Satzung der Gemeinde Barchfeld-Immelborn über die Erhebung von Hundesteuer

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1 Satzung der Gemeinde Barchfeld-Immelborn über die Erhebung von Hundesteuer Auf Grund der 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVB1. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) in der jeweils gültigen Fassung sowie der 1, 2 und 5 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBL S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Barchfeld-Immelborn in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 die folgende Satzung über die Erhebung von Hundsteuer beschlossen: 1 Steuertatbestand Das Halten eines über 3 Monate alten Hundes im Gebiet der Gemeinde Barchfeld-Immelborn unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. (2) In den Fällen des 4 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. (3) Die Gewährung von Steuervergünstigungen ist schriftlich unter Vorlage entsprechender Nachweise zu beantragen. Die Anträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu stellen. (4) Die Steuervergünstigung wird für jeweils das Jahr gewährt, in dem die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung für mindestens 3 volle aufeinanderfolgende Kalendermonate vorlagen. 3 Steuerfreiheit Steuerfrei ist auf schriftlichen Antrag das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden; 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen; 1

2 3. Hunden, die ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Befreiungsberechtigt sind Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen B", BI", GI", G", ag" oder H" haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervor geht, dass eine Behinderung entsprechend einer Schwerbehinderung gemäß SGB IX, eingeschlossen die Berechtigung zu den genannten Merkzeichen, vorliegt. 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind; 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die die nach 11 Tierschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Erlaubnis besitzen, untergebracht sind; 6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zu Verfügung stehen und 7. Hunden, in gewerblichen Tierhandlungen. 4 Steuermäßigungen (1) Die Steuer ist ermäßigt für 1. Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden; 2. Hunde, die von Forstbediensteten bzw. -beamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, Berufsjägern, bestätigten Jagdaufsehern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden und wenn sie die jagdrechtlich normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. (2) Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 200 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 30 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 5 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben. (2) 3 Nr. 7 bleibt unberührt. 6 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. 2

3 (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3} Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch. 7 Entstehung, Ende und Wegfall der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des Beginns der Hundehaltung, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem der Hund den vierten Lebensmonat beginnt. Der Nachweis darüber, dass der Hund noch nicht 3 Monate alt ist, obliegt dem Steuerpflichtigen. Kann dass Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 3 Monate ist. (2) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde entsteht die Steuerpflicht mit dem Tag des Zuzuges, (3) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. (4) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Hundehaltung aufgegeben oder beendet wird. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Barchfeld- Immelborn endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Tages, in den der Wegzug fällt. (5) Die Steuerpflicht entfällt, wenn sie nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Monaten eines Steuerjahres - ab dem Entstehen der Steuerpflicht - bestehen wird oder bestanden hat. Der Tag des Entstehens der Steuerpflicht wird in diese Frist eingerechnet. 8 Steuennaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt 1. für den ersten Hund: 40,00 Euro 2. für den zweiten Hund: 65,00 Euro 3. für jeden weiteren: 90,00 Euro (2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 3 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. (3) Werden von dem Hundehalter neben dem Hund oder den Hunden, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, noch weitere Hunde gehalten, so ist für diese Hunde die Steuer nach den Steuersätzen des Abs. 1 - für den zweiten bzw. jeden weiteren Hund - zu berechnen und festzusetzen. (4) Für Hunde, für die die Steuer nach 4 ermäßigt wird, beträgt die Steuer die Hälfte des Steuersatzes nach Absatz 1 Nr. 1. (5) Die Züchtersteuer nach 5 beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach Abs. 1. Nr Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (l ) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des ersten Bescheides, im Übrigen am 0l. Juli des jeweiligen Steuerjahres fällig. (3) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, wird trotzdem die ganze Steuer festgesetzt. 3

4 10 Steuermarken und Steueraufsicht (1) Der Hundehalter erhält von der Gemeinde Barchfeld-Immelborn für jeden angezeigten gehaltenen Hund eine Steuermarke. Die Steuermarke ist Eigentum der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, sie ist nach Beendigung der Hundehaltung wieder abzugeben. (2) Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige gegen eine Gebühr von 2,00 je Marke eine Ersatzmarke von der Gemeinde Barchfeld- Immelborn. (3) Die Hunde müssen außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes eine gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen. Sie ist dem Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Bis zur Ausgabe neuer Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit. (5) Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde Barchfeld-Immelborn auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft über gehaltene Hunde, insbesondere Anzahl und Alter, und deren Versteuerung zu geben. 11 Anzeigepflichten (1) Wer im Gebiet der Gemeinde Barchfeld-Immelborn einen über 3 Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. (2) Der Hundehalter ist verpflichtet, Veränderungen der Voraussetzungen für die gewährte Steuervergünstigung innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung der Voraussetzungen der Gemeinde Barchfeld-Immelborn schriftlich anzuzeigen. (3) Wenn der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wurde, wenn der Hund abhanden gekommen oder verendet ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, hat der Hundehalter den Hund innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeinde abzumelden. (4) Wird ein Hund an eine andere Person - entgeltlich oder unentgeltlich - abgegeben, so sind bei der Abmeldung nach Absatz 3 der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 S. 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen 11 seine Anzeigepflichten nicht erfüllt; 2. entgegen 10 Abs. 3 seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt; 3. entgegen 10 Abs. 5 dem Beauftragten der Gemeinde Barchfeld-Immelborn auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt oder 4. entgegen 10 Abs. 1 S. 2 die Steuermarke bei Beendigung der Hundhaltung nicht abgibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 18 S. 1 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 4

5 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 0l in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten gleichzeitig alle früheren und/oder entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. Barchfeld-Immelborn, 17. September 2013 Groß Bürgermeister Gemeinde Barchfeld-Immelborn 5

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