Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Löschgruppe Nideggen e.v. S a t z u n g
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- Valentin Heinz Diefenbach
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1 Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Löschgruppe Nideggen e.v. S a t z u n g Beschlossen auf der Gründungsversammlung am in Nideggen. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am Name, Sitz, Geschäftsjahr Zweck des Vereins Mitgliedschaft Beiträge und Verwendung finanzieller Mittel Organe des Vereins Mitgliederversammlung Vorstand sänderungen und Auflösung Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen: "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Löschgruppe Nideggen e.v." 2) Der Verein hat seinen Sitz in Nideggen und ist unter der Nummer VR 1796 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren eingetragen. Die Geschäftsadresse ist die des jeweiligen Vorsitzenden. 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1
2 2 Zweck des Vereins 1) Pflege des Feuerwehrwesens, Förderung des Brand- und Umweltschutzes. 2) Instandhaltung des historischen Gedenkkreuzes zum Gedenken an den im Feuerwehrdienst bei einem Waldbrand verstorbenen Feuerwehrkameraden "Düster" im Waldgebiet unterhalb des Hirtzleyweges, (Düsterkreuz von 1911). 3) Förderung der Zusammenarbeit mit anderen privaten und staatlichen Hilfsorganisationen, die im Rahmen der Gesetzgebung tätig sind, wie z.b. MHD, DRK, ASB, JUH, THW, DLRG. 4) Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehr im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr und insbesondere unter Berücksichtigung der unter Abs. 5 und 6 beschriebenen Zwecke. Durchführung von Veranstaltungen wie Zeltlager und Ausflüge im Rahmen der Jugendarbeit. 5) Förderung der Feuerwehrausbildung im Rahmen der Gesetzgebung: a) Beschaffung von Lehrmaterialien wie Bücher, Videofilme, Lehrstoffmappen etc. b) Beschaffung von audiovisuellen Hilfsmittel wie TV und Videogeräte, PC usw. c) Finanzierung von Zusatzausbildungen, die über die vorgesehenen Ausbildungen von Stadt, Kreis und Land hinausgehen. 6) Gestellung von Sachwerten, für welche die Stadt Nideggen als Feuerschutzträger nicht zuständig ist oder aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten nicht aufkommen kann; hierunter können fallen: a) Beschaffung von technischen Ausrüstungsgegenständen, die die Schlagfertigkeit und die Möglichkeiten der Hilfeleistung verbessern. b) Beschaffung von persönlicher Ausrüstung, welche die Sicherheit sowie das Auftreten der Feuerwehrangehörigen verbessert. c) Beschaffung von Gerätschaften und Einrichtungsgegenständen zur Verbesserung der Unterkunft. 7) Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes und der Mitgliederwerbung für die Feuerwehr. 8) Brauchtumspflege in Form der Betreuung und Organisation von Veranstaltungen wie z.b. Martinsumzüge, etc. 9) Pflege der Kameradschaft zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Löschgruppe Nideggen. Durchführung von Bildungsfahrten und Zeltlagern für alle Mitglieder der Löschgruppe und des Fördervereins. 10) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 11) Er ist ein Verein im Sinne des 16 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) des Landes Nordrhein-Westfalen. 12) Er ist in der Interessengemeinschaft der Ortsvereine Nideggen dem "Ortskartell Nideggen" integriert, dessen Aufgabe es unter anderem ist, eine Absprache der Ortsvereine über jährlich wiederkehrende Veranstaltungen wie Märkte u. Stadtfeste, überörtliche Veranstaltungen, Sonderveranstaltungen und Maßnahmen, die allen Vereine betreffen, durchzuführen. Seite 2 von 5 Seiten
3 3 Mitgliedschaft 1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Alle nicht zur Freiwilligen Feuerwehr Löschgruppe Nideggen, gehörenden natürlichen und juristischen Personen, werden als "Förderer der Löschgruppe Nideggen" im Sinne dieses Vereins geführt. Ein Mitbestimmungsrecht in dienstliche Angelegenheiten, betreffend des Dienstablaufes der Feuerwehr Stadt Nideggen und der Löschgruppe Nideggen, ist hieraus nicht ableitbar. 2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund eines formlosen Antrages an den Vorstand unter Anerkennung dieser. Sie erfolgt mit Beschluss des Vorstands. 3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. 4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. 5) Eine objektiv feststellbare Inaktivität eines Mitgliedes kann zur Streichung aus der Mitgliederliste führen. Diese Streichung bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten und ist zu dokumentieren. Das Mitglied ist vorher schriftlich auf die drohende Streichung hinzuweisen. 6) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austritt. 7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein. 4 Beiträge und Verwendung finanzieller Mittel 1) Die Beitragshöhen der aktiven Mitglieder sowie der Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2) Die Beitragshöhe der als "Förderer der Löschgruppe Nideggen" geführten Mitglieder, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3) Eine differenzierte Beitragshöhe für die als "Förderer der Löschgruppe Nideggen" geführten Mitglieder gilt dann, wenn eine Familienangehörigkeit bzw. ein eheähnliches Verhältnis zu mind. einem Mitglied des Vereins besteht, der auch gleichzeitig der aktiven Wehr bzw. der Jugendfeuerwehr angehört. Diese differenzierte Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind beitragsfrei. 5) Die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge werden in der Beitragsordnung schriftlich dargestellt. 6) Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Seite 3 von 5 Seiten
4 5 Organe des Vereins 1) Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung. b) Der Vorstand. 6 Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. 2) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. 4) Beschlussfähigkeit: a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. b) Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. c) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. 5) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Themen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden. b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Löschgruppenführers über den Dienst der Feuerwehr. c) Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Prüfberichtes der Kassenprüfer. d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes. e) Beschlussfassung über Änderungen der und Auflösung des Vereins gem. 8 dieser. f) Wahl des Vorstandes. g) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist möglich. h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser ist. i) Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss oder abgelehnte Aufnahme eines Mitgliedes gem. 3 dieser. j) Anträge. 6) Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Seite 4 von 5 Seiten
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