Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe"

Transkript

1 Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe GastgewAusbV 1998 Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998 (BGBl. I S. 351)" Fußnote (+++ Textnachweis ab: ) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Eingangsformel Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 11), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Folgende Ausbildungsberufe werden staatlich anerkannt: 1. Fachkraft im Gastgewerbe, 2. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau, 3. Hotelfachmann/Hotelfachfrau, 4. Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, 5. Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie. 2 Ausbildungsdauer Die Berufsausbildung dauert im Ausbildungsberuf des 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des 1 Nr. 2 bis 5 drei Jahre. 3 Fortsetzung der Berufsausbildung Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des 1 Nr. 1 kann in den Ausbildungsberufen des 1 Nr. 2 bis 5 jeweils nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden. Zweiter Teil Ausbildungsberufsbilder, Ausbildungsrahmenplan - Seite 1 von 16 -

2 4 Ausbildungsberufsbild für die Fachkraft im Gastgewerbe und gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder für den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau, den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau, den Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau und den Fachmann für Systemgastronomie/die Fachfrau für Systemgastronomie Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, 6. Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung, 7. Hygiene, 8. Küchenbereich, 9. Servicebereich, 10. Büroorganisation und -kommunikation, 11. Warenwirtschaft,. Werbung und Verkaufsförderung, 13. Wirtschaftsdienst. 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, 2. Arbeiten am Tisch des Gastes, 3. Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen, 4. Führen einer Station. 6 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, 2. Empfang, 3. Marketing, 4. Wirtschaftsdienst. 7 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Personalwirtschaft, 2. Büroorganisation und -kommunikation, 3. kaufmännische Steuerung und Kontrolle, 4. Warenwirtschaft, 5. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf. - Seite 2 von 16 -

3 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Fachmann für Systemgastronomie/die Fachfrau für Systemgastronomie Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Systemorganisation, 2. Marketing, 3. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, 4. Personalwesen, 5. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Leistungserstellung. 9 Ausbildungsrahmenplan (1) Die in den 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den bis 17 nachzuweisen. Dritter Teil Ausbildungsplan und Berichtsheft 10 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 11 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. Vierter Teil Prüfungen Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. Planen von Arbeitsschritten, 2. Anwenden von Arbeitstechniken und - Seite 3 von 16 -

4 3. Präsentieren von Produkten. 13 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft im Gastgewerbe (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Teilen I und II der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen. (3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er Gäste beraten, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens zwei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. als komplexe Prüfungsaufgabe nach Wahl des Prüflings: a) Herstellen und Anrichten einfacher Speisen, b) Präsentieren und Servieren von Speisen und Getränken oder c) anlaßbezogenes Herrichten eines Gastraumes. Diese Aufgabe soll Ausgangspunkt für ein gastorientiertes Gespräch sein. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 15 Minuten auf das Gespräch entfallen; 2. als weitere Prüfungsaufgaben: a) Zuordnen von Gläsern und Bestecken zu vorgegebenen Speisen und Getränken, b) Zuordnen von Produkten zu Verwendungsmöglichkeiten, c) Bearbeiten von Zahlungsvorgängen oder d) Vorbereiten von Bestellungen. (4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereichen Produkte und gastorientierte Dienstleistungen, Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Produkte und gastorientierte Dienstleistungen: 1.1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, 1.2 Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung, 1.3 Grundtechniken der Verarbeitung ausgewählter Rohstoffe; 2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft: 2.1 Bedarfsermittlung und Lagerhaltung, 2.2 Inventur, 2.3 Preisermittlung; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Produkte und gastorientierte Dienstleistungen 90 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu - Seite 4 von 16 -

5 bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 14 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Teilen I bis III der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen. (3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er Gäste beraten, den Service planen und durchführen, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen und Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens drei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. als komplexe Prüfungsaufgabe: Planen des Service für eine Veranstaltung. Hierzu sind ein Ablaufplan sowie Menüvorschläge einschließlich korrespondierender Getränke und eine Liste organisatorischer Vorarbeiten zu erstellen. Diese Aufgabe soll Ausgangspunkt für ein gastorientiertes Gespräch sein. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Leistungen anbieten und verkaufen kann. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 20 Minuten auf das Gespräch entfallen; 2. als Prüfungsaufgabe 1: Servieren einer Menüfolge einschließlich korrespondierender Getränke; 3. als Prüfungsaufgabe 2: a) Zubereiten von Getränken, Präsentieren und Servieren, b) Zubereiten von Speisen im Gästebereich, Präsentieren und Servieren oder c) Erstellen einer Abrechnung. (4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereichen Restaurantorganisation, Service sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Restaurantorganisation: 1.1 Führen einer Station, 1.2 Angebotserstellung und Kalkulation, 1.3 Arbeitsplanung, 1.4 Aufbau und Gestaltung von Angebotskarten; 2. im Prüfungsbereich Service: 2.1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, 2.2 Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, 2.3 Arbeitstechniken, 2.4 Produktpräsentation; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Restaurantorganisation 90 Minuten, - Seite 5 von 16 -

6 2. im Prüfungsbereich Service 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 15 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotelfachfrau (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Teilen I, II und IV der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen. (3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er Gäste empfangen und beraten, Aufgaben der Verkaufsförderung bearbeiten sowie Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen und Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens drei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. als komplexe Prüfungsaufgabe: Planen einer verkaufsfördernden Maßnahme. Hierzu sind ein Ablaufplan und eine Liste mit Werbemitteln und Werbeträgern zu erstellen sowie Möglichkeiten der Erfolgskontrolle aufzuzeigen. Diese Aufgabe soll Ausgangspunkt für ein gastorientiertes Gespräch sein. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Leistungen anbieten und verkaufen kann. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 20 Minuten auf das Gespräch entfallen; 2. als weitere Prüfungsaufgaben: a) Erarbeiten einer Prüfliste, Kontrollieren und Herrichten eines Gastraumes anhand der Prüfliste, b) Arbeiten am Empfang, c) Bearbeiten einer Reklamation oder d) Servieren von Speisen und Getränken. (4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereichen Gästeempfang und Beratung, Marketing und Arbeitsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Gästeempfang und Beratung: 1.1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, 1.2 Reservierung und Abrechnung, 1.3 Gästekorrespondenz; 2. im Prüfungsbereich Marketing und Arbeitsorganisation: 2.1 Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung und Arbeitstechniken, 2.2 Personalplanung, 2.3 Angebotserstellung und Kalkulation, 2.4 Werbung und Verkaufsförderung, 2.5 Reservierungsplanung; - Seite 6 von 16 -

7 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Gästeempfang und Beratung 90 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Marketing und Arbeitsorganisation 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 16 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Teilen I, II und V der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Hotelbetrieb und Hotelorganisation, kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Hotelbetrieb und Hotelorganisation: In höchstens 0 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten a) Beschaffung und Lagerhaltung, b) Beratung und Verkauf, c) Personalwirtschaft, d) Arbeitsorganisation, e) Datenschutz und Datensicherung bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge des Betriebes versteht, Arbeitsabläufe analysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln kann. 2. Prüfungsbereich kaufmännische Steuerung und Kontrolle: In höchstens 0 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten a) Warenwirtschaft, b) Kosten- und Leistungsrechnung, c) Zahlungsverkehr und Kredit bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er Aufgaben analysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie die Ergebnisse des Rechnungswesens anwenden kann. 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: - Seite 7 von 16 -

8 a) Einkauf, b) Personal, c) Kommunikation. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er betriebliche und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht, Problemstellungen bearbeiten sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen kann. Das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der schriftlichen Prüfung und der praktischen Übung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 17 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Fachmann für Systemgastronomie/ Fachfrau für Systemgastronomie (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Teilen I, II und VI der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Systemorganisation, Steuerung und Kontrolle, Personalwesen und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie praktisch im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Systemorganisation: In höchstens 0 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten a) Gastronomiekonzepte, b) Qualitätssicherung, c) Marketing, d) Aufbau- und Ablauforganisation bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht. 2. Prüfungsbereich Steuerung und Kontrolle, Personalwesen: In höchstens 0 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten a) Kostenkontrolle, b) Kennzahlen, c) Warenwirtschaft, d) Personaleinsatzplanung, e) Personalverwaltung und -beschaffung bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die Zusammenhänge dieser Gebiete versteht sowie Arbeitsabläufe analysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln kann. 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. - Seite 8 von 16 -

9 (4) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Umgang mit Gästen, b) Umgang mit Mitarbeitern, c) Produkte, Produktpräsentation. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er Produkte anbieten, Personalfragen bearbeiten sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen kann. Das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der schriftlichen Prüfung und der praktischen Übung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften 18 Aufhebung von Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe/Kaufmannsgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe sind nicht mehr anzuwenden. 19 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Anlage (zu 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe (Fundstelle: BGBl. I 1998, S ) Teil I: Berufliche Grundbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären während der gesamten - Seite 9 von 16 -

10 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( 4 Nr. 2) 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( 4 Nr. 3) 4 Umweltschutz ( 4 Nr. 4) 5 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf ( 4 Nr. 5) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) Mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen a) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen b) Gastgeberfunktion wahrnehmen c) Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Betreuung und Dienstleistung ermitteln Ausbildung zu vermitteln 10 - Seite 10 von 16 -

11 6 Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung ( 4 Nr. 6) 7 Hygiene ( 4 Nr. 7) 8 Küchenbereich ( 4 Nr. 8) 9 Servicebereich ( 4 Nr. 9) 10 Büroorganisation und - kommunikation ( 4 Nr. 10) d) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der Ablauforganisation berücksichtigen e) Gäste empfangen und betreuen f) berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden g) Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informieren h) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten i) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden a) Arbeitsschritte planen b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen vorbereiten c) Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich einsetzen e) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und pflegen a) Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Betriebshygiene anwenden b) Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch einsetzen a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen b) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung einfacher Speisen anwenden c) Einfache Speisen unter Berücksichtigung der Rezepturen, der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit zubereiten d) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Verarbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit zu einfachen Speisen verarbeiten e) einfache Speisen nach Vorgabe anrichten f) bei der Produktpräsentation mitwirken a) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen b) Aufguß- und Heißgetränke zubereiten sowie Getränke ausschenken c) Speisen und Getränke servieren und ausheben d) bei Service- und Menübesprechungen mitwirken e) betriebliches Kassensystem bedienen a) arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen b) Schriftstücke registrieren und ablegen c) Karteien und Dateien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen; Daten sichern Seite 11 von 16 -

12 11 Warenwirtschaft ( 4 Nr. 11) Teil II: Gemeinsame berufliche Fachbildung 1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf ( 4 Nr. 5) 2 Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung ( 4 Nr. 6) 3 Warenwirtschaft ( 4 Nr. 11) 4 Werbung und Verkaufsförderung ( 4 Nr. ) 5 Wirtschaftsdienst ( 4 Nr. 13) d) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden a) Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sichtbare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnahmen einleiten b) Waren ihren Ansprüchen gemäß einlagern c) Lagerbestände kontrollieren a) Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen b) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmöglichkeiten anwenden c) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen d) Reservierungswünsche entgegennehmen, Reservierungen ausführen e) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten a) Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instandsetzung von Gebrauchsgütern veranlassen b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten a) arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln b) Bestellungen einleiten c) Inventuren durchführen, ein Inventar unter Anleitung aufstellen d) Zahlungsvorgänge bearbeiten e) kostenbewußtes Einsetzen von Materialien und Gebrauchsgütern begründen f) Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen am Beispiel errechnen g) Verkaufspreise nach betrieblichem Kalkulationsschema ermitteln a) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und für die Werbung des Ausbildungsbetriebes einsetzen b) verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten c) bei Werbeaktionen mitwirken d) anlaßbezogene Dekorationen ausführen e) werbewirksame Angebote erstellen a) Gästeräume angebots- und anlaßbezogen herrichten b) Gästeräume reinigen und pflegen Teil III: Besondere berufliche Fachbildung: Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau 1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf ( 5 Nr. 1) a) Speisen und Getränke anbieten Seite von 16 -

13 2 Arbeiten am Tisch des Gastes ( 5 Nr. 2) 3 Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen ( 5 Nr. 3) 4 Führen einer Station( 5 Nr. 4) b) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, führen und nachbereiten a) Getränke zubereiten, präsentieren und servieren b) Speisen zubereiten, präsentieren und servieren a) Ablauf von Festlichkeiten und Veranstaltungen planen b) Menü mit korrespondierenden Getränken zusammenstellen c) organisatorische Vorarbeiten durchführen d) bei der Ausrichtung mitwirken a) Bestellungen entgegennehmen b) Serviceablauf organisieren c) mit verschiedenen Servierarten servieren d) Gästerechnung erstellen und abrechnen e) Tageseinnahmen abrechnen f) Währungen umrechnen g) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen Teil IV: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelfachmann/Hotelfachfrau 1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf ( 6 Nr. 1) 2 Empfang ( 6 Nr. 2) 3 Marketing ( 6 Nr. 3) 4 Wirtschaftsdienst ( 6 Nr. 4) a) Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen b) Aufträge bestätigen und bearbeiten c) Beratungs- und Verkaufsgespräche führen a) Reservierungspläne bearbeiten und Zimmerbelegung festlegen b) Informations- und Kommunikationstechniken aufgabenorientiert einsetzen c) Korrespondenz führen d) Gästeaufträge ausführen e) erbrachte Leistungen buchen f) Gastrechnung erstellen und abrechnen g) Hotelkasse führen und abrechnen h) mit Reisebüros und Veranstaltern abrechnen i) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen k) Währungen umrechnen a) Marketingmaßnahmen entwickeln und durchführen b) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen kontrollieren c) Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit durchführen a) bereichsbezogenen Personaleinsatz planen b) Kontrollarbeiten unter Verwendung von Organisationsmitteln ausführen Seite 13 von 16 -

14 Teil V: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelkaufmann/Hotelkauffrau 1 Personalwirtschaft ( 7 Nr. 1) 2 Büroorganisation und - kommunikation ( 7 Nr. 2) 3 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle ( 7 Nr. 3) a) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenorientiert anwenden b) bei der Personalplanung mitwirken und Personalbeschaffungsmaßnahmen einleiten c) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten d) Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten e) Ziele und Bedeutung von Personalbeurteilungen darstellen f) eine Entgeltabrechnung erstellen a) Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vorgaben vor- und nachbereiten b) Korrespondenz führen c) Informations- und Kommunikationstechniken aufgabenorientiert einsetzen d) Regeln der Kommunikation anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen e) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte praktische Aufgaben teamorientiert bearbeiten f) Termine planen, koordinieren und überwachen a) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluß durchführen b) Zahlungsverkehr durchführen, Währungen umrechnen c) bei Zahlungsverzug betriebsübliche Maßnahmen einleiten d) Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnahmen vorschlagen e) Daten für die Kalkulation und Preisbildung ermitteln f) Bedeutung von Investitionen erläutern g) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen begründen h) Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens zum Zweck der Steuerung und Kontrolle anwenden, insbesondere betriebliche Kennzahlen auswerten i) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken k) Betriebsstatistiken führen Warenwirtschaft ( 7 Nr. 4) a) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen 9 - Seite 14 von 16 -

15 5 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf ( 7 Nr. 5) b) Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Preis, Menge, Qualität, Verpackungskosten, Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbedingungen vergleichen c) Einkauf durchführen; Liefertermine überwachen a) Beratungsgespräche planen, führen und nachbereiten b) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen c) Rechnungen erstellen Teil VI: Besondere berufliche Fachbildung: Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie 1 Systemorganisation ( 8 Nr. 1) 2 Marketing ( 8 Nr. 2) 3 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf ( 8 Nr. 3) 4 Personalwesen ( 8 Nr. 4) a) Gastronomiekonzept des Ausbildungsbetriebes von anderen gastronomischen Konzepten abgrenzen b) Einhaltung der Standards prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen c) Arbeitsabläufe planen und organisieren d) Informations- und Kommunikationswege im Rahmen der Ablauforganisation des Unternehmens nutzen a) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden b) Produktpräsentation zur Verkaufssteuerung einsetzen c) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen bewerten a) Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Berücksichtigung des Marketingkonzeptes planen und führen b) Beratungs- und Verkaufsgespräche nachbereiten und bewerten c) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen a) Personaleinsatz planen b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenorientiert anwenden c) Positionen von Entgeltabrechnungen erklären d) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten e) Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten f) bei der Organisation und Durchführung von Schulungsmaßnahmen mitwirken g) bei der Personalbeschaffung mitwirken h) Ziele und Bedeutung von Mitarbeitergesprächen darstellen Seite 15 von 16 -

16 5 Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Leistungserstellung ( 8 Nr. 5) a) Belege bearbeiten und prüfen b) Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnahmen vorschlagen c) Warenwirtschaftssystem einsetzen d) betriebliche Kennzahlen auswerten sowie geeignete Maßnahmen vorschlagen - Seite 16 von 16 -

NIEDERRHEINISCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER DUISBURG WESEL KLEVE ZU DUISBURG Anlage zu 5 Abs. 1 Ausbildungsrahmenplan 1. Ausbildungsjahr Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 Berufsbildung, Arbeits-

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: bis:

Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: bis: Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Ausbildungsbetrieb: Fachkraft im Gastgewerbe / Bereich Küche Auszubildende(r): Ausbildungszeit

Mehr

Zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung

Zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung Zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsplan Fachmann für Systemgastronomie Fachfrau für Systemgastronomie Der zeitliche und sachlich gegliederte

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Fachkraft im Gastgewerbe Lernbereich Küche Gastgewerbe Seite 1 von 7 Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Ausbildungsvertrag

Mehr

Berufliche Grundbildung Diese Ausbildungsinhalte während der gesamten Ausbildung vermitteln

Berufliche Grundbildung Diese Ausbildungsinhalte während der gesamten Ausbildung vermitteln Berufliche Grundbildung Diese Ausbildungsinhalte während der gesamten Ausbildung vermitteln Berufsbildung a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im

Mehr

Fachmann / Fachfrau für Systemgastronomie

Fachmann / Fachfrau für Systemgastronomie Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Fachmann / Fachfrau

Mehr

Ausbilder: Ausbildungsdauer: 2 Jahre * 2 1/2 Jahre * 3 Jahre *

Ausbilder: Ausbildungsdauer: 2 Jahre * 2 1/2 Jahre * 3 Jahre * Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Ausbildungsbetrieb: Fachmann/-frau für Systemgastronomie Auszubildende(r): Ausbildungszeit

Mehr

Berufliche Grundbildung Diese Ausbildungsinhalte während der gesamten Ausbildung vermitteln

Berufliche Grundbildung Diese Ausbildungsinhalte während der gesamten Ausbildung vermitteln Berufliche Grundbildung Diese Ausbildungsinhalte während der gesamten Ausbildung vermitteln Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und

Mehr

Fachkraft im Gastgewerbe. Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe. www.dehoga-niedersachsen.

Fachkraft im Gastgewerbe. Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe. www.dehoga-niedersachsen. Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe www.dehoga-niedersachsen.de Fachkraft im Gastgewerbe Die Fachkraft im Gastgewerbe ist insbesondere in folgenden Abteilungen

Mehr

- 1 - Verordnung über die Berufsausbildung. Gastgewerbe

- 1 - Verordnung über die Berufsausbildung. Gastgewerbe - 1 - Verordnung über die Berufsausbildung Gastgewerbe vom 13. Februar 1998 - 2 - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998 (BGBl. I S. 351 vom 18. Februar 1998) Inhalt Seite

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit.

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit. Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit TourKfmAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV) "Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn-

Mehr

Fachmann / -frau für Systemgastronomie. Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe. www.dehoga-niedersachsen.

Fachmann / -frau für Systemgastronomie. Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe. www.dehoga-niedersachsen. Fachmann / -frau für Systemgastronomie Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe www.dehoga-niedersachsen.de Fachmann / -frau für Systemgastronomie Fachmann/-frau für

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe Anlage zu 9 Berufliche Grundbildung Lfd. Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( 4 1) 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

Mehr

Hotelkaufmann / -frau. Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe. www.dehoga-niedersachsen.de

Hotelkaufmann / -frau. Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe. www.dehoga-niedersachsen.de Hotelkaufmann / -frau Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe www.dehoga-niedersachsen.de Hotelkaufmann / -frau Hotelkaufmann/-frau Hotelkaufleute kennen sich in allen

Mehr

Hotelfachmann / -frau. Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe. www.dehoga-niedersachsen.de

Hotelfachmann / -frau. Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe. www.dehoga-niedersachsen.de Hotelfachmann / -frau Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe www.dehoga-niedersachsen.de Hotelfachmann / -frau Hotelfachmann / -frau Hotelfachleute sind in allen

Mehr

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005)

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen /zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Fachkraft im Gastgewerbe

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Fachkraft im Gastgewerbe Anlage zu 9 Teil I: Berufliche Grundbildung Lfd. Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Fachkraft im Gastgewerbe 4 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht ( 4 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Vom 13. Februar 1991 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 425 vom 20. Februar 1991) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe Anlage (zu 9) Teil I. Berufliche Grundbildung Lfd. Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( 4 1) 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe Anlage (zu 9) Teil I. Berufliche Grundbildung Lfd. Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( 4 1) 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

Mehr

Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau. Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau. Erster Teil Allgemeine Vorschriften Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe*) vom 13. Februar 1998 Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1887

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Hotelfachfrau/-mann

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Hotelfachfrau/-mann Anlage zu 9 Teil I: Berufliche Grundbildung Lfd. Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Hotelfachfrau/-mann 4 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht ( 4 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe Anlage (zu 9) Teil I. Berufliche Grundbildung 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( 4 1) 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

Mehr

Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Ausbildungsbetrieb:

Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Ausbildungsbetrieb: Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Ausbildungsbetrieb: Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau Auszubildende/-r: Ausbildungszeit

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung / zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung / zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und / zur Kauffrau für Spedition und vom 26. Juni 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1902 vom 28. Juni 2004) Auf Grund des 25 Abs.

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe Anlage (zu 9) Teil I. Berufliche Grundbildung 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht ( 4 1) 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin Vom 28. Februar 1997 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 396 vom 6. März 1997), geändert durch die Verordnung vom z. Juli 2002 (abgedruckt

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing vom 30. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 10. Juli 2009) Auf Grund

Mehr

Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages

Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Fachkraft im Gastgewerbe / Bereich Service Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*)

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*) Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*) vom 23. Mai 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs.

Mehr

Restaurantfachmann / -frau. Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe. www.dehoga-niedersachsen.

Restaurantfachmann / -frau. Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe. www.dehoga-niedersachsen. Restaurantfachmann / -frau Allgemeine Informationen über die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe www.dehoga-niedersachsen.de Restaurantfachmann / -frau Reastaurantfachmann / -frau Restaurantfachleute

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1262 vom 28. Juni 2001)

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1262 vom 28. Juni 2001) Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Fachkraft im Gastgewerbe / Bereich Wirtschaftsdienst. Ausbildungsplan. Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von:

Fachkraft im Gastgewerbe / Bereich Wirtschaftsdienst. Ausbildungsplan. Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Ausbildungsbetrieb: Fachkraft im Gastgewerbe / Bereich Wirtschaftsdienst Auszubildende(r):

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe Anlage (zu 9) Teil I. Berufliche Grundbildung 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht ( 4 1) 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

Mehr

Helfer im Gastgewerbe/ Helferin im Gastgewerbe

Helfer im Gastgewerbe/ Helferin im Gastgewerbe Rechtsgrundlagen für die Ausbildung Behinderter 1 nach 48² Berufsbildungsgesetz Helfer im Gastgewerbe/ Helferin im Gastgewerbe 1 Mit Änderung des Berufsbildungsgesetz durch Artikel 14 des Gesetzes vom

Mehr

Verordnung Über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin Vom23. Januar 1998

Verordnung Über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin Vom23. Januar 1998 Verordnung Über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin Vom23. Januar 1998 Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.August196g(BGBI. 1 S. 1112),der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten

Mehr

Ausbilder(in): Ausbildungsdauer: 1 ½ Jahre* 2 Jahre *

Ausbilder(in): Ausbildungsdauer: 1 ½ Jahre* 2 Jahre * Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Fachkraft im Gastgewerbe / Bereich Wirtschaftsdienst Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r):

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin

Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin Vom 16. Juli 2004 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969

Mehr

Hotelfachmann/ Hotelfachfrau. Ausbildungsplan. Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von:

Hotelfachmann/ Hotelfachfrau. Ausbildungsplan. Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Ausbildungsbetrieb: Hotelfachmann/ Hotelfachfrau Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: bis:

Mehr

Hotelfachmann/ Hotelfachfrau. Ausbildungsplan. Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von:

Hotelfachmann/ Hotelfachfrau. Ausbildungsplan. Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Hotelfachmann/ Hotelfachfrau Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: bis:

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Vom 22. Oktober 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2067 vom 29. Oktober 1999) Auf

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Hotelkaufmann/Hotelkauffrau

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Hotelkaufmann/Hotelkauffrau Anlage zu 9 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Hotelkaufmann/Hotelkauffrau Teil I: Berufliche Grundbildung Lfd. 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht ( 4 1) 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe Anlage (zu 9) Teil I. Berufliche Grundbildung Lfd. Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( 4 1) 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing / zur Kauffrau für Dialogmarketing 1

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing / zur Kauffrau für Dialogmarketing 1 über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing / zur Kauffrau für Dialogmarketing 1 vom 23. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 31. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs.

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing über die Berufsausbildung zur vom 23. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 31. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005

Mehr

Fachkraft im Gastgewerbe

Fachkraft im Gastgewerbe Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Fachkraft im Gastgewerbe

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*) vom 23. Mai 2006 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation / zur Kauffrau für Marketingkommunikation 1

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation / zur Kauffrau für Marketingkommunikation 1 über die Berufsausbildung zum Kaufmann für / zur Kauffrau für 1 vom 31. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 17 vom 13. April 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe Anlage zu 9 Teil I: Berufliche Grundbildung Lfd. Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht ( 4 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere

Mehr

Restaurantfachmann / Restaurantfachfrau

Restaurantfachmann / Restaurantfachfrau Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Restaurantfachmann

Mehr

Ausbilder(in): Ausbildungsdauer: 2 Jahre * 2 ½ Jahre * 3 Jahre *

Ausbilder(in): Ausbildungsdauer: 2 Jahre * 2 ½ Jahre * 3 Jahre * Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Fachmann/-frau für Systemgastronomie Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau Anlage zum Berufsausbildungsvertrag (mit diesem zusammen zur Vertragsregistrierung bei der IHK einzureichen)

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Hotelfachmann/ Hotelfachfrau Anlage zum Berufsausbildungsvertrag (mit diesem zusammen zur Vertragsregistrierung bei der IHK einzureichen) Ausbildungsplan

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1887

Mehr

Ausbilder(in): Ausbildungsdauer: 1 _ Jahre* 2 Jahre *

Ausbilder(in): Ausbildungsdauer: 1 _ Jahre* 2 Jahre * Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Ausbildungsbetrieb: Fachkraft im Gastgewerbe / Bereich Wirtschaftsdienst Auszubildende(r):

Mehr

Ausbildungsplan. Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau. Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von:

Ausbildungsplan. Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau. Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: bis:

Mehr

Ausbildungsplan. Fachmann/-frau für Systemgastronomie. Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: Gesamtausbildungszeit: 16 Wochen

Ausbildungsplan. Fachmann/-frau für Systemgastronomie. Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: Gesamtausbildungszeit: 16 Wochen Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Fachmann/-frau für Systemgastronomie Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Ausbildungsplan. Fachmann/-frau für Systemgastronomie. Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: Gesamtausbildungszeit: 16 Wochen

Ausbildungsplan. Fachmann/-frau für Systemgastronomie. Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: Gesamtausbildungszeit: 16 Wochen Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Fachmann/-frau für Systemgastronomie Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit

Mehr

Hotelfachmann / Hotelfachfrau

Hotelfachmann / Hotelfachfrau Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Hotelfachmann / Hotelfachfrau

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Fachkraft im Gastgewerbe

Mehr

Ausbildungszeit von: Ausbilder(in): Ausbildungsdauer: 1 _ Jahre* 2 Jahre *

Ausbildungszeit von: Ausbilder(in): Ausbildungsdauer: 1 _ Jahre* 2 Jahre * Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Ausbildungsbetrieb: Fachkraft im Gastgewerbe/ Bereich Küche Auszubildende(r): Ausbildungszeit

Mehr

Ausbilder(in): Ausbildungsdauer: 2 Jahre * 2 ½ Jahre * 3 Jahre *

Ausbilder(in): Ausbildungsdauer: 2 Jahre * 2 ½ Jahre * 3 Jahre * Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: bis:

Mehr

Ausbilder(in): Ausbildungsdauer: 2 Jahre * 2 ½ Jahre * 3 Jahre *

Ausbilder(in): Ausbildungsdauer: 2 Jahre * 2 ½ Jahre * 3 Jahre * Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: bis:

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zur. Servicekraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008

Verordnung. über die Berufsausbildung zur. Servicekraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008 über die Berufsausbildung zur vom 21. Mai 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 vom 31. Mai 2008) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Fachmann für Systemgastronomie

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/ zur Kauffrau für Marketingkommunikation*)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/ zur Kauffrau für Marketingkommunikation*) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/ zur Kauffrau für Marketingkommunikation*) vom 31. März 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn

Mehr

Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: bis: Ausbilder: Ausbildungsdauer: 2 Jahre * 2 1/2 Jahre * 3 Jahre *

Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: bis: Ausbilder: Ausbildungsdauer: 2 Jahre * 2 1/2 Jahre * 3 Jahre * Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Ausbildungsbetrieb: Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau Auszubildende/-r: Ausbildungszeit

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau Gastgewerbe Bestell-.15.025 Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Fachmann für Systemgastronomie/

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Hotelfachmann/Hotelfachfrau Gastgewerbe Bestell-.15.026 Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Hotelfachmann/Hotelfachfrau

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Fachmann für Systemgastronomie/ Fachfrau für Systemgastronomie Gastgewerbe Bestell-.15.214 Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsplan Hotelfachmann/ Hotelfachfrau Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil

Mehr

Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau

Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau Ausbildungsbetrieb: Verantwortlicher Ausbilder: Auszubildender: Die sachliche

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Restaurantfachmann

Mehr

* nicht zutreffende Zeit streichen

* nicht zutreffende Zeit streichen Ausbildungsplan Der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages Hotelfachmann/ Hotelfachfrau Ausbildungsbetrieb: Auszubildende(r): Ausbildungszeit von: Ausbilder(in):

Mehr

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur vom 25. Januar 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 5 vom 30. Januar 2006) Auf Grund des 6 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung. Fachkraft im Gastgewerbe (Ausbildungsverordnung vom )

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung. Fachkraft im Gastgewerbe (Ausbildungsverordnung vom ) Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb: Verantwortlicher Ausbilder: Auszubildender: Ausbildungsberuf: Fachkraft im Gastgewerbe (Ausbildungsverordnung

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Hotelfachmann / Hotelfachfrau

Mehr

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft Ausführung für den Ausbildungsberuf zur vom 08. Januar 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 1 vom 11.

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel

Verordnung. über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel vom 14. Februar 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 28. Februar 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Hotelkaufmann / Hotelkauffrau

Hotelkaufmann / Hotelkauffrau Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Hotelkaufmann / Hotelkauffrau

Mehr

Hotelkaufmann / Hotelkauffrau

Hotelkaufmann / Hotelkauffrau Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb:... Verantwortlicher Ausbilder:... Auszubildender:... Ausbildungsberuf: Hotelkaufmann / Hotelkauffrau

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau Anlage zum Berufsausbildungsvertrag (mit diesem zusammen zur Vertragsregistrierung bei der IHK einzureichen) Ausbildungsplan

Mehr

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung. Fachmann/-frau für Systemgastronomie (Ausbildungsverordnung vom

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung. Fachmann/-frau für Systemgastronomie (Ausbildungsverordnung vom Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsbetrieb: Verantwortlicher Ausbilder: Auszubildender: Ausbildungsberuf: Fachmann/-frau für Systemgastronomie

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008 über die Berufsausbildung zur vom 21. Mai 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 vom 31. Mai 2008) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005

Mehr