Reglement Abwasser. Eingesehen die Artikel 2, 6, 16 und 123 des Gesetzes vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnung;
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- Stephan Müller
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1 Reglement Abwasser Die Urversammlung Eingesehen die Artikel 75 und 82 der Kantonsverfassung; Eingesehen die Artikel 2, 6, 16 und 123 des Gesetzes vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnung; Eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. November 1961 über das öffentliche Gesundheitswesen; Eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1978 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung; beschliesst: Der Gemeinderat von Fieschertal erlässt, gestützt auf die eidgenössischen und kantonalen Verordnungen, sowie auf die Verbandsstatuten des Zweckverbandes ARA Goms folgendes Abwasserregelement: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Kanalisation bezweckt: Die Sammlung und unschädliche Ableitung von Abwässern und Fäkalien aus Häusern und Grundstücken. Sie umfasst gemäss Kataster, resp. GKP: a) das öffentliche Kanalisationsnetz b) private Leitungen, welche von einem oder mehreren Gründeigentümern erstellt wurden. c) Die Anschlussleitungen der einzelnen Gebäude. d) Die zur Reinigung der Abwasser, welche nicht an den Zweckverband ARA Goms abgegeben werden können, erforderlichen Anlagen und Einrichtrungen.
2 Art. 2 GKP und Ausführungsplan Das GPK (Generelles Kanalisationsprojekt) bildet die Grundlage für den Bau von Kanalisationsleitungen in der Gemeinde. Die einzelnen Ausführungsprojekte werden publiziert und öffentlich mit einer Einsprachefrist von 10 Tagen aufgelegt. Die Gemeinde führt über das ganze Kanalisationsnetz einen detaillierten Nachführungsplan (wo möglich koordiniert mit anderen infrastrukturellen Einrichtungen wie Trinkwasser, Strom ect.), welcher Aufschluss über Leitungen, Anschlüsse und Bauwerke gibt. Art. 3 Aufsicht, Abnahme und Kontrolle Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwassersysteme unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser kann die Behandlung oder Beratung der Geschäfte einer Kommission übertragen oder zur Begutachtung Fachleute herbeiziehen. Die Vollendung der Anlagen ist dem Gemeinderat vor dem Zudecken zu melden. Dieser lässt sie prüfen und verfügt über Aenderungen vorschriftswidriger Ausführungen. Den Beauftragten ist der Zutritt zu den Anlagen jederzeit zu gestatten. Art. 4 Ausbau der öffentlichen Kanalisation Die öffentliche Kanalisation wird von der Gemeinde zur Erschliessung der Bauzonen erstellt und unterhalten. Die einzelnen Teile dieser Anlage werden im Sinne des GKP nach Ausbauplan, Bedürfnis und der im Voranschlag vorgesehenen Mittel erstellt. Sind durch Neueinzonungen von Seiten der Gemeinde infrastrukturelle Investitionen erforderlich, kann die Gemeinde über das Grundeigentümerbeitragsverfahren eine Beteiligung an den Kosten verlangen. Die Anschlussgebühren bleiben unverändert. Art. 5 Private Kanalisation Private Kanalisationsleitungen sind jene Leitungen, die von einem privaten Grundstück zur nächsten öffentlichen Kanalisation führen. Sie bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat und sind nach denselben Vorschriften durch den Eigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Erfüllt der Eigentümer diese Pflicht trotz schriftlicher Mahnung innert der ihm vom Gemeinderat angesetzten Frist nicht, so lässt der Gemeinderat auf Kosten des Eigentümers die nötigen Arbeiten ausführen. Die Eigentümer privater Anschlussleitungen können verpflichtet werden, anderen Grundeigentümern die Mitbenutzung der Leitung, gegen angemessene Entschädigung, zu gestatten. Die Gemeinde ist berechtigt, die Abtretung privater Kanalisationen im Interesse des öffentlichen Wohls zu verlangen. Eine eventuelle Entschädigung richtet sich nach Belastbarkeit und Zustand der Anlage.
3 Die Kosten irgendwelcher Anpassungsarbeiten und sämtliche Mehrkosten, die der Gemeinde jemals mit Rücksicht auf solche Privatkanalisationen entstehen, sind von den Eigentümern selber zu tragen. Wird im Bereich einer privaten Kanalisation eine öffentliche Leitung erstellt, so ist der Grundeigentümer verpflichtet, das Gebäude an diese Leitung anzuschliessen. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Art. 6. Durchleitungsrecht Oeffentliche Kanalisationen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb der genehmigten Baulinien verlegt. Wo sich Leitungen ohne Inanspruchnahme von privaten Grundstücken nicht oder nur mit hohen Kosten verlegen lassen, kann privat Boden beansprucht werden. a) Der Boden oder das Durchleitungsrecht kann expropriiert werden und wird im Grundbuch eingetragen b) Der Boden wird beansprucht ohne Eintrag im Grundbuch, Entschädigung des Ernteausfalls) muss aber bei Ueberbauung der Leitung auf Kosten der Gemeinde verlegt, resp. umgelegt werden. Art. 7 Anschlussgesuch und Anschlusspflicht a) Für jeden Anschluss ist ein Gesuch zu stellen, dem ein Situationsplan mit bestehender und zu erstellender Kanalisation beizulegen ist. b) Alle Abwasser, mit Ausnahme der unter Art. 10 aufgeführten schädlichen Abwasser, müssen in die öffentlichen Sammelkanäle geführt werden. Von der Anschlusspflicht entbunden werden können: - landwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzone - bestehende Wohnbauten ausserhalb der Bauzone, bei welchen der Anschluss nur mit unverhältnismässig hohen Kosten erfolgen könnte. Bei diesen von der Anschlusspflicht ausgeschlossenen Grundstücken hat die Beseitigung der Abwasser auf eine andere, technisch, hygienisch und rechtlich einwandfreie Art zu erfolgen. Art. 8 Trennsystem Das Sauberwasser nach Art. 11 ist von den Schmutzwassersammelkanälen nach Möglichkeit fern zu halten und versickern zu lassen. Ist dies technisch nicht möglich kann es der Kanalisation zugeführt werden. Strassenentwässerung und Entwässerung öffentlicher Plätze sind getrennt abzuleiten.
4 2. Art der Abwasser Art. 9 Definition der Abwasser Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird alles von einem Grundstück und den darauf erstellen Bauten abfliessende gebrauchte und ungebrauchte Wasser verstanden. Art. 10 Benützungsbeschränkungen 1. Das dem Kanalisationsnetz zugeleitete Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlagen der Kanalisation und der Abwasserreinigungsanlage schädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt oder Reinigung beeinträchtigt, oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährdet. 2. Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuzuleiten: a) Gase und Dämpfe, Abwasser über 40 Celsius b) Gifte, feuer- oder explosionsfähige und radioaktive Stoffe c) Jauche aus Aborten ohne Wasserspülung, Ställen, Miststöcken und Komposthaufen, sowie Abflüsse aus Futtersilos d) Stoffe, die zu Verstopfungen in der Kanalisation führen können, wie z.b. Sand, Schmutz, Kehricht, Asche, Schlacken, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Lumpen, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und Oelabscheidern, usw. e) dickflüssige, ölige und breiige Stoffe, wie z.b. Bitumen, Teer, Maschinenöl usw. f) Säure und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlicher Konzentration Art. 11 Sauberwasser Unter Sauberwasser versteht man: Dach-, Brunnen, Sicker- Drainage- und Vorplatzwasser so wie Kühl- und Schwimmbadwasser.
5 Art. 12 Abwasserreinigung a) Unter Vorbehalt von Art. 10 und 11 werden die Abwasser ohne Vorbehandlung im Schwemmsystem der regionalen Abwasserreinigungsanlage ARA Goms zugeführt. b) Die unter Art. 7b von der Anschlusspflicht entbundenen Grundstücke müssen ihr Abwasser in einer Einzelkläranlage reinigen. Solche Anlagen dürfen nur als zweikammrige Faul- und Klärgruben im Sinne der kantonalen Bestimmungen erstellt werden und sind ausserhalb der Gebäude als unabhängiges Bauwerk zu erstellen. c) Abwasser gemäss Art. 10.2c sind in einer Jauchegrube zu sammeln. Diese dürfen keine Ueberflüsse in Gewässer, Strassenentwässerungs- und Schmutzwasserkanäle sowie in öffentliche Grundstücke aufweisen. d) Im Fall von industriellen und gewerblichen Betrieben ist gleichzeitig mit dem Anschlussgesuch das Projekt für eine Abwasservorbehandlung beizulegen. e) Ueber Zulässigkeit und Stilllegung der einzelnen Anlagen entscheiden der Zweckverband ARA Goms und die zuständigen kantonalen Stellen. 3. Bau- und Betriebsvorschriften Art. 13 Anschluss an die öffentliche Kanalisation a) Das Abwasser ist der öffentlichen Kanalisation unterirdisch frostsicher, in gradlinig angelegten und dichten Leitungen, sowie auf festem Untergrund zuzuführen. Bei Richtungsänderungen bis zu 30 sind Rohrbögen einzubauen. Bei grösseren Abweichungen ist ein Schacht zu setzen. b) Der Netzanschluss erfolgt über einen Kontrollschacht, unter Aufsicht des Gemeinderates. Art. 14 Kontrollschacht Bei der Vereinigung mehrer Grundleitungen oder wo es aus betriebstechnischen Gründen nötig erscheint, sind besteigbare Revisionsschächte zu erstellen. Ihre lichte Weite soll bei einer Schachttiefe bis 100 cm mindestens 60 cm Durchmesser und bei über 100 cm mindestens 80 cm betragen. Bei Schachttiefen vom mehr als 100 cm sind nichtrostende Steigeisen in 30 cm Abstand anzubringen. Zur Vermeidung von Schlammablagerungen sind die Bodenleitungen in den Schächten als durchlaufende u-förmige Rinnen von der tiefe des grösseren Kalibers auszubilden. Seitliche Einläufe sind an der Schachtsohle ebenfalls mit Durchlaufrinnen an die Hauptleitung anzuschliessen. Revisionsschächte sind
6 mit gusseisernen Deckeln von 60 cm Lichtweite zu versehen. Armierte Betondeckel mit Eisenrahmen am Deckel und mit Falz sind zulässig. Im Innern der Gebäude dürfen Deckel mit Geruchverschluss verwendet werden. Bei Rückstaugefahr sind verschraubbare Deckel erforderlich. Die Kontrollschächte dürfen nicht überschüttet werden und müssen jederzeit zur Kontrolle und Reinigung gut zugänglich sein. Art. 15 Spül- und Reinigungsvorschriften im Gebäude Beim Uebergang von den Fall- zu den Grundleitungen, sowie am Ende langer Leitungen, sind luftdicht verschliessbare Spül- und Reinigungsvorrichtungen einzubauen. Diese sind an leicht zugänglichen Stellen, nicht aber in Wohn- oder Abstellräumen oder in unmittelbarer Nähe von Maschinen oder Heizkesseln anzuordnen. Die Lichtweite der Spülöffnungen ist in der Regel so gross zu halten wie das betreffende Fallrohr (min. 60 mm, max. 100 mm) Art. 16 Entlüftung Alle Entwässerungsanlagen sind ausreichend zu lüften, weshalb die Fallrohre möglichst senkrecht und mit unvermindertem Querschnitt bis 50 cm über Dach, jedenfalls mind. 40 cm über Sturzhöhe naher Fenster bewohnter Dachzimmer zu führen sind. Art. 17 Geruchverschluss Sämtliche sanitären Apparate und Bodenabläufe sind mit Geruchverschluss an die Kanalisation anzuschliessen. Bei Waschanlagen, Garagen und Werkstätten, wo mit Oel gearbeitet wird, sind Benzin- und Oelabscheider nach eidgenössischen Vorschriften einzubauen. Art. 18 Entwässerung tiefliegender Räume Abläufe, die unter der Rückstauhöhe des Kanalisationsnetzes liegen (Rückstauhöhe = 15 cm über grösster Rohrdimension in Netzanschlussschacht) sind nur zulässig, wenn in der Anschlussleitung ein technisch einwandfreier Rückstauverschluss eingebaut wird. Art. 19 Durchmesser und Gefälle der Kanalisation a) Netzanschüsse und Gebäudeinstallationen sind gemäss des SSIV (Schweiz. Spengler- und Installateurverband) zu dimensionieren.
7 b) Kanalverjüngungen in Abflussrichtungen dürfen nicht vorgenommen werden. c) Das Gefälle sollte im Minimum 2 % betragen. d) Rohre verschiedener Lichtweiten sind durch Kaliberwechsel miteinander zu verbinden. Art. 20 Reinigung der Entwässerungsanlagen Alle Entwässerungsanlagen müssen ständig in gutem, betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Sie sind nach Bedarf, mindestens jährlich einmal zu kontrollieren, nötigenfalls durchzuspülen und zu reinigen. Einzelkläranlagen sind jährlich ein- bis zweimal bis auf ca. 20 % des Inhaltes zu entleeren und zu reinigen. Sie müssen vor der Inbetriebnahme, nach jeder grösseren Schlammentnahme und nach jeder Reinigung, sofort wieder mit Frischwasser aufgefüllt werden. Schlammsammler, Fett- und Mineralölabscheider sind nach Bedarf, mindestens vierteljährlich, zu kontrollieren und nötigenfalls zu entleeren. Das Abscheidegut ist nach Anordnung des Gemeinderates auf unschädliche Weise zu beseitigen. Es darf weder in die Kanalisation noch in ober- oder unterirdische Gewässer abgeleitet werden. Geruchverschlüsse müssen stets mit Wasser aufgefüllt sein. 3. Abgaben (Gebühren und Beiträge) Art. 21 Finanzierung Die Finanzierung der öffentlichen Kanalisation und der Gemeindeanteil für Unterhalt und Betrieb der ARA erfolgt durch die Gemeinde. Es stehen ihr dazu zur Verfügung: - die Beiträge der Grundeigentümer als Mehrwertbeitrag - die von den Benützern der Anlage zu zahlende, einmalige Anschlussgebühr, sowie die jährlichen Gebühren (Grund- und Verbrauchergebühren für Schmutz- und Sauberwasser) - die Leistungen des Staates und Bundes - die Leistungen der Gemeinde (öffentliche Gebäude und Anlagen) - sonstige Zahlungen Dritter Die Erstellungs- und Unterhaltskosten für die Anschlussleitungen der einzelnen Gebäude und Grundgüter haben deren Eigentümer zu tragen. Dasselbe gilt für die Anpassung bestehender Hausanschlüsse, wenn die bisherige öffentliche Leitung aufgehoben oder an einen anderen Ort verlegt wird.
8 Art. 22 Tarif Im Tarif sind die Abwassergebühren festgelegt. Er wird vom Gemeinderat festgelegt und unterliegt der Genehmigung durch die Urversammlung und den Staatsrat. Art. 23 Bemessung und Ermittlung der Gebühren Die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt der einschlägigen Anlagen decken und die Schaffung eines Erneuerungsfonds ermöglichen. Die Anschlussgebühren werden laut Gebührentarif ermittelt. Die Gebühren sind auch bei nachträglichen Um- und Anbauten zu entrichten. Die Benützungsgebühr setzt sich aus der Grund- und Verbrauchertaxe zusammen. Art. 24 Rechnungsstellung, Fälligkeit von einmaligen Gebühren, Zahlungsfrist a) Die Rechnungsstellung für jährliche Gebühren erfolgt ordentlicherweise jährlich. In der Regel gilt der Wasserzählerstand des Vorjahres als Grundlage für die Berechnung der Benützungsgebühr. b) Kann diese Berechnung infolge Versagen des Wasserzählers nicht angewendet werden, wird die Rechnung auf Grund des Verbrauchs des Vorjahres ausgestellt. c) Bei Erteilung der Baubewilligung ist die einmalige Gebühr für den Anschluss fällig. d) Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage ab Zustellung der Rechnung. e) Der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen netto zu bezahlen. Ab diesem Datum wird der vom Staatsrat festgesetzte Verzugszins berechnet. Art. 25 Gebührenanpassung Der Gemeinderat kann die Gebühren der Teuerung anpassen, wobei der Landesindex der Konsumentenpreise massgebend ist. Dies jedoch ausdrücklich unter Wahrung des Grundsatzes der Kostendeckung. Bei einer Anpassung nach oben hat der Gemeinderat einen begründeten Bericht in Bezug auf die Wahrung des Grundsatzes der Selbsttragbarkeit vorzulegen.
9 4. Schluss- und Strafbestimmungen Art. 26 Haftung Der Grundeigentümer haftet gegenüber der Gemeinde für jeden Schaden und Nachteil, der wegen fehlerhafter Erstellung, ungenügender Funktion, oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt, an der Abwasseranlage verursacht wird. Art. 27 Strafbestimmungen Wer gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstosst, kann durch Beschluss des Gemeinderates mit einer Busse von Fr bis Fr. 5' im Einzelfall bestraft werden. Art. 28 Rechtsschutz Gegen Bussenverfügungen des Gemeinderates kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist unter Angabe der Beweismittel an den Gemeinderat zu richten. Einspracheentscheide können innert 30 Tagen seit Zustellung mittels Berufung beim Instruktionsgericht angefochten werden. Alle übrigen Verfügungen und Einspracheentscheide des Gemeinderates betreffend Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Reglements und der dazu gehörenden Tarifansätze können innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, mittels Beschwerde, beim Staatsrat des Kantons Wallis angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. Art. 29 Inkrafttreten und Aufhebung früherer Erlasse Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften aufgehoben. Vorliegendes Reglement tritt nach Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.
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