Beitragssatzung Geld oder Stelle an der Conrad-von-Ense-Schule 40.5

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1 Satzung der Gemeinde Ense über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Maßnahme Geld oder Stelle an der Conrad-von-Ense-Schule vom 28. März 2013 Aufgrund des 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 474), sowie des 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV.NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NRW. S. 514), und des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom (ABl. NRW. S 403, 10/08 S. 524), BASS Nr. 24) in der aktuell bereinigten Fassung, des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom (ABl. NRW. 1/11 S. 38, BASS Nr. 2) in der aktuell bereinigten Fassung sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom (ABl. NRW. S 403, BASS Nr. 6), hat der Rat der Gemeinde Ense am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an den Angeboten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I im Sinne der o.gt. Runderlasse erhebt die Gemeinde Ense sozial gestaffelte Elternbeiträge. 2 Pädagogisches Angebot Die Gemeinde Ense betreibt an der Conrad-von-Ense-Schule als Halbtagsschule die Maßnahme Geld oder Stelle nach den o.gt. Runderlassen. Die Maßnahme bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an Schultagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeit, wie z.b. pädagogische Betreuung und Aufsicht in der Mittagspause, sowie ergänzende Arbeitsgemeinschaften, Bewegungs-, Kultur- und Förderangebote. Das außerunterrichtliche Betreuungsangebot gilt als schulische Veranstaltung. 3 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung (1) Die Anmeldung zur Maßnahme Geld oder Stelle muss schriftlich von den Erziehungsberechtigten erfolgen. Hierfür werden durch die Verwaltung Anmeldeformulare und die Beitragssatzung zur Verfügung gestellt. Mit der Anmeldung werden die Satzung und die hierin festgelegten Elternbeiträge verbindlich anerkannt. (2) Die Teilnahme an dem außerunterrichtlichen Angebot ist freiwillig. Die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers zur Teilnahme erfolgt in der Regel für ein Schuljahr. Der Zeitrahmen der Ausgestaltung des Programms Geld oder Stelle orientiert sich an den schulorganisatorischen Bedarfen sowie an den Bedarfen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern. In der Regel findet das Angebot an den -1-

2 allgemeinen Unterrichtstagen statt. Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit dem Schulträger bei Bedarf andere Regelungen treffen. (3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Maßnahme. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Träger der Maßnahme. (4) An- und Abmeldungen während des Schuljahres werden nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen. Ein solcher begründeter Ausnahmefall liegt vor bei - Zu- und Wegzügen, - Wechsel der Schule, - Änderung der Personensorge für die Schülerin oder des Schülers, - unvorhersehbarem Förder- und Betreuungsbedarf, - einer schwerwiegenden Krankheit der Schülerin oder des Schülers, die eine Teilnahme an der Maßnahme langfristig unmöglich macht. (5) Ob die Voraussetzungen eines begründeten Ausnahmefalls vorliegen, ist für den Einzelfall zu beurteilen. Ein Einzelfall liegt jedenfalls dann vor, wenn das Festhalten an einem Vertrag eine unzumutbare Härte darstellt. Eine Abmeldung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Monats möglich. 4 Verlängerung der Anmeldung Die Teilnahmeberechtigung der Schülerin oder des Schülers verlängert sich nicht automatisch. Soll die Schülerin oder der Schüler auch im darauf folgenden Schuljahr angemeldet werden, sind die Anmeldeformalitäten zu wiederholen. Die Anmeldeformulare sind zusammen mit den Unterlagen für die Berechnung des Elternbeitrages spätestens bis zum eines jeden Jahres der Verwaltung vorzulegen. 5 Höhe des Elternbeitrages, Soziale Staffelung, Befreiung (1) Die Eltern / Erziehungsberechtigten verpflichten sich, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich einen öffentlich-rechtlichen Elternbeitrag zu erbringen, unabhängig davon, an welchen Tagen die Schülerin oder der Schüler an der Maßnahme teilnimmt. Die Beitragspflicht wird durch Ferien, unterrichtsfreie Tage und sonstigen Schließungszeiten der Conrad-von-Ense-Schule nicht berührt. (2) Lebt eine Schülerin oder ein Schüler nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Pflegeeltern, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. Gleiches gilt für die Großeltern der Schülerin oder des Schülers. (3) Beitragszeitraum ist das jeweilige Schuljahr (1.8. bis 31.7.des Folgejahres) unabhängig davon, wie die Ferien in NRW geregelt sind. (4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen Erkrankung, wegen Abwesenheit -2-

3 vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, an dem Angebot nicht teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Beitrages. (5) In den Beiträgen sind die Kosten für die Mittagsverpflegung nicht enthalten. (6) Bei der Anmeldung der Schülerin oder des Schülers zur Maßnahme Geld oder Stelle haben die Eltern der Gemeinde Ense gegenüber schriftlich anzugeben und nachzuweisen (Vorlage des Einkommensteuerbescheides aus dem Vorjahr oder aktuelle Verdienst- oder Leistungsnachweise), welche Einkommensgruppe bei den Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Nachweis zur Einkommenshöhe ist der höchste Beitrag festzusetzen. Weisen die Erziehungsberechtigten nach, dass die Erhebung eines Beitrages eine unzumutbare Härte darstellt, kann die Gemeinde Ense nach Ausüben ihres pflichtgemäßen Ermessens von der Erhebung eines Beitrages absehen. (7) Nehmen mehrere Schülerinnen oder Schüler einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig an der Maßnahme teil, so ermäßigt sich der Beitrag ab der 2. Schülerin oder des 2. Schülers um 50%. Besuchen neben der Schülerin oder des Schülers in der Maßnahme Geld oder Stelle in der Gemeinde Ense weitere Kinder einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, eine Offene Ganztagsschule im Sinne der hierfür erlassenen Satzung oder eine Kindertagesstätte im Sinne des KiBiz in der Gemeinde Ense, ermäßigt sich der Monatsbeitrag für die Schülerin oder des Schülers in der Maßnahme Geld oder Stelle um 50%. (8) Eine Beitragsbefreiung für berechtigte Personenkreise wird gewährt, sofern eine der folgenden Leistungen bezogen wird: Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Sozialhilfe (SGB XII) Wohngeld Kinderzuschlag Leistungen nach 2 AsylbLG (9) Die Beitragshöhe bestimmt sich nach der nachfolgenden Tabelle: Bruttojahreseinkommen Monatsbetrag bis beitragsfrei ab bis ,50 ab bis ,00 ab bis ,50 ab bis ,00 ab bis ,50 ab bis ,00 ab bis ,50 ab bis ,75 ab bis ,00 ab bis ,25 über ,50-3-

4 Tritt im Laufe des Schuljahres eine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse ein, kann eine Nachberechnung des Beitrages erfolgen. 6 Einkommen (1) Einkommen nach dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ( Brutto-Einkommen ). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen nach Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltszahlungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen für die Eltern und der Schülerin oder des Schülers, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu den in 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt. (2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem ermittelten Einkommen ein Betrag von 10% der Einkünfte hinzuzurechnen. (3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. (4) Für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens gilt folgendes Berechnungsschema: positives Einkommen gem. Einkommensteuergesetz./. Werbungskosten + 10% bei Einkünften aus einem Mandats- oder Beamtenverhältnis + sonstige steuerfreie Einkünfte./. Kinderfreibeträge gem. 32 Abs. 6 EStG ab dem 3. Kind = maßgebliches Einkommen 7 Ausschluss durch die Gemeinde Ense Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch die Gemeinde Ense von der Teilnahme an dem außerunterrichtlichen Angebot ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Maßnahme von einem anderen Träger übernommen wird, sich die rechtlichen und/oder finanziellen Rahmenbedingungen für die Maßnahme ändern, insbesondere, wenn sich die Finanzierung durch Bund / Land ändert oder ganz entfällt, -4-

5 die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird. 8 Beitragspflicht, Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme in das außerunterrichtliche Angebot; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr (12 Monate). Ferien und schulfreie Tage werden im Schuljahr mit insgesamt 3 Monaten nicht berechnet. Die Elternbeiträge sind daher über das gesamte Jahr entsprechend angepasst. Wird eine Schülerin oder ein Schüler im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlassen diese im laufenden Schuljahr die Maßnahme, ist der Beitrag anteilig zu zahlen, jedoch immer für volle Monate. (2) Der Beitrag ist nach Zustellung des Bescheides monatlich im Voraus zu entrichten und wird im Wege des Lastschriftverfahrens zum 15. eines Monats (in der Regel erstmals zum 15. August eines Jahres) vom Konto der Erziehungsberechtigten abgebucht. (3) Kosten für die Mittagsverpflegung in der Conrad-von-Ense-Schule werden über ein schulinternes Abrechnungssystem geregelt. 9 Beitreibung Die Elternbeiträge sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Nebenforderungen können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Versicherung Schülerinnen und Schüler, die an dem außerunterrichtlichen Angebot teilnehmen, sind nach den entsprechenden Bestimmungen unfallversichert. 11 Mitteilungspflichten Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulleitung unverzüglich zu unterrichten, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht an der Maßnahme teilnehmen kann. 12 Persönliche Daten Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Veränderungen in den persönlichen Daten unverzüglich der Gemeinde Ense mitzuteilen. Dies gilt auch für eine Änderung der Einkommensverhältnisse. Die Gemeinde Ense verpflichtet sich, die Angaben zur Person und zu den Einkommensverhältnissen vertraulich zu behandeln. -5-

6 13 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer die nach dieser Satzung geforderten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu geahndet werden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. -6-

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