Studienreglement für den Master-Studiengang. Biotechnologie. Departement Biosysteme

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1 RSETHZ Studienreglement 2009 für den Master-Studiengang Biotechnologie Departement Biosysteme vom 23. Juni 2009 (1 Artikel 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Kapitel: Inhalt, Umfang und Struktur des Master- Studiengangs Kapitel: Zulassung zum Master-Studiengang Kapitel: Leistungskontrollen Kapitel: Erteilung des Master-Diploms Kapitel: Schlussbestimmungen Anhang Ausgabe: Mit Änderungen gemäss Schulleitungsbeschluss vom und Departementsbeschluss vom Die vorliegende Reglementsausgabe ( ) ersetzt die vorangehende Ausgabe ( ). 1

2 Studienreglement 2009 für den Master-Studiengang Biotechnologie Departement Biosysteme vom 23. Juni 2009 (Stand am 27. September 2011) Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dezember 2003 (2, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich, Anhang 1 Dieses Studienreglement legt die Bedingungen fest, unter denen am Departement Biosysteme der ETH Zürich (D-BSSE) das Master-Diplom in Biotechnologie erworben werden kann. 2 Der Anhang ist Bestandteil dieses Studienreglements. Über Änderungen des Anhangs entscheidet die Rektorin/der Rektor auf Antrag oder nach Anhörung des D-BSSE. Art. 2 Akademischer Titel 1 Die ETH Zürich verleiht für einen erfolgreich absolvierten Master-Studiengang Biotechnologie (Studiengang) den akademischen Titel: Master of Science ETH in Biotechnologie (Abgekürzter Titel: MSc ETH Biotech.). 2 Die englische Bezeichnung des Titels lautet: Master of Science ETH in Biotechnology (Abgekürzter Titel: MSc ETH Biotech). 3 Der Titel darf auch in der Kurzform MSc ETH geführt werden. 2 RSETHZ

3 Art. 3 Rechtserlasse Dieses Studienreglement basiert auf den Bestimmungen der folgenden Rechtserlasse: a. Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September 2002 (3 (AVL ETHZ); b. Verordnung über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 10. September 2002 (4 (Zulassungsverordnung ETHZ). Art. 4 Vorlesungsverzeichnis Das D-BSSE legt die Lerneinheiten für den Studiengang für jedes Semester in einem verbindlichen Vorlesungsverzeichnis fest. Die Einzelheiten sind in Art. 28 AVL ETHZ (5 und in diesbezüglichen Weisungen geregelt. Art. 5 Unterrichtssprache Lerneinheiten und die zugehörigen Leistungskontrollen werden in der Regel auf Englisch durchgeführt. Für die Unterrichtssprache gelten im Übrigen die diesbezüglichen Weisungen (6 der Rektorin/des Rektors. 2. Abschnitt: Kreditsystem Art. 6 Grundsatz 1 Das Studium erfolgt nach einem Kreditsystem, das auf das European Credit Transfer System (ECTS) abgestimmt ist. 2 Massgebend für die Anwendung des ECTS an der ETH Zürich sind die Richtlinien (7 zum Kreditsystem. 3 SR , RSETHZ SR , RSETHZ SR , RSETHZ Zu finden unter: 7 Zu finden unter: 3

4 Art. 7 Kreditpunkte, Berechnungsgrundlage 1 Kreditpunkte (KP) beschreiben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der für eine Studienleistung erforderlich ist. 2 Das gesamte Arbeitspensum pro Studienjahr bei einem Vollzeit-Studium umfasst durchschnittlich 60 KP. Das Arbeitspensum umfasst sämtliche studienbezogenen Aktivitäten, die für den Erwerb von KP erforderlich sind. Art. 8 Zuordnung von Kreditpunkten 1 Das D-BSSE ordnet allen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten eine Anzahl KP zu und legt sie im Vorlesungsverzeichnis fest. 2 Gehört eine von der ETH Zürich angebotene Lerneinheit zum Curriculum mehrerer ETH-Studiengänge, so nimmt das Anbieter-Departement nach Absprache mit den Empfängern eine einheitliche Zuordnung der KP vor. Bei Uneinigkeit entscheidet die Rektorin/der Rektor. 3 Wird eine Lerneinheit von einer anderen Hochschule angeboten, so ist die betreffende Hochschule für die Zuordnung der KP zuständig. Art. 9 Erteilung von Kreditpunkten 1 KP werden für genügende Leistungen erteilt. Eine Leistung gilt als genügend, wenn sie mit einer Note von mindestens 4 oder mit bestanden bewertet wird. 2 Für ungenügende Leistungen werden keine KP erteilt. 3 KP werden immer im vollen Umfange erteilt, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Eine partielle Erteilung ist nicht zulässig. 4 Die Anzahl erteilter KP richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Absolvierung der jeweiligen Leistungskontrolle gültigen Vorlesungsverzeichnis. Art. 10 Erfassung, Kontrolle, Verwaltung Das D-BSSE erfasst, kontrolliert und verwaltet die KP. 4

5 2. Kapitel: Inhalt, Umfang und Struktur des Master- Studiengangs 1. Abschnitt: Ausbildungsangebot, Umfang und Studienablauf Art. 11 Ausbildungsangebot Der Studiengang vermittelt eine wissenschaftlich fundierte Ausbildung in den drei Vertiefungsrichtungen Systembiologie, Synthetische Biologie und Biotechnologie. Die fachliche und methodische Ausbildung wird ergänzt durch frei wählbare Angebote allgemeinbildenden Inhalts aus den Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften. Art. 12 Umfang, Studienzeitbeschränkung 1 Für den Erwerb des Master-Diploms sind 90 KP nach Massgabe von Art. 31 erforderlich. Im Weiteren gilt: a. Mindestens 60 der erforderlichen 90 KP müssen an der ETH Zürich erworben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 15 (Mobilität). b. Die Anrechnung von Studienleistungen bzw. KP aus einem vorangegangenen Studium ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind in Art. 31 Abs. 5 geregelt. 2 Der Studiengang ist auf eine Regelstudienzeit von anderthalb Jahren ausgerichtet. 3 Die maximal zulässige Studiendauer beträgt drei Jahre. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Rektorin/der Rektor auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern. 4 Erfolgt die Zulassung zum Studiengang mit der Auflage, zusätzliche KP zu erwerben, so berechtigt dies zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer um ein halbes Jahr bei Auflagen im Umfang von KP und um ein ganzes Jahr bei Auflagen im Umfang von KP. Auflagen im Umfang von weniger als 21 KP berechtigen nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer. Art. 13 Zulassung zu Lerneinheiten Für die Belegung einer Lerneinheit können besondere Zulassungsbedingungen vorgesehen werden. Diese werden von demjenigen Departement der ETH Zürich oder von derjenigen Hochschule festgelegt, welche die Lerneinheit anbietet. 5

6 Art. 14 Studienablauf, Fachberatung 1 Das D-BSSE bietet eine Wegleitung zum Studiengang an, die eine Übersicht über den Ablauf des Studiums enthält. 2 Die Fachberaterin/der Fachberater unterstützt die Studierenden bei der Studiengestaltung, namentlich bei der Wahl von Lerneinheiten, die den Studierenden zur individuellen Auswahl angeboten werden. Art. 15 Mobilität 1 Während des Master-Studiums können KP an anderen universitären Hochschulen erworben werden (Mobilitäts-KP). Davon können, unter Vorbehalt von Abs. 2, maximal 30 Mobilitäts-KP für den Erwerb des Master-Diploms angerechnet werden. 2 Die Projektarbeit und die Master-Arbeit sind von der Mobilität ausgeschlossen. Ausnahmen richten sich nach den Bestimmungen von Art. 29 Abs. 2 (Projektarbeit) und Art. 30 Abs. 2 (Master-Arbeit). 3 Gehören Lerneinheiten anderer universitärer Hochschulen zum Curriculum des Studiengangs, so gelten die entsprechenden KP nicht als Mobilitäts-KP. 4 Für einen Mobilitätsaufenthalt stellen die Studierenden im Voraus in Zusammenarbeit mit der Mobilitätsberatung des D-BSSE schriftlich ein Studienprogramm zusammen. Darin werden auch die Mobilitäts-KP festgehalten, die an der Gasthochschule erarbeitet werden sollen. Das Studienprogramm bedarf der Genehmigung der/des Studiendelegierten. 5 Über die Anrechnung von Mobilitäts-KP entscheidet die/der Studiendelegierte. Überzählige oder nicht angerechnete Mobilitäts-KP werden auf Antrag der Studierenden auf einem Beiblatt zum Zeugnis aufgeführt. Für die Handhabung der Leistungsnachweise gelten die Bestimmungen von Art. 12 AVL ETHZ (8. 6 Für Fragen zur Mobilität steht die Mobilitätsberatung des D-BSSE zur Verfügung. Art. 16 Aufgehoben (9 8 SR , RSETHZ Aufgehoben gemäss Schulleitungsbeschluss vom

7 2. Abschnitt: Lehrgebiete und Gliederung nach Kategorien Art. 17 Gliederung nach Kategorien 1 Der Erwerb des Master-Diploms erfordert Studienleistungen in den nachstehend aufgeführten Kategorien. Die in jeder Kategorie erforderliche Mindestanzahl KP ist in Art. 31 festgelegt. a. Vertiefungsfächer 1) Kernfächer der Vertiefung, 2) Wahlfächer der Vertiefung; b. Wahlfächer; c. Projektarbeit; d. Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften; e. Master-Arbeit. 2 Das D-BSSE ordnet die Lerneinheiten den einzelnen Kategorien nach Abs. 1 zu und legt dies im Vorlesungsverzeichnis fest. Art. 18 Übersicht über die Kategorien 1 Vertiefungsfächer: Sie vermitteln spezifische Kenntnisse der gewählten Vertiefungsrichtung. Jede Vertiefungsrichtung umfasst Kernfächer und Wahlfächer. Weitere Einzelheiten, u.a. auch für die Leistungskontrollen, sind in Art. 28 geregelt. 2 Wahlfächer: Sie dienen sowohl der Vertiefung biotechnologiespezifischer Themen als auch der Erweiterung der Kenntnisse in benachbarten Themenbereichen. Weitere Einzelheiten, u.a. auch für die Leistungskontrollen, sind in Art. 28 geregelt. 3 Projektarbeit: Sie dient dazu, das Wissen in einem bestimmten Fachgebiet zu vertiefen, sich mit der wissenschaftlichen Arbeitsweise vertraut zu machen und ein aktuelles Forschungsthema zu bearbeiten. Weitere Einzelheiten sind in Art. 29 geregelt. 4 Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften: Die Studierenden müssen Lerneinheiten allgemeinbildenden Inhalts aus dem Lehrangebot für das Pflichtwahlfach Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (Pflichtwahlfach GESS) wählen. Ebenfalls als Pflichtwahlfach GESS anrechenbar sind Lerneinheiten der Historisch-Philosophischen sowie der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universitäten Basel und Zürich. Weitere Einzelheiten sind in den Weisungen über das Pflichtwahlfach GESS sowie in Art. 28 dieses Studienreglements geregelt. 5 Master-Arbeit: Sie bildet den Abschluss des Studiengangs. Die Studierenden sollen mit der Master-Arbeit ihre Fähigkeit zu selbständiger, strukturierter und wissenschaftlicher Tätigkeit unter Beweis stellen. Die Einzelheiten sind in Art. 30 geregelt. 7

8 3. Kapitel: Zulassung zum Master-Studiengang Art. 19 Zulassungsvoraussetzungen 1 Die Zulassung zum Studiengang setzt voraus: a. ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 180 KP ECTS oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in Biotechnologie oder in einer anderen, im Anhang aufgeführten qualifizierenden Studienrichtung; oder b. ein Bachelor-Diplom in Biotechnologie einer Schweizer Fachhochschule im Umfang von mindestens 180 KP ECTS. 2 Die Einzelheiten über die für eine Zulassung zum Studiengang erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen (Anforderungsprofil) sind im Anhang geregelt. Art. 20 Anmeldung / Bewerbung, Zulassungsverfahren und Eintritt ins Master-Studium 1 Wer an der ETH Zürich im Bachelor-Studiengang Biotechnologie immatrikuliert ist, schreibt sich direkt in den Studiengang ein. 2 Alle anderen Interessentinnen und Interessenten bewerben sich beim Rektorat der ETH Zürich um die Zulassung zum Studiengang. 3 Der Zulassungsausschuss prüft die Bewerberinnen und Bewerber auf fachliche Vorbildung und Eignung für das Master-Studium und formuliert zuhanden der/des Studiendelegierten einen Antrag auf Zulassung oder Nichtzulassung. 4 Die Rektorin/der Rektor entscheidet auf Antrag der/des Studiendelegierten über die Zulassung oder Nichtzulassung. 5 Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin/des Bewerbers kann die Rektorin/der Rektor die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die während des Master-Studiums erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen). 6 Die Einzelheiten für die Anmeldung oder die Bewerbung, für das Zulassungsverfahren und für den Eintritt ins Master-Studium werden von der Rektorin/vom Rektor festgelegt. Sie sind im Anhang aufgeführt. 8

9 4. Kapitel: Leistungskontrollen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 21 Formen der Leistungskontrolle, Leistungsbewertung 1 Der Studiengang umfasst hauptsächlich folgende Formen der Leistungskontrolle: a. Prüfungen; b. schriftliche Berichte; c. Referate; d. Praktikumsberichte. 2 Die in einer Prüfung und in der Master-Arbeit erbrachte Leistung wird mit einer Note bewertet. Die in anderen Leistungskontrollen erbrachte Leistung wird mit einer Note oder mit dem Prädikat bestanden / nicht bestanden bewertet. 3 Die beste Note ist 6, die schlechteste 1. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Notendurchschnitte werden auf zwei Dezimalstellen angegeben (ohne Rundung). Art. 22 Zulassung zu Leistungskontrollen Für die Zulassung zu Leistungskontrollen können Bedingungen vorgesehen werden. Diese werden von demjenigen Departement der ETH Zürich oder von derjenigen Hochschule festgelegt, welche die Lerneinheit anbietet. Art. 23 Anmeldung zu und Abmeldung von Leistungskontrollen 1 Für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrollen an der ETH Zürich gilt: a. handelt es sich um Leistungskontrollen am Semesterende oder in Prüfungssessionen, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der AVL ETHZ (10 sowie die Weisungen der Rektorin/des Rektors; b. handelt es sich um andere Leistungskontrollen, so erfolgt die An- und Abmeldung in der Regel direkt bei der Dozentin/beim Dozenten. 2 Handelt es sich um Leistungskontrollen an anderen Hochschulen, so gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der betreffenden Hochschule. 10 SR , RSETHZ

10 Art. 24 Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch, verspätete oder Nichtabgabe Im Zusammenhang mit Leistungskontrollen gelten für Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch sowie verspätete oder Nichtabgabe die folgenden Bestimmungen: a. handelt es sich um Leistungskontrollen an der ETH Zürich, so gelten dafür die Bestimmungen der AVL ETHZ (11 sowie die Weisungen der Rektorin/des Rektors; b. handelt es sich um Leistungskontrollen an anderen Hochschulen, so gelten dafür die Bestimmungen der betreffenden Hochschule. Art. 25 aufgehoben (12 Art. 26 Mitteilung der Studienresultate, Unstimmigkeiten 1 Die Studierenden erhalten periodisch eine Mitteilung über die bewerteten Studienleistungen und erworbenen KP (Zwischenzeugnis). Jedes Zwischenzeugnis umfasst die seit dem vorangegangenen Zwischenzeugnis bewerteten Studienleistungen und erworbenen KP. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen. 2 Das Vorgehen bei allfälligen Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leistungen wird bei jeder Mitteilung der Studienresultate erläutert. Art. 27 Unehrliches Handeln Die Einzelheiten für den Umgang mit unehrlichem Handeln bei Leistungskontrollen sind in der Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004 (13 geregelt. 11 SR , RSETHZ Aufgehoben gemäss Schulleitungsbeschluss vom SR , RSETHZ

11 2. Abschnitt: Leistungskontrollen des Master-Studiums Art. 28 Vertiefungsfächer, Wahlfächer, Pflichtwahlfach GESS 1 Zu jeder Lerneinheit der Kategorien Vertiefungsfächer, Wahlfächer und Pflichtwahlfach GESS gehört eine Leistungskontrolle. 2 Die Modalitäten der Leistungskontrollen werden im Vorlesungsverzeichnis festgelegt, sofern die Lerneinheit aus dem Lehrangebot der ETH Zürich stammt. 3 Stammt eine Lerneinheit aus dem Lehrangebot einer anderen Hochschule, so legt die betreffende Hochschule die Modalitäten für die Leistungskontrolle fest. 4 Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit bestanden bewertet wird. 5 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann einmal wiederholt werden, sofern das anbietende Departement der ETH Zürich oder die anbietende Hochschule keine anderen Bestimmungen für die Wiederholung vorsieht. 6 Für die Kategorie Vertiefungsfächer gelten überdies folgende besondere Bestimmungen: a. Besondere Bestimmungen für die Zulassung zu den Leistungskontrollen in den Vertiefungsfächern: 1) Studierende, die zum Studiengang zugelassen werden mit der Auflage, zusätzliche Studienleistungen zu erbringen, dürfen die Leistungskontrollen in den Vertiefungsfächern erst ablegen, wenn sie für das vollständige Erfüllen der Auflagen noch höchstens 10 KP erwerben müssen. 2) Studierende, die an der ETH Zürich immatrikuliert sind und schon vor Abschluss des Bachelor-Studiums Vertiefungsfächer des Studiengangs belegen, dürfen die Leistungskontrollen in den Vertiefungsfächern erst ablegen, wenn sie für das Bachelor-Diplom noch höchstens 12 KP erwerben müssen. Für ETH-Studierende, die nicht auflagenfrei zum Studiengang zugelassen werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 1. b. Falls Studierende die in den Kernfächern der Vertiefung vermittelten Kenntnisse grösstenteils schon in einem vorangegangenen (Bachelor-)Studium erworben und für den Studienabschluss angerechnet haben, kann die/der Studiendelegierte auf Gesuch hin andere Lerneinheiten als Kernfach der Vertiefung bewilligen. Eine Reduktion der in den Vertiefungsfächern minimal erforderlichen KP-Anzahl ist ausgeschlossen. 11

12 7 Für die Kategorie Wahlfächer gelten überdies folgende besondere Bestimmungen: a. Vertiefungsfächer können auch in der Kategorie Wahlfächer angerechnet werden; b. die/der Studiendelegierte kann auf Gesuch hin auch andere als die zur Auswahl stehenden Lerneinheiten als Wahlfach genehmigen. Art. 29 Projektarbeit 1 Die Studierenden müssen eine Projektarbeit entweder im Fachbereich eines Vertiefungsfachs oder eines Wahlfachs anfertigen. Vorbehältlich der Zustimmung der/des Studiendelegierten kann die Projektarbeit auch in einem anderen Fachbereich angefertigt werden. 2 Projektarbeiten werden unter der Leitung einer Professorin/eines Professors angefertigt. Die Departementsvorsteherin/der Departementsvorsteher kann auf begründetes Gesuch hin Privatdozentinnen/Privatdozenten bezeichnen, die für die Leitung und Bewertung der bei ihnen durchgeführten Projektarbeiten verantwortlich sind. 3 Projektarbeiten werden mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. 4 Eine nicht bestandene Projektarbeit kann einmal wiederholt werden. Den Studierenden stehen insgesamt maximal zwei Versuche zu. Art. 30 Master-Arbeit 1 Zur Master-Arbeit wird nur zugelassen, wer: a. das Bachelor-Studium erfolgreich abgeschlossen hat; b. allfällige Auflagen für die Zulassung zum Studiengang vollständig erfüllt hat. 2 Die Master-Arbeit wird von einer Professorin/einem Professor geleitet und bewertet, die/der dem D-BSSE zugeteilt oder am D-BSSE assoziiert ist. Die/der Studiendelegierte kann weiteren Professorinnen/Professoren der ETH Zürich oder anderer universitärer Hochschulen die Befugnis erteilen, eine Master-Arbeit zu leiten und zu bewerten. Überdies kann die Departementsvorsteherin/der Departementsvorsteher auf begründetes Gesuch hin Privatdozentinnen/Privatdozenten bezeichnen, die für die Leitung und Bewertung der bei ihnen durchgeführten Master-Arbeiten verantwortlich sind. 3 Die Master-Arbeit wird in einer Forschungsgruppe des D-BSSE angefertigt. Das Thema der Arbeit soll zum Fachbereich der gewählten Vertiefungsrichtung gehören. Die/der Studiendelegierte kann auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. 12

13 4 Die Master-Arbeit ist innerhalb von 32 Arbeitswochen abzuschliessen, wobei zwei Wochen für die Abfassung des schriftlichen Berichts bestimmt sind. Die/der Studiendelegierte legt im Einvernehmen mit der verantwortlichen Leiterin/dem verantwortlichen Leiter der Master-Arbeit und der Studentin/dem Studenten die Termine für den Beginn der Master-Arbeit und die Abgabe des schriftlichen Berichts fest. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die/der Studiendelegierte den Abgabetermin neu festlegen. 5 Die Master-Arbeit wird mit einem schriftlichen Bericht und einem Vortrag abgeschlossen. Sie wird mit einer Note bewertet und ist bestanden, wenn die Note mindestens 4 beträgt. 6 Eine nicht bestandene Master-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Wer die Wiederholung der Master-Arbeit nicht besteht, wird aus dem Studiengang ausgeschlossen. 5. Kapitel: Erteilung des Master-Diploms 1. Abschnitt: Kreditpunkte je Kategorie und Diplomantrag Art. 31 Kreditpunkte je Kategorie 1 Die für das Master-Diplom erforderlichen 90 KP sind in den nachstehenden Kategorien in der angegebenen Mindestanzahl zu erwerben. Weitere Einzelheiten sind in Abs. 2 5 geregelt: a. Vertiefungsfächer 18 KP 1) Kernfächer der Vertiefung (mind. 6 KP) 2) Wahlfächer der Vertiefung b. Wahlfächer 10 KP c. Projektarbeit 20 KP d. Pflichtwahlfach GESS 2 KP e. Master-Arbeit 40 KP 2 Von den minimal erforderlichen 18 KP in der Kategorie Vertiefungsfächer (Abs. 1 Bst. a) müssen mindestens 6 KP aus den Kernfächern der gewählten Vertiefungsrichtung stammen. 3 Die durch das Absolvieren einer Lerneinheit erworbenen KP dürfen weder geteilt noch mehrfach angerechnet werden. 4 Mindestens 60 der erforderlichen 90 KP müssen an der ETH Zürich erworben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 15 (Mobilität). 13

14 5 Die Anrechnung von Studienleistungen bzw. KP aus einem vorangegangenen Studium ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es gilt folgende Ausnahme: An der ETH Zürich erworbene KP können angerechnet werden, sofern diese KP nicht bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind. Die Anrechnung von KP ist einzig für die drei Kategorien Vertiefungsfächer, Wahlfächer sowie Pflichtwahlfach GESS möglich. Über die Anrechnung entscheidet der Rektor/die Rektorin auf Antrag des D-BSSE. Es besteht kein Anspruch auf Anrechnung. Art. 32 Diplomantrag 1 Nach Erfüllung der in Art. 31 festgelegten Anforderungen können die Studierenden die Erteilung des Master-Diploms beantragen. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren ab Beginn des Master-Studiums gestellt werden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Rektorin/der Rektor auf Gesuch hin diese Frist verlängern. 2 Im Antrag sind die bestandenen Studienleistungen aus den Kategorien nach Art. 31 Abs. 1 anzugeben, die in das Zeugnis aufgenommen werden sollen. In jeder Kategorie muss die Summe der KP die in Art. 31 Abs. 1 festgelegten Minima erreichen. 3 Für das Master-Diplom werden maximal 100 KP angerechnet. Weitere KP werden auf Antrag der Studierenden auf einem Beiblatt zum Zeugnis aufgeführt. 2. Abschnitt: Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement Art. 33 Dokumente Wer den Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält drei Dokumente: ein Zeugnis (Academic Record), eine Urkunde und ein Diploma Supplement. Art. 34 Zeugnis 1 Das Zeugnis gilt als Ausweis über den bestandenen Master-Abschluss. 2 Im Zeugnis werden aufgeführt: a. die Noten und weiteren Leistungsbewertungen des Antrages nach Art. 32 Abs. 2; b. die Abschlussnote, errechnet gemäss den Bestimmungen von Abs. 4; 3 Auf einem Beiblatt zum Zeugnis werden allfällige Zulassungsauflagen sowie auf Antrag der Studierenden weitere Leistungsbewertungen nach Art. 32 Abs. 3 aufgeführt. 14

15 4 (14 Die Abschlussnote errechnet sich als arithmetisches Mittel der folgenden zwei Noten: a. die Note der Master-Arbeit; b. der gewichtete Durchschnitt aller übrigen Noten des Antrages nach Art. 32 Abs. 2, errechnet als gewichteter Durchschnitt der betreffenden Noten mit den dazugehörenden KP als Gewichten. 5 Das D-BSSE erfasst, kontrolliert und verwaltet die Noten und weiteren Leistungsbewertungen und erstellt die Zeugnisse. Art. 35 Urkunde und Diploma Supplement 1 Die Einzelheiten für die Urkunde sind in Art. 25 Abs. 2 AVL ETHZ (15 geregelt. 2 (16 Die im Master-Studium erfolgreich absolvierte Vertiefungsrichtung wird mit folgendem Wortlaut auf der Urkunde aufgeführt: Vertiefung in (Angabe der Vertiefungsrichtung). 3 Das Diploma Supplement (Diplomzusatz) ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. 14 Fassung gemäss Beschluss der Departementskonferenz D-BSSE vom Gültig für alle Studierenden, die nach diesem Studienreglement studieren. Es gilt folgende Ausnahme: Studierende, die vor dem HS 2011 in den Studiengang eingetreten sind, können auf Gesuch hin die Abschlussnote gemäss den bisherigen Bestimmungen berechnen und im Zeugnis aufführen lassen (betrifft Abs. 4 Bst. b). Ein entsprechendes Gesuch ist bis spätestens beim Studiendelegierten einzureichen. Nach diesem Datum können keine Gesuche mehr eingereicht werden. 15 SR , RSETHZ Eingefügt gemäss Beschluss der Departementskonferenz D-BSSE vom Gültig für alle Studierenden, die nach diesem Studienreglement studieren. 15

16 6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 36 (17 Definitives Nichtbestehen, Ausschluss aus dem Studiengang 1 Der Studiengang gilt als definitiv nicht bestanden, wenn: a. die Bedingungen für den Erwerb des Master-Diploms (erforderliche Anzahl KP nach Art. 31 oder allfällige weitere Bedingungen) nicht mehr erfüllt werden können wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen oder Nichteinhaltens von Studienfristen (18 ; oder b. bei einer Zulassung mit Auflagen die Auflagen nicht vollständig erfüllt werden wegen Nichtbestehens von Leistungskontrollen oder Nichteinhaltens der dafür gesetzten Fristen. 2 Das definitive Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus dem Studiengang. Art. 37 Leistungsüberblick Wer vor dem Erwerb des Master-Diploms aus dem Studiengang ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, erhält einen Leistungsüberblick. Dieser führt sämtliche bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und bewerteten Studienleistungen auf. Art. 38 Sonderfälle Die/der Studiendelegierte regelt Fälle, die von diesem Studienreglement, inkl. Anhang, oder die von anderen einschlägigen Verordnungen und Weisungen nicht oder nicht ausreichend erfasst werden. Art. 39 Inkrafttreten Dieses Studienreglement tritt auf Beginn des Herbstsemesters 2009 in Kraft. Es gilt für die ab diesem Zeitpunkt in den Studiengang eintretenden Studierenden. Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Ralph Eichler Der Generalsekretär i.v.: Radan Hain 17 Fassung gemäss Schulleitungsbeschluss vom Die Revision des Artikels erfolgte aufgrund der neuen Bestimmungen zu den Zulassungsauflagen. 18 Der Begriff Studienfristen umfasst sämtliche das Studium betreffende Fristen (z.b. die maximal zulässige Studiendauer, Fristen für das Ablegen von Leistungskontrollen, Anmelde- und Abmeldefristen, individuelle Terminauflagen usw.). 16

17 Master-Studiengang Biotechnologie Anhang Anhang zum Studienreglement 2009 für den Master-Studiengang Biotechnologie vom 31. August 2010 (Stand am 1. November 2011) Gültig für Eintritte, inkl. Wiedereintritte in den Studiengang ab Herbstsemester Für Eintritte bis und mit Frühjahrssemester 2011 gelten die bisherigen Bestimmungen. Dieser Anhang legt die Voraussetzungen sowie weitere Einzelheiten für die Zulassung zum Master-Studiengang Biotechnologie fest. Er ergänzt die grundlegenden Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETH Zürich und der Weisung über die Zulassung zum Master-Studium. Inhalt 1 Anforderungsprofil 1.1 Qualifizierende Studienabschlüsse 1.2 Fachliche Voraussetzungen 1.3 Sprachliche Voraussetzungen 2 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in Biotechnologie 2.1 Bachelor-Diplom in Biotechnologie der ETH Zürich 2.2 Andere Bachelor-Diplome in Biotechnologie Allgemeines Bachelor-Diplom in Biotechnologie einer anderen Schweizer Universität Bachelor-Diplom in Biotechnologie einer anderen Universität Bachelor-Diplom in Biotechnologie einer Schweizer Fachhochschule 3 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung 3.1 Allgemeines 3.2 Bachelor-Diplom der ETH Zürich 3.3 Bachelor-Diplom einer anderen Universität 1

18 Master-Studiengang Biotechnologie Anhang 4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 5 Erfüllen von Zulassungsauflagen 5.1 Allgemeines 5.2 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem universitären Bachelor-Diplom 5.3 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule 1 Anforderungsprofil Grundsatz Für die Zulassung zum Master-Studiengang Biotechnologie (nachfolgend Studiengang ) müssen alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. 1.1 Qualifizierende Studienabschlüsse 1 Die Zulassung zum Studiengang setzt voraus: a. ein universitäres Bachelor-Diplom in Biotechnologie im Umfang von mindestens 180 Kreditpunkten (KP) ECTS (1 oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in Biotechnologie; oder b. ein Bachelor-Diplom in Biotechnologie einer Schweizer Fachhochschule (FH) im Umfang von 180 KP ECTS (2 ; oder c. ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von mindestens 180 KP ECTS oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in einer anderen Studienrichtung, mit der die im folgenden aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Zu diesen Studienrichtungen gehören insbesondere (in alphabetischer Reihenfolge): Agrarwissenschaft Maschineningenieurwissenschaften Biochemie Materialwissenschaft Biologie Mathematik Biotechnologie Molekularbiologie Chemie Nanowissenschaften Chemieingenieurwissenschaften Pharmazeutische Wissenschaften Elektrotechnik und Informationstechn. Physik 1 ECTS: European Credit Transfer System. Kreditpunkte beschreiben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der zur Erreichung eines Lernziels erforderlich ist. Ein KP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. 2 Ein Diplomabschluss einer Schweizer FH wird einem Bachelor-Abschluss gleicher Studienrichtung gleichgestellt. Die an einer deutschen oder österreichischen FH erworbenen Bachelor-Abschlüsse sind einem Bachelor-Abschluss einer Schweizer FH grundsätzlich gleichgestellt. 2

19 Master-Studiengang Biotechnologie Anhang Informatik Rechnergestützte Wissenschaften Interdisziplinäre Naturwissenschaften Umweltingenieurwissenschaften Lebensmittelwissenschaft Umweltnaturwissenschaften 2 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master- Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Die Rektorin/der Rektor kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes verlangen. Sie/er legt fest, ob dieser Nachweis von der Herkunftsuniversität oder von einer anderen Universität im Land des Bachelor-Abschlusses erbracht werden muss. 1.2 Fachliche Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten Das Master-Studium in Biotechnologie setzt profunde Kenntnisse in Mathematik (Analysis, lineare Algebra, Wahrscheinlichkeit & Statistik), Physik und Chemie (organische, anorganische und physikalische Chemie) sowie grundlegende Kenntnisse in Biologie (Zellbiologie, Molekularbiologie) voraus, die nach Inhalt, Umfang und Qualität gleichwertig sein müssen denjenigen, die im Bachelor-Studiengang Biotechnologie der ETH Zürich (einschliesslich der ersten beiden Studienjahre ausserhalb des D-BSSE) vermittelt werden. Darin eingeschlossen ist auch die Vermittlung des entsprechenden methodischwissenschaftlichen Denkens Zulassung mit Auflagen 1 Sind die fachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer nicht vollumfänglich erfüllt, so kann die Zulassung mit der Auflage erfolgen, fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. 2 Der Nachweis über den Erwerb der verlangten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten muss von den Kandidatinnen und Kandidaten durch das Bestehen von Leistungskontrollen innerhalb gesetzter Fristen erbracht werden (Siehe Ziffer 5). 3 Werden die Leistungskontrollen nicht bestanden oder die dafür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so gilt der Studiengang als definitiv nicht bestanden, was den Ausschluss aus dem Studiengang zur Folge hat. 1.3 Sprachliche Voraussetzungen 1 Die Unterrichtssprache im Studiengang ist Englisch. 2 Für die Zulassung zum Studiengang müssen ausreichende Englischkenntnisse (Niveau C1 (3 ) nachgewiesen werden. 3 Das erforderliche Sprachniveau richtet sich nach der Skalierung des Europäischen Referenzrahmens (EFR): The Common European Framework of Reference for Languages, S. 23f. 3

20 Master-Studiengang Biotechnologie Anhang 3 Wer sich mit einem Bachelor-Diplom einer Fachhochschule um die Zulassung zum Studiengang bewirbt, muss wegen der Zulassungsauflagen (vgl. Ziffer 2.2.4, Abs. 2) zusätzlich einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau C1) erbringen. 2 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in Biotechnologie 2.1 Bachelor-Diplom in Biotechnologie der ETH Zürich Auflagenfreie Zulassung 1 Bachelor-Diplom in Biotechnologie der ETH Zürich ermöglicht die auflagenfreie Zulassung zur Vertiefungsrichtung Biotechnologie des Studiengangs. Anmeldung 2 Bereits an der ETH Zürich immatrikulierte Studierende des Bachelor-Studiengangs Biotechnologie schreiben sich direkt über in den Studiengang ein. Das Zulassungsverfahren gemäss Ziffer 4 entfällt. Eintritt ins Master-Studium 3 Für bereits an der ETH Zürich immatrikulierte Bachelor-Studierende, die ins ETH-Master- Studium übertreten, gilt generell: a. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. b. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 4 Studierende des Bachelor-Studiengangs Biotechnologie der ETH Zürich können sich direkt in den Studiengang einschreiben, sobald sie für das Bachelor-Diplom: a. insgesamt noch höchstens 12 KP erwerben müssen; und b. in der Kategorie Praktika die für das Bachelor-Diplom erforderlichen KP vollständig erworben haben. 2.2 Andere Bachelor-Diplome in Biotechnologie Allgemeines Bewerbung 1 Interessentinnen und Interessenten mit einem nicht an der ETH erworbenen Bachelor- Diplom in Biotechnologie bewerben sich bei der Zulassungsstelle der ETH Zürich um die Zulassung zum Studiengang und durchlaufen das Zulassungsverfahren gemäss Ziffer 4. 4

21 Master-Studiengang Biotechnologie Anhang Eintritt ins Master-Studium 2 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem positiven Zulassungsentscheid bzw. mit auflagenfreier Zulassung können in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-) Studium erfolgreich abgeschlossen haben Bachelor-Diplom in Biotechnologie einer anderen Schweizer Universität Zulassung 1 Die Zulassung zum Studiengang ist gewährleistet bei einem Bachelor-Diplom in Biotechnologie einer anderen Schweizer Universität, sofern die sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1.3 erfüllt sind. 2 Die Zulassung kann mit Auflagen erfolgen Bachelor-Diplom in Biotechnologie einer anderen Universität Zulassung 1 Für die Zulassung zum Studiengang müssen alle Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 erfüllt sein. 2 Die Zulassung kann mit Auflagen erfolgen. 3 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die insgesamt mehr als 30 KP umfassen Bachelor-Diplom in Biotechnologie einer Schweizer Fachhochschule Zulassung 1 Die Zulassung zum Studiengang ist gewährleistet bei einem Bachelor-Diplom in Biotechnologie einer Schweizer Fachhochschule, sofern das Bachelor-Studium mit einer Gesamtnote von mindestens 5 abgeschlossen wurde (schweizerisches Notensystem mit Noten von 1 bis 6) (4 und die sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1.3 erfüllt sind. 2 Die Zulassung erfolgt stets mit der Auflage, zusätzliche Studienleistungen im Umfang von mindestens 45 KP zu erbringen. 3 Die von den Kandidatinnen und Kandidaten zu erfüllenden Auflagen gliedern sich in die folgenden zwei Teile: 4 Die Gesamtnote wird stets von der ETH Zürich berechnet. Die Berechnungsmethode sowie weitere Einzelheiten, namentlich die Handhabung bei alphabetischer Notengebung (letter-grades), sind in der Weisung Zulassung zum Master-Studium geregelt ( 5

22 Master-Studiengang Biotechnologie Anhang Teil 1 der Auflagen In Teil 1 der Auflagen müssen 15 KP gemäss den nachstehenden Vorgaben erworben werden. Die einzelnen Lerneinheiten gehören zum Curriculum des Bachelor-Studiengangs Chemie der ETH Zürich. Informationen zu den Inhalten dieser Lerneinheiten sind im Vorlesungsverzeichnis ( aufgeführt. Folgende Lerneinheiten müssen erfolgreich absolviert werden: Physikalische Chemie III: Molekulare Quantenmechanik (4 KP) Physik I (4 KP) Mathematik III: Partielle Differentialgleichungen (4 KP) Chemieingenieurwissenschaften (3 KP) Teil 2 der Auflagen Teil 2 der Auflagen besteht aus Lerneinheiten, die zum Curriculum des dritten Studienjahres des Bachelor-Studiengangs Biotechnologie der ETH Zürich gehören (Kernfächer). Der Zulassungsausschuss legt die entsprechenden Lerneinheiten fest, die zusammen mindestens 30 KP umfassen müssen. Informationen zu den Inhalten dieser Lerneinheiten sind im Vorlesungsverzeichnis ( aufgeführt. Als Beispiel nachstehend eine Liste der aktuell angebotenen Lerneinheiten (Stand Frühjahrssemester 2010): Microtechnology and Microelectronics (6 KP) Microbial Biotechnology (6 KP) Molecular Biology (6 KP) Mathematical Modeling in Systems Biology (6 KP) Bioinformatics (6 KP) Genetic Engineering (6 KP) Nanomachines of the Cells (6 KP) 3 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung 3.1 Allgemeines Bewerbung 1 Interessentinnen und Interessenten, die einen qualifizierenden Bachelor-Abschluss in einer anderen Studienrichtung als Biotechnologie besitzen, bewerben sich bei der Zulassungsstelle der ETH Zürich um die Zulassung zum Studiengang und durchlaufen das Zulassungsverfahren gemäss Ziffer 4. 6

23 Master-Studiengang Biotechnologie Anhang Zulassung 2 Für die Zulassung zum Studiengang müssen alle Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 erfüllt und überdies im vorherigen Studium sehr gute Studienleistungen erbracht worden sein. 3 Die Zulassung kann mit Auflagen erfolgen. 4 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die insgesamt mehr als 30 KP umfassen. 3.2 Bachelor-Diplom der ETH Zürich Eintritt ins Master-Studium 1 Studierende eines ETH-Bachelor-Studiengangs mit einem positiven Zulassungsentscheid können sich in den Studiengang einschreiben, sobald sie für das Bachelor- Diplom nur noch jene Anzahl KP erwerben müssen, die eine Einschreibung in den konsekutiven Master-Studiengang der Herkunftsstudienrichtung (5 ermöglicht. 2 Für bereits an der ETH Zürich immatrikulierte Bachelor-Studierende, die ins ETH-Master- Studium übertreten, gilt generell: a. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. b. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 3.3 Bachelor-Diplom einer anderen Universität Eintritt ins Master-Studium Kandidatinnen und Kandidaten mit einem positiven Zulassungsentscheid können in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-) Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 1 Alle Interessentinnen und Interessenten ausser bereits an der ETH Zürich immatrikulierte Studierende des Bachelor-Studiengangs Biotechnologie müssen eine Bewerbung um Zulassung zum Studiengang einreichen. Die verbindlichen Vorgaben für die Bewerbung, insbesondere die einzureichenden Unterlagen sowie die Daten und Fristen werden auf den Webseiten der Zulassungsstelle der ETH Zürich ( publiziert. 5 Die zulässige Anzahl fehlender KP ist im Studienreglement des jeweils konsekutiven Master-Studiengangs festgelegt (z.b.: BSc Physik > MSc Physik). 7

24 Master-Studiengang Biotechnologie Anhang 2 Die Bewerbung kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, an welchem der erforderliche Studienabschluss noch nicht vorliegt. 3 Der Zulassungsausschuss des Studienganges überprüft, wie weit die Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber dem Anforderungsprofil entspricht und formuliert zuhanden der/des Studiendelegierten einen Antrag auf Zulassung oder Nichtzulassung. 4 Die Rektorin/der Rektor entscheidet auf Antrag der/des Studiendelegierten über die auflagenfreie Zulassung, die Zulassung mit Auflagen oder die Nichtzulassung. 5 Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen schriftlichen Zulassungsentscheid einschliesslich der relevanten Informationen zu allfälligen Zulassungsauflagen. 5 Erfüllen von Zulassungsauflagen 5.1 Allgemeines 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten, deren Zulassung mit Auflagen erfolgte, erwerben die verlangten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vor oder während des Master- Studiums durch Selbststudium oder Unterrichtsbesuch. Die für die einzelnen Auflagenfächer vorgesehenen Leistungskontrollen müssen innerhalb der gesetzten Fristen abgelegt werden. 2 Werden die Leistungskontrollen nicht bestanden oder die dafür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so gilt der Studiengang als definitiv nicht bestanden, was den Ausschluss aus dem Studiengang zur Folge hat. 3 Die Fristen und Bedingungen für das Ablegen der Leistungskontrollen richten sich nach der Vorbildung der Kandidatinnen und Kandidaten (siehe Ziffern 5.2 und 5.3). 5.2 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem universitären Bachelor-Diplom 1 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem universitären Bachelor-Diplom müssen die Leistungskontrollen zu Auflagen spätestens ein Jahr nach Studienbeginn erstmals vollständig abgelegt haben. Die Auflagen müssen einschliesslich allfälliger Wiederholung der Leistungskontrollen spätestens eineinhalb Jahre nach Studienbeginn erfüllt sein. 2 Jede Leistungskontrolle muss einzeln bestanden werden. 3 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann einmal wiederholt werden. 8

25 Master-Studiengang Biotechnologie Anhang 5.3 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule 1 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Bachelor-Diplom einer Schweizer Fachhochschule müssen die Leistungskontrollen zu Auflagen spätestens ein Jahr nach Studienbeginn erstmals vollständig abgelegt haben. Die Auflagen müssen einschliesslich allfälliger Wiederholung der Leistungskontrollen spätestens zwei Jahre nach Studienbeginn erfüllt sein. 2 Die Leistungskontrollen können zu Prüfungsblöcken zusammengefasst werden. Ein Prüfungsblock ist bestanden, wenn die aus den dazugehörenden Einzelnoten errechnete Durchschnittsnote mindestens 4 beträgt. 3 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle oder ein nicht bestandener Prüfungsblock kann einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung eines Prüfungsblocks müssen alle zum Block gehörenden Leistungskontrollen wiederholt werden. 9

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