Bundesamt für Landwirtschaft BLW

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1 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Ausschreibung vom 17. Oktober 2016 über die Versteigerung der Teilzollkontingente luftgetrocknetes Trockenfleisch, Rindfleischkonserven, luftgetrockneter Rohschinken, Dosen- und Kochschinken sowie Wurstwaren für das Jahr Allgemeine Hinweise Die Teilzollkontingente Nr. 5.2, 6.2 und 6.3 gemäss Agrareinfuhrverordnung vom 26.Oktober 2011 (AEV; SR ) sowie Nr , und gemäss Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR ) werden versteigert. Für die Einfuhr von Fleisch- und Wurstwaren der Zolltarifnummern /1991/2010, /0021 und /4191/4210/4910/ 5011/5091 wird eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) benötigt. Die GEB wird auf Gesuch hin vom, Fachbereich Ein- und Ausfuhr, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, erteilt. Vermutet das BLW Preisabsprachen zwischen Teilnehmenden, so meldet es dies dem Sekretariat der Wettbewerbskommission. Dieses überprüft die Fakten unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten und leitet wenn nötig ein Verfahren ein. Das BLW behält sich vor, Personen auszuschliessen, die an Absprachen beteiligt sind. 2 Rechtsgrundlagen Artikel 17 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV; SR ) in Verbindung mit Artikel 1, 4, 10-13, 16ff., 50 und 52 Absatz 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV; SR ) sowie in Verbindung mit Artikel 2 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni Teilnahmeberechtigung und Gebotsformulare An der Versteigerung können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften teilnehmen, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben. Gebotsformulare können bei den Auskunftspersonen (Ziffer 9) im BLW, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, bezogen oder von dessen Web-Seite ( Versteigerungen Versteigerungen von Fleisch, Geflügelfleisch, Fleisch und Wurstwaren) heruntergeladen und ausgedruckt werden. 1 einschliesslich Nr. 6.1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV; SR ) 2 einschliesslich Nr. 5.1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV; SR ) 3 einschliesslich Nr. 6.3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV; SR ) /2009/00485 \ COO

2 4 Versteigerungsmenge Die zur Versteigerung gelangenden Teilzollkontingente umfassen folgende Mengen: Luftgetrocknetes Trockenfleisch Kilo brutto Rindfleischkonserven (zur Definition siehe unten) Kilo brutto Luftgetrockneter Rohschinken Kilo brutto Dosen- und Kochschinken Kilo brutto Wurstwaren (zur Definition für Coppa siehe unten) Kilo brutto Definition Rindfleischkonserven Als Rindfleischkonserven gelten Corned-Beef sowie andere, ausschliesslich aus Rindfleisch bestehende Erzeugnisse, die in luftdicht verschlossene Behältnisse (Büchsen, Dosen, Gläser usw.) abgefüllt und darin erhitzt werden. Demzufolge fallen folgende Produkte nicht unter diese Kategorie: Anders zubereitete und haltbar gemachte Rindfleischerzeugnisse wie gebratene und in Folien vakuumverpackte Fleischstücke sowie Rindfleischerzeugnisse mit weiteren Zutaten (z.b. Fertigmenus). Definition Coppa Dabei handelt es sich um gepökelten und luftgetrockneten Schweinehals. Das Fleisch ist in einen Darm eingefüllt und fest eingebunden oder in ein elastisches Netz eingezogen. Darm und Netz können auch wieder entfernt worden sein. Coppa kann ganz, in Stücken oder in dünne Tranchen geschnitten veranlagt werden. Nicht als Coppa gelten Erzeugnisse, die zwar ähnlich hergestellt und verwendet werden, die aber aus anderen Fleischstückne bestehen (z.b. Pancetta coppata oder Lombetto ). Diese Produkte können nicht über das Teilzollkontingent Wurstwaren eingeführt werden. 5 Steigerungsgebote Wir empfehlen, die Steigerungsgebote mit der Internet-Anwendung eversteigerung einzugeben. Informationen zur eversteigerung befinden sich auf der WebSeite des BLW ( Die Steigerungsgebote können jedoch auch per Post oder per Fax (auf dem offiziellen Gebotsformu-lar) eingereicht werden. Die Steigerungsgebote müssen bis spätestens Dienstag, 15. November 2016, Uhr, beim BLW (mit dem Vermerk Steigerungsgebot Fleischspezialitäten und Wurstwaren ), Fachbereich Ein- und Ausfuhr, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, eintreffen. Werden die Steigerungsgebote per Post eingereicht, ist nicht der Poststempel massgebend, sondern das rechtzeitige Eintreffen der Formulare beim BLW. Um das Einreichen per Post beweisen zu können, ist es ratsam, die Gebote eingeschrieben zu senden. Jede bietende Person kann je ausgeschriebene Menge maximal fünf Gebote einreichen. Alle Gebote einer Person, die für die Zuteilung ganz oder teilweise berücksichtigt werden, werden zusammengezählt. Es kann somit der Fall eintreten, dass eine Person für jedes ihrer Gebote den Zuschlag erhält. Die Preise sind in Schweizerfranken (CHF) und ganzen anzugeben. Steigerungsgebote mit 0 (null Franken und null Rappen) sind keine Preisgebote und werden nicht berücksichtigt /2009/00485 \ COO /7

3 Auf Steigerungsgebote wird nicht eingetreten, wenn sie: a. verspätet beim BLW eintreffen; b. Vorbehalte, Einschränkungen und Änderungen gegenüber der Ausschreibung enthalten. Die Steigerungsgebote können nach Ablauf der Einreichungsfrist weder geändert noch zurückgezogen werden. 6 Zuteilung Die Zuteilung erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise. Übersteigen auf dem tiefsten noch zu berücksichtigenden Preisniveau die eingereichten Steigerungsgebote die noch zu verteilende Menge, so werden die restlichen Kontingentsanteile proportional gekürzt. 7 Zuschlagspreis, Zahlungsfrist, Einfuhr a. Der Zuschlagspreis entspricht dem Gebotspreis. b. Die Zahlungsfristen betragen: 90 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Verfügung für den ersten Drittel des Zuschlagpreises, 120 Tage für den zweiten Drittel und 150 Tage für den dritten Drittel. c. Der Zuschlagspreis ist in jedem Fall geschuldet, auch wenn der zugeschlagene Zollkontingentsanteil nicht oder nur teilweise eingeführt wird. d. Im Zuschlagspreis für die ersteigerte Menge sind keine Grenzabgaben und Gebühren enthalten. e. Bei Widerhandlungen werden Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) ergriffen. 8 Zeitliche Ausnützung des Einfuhrrechtes Der Zollkontingentsanteil kann nur innerhalb der Kontingentsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 ausgenützt, d.h. importiert werden. 9 Auskunftspersonen Für Auskünfte stehen Benoît Messerli (Tel ,) und Jean-François Kolly (Tel ) zur Verfügung /2009/00485 \ COO /7

4 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Gebotsformular: Steigerungsgebote für die Teilzollkontingente Fleischwaren Nr. 101, 102, 5.2 und 6.2 Absender: GEB-Nr.... Firma:... Name, Vorname:... Adresse:... PLZ, Ort:... Gestützt auf die Ausschreibung vom 17. Oktober 2016 über die Versteigerung der präferenziellen Zollkontingente Nr. 101 luftgetrockneter Rohschinken, 102 luftgetrocknetes Trockenfleisch, 5.2 Rindfleischkonserven und 6.2 Dosen- und Kochschinken für das Jahr 2017 reichen wir folgende(s) Steigerungsgebot(e) ein: 101 Luftgetrockneter Rohschinken 4 Tarifnummer / ex Siehe Ziffer 4 der Ausschreibung /2009/00485 \ COO /7

5 102 Luftgetrocknetes Trockenfleisch 5 Tarifnummer ex Rindfleischkonserven 6 Tarifnummer / ex Siehe Ziffer 4 der Ausschreibung Siehe Ziffer 4 der Ausschreibung 2017 (Definition Rindfleischkonserven) /2009/00485 \ COO /7

6 6.2 Dosen- und Kochschinken Tarifnummer / ex / ex Ort und Datum: Firmenstempel und Unterschrift Dieses Gebotsformular muss bis spätestens Dienstag, 15. November 2016, 16:30 Uhr, beim BLW bei nachfolgender Adresse eintreffen (Eingeschrieben): Vertraulich Steigerungsgebot Fleischspezialitäten und Wurstwaren Mattenhofstrasse Bern oder Fax /2009/00485 \ COO /7

7 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Gebotsformular: Steigerungsgebote für das Teilzollkontingent Wurstwaren Nr. 301 Absender: GEB-Nr.... Firma:... Name, Vorname:... Adresse:... PLZ, Ort:... Gestützt auf die Ausschreibung vom 17. Oktober 2016 über die Versteigerung das präferenzielle Zollkontingentes Nr. 301 Wurstwaren (u.a. Coppa 7 ), für das Jahr 2017 reichen wir folgende(s) Steigerungsgebot(e) ein: 301 Wurstwaren (u.a. Coppa) 8 Tarifnummer ex , , , ex Ort und Datum: Firmenstempel und Unterschrift Dieses Gebotsformular muss bis spätestens bis spätestens Dienstag, 15. November 2016, 16:30 Uhr, beim BLW bei nachfolgender Adresse eintreffen (Eingeschrieben): Vertraulich Steigerungsgebot Fleischspezialitäten und Wurstwaren Mattenhofstrasse Bern oder Fax Siehe Ziffer 4 der Ausschreibung 2017 (Definition Coppa) 8 Siehe Ziffer 4 der Ausschreibung /2009/00485 \ COO /7

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