Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v.

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1 Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. (2) Sitz des Vereins ist Darmstadt. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen. 2 Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Verein dient 1. der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege; 2. der Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 3. der Förderung kultureller Zwecke, insbesondere der ausschließlichen und unmittelbaren Förderung der Kunst, der Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie der Förderung der Denkmalpflege; 4. der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 5. der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege; 6. der Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Zivilbeschädigte und Behinderte; 7. der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 8. der Förderung der Entwicklungshilfe. 1

2 (3) Der Verein verwirklicht diese Zwecke durch Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln aus Spendenaufkommen und Umlagen seiner Mitglieder und von Dritten. Die beschafften Mittel sind an Körperschaften weiterzugeben, die als steuerbegünstigt im Sinne der 51 ff der Abgabenordnung anerkannt sein müssen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind und die die Mittel ausschließlich und unmittelbar für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden bzw. einzusetzen haben. (4) Spenden an politische Parteien sind ausgeschlossen. (5) Ein Teil der Mittel kann für gemeinnützige Zwecke im Ausland verwendet werden. (6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mitgliedschaft (1) Der Verein umfasst a) Ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder (2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Mitglied des Rotary Club Darmstadt ist, die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks einzusetzen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Personen, die sich in hervorragender Weise um die Förderung der Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (3) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod, b) durch Austritt; die Kündigung kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen und bedarf der Schriftform, c) durch Ausschluss; der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist nur aus wichtigem Grund möglich. (4) Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. 2

3 4 Vereinsvermögen (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Das Vereinsvermögen ist durch den Vorstand zu verwalten. Der Vorstand hat jährlich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung ist durch Kassenprüfer zu überprüfen. 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Beirat. 6 Mitgliederversammlung (1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen sind. (2) Der Mitgliederversammlung obliegen a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer, b) Entlastung des Vorstands, c) Bestätigung des Vorstands, d) Wahl von mindestens 5 Beiratsmitgliedern, wobei die Wiederwahl zulässig ist, e) Wahl von Kassenprüfern, wobei die Wiederwahl zulässig ist, f) Satzungsänderungen, g) Entscheidung über die Erhebung von Beiträgen über deren Höhe, h) Entscheidung über eingereichte Anträge, i) Auflösung des Vereins. 3

4 (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe eines Grundes beantragt. Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen ( 9) oder die Auflösung des Vereins ( 10) betreffen. (5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden und einem von der Mitgliederversammlung jeweils gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. (2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (3) Die Mitglieder des Vorstands werden entsprechend durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. (4) Der Vorstand beschließt über die Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit. (5) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. 4

5 8 Beirat (1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf Personen, die Vereinsmitglied sein müssen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. (2) Der Vorstand kann weitere Beiratsmitglieder berufen; diese bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Amtszeit nachträglich berufener und bestätigter Beiratsmitglieder endet mit der Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder. (3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Fragen zu förderungswürdigen Projekten zu beraten. Hierzu soll der Beirat die möglichen Projekte vorbesprechen und dem Vorstand hierzu Empfehlungen erteilen. 9 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. 10 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (2) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Darmstadt, 7. September

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