Satzung des Fördererkreises der DGAP e. V.

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1 der DGAP e. V. 2012

2 Satzung des Stand , (5): Erweiterung vom Vorwort

3 1 Name, Sitz Der Fördererkreis der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik e. V. (im folgenden Fördererkreis genannt) hat seinen Sitz in Berlin. 2 Zweck (1) Der Fördererkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts»Steuerbegünstigte Zwecke«der Abgabenordnung. (2) Der Fördererkreis ist ein Förderverein im Sinn von 58 Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe in internationalen und europäischen politischen Fragen sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. (3) Der Zweck des wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Forschungszwecke, Veranstaltungen, Publikationen, bibliothekarischen und archivarischen Aufgaben und der Durchführung der sonstigen operativen Tätigkeiten der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik e. V. (DGAP) sowie für die Unterhaltung und Instandhaltung des Gebäudes der DGAP in Berlin, sofern und solange dieses Gebäude durch die DGAP zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke genutzt wird. Der Fördererkreis darf für längerfristige Projekte der DGAP entsprechende zweckgebundene Rücklagen bilden. Weiterhin kann er der DGAP Darlehen ausreichen. Die weitergegebenen Mittel sind durch die DGAP unmittelbar und ausschließlich zu deren steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. (4) Der Fördererkreis darf die von ihm beschafften Mittel auch anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwirklichung derer steuerbegünstigten Zwecke, soweit sie den in Absatz 2 genannten entsprechen, zur Verfügung stellen. Hierzu bedarf der Geschäftsführende Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Zustimmung kann auch in Form einer generellen Ermächtigung erfolgen, vorbehaltlich einer anderweitigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Mittel für bestimmte Zuwendungsempfänger oder bestimmte Projekte zur Verfügung zu stellen. (5) Der Fördererkreis ist darüber hinaus zu allen Tätigkeiten berechtigt, die bestimmt und geeignet sind, dem Vereinszweck zu dienen, einschließlich der Gründung von und der Beteiligung an Vereinen, Stiftungen oder Gesellschaften. 3 Selbstlosigkeit Der Fördererkreis ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Fördererkreis Vorwort 3

4 4 Mittel des (1) Mittel des dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des sind natürliche und juristische Personen. Juristische Personen üben ihre Mitgliedsrechte durch von ihnen im Einvernehmen mit dem Vorstand benannte Repräsentanten aus. Mitglieder des sind zugleich Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik e. V. (DGAP). Dieses gilt auch für ihre Repräsentanten nach Bestätigung durch den Exekutivausschuss des Präsidiums der DGAP. (2) Neue Mitglieder werden vom Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages in den Verein aufgenommen. (3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils mit dem Vorstand zu vereinbaren ist. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss des Mitglieds. (5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist jederzeit möglich. Die Beitragspflicht endet jedoch erst zum Ende des Geschäftsjahres. Sie verlängert sich bis zum Ende des nächstfolgenden Geschäftsjahres, wenn die Kündigung nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugestellt wurde. (6) Ein Mitglied kann wegen eines Verhaltens, welches die Belange oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt, oder wegen eines anderen wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Es ist vorher zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. 7 Organe Organe des sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Geschäftsführende Vorstand. 4 Vorwort

5 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands. (2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) den Vorstand und den Geschäftsführenden Vorstand zu wählen, b) über die Entlastung des Vorstands inklusive des Geschäftsführenden Vorstands zu entscheiden, c) den Rechnungsprüfer zu bestellen, d) Satzungsänderungen zu beschließen. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand wenigstens einmal im Jahr mit Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dieses beantragt und dabei die Punkte angibt, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post, per Telefax oder per . (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Beschlussunfähig ist sie jedoch nur dann, wenn dieses auf Antrag eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich festgestellt wird. In diesem Fall kann der Vorstandsvorsitzende oder der die Versammlung leitende Vertreter ohne Einhaltung von Frist und Form sofort eine neue Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. (5) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Beschlussantrages schriftlich widerspricht. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. (7) Über einen Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, kann die Mitgliederversammlung beschließen, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind. (8) Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Fördererkreis Vorwort 5

6 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und weiteren Vorstandsmitgliedern. (2) Der Geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand des im Sinne des BGB. Er besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) seinem Vertreter und c) dem Schatzmeister. (3) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den Fördererkreis jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Für die laufenden Geschäfte wird der Fördererkreis durch den Vertreter des Vorstandsvorsitzenden vertreten. Dieser ist in der Regel mit dem Geschäftsführenden stellvertretenden Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik e. V. identisch. (4) Der Vorstand sowie der Geschäftsführende Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (5) Der Geschäftsführende Vorstand berichtet dem Vorstand in grundsätzlichen Fragen. (6) Vorstand und Geschäftsführender Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 10 Auflösung (1) Über die Auflösung des kann nur eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschließen. (2) Bei Auflösung des oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die DGAP zum Zeitpunkt der Auflösung des nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen des Förderervereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung in internationalen politischen Fragen und für die Förderung der Völkerverständigung. 6 Vorwort

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