Mustersatzung. Satzung für die kfd Pfarrgruppen im Diözesanverband Limburg
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- Melanie Schuler
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1 1 Mustersatzung Satzung für die kfd Pfarrgruppen im Diözesanverband Limburg 1 Ziele und Aufgaben Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd), Diözesanverband Limburg, Pfarrgruppe.. in.., ist ein Zusammenschluss von Frauen, die als Einzelne, sowie in Gemeinschaft ihre Verantwortung und Aufgaben im Bereich von Familie, Beruf, Kirche und Gesellschaft zu übernehmen bereit sind. Sie ist eine Gemeinschaft: - von Frauen, die einander helfen, ermutigen und begleiten, nach der Botschaft Jesu Christi in Partnerschaft zu allen Menschen zur vollen personalen Entfaltung zu gelangen - in der Kirche, in der die Mitglieder sich gegenseitig helfen, in der Nachfolge Jesu Christi aus der Kraft des Glaubens zu leben, am Dienst der Kirche verantwortlich teilzunehmen und Zeugnis zu geben - in der Gesellschaft, die in christlicher Verantwortung auf der Basis der verfassungsmäßigen Grundrechte in Zusammenarbeit mit anderen Gruppen Dienste und Aufgaben für Familie, Berufswelt, Gesellschaft und Staat übernimmt Ziffer 2 Die kfd hat folgende Ziele: Förderung des religiösen Lebens, der frauenspezifischen Weiterbildung, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Förderung kultureller Zwecke und Förderung des Engagements von Frauen im sozialen Bereich. Die kfd verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch folgende Aufgaben: a) Bildung von Gruppen in der Pfarrei, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenssituationen von Frauen b) Zusammenarbeit im Verband auf allen Ebenen im Interesse gegenseitiger Hilfe bei der Verfolgung der in Ziffer 2 genannten Ziele und gemeinsamen Aktionen c) gemeinsames Gebet, Feier der Eucharistie und anderer Gottesdienste, Glaubens- und Schriftgespräche, religiöse Weiterbildung, Übernahme von pastoralen und missionarischen Aufgaben, Förderung der ökumenischen Arbeit d) Durchführung von eigenständigen Bildungsveranstaltungen, wie Einkehrund Besinnungstagen und weiteren spirituellen Angeboten e) Beteiligung an Veranstaltungen und Projekten des kfd - Regional-, Diözesan - und Bundesverbandes e. V.
2 2 f) Zusammenarbeit mit kirchlichen Gremien, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst g) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen h) Vertretung der Interessen von Frauen in Kirche, Staat, Wirtschaft und Gesellschaft i) Öffentlichkeitsarbeit j) Mitgliedschaft in Arbeitsgemeinschaften und anderen Organisationen 2 Name, Sitz und Zugehörigkeit Die Pfarrgruppe führt den Namen Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (Ort, ggf. Kirchenpatron) kfd. Ziffer 2 Der Sitz der Pfarrgruppe ist ( Ort )... Die Pfarrgruppe gehört dem kfd Regionalverband, dem kfd - Diözesanverband Limburg e.v. und zugleich dem kfd - Bundesverband e.v. an. 3 Gemeinnützigkeit Die Pfarrgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Ziffer 2 Die Pfarrgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Pfarrgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Pfarrgruppe. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vermögen der Pfarrgruppe. Ziffer 4 Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Pfarrgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 3 4 Mitgliedschaft und Beitrag Mitglied können Frauen werden, die die Ziele und Aufgaben der kfd bejahen und in der Regel ihren Wohnsitz in der Pfarrei haben. Ziffer 2 Die Mitgliedschaft in der kfd - Pfarrgruppe ist immer zugleich Mitgliedschaft im kfd - Regional - und Diözesanverband und dadurch auch im kfd-bundesverband e.v. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ziffer 4 Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand der kfd Pfarrgruppe mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Ziffer 5 Die Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag, so dass die Durchführung der in 1, genannten Aufgaben gewährleistet ist. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragshöhe, unter Berücksichtigung der abzuführenden Beiträge an den kfd Regional -, Diözesan- und Bundesverband e.v. Ziffer 6 Die Daten der Mitgliedschaft werden gespeichert unter Berücksichtigung der Vorschriften des Datenschutzes. 5 Organe Organe der Pfarrgruppe sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand / das Leitungsteam 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ der kfd Pfarrgruppe. Ziffer 2 Mitglieder Der Mitgliederversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: - der Vorstand / das Leitungsteam - alle kfd - Mitglieder der Pfarrgruppe Der Vorstand kann Berater/innen zur Mitgliederversammlung hinzuziehen.
4 4 Aufgaben der Mitgliederversammlung: - Wahl des Vorstandes / Leitungsteams - Wahl einer geistlichen Begleitung - Wahl von zwei Kassenprüferinnen - Entgegennahme des Jahresberichtes - Entgegennahme des Kassenberichtes - Entlastung des Vorstandes / Leitungsteams - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages - Beschlussfassung über eingereichte Anträge - Beschlussfassung über die Satzung / Satzungsänderungen - Beschlussfassung über die Wahlordnung - Beschlussfassung über die Auflösung der Pfarrgruppe - Planung, Anregung für die Arbeit auf Pfarrebene Ziffer 4 Arbeitsweise und Verfahrensregeln der Mitgliederversammlung: Ziffer 4.1 Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Der Vorstand gibt den Termin der Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern bekannt. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen bis zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ziffer 4.2 Eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangt. Ziffer 4.3 Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall über die in der Tagessordnung enthaltenen Punkte beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme schriftlich einer anderen Stimmberechtigten übertragen. Die Übertragung ist gültig, wenn dem Vorstand eine schriftliche Erklärung vorgelegt wird. Kein Mitglied der Mitgliederversammlung darf mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Ziffer 4.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Eine Satzungsänderung oder ein Antrag auf Auflösung der Pfarrgruppe bedarf einer Zwei - Drittel - Mehrheit der Anwesenden. Ziffer 4.5 Eine Abstimmung wird schriftlich vorgenommen, wenn ein Mitglied der Versammlung dies beantragt. Wahlen sind in jedem Fall schriftlich und geheim. Näheres regelt die Wahlordnung des kfd Diözesanverbandes Limburg.
5 5 Ziffer 4.6 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollantin und der Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Protokoll enthält die Namen der anwesenden und entschuldigten Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen. Ziffer 4.7 Außer den Anträgen zur Tagesordnung können im Verlauf der Mitgliederversammlung Initiativanträge zu aktuellen Themen, z.b. Resolutionen, gestellt werden. Sie müssen schriftlich formuliert werden. Der Aufnahme in die Tagesordnung muss die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen. Ziffer 4.8 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, soweit die Versammlung nicht abweichend beschließt. Personaldebatten sind grundsätzlich nicht öffentlich. 7 Vorstand / Leitungsteam Mitglieder Dem Vorstand / Leitungsteam gehören folgende Mitglieder an: - die Vorsitzende / die Sprecherin - die stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Sprecherin - die Schatzmeisterin - höchstens 7 Beisitzerinnen - der/die Geistliche Begleiter/in Ziffer 2 Wahl und Beauftragung des Vorstandes / Leitungsteams Die Mitglieder des Vorstandes / Leitungsteams werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Diese können ohne Ämterzuweisung in einer Listenwahl gewählt werden. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes / Leitungsteams innerhalb der Wahlperiode aus, ist eine Ergänzung des Vorstandes / Leitungsteams nicht zwingend, die verbliebenen Mitglieder können jedoch ein Ersatzmitglied kooptieren (zuwählen). Wird die Mindestzahl von 3 Mitgliedern jedoch unterschritten, wird eine Neuwahl nötig. Aufgaben des Vorstandes / Leitungsteams: - Koordinierung der kfd - Arbeit auf Pfarrebene - Einberufung der Mitgliederversammlung - Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Benennung und Entsendung von Delegierten für die Regionalversammlung aus dem Pfarrvorstand für die Dauer von 4 Jahren entsprechend dem Mitgliederschlüssel: bis 50 Mitglieder 1 stimmberechtigtes Mitglied bis 100 Mitglieder 2 stimmberechtigte Mitglieder über 100 Mitglieder 3 stimmberechtigte Mitglieder
6 6 - Vertretung der kfd in den synodalen Gremien und Bildungswerken, im kirchlichen und öffentlichen Leben - Öffentlichkeitsarbeit - Verwalten der Finanzen - Planung und Durchführung von Veranstaltungen der kfd auf Pfarrebene - Zusammenarbeit mit dem Regionalverband und Diözesanverband Ziffer 4 Arbeitsweise und Verfahrensweise des Vorstandes / Leitungsteams: Ziffer 4.1 Der Vorstand / das Leitungsteam tagt mindestens viermal jährlich. Die Versammlung wird von der Vorsitzenden, wenn diese noch nicht gewählt ist, von dem ältesten Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich und mindestens eine Woche im Voraus unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung und ggf. vorliegender Anträge. Ziffer 4.2 Über die Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt und den Mitgliedern des Vorstandes / Leitungsteams zugeleitet. Ziffer 4.3 Eine außerordentliche Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes / Leitungsteams dies wünschen. Ziffer 4.4 Der Vorstand / das Leitungsteam ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ziffer 4.5 Der Vorstand / das Leitungsteam fasst die Beschlüsse in der Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Ziffer 4.6 Eine Abstimmung wird schriftlich vorgenommen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt. 8 Auflösung der Pfarrgruppe Die Auflösung der Pfarrgruppe kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Vor Beschlussfassung über die Auflösung der Pfarrgruppe ist der Diözesanverband zu hören. Bei der Auflösung der kfd - Pfarrgruppe fällt das nach Begleichung der Schulden vorhandene Vermögen an den kfd - Diözesanverband e.v.
7 7 9 Inkrafttreten Die Satzung der Pfarrgruppe.. steht im Einklang mit der vom Limburger Bischof am 15. Juni 2009 genehmigten Satzung des kfd - Diözesanverbandes Limburg. Die Satzung der Pfarrgruppe... wurde in der Mitgliederversammlung vom.. beschlossen. Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft., den. Unterschrift der Vorsitzenden Anhang : 1. Wahlordnung Seite 8
8 8 Wahlordnung für die Wahl eines kfd-vorstands auf Pfarrei-, Regional-, Diözesanebene I. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Vorschlagsrecht, Wahlperiode 1. Wahlberechtigt sind: - in der Pfarrei die Mitglieder der kfd und der/die geistliche Begleiter/in - die Delegierten der Regionalversammlung, der Regionalvorstand und der/die geistliche Begleiter/in - in der Diözese, die Delegierten der Delegiertenversammlung, der Diözesanvorstand, die geistliche Begleiterin, der Priester im Verband, die Referentin des Frauenreferats 2. Wählbar sind alle Mitglieder der kfd 3. Das Recht, Kandidatinnen vorzuschlagen, steht allen Wahlberechtigten zu. 4. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zweimal möglich. II. Wahlvorbereitung 1. Der amtierende Vorstand setzt den Wahltermin fest und wählt einen Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht. 2. Der Wahlausschuss teilt allen Wahlberechtigten schriftlich drei Monate vorher den Wahltermin mit und fordert sie auf, Kandidatinnen zu benennen. Die Vorschläge müssen spätestens zwei Monate vor dem Wahltermin dem Wahlausschuss vorliegen. Der Wahlausschuss wendet sich an die zur Wahl vorgeschlagenen Frauen, klärt ihr Einverständnis mit der Kandidatur ab. Der Diözesanvorstand hat beratende Funktion. Mindestens vier Wochen vor der Wahl lädt der Diözesanvorstand, mit Bekanntgabe der Kandidatinnen, zur Wahlversammlung ein. Sind bis zur Wahlversammlung nicht genügend Kandidatinnen vorhanden, können in der Wahlversammlung noch Vorschläge gemacht werden. In Abwesenheit kann eine Kandidatin nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis zur Kandidatur vorliegt. III. Durchführung der Wahl 1. Vor Beginn des Wahlvorganges werden von der Mitgliederversammlung drei Frauen als Wahlvorstand gewählt, dem keine Kandidatin angehören darf. 2. Der Wahlvorstand leitet die Wahl und benennt aus seiner Mitte die Protokollführerin. Diese fertigt das Protokoll über die Wahlversammlung an. 3. Der Wahlvorstand stellt die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten fest. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Wahlversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig. Bei Regional- und Diözesanwahlen kann die Stimme der Delegierten schriftlich auf eine Delegierte übertragen werden. Jede Delegierte kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen 4. Die Kandidatinnen stellen sich vor und können befragt werden. Wird Personaldebatte beantragt, sind die Kandidatinnen davon ausgeschlossen. 5. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim und in getrennten Wahlgängen. (Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeisterin getrennt von Beisitzerinnen). Lt. 10 Ziffer 2 der Diözesansatzung und lt. 7 Ziffer 2 der Mustersatzung von Regional - und Pfarrgruppen ist eine Listenwahl möglich. 6. Namen und Anschriften der Gewählten sind der Regional- und Diözesanleitung mitzuteilen.
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