Amtsblatt für den. Landkreis Peine Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen I N H A L T S V E R Z E I C H N I S. Nr

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1 Nr Jahrgang Amtsblatt für den Peine, den 30. Dezember 2014 Landkreis Peine I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB) des Wasserverbandes Peine Änderung des Preisblattes des Wasserverbandes Peine für die Abwasserbeseitigung 157 Abwassersatzung des Wasserverbandes Peine für das Gebiet des Flecken Delligsen Verordnung der Verbandsordnung des Wasserzweckverbandes Peine 159 Änderung der Anlagen II und III des Wasserzweckverbandes Peine zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser 160 Bekanntmachung des Zweckverbandes Wirtschaftsbetriebe Lahstedt-Ilsede betr. Auflösung Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Wendeburg für das Haushaltsjahr 2014 mit Bekanntmachung 162 Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lengede Abwasserabgabensatzung 163 Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Lengede Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Ilsede 165 Bekanntmachung und dauernde öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 99 Ehemalige Grundschule, Klein Ilsede der Gemeinde Ilsede Berichtigung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ilsede für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 99 Ehemalige Grundschule, Klein Ilsede 167 Bekanntmachung des Bebauungsplanes Hettberg, Ortschaften Equord und Stedum der Gemeinde Hohenhameln Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Edemissen Satzung zur Ändeung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Edemissen 170 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Edemissen Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Lahstedt für das Haushaltsjahr 2014 mit Bekanntmachung 172 Bebauungsplan Einzelhandelszentrum Vechelde Nord II, Gemeindeteil Vechelde mit Gebietsabgrenzung der Gemeinde Vechelde Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vechelde für den Bereich des Bebauungsplans Stapelacker II mit örtlicher Bauvorschrift, 7. Änderung Gemeindeteil Vechelde Berichtigung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Vechelde für den Bereich des Bebauungsplans Einzelhandelszentrum Vechelde-Nord II Gemeindeteil Vechelde Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Peine (Abfallgebührensatzung) 176 Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Berichtes über die überörtliche Orientierungsprüfung des Landkreises Peine zu den Strukturen und der Organisation des kommunalen Gebäude- und Liegenschaftsmanagements 177 Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Berichtes über die überörtliche Prüfung der Vorstandsgehälter und Wirtschaftlichkeitsaspekte bei Anstalten öffentlichen Rechts 178 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Peine (Taxentarifordnung) Satzung zur Änderung der Satzung über Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) Satzung zur Änderung der Satzung über Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) Satzung zur Änderung der Satzung über Gebühren für die Beseitigung von in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des Inhalts von abflusslosen Sammelgruben (Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung) Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB) des Wasserverbandes Peine Artikel Die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB) des Wasserverbandes Peine werden wie folgt erweitert: Anlage A Baukostenzuschuss (BKZ) gem. der AEB des WV Peine A Flecken Delligsen Baukostenzuscl]ussermittlung für bis zum hergestellte Schmutz-und Niederschlagswasseranlagen (Altregelung) je m 2 Beitragsfläche a) für die Schmutzwasserbeseitigung bei 1 Vollgeschoss 1,45 /m 2 für jedes weitere Vollgeschoss zusätzlich 0,87 /m 2 b) für die Niederschlagswasserbeseitigung 1,50 /m 2 163

2 Artikel 2 Vorstehende Änderungen der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen treten mit Wirkung vom in Kraft. Peine, Wasserverband Peine Baas, Verbandsvorsteher b) Schmutzwasserbeseitigung in allen anderen Orten c) Niederschlagswasserbeseitigung in allen Orten je m² befestigter Grundstücksfläche 2,08 /m³ 0,25 /m² 16.2 Das Entgelt für die dezentrale Abwasserbeseitigung bestimmt sich nach der Höhe des Aufwandes der Beseitigung des in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamms bzw. des Inhalts der abflusslosen Grube. Artikel 2 Vorstehende Änderungen des Preisblattes des Wasserverbandes Peine für die Abwasserentsorgung treten mit Wirkung vom in Kraft Änderung des Preisblattes des Wasserverbandes Peine für die Abwasserbeseitigung vom in der Fassung der 1. Änderung vom Peine, Wasserverband Peine Baas, Verbandsvorsteher Artikel 1 Das Preisblatt des Wasserverbandes Peine für die Abwasserbeseitigung vom in der Fassung vom wird wie folgt geändert: 2. Samtgemeinde Baddeckenstedt 2.1 Das Mengenentgelt beträgt je m 3 Abwasser 3,30 /m Das Grundentgelt für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt für jeden vorhandenen Anschluss 72,00 /Jahr 157 SATZUNG 4. Gemeinde Ilsede 4.2. Das Grundentgelt beträgt für jeden vorhandenen Schmutzwasseranschluss 6. Gemeinde Edemissen 6.1 Das Mengenentgelt beträgt 84,00 /Jahr b) für die Niederschlagswasserbeseitigung je m 2 befestigter Grundstücksfläche 0,56 /m 2 /Jahr 11. Gemeinde Staufenberg Das Mengenentgelt beträgt b) für die Niederschlagswasserbeseitigung je m 2 befestigter Grundstücksfläche 0,33 /m 2 /Jahr 11.2 Das Grundentgelt beträgt für jeden vorhandenen Schmutzwasseranschluss 96,00 /Jahr 13. Gemeinde Algermissen Das Mengenentgelt beträgt a) für die Schmutzwasserbeseitigung je m 3 3,00 /m 3 Schmutzwasser b) für die Niederschlagswasserbeseitigung je m 2 befestigter Grundstücksfläche 0,34 /m 2 /Jahr 14. Gemeinde Vechelde 14.2 Das Grundentgelt beträgt für jeden vorhandenen Schmutzwasseranschluss 16. Flecken Delligsen 16.1 Das Entgelt beträgt für die a) Schmutzwasserbeseitigung in Hohenbüchen 60,00 /Jahr 2,34 /m³ DES WASSERVERBANDES PEINE ÜBER DEN ANSCHLUSS DER GRUNDSTÜCKE AN DIE ÖFFENTLICHEN ABWASSERBE- SEITIGUNGSEINRICHTUNGEN UND ÜBER DIE BENUTZUNG DIESER EINRICHTUNGEN (ABWASSERSATZUNG) 1 Allgemeines 2 Begriffsbestimmungen 3 Anschluss- und Benutzungsrecht 4 Anschluss- und Benutzungszwang Schmutzwasser 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Schmutzwasser 6 Zwangsmittel 7 Ordnungswidrigkeiten 8 Entgelte und Abwasserentsorgungsbedingungen 9 Anlage 10 Inkrafttreten Aufgrund des 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG) vom (Nds. GVBl. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. 353), i. V. mit 96 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i.d.f. vom (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 46), und i.v. mit den 54 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 734), sowie i. V. mit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Wasserverband Peine und dem Flecken Delligsen über die Vereinbarung der Übertragung der Abwasserentsorgung vom und dem Vertrag über die Übertragung der Satzungsrechte vom hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Peine am folgende Satzung beschlossen: 164

3 1 Allgemeines (1) Der Wasserverband Peine (nachfolgend WV genannt) betreibt im Verbandsgebiet seiner Mitgliedsgemeinden, die ihm die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und die Befugnis zum Erlass von Satzungen gemäß 4 Abs. 1 Nds. AGWVG übertragen haben, zur Beseitigung des anfallenden Abwassers nach Maßgabe der Verbandssatzung, dieser Satzung und den hierzu erlassenen Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des WV (AEB) Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtungen. (2) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen im Trenn- und Mischverfahren (zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtungen) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms (dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtungen). (3) Diese Satzung gilt für die in der Anlage genannten Mitgliedsgemeinden. Die Abwasserbeseitigung wird in jeder dieser Gemeinden als jeweils a) eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen), b) eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (öffentliche zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtungen), c) eine öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des Inhalts von abflusslosten Gruben und des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms (öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen) betrieben. 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie die Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung und die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers, soweit der WV abwasserbeseitigungspflichtig ist. (2) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser. 1. Schmutzwasser ist a) das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Wasser (häusliches Abwasser), b) das durch gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (nichthäusliches Abwasser). Ausgenommen ist das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. 2. Niederschlagswasser ist das auf Grund von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließende Wasser. 3. Als Abwasser gilt auch jedes sonstige in die Kanalisation eingeleitete Wasser. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. (4) Die jeweilige öffentliche zentrale Schmutz- bzw. Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung endet, soweit eine solcher vorhanden ist, mit dem Kontrollschacht auf dem zu entwässernden Grundstück, ansonsten an der Grundstücksgrenze. Bei vorhandenen Grundstücksanschlüssen, die nicht im Eigentum des WV stehen, endet die jeweilige öffentliche Einrichtung an der Abzweigstelle vom Straßenkanal. (5) Zur jeweiligen öffentlichen zentralen Schmutz- bzw. Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gehören a) das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie das Leitungsnetz mit getrennten Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren) und die gemeinsame Leitung für beide Abwasserarten (Mischverfahren), Reinigungsschächte, Pumpstationen und Rückhaltebecken, b) alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, das sind Klärwerke und ähnliche Anlagen, die im Eigentum des WV stehen, sowie von Dritten hergestellte und unterhaltene Anlagen, deren sich der WV bedient und zu deren Unterhaltung er beiträgt, c) offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, soweit die Gräben bzw. Wasserläufe zur Aufnahme der Abwässer dienen und nicht Gewässer im Sinne des NWG sind, d) alle zur Erfüllung der in den Ziff. a) bis c) genannten Aufgaben notwendigen Sachen und Personen beim WV oder von ihm beauftragter Dritter, soweit diese der Schmutz- bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung in der jeweiligen Gemeinde dienen. (6) Zur jeweiligen öffentlichen dezentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms außerhalb des zu entwässernden Grundstücks sowie die zur Erfüllung der dabei anfallenden Aufgaben eingesetzten Sachen und Personen beim WV oder von ihm beauftragter Dritter. (7) Soweit sich die Bestimmungen dieser Satzungen auf den Grundstückseigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dingliche Berechtigte. 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des WV (AEB) den Anschluss seines Grundstücks an eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung in der Gemeinde, zu der das Grundstück gehört, zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Das Recht nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss des Grundstücks an die jeweilige öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, soweit eine solche unmittelbar vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist, sonst auf Anschluss des Grundstücks an die jeweilige öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. (3) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer berechtigt, alles anfallende Schmutzwasser sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach gesetzlichen Vorschriften, dieser Satzung oder den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des WV (AEB) besteht der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zuzuführen (Benutzungsrecht). (4) Für Niederschlagswasser besteht ein Recht auf Anschluss an die jeweilige öffentliche zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung und auf deren Benutzung nur, soweit eine solche Einrichtung unmittelbar vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden und ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. (5) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Änderung bestimmt der WV im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht nicht. (6) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nur, soweit der WV zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist. 165

4 4 Anschluss- und Benutzungszwang Schmutzwasser (1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung und der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des WV (AEB) an eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung in der Gemeinde, zu der das Grundstück gehört, anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt (Anschlusszwang). Wer Besitzer eines Grundstückes, eines Gebäudes auf dem Grundstück oder eines Grundstücks- oder Gebäudeteils ist, ohne zum Anschluss verpflichtet zu sein, hat die zum Anschluss erforderlichen Maßnahmen zu dulden. (2) Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde. (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss des Grundstücks an die jeweilige öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, soweit eine solche unmittelbar vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist, sonst auf Anschluss des Grundstücks an die jeweilige öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. (4) Der WV kann den Anschluss an die jeweilige öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung auch verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten und soweit die Vorschrift des 96 Abs. 6 Satz 3 NWG dem nicht entgegensteht. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung durch den WV. Der Anschluss ist binnen sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung vorzunehmen. (5) Werden an einer Erschließungsanlage, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen des WV alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die jeweilige öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vorzubereiten und die erforderlichen Maßnahmen zu dulden. (6) Der WV kann auch, solange er noch nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist, den Anschluss eines Grundstücks an die jeweilige öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung anordnen (Ausübung des Anschlusszwangs). Der Grundstückeigentümer hat den Anschluss innerhalb von sechs Monaten nach der Erklärung des WV über die Ausübung des Anschlusszwangs vorzunehmen. (7) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach dieser Satzung oder den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des WV (AEB) besteht der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zuzuführen (Benutzungszwang). 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Schmutzwasser (1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser kann auf Antrag ausgesprochen werden, wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag soll schriftlich innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zum Anschluss bei dem WV gestellt werden. (2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden. 6 Zwangsmittel (1) Der WV kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung einer nach dieser Satzung vorgeschrieben Handlung, Duldung oder Unterlassung gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) i. V. m. dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der jeweils gültigen Fassung. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. V. mit 4 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 4 Abs. 1 Satz 2 nicht die notwendigen Maßnahmen duldet; 2. 4 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung anschließen lässt; 3. 4 Abs. 4 den Anschluss nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten vornimmt; 4. 4 Abs. 5 nicht die erforderlichen Maßnahmen duldet; 5. 4 Abs. 6 den Anschluss nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten herstellt Abs. 7 das bei ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung ableitet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis geahndet werden. 8 Entgelte und Abwasserentsorgungsbedingungen (1) Die für den Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und die Beseitigung des Abwassers zu zahlenden privatrechtlichen Entgelte bestimmen sich nach dem jeweiligen öffentlich bekanntgegebenen Preisblatt des WV. Der WV kann die Entgelte ändern. Änderungen der Entgelte werden zum angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe wirksam. 315 BGB bleibt unberührt. (2) Die öffentliche Bekanntgabe nach Abs. 1 erfolgt in den Amtsblättern aller Gemeinden, für die diese Satzung gilt, oder in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen, deren Verbreitungsgebiet zusammen den Geltungsbereich dieser Satzung umfasst, oder im Internet auf der Homepage des WV (www. wasserverband.de). Auf eine Veröffentlichung im Internet wird in den Amtsblättern aller Gemeinden, für die diese Satzung gilt, oder in einer oder in mehreren örtlichen Tageszeitungen, deren Verbreitungsgebiet zusammen den Geltungsbereich dieser Satzung umfasst, nachrichtlich hingewiesen. Bei Änderungen des Preisblatts genügt die öffentliche Bekanntgabe in den von der Änderung betroffenen Gemeinden. (3) Der Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung und die Entsorgung des Abwassers bestimmen sich im Übrigen nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des WV (AEB) in der jeweils gültigen Fassung. 9 Anlage Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am für das Gebiet des Flecken Delligsen in Kraft. Peine, Wasserverband Peine Baas (Verbandsvorsteher) 166

5 Speele Lutterberg Landwehrhagen Sichelnstein Spiekershausen Benterode Nienhagen Uschlag Dahlheim Escherode Hohenbüchen Grünenplan Delligsen Kaierde Varrigsen Löwenhagen Ossenfeld Ellershausen Imbsen Varmissen Varlosen Dransfeld Bördel Bühren Wellersen Dankelshausen Jühnde Scheden Meensen Barlissen Ammensen Obershagen Hänigsen Altmerdingsen Uetze Krätze Eltze Plockhorst Katensen Dedenhausen Eickenrode Wehnsen Eddesse Schwüblingsen Rietze Dollbergen Ankensen Klein Edesse Alvesse Klein Blumenhagen Berkhöpen Immensen Klein Oedesse Arpke Odessse Oelerse Blumenhagen Wipshausen Voigtholz Edemissen Abbensen Öheim Sievershausen Mödesse Wendesse Hämelerwald Röhrse Wense Rüper Eixe Stederdorf Duttenstedt Meerdorf Harvesse Vöhrum Essinghausen Wendeburg Peine Sophiental Schwicheldt Mehrum Berkum Woltorf Rosenthal Bortfeld Dungelbeck Hofschwicheldt Klein Fürstenau Equord Handorf Rötzum Ilsede Bülten Schmedenstedt Sierße Ohlum Bekum Solschen Wahle Wedtlenstedt Groß Ilsede Ölsburg Harber Klein Stedum Bettmar Vechelade Groß Bülten Gleidingen Vechelde Hohenhameln Oberg Münstedt Denstorf Clauen Liedingen Bierbergen Köchingen Soßmar Adenstedt Sonnenberg Gadenstedt Bründeln Klein Bodenstedt Groß Lafferde Wierthe Groß Lafferde Gleidingen Oedelum Vallstedt Mölme Steinbrück Garmissen Alvesse Hoheneggelsen Woltwiesche Feldbergen Lengede Ahstedt Groß Broistedt Garbolzum Söhlde Klein Himstedt Barbecke Himstedt Kemme Schellerten Bettmar Dingelbe Bettrum Dinklar Berel Farmsen Nettlingen Nordassel Ottbergen Wöhle Burgdorf Wendhausen Hohenassel Westerlinde Wartjenstedt Oelber Rhene Groß Elbe Gustedt Binder Baddeckenstedt Steinlah Klein Elbe Klein Heere Groß Haverlah Heere Sehlde Bodenstein Nauen Hahausen Alt Wallmoden Neuwallmoden Lutter Ostlutter Amtsblatt für den Landkreis Peine, Nr. 24 vom 30. Dezember 2014 Anlage: Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Wasserverband Peine und den Mitgliedsgemeinden über die Abwasserbeseitigung Mitgliedsgemeinde Gemeinde Hohenhameln Gemeinde Ilsede Verträge vom b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom / vom b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom Die Anlage 1 der Verbandsordnung wird wie folgt geändert: Die unter Nr. 1 und Nr. 2 des Verzeichnisses der Verbandsmitglieder aufgeführten Gemeinden Ilsede und Lahstedt werden künftig unter der Nr. 1. mit der Bezeichnung Gemeinde Ilsede geführt. Die Nr. 3 des Verzeichnisses der Verbandsmitglieder wird in Nr. 2, die Nr. 4 in Nr. 3, die Nr. 5 in Nr. 4, die Nr. 6 in Nr. 5, die Nr. 7 in Nr. 6, die Nr. 8 in Nr. 7, die Nr. 9 in Nr. 8, die Nr. 10 in Nr. 9, die Nr. 11 in Nr. 10, die Nr. 12 in Nr. 11, die Nr. 13 in Nr. 12, die Nr. 14 in Nr. 13, die Nr. 15 in Nr. 14 und die Nr. 16 in Nr. 15 umbenannt. Gemeinde Uetze Samtgemeinde Baddeckenstedt Gemeinde Söhlde Samtgemeinde Lutter am Bbge. vom b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom / vom b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom / vom b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom vom b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom Die Anlage 1 der Verbandsordnung wird außerdem wie folgt erweitert: 16. Flecken Delligsen Ortsteile: 2 Ammensen Delligsen Grünenplan Hohenbüchen Kaierde Varrigsen Die Anlage 2 zur Verbandsordnung wird wie in der Anlage zu dieser Satzung dargestellt neu gefasst. Gemeinde Edemissen vom b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom / Inkrafttreten der Satzung 3 Samtgemeinde Freden Stadt Elze vom b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom vom Die Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Peine, Wasserzweckverband Peine Gemeinde Holle b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom vom Olaf Schröder Verbandsgeschäftsführer Hans-Hermann Baas Verbandsvorsteher b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom Samtgemeinde Dransfeld vom b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom / WASSERZWECKVERBAND PEINE Anlage 2 zur Verbandssatzung des Wasserzweckverbandes Peine Stand: Gemeinde Uetze Gemeinde Staufenberg vom b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom / Stadt Lehrte Stadt Peine Gemeinde Edemissen Gemeinde Wendeburg Gemeinde Algermissen Gemeinde Vechelde vom b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom vom b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom / Gemeinde Hohenhameln Gemeinde Schellerten Gemeinde Ilsede Gemeinde Lengede Gemeinde Söhlde Gemeinde Vechelde Flecken Delligsen vom Samtgemeinde Baddeckenstedt b) Vertrag zur Übertragung von Satzungsrechten vom Flecken Delligsen Samtgemeinde Lutter am Barenberge Änderung der Verbandsordnung des Wasserzweckverbandes Peine vom in der zurzeit gültigen Fassung der 2. Änderung vom Im 13 Absatz 2 wird im 1. Satz eine Ergänzung der Verbandsordnung des Wasserzweckverbandes vorgenommen indem das Wort, Holzminden hinter dem Wort Wolfenbüttel eingefügt wird. Samtgemeinde Dransfeld Gemeinde Staufenberg Orte mit einer Wasserverteilung durch den Wasserzweckverband Peine Orte mit einer Wasserversorgung durch einen anderen Versorger 167

6 Änderung der Anlagen II und III des Wasserzweckverbandes Peine zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) 1 Die Anlage 11 des Wasserzweckverbandes Peine zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980 Ergänzende Bestimmung über Lieferung, Preise und Abrechnungen von Wasser-wird wie folgt geändert: 1. Ziffer 1.1 erhält folgende Fassung: ab Arbeitspreis je Kubikmeter (m 3 ) inkl. staatl. Wasserentnahmegebühr (Nettopreis) einschi. des Flecken Delligsen ohne Gemeinde Staufenberg, Samtgemeinde Dransfeld und die Ortsteile Clauen und Bründeln in der Gemeinde Hohenhameln 1,51 /m 3 Bekanntmachung Gemäß 17 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom (Nds. GVBl. Seite 493), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. Seite 279) wird öffentlich bekannt gemacht: Laut Beschluss der Verbandsversammlung vom ist der Zweckverband Wirtschaftsbetriebe Lahstedt-Ilsede mit Ablauf des aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die ab neu gebildete Gemeinde Ilsede. Lahstedt, den Zweckverband Wirtschaftsbetriebe Lahstedt-Ilsede Otto-Heinz Fründt Verbandsgeschäftsführer ab Arbeitspreis je Kubikmeter (m 3 ) inkl. staatl. Wasserentnahmegebühr (Nettopreis) in der Gemeinde Staufenberg 2,10 /m 3 ab Arbeitspreis je Kubikmeter (m 3 ) inkl. staatl. Wasserentnahmegebühr (Nettopreis) in der Samtgem. Dransfeld 2,12 /m 3 ab Arbeitspreis je Kubikmeter (m 3 ) inkl. staatl. Wasserentnahmegebühr (Nettopreis) für die Ortsteile Clauen und Bründeln in der Gemeinde Hohenhameln 1,39 /m 3 2. Ziffer 1.2 wird wie folgt geändert: Unterabsatz 1 Abrechnung -jahr -monat ab Grundpreis (netto) für Anschlüsse bis DN 50 einschl. des Flecken Delligsen - ohne Gemeinde Staufenberg und Samtgemeinde Dransfeld - 60,00 5, Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Wendeburg für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund des 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Wendeburg in der Sitzung am folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden In Ziffer 1.2 wird folgender Unterabsatz 3 neu eingefügt: Abrechnung -jahr -monat ab für die Samtgemeinde Dransfeld 84,00 7,00 2 Die Anlage III wird entsprechend der Änderung der Anlage II geändert. 3 Die vorgenannten Änderungen treten mit Wirkung vom in Kraft. Peine, Olaf Schröder Verbandsgeschäftsführer Hans-Hermann Baas Verbandsvorsteher 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird um ,-- Euro gemindert und auf ,-- Euro festgesetzt. 168

7 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von ,-- Euro nicht verändert. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden nicht geändert. Wendeburg, gez. Albecht Bürgermeister L.S. Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2014 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach den 119 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Peine am unter dem Aktenzeichen (2014) erteilt worden. Der 1. Nachtragshaushaltsplan liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom bis werktags während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Wendeburg, Am Anger 5, Wendeburg, Zimmer E 17 (bei Herrn Dederding), öffentlich aus. Wendeburg, gez. Albrecht Bürgermeister Aushang: Abnahme: L.S. Abschnitt I 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Lengede betreibt Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als jeweils selbständige öffentliche Einrichtung a) zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung, b) zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung, nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung vom 5. September 2014 (Datum einsetzen) (2) Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die jeweilige zentrale öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeiträge), b) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Schmutzwassergebühren), c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage (Niederschlagswassergebühren), d) Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz). Abschnitt II Abwasserbeiträge 2 Grundsatz (1) Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwasserbeiträge als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. (2) Die Abwasserbeiträge decken nicht die Kosten für die Grundstücksanschlüsse. 3 Gegenstand der Beitragspflicht 162 S a t z u n g über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Lengede Abwasserabgabensatzung Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 307), der 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 279) und 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (NdsAGAbwAG) in der Form der Neubekanntmachung vom (Nds. GVBl. S. 69) in der Fassung der 3. Änderung vom (Nds. GVBl. S. 701) hat der Rat der Gemeinde Lengede in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, wenn a) für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, b) sie ohne dass für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. (2) Grundstücke unterliegen auch dann der Beitragspflicht, wenn sie nicht Bauland im Sinne des Absatzes 1 sind, aber tatsächlich an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wurden. (3) Grundstück ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich rechtlichen Sinne. 169

8 4 Beitragsmaßstab I. - Schmutzwasserbeitrag (1) Der Schmutzwasserbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet. Dabei werden für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der Grundstücksfläche angesetzt. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung, werden bei gewerblich und industriell genutzten Grundstücken je angefangene 2,80 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. (2) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken, die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB oder 35 Abs. 6 BauGB, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, 2. bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB oder 35 Abs. 6 BauGB und im Übrigen im Außenbereich liegen, die Teilfläche im Bereich des Bebauungsplanes oder der Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB, 3. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB oder 35 Abs. 6 BauGB besteht und die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) und im Übrigen im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche a) zwischen der Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft, b) wenn es über die sich nach Nr. 2 und 3 a und b ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt ist, die Fläche zwischen der Straßengrenze und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, 4. bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe) oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 75 % der Grundstücksfläche, 5. bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Ist die vorstehend ermittelte Fläche größer als die tatsächliche Fläche, ist die Fläche des Buchgrundstücks maßgeblich. 6. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Gren- zen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Ist die vorstehend ermittelte Fläche größer als die tatsächliche Fläche, ist die Fläche des Buchgrundstücks maßgebend. 7. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch eine rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlichen Verwaltungsakt) eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnliche Verwaltungsakt) bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind. (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt bei Grundstücken: 1. für die ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, 2. für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. 11 Abs. 3 BauNVO die durch 2,8 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe jeweils auf ganze Zahlen mathematisch auf- oder abgerundet, 3. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 2,8 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl jeweils auf ganze Zahlen mathematisch auf- oder abgerundet, 4. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen und Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene, 5. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach 1. bis 3., wenn die Zahl der Vollgeschosse nach 1., die Höhe der baulichen Anlagen nach 2. oder die Baumassenzahl nach 3. überschritten wird, 6. für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der für die nähere Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene ( 34 BauGB) Berechnungswert nach Ziff soweit kein Bebauungsplan besteht, bei Grundstücken, die ganz oder teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen. a) bei bebauten Grundstücken die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b) bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, 8. bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, für das Kirchengebäude die Zahl von einem Vollgeschoss, 9. bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), die Zahl der Vollgeschosse der angeschlossenen Baulichkeit, 10. bei Grundstücken im Außenbereich, für die durch eine rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlichen Verwaltungsakt), eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Zahl von einem Vollgeschoss bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Ziff bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping-, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe) oder die innerhalb eines im Zusammenhang gelegenen Ortsteils tatsächlich so genutzt werden, die Zahl von einem Vollgeschoss. (4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach 170

9 34 Abs. 4 BauGB oder 35 Abs.6 BauGB liegen, sind zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für 1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, 2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. II. - Niederschlagswasserbeitrag - 1) Der Niederschlagswasserbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet. Dabei wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht. 2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gelten die Regelungen in I Abs. 2 mit nachstehender Maßgabe entsprechend. Bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist und bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die tatsächlich so genutzt werden (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Sport- und Festplätze, sowie Friedhöfe), werden 75 % der Grundstücksflächen in Ansatz gebracht. 3) Als Grundflächenzahl nach Abs. 1 gilt 1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl, 2. sowie kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte: Kleinsiedlungs-, Wochenendhausund Campingplatzgebiete Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i. S. von 11 BauNVO 3. für Sport- und Festplätze sowie für selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 0,2 GRZ 0,4 GRZ 0,8 GRZ 1,0 GRZ 4. für Grundstücke im Außenbereich ( 35 BauGB), Grundstücke, für die durch Bebauungsplan landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt ist und bei Friedhofsgrundstücken, Schwimmbädern, Dauerkleingärten 0,2 GRZ 5. für Grundstücke im Außenbereich ( 35 BauGB), die aufgrund einer rechtsverbindlichen Fachplanung abwasserrelevant nutzbar sind bezogen auf die Fläche nach Abs. 2. in Verb. m. I. Abs. 2. 1,0. GRZ 6. Die Gebietseinordnung gemäß Ziff. 2 richtet sich für Grundstücke, a) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan, b) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, nach der vorhandenen Bebauung. (4) Ist die vorhandene bebaute und befestigte Fläche größer als die nach Abs. 3 berechnete Fläche, ist die tatsächlich vorhandene bebaute und befestigte Fläche maßgeblich. (5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsfläche die Vorschriften entsprechend anzuwenden wie sie bestehen für 1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, 2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 5 Beitragssatz (1) Der Beitragssatz für die Herstellung der Abwasseranlagen beträgt bei der 1. öffentlichen Abwasseranlage zur Beseitigung von Schmutzwasser 2. öffentlichen Abwasseranlage zur Beseitigung von Niederschlagswasser 5,10 /m³ 3,30 /m². (2) Die Beitragssätze für die Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Abwasseranlagen werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung geregelt. 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. (2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem und im Fall von Abs. 1 S Halbsatz auf dem Wohnungs- und Teileigentum. 7 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der jeweiligen Abwasseranlage vor dem Grundstück. (2) Im Falle des 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit. 8 Vorausleistung Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. 6 gilt entsprechend. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. 9 Veranlagung, Fälligkeit Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung. 10 Ablösung In den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in 4 bestimmten Beitrags-maßstabes und des in 5 festgesetzten Beitragssatzes zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. Abschnitt III Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse 171

10 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs (1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten der Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sind der Gemeinde in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. Zur Berechnung der Erstattungskosten wird fingiert, dass der Hauptkanal in der Straßenmitte verläuft. (2) Die 6, 8 und 10 geltend entsprechend. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme 12 Fälligkeit Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abschnitt IV Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren 13 Grundsatz (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und der öffentlichen zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage werden Benutzungsgebühren (Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren) in Bezug auf die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage bzw. an die öffentliche zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. (2) Die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen, gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsflächen) trägt die Gemeinde. 14 Gebührenmaßstab I. Schmutzwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr wird in Form einer Benutzungs- und Grundgebühr erhoben. (2) Die Benutzungsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser. (3) Als in die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wassermesser ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge. c) die auf dem Grundstück in einer Niederschlagswassersammelanlage gesammelte und der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugeführte und durch geeichte Wasserzähler ermittelte Niederschlagswassermenge. (4) Hat ein Wassermesser nicht oder nicht richtig angezeigt, wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrungelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (5) Die Wassermengen nach Abs. 2 b) und 2 c) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Erhebungszeitraum innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler (Einleitzähler) nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten durch ein fachkundiges Installateurunternehmen frostfrei und fest in das Rohrnetz integriert einbauen und verplomben lassen muss. Der fachgerechte Einbau ist der Gemeinde nachzuweisen. Der Einleitzähler muss den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen und ist alle 6 Jahre neu zu eichen. Der Einleitzähler ist bei der Gemeinde zu beantragen und wird jährlich kontrolliert und abgelesen. Für die Genehmigung des Einleitzählers werden nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Verwaltungsgebühren in Höhe von 20,00 erhoben. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn sich diese auf andere Weise nicht ermitteln lassen. (6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf dieses Erhebungszeitraumes innerhalb zweier Monate bei der Gemeinde einzureichen. Die Absetzmengen müssen durch ein den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechenden Wasserzähler (Absetzzähler) nachgewiesen werden. Der Absetzzähler ist auf Kosten des Gebührenpflichtigen durch ein fachkundiges Installateurunternehmen frostfrei und fest in das Rohrnetz integriert einzubauen und zu verplomben. Der fachgerechte Einbau ist der Gemeinde nachzuweisen. Der Absetzzähler ist alle 6 Jahre neu zu eichen. Abs. 4 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. II. Niederschlagswassergebühr (1) Die Niederschlagswassergebühr wird nach der überbauten und befestigten (einschließlich Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbelege) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Je 1 m² ist eine Berechnungseinheit. Die Fläche wird auf volle m² aufgerundet. (2) Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Aufforderung innerhalb eines Monats den Umfang der überbauten und befestigten Flächen im Sinne von Abs. 1 schriftlich mitzuteilen. Änderungen des Umfangs der überbauten und befestigten Fläche hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auch ohne Aufforderung schriftlich innerhalb eines Monats mitzuteilen. Änderungen werden frühestens ab Beginn des auf die Mitteilung der Änderung vorhandenen Monats wirksam. Maßgeblich sind die am des des Erhebungszeitraumes vorangegangenen Jahres bestehenden Verhältnisse. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Erhebungszeitraumes, sind für den ersten Erhebungszeitraum davon abweichend die Verhältnisse maßgebend, die zu diesem Zeitpunkt des Beginns der Gebührenpflicht bestehen. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nach, kann die Gemeinde den Umfang der bebauten und befestigten Fläche im Sinne von Abs. 1 schätzen. (3) Wird eine Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser betrieben und hat diese Anlage einen Notüberlauf zu der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage, wird die hieran angeschlossene überbaute und befestigte Fläche auf 20 v. H. reduziert. (4) Sind an die öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossene Flächen mit einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung (Pflaster, Platten, Verbundsteine, Ökodraisysteme und Rasengittersteine) versehen, wird die entsprechende Fläche wie um 50 % reduziert: (5) Wird das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser einer Niederschlagswassersammelanlage (Zisterne) zugeführt, wird in Abhängigkeit von dem Rauminhalt der Niederschlagswassersammelanlage ein Flächenabschlag auf die nach II. Abs. 1 berücksichtigten Dachfläche vorgenommen, wenn das in der Niederschlagswassersammelanlage gesammelte Niederschlagswasser ganz oder teilweise als Brauchwasser genutzt und in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird oder zur Gartenbewässerung dient. Bei einer Niederschlagswassersammelanlage von mindestens 2 m³ Rauminhalt wird die angeschlossene Fläche um 10 % bei Nutzung als Gartenentwässerung und 50 % bei Nutzung als Brauchwasser reduziert. (6) Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr wird als Jahresgebühr erhoben. 172

11 15 Gebührensätze (1) Die Schmutzwassergebühren betragen: a. Grundgebühr 48,00 /Jahr b. Benutzungsgebühr 1,81 /m³ (2) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,18 /m². 16 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dingliche Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Verpflichteten. 17 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht für die Schmutzwassergebühr entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist oder ihr von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet. (2) Die Gebührenpflicht für die Niederschlagswassergebühr entsteht, wenn eine Grundstücksflächen bebaut oder in anderer Art und Weise versiegelt ist und Niederschlagswasser in die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangt. Sie erlischt, wenn diese Merkmale nicht mehr zutreffen. 18 Erhebungszeitraum/Gebührenschuld (1) Erhebungszeitraum für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr ist das Kalenderjahr, bei Entstehen der Gebührenpflicht während des Kalenderjahres der Restteil des Kalenderjahres. (2) Soweit die Schmutzwassergebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird, gilt, sofern die Ableseperiode vom Kalenderjahr abweicht, die Ableseperiode als Erhebungszeitraum. (3) Die Gebührenschuld für die Schmutzwassergebühr entsteht jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (4) Die Gebührenschuld für die Niederschlagswassergebühr entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes. 19 Veranlagung und Fälligkeit (1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums endgültig abzurechnende Schmutzwassergebühr sind jeweils am , , und Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen wird von der Gemeinde durch Bescheid nach der Schmutzwassermenge des vorangegangenen Erhebungszeitraumes festgesetzt. (2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Laufe eines Kalenderjahres, so wird den Abschlagszahlungen diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats, hochgerechnet auf den Erhebungszeitraum, entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der/die Gebührenpflichtige der Gemeinde auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der/die Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die Abwassermenge schätzen. (3) Abschlusszahlungen aufgrund der durch Bescheid vorzunehmenden Endabrechnung werden zusammen mit der 1. Abschlagszahlung des Folgejahres fällig. Erstattungsbeträge werden verrechnet bzw. erstattet. Abschlusszahlungen nach Erlöschen der Gebührenpflicht ( 17 Satz 2) werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheides fällig. (4) Die Niederschlagswassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und zu ¼ des Jahresbetrages am , , und fällig. Entsteht die Gebührenpflicht im Laufe des Erhebungszeitraumes, wird die Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat mit 1/12 berechnet. (5) Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Abschnitt V Schlussbestimmungen 20 Auskunftspflicht (1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2) Die Gemeinde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. (1) zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen. 21 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Abs. 1 Auskünfte nicht erteilt, Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht anzeigt, Abs. 2 die Anzeige über Anlagen auf dem Grundstück, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen, unterlässt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserabgabensatzung der Gemeinde Lengede vom 18. Dezember 2001 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 16. September 2004 außer Kraft. Lengede, den Baas Bürgermeister 173

12 163 Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Lengede Aufgrund der 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.f. vom (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 304), der 95, 96 des Niedersächsischen Wassergesetzes i.d.f. vom (Nds. GVBl S. 64), zuletzt geändert durch 87 Abs. 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 46), i.v.m. 54 ff. WHG i.d.f. vom (BGBl. 2009, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3104), hat der Rat der Gemeinde Lengede in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers jeweils eine öffentliche Einrichtung zur a) zentralen Schmutzwasserbeseitigung b) zentralen Niederschlagswasserbeseitigung c) Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. (2) Die Abwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen im Trenn- und/oder Mischverfahren (zentrale Abwasseranlagen) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms (dezentrale Abwasseranlage). (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage(n) sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung bestimmt die Gemeinde. Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen Verrieseln und die Rückhaltung von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung und die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms soweit die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig ist. (2) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Schmutzwasser ist a) das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Wasser (häusliches Abwasser), b) das durch gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (nichthäusliches Abwasser). Ausgenommen ist das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Niederschlagswasser ist das aufgrund von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch jedes sonstige in die Kanalisation eingeleitete Wasser. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes. (4) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Ableitung und Reinigung des Abwassers auf dem Grundstück dienen, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Abwassereinrichtung sind. Zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zählen auch abflusslose Sammelgruben. (5) Die öffentliche zentrale Abwassereinrichtung für Schmutzwasser endet mit dem Hauptkanal vor dem zu entwässerndem Grundstück. Die öffentliche zentrale Abwassereinrichtung für Niederschlagswasser endet mit dem Straßenkanal vor dem zu entwässernden Grundstück. (6) Zur öffentlichen zentralen Abwassereinrichtung gehören a) das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie (je nach den örtlichen Verhältnissen) das Leitungsnetz mit getrennten Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Trennverfahren) oder/und die gemeinsame Leitung für beide Abwasserarten (Mischverfahren), Reinigungsschächte, Pumpstationen, Rückhaltebecken, Schächte, Einsteigschächte oder der Inspektionsöffnungen und Schächte mit Ventileinheiten b) alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, das sind Klärwerke und ähnliche Anlagen, die von der Gemeinde oder von ihr beauftragten Dritten betrieben werden, c) offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, die zur Aufnahme der Abwässer dienen und nicht Gewässer im Sinne des NWG sind sowie d) alle zur Erfüllung der in den Ziff. a) bis c) genannten Aufgaben notwendigen Sachen und Personen bei der Gemeinde und von ihr beauftragten Dritten. (7) Zur öffentlichen dezentralen Abwassereinrichtung gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und in Kleinkläranlagen anfallendem Schlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstücks sowie die zur Erfüllung der dabei anfallenden Aufgaben eingesetzten Sachen und Personen bei der Gemeinde und deren Beauftragten. (8) Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den/die Grundstückseigentümer/in beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher/innen und sonstige dingliche Berechtigte. 3 Anschlusszwang- und Benutzungszwang Schmutzwasser (1) Jeder/Jede Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, sein/ihr Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf dem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt. (2) Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde. (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage, sobald die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist, sonst auf den Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage. (4) Die Gemeinde kann den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage auch nachträglich verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 nachträglich eintreten und soweit die Vorschrift des 96 Abs. 6 S. 3 NWG dem nicht entgegensteht. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung durch die Gemeinde. Der Anschluss ist binnen 3 Monaten nach Zugang der Mitteilung vorzunehmen. 174

13 (5) Werden an einer Erschließungsstraße, in die später Entwässerungskanäle eingebaut werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde alle Einrichtungen für den künftigen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage vorzubereiten und die erforderlichen Maßnahmen zu dulden. (6) Wenn und soweit ein Grundstück bezüglich des Schmutzwassers an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser - sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach dieser Satzung besteht der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. 3 a Anschlusspflicht Niederschlagswasser (1) Jeder/Jede Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, sein/ ihr Grundstück nach Maßgabe der Bestimmungen in dieser Satzung an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen soweit ein gesammeltes Fortleiten des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten. 4 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang Schmutzwasser (1) Die Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang für Abwasser kann auf Antrag ausgesprochen werden, wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwassereinrichtung oder seine Benutzung für den/die Grundstückseigentümer/in unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag soll schriftlich innerhalb von 1 Monat nach der Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeinde gestellt werden. Für Befreiungsanträge gilt 5 Abs. 2 entsprechend. Die Gemeinde kann bei Bedarf Unterlagen nachfordern. (2) Die Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs und auf eine bestimmte Zeit auszusprechen. 5 Entwässerungsgenehmigung (1) Die Gemeinde erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage und zum Einleiten des Abwassers (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die Abwasseranlage bedürfen ebenfalls einer Genehmigung. (2) Genehmigungen nach Abs. 1 sind von den Grundstückseigentümern/innen schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag). (3) Die Gemeinde entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Sie kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern dies zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der/die Grundstückseigentümer/in zu tragen. (4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger/innen der Grundstückseigentümer/innen. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten. (5) Die Gemeinde kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen dieser Satzung - die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen, solange dadurch die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde nicht gefährdet wird. (6) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit die Gemeinde hierfür die Genehmigung erteilt hat. (7) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Jahre verlängert werden. 6 Entwässerungsantrag (1) Der Entwässerungsantrag ist bei der Gemeinde mit dem Antrag auf Baugenehmigung oder der Bauanzeige einzureichen. In den Fällen des 3 Abs. 4 und des 3a Abs. 1 Satz 121 ist der Entwässerungsantrag spätestens 1 Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag 1 Monat vor deren geplantem Beginn einzureichen. Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben nach 62 NBauO ist der Entwässerungsantrag mit dem Antrag auf Bestätigung der Gemeinde, dass die Erschließung im Sinne des 30 BauGB gesichert ist, vorzulegen. (2) Der Antrag für den Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage hat zu enthalten: a) Erläuterungsbericht mit - einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung, - Angaben über die Größe und Befestigungsart der an die Kanalisation angeschlossenen Flächen für: 1. Wohngebäude 2. Nebengebäude 3. andere befestigte Flächen (Wege, Zufahrten, Hofflächen, Terrassen o.a.) 4. Angabe der Flächen, die mit Ökopflaster befestigt sind. 5. Lage und Größe von Zisternen ab Liter b) Eine Beschreibung nach Art und Umfang der Produktion bzw. sonstigen Tätigkeiten und der Menge und Beschaffenheit des dabei anfallenden Abwassers sowie die Angabe der Anzahl der Beschäftigten, wenn es sich um einen Gewerbe- oder Industriebetrieb oder eine ihm gleichzusetzende Einrichtung (z.b. Krankenhaus, Labor) handelt. c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über - Menge, Anfall Stelle und Beschaffenheit des Abwassers, - Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage, - Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z. B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe), d) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben: - Straße und Hausnummer, - Gebäude und befestigte Flächen, - Grundstücks- und Eigentumsgrenzen, - Lage der Haupt- und Anschlusskanäle, - Rohrmaterial, Rohrdurchmesser und Gefälle - Gewässer, soweit vorhanden oder geplant, - in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener und vorgesehene Baumbestand. e) Einen Schnittplan im Maßstab 1 : 100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsobjekten. Einen Längsschnitt durch die Grundleitung und 175

14 durch die Schächte, Einsteigschächte oder der Inspektionsöffnungen mit Angabe der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe im Verhältnis der Straße, bezogen auf NN. f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1 : 100, soweit dies zur Klarstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche Fallleitungen und Entwässerungsobjekte unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen. (3) Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen und Mischwasserleitungen strichpunktiert. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren. Folgende Farben sind dabei zu verwenden: für vorhandene Anlagen = schwarz für neue Anlagen = rot für abzubrechende Anlagen = gelb. (4) Der Antrag für den Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage hat zu enthalten: a) Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage, b) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage, c) einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit folgenden Angaben: - Straße und Hausnummer, - Vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück, - Lage der Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube, - Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten, - Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug. (5) Die Gemeinde kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Entwässerungsanlage erforderlich sind. 7 Allgemeine Einleitungsbedingungen (1) Wenn eine Einleitung der Genehmigung nach 98 NWG bedarf, treten die in dieser Genehmigung vorgegebenen Werte und Anforderungen an die Stelle der in dieser Satzung festgelegten Einleitungsbedingungen. Eine aufgrund 98 Abs. 1 NWG erteilte Genehmigung ersetzt im Übrigen nicht die Entwässerungsgenehmigung nach dieser Satzung. Der/die Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, eine Ausfertigung der Genehmigung nach 98 Abs. 1 NWG innerhalb eines Monats nach Zugang der Gemeinde auszuhändigen, soweit die Gemeinde nicht für die Erteilung dieser Genehmigung zuständig ist. (2) Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlagen eingeleitet werden. (3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf unbelastetes Niederschlagswasser, unbelastetes Grund- und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. (4) Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen nach dieser Satzung eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck auch jeder- zeit Proben des Abwassers entnehmen und untersuchen oder Messgeräte in den öffentlichen oder privaten Schächten, Einsteigschächten oder Inspektionsöffnungen installieren. Soweit Schächte, Einsteigschächte oder Inspektionsöffnungen nicht vorhanden sind, ist die Gemeinde berechtigt, die zur Messung erforderlichen Einrichtungen einzubauen. Die Kosten für diese Überwachungsmaßnahmen hat der/die Grundstückseigentümer/in zu tragen. Der/die Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, der Gemeinde die für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen dieser Satzung entspricht, kann gefordert werden, dass geeignete Vorbehandlungsanlagen und/oder Rückhaltungsmaßnahmen zu erstellen sind. (6) Die Gemeinde kann eine Rückhaltung und/oder Vorbehandlung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn die zulässige Einleitungsmenge überschritten wird und/ oder das Niederschlagswasser nicht den Anforderungen dieser Satzung entspricht. (7) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer i.s.d. Satzung unzulässiger Weise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen. (8) Entspricht ein Anschluss nicht mehr den jeweils geltenden Einleitungsbedingungen, sind der/die Grundstückseigentümer/ in sowie ggf. der Abwassereinleiter verpflichtet, die Einleitung entsprechend auf ihre Kosten anzupassen. Die Gemeinde kann eine solche Anpassung verlangen und dafür eine angemessene Frist setzen. 8 Besondere Einleitungsbedingungen (1) In die öffentliche Abwasseranlage(n) dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die - die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen, - giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden, - Bau- und Werkstoffe der öffentlichen Abwasseranlage in stärkerem Maße angreifen sowie - die Abwasserreinigung und/oder die Schlammbeseitigung erschweren oder - die die öffentliche Sicherheit gefährden. - das in den öffentlichen Abwasseranlagen tätige Personal gefährden. Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe: - Schutte, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u. ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden); - Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen; - Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut, Molke und Futterreste aus der Tierhaltung; - Kaltreiniger oder ähnliche Stoffe, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die Öl und Fettabscheidung verhindern; - Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers; - Säuren und Laugen (zulässiger ph-bereich 6,5-10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Carbide, die Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; 176

15 - Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen; - Inhalte von Chemietoiletten; - Nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten; - Grund-, Drain- und Kühlwasser; - Medikamente und pharmazeutische Produkte; - Abwasser aus Schlachthöfen, deren Rückhaltesystem nicht den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung DüMV) i.d.f. vom (BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch Art. 1, Erste ÄndVO vom (BGBl. I S. 3905), entspricht. (2) Schmutzwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Strahlenschutzverordnung i.d.f. vom 20.Juli.2001 (BGBl. I S. 1714) - insbesondere 47 Abs. 4 - entspricht. (3) Schmutzwasser - insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) - darf, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn es in der qualifizierten Stichprobe die Einleitungswerte laut Anhang 1 nicht überschreiten. 7 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. (4) Für die in der Anlage nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfall festgesetzt, wenn dies von der Menge oder der Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers her erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen, soweit sie nicht als nach 7 Abs. 1 festgesetzt gelten. (5) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ist grundsätzlich eine qualifizierte Stichprobe vorzusehen. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen - gemischt werden. Die qualifizierte Stichprobe ist nicht bei den Parametern Temperatur und ph- Wert anzuwenden. Dabei sind die in dieser Satzung oder in den Einleitungsgenehmigungen genannten Grenzwerte einzuhalten. Es gelten die Messverfahren nach der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung AbwV) i.d.f. vom (BGBl. I S. 1108), zuletzt geändert durch Art. 20 G zur Neuregelung des Wasserrechts vom (BGBl. I. S. 2585). (6) Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtenbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der niedrigeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlage(n) oder der in der/den Anlage(n) beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlage(n) oder einer Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die niedrigeren Einleitungswerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. 3. Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall - nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentliche(n) Abwasseranlage(n), die darin beschäftigten Personen oder die Abwasserbehandlung vertretbar sind. (7) Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden allgemein anerkannten Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen. II. Besondere Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen 9 Anschlusskanal (1) Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage haben (bei Trennkanalisation zwei Anschlüsse). Die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals und die Anordnung des Schachts, Einsteigschachts oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Entwässerungstiefe. (2) Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer/ innen die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast und einer Dienstbarkeit gesichert haben. (3) Die Gemeinde lässt auf Kosten des Grundstückseigentümers den Anschlusskanal für das Schmutzwasser/Mischwasser einschließlich des Schachts, Einstiegsschachts oder der Inspektionsöffnung sowie für das Niederschlagswasser vom öffentlichen Hauptkanal bis höchstens 2,5 Meter auf dem zu entwässernden Grundstück für den Schmutzwasseranschluss bzw. den Anschluss für das Niederschlagswasser bis höchstens 1,5 Meter auf dem zu entwässernden Grundstück für den Niederschlagswasseranschluss herstellen oder erneuern. (4) Ergeben sich bei der Ausführung eines Anschlusskanals unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der/die Grundstückseigentümer/in den dadurch für die Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der/die Grundstückseigentümer/in kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen des Anschlusskanals beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. (5) Der/die Grundstückseigentümer/in hat den Anschlusskanal bis zum öffentlichen Hauptkanal auf seine Kosten zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. (6) Der/die Grundstückseigentümer/in darf Anschlusskanäle nicht ohne vorherige Genehmigung verändern oder verändern lassen. 10 Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Entwässerungsanlagen auf dem anzuschließenden Grundstück sind vom/von der Grundstückseigentümer/ in nach den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden, DIN EN Schwerkraftentwässerungsanlage innerhalb von Gebäuden in Verbindung mit der DIN 1986 Teile 3, 4, 30, und Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist bei Neubauten oder umfangreichen Sanierungsarbeiten auf Dichtheit gemäß DIN 1986, Teil 30 zu überprüfen. Für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen ist die Dichtheitsprüfung ohne Aufforderung gemäß DIN 1986 Teil 30 spätestens 2025 der Gemeinde vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung darf nur durch ein Unternehmen erfolgen, das gegenüber der Gemeinde die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. (2) Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN EN 1610 in Verbindung mit DWA A 139 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen von Grundleitungen und Anschlusskanälen sowie das Verfüllen der Rohrgräben dürfen nur durch ein Unternehmen erfolgen, das durch eine entsprechende Bescheinigung belegen kann, dass es gegenüber der Gemeinde die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. (3) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Vorlage der Dichtheitsprüfung für die Schmutzwasseranlage oder bei RW-Kanal ihrer Abnahme durch die Gemeinde in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen RW-Rohrgräben nicht verfüllt werden. Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, soweit das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den/die Grundstückseigentümer/in nicht von seiner/ihrer Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage. (4) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem ein- 177

16 wandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so ist dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen; die Gemeinde kann fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers/ der Grundstückseigentümerin in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. (5) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat der/die Grundstückseigentümer/ in sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Die Gemeinde kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem/der Grundstückseigentümer/in eine angemessene Frist zu setzen. Der/die Grundstückseigentümer/in ist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde. Die 5 und 6 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden. 11 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Gemeinde kann Maßnahmen nach den Absätzen 2-6 anordnen, soweit diese im Interesse einer ordnungsgemäßen und störungsfreien Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, insbesondere einer schadlosen Ableitung und Behandlung des Abwassers erforderlich sind. (2) Der Gemeinde oder Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen und des Wasserzählers für die Gartennutzung bzw. Brauchwassernutzung zu gewähren. Die Gemeinde oder Beauftragte der Gemeinde sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. (3) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Schächte, Einsteigschächte oder Inspektionsöffnungen, Wasseruhren, Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein. (4) Der/die Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen. (5) Soweit das Grundstück an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen ist, kann die Gemeinde dem/der Grundstückseigentümer/in die Eigenüberwachung für die Grundstücksentwässerungsanlage und für das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nebst Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse auferlegen sowie die Duldung und Kostentragung für eine regelmäßige gemeindliche Überwachung festsetzen. Die Gemeinde ist berechtigt, Art und Umfang der Eigenüberwachung zu bestimmen. 12 Sicherung gegen Rückstau (1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Abwasseranlagen hat sich jede/r Grundstückseigentümer/ in selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch Rückstau entstehen, können Ersatzansprüche gegen die Gemeinde nicht hergeleitet werden. Der/Die Grundstückseigentümer/in hat die Gemeinde außerdem von Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten. (2) Die Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter dem Rückstau liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe usw. müssen gem. DIN EN in Verbindung mit DIN gegen Rückstau abgesichert werden. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden. Bei unter der Rückstauebene liegenden Räumen, z.b. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasseranlage zu leiten. III. Besondere Vorschriften für die Beseitigung von in Kleinkläranlagen anfallendem Schlamm 13 Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen (1) Kleinkläranlagen sind so anzulegen und vorzuhalten, dass sie von den eingesetzten Entsorgungsfahrzeugen ungehindert angefahren und entleert werden können. Der Gemeinde oder den von ihr Beauftragten ist zum Zwecke der Entleerung der Kleinkläranlagen ungehindert Zutritt zu gewähren. (2) Der Gemeinde ist jede vorhandene oder in Betrieb genommene Kleinkläranlage durch deren Betreiber anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten: a) Angaben über Art und Bemessung der Kleinkläranlage. b) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner 1 : 500 mit folgenden Angaben: - Straße und Hausnummer, - vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück, - Lage der Kleinkläranlage, - Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten, - Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug. c) Eine Kopie der wasserbehördlichen Erlaubnis. (3) Hinsichtlich der Einleitung von Stoffen gelten für Kleinkläranlagen die auch für die Grundstücksentwässerungsanlagen geltenden Vorschriften. 14 Entsorgung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms (1) Kleinkläranlagen werden von der Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte bedarfsgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der DIN 4261 Teil 1, entleert. (2) Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Entsorgung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms ist, dass durch den Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin die Durchführung regelmäßiger fachgerechter Messungen/Untersuchungen sichergestellt wird, anhand derer die Notwendigkeit einer Abfuhr des in der Kleinkläranlage angefallenen Schlamms beurteilt werden kann. Diese haben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, jedoch mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Messungen/ Untersuchungen sind der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. (3) Werden der Gemeinde die Ergebnisse der regelmäßigen Messungen/Untersuchungen im Sinne des Abs. 2 nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt, erfolgt eine regelmäßige Entleerung der Vorklärung der Kleinkläranlagen. (4) Eine Entleerung der Vorklärung hat alle 5 Jahre zu erfolgen. (5) Die Gemeinde kann Ausnahmen von der vollständigen Entleerung der Vorklärung zulassen, insbesondere dann, wenn ein Fachkundiger für die Wartung von Kleinkläranlagen mitteilt, dass die Entleerung der anderen Kammern aufgrund der Schlammmenge und konsistenz nicht erforderlich ist. (6) Die Gemeinde oder von ihr Beauftragte geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen. Der/die Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, dass die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann. 178

17 IV. Schlussvorschriften 15 Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig. 16 Anzeigepflichten (1) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges ( 3, 3 a), so hat der/die Grundstückseigentümer/in dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. (2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der Abwasseranlagen, so ist die Gemeinde unverzüglich - mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich - zu unterrichten. (3) Der/die Grundstückseigentümer/in hat Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal unverzüglich - mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich - der Gemeinde mitzuteilen. (4) Beim Wechsel des Eigentums an einem Grundstück hat der/ die bisherige Grundstückseigentümer/in die Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der/die neue Grundstückseigentümer/in verpflichtet. (5) Wenn Art und Menge des Schmutz- oder Niederschlagswassers sich erheblich ändern (z.b. bei Produktionsumstellungen) so hat der/die Grundstückseigentümer/in oder der/die Nutzer/ in dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. 17 Altanlagen (1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers dienten, und die nicht als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der/die Grundstückseigentümer/in binnen 2 Monate auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr benutzt werden können. (2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, hat der Grundstückseigentümer den Anschluss innerhalb von 2 Monaten zu schließen. 18 Befreiungen (1) Die Gemeinde kann von Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahme vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. 19 Haftung (1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der/die Verursacher/ in. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der/die Verursacher/in die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen. (2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem neben dem Verursacher für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwäs- serungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. (3) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe ( 9 Abs. 5 AbwAG i.d.f. v , BGBl. I S. 2432) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. (4) Mehrere Verursacher/innen haften als Gesamtschuldner/innen. (5) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von a) Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.b. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze, b) Betriebsstörungen, z.b. Ausfall eines Pumpwerkes, c) Behinderungen des Abwasserabflusses, z.b. bei Kanalbruch oder Verstopfung, d) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, z.b. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten, Kanalsanierung oder -erneuerung hat der/die Grundstückseigentümer/in einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde schuldhaft verursacht worden sind. Andernfalls hat der/die Grundstückseigentümer/in die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen. (6) Wenn bei der Entleerung von Abflusslosen Sammelgruben bzw. der Entleerung von Kleinkläranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entleerung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der/die Grundstückseigentümer/in keinen Anspruch auf Schadensersatz. 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i.s.d. 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 3 Abs. 1, 3 a Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage anschließen lässt; 2. dem nach 5 genehmigten Entwässerungsantrag die Anlage ausführt; 3. 6 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage(n) oder die Änderung der Entwässerungsgenehmigung nicht beantragt; 4. 7, 8, 13 Abs. 3 Abwasser und Stoffe einleitet, die einem Einleitungsverbot unterliegen oder die nicht den Einleitungswerten entsprechen; Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder Teile hiervon vor der Abnahme oder Vorlage der Dichtheitsprüfung in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt; Abs. 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt; Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt; Abs. 1 die Entleerung behindert; Abs. 1 die Entleerung selbst vornimmt oder durch nicht von der Gemeinde beauftragte Dritte vornehmen lässt; die öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt; seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt. 179

18 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Euro geahndet werden. 21 Hinweis auf archivmäßige Verwahrung Die DIN-Normen und sonstigen außerrechtlichen Regelungen, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, sind bei der Gemeinde - Amt - Abteilung - archivmäßig gesichert, verwahrt und können dort während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. d) Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe6 aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,-1-,1- Trichlorethan, Dichlormethan und Trichlormethan, gerechnet als Chlor (Cl) Organische halogenfreie 4. Lösemittel Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar: Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst) 0,5 mg/l DIN EN ISO F4 Aug g/l als TOC DIN F9 Mai 1991 gaschromatisch z.b. analog DIN F9 Mai Beiträge und Gebühren (1) Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden nach gesonderter Satzung Beiträge und Gebühren erhoben sowie Aufwendungsersatz geltend gemacht. (2) Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben. 23 Übergangsregelung (1) Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt. (2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gem. 6 dieser Satzung spätestens 2 Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen. 24 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Lengede, den gez. Baas Bürgermeister a) Arsen (As) 0,5 mg/l DIN E 29 DIN EN ISO D 18 DIN EN ISO E 22 b) Blei (Pb) 1,0 mg/l DIN E 6 DIN E 16 DIN EN ISO E 22 DIN E 29 c) Cadmium7 (Cd) 0,5 mg/l DIN E 16 DIN EN ISO 5961 E 19 DIN EN ISO E 22 DIN E 29 d) Chrom 6wertig (Cr) 0,2 mg/l DIN EN ISO D 22 DIN D 24 DIN EN ISO E 22 e) Chrom (Cr) 1,0 mg/l DIN EN 1233 E 10 DIN E 29 DIN EN ISO E 22 f) Kupfer (Cu) 1,0 mg/l DIN E 16 DIN E 7 DIN EN ISO E 22 DIN E 29 g) Nickel (Ni) 1,0 mg/l DIN E 11 DIN E 16 DIN EN ISO E 22 DIN E 29 h) Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l DIN EN 1483-E 12 DIN EN E 31 i) Selen8 (Se) j) Zink (Zn) 5,0 mg/l DIN E 8-1 DIN E 16 DIN EN ISO E 22 DIN E 29 k) Zinn (SN) 5,0 mg/l entspr. DIN EN ISO D 18 entspr. DIN EN ISO 5961A.3 E 19 DIN EN ISO E 22 DIN E 29 l) Cobalt (Co) 2,0 mg/l DIN E 16 DIN E 24 DIN EN ISO E 22 DIN E 29 m) Silber9 (Ag) n) Antimon10 (Sb) 0,5 mg/l DIN EN ISO D 18 DIN D 32 DIN EN ISO E 22 o) Barium11 (Ba) Mai 1999 Nov April 1998 Juli 1998 März 1990 April 1998 Mai 1999 März 1990 Mai 1995 April 1998 Mai 1999 Aug Mai 1987 April 1998 Aug Mai 1999 April 1998 März 1990 Sept April 1998 Mai 1999 Sept März 1990 April 1998 Mai 1999 Juli 2007 Okt Okt März 1990 April 1998 Mai 1999 Nov.1996 Mai 1995 April 1998 Mai 1999 März 1990 März 1993 April 1998 Mai 1999 Nov Mai 2000 April Anhang 1 1. Allgemeine Parameter1 DIN Normen - DEV-Nummern2 a) Temperatur 35 C DIN C4 Dez b) ph-wert wenigstens 6,5 höchstens 10,0 DIN C5, Juli 2009 c) Absetzbare Stoffe nur soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen 1-10 ml/l, Abwasseranlage erforderlich nach 0,5 Std. ist: Absetzzeit DIN H9 Juli 1980 Zur Kontrolle anderer Parameter können auch niedrigere Werte festgelegt werden, wie z.b. 0,3 ml/l für toxische Metallhydroxide. 2. Schwerflüchtige, lipophile Stoffe (u.a. verseifbare Öle, Fette) 3. Kohlenwasserstoffe4 gesamt 300 mg/l a) Kohlenwasserstoffindex gesamt 100 mg/l b) b) Kohlenwasserstoffindex, soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist: c) absorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 5 DEV H 56 (Vorschlag für ein DEV, Blaudruck, 46. Lieferung 2000) 3 DIN EN ISO H 53 DIN EN 856 (Teil 1, Mai 2002; Teil 2; Oktober 2003) und DIN (Oktober Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten) beachten Juli mg/l DIN EN ISO H 53 Juli mg/l DIN EN 1485 H 14 Nov p) Aluminium (Al) und Eisen (Fe) q) Mangan (Mn) Thallium (Tl) Vanadium (V) 6. Anorganische Stoffe (gelöst) a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4- N+NH3-N) Keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten Auf die Nennung eines Richtwertes wird verzichtet. Dennoch werden Mn, Tl und V aufgeführt, da sie in der 17. BImSchV begrenzt sind, welche bei der Verbrennung des anfallenden Klärschlammes zu berücksichtigen ist 100 mg/l <5000 EW DIN E5 DIN EN ISO E23 Okt.1983 Mai mg/l >5000 EW DIN E5-2, DIN EN ISO E23 Okt.1983 Sept b) Cyanid, leicht freisetzbar12 1,0 mg/l DIN D 13 April 2011 c) Fluorid (F) 50 mg/l DIN D4 Juli 1985 entspr. DIN EN ISO Juli 2009 d) Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) 10 mg/l DIN EN D 10 April 1993 DIN EN ISO Juli 2009 DIN EN ISO D 28 Dez e) Sulfat (SO4²-) mg/l DIN EN ISO Juli 2009 DIN D 5 Jan f) Phosphor, gesamt (P) 50 mg/l DIN EN 1189 A.6- D 11 Dez DIN EN ISO 1885 E 22 April 1998 g) Sulfid, leicht freisetzbar (S²-) 2,0 mg/l DIN D27 Juli Organische Stoffe a) Phenolindex, 100 mg/l DIN H16-2 Juni 1984 wasserdampfflüchtig14 b) Farbstoffe Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanischbiologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint. 8. Spontane Sauerstoffzehrung gemäß Deutschen 100 mg/l DIN V G24 Aug.1987 Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung "Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G 24)" (17. Lieferung;1986)

19 Anmerkungen zu Anhang 1 1 Anhang 1 gibt den Stand der Normung zum Zeitpunkt der Herausgabe der Satzung wieder. Es gelten die jeweils aktuell allgemein anerkannten Regeln der Technik. 2 Gemäß der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung-AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Art. 20 G vom bzw. gemäß Anwendung gleichwertiger Analyseverfahren im wasserrechtlichen Vollzug (Erlass des MU vom ). 3 Der Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Einleitungsbedingungen nach 8 (1) dieser Satzung nicht gefährdet sind und der Indirekteinleiter nachweist, dass bei normgerecht dimensionierter, ordnungsgemäß betriebener und sachgerecht gewarteter Fettabscheideranlage der Konzentrationswert von 300 mg/l nicht eingehalten werden kann. 4 Die Maßgaben des Anhanges 49 zur Abwasserverordnung sind zu beachten. 5 Ein höherer Wert kann widerruflich zugelassen werden, wenn auf Grund der Kenntnis der halogenorganischen Verbindungen 1. keine Gefährdung des Bestandes und/oder des Betriebes der Abwasseranlagen, 2. keine Gefährdung des Personals der abwassertechnischen Anlagen, 3. keine Gefährdung des Gewässers und 4. keine Mehrkosten bei der Abwasserreinigung, der Abwasserabgabe und/oder der Klärschlammentsorgung zu erwarten sind. Die Anforderungen der Anhänge zur Abwasserverordnung sind analog anzuwenden. Sind allein durch diese Einleitung oder in Verbindung mit einer oder mehreren AOX-haltigen Einleitung(en) Mehrkosten gemäß Nr. 4 zu erwarten, kann ein höherer Wert gleichwohl zugelassen werden, wenn der jeweilige Indirekteinleiter sich auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Regelung zur Übernahme verpflichtet Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Ilsede Aufgrund der 10 und 110 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in Verbindung mit 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) und in Verbindung mit 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Ilsede in seiner Sitzung am 09. Dezember 2014 folgenden 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung vom 08. Dezember 2011 beschlossen: 4 erhält folgende Fassung: Artikel I Der Gebührensatz für 1 m Straßenfrontlänge beträgt 0,70. Artikel II Dieser Nachtrag tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. 6 In begründeten Fällen ist zu prüfen, ob im Abwasser weitere leichtflüchtige, chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten sind. Bei positivem Befund sind diese Stoffe in die Summenbildung einzubeziehen. 7 Bei diesem Grenzwert können auch bei Abwasseranteilen von weniger als 10 % vom Gesamtklärwerkszulauf der Grenzwert der Klärschlammverordnung und/oder der Schwellenwert des Abwasserabgabengesetzes überschritten werden. 8 Auf die Nennung eines Grenzwertes wird verzichtet, weil die für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage relevanten Schutzziele nicht betroffen sind. Ilsede, 15. Dezember 2014 GEMEINDE ILSEDE In Vertretung Fründt Erster Gemeinderat (L.S.) 9 Von einem Grenzwert wird abgesehen, da die wesentlichen Einleitungen durch Anhänge zur Abwasserverordnung geregelt sind und bei den zu erwartenden Bagatelleinleitungen keine Besorgnis besteht. 10 Im Einzelfall sind auftretende Probleme des Indirekteinleiters mit der Einhaltung dieses Grenzwertes im Einvernehmen mit dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu lösen. Eine denkbare Lösung besteht in einer Anpassung des Grenzwertes auf der Grundlage einer gutachterlichen Bilanzierung im Sinne der 17. BImSchV, wenn der Klärschlamm der Verbrennung zugeführt wird. 11 Der Wert kann bis 100 mg/l erhöht werden, sofern rechnerisch nachgewiesen wird, dass durch die Ableitung im Zulauf der kommunalen Kläranlage bei Trockenwetter 10 mg/l und beim Regenwetterabschlag aus dem Kanalnetz ins Gewässer 1 mg/l nicht überschritten werden. 12 Parameter mit Anforderungen in den Anhängen zur AbwV an das Abwasser vor Vermischung. 13 Grenzwerte wegen möglicher Betonkorrosion (siehe ATV-M 168). Grenzwert 600 mg/l SO4 2- bei Abwasseranlagen ohne HS-Zement und 3000 mg/l SO4 2- für Abwasseranlagen in HS-Zement-Ausführung. 14 Der Grenzwert gilt für halogenfreie phenolische Verbindungen. Ergeben substanzspezifische Analysen, dass halogenierte, insbesondere toxische und biologisch schwer abbaubare Phenole vorhanden sind, sind hierfür im Einzelfall gesonderte Grenzwerte festzulegen. 165 Bekanntmachung und dauernde öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 99 Ehemalige Grundschule, Klein Ilsede Der Rat der Gemeinde Ilsede hat in seiner Sitzung am 09. Dezember 2014 den Bebauungsplan Nr. 99 Ehemalige Grundschule, Klein Ilsede als Satzung nach 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom (Bundesgesetzblatt I S. 2414) in der z. Z. gültigen Fassung sowie die dazugehörige Begründung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 99 Ehemalige Grundschule, Klein Ilsede gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachstehenden Planskizze zu entnehmen. Der Bebauungsplan mit Begründung wird gemäß 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Gemeinde Ilsede, Außenstelle Gadenstedt, Am Breiten Tor 1, Ilsede, Zimmer 16, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (dauernde Auslegung). Über den Inhalt des Bebauungsplans kann umfassend Auskunft verlangt werden. Gem. 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 bezeichneten Vorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ilsede unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. 181

20 Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanberichtung ist der nachstehenden Gebietsabgrenzung zu entnehmen. Ilsede, Gemeinde Ilsede Der Bürgermeister In Vertretung Fründt Erster Gemeinderat Die Durchführung der 2. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird hiermit im Amtsblatt des Landkreises Peine bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Peine wird die 2. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wirksam. Die Flächennutzungsplanberichtigung liegt im Rathaus der Gemeinde Ilsede, Außenstelle Gadenstedt, Am Breiten Tor 1, Ilsede, Zimmer 16, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (dauernde Auslegung). Jedermann kann über den Inhalt der Änderung Auskunft erlangen Berichtigung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Ilsede für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 99 Ehemalige Grundschule, Klein Ilsede Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Ilsede hiermit berichtigt. Abgeleitet aus der Festsetzung von Mischgebieten (MI) für den Planbereich des Bebauungsplans Nr. 99 Ehemalige Grundschule, Klein Ilsede wird ein Teilbereich der Dorfgebietsfläche (MD 0,4), und die Flächen für Gemeinbedarf Schule, Gymnastikhalle und Kindertagesstätte, sowie im Süden ein Grundstück, das bisher als WA im Flächennutzungsplan ausgewiesen war - im Flächennutzungsplan nun als gemischte Bauflächen (M) gem. 1 Abs. 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt. Gem. 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn diese Verletzungen oder Mängel nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Planungsverband Gewerbepark Ilseder Hütte geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Ilsede, Gemeinde Ilsede Der Bürgermeister In Vertretung Fründt Erster Gemeinderat 182

21 Amtsblatt für den Landkreis Peine, Nr. 24 vom 30. Dezember gung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Bekanntmachung des Bebauungsplanes Hettberg, Ortschaften Equord und Stedum, mit Begründung Gemeinde Hohenhameln Der Bürgermeister Der Rat der Gemeinde Hohenhameln hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Hettberg, Ortschaften Equord und Stedum, als Satzung gem. 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die dazugehörige Begründung beschlossen. gez. Erwig (L.S.) Der räumliche Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes ist der nachstehenden Gebietsabgrenzung zu entnehmen Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Edemissen Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) in Verbindung mit 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Gemeinde Edemissen in seiner Sitzung am 15. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen: 1 3 Absatz 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Edemissen vom 16. Dezember 2003 erhält folgende Fassung: 3 Steuermaßstab und Steuersätze (1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich: für den ersten Hund für den zweiten Hund für jeden weiteren Hund Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Edemissen, 16. Dezember 2014 Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Peine tritt der Bebauungsplan Hettberg, Ortschaften Equord und Stedum, in Kraft. Der Bebauungsplan kann mit Begründung gem. 10 Abs. 3 BauGB in der Gemeinde Hohenhameln, Rathaus, Fachbereich Bauen und Wirtschaftsförderung, Marktstr. 13, während der Dienststunden von Montag bis Mittwoch 8.45 Uhr bis Uhr, donnerstags von 8.45 Uhr bis Uhr und freitags von 8.45 Uhr bis Uhr eingesehen werden. Ein Termin außerhalb der Sprechzeiten sollte vorher vereinbart werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes kann umfassend Auskunft verlangt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB in der z. Z. gültigen Fassung bezeichneten Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohenhameln geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches in der z. Z. gültigen Fassung über die Entschädi- Bertram Bürgermeister L.S Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Edemissen Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) in Verbindung mit 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. 183

22 GVBl. S. 279), hat der Rat der Gemeinde Edemissen in seiner Sitzung am 15. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen: 1 7 Absatz 3 der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Edemissen vom 15. Dezember 2009 erhält folgende Fassung: 7 Steuersätze (3) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des 6 Absätze 6 und 7 beträgt der Steuersatz 15 vom Hundert des Einspielergebnisses. Absatz 5 bleibt hiervon unberührt 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 4 Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet, oder wenn deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweise erlassen werden. 5 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten alle anderen dieser Gebührensatzung im Gebiet der Gemeinde Edemissen entgegenstehenden Gebührensatzungen außer Kraft. Edemissen, 16. Dezember 2014 Bertram Bürgermeister L.S. Edemissen, 16. Dezember 2014 Bertram Bürgermeister L.S. Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Edemissen Die Gebühren gemäß 1 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Edemissen betragen für: Tarif-Nr. Art Betrag 170 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Edemissen Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) in Verbindung mit 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Gemeinde Edemissen in seiner Sitzung am 15. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren 1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Edemissen und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen werden Gebühren gemäß nachstehender Bestimmungen erhoben. 2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden jeweils gültigen Gebührentarif. 3) Für zusätzliche Leistungen, die durch diese Satzung nicht erfasst werden, setzt die Gemeindeverwaltung ein Entgelt nach tatsächlichem Aufwand fest. 2 Gebührenschuldner 1) Gebührenpflichtig ist bei Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte. 2) Mehrere verfügungsberechtigte Angehörige bzw. Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit 1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 1 Erwerb des erstmaligen Nutzungsrechts an Grabstätten 1.1 Reihengrabstätten für ein Kind bis zu 5 Jahren 385, für eine Person über 5 Jahre 755, für eine Beisetzung unter Rasen (in dieser Gebühr sind die Kosten für eine Grabplatte enthalten) 1.885, Wahlgrabstätten für ein Wahlgrab je Grabstelle 1.325, Urnenreihengrabstätten für ein Urnenreihengrab 645, für ein Urnenreihengrab je Grabstelle unter Rasen (in dieser Gebühr sind die Kosten für eine Grabplatte enthalten) 1.095, Urnenwahlgrabstätten für ein Urnenwahlgrab je Grabstelle (bis zu max. 4 Stellen) 1.100,00 2 Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten 2.1 bei Wahlgrabstätten für jedes Jahr der Verlängerung je Stelle 53, bei Urnenwahlgrabstätten für jedes Jahr der Verlängerung je Stelle 44,00 3 Beerdigungskosten/Herstellung eines Grabes 3.1 für Erdbestattungen 580, für Urnenbestattungen 140,00 4 Umbettungen 4.1 für die Ausgrabung einer Leiche 1.600, für die Ausgrabung einer Urne 250, Bei Wiederbeisetzung auf einem Friedhof der Gemeinde Edemissen sind zusätzlich die Gebühren zu 3 sowie gegebenenfalls die Gebühren für die Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes zu zahlen. 5 Benutzung der Friedhofskapellen 140,00 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales, einer Einfassung sowie 6 sonstiger baulicher Anlagen Errichtung eines Grabmales einschließlich der Kosten für die Prüfung der 6.1 Standsicherheit des Grabmales während der Dauer des Nutzungsrechtes für eine Wahlgrabstätte je Stelle 90, mindestens jedoch 180, für eine Reihengrabstätte 160, für eine Urnenreihengrabstätte und eine Urnenwahlgrabstätte 160, einer Einfassung je Grabstelle (für Urnengrabstätten gilt die einfache Gebühr) 39, für Grabplatten bis 0,5 m² Ansichtsfläche 45,00 7 Abräumen von Blumen und Kränzen und die Herrichtung des Grabhügels Tarif-Nr. 7.1 von Amtswegen, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten die Grabstätte hergerichtet Art ist Betrag 365,00 8 zusätzliche Urne in einer Reihengrabstätte, Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte 8.1 bei einer Beisetzung in einer Reihengrabstätte 755, bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte und zusätzlich eine Gebühr gemäß Tarifnummer 2.1 für die anderen Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit , bei einer Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte und zusätzlich eine Gebühr gemäß Tarifnummer 2.2 für die anderen Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit ,00 9 Wasserpauschale für Reihengrabstätten (mit Ausnahme der Beisetzung unter Rasen), Wahlgrabstätten je Grabstelle, Urnenreihengrabstätten (mit Ausnahme der Beisetzung unter Rasen) und Urnenwahlgrabstätten. Sie ist bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit erneut zu zahlen. 49,00 10 Abfallbeseitigungsgebühr je Bestattungsfall (mit Ausnahme der Urnenbeisetzungen unter Rasen) 43,00 11 Einebnen von Grabstätten vor Ablauf des Nutzungsrechtes (Übernahme der gärtnerischen Pflege) je Einzelgrabstelle pro Jahr 20,00 (Bei Mehrfachgrabstätten das jeweils Vielfache hiervon). je Urnengrabstätte pro Jahr 10,00 184

23 Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Lahstedt für das Haushaltsjahr 2014 Aufgrund 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Lahstedt in seiner Sitzung am folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen: 1 Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2014 liegt nach 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom bis zum (außer Sonnabend und Sonntag) während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde IIsede, Eichstraße 3, Zimmer 35, sede, öffentlich aus. Lahstedt, Gemeinde Lahstedt Der Bürgermeister i.v. Kloster Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 werden im: 172 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Bebauungsplan Einzelhandelszentrum Vechelde-Nord II, Gemeindeteil Vechelde Anlage: Gebietsabgrenzung Der Rat der Gemeinde Vechelde hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 2014 den Bebauungsplan Einzelhandelszentrum Vechelde- Nord II, Gemeindeteil Vechelde als Satzung gem. 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die dazugehörige Begründung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplans ist der nachstehenden Gebietsabgrenzung zu entnehmen. 2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von um erhöht und damit auf neu festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2014 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird zur Höhe von nicht verändert. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 werden nicht geändert. Lahstedt, den GEMEINDE LAHSTEDT Der Bürgermeister Grimm Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2014 Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 120 Abs.2 und 122 Abs. 2 NKomVG erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis Peine mit Schreiben vom unter dem Aktenzeichen (2014) erteilt worden. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt tritt der Bebauungsplan in Kraft. 185

24 Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Vechelde, Hildesheimer Straße 85, Vechelde, während der Dienststunden von Montag bis Mittwoch 8.30 bis Uhr, donnerstags von 8.30 bis Uhr und freitags von 8.30 bis Uhr eingesehen werden. Ein Termin außerhalb der Sprechzeiten sollte vorher unter der Durchwahl (Frau Helling) vereinbart werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes kann umfassend Auskunft verlangt werden. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches in der zurzeit gültigen Fassung bezeichneten Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches in der zurzeit gültigen Fassung über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Werner Bürgermeister 173 Amtliche Bekanntmachung 4. Berichtigung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Vechelde für den Bereich des Bebauungsplans Stapelacker II mit örtlicher Bauvorschrift, 7. Änderung Gemeindeteil Vechelde Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Vechelde hiermit berichtigt. Abgeleitet aus der Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten (WA) und der zugehörigen öffentlichen Erschließungsflächen sowie von öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage, die zugleich für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind, wird der Flächennutzungsplan für die Baugebiete und Verkehrsflächen in Richtung von Wohnbauflächen (W) gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) berichtigt. Die Grünflächen gem. 5 Abs. 5 BauGB werden mit der Zweckbestimmung Parkanlage versehen und zugleich mit einer Maßnahmenfestsetzung gem. 5 Abs. 1 Nr. 10 BauGB umgrenzt. Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanberichtigung ist der nachstehenden Gebietsabgrenzung zu entnehmen. Die Durchführung der 4. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird hiermit im Amtsblatt des Landkreises Peine bekanntgemacht. Die Flächennutzungsplanberichtigung kann im Rathaus der Gemeinde Vechelde, Hildesheimer Straße 85, Vechelde, während der Dienststunden von Montag bis Mittwoch 8.30 bis Uhr, donnerstags von 8.30 bis Uhr und freitags von 8.30 bis Uhr eingesehen werden. Ein Termin außerhalb der Sprechzeiten sollte vorher unter der Durchwahl (Frau Helling) vereinbart werden. Werner Bürgermeister 174 Amtliche Bekanntmachung 6. Berichtigung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Vechelde für den Bereich des Bebauungsplans Einzelhandelszentrum Vechelde-Nord II Gemeindeteil Vechelde Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde Vechelde hiermit berichtigt. Abgeleitet aus der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets (SO) mit der Zweckbestimmung Facheinzelhandel gem. 11 BauNVO wird der Flächennutzungsplan für den betroffenen Bereich in Richtung einer Sonderbaufläche (S) mit der Zweckbestimmung Einzelhandel gem. 1 Abs. 1 Nr. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) berichtigt. Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanberichtigung ist der nachstehenden Gebietsabgrenzung zu entnehmen. Die Durchführung der 6. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird hiermit im Amtsblatt des Landkreises Peine bekanntgemacht. 186

25 Die Flächennutzungsplanberichtigung kann im Rathaus der Gemeinde Vechelde, Hildesheimer Straße 85, Vechelde, während der Dienststunden von Montag bis Mittwoch 8.30 bis Uhr, donnerstags von 8.30 bis Uhr und freitags von 8.30 bis Uhr eingesehen werden. Ein Termin außerhalb der Sprechzeiten sollte vorher unter der Durchwahl (Frau Helling) vereinbart werden. Werner Bürgermeister 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) und 7 der Satzung für die Abfallwirtschafts-und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine, zuletzt geändert am 20. Juni 2014 sowie 23 der Satzung für die Abfallentsorgung im Landkreis Peine vom 11. Dezember 2007, zuletzt geändert am 27. Mai 2013 hat der Verwaltungsrat der Abfallwirtschafts-und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine Anstalt des öffentlichen Rechts in seiner Sitzung am 25. November 2014 die nachstehende Satzung beschlossen. Der Kreistag des Landkreises Peine hat der Satzung in seiner Sitzung am 17. Dezember 2014 zugestimmt. I. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Peine (Abfallgebührensatzung) vom 05. März 2008 (Amtsblatt für den Landkreis Peine vom 31. März 2008 Nr. 6, S. 34) in der Fassung der 1. Änderung der Abfallgebührensatzung vom 21. November 2008 (Amtsblatt für den Landkreis Peine vom 26. März 2009 Nr. 5, S. 28) wird wie folgt geändert: Der 2 wird wie folgt geändert: 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (2) Die Gebühren betragen für 1. Restabfallbehälter mit 60, 120, 240, 770 und Liter Füllraum: Behälter Grundgebühr in /Jahr Grundgebühr in /Monat Leerungsgebühr in /Leerung Behälteränderungsgebühr in /Fall 60 l 58,57 4,88 3,51 15, l 66,37 5,53 7,01 15, l 89,77 7,48 14,02 15, l 136,72 11,39 44,96 25, l 136,72 11,39 64,23 25,00 2. Bioabfallbehälter mit 60, 120 und 240 Liter Füllraum: Behälter Grundgebühr in /Jahr Grundgebühr in /Monat Leerungsgebühr in /Leerung Behälteränderungsgebühr in /Fall 60 l 35,18 2,93 2,39 15, l 42,97 3,58 4,76 15, l 66,37 5,53 9,55 15,00 (3) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von zugelassenen Abfallsäcken beträgt: Abfallsack für Restabfall Abfallsack für Bioabfall 4,50 /Stück 3,00 /Stück (7) Sonderleistungen nach 19 Abs. 6 Abfallentsorgungssatzung Grobmüllcontainer (1.100 Liter) maximale Nutzungsdauer: 1 Monat Pauschalgebühr 63,00 Saison-Biocontainer (1.100 Liter) maximale Nutzungsdauer: 1 Monat Pauschalgebühr 62,00 Saison-Biotonne (240 Liter) maximale Nutzungsdauer: 1 Monat Pauschalgebühr 28, Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Peine (Abfallgebührensatzung) Aufgrund der 10, 13 und 143 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) und 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254) i.v.m. 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel Diese Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts Peine, den 17. Dezember 2014 gez. Einhaus L.S. Vorsitzender des Verwaltungsrates der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Peine, den 18. Dezember

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