Gemeinde Gampel-Bratsch Abwasserreglement
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- Helga Winkler
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1 Gemeinde Gampel-Bratsch 1 Gemeinde Gampel-Bratsch
2 Gemeinde Gampel-Bratsch 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen Definition Abwasser Zweck und Umfang der Abwasseranlagen GKP und Ausführungsplan Aufsichtsrecht der Gemeinde Öffentliche Abwasseranlagen Private Abwasseranlagen Verlegen der Leitungen / Durchleitungsrecht Anschlusspflicht Grundsatz Leitungserneuerungen Verbotene Einleitungen in Abwasseranlagen Vorbehandlung Nicht verschmutztes Abwasser Einzelreinigung Bewilligungsverfahren Bewilligungspflicht Kanalisationsgesuch Ausführung der Kanalisation Kontrolle und Abnahme Haftung der Gemeinde Technische Grundsätze Arten der Ortsentwässerung Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung Entwässerung tiefer liegender Räume Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen Art der Finanzierung Gebührenansätze Gebührentarif und Gebührenanpassung Fälligkeit der Gebühren und Beiträge Schluss- und Strafbestimmungen Haftung Strafbestimmungen und Verwaltungszwang Rechtsmittelbelehrung Inkrafttreten...11 Anhang 1: Gebührenordnung Abwasser...12
3 Gemeinde Gampel-Bratsch 3 Die Urversammlung der Gemeinde Gampel-Bratsch, auf Antrag des Gemeinderates, eingesehen das BG vom über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; eingesehen Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen das kantonale Gesetz vom betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung; eingesehen Art. 6 des Gemeindegesetztes vom ; eingesehen Art. 226 des kantonalen Steuergesetzes vom ; eingesehen das Gesundheitsgesetz vom ; beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Definition Abwasser Abwasser ist das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser, sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser Zweck und Umfang der Abwasseranlagen Abwasseranlagen bezwecken die Sammlung und unschädliche Ableitung der Abwässer und Fäkalstoffe aus Häusern und Grundstücken und ihre Reinigung vor der Einleitung in ein Gewässer (Vorfluter). Sie umfassen: a) das öffentliche Kanalisationsnetz, welches von der Gemeinde erstellt und unterhalten wird; b) private Kanäle (Leitungen), welche von einem oder mehreren Grundeigentümern erstellt wurden; c) die Anschlussleitungen der einzelnen Gebäude; d) die zur Reinigung der Abwässer erstellten Anlagen und Einrichtungen; e) die zur Versickerung oder Rentention erstellten Anlagen.
4 Gemeinde Gampel-Bratsch GKP und Ausführungsplan Das generelle Kanalisationsprojekt (GKP) bzw. der generelle Entwässerungsplan (GEP) bilden die Grundlage für den Bau von Kanalisationsleitungen in der Gemeinde. Die einzelnen Ausführungsprojekte werden publiziert und öffentlich unter Wahrung der gesetzlichen Einsprachefristen aufgelegt. Die Gemeinde führt den Leitungskatasterplan Aufsichtsrecht der Gemeinde Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser kann die Behandlung oder Beratung der Geschäfte einer Kommission übertragen und zur Begutachtung Fachleute beiziehen Öffentliche Abwasseranlagen Die Gemeinde erstellt und unterhält die zur Ableitung und Reinigung von Abwässern aus öffentlichen und privaten Grundstücken notwendigen Abwasseranlagen. Die gemeindeeigenen Anlagen werden, entsprechend dem Nutzungs- und Bauzonenplan, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten, fortschreitend mit der Baulanderschliessung erstellt. Grundsätzlich darf deren Betrieb den ordentlichen Haushalt der Gemeinde nicht belasten Private Abwasseranlagen Private Kanalisationsleitungen sind jene Leitungen, die von einem privaten Grundstück zur nächsten öffentlichen Leitung führen. Sie bedürfen einer Bewilligung durch den Gemeinderat und sind durch den Eigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Erfüllt der Eigentümer diese Pflicht trotz schriftlicher Mahnung innert der ihm vom Gemeinderat angesetzten Frist nicht, so lässt dieser die nötigen Arbeiten auf Kosten des Eigentümers ausführen. Ist es einem Eigentümer unmöglich, seine Abwässer einer öffentlichen Kanalisation zuzuführen ohne Nachbarboden zu benützen, so ist der Besitzer dieses Terrains verpflichtet, das Durchführen der privaten Kanalisation zu erlauben, dies gegen volle Entschädigung, gemäss den Bestimmungen der Art. 691 des ZGB. Der Durchgang der Privatkanalisation muss als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Bei Privatleitungen, die von mehreren Grundeigentümern benützt werden, sind unter dem Vorbehalt anderer privater Vereinbarungen, die Erstellungs-, Unterhalts- und Reinigungskosten gemeinsam zu tragen. Das Erstellen gemeinsamer Anschlussleitungen ist gestattet und kann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen von der Gemeindebehörde vorgeschrieben werden. Können sich die Beteiligten über die Ausführung und die Kostenverteilung nicht einigen, so entscheidet darüber der Gemeinderat.
5 Gemeinde Gampel-Bratsch 5 Die Gemeinde ist berechtigt, die Abtretung privater Kanalisationen im Interesse des öffentlichen Wohles gegen Entschädigung zu verlangen. Die Gemeinde übernimmt nur Leitungen, die den technischen Anforderungen entsprechen Verlegen der Leitungen / Durchleitungsrecht Öffentliche Kanalisationsleitungen sind nach Möglichkeit in die bestehenden oder vorgesehenen Strassen zu verlegen. Wenn für die Verlegung öffentlicher Leitungen privater Boden in Anspruch genommen werden muss, kann die Gemeinde ein Durchleitungsrecht erzwingen. 2. Anschlusspflicht 2.1. Grundsatz Sämtliche zum Abfluss kommenden Abwässer aus Haushalt, Gewerbe und Industrie sind vollständig und störungsfrei in eine Abwasserreinigungsanlage abzuleiten. Das Niederschlags- und Drainagewasser der Liegenschaften ist nach Möglichkeiten zu versickern oder in einen Vorfluter (Bach, Fluss, See) abzuleiten. Rückhalte- und Versickerungsmöglichkeiten sind auszunützen Leitungserneuerungen Gleichzeitig mit der Erneuerung der Abwasserleitungen der Gemeinde muss der Private seine Leitungen, die nicht dem Entwässerungssystem (siehe Art. 4.1) entsprechen oder mangelhaft sind, auf seine Kosten anpassen oder ersetzen Verbotene Einleitungen in Abwasseranlagen Bei jeder Entwässerungsanlage ist zu prüfen, ob eine Abwasservorbehandlungsanlage notwendig ist, damit die Qualität gemäss Eidg. Verordnung über Abwassereinleitungen sowie die Quantität des abfliessenden Abwassers im Rahmen der behördlichen Auflagen gehalten werden können. Damit sollen Schadstoffe an der Quelle zurückgehalten, Gefährdungen von Menschen und Bauwerken vermieden, Störungen in Abwasseranlagen verhindert werden. Stoffe, die der Kanalisation nicht zugeführt werden dürfen, müssen nach Weisungen der zuständigen Instanzen beseitigt werden.
6 Gemeinde Gampel-Bratsch 6 Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe direkt oder indirekt der Kanalisation zuzuleiten: Feststoffe wie Sand, Katzensand, Müll, Textilien, Küchenabfälle, Kaffeesatz, Asche usw.; giftige, infektiöse, feuergefährliche, explosionsfähige und radioaktive Gase, Dämpfe und Stoffe; Abflüsse aus Jauchegruben, Mistgruben und Futtersilos; Stoffe, deren Beschaffenheit oder Menge in der Kanalisation zu Störungen Anlass geben können; Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und Mineralölabscheidern usw.; dickflüssige und schlammige Stoffe, z.b. Bitumen, Kalk, Zementschlamm usw.; Öle, Fette, Benzin, Benzol, Gasolin, Petrol, Lösungsmittel, Halogenkohlenwasserstoffe, usw.; Flüssigkeiten mit einer Temperatur über 40 C währen d mehr als 3oo Sekunden Abflusszeit; Säuren und Laugen in schädlichen Konzentrationen Vorbehandlung Vorbehandlungsanlagen sind nach der Eidg. Verordnung über Abwassereinleitungen, den Mitteilungen des BAFU sowie den behördlichen Vorschriften zu erstellen und zu betreiben. Das Erreichen der vorgeschriebenen Grenzwerte durch Verdünnen ist verboten. Industrielles und gewerbliches Abwasser muss auf seine Zusammensetzung in bezug auf die Anforderungen gemäss dieser Verordnung untersucht werden. Wenn nötig, ist es vorzubehandeln. Die Projektierung solcher Anlagen verlangt besondere Fachkenntnisse und gehört in den Aufgabenbereich der hierfür spezialisierten Fachleute. Der Kanton regelt die Vorbehandlung Nicht verschmutztes Abwasser Nicht verschmutztes Abwasser ist nach Möglichkeit versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer geleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeiten Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann Einzelreinigung Die häuslichen Abwässer, die nicht an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen werden können, sind vor dem Einleiten in den Vorfluter entsprechend den jeweils geltenden eidg. und kant. Vorschriften in Einzelreinigungsanlagen zu behandeln.
7 Gemeinde Gampel-Bratsch 7 3. Bewilligungsverfahren 3.1. Bewilligungspflicht Die Erstellung oder Abänderung jeder Abwasseranlage bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Er kann Auflagen machen Kanalisationsgesuch Für den Anschluss von Abwässern in die öffentlichen Kanalisationen ist ein Gesuch im Doppel einzureichen. Dem Gesuch sind vom Bauherr, vom Grundeigentümer und vom Projektverfasser unterzeichnete Pläne im Doppel beizulegen und zwar: a) Situationsplan (Grundbuchplan) mit Angabe der Grundstücknummern, der Lage des Strassenkanals und der Anschlussleitung, sowie vorhandene Werkleitungen. b) Kanalisationsplan im Massstab 1:50 oder 1:100 mit Koten. Dieser Plan muss enthalten: Sämtliche Anfallstellen unter Bezeichnung der Art und der Apparatezahl (Dachwasser, Spülaborte, Schüttsteine usw.) nebst der Lichtweite, dem Gefälle, dem Material der Ableitungen (Fallrohre und Grundleitungen), Revisionsschächte, Sammler, Gruben, Brunnen, Rückstauverschlüsse, Entlüftungen etc. c) Längenprofil der Leitungen und der übrigen Anlageteile vom Fallstrang bis zum öffentlichen Kanal, sofern die nötigen Angaben im Grundriss nicht genügen. d) Eventuelle Details von Schächten, besonderen Anlagen (Öl-, Fett-, Benzinabscheider) und speziellen Reinigungsanlagen sowie Einzelkläranlagen. Abweichungen von den genehmigten Plänen sind nur mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig Ausführung der Kanalisation Mit den Bauarbeiten darf nicht begonnen werden, bevor das Gesuch genehmigt ist. Die erteilte Kanalisationsbewilligung erlischt, wenn innert 3 Jahren mit den Bauarbeiten nicht begonnen wird Kontrolle und Abnahme Der Gemeinde ist vor Eindeckung der Rohre Meldung für die Kontrolle und Abnahme zu erstatten. Diese prüft die Anlage und verfügt über allfällige Änderungen entsprechend den Ausführungsbestimmungen. Die Inbetriebnahme der Anlage ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
8 Gemeinde Gampel-Bratsch Haftung der Gemeinde Aus der Mitwirkung der Gemeindeorgane im Bewilligungs- und Kontrollverfahren kann keine Haftung der Gemeinde abgeleitet werden. Die Gemeinde übernimmt keine Verantwortung für unsachgemässe Arbeitsausführung. 4. Technische Grundsätze 4.1. Arten der Ortsentwässerung Die Entwässerung der Ortschaften erfolgt im Trenn- und Mischsystem. Der Gesuchsteller muss sich orientieren, nach welchem System sein Grundstück zu entwässern ist. Gemäss Artikel 76 des neuen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 ist bei der Erarbeitung des generellen Entwässerungsplanes GEP das Entwässerungssystem zu untersuchen. Trennsystem Im Trennsystem (getrennte Ableitung) werden Schmutz- und Regenabwasser in zwei voneinander unabhängigen Kanalisationsnetzen abgeleitet. Die Schmutzabwasserleitungen haben die häuslichen, gewerblichen und industriellen Abwässer der Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten. Die Regenabwasserleitungen nehmen Dach-, Strassen-, Sicker- und Kühlabwasser auf und leiten diese in den nächsten Vorfluter oder zu einer Versickerung. Mischsystem Im Mischsystem (gemeinsame Ableitung) werden Schmutz- und Regenabwasser in einer Mischwasserkanalisation der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet. Für die Bemessung der Mischwasserkanalisation ist der Regenabwasseranteil bestimmend, da er ein Vielfaches des Trockenwetterabflusses ausmacht. Die Vereinigung des Schmutz- und Regenwassers darf erst ausserhalb des Hauses bei einem Kontrollschacht erfolgen Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung Alle Abwasseranlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Insbesondere gilt die SN
9 Gemeinde Gampel-Bratsch Entwässerung tiefer liegender Räume Kellerabläufe und Anschlüsse von Räumen, die unter Rückstauhöhe im Kanalisationsnetz liegen, sind nur zulässig, wenn in der Anschlussleitung ein sicherwirkender Rückstauverschluss eingebaut wird. Bei künstlicher Hebung des Abwassers (Pumpendruckleitung) muss die Einleitungsstelle in die Kanalisation über dem Rückstauniveau liegen. Gegen allfälligen Rückstau aus der Kanalisation hat sich der Eigentümer der Anlage selbst zu schützen. Die Gemeinde haftet nicht für solche Schäden. Beim Übergang von Fall- zu den Grundleitungen sind luftdicht verschliessbare Kontrollschächte einzubauen. Alle Entwässerungsanlagen müssen jederzeit zur Kontrolle, Reinigung und Spülung gut zugänglich sein. 5. Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen 5.1. Art der Finanzierung Die öffentlichen Leitungen und Anlagen der Gemeinde und der Beitrag der Gemeinde am Bau, Unterhalt und Betrieb der Kläranlage werden wie folgt finanziert: a) Beiträge der Grundeigentümer; b) Anschlussgebühren, d.h. die von den Benützern der Abwasseranlagen zu bezahlenden einmaligen Gebühren; c) Benützungsgebühren, d.h. die von den Benützern der Abwasseranlagen zu bezahlenden wiederkehrenden jährlichen Gebühren; d) allfällige Leistungen des Kantons und des Bundes; e) die im Voranschlag festzusetzenden Zuschüsse aus den allgemeinen Mitteln der Gemeinde Gebührenansätze Es wird unterschieden zwischen einmaligen und jährlichen Gebühren. a) Einmalige Gebühren (Anschlussgebühren) Zur Finanzierung des öffentlichen Kanalisationssystems samt Pumpwerken, Regenauslässen, Abwasserreinigungsanlagen und der gleichen ist eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen. b) Jährliche Gebühren (Benutzergebühren) Die jährlichen Gebühren decken die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Abwasserreinigungsanlage, die Unterhalte und Erneuerungsarbeiten des Kanalisationsnetzes sowie die Kapitalkosten der Abwasseranlagen.
10 Gemeinde Gampel-Bratsch Gebührentarif und Gebührenanpassung Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren in einer Gebührenordnung fest. Diese Gebührenordnung ist der Urversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Gemeinderat kann die jährlich wiederkehrenden Gebühren der Teuerung anpassen, wobei der Landesindex der Konsumentenpreise massgebend ist. Dies jedoch ausdrücklich unter Wahrung des Grundsatzes der Kostendeckung. Bei einer Anpassung nach oben hat der Gemeinderat einen begründeten Bericht auf die Wahrung des Grundsatzes der Selbsttragbarkeit vorzulegen Fälligkeit der Gebühren und Beiträge Die Anschlussgebühr schuldet, wer im Zeitpunkt der Erschliessung oder des Anschlusses Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes oder Gebäudes war. Sie wird bei Baubeginn fällig. Die Benützungsgebühr schuldet der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft. Bei Baurechtsparzellen wird sowohl die Anschlussgebühr wie auch die Benutzergebühr vom Bauberechtigten geschuldet. Die Einsprachefrist an den Gemeinderat beträgt 10 Tage ab Rechnungstellung und der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen netto zu bezahlen. 6. Schluss- und Strafbestimmungen 6.1. Haftung Der Grundeigentümer haftet der Gemeinde für jeden Schaden und Nachteil, der wegen fehlerhafter Erstellung, ungenügender Funktion oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt in den Abwasseranlagen verursacht wird Strafbestimmungen und Verwaltungszwang Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements und gegen Anordnungen des Gemeinderates werden mit einer Busse bis zu Fr. 5'000.- bestraft unter Vorbehalt derjenigen Fälle, die in kantonalen oder eidgenössischen Gesetzen mit einer höheren Strafe belegt werden. Unabhängig von der Strafverfolgung kann der Gemeinderat die Nachbezahlung hinterzogener Beiträge und Gebühren verlangen und die Beseitigung oder Abänderung der Anlage anordnen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen. Im Falle der Nichtbefolgung ist der Gemeinderat berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Pflichtigen ausführen zu lassen. Fehlbare Pflichtige können angehalten werden, vorerst für die Kosten der Ersatzvornahmen Sicherheit zu leisten.
11 Gemeinde Gampel-Bratsch Rechtsmittelbelehrung Gegen Bussenverfügungen des Gemeinderates kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist unter Angabe der Beweismittel an den Gemeinderat zu richten. Einspracheentscheide können innert 30 Tagen seit Zustellung mittels Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden. Alle übrigen Verfügungen und Einspracheentscheide des Gemeinderates betreffend Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Reglements und der dazugehörenden Tarifsätze können innert 30 Tagen seit Eröffnung mittels Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege Inkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird widersprechendes Recht aufgehoben. Vorliegendes Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet und tritt nach Annahme durch die Urversammlung und nach Genehmigung des Staatsrates auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Dieses Reglement ist vom Gemeinderat von Gampel-Bratsch in der Sitzung vom 28. September 2009 und an der Urversammlung vom 14. Dezember 2009 genehmigt worden. Homologiert durch den Staatsrat an seiner Sitzung vom 13. Januar Konrad Martig Gemeindepräsident Ingrid Bregy Gemeindeschreiberin
12 Gemeinde Gampel-Bratsch 12 Anhang 1: Gebührenordnung Abwasser Tabelle der Einheiten Anzahl Einheiten bei Wohnungen: Studio und 1-Zimmerwohnung 3 Einheiten = 3 Einheiten 2-Zimmerwohnung + 1 Einheit = 4 Einheiten 3-Zimmerwohnung + 2 Einheiten = 5 Einheiten 4-Zimmerwohnung + 3 Einheiten = 6 Einheiten 5-Zimmerwohnung + 4 Einheiten = 7 Einheiten 6-Zimmerwohnung + 5 Einheiten = 8 Einheiten usw. Anzahl Einheiten bei öffentlichen Gebäuden, Industrie- und Gewerbebauten, Büros, etc.: Verkaufsläden pro 100 m 2 = 1 Einheit Büros, Banken/PTT, Praxis pro 50 m 2 = 1 Einheit Salons pro 30 m 2 = 1 Einheit Gewerbebetriebe/Werkstatt (Produktion) pro 100 m 2 = 1 Einheit Lagerhallen/Depots (keine Produktion) pro 150 m 2 = 1 Einheit Einmalige Anschlussgebühren Kanalisation CHF/Einheit ARA CHF/Einheit Jährliche Benutzergebühr Ganzjährig bewohnte Liegenschaften: Kanalisation & ARA CHF/Einheit 40.- Nicht ganzjährig bewohnte Liegenschaften (z.b. Jeizinen, Engersch, untere Feselalpe): Kanalisation & ARA CHF/Einheit Für die privaten Wasserversorgungen in den Alpen werden keine Gebühren erhoben.
13 Gemeinde Gampel-Bratsch 13 Wasserzähler: Kanalisation & ARA pro m
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