Abwasserreglement der Gemeinde Blauen
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- Ingelore Böhme
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1 der Gemeinde Blauen Gemeinde Blauen Dorfstrasse 5 4 Blauen Tel Fax [email protected]
2 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten Technische Ausführung 4 Schadendienst B ABWASSERANLAGEN DER GEMEINDE 4 5 Genereller Entwässerungsplan 4 6 Projektierung und Bau 4 7 Enteignung 4 8 Betrieb und Unterhalt 4 9 Haftungsausschluss 4 C PRIVATE ABWASSERANLAGEN 4 I BEWILLIGUNGSPFLICHT 4 0 Bewilligungspflicht 4 II ABWASSERENTSORGUNG 5 Liegenschaftsentwässerung 5 III ERSTELLUNG, BETRIEB UND UNTERHALT, STILLLEGUNG 5 Grundsatz 5 Unterhaltspflicht 5 4 Haftung 6 5 Duldungs- und Auskunftspflicht 6 D FINANZIERUNG 6 I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 6 6 Grundsatz 6 7 Festlegung der Beiträge und Gebühren 7 8 Vorfinanzierung und Selbsterschliessung 7 9 Zahlungsmodalitäten 7 0 Verjährung 7 II EINMALIGE BEITRÄGE UND GEBÜHREN 7 Erschliessungsbeitrag 8 Anschlussgebühr 7 Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen. 8 III JÄHRLICHE GEBÜHREN 8 4 Grundgebühr 8 5 Mengengebühr Schmutzwasser 8 6 Mengengebühr Regenabwasser 8 7 Stetig fliessendes, nicht verschmutztes Abwasser 8 8 Besondere Dienstleistungen 9 /4
3 E SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9 9 Vollzug 9 0 Rechtsschutz 9 Strafbestimmungen 9 Aufhebung bisherigen Rechts 9 Übergangsbestimmungen 9 4 Inkrafttreten 0 F ANHANG: I GESETZLICHE GRUNDLAGEN II BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN III GEBÜHREN ZUM ABWASSERREGLEMENT 4 /6
4 Ingress Das Reglement stützt sich auf das Muster- des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG). Im Sinne einer Harmonisierung haben die Reglemente der angeschlossenen Gemeinden der Bauverwaltung Vorderes Laufental (Grellingen, Duggingen, Nenzlingen und Blauen) einen weitgehend deckungsgleichen Reglementstext. Der Anhang ist jedoch gemeindespezifisch ausgestaltet. Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Blauen, gestützt auf 47 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970 beschliesst: A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Dieses Reglement regelt Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Finanzierung der Abwasseranlagen der Gemeinde und von Privaten. Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten Die Gemeinde arbeitet beim Gewässerschutz mit dem Kanton und den Nachbargemeinden zusammen. Sie fördert durch gezielte Information und Öffentlichkeitsarbeit den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen. Behörden, Bevölkerung und Betriebe beachten bei ihrem gesamten Verhalten Sorgfaltspflichten: folgende a) sie vermeiden Abwasser, indem sie Wasser überlegt und dosiert verwenden, b) sie wenden, wenn möglich, keine Stoffe an, die Abwassersysteme oder Gewässer gefährden, und sie leiten diese Stoffe nicht in die Kanalisation ein, c) sie gehen mit wassergefährdenden Stoffen, die sich nicht vermeiden lassen, besonders zurückhaltend und vorsichtig um. 4 Die Gemeinde ist bestrebt, bei ihren eigenen Bauten und Anlagen wassersparende bzw. abwasservermindernde Massnahmen durchzuführen. Technische Ausführung Für die technische Ausführung der Anlagen zur Sammlung, Versickerung und Ableitung des Abwassers sind die gesamtschweizerischen Normen und Richtlinien der Fachverbände sowie die Auflagen der Gemeinde verbindlich. Abweichungen sind zu begründen. Wo gesamtschweizerische Normen und Richtlinien fehlen, sind die EN-Regelwerke und Richtlinien richtungsweisend. 4 Schadendienst Die Gemeinde unterstützt den Kanton bei der Verhinderung und Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen. GS 4.9, SGS 80 /6
5 B ABWASSERANLAGEN DER GEMEINDE 5 Genereller Entwässerungsplan Der Generelle Entwässerungsplan (GEP) bildet die Grundlage für die Erstellung der Abwasseranlagen und die Art der Entwässerung der Einzugsgebiete. 6 Projektierung und Bau Die Gemeinde erstellt die Anlagen zur Sammlung und Ableitung des Abwassers im Rahmen des GEP. 7 Enteignung Die Gemeinde hat das für die Erstellung der Anlagen zur Sammlung und Ableitung des Abwassers benötigte Areal oder Durchleitungsrecht zu erwerben. Soweit keine Verständigung über den Erwerb des Areals oder des Durchleitungsrechtes möglich ist, ist vom Gemeinderat das Enteignungsverfahren durchzuführen. Für die Planauflage und das Enteignungsverfahren gelten die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. 8 Betrieb und Unterhalt Die Gemeinde sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der kommunalen Abwasseranlagen. Sie prüft die Anlagen regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit und ergreift die erforderlichen Massnahmen. 9 Haftungsausschluss Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die trotz ordnungsgemässer Erstellung, Betrieb und Unterhalt durch die Abwasseranlagen entstehen. C PRIVATE ABWASSERANLAGEN I BEWILLIGUNGSPFLICHT 0 Bewilligungspflicht Für den Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation, für die Erweiterungen oder Änderungen des Entwässerungssystems sowie für die Versickerung oder die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer ist eine Bewilligung der Gemeinde, in bestimmten Fällen zudem eine Bewilligung des Kantons notwendig. Soll das Abwasser einer Liegenschaft gemäss dem GEP direkt in einen nicht kommunalen Kanal geleitet werden, so stellt die Gemeinde die Unterlagen dem Werkeigentümer zur Prüfung und Stellungnahme zu. Der Gemeinderat erteilt die Kanalisationsbewilligung unter Berücksichtigung der Auflagen des Werkeigentümers. Vorbehalten bleibt die kantonale Abwasserbewilligung gemäss 7 Abs. und 9 des Gesetzes über den Gewässerschutz. 4/6
6 II ABWASSERENTSORGUNG Liegenschaftsentwässerung Von bebauten Grundstücken ist gemäss den Vorgaben des GEP a) verschmutztes Abwasser abzuleiten; b) nicht verschmutztes Abwasser abzuleiten oder versickern zu lassen. Grundeigentümerinnen und -eigentümer oder Baurechtsnehmerinnen und nehmer sind verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zur Umsetzung von Abs. Buchstabe b. zu treffen a) bei der Errichtung von Neubauten oder Umbauten, die einem Neubau gleichkommen; b) spätestens bei Erneuerung der Hausanschlussleitung oder c) spätestens Jahre nach Erneuerung der sie betreffenden kommunalen Abwasseranlagen. Nichtverschmutztes Abwasser soll wo möglich auf dem Grundstück selbst versickert werden. 4 Die Gemeinde kann bei Regenwasser-Nutzungsanlagen und bei privater Wasserversorgung die Installation von messtechnischen Einrichtungen zur Erfassung der genutzten Wassermenge (Wasserbezug) verlangen. III ERSTELLUNG, BETRIEB UND UNTERHALT, STILLLEGUNG Grundsatz Die private Abwasseranlage endet nach dem Anschlussstück an die öffentliche Kanalisation. Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin oder die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer trägt die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der privaten Abwasseranlagen sowie für deren fachgerechten Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde. Der Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde darf nur von fachlich ausgewiesenen Unternehmen ausgeführt werden. Der Gemeinderat kann einen oder mehrere geeignete Unternehmer bestimmen. 4 Die Gemeinde kann ungenützte Anschlussleitungen gestützt auf eine rechtskräftige Stilllegungsverfügung abtrennen. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers der Anschlussleitung. Unterhaltspflicht Private Abwasseranlagen sind so zu unterhalten, dass sie gemäss den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes betrieben werden können. Die Gemeinde kann von den Liegenschaftseigentümern bzw. Liegenschaftseigentümerinnen den Nachweis verlangen, dass ihre Abwasseranlagen dicht sind. Die Gemeinde kann finanzielle Beiträge für Kontrollen der privaten Anschlussleitungen entrichten. 4 Saniert oder erneuert die Gemeinde ihre Abwasserleitung, so kann die Gemeinde die Liegenschaftseigentümer bzw. Liegenschaftseigentümerinnen verpflichten, ihre private Abwasserleitung im Zuge der Sanierung ebenfalls instand zu stellen, sofern die Anschlussleitung undicht ist. 5/6
7 4 Haftung Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin oder die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihre privaten Abwasseranlagen verursacht werden. 5 Duldungs- und Auskunftspflicht Für Kontrollzwecke ist den Gemeindebehörden oder den von ihnen beauftragten Organen der Zutritt zu den Abwasseranlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen. D FINANZIERUNG I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 6 Grundsatz Das Kanalisationswesen der Gemeinde wird im Rechnungswesen als Spezialfinanzierung geführt, die mittelfristig ausgeglichen gestaltet werden muss. Die Kosten der Gemeinde für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer Abwasseranlagen sowie die von den Kläranlagenbetreibern überbundenen Kosten werden weiterbelastet, und zwar in Form von: Einmaligen Gebühren a. Anschlussgebühren für den Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde oder des Kläranlagenbetreibers für alle Zonen b. Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen. c. Anschlussgebühr in der Gewerbezone für befestigte Aussenflächen, die im Bereich für Hochbauten und Anlagen zugelassen sind. Jährlichen Gebühren d. Grundgebühren e. Mengengebühr Schmutzwasser f. Mengengebühr Regenwasser g. Gebühren für stetig fliessendes, nicht verschmutztes Abwasser h. Gebühren für besondere Dienstleistungen. Im Falle einer Änderung der Eigentums- oder Besitzverhältnisse veranlasst die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bei der Gemeinde die Ermittlung der bis zum Eigentums- bzw. Besitzübergang angefallenen Abwassergebühren. 4 Die bisherige Grundeigentümerin oder der bisherige Grundeigentümer haftet der Gemeinde bei Änderung der Eigentumsverhältnisse für die Abwassergebühren, die bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs angefallen sind. Bei Änderung der Besitzverhältnisse (Miete, Baurecht) haftet die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer für die Abwassergebühren, die bis zum Zeitpunkt des Besitzübergangs angefallen sind. 5 Der Gemeinderat kann auf Antrag ins Gewicht fallenden Wasserbezug oder Regenwasseranfall, der nachweisbar nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, bei der Gebührenberechnung anteilmässig abziehen. Die Nachweispflicht obliegt den Grundeigentümerinnen bzw. den Grundeigentümern oder den Baurechtsnehmerinnen bzw. den Baurechtsnehmern. 6 Wird Regenwasser mittels Regenwassernutzungsanlage für den Betrieb von Anlagen (wie 6/6
8 Toiletten, Waschmaschinen, ) verwendet und anschliessend in die Kanalisation geleitet, so ist zu Lasten der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers oder der Baurechtsnehmerin bzw. des Baurechtsnehmers eine plombierte Wasseruhr einzubauen. Für diesen Anteil sind ebenfalls Abwassergebühren zu entrichten. 7 Festlegung der Beiträge und Gebühren Die Gemeindeversammlung legt die die Anschlussgebühren sowie die Tarifbereiche für die jährlichen Gebühren im Anhang zu diesem Reglement fest. Der Gemeinderat legt die jährlichen Gebühren innerhalb der von der Gemeindeversammlung genehmigten Tarifbereiche sowie die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen, besondere Dienstleistungen und Sonderbeiträge im Anhang zu diesem Reglement fest. Die Gemeinde erhebt die Abwassergebühren durch eine Verfügung. 8 Vorfinanzierung und Selbsterschliessung Werden Bauzonen nicht fristgerecht erschlossen oder werden im Rahmen von Erschliessungsprogrammen Etappierungen vorgesehen, können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihr Land nach Projekten, die sich auf den GEP stützen und die vom Gemeinderat zu genehmigen sind, selbst erschliessen (Selbsterschliessung) oder die Erschliessung bevorschussen (Vorfinanzierung). Wollen Dritte die gemäss Abs. erstellten Abwasseranlagen mitbenützen, so müssen sie daran vor der Erteilung der Baubewilligung einen Beitrag leisten, der ihrer Mitbeanspruchung entspricht. Der Gemeinderat legt die Höhe des Beitrags fest und zieht ihn zuhanden der Berechtigten ein. Hat die Gemeindeversammlung den ausstehenden Kredit bewilligt, so zahlt die Gemeinde die vorgeschossenen Mittel den Berechtigten unter Verrechnung der Anschlussgebühren zinslos zurück. 9 Zahlungsmodalitäten Die Anschlussgebühren werden nach erfolgtem Anschluss der privaten Abwasseranlagen erhoben. 4 Für die einmaligen und jährlichen Gebühren kann die Gemeinde A-Konto Rechnungen stellen. Die Gebühren sind innert 0 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. 5 Bei Zwischenablesungen der Wasseruhr werden für die seit der letzten Ablesung bis zum Zeitpunkt der Zwischenablesung genutzten Anteile der jährlichen Abwassergebühren der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt. 0 Verjährung Der Anspruch auf Erhebung der Anschlussgebühren verjährt nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem sie erhoben werden können. II EINMALIGE BEITRÄGE UND GEBÜHREN Anschlussgebühren Die Anschlussgebühr wird anhand der Bruttogeschossfläche (BGF) von Bauten erhoben. 7/6
9 Bei Um-, Erweiterungs- und Ersatzbauten wird die Anschlussgebühr für den vergrösserten Teil der Bruttogeschossfläche (BGF) von Bauten erhoben. Reduziert sich die Bruttogeschossfläche (BGF) von Bauten, erfolgt keine Rückerstattung früher bezahlter Anschlussgebühren. 4 Sind bereits bezahlte Anschlussgebühren ab. Januar 00 im Vergleich mit den zu bezahlenden Anschlussgebühren nach den vorliegenden, revidierten Reglementsbestimmungen um mehr als 5 Prozent höher, kann der Differenzbetrag vom Gemeinderat zurückerstattet werden. 5 6 Für Schwimmbäder wird eine Anschlussgebühr pro m Volumen erhoben. Die Gemeinde erhebt zusätzlich eine Anschlussgebühr für Regenwasser. 7 Freistehende Bauten oder angebauten Garagen und Carports ohne Anschluss an die Kanalisation sind nicht gebührenpflichtig. Anschlussgebühr in der Gewerbezone Zusätzlich zu den Anschlussgebühren gemäss 6 Abs. lit. a wird eine einmalige Anschlussgebühr für befestigte Aussenflächen erhoben, die im Bereich für Hochbauten und Anlagen zugelassen sind. Sollten diese Flächen überdacht werden, wird die Gebühr angerechnet. Die Rückerstattung der Anschlussgebühr in der Gewerbezone ist nicht möglich. Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen. Die Gemeinde erhebt für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen Gebühren. Die Ansätze werden im Anhang zu diesem Reglement festgelegt. III JÄHRLICHE GEBÜHREN 4 Grundgebühr Die Grundgebühren werden im Anhang zu diesem Reglement geregelt. 5 Mengengebühr Schmutzwasser Die Mengengebühr bemisst sich nach dem Wasserbezug. 6 Mengengebühr Regenabwasser Die Gemeinde erhebt eine Regenabwassergebühr gemäss Anhang. Die Mengengebühr bemisst sich aufgrund der Menge Regenabwasser, das von der tatsächlich angeschlossenen Fläche eingeleitet wird. Sie wird berechnet aus der angeschlossenen abflusswirksamen Fläche multipliziert mit der mittleren jährlichen Niederschlagsmenge von '000 mm pro Jahr. Für verschiedenartige abflusswirksame Flächen können vom Gemeinderat unterschiedliche Abflussfaktoren festgelegt werden. 7 Stetig fliessendes, nicht verschmutztes Abwasser Für die Ableitung von stetig fliessendem, nicht verschmutztem Abwasser aus Kühlsystemen, Brunnen und vergleichbaren Einrichtungen, muss eine Mengengebühr entrichtet werden. Die 8/6
10 Mengengebühr bemisst sich nach der Menge Wasser, die eingeleitet wird. 4 Bei Ableitungen übriger Art ist eine jährliche Gebühr pro Anschluss zu entrichten. Die Gemeinde führt den Nachweis zulasten des Grundeigentümers. Die Ausführungsbestimmungen (wie Mindestmengen etc.) und die Gebühren für stetig fliessendes, nicht verschmutztes Abwasser werden im Anhang zu diesem Reglement geregelt. 8 Besondere Dienstleistungen Für besondere, regelmässige Dienstleistungen verlangt die Gemeinde eine Gebühr. E SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9 Vollzug Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement und wacht über dessen Einhaltung durch Behörden, Betriebe und Bevölkerung. Für die Rechnungsstellung ist die Gemeindeverwaltung zuständig. Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks den gesetzlichen Pflichten trotz einer rechtskräftigen Verfügung des Gemeinderates nicht nach, so kann die Ersatzvornahme eingeleitet werden. 0 Rechtsschutz Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 0 Tagen seit der Eröffnung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf dieses Reglement stützen und die Beiträge oder Gebühren betreffen, kann innert 0 Tagen seit der Eröffnung beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen alle übrigen Verfügungen, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, kann innert 0 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu Fr. 5' bestraft. Gegen die Bussenverfügung kann innert 0 Tagen beim Strafgerichtspräsidium die Appellation erklärt werden. Aufhebung bisherigen Rechts Das vom. Januar 00 (sowie ggfs. weitere kommunale Erlasse) wird (werden) aufgehoben. Übergangsbestimmungen Für bewilligte und vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellte Anschlüsse werden die Erschliessungs- und Anschlussgebühren nach dem alten Reglement erhoben. 9/6
11 4 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die Bau- und Umweltschutzdirektion auf den. Januar 04 in Kraft. Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 8. November 0 Im Namen der Gemeindeversammlung Gemeindepräsident Gemeindeverwalterin Dieter Wissler Daniela Wey Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat das vorliegende Wasserreglement mit Entscheid Nr. 0 vom. Januar 04 genehmigt. 0/6
12 F ANHANG: I GESETZLICHE GRUNDLAGEN Schweiz Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG), 4. Januar 99 Gewässerschutzverordnung (GSchV), 8. Oktober 998 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB),. November 999 Kanton Basel-Landschaft Gesetz über den Gewässerschutz vom 5. Juni 00 Kantonale Gewässerschutzverordnung (kgschv) vom. Dezember 005 Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (GEP) vom 7. Oktober 996 Verordnung über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) vom 4. November 998 Raumplanungs- und Baugesetz des Kantons Basel-Landschaft (RGB), 8. Januar 998 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV), 7. Oktober 998 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), 6. November 006 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 8. Mai 970 Gesetz über die Enteignung (Enteignungsgesetz) vom 9. Juni 950 Weitere technische Grundlagen (Normen, Richtlinien, Empfehlungen) SN (Vornorm) Allgemeine Bedingungen für Kanalisations-, Entwässerungs- und Werkleitungsarbeiten SN 'Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschafts-entwässerung', VSA/SSIV SN c 'Grabarbeiten, Ausführungsvorschriften', VSS SIA 90 'Kanalisationen', SIA Richtlinien für den 'Unterhalt von Leitungen und Anlagen der Kanalisation und der Grundstückentwässerung', VSA SVGW-Regelwerk W 'Leitsätze für die Erstellung von Trinkwasserinstallationen' BUWAL-Empfehlung zur 'Bestimmung des Spitzenabflussbeiwertes für die Berechnung von generellen Kanalisationsprojekten', 985 EN Normen und Richtlinien soweit die schweizerischen Normen und Richtlinien fehlen Richtlinie: Gewässerschutz bei Regenwetter, AUE-BL März 000 Genereller Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde, genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. /6
13 II BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN Begriff Abflusswirksame Fläche Erläuterung Fläche, die bei Regenwetter einen oberflächlichen Abfluss aufweist und an die Kanalisation angeschlossen ist, unabhängig von der Art der Versiegelung. Abflussbeiwert Von der Oberflächenbeschaffenheit abhängiger Faktor zur Berechnung des zu erwartenden Regenwasserabflusses. Eigenschaften der Fläche wie Versiegelung, Retentionsmöglichkeit, Neigung, Verdunstung etc. beeinflussen den Faktor. Abwasser Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser (Schmutzwasser), ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser (Fremdwasser) sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Regenwasser). Abwasser, verschmutztes Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Schmutzwasser). Abwasser, nicht verschmutztes Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser, das ein Gewässer nicht verunreinigen kann, Sauberwasser aus Sickerleitungen, Reservoirüberläufen, Laufbrunnen, unverschmutztes Kühlwasser usw. Abwasseranlagen Abwasseranlagen, privat Abwasserkanal Anlagen, in denen Abwasser gesammelt, weitergeleitet und behandelt wird (Kanalisationen, Abwasserreinigungs- und - vorbehandlungsanlagen usw.). Kanalisation, welche die zu entwässernde Liegenschaft resp. das zu entwässernde Grundstück mit der öffentlichen Abwasseranlage verbindet. Leitung zur Aufnahme und Ableitung von Abwasser aus mehreren Liegenschaften und entwässerten Flächen. Im Strassenraum i.d.r. im Eigentum der Gemeinde. Abwasserreinigungsanla- Anlage zum Reinigung von verschmutztem Abwasser gen (ARA) (Kläranlage) Beitrag Öffentlich-rechtliche Abgabe, die dafür geschuldet ist, dass das Gemeinwesen eine Leistung bereitstellt. Beiträge können unabhängig davon erhoben werden, ob die Leistung beansprucht wird. Bsp.: Erschliessungsbeitrag für die Erschliessung von Bauland. Bereich der öffentlichen Einzugsgebiet der öffentlichen und privaten Abwasser- Kanalisation anlagen, letztere soweit sie öffentlichen Zwecken dienen können. Direkteinleitung Nicht verschmutztes Abwasser, das ohne Benutzung von öffentlichen Kanalisationen in einen Vorfluter eingeleitet wird. Fehlanschluss Einleiten von Abwasser, das nicht den betrieblichen oder qualitativen Anforderungen der Kanalisation oder des Gewässers entspricht (z.b. Sickerleitung an Schmutzwasserleitung, verschmutztes Abwasser an Sauberwasserleitung). /6
14 Begriff Fremdwasser Gebühr Erläuterung Fremdwasser ist unverschmutztes Abwasser, welches von der Kanalisation ferngehalten werden muss, z.b. aus Laufbrunnen, Drainageleitungen, Sickerleitungen, Reservoirüberläufen, Grundwasser. Öffentlich-rechtliche Abgabe, die für die Inanspruchnahme einer Leistung des Gemeinwesens geschuldet ist. Bsp.: An-schluss an die Kanalisation, jährliche Wasser- und Abwassergebühren. Genereller Der Generelle Entwässerungsplan bildet die verbindliche Entwässerungsplan (GEP) Planungsgrundlage für einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung in der Gemeinde. Er umfasst alle Teilbereiche der Entwässerung. - Sammeln - Transportieren - Behandeln - Reinigen Einlaufschächte, -bauwerke Kanalisationen Entlastungsbauwerke, Regenbecken, Versickerungsanlagen, Rückhaltebauwerke Kläranlage, Gewässerbelastungen Grundstücksanschlussleitung Abwasserkanal zuführt. Kanalisation Liegenschaft Mischsystem Abwasserleitung, in der Bodenplatte, im Fundamentbereich oder im Erdreich, die das Abwasser vom letzten Einsteigschacht bzw. der Inspektionsöffnung auf dem Grundstück dem Netz von Abwasserkanälen und Zusatzbauten zur Ableitung des Abwassers zu Kläranlagen, Vorflutern etc. Die Liegenschaft beinhaltet ihr entsprechendes Grundstück (Parzelle) und unter anderen allenfalls darauf stehende Bauten; die Liegenschaften werden im Grundbuch geführt. (In der Umgangssprache wird mit dem Begriff Liegenschaften oft nur das Gebäude auf einem Grundstück gemeint.) Entwässerungsanlage, die Regen- und Schmutzwasser in einer gemeinsamen Leitung ableitet. Regionaler Falls zur Gewährleistung eines sachgemässen Gewässer- Entwässerungsplan (REP) schutzes notwendig, erstellt der Kanton einen Regionalen Entwässerungsplan. Ziel ist die Abstimmung der Gewässerschutzmassnahmen der Gemeinden im hydrologischen Einzugsgebiet eines Gewässers (gemeinde-, kantons- oder landesübergreifend). Reinigungsgebühr Regenabwasser Retention Schmutzwasser Darin enthalten sind Aufwendungen von Seiten der Kläranlagenbetreiber für den Transport und die Reinigung des Abwassers. Abwasser aus natürlichem Niederschlag, das nicht verunreinigt wurde. Massnahmen zur Rückhaltung resp. dosierten Ableitung von Regenwasser (Einstauung von Dächern, Plätzen, Biotopen usw. mit gedrosselter Ableitung des Wassers in die Kanalisation). Verändertes Wasser (häusliches und industrielles Abwasser), das in eine Entwässerungsanlage eingeleitet und einer Abwasserbehandlung zugeführt werden muss. Trennsystem Entwässerungsanlage, die Regen- und Schmutzwasser in getrennten Leitungen ableitet. /6
15 Begriff Versickerung Erläuterung Massnahmen zur Rückführung von nicht verschmutztem Abwasser in den Untergrund resp. den Grundwasserträger (Versickerungsmulden, Sickerschächte / -koffer, Versickerungsgalerien). Verunreinigung Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers, z.b. Trübung, Verfärbung, Schlammbildung. Vorfluter Stehende oder fliessende Oberflächengewässer, in welche Abwasser eingeleitet wird. Abkürzung AUE BGV BUD EN GEP SIA SN SUVA SVGW VSA VSS Erläuterung Amt für Umweltschutz und Energie Basellandschaftliche Gebäudeversicherung Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basellandschaft Europäische Norm Genereller Entwässerungsplan Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein Schweizer Norm Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute Vereinigung Schweizer Strassenfachleute III GEBÜHREN ZUM ABWASSERREGLEMENT. Grundsätze. Einmalige Gebühren Die Anschlussgebühren sind grundsätzlich zur Deckung der gesamten Baukosten der Gemeinde für die Infrastruktur der öffentlichen Abwasserversorgung sowie allenfalls für einen Teil oder die gesamten Kapitaldienstkosten vorgesehen. Die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühren gemäss Abs. beruht auf dem Prinzip der Bruttogeschossfläche (BGF) von Bauten. Im Einklang mit 49 Abs. RBV Kanton Basel-Landschaft gilt als anrechenbare Bruttogeschossfläche die Summe aller dem Wohnen, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen, Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet. Die einmalige Anschlussgebühr ( Abs. ) in der Gewerbezone wird für befestigte Flächen erhoben, die im Bereich für Hochbauten und Anlagen zugelassen sind.. Jährliche Gebühren Die jährlichen Abwassergebühren (Grundgebühren, Mengengebühren Schmutzwasser, Mengengebühr Regenwasser, Gebühr für stetig fliessendes, unverschmutztes Wasser, Gebühr für besondere Dienstleistungen) decken zusammen die gesamten Unterhalts- und 4/6
16 Werterhaltungskosten der Gemeinde sowie allenfalls die gesamten oder einen Teil der Kapitaldienstkosten. Die Grundgebühr ist für den möglichen Gebrauch der Abwasseranlagen zu bezahlen. Sie wird pro Jahr geschuldet und setzt einen Anschluss an die Abwasseranlagen voraus. Die Mengengebühr Schmutzwasser wird über Wasserzähler ermittelt und belastet die tatsächlich bezogene Wassermenge. Die Mengengebühr Regenwasser bemisst sich nach dem Regenwasseranfall aufgrund der tatsächlichen, abflusswirksamen Fläche multipliziert mit der mittleren jährlichen Niederschlagsmenge von '000 mm/jahr. Die Mengengebühr für die Ableitung von stetig fliessendem, nicht verschmutztem Abwasser aus Kühlsystemen, Brunnen und vergleichbaren Einrichtungen, bemisst sich nach der Menge Wasser, die eingeleitet wird Für besondere, regelmässige Dienstleistungen (wie Unterhaltsarbeiten an privaten Anlagen) verlangt die Gemeinde eine Gebühr, welche sich an den tatsächlichen Kosten orientiert. 5/6
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