Verein für Freizeitreiter und -fahrer Großmoor. Satzung. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder. 7 Mitgliederversammlung. 11 Auflösung des Vereins

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1 Verein für Freizeitreiter und -fahrer Großmoor Satzung 1 Name des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 5 Geschäftsjahr 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung 8 Vorstand 9 Satzungsänderung 10 Haftung 11 Auflösung des Vereins

2 Verein für Freizeitreiter und -fahrer Großmoor e.v. 2 Satzung 1 Name des Vereins (1) Der Verein für Freizeitreiter und -fahrer mit Sitz in Großmoor verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts für steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 77 ( 52 ff.) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen. (2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragen unter der Nr (3) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Adelheidsdorf. (4) Der Verein tritt in den Landessportbund Niedersachsen e.v., den Niedersächsischen Reiterverband Hannover/Bremen e.v. und den Kreisreiterverband Celle e.v. ein. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität die Pflege des Reit- und Fahrsportes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausrichtungreitsportlicher Veranstaltungen, u.a. Förderung des Wander- und Freizeitreitens, Ausrichtung von Distanzritten, Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen, verwirklicht. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder Der Verein umfaßt: a) ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, b) Jugendmitglieder zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr, c) Kinder unter 14 Jahren, d) fördernde Mitglieder e) Ehrenmitglieder.

3 Verein für Freizeitreiter und -fahrer Großmoor e.v. 3 Satzung (2) Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm- Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzuungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. (3) Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Tod, 2. durch Austritt. Dieser kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. 3. durch Ausschluß seitens des Vorstandes a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, b) wegen unehrenhafter Handlungen, c) wenn Beiträge und / oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von drei Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt, d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. (4) Das durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluß verlangen, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

4 Verein für Freizeitreiter und -fahrer Großmoor e. 4 Satzung 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jugendmitglieder ( 3 Abs. 1b) haben das volle Stimmrecht außer in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt ab vollendetem 18. Lebensjahr mit Ausnahme des Jugendbeisitzers im Vorstand. (2) Alle Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge vierteljährlich im voraus zu entrichten. Stichtag zur Zahlung der Beiträge ist der jeweils letzte Wochentag des vorhergehenden Monats. Sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossene Leistungen (z.b. Spenden für besondere Anschaffungen, Arbeitseinsatz bei Veranstaltungen des Vereins) werden von den Mitgliedern termingerecht erbracht. 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am letzten Dezembertag desselben Jahres. (1) Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 6 Organe des Vereins (2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Jugendbeisitzer, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. (3) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt. (4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis gemäß 10 beschränkt.

5 Verein für Freizeitreiter und -fahrer Großmoor e. 5 Satzung 7 Mitgliederversammlung (1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen sind. (2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorgelegt und begründet werden. (3) Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfung. 2. Benennung eines Wahlleiters für die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes. 3. Entlastung des gesamten Vorstandes. 4. Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt und führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. 5. Wahl von zwei Kassenprüfern, die im laufenden Geschäftsjahr das Rechnungswesen des Vereins prüfen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern einer ausscheiden muß. Sie haben während ihrer Amtsperiode das Recht, jederzeit die Bücher des Vereins einzusehen. 6. Satzungsänderung. 7. Beschlußfassung über die eingereichten Anträge. 8. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 9. Auflösung des Vereins. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand eingerufen werden. Wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angaben des Grundes beantragen. (5) Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes und/oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung beschließen. (6) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederver-sammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit wird durch eine Anwesenheitsliste ermittelt und dokumentiert. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. (7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstansmitglied und dem Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. (8) Die Niederschriften sind aufzubewahren.

6 Verein für Freizeitreiter und -fahrer Großmoor e.v. 6 Satzung 8 Vorstand (1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung an. (2) Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. (3) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen. (4) Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. (5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens ¾ seiner Mitglieder anwesend sind. (6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Sitzung nichts anderes besagt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmit-gliedes den Ausschlag. (7) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. (8) Die Niederschriften sind aufzubewahren. (9) Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, Tagesgeldern und Auslagen, die in Wahrnehmung ihrer Vorstandsaufgaben entstanden sind. (10) Der Vorstand kann außerdem für bestimmte Tätigkeiten seiner Mitglieder im Einzelfall eine angemessene Vergütung festsetzen. 9 Satzungsänderung Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7 Verein für Freizeitreiter und -fahrer Großmoor e.v. 7 Satzung 10 Haftung (1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird im Innenverhältnis dahin beschränkt, daß Rechtsgeschäfte, die im Einzelfall eine Verbindlichkeit des Vereins von über DM 2.000,00 nach sich ziehen, nur mit vorheriger Genehmigung der Mitgliederversammlung eingegangen werden dürfen. (2) Verbindlichkeiten über DM 300,00 bedürfen im Innenverhältnis zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes. 11 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck eingerufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder beschlossen werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Islandpferde-Reiter-Südheide-e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die auch im Einklang mit dieser Satzung stehen müssen, zu verwenden hat. Beschluß der Satzung am in Großmoor. VFFG-Satzung Stand:

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