli-gung des Finanzamtes ausgeführt werden. 4. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Beschlüsse gegen die Gemeinnützigkeit dürfen nicht gefasst werden. 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, Ablehnung oder den Ausschluss von Mitgliedern. Für die Ablehnung der Aufnahme ist eine Begründung nicht erforderlich. Der Beitritt erfolgt nach schriftlichem Antrag. 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod b) Freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. c) Ausschluss durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei groben Verstößen gegen Satzung und Interessen des Vereins. e.v. 2/6

3 5 Höhe der Beiträge und deren Verwendung 1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jährlich durch die Mitglie-derversammlung festgelegt, ohne dass dadurch eine Satzungs-änderung erforderlich ist. Der Beitrag ist jeweils für ein Ge-schäftsjahr zu entrichten. 2. Die Beiträge und Einkünfte müssen den Zwecken des Vereins entsprechend verwendet werden. 3. Über die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen im Rahmen dieser Satzung entscheidet der Vorstand. Ausgaben sind nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel zulässig. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 7 Vereinsvorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) Erster Vorsitzender b) Zweiter Vorsitzender c) Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei weitere Mitglieder in den Vorstand zu wählen, so dass der Vorstand aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern besteht. 2. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die beiden Vorsit-zenden sowie der Schatzmeister. Jeder dieser drei Vorstands-mitglieder kann den Verein allein nach außen vertreten. Sie sind des Weiteren zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung für den Verein ermächtigt. e.v. 3/6

4 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Eine Ämterhäufung ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter benennen. 4. Der Vorstand verfügt gemäß 5 Abs. 3 über die Vereinsmittel. Er muss beim Eingehen von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken. 5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. 6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, e.v. 4/6

5 wenn hiermit alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind und wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Be-schlussfassung zustimmen. 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet ein Mal jährlich statt. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. 3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder drei Mitglieder des Vor-standes dies beantragen. 4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Erste Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der Zweite Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. 5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über den Inhalt der vorgesehenen Satzungsänderung ist in der Einladung zu informieren. In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen: a) Bericht des Vorstandes b) Bericht des Schatzmeisters c) Bericht des Kassenprüfers. Bei Bedarf: d) Entlastung des alten Vorstandes e) Neuwahlen des neuen Vorstandes f) Neuwahl eines Kassenprüfers g) Festsetzung des Jahresbeitrages h) Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen e.v. 5/6

6 i) eventuell Auflösung des Vereins. 9 Beurkundung Beschlüssen, Niederschriften Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversamm-lung sind Protokolle aufzunehmen, die vom jeweiligen Schriftfüh-rer zu unterzeichnen sind. 10 Satzungsänderung 1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist der zu ändernde Paragraph anzugeben. Die Beschlussfassung regelt 8 Abs Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. 11 Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. 2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. 3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, ist der Erste Vorsitzende des Vereins vertretungsberechtigter Liquidator. 4. Die Verwendung des Vereinsvermögens regelt 2 Abs. 3. Mit-glieder erhalten bei Auflösung keine Mittel aus dem Vereins-vermögen. 12 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom aufgestellt. Rastatt, den e.v. 6/6

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