SATZUNG DES MUSIKVEREINS BORGENTREICH

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1 SATZUNG DES MUSIKVEREINS BORGENTREICH IN DER IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG AM BESCHLOSSENEN FASSUNG Allgemeines 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen "Musikverein Borgentreich", nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.v." Er hat seinen Sitz in Borgentreich. 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit l.) Der Musikverein Borgentreich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2.) Der Verein ist Mitglied im deutschen Volksmusikerbund. Er dient ausschließlich und unmittelbar der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Insbesondere der volkstümlichen Blasmusik, wobei die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder, besonders der Jugend, gefördert werden soll. 3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: a) regelmäßige Übungsabende b) Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken c) Teilnahme an Musikfesten anderer Musikvereine d) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art e) Förderung der Jugendpflege, der Jugendbildung und Jugendausbildung. 4.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 5.) Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss nach Haushaltslage eine angemessene Vergütung erhalten. 1

2 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. Mitgliedschaft 4 Mitglieder l.) Der Verein besteht aus: a) ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern (fördernde Mitglieder) c) Ehrenmitgliedern 2.) Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben). Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder. 3.) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern (fördernde Mitglieder). Aktiven Mitgliedern, deren Aktivität ein volles Geschäftsjahr oder länger ruht, wird durch den Vorstand der Status des fördernden Mitglieds angetragen. 4.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des Erwerb der Mitgliedschaft l.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2.) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist mündlich beim Vorstand anzumelden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreter/s nachweisen. 3.) Die Aufnahme erfolgt in der Mitgliederversammlung. Aufgenommen wird der, welcher die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. 6 Aufnahmefolgen 2

3 l.) Mit der Aufnahme durch die Jahresmitgliederversammlung und Zahlung der Aufnahmegebühr beginnt die Mitgliedschaft. Die Aufnahmegebühr wird von der Versammlung festgelegt. 2.) Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seine Unterschrift zur Anerkennung der Satzung. 7 Rechte der Mitglieder l.) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2.) Die ordentlichen aktiven und passiven Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus den Zweckbestimmungen des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 3.) Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, als Zuhörer an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. 4.) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, aber keine Pflichten. 8 Pflichten der Mitglieder l.) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. 2.) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. 9 Beitrag/Verwaltung 3

4 l.) Alle ordentlichen Mitglieder, aktive und fördernde, haben Jahresbeiträge zu zahlen. 2.) Die Höhe der Beiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. 3.) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Warburg. 10 Ende der Mitgliedschaft 1.) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, durch Austritt oder Ausschluss. 2.) Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Erklärung auf das Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist beim Vorstand einzureichen. 3.) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, welcher den Verein betrifft, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Mitteilung des Vorwurfs eine angemessene, in der Regel vierwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft. 4.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, insbesondere Rechte an dem Vermögen des Vereins. 11 Ehrenmitglieder Die Mitgliederversammlung kann Vereinsmitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu Ehrenmitgliedern benennen, wenn ihnen dieser Status durch aktive Teilnahme am Vereinsgeschehen oder durch sonstige Verdienste für den Verein gebührt. Organe des Vereins 4

5 12 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 13 Vorstand l.) Der Vorstand ( 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, wobei jeder einzeln zur Vertretung berechtigt ist. Außerdem sind der Kassierer und der Schriftführer Mitglieder des Vorstands. Darüber hinaus gehören noch weitere Vorstandsmitglieder dem Vorstand an, wobei einem die Position des Jugendwartes obliegt. Die übrigen fungieren als Beisitzer und gehören dem Vorstand an. Sie unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihrer Arbeit. Die Anzahl der Beisitzer wird durch die jährliche Mitgliederversammlung festgelegt. 2.) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahresmitgliederversammlung. 3.) Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Ausscheidende Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden. 4.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden, sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden. 5.) Der Vorstand bestimmt den Dirigenten. 14 Vorstandssitzung l.) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe von Gründen verlangt. 2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandmitglieder eingeladen sind und wenn neben dem 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens dreiviertel der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. 5

6 3.) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der verschiedenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. 15 Schriftführer l.) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. 2.) Die Protokolle muss er gemeinsam mit dem Vorstand unterzeichnen. 16 Kassierer Der Kassierer hat für die Kasse zu haften, die nötigen Bücher zu führen und das Beitragsgeld zu erheben. 17 Ordentliche Mitgliederversammlung l.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. 2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss immer mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden. 3.) Für die Einberufung der Mitgliederversammlung reicht es aus, wenn Zeit und Ort mindestens eine Woche vorher im Mitteilungsblatt der Stadt Borgentreich oder in der Tagespresse (Westfalen-Blatt und Neue Westfälische) bekannt gemacht wurden. 18 Inhalt der Tagesordnung l.) Die Tagesordnung muss enthalten: a ) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr, 6

7 b ) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer 2.) Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1.) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unter Beibehaltung der bekannt gemachten Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende in der Versammlung zugegen sind. Die Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit in geheimer Abstimmung. 2.) Bei Abstimmungen berechnet sich die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- oder Neinstimmen. Sofern das Gesetz, oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. 3.) Soll die Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen. 4.) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und Schriftführer zu unterzeichnen ist. 20 Außerordentliche Mitgliederversammlungen l.) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2.) Auf schriftliches Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern muss der Vorstand, unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 7

8 3.) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 21 Kassenprüfer Die Kontrolle der Rechnungsbücher obliegt den von der Mitgliedersammlung bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Schlussbestimmungen 22 Berufung l.) In den von der Satzung vorgesehenen Fällen (vgl. 10 Abs. 3) kann der Betroffene Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. 2.) Die Berufung ist schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des beschwerenden Vorstandsbeschlusses von dem Betroffenen beim 1. Vorsitzenden des Vereins einzulegen. 3.) Über die Berufung entscheidet die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig. Wird die Berufung in den Fällen, in denen sie nach dieser Satzung möglich ist, nicht eingelegt, so liegt hierin gleichfalls ein Verzicht darauf, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. 23 Haftung Für alle im Rahmen des Vereinsgeschehens entstandenen Schäden und Sachverluste haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht, es sei denn, die Haftungsansprüche werden durch Versicherungen abgedeckt. 24 Auflösung des Vereins 8

9 l.) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2.) Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Einberufung der Versammlung. Die ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. und dem 2. Vorsitzenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bleibt die einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 3.) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Borgentreich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige musikalische Zwecke verwenden muss. 25 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung am beschlossene Satzung löst die in der Mitgliederversammlung am beschlossene Satzung und alle ihre Vorgängersatzungen ( , , ) ab. 9

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