ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE ZWINGEN

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1 ABWASSERREGLEMENT DER GEMEINDE ZWINGEN Gemeindeversammlung vom 8. September 03 Abwasserreglement GVS80903 Seite /

2 INHALTSVERZEICHNIS Ingress 3 A Allgemeine Bestimmungen 4 Geltungsbereich... 4 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten Technische Ausführung Schadendienst... 5 B. Abwasseranlagen der Gemeinde 5 5 Genereller Entwässerungsplan Projektierung und Bau Enteignung Betrieb und Unterhalt Haftungsausschluss... 5 C. Private Abwasseranlagen 6 I. Bewilligungspflicht 6 0 Bewilligungspflicht... 6 II. Abwasserentsorgung 6 Liegenschaftsentwässerung... 6 III. Erstellung, Betrieb und Unterhalt, Stilllegung 7 Grundsatz Unterhaltspflicht Haftung Duldungs- und Auskunftspflicht... 8 D. Finanzierung 8 I. Allgemeine Bestimmungen 8 6 Grundsatz Festlegung der Beiträge und Gebühren Vorfinanzierung und Selbsterschliessung Zahlungsmodalitäten Verjährung... 0 II. Anschlussbeiträge 0 Anschlussbeitrag... 0 bis Variante Anschlussbeitrag Regenwasser... III. Abwassergebühren Jährliche Abwassergebühr... 3 Grundgebühr... 3bis Variante Grundgebühr Schmutzwasser... 4 Mengengebühr Regenwasser... 5 Bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigende Wassermengen... E. Schlussbestimmungen 3 6 Vollzug Rechtsschutz Strafbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmungen Inkrafttreten... 4 Anhang: Gebührenordnung zum Abwasserreglement 5 Seite /

3 Einleitung Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Zwingen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, beschliesst: Seite 3/

4 A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Reglement regelt Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Finanzierung der Abwasseranlagen der Gemeinde und von Privaten. Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten Die Gemeinde arbeitet beim Gewässerschutz mit dem Kanton und den Nachbargemeinden zusammen. Die Gemeinde ist zur Lösung ihrer Aufgabe dem Zweckverband Abwasserregion Laufental Lüsseltal (ARA Zwingen) beigetreten. 3 Sie fördert durch gezielte Information und Öffentlichkeitsarbeit den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen. 4 Behörden, Bevölkerung und Betriebe beachten bei ihrem gesamten Verhalten folgende Sorgfaltspflichten: a. sie vermeiden Abwasser, indem sie Wasser überlegt und dosiert verwenden, b. sie wenden wenn möglich keine Stoffe an, die Abwassersysteme oder Gewässer gefährden, und sie leiten diese Stoffe nicht in die Kanalisation ein, c. sie gehen mit wassergefährdenden Stoffen, die sich nicht vermeiden lassen, besonders zurückhaltend und vorsichtig um. 5 Die Gemeinde ist bestrebt, bei ihren eigenen Bauten und Anlagen wassersparende bzw. abwasservermindernde Massnahmen durchzuführen. 3 Technische Ausführung Für die technische Ausführung der Anlagen zur Sammlung, Versickerung und Ableitung des Abwassers sind die gesamtschweizerischen Normen und Richtlinien der Fachverbände in der Regel verbindlich. Abweichungen sind zu begründen. Wo gesamtschweizerische Normen und Richtlinien fehlen, sind die EN-Regelwerke und Richtlininen richtungsweisend. Seite 4/

5 4 Schadendienst Die Gemeinde unterstützt den Kanton bei der Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen. B. Abwasseranlagen der Gemeinde 5 Genereller Entwässerungsplan Der Generelle Entwässerungsplan (GEP) bildet die Grundlage für die Erstellung der Abwasseranlagen und die Art der Entwässerung der Einzugsgebiete. 6 Projektierung und Bau Die Gemeinde erstellt die Anlagen zur Sammlung und Ableitung des Abwassers im Rahmen des GEP. 7 Enteignung Die Gemeinde hat das für die Erstellung der Anlagen zur Sammlung und Ableitung des Abwassers benötigte Areal oder Durchleitungsrecht zu erwerben. Soweit keine Verständigung über den Erwerb des Areals oder des Durchleitungsrechtes möglich ist, ist vom Gemeinderat das Enteignungsverfahren durchzuführen. Für die Planauflage und das Enteignungsverfahren gelten die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. 8 Betrieb und Unterhalt Die Gemeinde sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Abwasseranlagen. Sie prüft die Anlagen regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit und ergreift die erforderlichen Massnahmen. 9 Haftungsausschluss Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die trotz ordnungsgemässer Erstellung, Betrieb und Unterhalt durch die Abwasseranlagen entstehen. Seite 5/

6 C. Private Abwasseranlagen I. Bewilligungspflicht 0 Bewilligungspflicht Für den Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation, für die Erweiterungen oder Änderungen des Entwässerungssystems sowie für die Versickerung oder die Einleitung von nichtverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer ist eine Bewilligung der Gemeinde, in bestimmten Fällen zudem eine Bewilligung des Kantons notwendig. Soll das Abwasser einer Liegenschaft gemäss dem GEP direkt in einen nicht kommunalen Kanal geleitet werden, so stellt die Gemeinde die Unterlagen dem Werkeigentümer zur Prüfung und Stellungnahme zu. Der Gemeinderat erteilt die Kanalisationsbewilligung unter Berücksichtigung der Auflagen des Werkeigentümers. Vorbehalten bleibt die kantonale Abwasserbewilligung gemäss 7 Abs. und 9 des Gesetz über den Gewässerschutz. II. Abwasserentsorgung Liegenschaftsentwässerung Von bebauten Grundstücken ist gemäss den Vorgaben des GEP a. verschmutztes Abwasser abzuleiten; b. nicht verschmutztes Abwasser abzuleiten oder versickern zu lassen. Grundeigentümerinnen und -eigentümer oder Baurechtsnehmerinnen und -nehmer sind verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zur Umsetzung von Abs. Buchstabe b. zu treffen a. bei der Errichtung von Neubauten oder Umbauten, die einem Neubau gleichkommen; b. spätestens bei Erneuerung der Hausanschlussleitung oder c. spätestens 5 Jahre nach Erneuerung der sie betreffenden kommunalen Abwasseranlagen. 3 Nichtverschmutztes Abwasser soll wo möglich auf dem Grundstück selbst versickert werden. Seite 6/

7 4 Die Gemeinde kann bei Regenwasser- Nutzungsanlagen und bei privater Wasserversorgung die Installation von messtechnischen Einrichtungen zur Erfassung der genutzten Wassermenge (Wasserbezug) verlangen. III. Erstellung, Betrieb und Unterhalt, Stilllegung Grundsatz Die private Abwasseranlage endet nach dem Anschlussstück an die öffentliche Kanalisation. Der Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde darf nur von fachlich ausgewiesenen Unternehmen ausgeführt werden. Der Gemeinderat kann einen oder mehrere geeignete Unternehmer bestimmen. 3 Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin oder die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer trägt die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der privaten Abwasseranlagen sowie für deren fachgerechten Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde 4 Die Gemeinde kann ungenützte Anschlussleitungen gestützt auf eine rechtskräftige Stilllegungsverfügung abtrennen. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers der Anschlussleitung 3 Unterhaltspflicht Private Abwasseranlagen sind so zu unterhalten, dass sie gemäss den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes betrieben werden können. Die Gemeinde kann von den Liegenschaftseigentümern bzw. Liegenschaftseigentümerinnen den Nachweis verlangen, dass ihre Abwasseranlagen dicht sind. 4 Haftung Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin oder die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihre privaten Abwasseranlagen verursacht werden. Seite 7/

8 5 Duldungs- und Auskunftspflicht Für Kontrollzwecke ist den Gemeindebehörden oder den von ihnen beauftragten Organen der Zutritt zu den Abwasseranlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen. D. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen 6 Grundsatz Das Kanalisationswesen der Gemeinde wird im Rechnungswesen als Spezialfinanzierung geführt, die mittelfristig ausgeglichen gestaltet werden muss. Die Kosten der Gemeinde für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer Abwasseranlagen sowie die von den Kläranlagenbetreibern überbundenen Kosten werden wie folgt weiterbelastet: a. den Grundeigentümerinnen bzw. den Grundeigentümern oder den Baurechtsnehmerinnen bzw. den Baurechtsnehmern in Form von Anschlussgebühren für den Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde; b. den Abwasserlieferantinnen und Abwasserlieferanten in Form einer jährlichen Grundgebühr; c. den Abwasserlieferantinnen und Abwasserlieferanten in Form von jährlichen Abwassergebühren; d. In Form von Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen. e. Für Abwässer, für deren Behandlung in der ARA aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit Zusatzkosten entstehen oder für deren Beseitigung spezielle Verfahren nötig sind, kann der Verursacher an den daraus entstehenden Kosten beteiligt werden. 3 Im Falle einer Änderung der Eigentums- oder Besitzverhältnisse veranlasst die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bei der Gemeinde die Ermittlung der bis zum Eigentums- bzw. Besitzübergang angefallenen Abwassergebühren. Seite 8/

9 4 Die bisherige Grundeigentümerin oder der bisherige Grundeigentümer haftet der Gemeinde bei Änderung der Eigentumsverhältnisse für die Abwassergebühren, die bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs angefallen sind. Bei Änderung der Besitzverhältnisse (Miete, Baurecht) haftet die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer für die Abwassergebühren, die bis zum Zeitpunkt des Besitzübergangs angefallen sind. 7 Festlegung der Gebühren Die Gemeindeversammlung legt die Ansätze für die Berechnung der Anschlussgebühren im Anhang zu diesem Reglement fest. Der Gemeinderat legt die jährlichen Abwassergebühren sowie die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen fest. 3 Die Gemeinde erhebt die Abwassergebühren durch eine Verfügung. 8 Vorfinanzierung und Selbsterschliessung Wird die Erstellung von Erschliessungsanlagen gemäss Genereller Entwässerungsplanung (GEP) verlangt, bevor die Gemeinde einen entsprechenden Kredit bewilligt hat, so kann der Gesuchsteller die erforderlichen Mittel vor der Erteilung der Baubewilligung vorschiessen. Der Gemeinderat erarbeitet einen Erschliessungsvertrag. Dieser umfasst unter anderem den Umfang des Projekts, die Erstellungskosten, den Kostenverteiler sowie den Rückzahlungsmodus. Die Vorschussleistungen werden nicht verzinst. Wollen Dritte die gemäss Abs. erstellten Abwasseranlagen mitbenützen, so müssen sie daran vor der Erteilung der Baubewilligung einen Beitrag leisten, der ihrer Mitbeanspruchung entspricht. Der Gemeinderat legt die Höhe des Beitrags fest und zieht ihn zuhanden der Berechtigten ein. 3 Hat die Gemeindeversammlung den ausstehenden Kredit bewilligt, so zahlt die Gemeinde die vorgeschossenen Mittel den Berechtigten unter Verrechnung der geschuldeten Erschliessungsbeiträge und Anschlussbeiträge zinslos zurück. 9 Zahlungsmodalitäten Die Anschlussgebühren werden nach erfolgtem Anschluss der privaten Abwasseranlagen daran erhoben. Seite 9/

10 Bei Überschreitung des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins erhoben. 0 Verjährung Der Anspruch auf Vorschussleistungen und Anschlussbeiträge verjährt nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem sie erhoben werden können. II. Anschlussgebühren Anschlussgebühren Die Anschlussgebühren werden aufgrund folgendem Faktoren errechnet - Brandversicherungswert des Volumens Die Anschlussgebühr berechnet sich bei Neubauten nach dem indexbereinigten Brandversicherungswert und bei Um- und Erweiterungsbauten nach der Erhöhung dieses Wertes. 3 Bei Umnutzungen, Um- und Erweiterungsbauten werden die Anschlussgebühren erhoben für a. den vergrösserten Teil des Gebäudevolumens, b. den gegenüber dem ursprünglichen Brandversicherungswert erhöhten Teil des Brandversicherungswertes. 4 Reduzieren sich Grundstückfläche, Gebäudevolumen oder Brandversicherungswert, erfolgt keine Rückerstattung früher bezahlter Beiträge. 5 Bei einer Vergrösserung der Grundstückfläche oder wenn ein bisher unüberbautes Grundstück überbaut wird, werden früher bezahlte Anschlussgebühren nominal angerechnet. 6 Bei der Ermittlung der Anschlussgebühren kann der Mehrwert durch Energiesparmassnahmen als Differenz zur Standardinstallation berücksichtigt werden: a) bei bestehenden Liegenschaften die nachgewiesenen Kosten für Wert vermehrende Massnahmen, die der Abwasservermeidung, der Wasser- oder Energieeinsparung sowie dem Einsatz erneuerbarer Energien dienen, b) bei baubewilligungspflichtigen Neu- und Umbauten die nachgewiesenen Kosten von Massnahmen, die der Abwasservermeidung, der Wassereinsparung und dem Einsatz erneuerbarer Energien dienen sowie die nachgewiesenen Kosten für Energiesparmassnahmen, die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Seite 0/

11 c) Der Mehrwert muss in jedem Fall mittels des Berechnungsformulars für energetischen Mehrwert detailliert ausgewiesen werden.. bis Anschlussbeitrag Regenwasser Der Anschlussgebühren Regenwasser kann unmittelbar nach Inkrafttreten des GEP für Neuund Umbauten durch die Einwohnergemeindeversammlung eingeführt werden. IV. Abwassergebühren Jährliche Abwassergebühr Die Abwassergebühr wird in Form a. einer Grundgebühr und b. einer Gebühr aufgrund der jährlichen Wasserbezugsmenge in Rechnung gestellt. Bei der Grundgebühr werden Veränderungen innerhalb eines Kalenderjahres im Folgejahr berücksichtigt 3 Grundgebühr Die Grundgebühren werden in der Gebührenordnung geregelt. 3bis Grundgebühr Schmutzwasser Die Grundgebühr richtet sich nach der Grösse des Wasserzählers. Seite /

12 4 Mengengebühr Regenwasser Über die Einführung einer Mengengebühr Regenwasser entscheidet die Einwohnergemeindeversammlung spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des GEP. 5 Bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigende Wassermengen Werden mehr als 0 % oder mehr als 500 m 3 /Jahr der verbrauchten Wassermenge nachweislich nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet, wird diese Menge bei der Gebührenerhebung in Abzug gebracht. Die Nachweise für die nicht gebührenpflichtige Abwassermenge sind durch die Wasserbezügerinnen bzw. Wasserbezüger in der Regel durch von der Gemeinde abgenommene Wasserzähler zu erbringen. 3 Regenwassernutzungen vom mehr als 00 m 3 /Jahr werden bei der Gebührenerhebung berücksichtigt. Für die Erhebung dieser Abwassermenge ist die Gemeinde zuständig. 4 Abwassermengen aus privaten Wasserversorgungen (Quellen, Grundwasser) werden bei der Gebührenerhebung berücksichtigt. Für die Erhebung dieser Abwassermenge ist die Gemeinde zuständig.. Seite /

13 E. Schlussbestimmungen 6 Vollzug Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement und wacht über dessen Einhaltung durch Behörden, Betriebe und Bevölkerung. Für die Rechungsstellung ist die Gemeindeverwaltung zuständig. Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks den gesetzlichen Pflichten trotz Aufforderung des Gemeinderates nicht nach, so kann dieser die nötigen Massnahmen auf dem Weg der Ersatzvornahme ergreifen. 7 Rechtsschutz Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 0 Tagen seit der Eröffnung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf dieses Reglement stützen und die Beiträge oder Gebühren betreffen, kann innert 0 Tagen seit der Eröffnung beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Beschwerde erhoben werden. 3 Gegen alle übrigen Verfügungen, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, kann innert 0 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.. 8 Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft. Gegen die Bussenverfügung kann innert 0 Tagen beim Strafgerichtspräsidium die Appellation erklärt werden. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Das Abwasserreglement vom wird aufgehoben. Seite 3/

14 30 Übergangsbestimmungen Für bewilligte und vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellte Anschlüsse wird der Anschlussbeitrag nach dem alten Reglement erhoben. 3 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die Bau- und Umweltschutzdirektion auf... in Kraft. Beschlossen an der Einwohner-Gemeindeversammlung vom... Im Namen der/des... Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat das vorliegende Abwasserreglement genehmigt am Das Reglement tritt in Kraft am... Im Namen des Gemeinderates Seite 4/

15 Anhang: Gebührenordnung zum Abwasserreglement Gemäss Abwasserreglement 7 Abs. und werden einmalige Anschlussbeiträge von der Einwohnergemeindeversammlung und jährlich wiederkehrende Gebühren von dem Gemeinderat festgelegt.. Einmalige Gebühren Die einmaligen Beiträge sind indexiert. Als Index gilt der Brandlagerwert der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung.. Anschlussgebühren ( Reglement).a Anschlussgebühr Schmutzwasser ( Reglement) Der Anschlussbeitrag beträgt.0 % des indexierten Brandlagerwertes.b Anschlussgebühr Regenwasser ( bis Reglement) Die Anschlussbeitrag beträgt Fr....pro m. Jährliche Abwassergebühren. Abwassermengengebühr ( 3 Reglement) Die Mengengebühr beträgt Fr..40 pro m 3 Wasser.b Mengengebühr Regenwasser ( 5 Reglement) Die Mengengebühr beträgt Fr.... pro m 3. Grundgebühr ( 4 Reglement) Die jährliche Grundgebühr beträgt: Fr.30.- für die Wasserzähler-Nenngrösse.5 m 3 /h Fr.60.- für die Wasserzähler-Nenngrösse 3.5 m 3 /h Fr für die Wasserzähler-Nenngrösse 0 m 3 /h Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom... Namen des... Seite 5/

Abwasserreglement. Anhang: Gebührenordnung. Ingress

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