AM 63/2014. Amtliche Mitteilungen 63/2014
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1 AM 63/2014 Amtliche Mitteilungen 63/2014 Ordnung der Universität zu Köln für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) vom 15. Dezember 2014
2 I M P R E S S U M Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR ALBERTUS-MAGNUS-PLATZ KÖLN Erscheinungsdatum: 22. DEZEMBER 2014
3 Ordnung der Universität zu Köln für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) vom 15. Dezember 2014 Aufgrund der 2 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 49 Abs. 10 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) hat die Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen 1 Anwendungsbereich 2 Zweck der Prüfung 3 Zulassung zur Prüfung 4 Gliederung der Prüfung 5 Bewertung der Prüfung, Feststellung des Prüfungsergebnisses 6 Prüfungsausschuss 7 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 9 Wiederholung der Prüfung 10 Zeugnis 11 Einsichtnahme B. Besondere Prüfungsbestimmungen 12 Schriftliche Prüfung 13 Mündliche Prüfung C. Schlussbestimmungen 14 Ungültigkeit der DSH 15 Übergangsbestimmungen 16 Inkrafttreten 3
4 A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen 1 Anwendungsbereich (1) Studienbewerber/innen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Der Nachweis erfolgt durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) und ist spätestens ein Jahr nach Einschreibung in einen studienvorbereitenden Deutschkurs zu führen. (2) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen bzw. Einschreibung in alle Studiengänge. (3) Als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache werden anerkannt: a) eine an einer anderen deutschen Hochschule erfolgreich abgelegte DSH-2 oder DSH-3, der eine Prüfungsordnung zugrunde liegt, die der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) in der jeweils gültigen Fassung entspricht, b) der im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandene Prüfungsteil Deutsch, c) ein Zeugnis über den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF), das in allen vier Prüfungsteilen mindestens die Niveaustufe TDN 4 ausweist, d) das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz Zweite Stufe (DSD II). (4) Von der DSH sind befreit: a) Studienbewerber/innen, die die DSH-2 am Internationalen Studienzentrum Heidelberg oder Ökumenischen Studienwerk Bochum erfolgreich abgelegt haben, b) Inhaber/innen eines Zeugnisses über das bestandene Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom, sofern das entsprechende Zeugnis nach dem ausgestellt wurde. Liegt das Prüfungsdatum bei den Prüfungen Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP), Kleines Deutsches Sprachdiplom (KDS) und Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS) zum Stichtag mehr als 5 Jahre zurück, werden diese Zeugnisse nicht mehr anerkannt. c) Studienbewerber/innen, die die Deutsche Sprachprüfung II des Sprachen- und Dolmetscherinstituts München bestanden haben, d) Studienbewerber/innen, die ein Zeugnis gemäß der Rahmenordnung für die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für ausländische Studienbewerber (PNdS) vom 12. Dezember 1972 in der Fassung des WRK Beschlusses vom 4./5. Juli 1983 erworben haben, e) Inhaber/innen des Zertifikats telc Deutsch C1 Hochschule, f) Inhaber/innen des Zertifikats telc Deutsch C2, 4
5 g) Teilnehmer/innen des Deutsch-Französischen Bachelorstudiengangs Rechtswissenschaften Köln/Paris 1 (Panthéon-Sorbonne), h) Inhaber/innen des Zeugnisses der Stufe V (C1), das vom Lehrbereich Deutsch als Fremdsprache der Universität zu Köln ausgestellt wird, i) Inhaber/innen des Zeugnisses der Oberstufenprüfung (C2.2) der Universität zu Köln (= Prüfung zur Wissenschaftssprache und Landeskunde), die vom Lehrbereich Deutsch als Fremdsprache abgehalten wird, j) Inhaber/innen des Zeugnisses der Abschlussprüfung Deutsch für Juristen / Juristinnen (C1), die vom Lehrbereich Deutsch als Fremdsprache der Universität zu Köln in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Internationale Beziehungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät abgehalten wird, k) Inhaber/innen des Zeugnisses der Prüfung Wirtschaftsdeutsch Universität zu Köln, die vom Lehrbereich Deutsch als Fremdsprache abgehalten wird, l) Studienbewerber/innen, die in Zeugnissen einer Schule, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes staatlich anerkannt ist, in den Jahrgangsstufen 8 und 9 im Unterrichtsfach Deutsch mindestens die Note ausreichend erhalten haben, m) Inhaber/innen des Deutschnachweises im französischen Diplôme du Baccalauréat, das nach dem Besuch eines zweisprachigen deutsch-französischen Zweigs einer Sekundarschule erworben wurde, n) Inhaber/innen des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts aus der deutschsprachigen Gemeinschaft des Königsreichs Belgien, o) Inhaber/innen der Reifediplome der Schulen mit Deutsch als Unterrichtssprache aus der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol (Italien), p) Inhaber/innen des Abschlusszeugnisses der internationalen Sektion deutscher Sprache am Liceo Gimnasiale Luigi Galvani in Bologna, q) Inhaber/innen des Abschlusszeugnisses eines deutsch-irischen zweisprachigen Sekundarschulabschlusses (bilingual Leaving Certificate) an der Deutschen Schule Dublin, St. Kilian s, r) Inhaber/innen des Abschlusszeugnisses der bilingualen Abteilungen am Liceo Ginnasio Statale Romagnosi in Parma und am Liceo Classicio Statale Socrate in Bari, s) Inhaber/innen eines Sekundarabschlusszeugnisses aus dem Großherzogtum Luxemburg, t) Studienbewerber/innen, die die US-Advanced Placement-Prüfung (AP-Prüfung) bestanden haben. Eine Befreiung für weitere Studiengänge, die mit ausländischen Hochschulen durchgeführt werden, erfolgt auf Antrag durch den Prüfungsausschuss in Ansehung des Einzelfalls. Weiterhin können Studienbewerber/innen auf Antrag von der DSH befreit werden, die ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache erwarten lassen und dies durch das Erreichen einer bestimmten Punktzahl im Einstufungstest bestätigen. 5
6 Befreiungsgründe sind mit dem Einreichen der Bewerbungsunterlagen für das Fachstudium im Akademischen Auslandsamt mit Nachweis geltend zu machen. (5) Von der DSH werden weiterhin befreit: a) Doktorandinnen und Doktoranden, sofern das zuständige Dekanat schriftlich bestätigt, dass die gesamte Promotionsleistung (Dissertation und Disputation bzw. Rigorosum oder Defensio) in einer anderen Sprache als Deutsch erbracht wird, b) Studierende, die im Rahmen von Auslandssemestern und Austausch-programmen nur vorübergehend an der Universität zu Köln eingeschrieben sind und hier keinen Studienabschluss anstreben (Kurzzeitstudierende). (6) Eine Befreiung nach 1 Absätze 4 und 5 lit. a) kann mit der Auflage verbunden werden, durch den Besuch einer bestimmten Anzahl von Sprachkursen, die von dem Prüfungsausschuss in Ansehung des Einzelfalls festgelegt werden, die fachsprachliche Kompetenz zu erweitern. Art und Umfang der Auflage(n) werden der Kandidatin / dem Kandidaten in einem gesonderten schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Die Teilnahme an den Sprachkursen soll in der Regel innerhalb eines Jahres erfolgen. 2 Zweck der Prüfung (1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Fertigkeiten Hörverstehen, Leseverstehen, Schreiben und Sprechen nachgewiesen. (2) Die Universität zu Köln kann danach für verschiedene Studiengänge differenzierte sprachliche Eingangsvoraussetzungen festlegen. 3 Zulassung zur Prüfung (1) Die DSH ist innerhalb eines Jahres nach Zulassung zum oder Einschreibung in den studienvorbereitenden Deutschkurs abzulegen. Die Prüfungstermine sowie eventuelle Fristen für die Anmeldung werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in geeigneter Form bekannt gegeben. (2) Absatz 1 gilt auch für Kurzzeitstudierende, die nach Ablauf der Einschreibung als Kurzzeitstudierende ihr Studium als grundständiges Studium fortsetzen wollen. (3) Voraussetzung für die Zulassung zur DSH ist die Zulassung zum Fachstudium an der Universität zu Köln für dasjenige Semester, das dem Prüfungstermin folgt. Die Kandidatin / der Kandidat hat bei der Anmeldung zur DSH schriftlich zu erklären, um die wievielte (Wiederholungs-) Prüfung es sich handelt. Zur DSH wird nicht zugelassen, wer an einer anderen Hochschule oder an einem Studienkolleg eine gemäß 1 Absatz 3 lit. a) und b) anrechenbare DSH zweimal und somit entsprechend 9 Absatz 1 endgültig nicht bestanden hat. (4) Macht eine Kandidatin / ein Kandidat bei der Anmeldung zur Prüfung glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder chronischer Erkrankung die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form oder Zeit erfüllt werden können, wird auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt. Der Antrag ist 6
7 zusammen mit der Meldung zur Prüfung zu stellen; ihm sind geeignete Nachweise beizufügen. 4 Gliederung der Prüfung (1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung findet vor der mündlichen Prüfung statt. Beide Prüfungsteile sind an der Universität zu Köln abzulegen. (2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß 12 in die Teilprüfungen: 1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes (HV), 2. Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes (LV) und Wissenschafts-sprachlicher Strukturen (WS), 3. Vorgabenorientierte Textproduktion (TP). (3) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss von einer mündlichen Prüfung absehen, wenn ihm für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. (4) Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die schriftliche Prüfung gemäß 5 Absatz 2 bestanden wurde. Eine Anrechnung von Vorleistungen für den schriftlichen Prüfungsteil ist nicht möglich. 5 Bewertung der Prüfung, Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2 als auch die mündliche Prüfung gemäß Absatz 5 bestanden sind oder auf die mündliche Prüfung gemäß 4 Absatz 3 verzichtet wurde. (2) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in den Teilprüfungen HV, LV, WS, TP gemäß 12 Absatz 4 gestellten Anforderungen insgesamt mindestens 57 % erfüllt sind. (3) Bei der schriftlichen Prüfung gemäß 12 werden die Teilprüfungen HV, LV, WS, TP im Verhältnis 2:2:1:2 gewichtet. (4) Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes sowie Wissenschaftssprachlicher Strukturen bilden eine gemeinsame Teilprüfung. (5) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57 % der Anforderungen erfüllt sind. (6) Wird gemäß 4 Absatz 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamtprüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch den Prüfungs-ausschuss zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit 62 %, 75 % oder 90 % festgesetzt und im Zeugnis mit dem Vermerk von der mündlichen Prüfung befreit angegeben. 7
8 (7) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Absatz 1 wird festgestellt: - als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung mindestens 57% der Anforderungen erfüllt wurden; - als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung mindestens 67% der Anforderungen erfüllt wurden; - als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung mindestens 82% der Anforderungen erfüllt wurden. (8) Ist die DSH nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erhält die Kandidatin oder der Kandidat einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 6 Prüfungsausschuss (1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Universität zu Köln einen Prüfungsausschuss. (2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (3) Der Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen: 1. fünf Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 2. ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 3. ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, 4. ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. Darüber hinaus ist die Leiterin / der Leiter des Lehrbereichs Deutsch als Fremdsprache ständiges Mitglied mit beratender Stimme, es sei denn, sie / er ist bereits als Mitglied gewählt worden. Sie / er führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Im Verhinderungsfall wird sie / er durch die stellvertretende Leiterin / den stellvertretenden Leiter des Lehrbereichs Deutsch als Fremdsprache vertreten. (4) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für die Vorsitzende / den Vorsitzenden. (5) Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 ist je eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterin / der Stellvertreter wird tätig, wenn die / der Vertretene bei Sitzungen verhindert ist. (6) Die / der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, beratend als Sachverständige zu den Sitzungen des Prüfungs-ausschusses hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht widerspricht. 8
9 (7) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Senat der Universität zu Köln nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, das Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung werden für drei Jahre, das Mitglied aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin / eines Stellvertreters endet mit der Amtzeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin / ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. (8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die / der Vorsitzende oder ihre / seine Stellvertreterin bzw. ihr / sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer/innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das dem Prüfungsausschuss angehörende Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie / er entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die / der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Das studentische Mitglied stimmt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere der Bestimmung von Prüfungsaufgaben, nicht mit. (9) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Er entscheidet insbesondere über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. (10) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (11) Die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Verhinderungsfall die Stellvertreterin / der Stellvertreter, vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich, beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende / den Vorsitzenden übertragen. Die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet in dringenden Fällen, in denen der Prüfungsausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hierüber in der nächsten Sitzung. Entscheidungen über Widersprüche bleiben dem Prüfungsausschuss vorbehalten. 7 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission (1) Zur Durchführung der Prüfung beruft der Prüfungsausschuss eine oder mehrere Prüfungskommissionen aus dem in 65 Absatz 1 HG genannten Personenkreis; dabei sollen diese sich jeweils mindestens zur Hälfte aus für den Bereich Deutsch als Fremdsprache qualifizierten hauptamtlichen Lehrkräften des Lehrbereichs Deutsch als Fremdsprache zusammensetzen. 9
10 (2) Für die ordnungsgemäße Durchführung der DSH ist als Prüfungsvorsitzende / Prüfungsvorsitzender die Leiterin / der Leiter des Lehrbereichs Deutsch als Fremd-sprache verantwortlich. (3) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, soll nach Möglichkeit eine Vertreterin / ein Vertreter des Studienfaches bzw. der Fakultät angehören, in dem die Kandidatin / der Kandidat ihr / sein Studium aufzunehmen beabsichtigt. 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin / der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie / er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In Zweifelsfällen kann eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität zu Köln verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, nimmt die Kandidatin / der Kandidat am nächstmöglichen Prüfungstermin teil. Das bereits vorliegende Prüfungsergebnis ist in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht die Kandidatin / der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. (4) Eine Kandidatin / ein Kandidat, die / der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin / dem jeweiligen Prüfer oder von der / dem Aufsichtsführenden nach vorheriger Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. In schwerwiegenden Fällen kann die / der Prüfungsvorsitzende die Kandidatin / den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. (5) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 3 und Absatz 4 ist der / dem Betroffenen rechtliches Gehör einzuräumen. Die Entscheidung ist der Kandidatin / dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 9 Wiederholung der Prüfung (1) Eine nicht bestandene DSH kann unter Beachtung der in 3 Absatz 1 gesetzten Frist einmal wiederholt werden. Jede an einer Hochschule oder an einem Studienkolleg nicht bestandene Prüfung im Sinne des 1 Absatz 3 lit. a) und b) dieser Ordnung wird angerechnet. (2) Die in 3 Absatz 1 gesetzte Frist kann auf Antrag durch den Prüfungsausschuss um ein Semester verlängert werden, wenn sich die Kandidatin / der Kandidat bis dahin sachgerecht durch Kursbesuch vorbereitet hat (d.h. regelmäßige Teilnahme an studienvorberei- 10
11 tenden Sprachkursen des Lehrbereichs Deutsch als Fremdsprache ) und das Bestehen der Prüfung innerhalb der verlängerten Frist zu erwarten ist. (3) Zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses kann die bestandene DSH in der nach Absatz 2 verlängerten Frist maximal zweimal wiederholt werden, wenn sie nach 5 Absatz 1 bestanden wurde, jedoch nicht für den gewünschten Studiengang ausreicht. (4) Das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der DSH oder die nicht fristgemäße Wiederholung der DSH führt zur Exmatrikulation, es sei denn, es erfolgt bei bestandener Prüfung die Einschreibung in einen Studiengang oder die Zulassung als Zweithörer/in. 10 Zeugnis (1) Über die bestandene DSH wird ein Zeugnis ausgestellt, welches das Gesamtergebnis aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als DSH-3, DSH-2 oder DSH-1 (Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Teilprüfungen erreichten Ergebnisse ausweist. Das Zeugnis dokumentiert die mit den einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten. Es wird von der / dem Prüfungs-vorsitzenden und einem dafür benannten Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet. Das Zeugnis enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrunde-liegende Prüfungsordnung der Universität zu Köln den Bestimmungen der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen entspricht und bei der HRK (Nummer, Datum) registriert ist. Das Zeugnis trägt das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. (2) Ist das Gesamtergebnis der Prüfung nicht bestanden, kann auf Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung mit dem Ergebnis nicht bestanden ausgestellt werden. (3) Die Prüfungsunterlagen werden bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung des gesamten Prüfungsverfahrens folgenden Jahres aufbewahrt. Elektronische Archivierung ist zulässig. 11 Einsichtnahme Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann die Kandidatin / der Kandidat auf Antrag Einsicht in ihre / seine schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie das Protokoll ihrer / seiner mündlichen Prüfung erhalten. Ort und Zeit der Einsichtnahme werden von der / dem Prüfungsvorsitzenden festgelegt. B. Besondere Prüfungsbestimmungen 12 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen: 1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes (HV) 11
12 2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und Wissenschaftssprachlicher Strukturen (LV) 3. Vorgabenorientierte Textproduktion (TP). (2) Die Teilprüfungen sollten mindestens zwei verschiedenen Themenbereichen zugeordnet sein. Bei der Bearbeitung der Aufgaben sind keine Hilfsmittel zugelassen. (3) Die Dauer der gesamten schriftlichen Prüfung (inklusive Vortrag des Hörtextes) soll vier Zeitstunden nicht überschreiten. (4) Teilprüfungen: 1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes (HV) Mit dieser Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anzufertigen und damit zu arbeiten. a) Art und Umfang des Textes Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation Vorlesung / Übung angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus, ggf. nur solche, die Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Der Text soll je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger als 5500 und nicht mehr als 7000 Zeichen (mit Leerzeichen) entsprechen. b) Durchführung Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation des Prüfungstextes können Hinweise über dessen thematischen Zusammenhang gegeben werden. Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen (Fach-) Begriffen und die Veranschaulichung durch visuelle Hilfsmittel sind zulässig. Die Art der Präsentation soll der Kommunikationssituation Vorlesung / Übung angemessen Rechnung tragen. Die Bearbeitungszeit beträgt 10 Minuten nach dem 1. Vortrag und 40 Minuten nach dem 2. Vortrag. Die Vortragszeit selbst und eventuelle Vorentlastungen werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet. c) Aufgabenstellung Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Sie soll insbesondere das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum Gegenstand haben. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben gestellt werden, z.b. - Beantwortung von Fragen, - Strukturskizze, - Resümee, - Darstellung des Gedankengangs. d) Bewertung Die Leistung ist auf der Grundlage eines vor der Prüfung erstellten Bewertungsschlüssels von der jeweiligen Prüfungskommission nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben zu bewerten. 12
13 2. Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes und Wissenschaftssprachlicher Strukturen (LV und WS) Die Kandidatin / der Kandidat soll zeigen, dass sie / er einen schriftlich vorgelegten wissenschaftsorientierten Text verstehen und sich damit auseinandersetzen kann. a) Art und Umfang des Textes Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschafts-orientierter Text vorgelegt werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, ggf. nur solche, die Gegenstand eines vorangegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text können z.b. eine Graphik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigefügt werden. Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4500 und nicht mehr als 6000 Zeichen (mit Leerzeichen) haben. b) Durchführung Die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten einschließlich der Lesezeit. c) Aufgabenstellung Leseverstehen Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Das Textverstehen und die Fähigkeit zur Textverarbeitung können u.a. durch folgende Aufgabentypen überprüft werden: - Beantwortung von Fragen, - Darstellung der Argumentationsstruktur eines Textes, - Darstellung der Gliederung des Textes, - Erläuterung von Textstellen, - Formulierung von Überschriften, - Zusammenfassung. d) Bewertung Leseverstehen Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben zu bewerten. e) Aufgabenstellung Wissenschaftssprachliche Strukturen Die Aufgabenstellung im Bereich Wissenschaftssprachliche Strukturen beinhaltet das Erkennen, Verstehen und Anwenden wissenschaftssprachlich relevanter Strukturen. Diese Aufgabenstellung soll die Besonderheiten des zugrundeliegenden Textes zum Gegenstand haben (z.b. syntaktisch, morphologisch, lexikalisch, idiomatisch, textsortenbezogen) und kann u.a. Ergänzungen, Fragen zum Verstehen komplexer Strukturen sowie verschiedene Arten von Umformungen (Paraphrasierung, Transformation) beinhalten. f) Bewertung Wissenschaftssprachliche Strukturen Dieser Prüfungsteil ist nach sprachlicher Richtigkeit zu bewerten. 3. Vorgabenorientierte Textproduktion Die Kandidatin / der Kandidat soll zeigen, dass sie / er in der Lage ist, sich selbstständig und zusammenhängend zu einem studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema schriftlich zu äußern. a) Durchführung Die Bearbeitungszeit beträgt 70 Minuten. 13
14 b) Aufgabenstellung Die Textproduktion sollte einen Umfang von ca. 250 Wörtern haben. Die Aufgabe sollte Sprachhandlungen aus folgenden Bereichen evozieren: - Beschreiben, Vergleichen, Beispiele anführen, - Argumentieren, Kommentieren, Bewerten. Vorgaben zur Textproduktion können sein: Graphiken, Schaubilder, Diagramme, Stichwortlisten, Zitate. Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Durch die Aufgabenstellung sollte ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen gelöst werden können. c) Bewertung Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau, Kohärenz) und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Dabei sind die sprachlichen Aspekte stärker zu berücksichtigen. 13 Mündliche Prüfung Die Kandidatin / der Kandidat soll nachweisen, dass sie / er studienrelevante sprachliche Handlungen (Erörtern, Bewerten, Exemplifizieren, Informieren, etc.) spontan, fließend und angemessen ausführen und rezipieren kann sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um Klärung bitten, etc.) umgehen kann. a) Aufgabenstellung und Durchführung Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll 20 Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag möglichst beschreibender Art von maximal 5 Minuten und einem Gespräch von maximal 15 Minuten. Grundlage der mündlichen Prüfung sollte ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht zu schwieriger Text und oder ein/e Schaubild/Graphik sein. Vor dem Kurzvortrag und dem Gespräch hat die Kandidatin / der Kandidat insgesamt maximal 20 Minuten Zeit, um sich mit dem Text und/oder dem/der Schaubild/Graphik vertraut zu machen. Dabei ist ein allgemeinsprachliches einsprachiges Wörterbuch des Deutschen zugelassen. Gruppenprüfungen sind nicht zulässig. b) Bewertung Die Leistung ist zu bewerten nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und Selbstständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten der sprachlichen Korrektheit und lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation. c) Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie ist von den Mitgliedern der für die mündliche Prüfung zuständigen Kommission zu unterzeichnen. 14
15 C. Schlussbestimmungen 14 Ungültigkeit der DSH (1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur DSH nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin / der Kandidat darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. (2) Hat die Kandidatin / der Kandidat die Zulassung zur DSH vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. (3) Hat die Kandidatin / der Kandidat das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung beeinflusst und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Die Täuschung kann die Exmatrikulation der Kandidatin / des Kandidaten zur Folge haben. (4) Der oder dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Eine Entscheidung nach Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlossen. 15 Übergangsbestimmungen (1) Die Prüfung der Studienbewerber/innen, die ab dem Sommersemester 2015 für die studienvorbereitenden Deutschkurse des Lehrbereichs Deutsch als Fremdsprache zugelassen bzw. eingeschrieben werden, richtet sich nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung. (2) Studienbewerber/innen, die vor dem Sommersemester 2015 für die studienvorbereitenden Deutschkurse des Lehrbereichs Deutsch als Fremdsprache zugelassen bzw. eingeschrieben worden sind, können die Prüfung nach der Ordnung der Universität zu Köln für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) vom 19. Oktober 2007 (Amtliche Mitteilungen 76/2007) oder nach Maßgabe der vorliegenden Prüfungsordnung ablegen. Die Kandidatin bzw. der Kandidat erklärt bei dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung unwiderruflich, nach welcher Prüfungsordnung sie/er die Prüfung ablegt. Die Prüfung nach Maßgabe der DSH-Ordnung der Universität zu Köln vom 19. Oktober 2007 wird dabei letztmals im Wintersemester 2015/2016 durchgeführt. (3) Wiederholungsprüfungen der DSH finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag. 15
16 16 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. (2) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Universität zu Köln für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) vom 19. Oktober 2007 (Amtliche Mitteilungen 76/2007) vorbehaltlich der Regelungen des 15 außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom 10. Dezember 2014 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom 11. November Köln, den 15. Dezember 2014 Der Rektor der Universität zu Köln gez. Univ.-Prof. Dr. Axel Freimuth 16
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