Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Tenniken
|
|
|
- Oswalda Baumhauer
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Tenniken
2 1 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Ingress 1 Geltungsbereich 2 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten 3 Grundstücke im Baurecht B. Abwasseranlagen der Gemeinde 4 Genereller Kanalisations- und Entwässerungsplan 5 Projektierung und Bau 6 Betrieb und Unterhalt C. Private Abwasseranlagen I. Verschmutztes Abwasser 7 Anschlusspflicht 8 Bewilligungspflicht II. Nichtverschmutztes Abwasser 9 Beseitigung nichtverschmutztes Abwasser III. Erstellung, Betrieb und Unterhalt 10 Grundsatz 11 Unterhaltspflicht 12 Haftung 13 Duldungs- und Auskunftspflicht D. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen 14 Grundsätze 15 Festlegung der Beiträge und Gebühren 16 Vorab-Erstellung
3 2 II. Anschlussbeiträge 17 Einmalige Anschlussbeiträge 18 Beitragspflicht 19 Eintritt der Beitragspflicht 20 Zahlungsmodalitäten III. Jährliche Abwassergebühren 21 Gebührenpflicht 22 Eintritt der Gebührenpflicht 23 Grundsätze der Gebührenberechnung 24 Zahlungsmodalitäten IV. Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen 25 Gebühren E. Schlussbestimmungen 26 Vollzug 27 Rechtsschutz 28 Strafbestimmungen 29 Aufhebung bisherigen Rechts 30 Übergangsbestimmungen 31 Inkrafttreten Anhang 1 1. Gebühren 2. Beiträge aus der Einwohnerkasse 3. Beiträge des Kantons
4 3 A. Allgemeine Bestimmungen Ingress Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Tenniken, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai ), beschliesst: 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Finanzierung der Abwasseranlagen der Gemeinde und von Privaten. 2 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten 1 Die Gemeinde arbeitet beim Gewässerschutz mit dem Kanton und den Nachbargemeinden zusammen. 2 Sie fördert durch gezielte Information und Öffentlichkeitsarbeit den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen. 3 Behörden, Bevölkerung und Betriebe beachten bei ihrem gesamten Verhalten folgende Sorgfaltspflichten: a) sie vermeiden Abwasser, indem sie Wasser überlegt und dosiert verwenden; b) sie wenden wenn möglich keine Stoffe an, die Abwassersysteme oder Gewässer gefährden, und sie leiten diese Stoffe nicht in die Abwasseranlagen ein; c) sie gehen mit wassergefährdenden Stoffen, die sich nicht vermeiden lassen, besonders zurückhaltend und vorsichtig um. 4 Die Gemeinde ist bestrebt, bei ihren eigenen Bauten und Anlagen wasservermeidende bzw. abwasservermindernde Massnahmen durchzuführen. 3 Grundstücke im Baurecht 1 Ist ein Grundstück mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet, gilt dieses Reglement für den Baurechtnehmer bzw. die Baurechtnehmerin. 1) GS , SGS 180
5 4 B. Abwasseranlagen der Gemeinde 4 Genereller Kanalisations- und Entwässerungsplan 1 Die Gemeinde erstellt einen Generellen Kanalisations- und Entwässerungsplan (GEP) auf der Stufe eines Entwässerungskonzeptes. 2 Der GEP wird von der Gemeindeversammlung beschlossen. Er bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. 5 Projektierung und Bau 1 Die Gemeinde erstellt die Anlagen zur Sammlung und Ableitung des Abwassers im Rahmen des GEP. 2 Der Gemeinderat erteilt aufgrund des GEP die Projektierungsaufträge für Abwasseranlagen nach Bedarf und beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite über die Ausgestaltung der Projekte für die Abwasseranlagen. 3 Die Gemeindeversammlung nimmt vom Projekt Kenntnis und entscheidet über die für die Projektrealisierung erforderlichen Kredite. Sie kann auch von einem Projekt Kenntnis nehmen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Mittel zinslos zu bevorschussen sind. 4 Die Gemeindeversammlung erteilt vorsorglich das Enteignungsrecht für Fälle, in denen die projektierten Abwasseranlagen durch Privatareal führen. 5 Die beschlossenen Bauprojekte werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Eigentümer anstossender Grundstücke werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. 6 Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet dem Gemeinderat einzureichen. 7 Der Gemeinderat bereinigt die Einsprachen wenn möglich auf dem Verhandlungsweg oder fällt einen Entscheid darüber. 6 Betrieb und Unterhalt 1 Die Gemeinde sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Abwasseranlagen. Sie prüft die Anlagen regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit und ergreift die erforderlichen Massnahmen.
6 2 Die Gemeinde haftet als Werkeigentümerin (Art. 679 ZGB bzw. Art 58 OR). Sie übernimmt Anschliessern und Dritten gegenüber jedoch keine Haftung für Schäden, die ihnen aus dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage infolge Rückstauungen, Beschädigungen oder Zerstörung von Leitungen durch höhere Gewalt entstehen. 5 C. Private Abwasseranlagen I. VERSCHMUTZTES ABWASSER 7 Anschlusspflicht 1 Alle Bauten, bei denen verschmutztes Abwasser anfällt und die sich im Bereich der öffentlichen Abwasseranlagen befinden, müssen an diese angeschlossen werden. 2 Der Kanton kann Landwirtschaftsbetrieben mit Nutztierhaltung erlauben, das Abwasser direkt landwirtschaftlich zu verwerten, wenn die Bedingungen des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz 1) erfüllt sind. 8 Bewilligungspflicht 1 Die Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden soll, müssen beim Gemeinderat eine Kanalisationsbewilligung einholen. Für Erweiterungen oder Änderungen des Anschlusses bzw. der Entwässerung ist ebenfalls eine Bewilligung nötig. 2 Soll das Abwasser eines Grundstücks gemäss dem GEP direkt in einen Sammelkanal des Kantons oder eines Zweckverbandes geleitet werden, so stellt die Gemeinde die Unterlagen dem Werkeigentümer zur Prüfung und Stellungnahme zu. Der Gemeinderat erteilt die Kanalisationsbewilligung unter Berücksichtigung der Auflagen des Werkeigentümers. 3 Der Gemeinderat regelt das Verfahren für die Erteilung von Kanalisationsbewilligungen und er legt die Projektierungsgrundsätze sowie die Modalitäten für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation fest. 4 Für Landwirtschafts- und Gewerbebauten sind die Auflagen des Kantons ein integrierender Bestandteil der Kanalisationsbewilligung. 1) SR
7 6 II. NICHTVERSCHMUTZTES ABWASSER 9 Beseitigung nichtverschmutztes Abwasser 1 Nichtverschmutztes Abwasser soll in erster Linie auf dem Grundstück selbst versickert werden. Ist dies nicht möglich, so legt der GEP fest, ob es in ein oberirdisches Gewässer oder in eine kommunale Sauberwasserleitung eingeleitet werden soll. 2 Der GEP legt fest, wo private oder kommunale Retentionsanlagen zu erstellen sind. 3 Die Grundeigentümer müssen im Kanalisationsbegehren aufzeigen, wo und wie nichtverschmutztes Abwasser versickert, in ein oberirdisches Gewässer oder in eine kommunale Sauberwasserleitung eingeleitet werden soll. 4 Der Gemeinderat entscheidet in der Kanalisationsbewilligung über die Beseitigung des nichtverschmutzten Abwassers unter Berücksichtigung von 9.1 und 9.2. III. ERSTELLUNG, BETRIEB UND UNTERHALT 10 Grundsatz 1 Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der privaten Abwasseranlagen sowie für deren fachgerechten Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde. 2 Der Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde darf nur von fachlich ausgewiesenen Unternehmen ausgeführt werden. 11 Unterhaltspflicht 1 Der Gemeinderat kann von den Grundeigentümern den Nachweis verlangen, dass ihre Abwasseranlagen dicht sind. 2 Ungenügend unterhaltene oder schadhafte private Abwasseranlagen müssen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen instandgestellt werden.
8 7 12 Haftung 1 Die Grundeigentümer haften für allen Schaden, der durch fehlerhafte Ausführung oder mangelnden Unterhalt der privaten Abwasseranlage verursacht wird. Sie sind auch haftbar für Schäden, die durch Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verursacht werden. 13 Duldungs- und Auskunftspflicht 1 Die Grundeigentümer und die Inhaber von privaten Abwasseranlagen müssen den Gemeindebehörden den Zutritt für Kontrollzwecke gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilen. D. Finanzierung I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 14 Grundsätze 1 Das Abwasserwesen der Gemeinde wird in einer besonderen Rechnung dargestellt, die mittelfristig (5 Jahre) ausgeglichen gestaltet werden muss. 2 Die Kosten der Gemeinde für die Erstellung, Betrieb, den Unterhalt und den Er-satz der Abwasseranlagen werden den Grundeigentümern überbunden, und zwar: a) in Form von Anschlussbeiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlagen; b) in Form von jährlichen Abwassergebühren; c) in Form von Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen. 3 Der Gemeinderat kann auf Antrag ins Gewicht fallende, gemessene Wassermengen, die nachweisbar nicht in die Schmutzwasser-Kanalisation eingeleitet werden, bei der Gebührenberechnung anteilmässig abziehen.
9 8 15 Festlegung der Beiträge und Gebühren 1 Anschlussbeiträge: Die Gemeindeversammlung legt die Ansätze für die Berechnung der Anschlussbeiträge in diesem Reglement fest. 2 Gebühren: a) Die Gemeindeversammlung legt mit dem Budget die jährlichen Abwassergebühren gemäss Anhang zu diesem Reglement fest. b) Die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen werden vom Gemeinderat festgelegt. 16 Vorab-Erstellung 1 Ein Privater kann mit Genehmigung des Gemeinderates eine kommunale Abwasseranlage gemäss GEP vor der Bewilligung des entsprechenden Kredites durch die Gemeindeversammlung auf eigene Kosten erstellen. 2 Wollen Dritte die von Privaten erstellten kommunalen Abwasseranlagen mitbenützen, so müssen sie daran vor der Erteilung der Baubewilligung einen Beitrag leisten, der ihrer Mitbeanspruchung entspricht. Der Gemeinderat legt die Höhe des Beitrags fest und zieht ihn zuhanden der Berechtigten ein. 3 Hat die Gemeindeversammlung einen Kredit in der Höhe der von privater Seite vorgeschossenen Mittel bewilligt, so zahlt die Gemeinde diese, unter Verrechnung von geschuldeten Anschlussbeiträgen, zinslos zurück. II. ANSCHLUSSBEITRÄGE 17 Einmalige Anschlussbeiträge 1 Anschlussbeiträge gemäss ,0 % vom Brandversiche- Anschlussbeiträge für Neu-, Umund Erweiterungsbauten rungswert
10 9 18 Beitragspflicht 1 Die Grundeigentümer müssen der Gemeinde einen Anschlussbeitrag leisten, wenn das Grundstück an die Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen wird, sowie bei Um- oder Erweiterungsbauten. 2 Der Anschlussbeitrag berechnet sich: bei Neubauten nach dem indexbereinigten Brandversicherungswert und bei Umund Erweiterungsbauten nach der Erhöhung dieses Wertes. 3 Kein Beitrag wird berechnet: a) Bei bestehenden Liegenschaften: Die Kosten für Regenwassernutzungsanlagen von mind. 3 m3 pro Wohnung sowie Investitionen, die der Abwasservermeidung, der Trinkwasser- oder Energieeinsparung oder dem Einsatz erneuerbarer Energie dienen. b) Bei Neu- und Umbauten: Die Kosten für Regenwassernutzungsanlagen von mind. 3 m3 pro Wohnung sowie Investitionen, die der Abwasservermeidung, der Trinkwasser- oder Energieeinsparung oder dem Einsatz erneuerbarer Energie dienen, die deutlich über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. 4 Für index- bzw. teuerungsbedingte Erhöhungen des Brandversicherungswertes wird kein Ergänzungsbeitrag (Anschlussbeitrag) erhoben. 19 Eintritt der Beitragspflicht 1 Bei einem Neubau wird der Beitrag erhoben, wenn die Endschatzung der kantonalen Gebäudeversicherung vorliegt. 2 Bei einem Um- oder Erweiterungsbau wird der Beitrag erhoben, wenn die Revisionsschatzung vorliegt. 20 Zahlungsmodalitäten 1 Die Anschlussbeiträge sind innert 5 Monaten nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innert 3 Monaten werden 2 % Skonto gewährt. 2 Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist von 5 Monaten wird ein Verzugszins erhoben. Dieser richtet sich nach der Höhe des Zinssatzes für 1. Hypotheken der Basellandschaftlichen Kantonalbank. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat die Beitragsforderung stunden.
11 10 III. JÄHRLICHE ABWASSERGEBÜHREN 21 Gebührenpflicht 1 Die Grundeigentümer müssen der Gemeinde jährlich Abwassergebühren bezahlen in Form von: a) Klärkosten, welche sich nach dem Trinkwasserbezug sowie nach der Menge des Niederschlagswassers, das weder versickert noch im Trennsystem vom Grundstück abgeleitet wird, bemessen. b) Betriebs- und Unterhaltskosten der Schmutzwasseranlagen der Gemeinde. Die Gebühr wird pro m3 Trinkwasserbezug sowie der Menge des Niederschlagswassers, welches der Schmutzwasserleitung zugeleitet wird, bemessen. c) Betriebs- und Unterhaltskosten der Sauberwasseranlagen der Gemeinde. Die Gebühr wird pro m3 Niederschlagswasser gemäss 23.3 bemessen. 2 Die Abwassergebühr schuldet auch, wer Wasser aus privaten Anlagen, Quellen, Regenwassernutzung, Recycling etc. in die Abwasseranlagen der Gemeinde einleitet. 22 Eintritt der Gebührenpflicht 1 Mit dem Anschluss der Liegenschaft an die Abwasseranlagen der Gemeinde tritt die Gebührenpflicht ein. 23 Grundsätze der Gebührenberechnung 1 Die Klärkosten bemessen sich nach dem Trinkwasserbezug und dem in die Schmutzwasser-Kanalisation abgeleiteten Niederschlagswasser. 2 Solange keine Anschlussmöglichkeit an eine Sauberwasserkanalisation besteht, wird das in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitete Niederschlagswasser zu den Gebühren gemäss 21.1c) berechnet. 3 Die Niederschlagswassermenge berechnet sich durch die Multiplikation der durchschnittlichen Regenwassermenge pro Quadratmeter und Jahr (1 m3/m2) mit der überbauten und/oder versiegelten Fläche des Grundstücks. 24 Zahlungsmodalitäten 1 Die Abwassergebühr ist innert 60 Tagen nach der Rechnungstellung zur Zahlung fällig. 2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben.
12 11 IV. GEBÜHREN FÜR BEWILLIGUNGEN, KONTROLLEN UND BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN 25 Gebühren 1 Für die Erteilung der Kanalisationsbewilligungen, Kontrollen sowie besondere Dienstleistungen wird eine Gebühr erhoben. 2 Die Gebühr für Kanalisationsbewilligungen berechnet sich als Bruchteil der Baubewilligungsgebühr. In Fällen ohne Baubewilligungsverfahren wird die Gebühr nach dem Kostendeckungsprinzip festgelegt. E. Schlussbestimmungen 26 Vollzug 1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement und wacht über dessen Einhaltung durch Behörden, Betriebe und Bevölkerung. 2 Kommen die Eigentümer eines Grundstücks den gesetzlichen Pflichten trotz Aufforderung des Gemeinderates nicht nach, so kann dieser die nötigen Massnahmen auf dem Weg der Ersatzvornahme ergreifen. 3 Die Gemeinde kann zur Lösung ihrer Aufgaben einem Zweckverband beitreten. 27 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen betreffend die Anschlussbeiträge kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden. 28 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zum Maximalbetrag gemäss Gemeindegesetz bestraft. 2 Zusätzliche strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
13 3 Gegen die Bussenverfügung kann innert 10 Tagen beim Polizeigericht Sissach Berufung eingelegt werden Aufhebung bisherigen Rechts Das Kanalisationsreglement vom 18. Juni 1962 inkl. den inzwischen erfolgten Aenderungen wird aufgehoben. 30 Übergangsbestimmungen 1 Der Gemeinderat kann auf der Grundlage des GEP die Grundeigentümer bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten verpflichten, vor der Erstellung oder Erneuerung der kommunalen Abwasseranlagen: a) eine private Sauberwasser-Kanalisation bis zu einem Schacht an der Parzellengrenze (Strassenlinie) zu erstellen; b) abzuklären, ob das nichtverschmutzte Abwasser versickert werden kann, und die Versickerung gegebenenfalls vorzunehmen; c) nichtverschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer abzuleiten. 2 Die Grundeigentümer müssen nichtverschmutztes Abwasser spätestens bei der Erstellung neuer oder Erneuerung der bestehenden privaten und kommunalen Abwasseranlagen im Sinne des kantonalen Gewässerschutzgesetzes beseitigen. 31 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten, nachdem das Reglement von der Bau und Umweltschutzdirektion genehmigt worden ist. Beschlossen von der Einwohnergemeinde-Versammlung am 16. September Im Namen der Einwohnergemeinde Tenniken Der Präsident: Der Verwalter: sig. P. Leisi sig. W.Fankhauser Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat das vorliegende Abwasserreglement mit Entscheid Nr. 624 vom 07. November 1997 genehmigt. Das Reglement tritt in Kraft am 01. Januar 1998.
14 13 Anhang 1 zum Abwasserreglement der Gemeinde Tenniken / Gebühren Gemäss 15.2 des Abwasserreglementes erlässt die Gemeindeversammlung folgende Gebühren: 1. Gebühren 1.1 Jährliche Abwassergebühren a) Klärkosten an die ARA Fr.... / m3 b) Betriebs- und Unterhaltskosten für Schmutzwasseranlagen c) Betriebs- und Unterhaltskosten für Sauberwasseranlagen Fr.... / m3 Fr.... / m3 2. Beiträge aus der Einwohnerkasse 2.1 Strassenentwässerung analog Abschnitt 1b) und 1c) 2.2 Liegenschaften der Gemeinde werden wie Private behandelt. 3. Beiträge des Kantons 3.1 Analog Einwohnerkasse (Abschnitt 2.1 und 2.2) Alle Beiträge und Gebühren verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer (MWST)
Gemeinde Rünenberg Abwasserreglement der Gemeinde Rünenberg
Gemeinde Rünenberg Abwasserreglement der Gemeinde Rünenberg vom 4. Dezember 995 mit Änderung vom 4. Dezember 04 Abwasserreglement der Gemeinde Rünenberg - Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen
Gemeinde Tecknau ABWASSERREGLEMENT August 1996
Gemeinde Tecknau ABWASSERREGLEMENT August 996 - - Inhaltsverzeichnis Seite Ingress 4 A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 4 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten 4 Schadensdienst 4 B.
A B W A S S E R R E G L E M E N T. der Gemeinde Oltingen
A B W A S S E R R E G L E M E N T der Gemeinde Oltingen Inhaltsverzeichnis Ingress Seite 4 A. Allgemeine Bestimmungen Seite 4 Geltungsbereich Seite 4 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten
Einwohnergemeinde Roggenburg
Einwohnergemeinde Roggenburg Abwasserreglement Roggenburg Februar 1996 Seite 1 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmung Ingress 1 Geltungsbereich 2 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflicht 3
Gemeinde Maisprach. Abwasserreglement. vom
Gemeinde Maisprach Abwasserreglement vom. Dezember 995 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Seite Ingress... 4 Geltungsbereich... 4 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten... 4 Schadendienst...
Abwasserreglement. Anhang: Gebührenordnung. Ingress
Abwasserreglement Anhang: Gebührenordnung Ingress Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Rickenbach beschliesst das Reglement gestützt auf 7 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970. Alle
Abwasserreglement. der Gemeinde Diegten
Abwasserreglement der Gemeinde Diegten Einwohnergemeindeversammlung vom 8. März 0 Seite /0 07.0. INHALTSVERZEICHNIS Ingress A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich... Zusammenarbeit, Information und
GEMEINDE ETTINGEN. Abwasser-Reglement. vom 22. September 2010. in Kraft ab 1. Januar 2011, mit Änderung vom 12. Dezember 2011.
GEMEINDE ETTINGEN Abwasser-Reglement vom 22. September 2010 in Kraft ab 1. Januar 2011, mit Änderung vom 12. Dezember 2011 Seite 1/10 INHALTSVERZEICHNIS Ingress A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich...3
Gemeinde Diepflingen. Abwasserreglement
INHALTSVERZEICHNIS Ingress 4 A. Allgemeine Bestimmungen 4 Geltungsbereich...4 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten...4 Technische Ausführung...4 4 Schadendienst...4 B. Abwasseranlagen der
Gemeinde Arisdorf. Abwasserreglement
Gemeinde Arisdorf Abwasserreglement Abwasserreglement Gemeinde Arisdorf Seite /4 INHALTSVERZEICHNIS Ingress A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich... Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten...
F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz
F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung ein separater Rechnungskreis als Spezialfinanzierung
Gemeinde Langenbruck. Abwasserreglement
Gemeinde Langenbruck Abwasserreglement Einwohnergemeindeversammlung 09.12. 2010 Inhaltsverzeichnis Ingress 4 A. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich... 4 2 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten...
EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Abwasserreglement
18 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Abwasserreglement GEMEINDE OBERDORF / Abwasserreglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Oberdorf, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG ABWASSERREGLEMENT VOM
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG ABWASSERREGLEMENT VOM 8. JUNI 009 INHALTSVERZEICHNIS Ingress A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich... Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten... Technische
ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE ZWINGEN
ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE ZWINGEN Gemeindeversammlung vom 8. September 03 Abwasserreglement GVS80903 Seite /5 06.09.3 INHALTSVERZEICHNIS Ingress 3 A Allgemeine Bestimmungen 4 Geltungsbereich... 4
Gemeinde Giebenach. Abwasserreglement. Seite 1/11 06.08.13
Gemeinde Giebenach Abwasserreglement Seite / 06.08. Seite: / Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich... Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten... Technische Ausführung...
Abwasserreglement der Gemeinde Biel-Benken
Abwasserreglement der Gemeinde Biel-Benken vom 8. Dezember 009 Vademekum dieses Erlasses Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Geltungsbereich Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten
Einwohnergemeinde Dittingen. Abwasserreglement
Einwohnergemeinde Dittingen Abwasserreglement INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS...2 INGRESS...4 INGRESS...4 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...5 1 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten...5 2
Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)
Vernehmlassungsfassung 641.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft
54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.
Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)
Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz
Reglement über die. Finanzierung von. Strassen
G E M E I N D E H U N Z E N S C H W I L Reglement über die Finanzierung von Strassen 2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Strassen 3 3 Mehrwertsteuer
BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT
BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1
Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht
Abwasserreglement. vom. 3O. Oktober 2006
Abwasserreglement vom 3O. Oktober 2006 Revision vom 21. Mai 2007 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines 1 Geltungsbereich 1 2 Grundsätze 1 3 Technische Grundlagen 1 B. Abwasseranlagen der Gemeinde 4
Abwasserreglement. Gemeinde Frenkendorf. vom 25. September 2014. (Fassung vom 30. Juni 2015) Einwohnergemeinde 4402 Fr e nk e ndor f
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Abwasserreglement Gemeinde Frenkendorf vom 25. September 2014 (Fassung vom 30. Juni 2015) Seite
Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008
Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.
F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen
Änderungen Wasserreglement Synoptische Darstellung F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung
Abwasserreglement der Gemeinde Binningen. vom 24. August 2009
Abwasserreglement der Gemeinde Binningen vom. August 009 Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINES... Zweck und Grundlagen... Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten... Technische Ausführung... Schadendienst...
Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause
Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz
Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)
Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und
Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Fahrzeugkategorien II. Dauerparkieren in der Nacht 3 Grundsatz 4 Bewilligung, Dauer Gebührenpflicht,
I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 28 Grundsatz
Geltendes Wasserreglement Änderung 2014 F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung
GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement
GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan
Strassenreglement 22.03.2005. H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\20050322 strassenreglement.doc
Strassenreglement 22.03.2005 H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\20050322 strassenreglement.doc Dokumenteninformationen Strassenreglement vom 22.03.2005 Vom Gemeinderat genehmigt am 16.06.2005
Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement
Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen
Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden
Reglement über die Wasserversorgung der I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:
EINWOHNERGEMEINDE RIEDHOLZ Reglement und Regulativ über die Schulzahnpflege Reglement Stand: 01.01.1998 Regulativ Stand: 01.01.2003 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf
Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN
Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\231ReglementMehrwertabgaben.docx REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN Präsidialabteilung Schiessplatzweg
Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit
EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE
EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE Stand April 999 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Lausen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, beschliesst:
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) ) vom 7. Mai 985 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, ) gestützt auf Art. 6 Abs. bis des
III. Förderprogramm Gebäude
Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,
- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3
Strassenreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Strassenreglement 3 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung,
614.159.10 Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern
64.59.0 Steuerverordnung Nr. 0 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern Vom 5. Juli 994 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 8 Absatz, 77 bis
Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)
Swisslos-Sportfonds: Verordnung 56. Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 0 (Stand.
Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs 712.21 vom 24. September 2013 1
Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs 712.21 vom 24. September 2013 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf die Bestimmungen des Reglements über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierreglement)
Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte
Synopse Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen
Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006
Hundeverordnung vom 0. Januar 006 Revision vom 9. April 008 5. Februar 0 0. Juli 04 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt und Zweck Zuständigkeit 3 Hundekennzeichen 4 Bewilligung II.
REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE (IN KRAFT SEIT. MÄRZ 00) Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Gemeindeversammlung
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
Gasttaxen-Reglement. Inhaltsverzeichnis. Vernehmlassungsentwurf vom 7. Januar 2014. vom Februar 2014. Seite 1 575.1
Seite 1 575.1 Vernehmlassungsentwurf vom 7. Januar 2014 Gasttaxen-Reglement vom Februar 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Zweck... 1 Vollzug... 2 Begriffe... 3 Taxpflicht a) Grundsatz... 4 b) Ausnahmen...
Reglement über die Organisation der Sozialhilfe
Gemeinde Eptingen Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Eptingen Beschluss der Gemeindeversammlung: 09.12.2004 Fakultative Referendumsfrist: 19.12.2005 Genehmigung Regierungsrat
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)
EINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach
EINWOHNERGEMEINDE SISSACH Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung vom. Dezember 00 Von der Finanz- und Kirchendirektion
Reglement der Stromversorgung
Reglement der Stromversorgung 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Planung, Bau und Unterhalt der Stromversorgung 3. Finanzierung von Bau und Betrieb der Stromversorgung 4. Straf- und Schlussbestimmungen 5. Anhänge
- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.
einwohnergemeinde Stand: 19. Dezember 2003 Gestützt auf - 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 - das kantonale
E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege
E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege 1 Die Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 00 der Einwohnergemeinde Röschenz erlässt, gestützt auf Art.
Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung
Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung
Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG
Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044
Reglement über den Schulzahnarztdienst
GRB Nr. 48 betreffend Reglement über den Schulzahnarztdienst vom 4. Juni 00 Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 4 des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und von 5 ff. der Vollziehungsverordnung
Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen
Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Vom 8. Februar 2006 GVBl. I S. 31 Aufgrund des 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund. Politische Gemeinde Schmerikon
Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Politische Gemeinde Schmerikon INHALTSVERZEICHNIS Seite Der Gemeinderat Schmerikon erlässt A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 1 gestützt
Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh
EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh vom 26. März 2002 Gültig ab 1. Januar 2002 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe Seite 2 Die
Version 2004. Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen
Version 2004 Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen Der Grosse Gemeinderat von Steffisburg, gestützt auf - Artikel 3 des Volksschulgesetzes,
Gemeinde Gansingen. Strassenreglement
Gemeinde Gansingen Strassenreglement Gültig ab 1. Oktober 2009 Seite Inhaltsverzeichnis 54 A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck, Geltungsbereich 55 2 Öffentliche Strassen und Wege, Privatstrassen und Wege,
I. Allgemeine Bestimmungen
Entwurf RPD vom 07.01.014 73 Flurreglement vom... Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf 7 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994, der Verordnung
Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1) beschliesst:
Kanton Zug Vorlage Nr. 08. (Laufnummer 066) Antrag des Regierungsrates vom. Januar 00 Archivgesetz vom... Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Bst. b der Kantonsverfassung ) beschliesst:. Abschnitt
Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz
Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,
Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)
Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten
erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF
Gebührentarif zum Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Rüegsau erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF Haushaltungen Artikel 1 Gebührenart Die Abfallgebühr
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage. der. Einwohnergemeinde Beromünster
Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage der Einwohnergemeinde Beromünster vom 0. Dezember 00 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art.
Stadt Stein am Rhein StR 354.113
Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden
GEMEINDE BIRSFELDEN 15-9 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden vom 25. März 2002 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...1 1 Sozialhilfe...1 2 Organe...1 3 Schweigepflicht...2
GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen
GEMEINDE VILLIGEN Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen Ausgabe 2010 Seite Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform 3 2 Eigentum 3 3 Organisation
Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung
Friedhofverband Dällikon-Dänikon Verbandsvereinbarung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Name, Zusammenschluss Die Politischen Gemeinden Dällikon und Dänikon bilden für die Besorgung des Friedhof-
Wasserreglement der Gemeinde Titterten
Gemeinde Titterten Kanton Basel-Landschaft Gemeindeverwaltung Titterten Hauptstrasse 42 4425 Titterten 061/943 13 13 061/943 13 15 email: [email protected] Homepage: www.titterten.ch Wasserreglement
Einwohnergemeinde Worben
Einwohnergemeinde Worben Reglement zur Übertragung der Aufgabenerfüllung der Kabelfernsehanlage Dezember 2010-1 - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ORGANISATION Grundsatz Art. 1 3 Aufgabenübertragung
Schulordnung der Stadt Rheineck
Stadt Rheineck Schulordnung der Stadt Rheineck Vom Stadtrat genehmigt am 14. Oktober 2003 H:\Kanzlei\Kanzlei\Reglemente\Homepage\Schulordnung.doc - 1 - Schulordnung Der Gemeinderat Rheineck erlässt in
Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)
SRL Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom 13. September 2010* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft
2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung
Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge
Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge Vom Gemeinderat genehmigt am 21.08.2012, mit Wirkung ab 01.09.2012. Ersetzt die Ausführungsbestimmungen zur Einhebung von Besitzerbeiträgen zur Finanzierung öffentlicher
