Fähigkeitsprogramm FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle
|
|
- Johanna Gärtner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fähigkeitsprogramm FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle
2
3 Fähigkeitsprogramm FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle Weiterbildungsprogramm FPH vom 10. Mai 2011 Revisionen 2013/2016 Unterbreitet von: FPH Offizin Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der Personenbezeichnungen gelten sinngemäss immer auch für Angehörige des weiblichen Geschlechtes. Der deutsche Text ist massgebend.
4 4 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 8 2 Rahmenbedingungen Grundlagen Name des Fähigkeitsausweises Zielpublikum Kandidaten mit abweichendem Curriculum Dauer der Weiterbildung Fortbildungspflicht 10 3 Zuständigkeiten KWFB FPH Offizin Vorstand 12 4 Aufbau der Weiterbildung FPH Komponenten der Weiterbildung Theoretischer Teil Praktischer Teil 14 5 Schlussevaluation Komponenten der Schlussevaluation 14 6 Fähigkeitsausweis FPH Erlangung des Ausweises Anerkennung anderer absolvierter Weiterbildungen Führung des Fähigkeitsausweises Entzug des Rechts zur Führung des Ausweises 15
5 7 Qualitätssicherung Anerkennung der Kursveranstaltungen und Referenten Anforderungskriterien Anerkennungsverfahren Qualitätskontrolle 16 8 Gebühren 17 9 Administration Beschwerde Übergangsbestimmungen Genehmigung Inkrafttreten 18 Anhänge 19 I Lernzielkatalog 19 II Qualitätskriterien 21
6 6 Abkürzungen Abs. Art. DV FBO FBP FG FPH FPH Offizin HMG i.v.m. KWFB lit. MedBG pharmasuisse Vorstand WBO Ziff. Absatz Artikel Delegiertenversammlung von pharmasuisse Fortbildungsordnung von pharmasuisse Fortbildungsprogramm Fachgesellschaft Foederatio Pharmaceutica Helvetiae Fachgesellschaft im Bereich Weiter- und Fortbildung FPH in Offizinpharmazie Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 2000 in Verbindung mit Kommission für Weiter- und Fortbildung littera Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz) vom 23. Juni 2006 Schweizerischer Apothekerverband Vorstand von pharmasuisse Weiterbildungsordnung von pharmasuisse Ziffer
7 Begriffsdefinitionen 7 netcare netcare ist ein integriertes Versorgungsmodell mit interprofessioneller Zusammenarbeit zwischen Apothekern, Ärzten und Versicherern. Diese Dienstleistung wird in ausgewählten Apotheken in der Schweiz angeboten. In netcare-apotheken erhalten Patienten ohne Voranmeldung eine spezielle medizinische Beratung. Der geschulte Apotheker übernimmt die Erstabklärung (Triage) anhand sogenannten Algorithmen und kann somit entscheiden, ob er direkt ein Medikament abgibt, eine Telekonsultation mit einem Arzt vornimmt oder den Patienten an eine andere Fachperson überweist. netcare-algorithmen In Hinsicht auf das integrierte Versorgungsmodell netcare wurden gemeinsam durch Ärzte und Apotheker wissenschaftlich fundierte Abläufe für ausgewählte Krankheitsbilder entwickelt. Qualitätszirkel Gruppe von Apothekern und Ärzten, welche sich regelmässig zu Kolloquien treffen, um die Verschreibungspraxis zu besprechen und sich weiterzubilden. Ziel dieser von einem oder mehreren Apothekern geleiteten Qualitätszirkel ist die Optimierung der Pharmakotherapie hinsichtlich der Effizienz und der Ökonomie zum Wohl des Patienten und der Prämienzahler. Qualitätszirkelkurse Schulung (Kontaktstudium) für Apotheker, die einen Qualitätszirkel leiten möchten, oder die ihr Wissen und ihre Kompetenzen ergänzen und erneuern möchten. Die Schulung umfasst Basiskurse (Grundausbildung mit wissenschaftlichen und pharmakoökonomischen Aspekten in einem breiten Themenspektrum) und die Update-Kurse zur Aufrechterhaltung des neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstandes. Kontaktstudium Weiter- oder Fortbildungsform: Das Kontaktstudium umfasst die kontrollierte Teilnahme an Veranstaltungen (Präsenzschulung) sowie das kontrollierte Fernstudium (z.b. e-learning oder Videostreaming mit Lernkontrolle).
8 8 1 Einleitung Im schweizerischen Gesundheitswesen werden die Koordination der Gesundheitsfachpersonen und die interprofessionelle Zusammenarbeit gefördert. Um die bestmögliche Gesundheitsversorgung und Patientensicherheit zu gewährleisten aber auch aus ökonomischen Gründen nehmen integrierte Versorgungsmodelle, d.h. Vernetzung der verschiedenen Partner für die Behandlung und Betreuung von Patienten, an Bedeutung zu. In diesem Sinne wurde «netcare», ein integriertes Versorgungsmodell mit interprofessioneller Zusammenarbeit zwischen Apothekern, Ärzten und Versicherern, entwickelt. Ziel dieses Programmes ist es, Kompetenzen des Apothekers in der ambulanten Grundversorgung besser zu nutzen. In Zusammenarbeit mit Apothekern und Ärzten wurden Algorithmen erarbeitet, die der Apotheker in der Offizin zur Abklärung (Triage) verschiedener medizinischer Probleme einsetzen kann (net Care-Algorithmen). Ist ärztlicher Rat notwendig, kann sich der Apotheker an den Hausarzt des Patienten, eine Gruppenpraxis, ein Ärztenetzwerk usw. wenden oder er bietet, je nach lokalen Verhältnissen, dem Patienten direkt in der Offizin eine Telekonsultation durch einen Arzt an. Das Fähigkeitsprogramm FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle bietet dem Apotheker das nötige spezifische Wissen um an integrierten Versorgungsmodellen, namentlich netcare, kompetent teilzunehmen und dieses kompetent umzusetzen.
9 2 Rahmenbedingungen Grundlagen Die gesetzlichen und berufspolitischen Grundlagen für das vorliegende Fähigkeitsprogramm FPH sind: das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006; die Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007; die Weiterbildungsordnung (WBO) und die Fortbildungsordnung (FBO) von pharmasuisse; die Standesordnung von pharmasuisse; der Report of the Third WHO Consultative Group on the Role of the Pharmacist, Vancouver, Canada, : «The Role of the Pharmacist in the Health-Care System Preparing the Future Pharmacist: Curricular Development»; das FIP Statement of Policy on Collaborative Pharmacy Practice (2010, Lisbon) Name des Fähigkeitsausweises Fähigkeitsausweis FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle. 2.3 Zielpublikum Die Weiterbildung FPH für Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle richtet sich an Apotheker mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem ausländischem Apothekerdiplom gemäss Bundesrecht (Art. 50 Abs. 1 lit. d MedBG), die ihre Kenntnisse und Kompetenzen in diesem Bereich vertiefen wollen. 2.4 Kandidaten mit abweichendem Curriculum Für Kandidaten mit abweichendem Curriculum legt die FPH Offizin die zu erfüllenden Bedingungen individuell aufgrund der Empfehlungen der Fachexperten fest und stellt Antrag an die KWFB zum Entscheid.
10 Dauer der Weiterbildung Die Weiterbildung dauert zwei bis maximal sechs Jahre, gemäss Art. 10 Abs. 2 WBO. 2.6 Fortbildungspflicht Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b FBO von pharmasuisse verpflichten sich alle Apotheker, welche Inhaber eines Fähigkeitsausweises FPH sind, die in dem jeweiligen Fähigkeitsprogramm vorgeschriebene Fortbildung zu absolvieren. Mind. alle zwei Jahre müssen für den Fähigkeitsausweis FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle akkreditierte Fortbildungen im Umfang von 50 FPH-Punkten in Form von Kontaktstudium absolviert werden: davon mind. 25 FPH-Punkte in Form eines Qualitätszirkel-Update-Kurses, der in Verbindung mit den Themen der netcare-algorithmen steht; weitere mind. 25 FPH-Punkte in Form eines Kurses zum Thema Pharmakotherapie und Triagen gemäss den Algorithmen. Der Kurs muss im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem integrierten Versorgungsmodell stehen (z.b. netcare Follow up-kurs). Bei Nichtabsolvierung der Fortbildungspflicht kann die KWFB, auf Antrag der FPH Offizin, geeignete Sanktionen erlassen. Sie kann insbesondere das Recht zur Führung des Fähigkeitsausweises FPH auf Antrag der FG entziehen (Art. 44 Abs. 2 WBO i.v.m. Art. 8 Abs. 2 lit. j WBO).
11 3 Zuständigkeiten KWFB Die KWFB ist die Kommission für Weiter- und Fortbildung gemäss WBO und FBO. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Ausarbeitung aller die Weiterbildung betreffenden Vorschriften zuhanden des Vorstandes und der DV, soweit nicht andere Instanzen dafür zuständig sind; b. die Stellungnahme zu Gesuchen zur Schaffung neuer Fähigkeitsausweise FPH mit anschliessender Antragsstellung an die DV (Art. 8 Abs. 2 lit. b WBO); c. die Stellungnahme zu den von der FG ausgearbeiteten oder revidierten Weiterbildungsprogrammen (Art. 43 WBO i.v.m. Art. 15 WBO) mit anschliessender Antragsstellung an die DV; d. die Anerkennung von abweichender Curricula; e. die Erteilung von Fähigkeitsausweisen FPH (Art. 8 Abs. 2 lit. i WBO); f. den Entscheid über die Erfüllung der Fortbildungspflicht auf Antrag der FG. Bei allfälliger Nichterfüllung entscheidet sie auf Antrag der FG über geeignete Sanktionen, z.b. den Entzug des Rechts zur Führung des Fähigkeitsausweises FPH (Art. 8 Abs. 2 lit. j WBO). g. Beschwerden gegen Entscheide der FG als einzige Beschwerdeinstanz. 3.2 FPH Offizin Die FPH Offizin übernimmt die Funktion einer Fachgesellschaft im Bereich Weiter- und Fortbildung FPH in Offizinpharmazie gemäss WBO und FBO. Im Bereich der Weiterbildung FPH ist die FPH Offizin im Sinne von Art. 9 WBO insbesondere zuständig für: a. die Ausarbeitung und Revision der Fähigkeitsprogramme FPH und die Sicherstellung ihres Vollzugs; b. die Anerkennung von Weiterbildungskursen; c. die Stellungnahme zu abweichenden Curricula mit Antragstellung an die KWFB; d. die Schlussevaluation der Teilnehmer und Antragsstellung an die KWFB;
12 12 e. die Stellungnahme zu Gesuchen betreffend Erteilung eines Fähigkeitsausweises; f. die Kontrolle über die Erfüllung der Fortbildungspflicht sowie Meldung an die KWFB im Falle der Nichterfüllung und die Antragsstellung zum Entzug des Rechts zur Führung eines Fähigkeitsausweises FPH; Dritte können mit einzelnen Aufgaben beauftragt werden. 3.3 Vorstand Gemäss Art. 7 WBO übernimmt der Vorstand im Rahmen der Weiterbildung u.a. folgende Aufgaben. Der Vorstand: a. ist einzige Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KWFB für privatrechtliche Titel und Fähigkeitsausweise (Art. 50a WBO); b. nimmt Stellung zu den von der FG ausgearbeiteten oder revidierten Fähigkeitsprogrammen (Art. 7 Abs. 2 lit. d WBO) mit anschliessender Antragsstellung an die DV; c. entscheidet über alle die Weiterbildung betreffenden Vorschriften und ihre Inkraftsetzung unter Vorbehalt der Zuständigkeit eines anderen Organs (Art. 7 Abs. 2 lit. c WBO).
13 4 Aufbau der Weiterbildung FPH Komponenten der Weiterbildung Das Fähigkeitsprogramm umfasst folgende zwei Komponenten: Theoretischer Teil Praktischer Teil Theoretischer Teil Der theoretische Teil soll dem Teilnehmer die Kenntnisse der wissenschaftlichen und klinischen Grundlagen vermitteln um ihn zu befähigen, in der Apotheke Ersttriagen mittels Algorithmen durchzuführen, Notfallsituationen und Risikofaktoren zu erkennen und mit Ärzten oder Medizinalpersonen kompetent zusammenarbeiten zu können. Der theoretische Teil besteht aus folgenden Komponenten: Qualitätszirkelkurse Es müssen sechs Qualitätszirkel-Basiskurse im Umfang von mind. 150 FPH- Punkten belegt werden. Die besuchten Kurse müssen Bezug zu den Themen der netcare-algorithmen haben. Ausbildung zu den netcare-algorithmen Der netcare-einführungskurs muss im Umfang von mind. 50 FPH-Punkten belegt werden. Der theoretische Teil muss durch Kompetenznachweise belegt werden. Die Gültigkeitsdauer der Kompetenznachweise beträgt max. sechs Jahre. Wenn der theoretische Teil mehr als sechs Jahre zurückliegt, gelten folgende Bestimmungen: Qualitätszirkelkurse Es müssen Qualitätszirkel-Update-Kurse zu den entsprechenden Themen nachgewiesen werden, die weniger als sechs Jahre zurückliegen. Ausbildung zu den netcare-algorithmen Es muss ein netcare Follow up-kurs nachgewiesen werden, der weniger als sechs Jahre zurückliegt.
14 Praktischer Teil Der praktische Teil umfasst die Durchführung und Dokumentation von 30 net- Care-Algorithmen. Der praktische Teil muss durch Kopien der netcare-triage-protokolle (anonymisierte Rückseite der netcare-algorithmen) belegt werden. Die Gültigkeitsdauer der Protokolle als Nachweis der praktischen Tätigkeit beträgt max. sechs Jahre. 5 Schlussevaluation 5.1 Komponenten der Schlussevaluation Für die Erlangung des Fähigkeitsausweises FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle sind folgende Nachweise Voraussetzung: Kompetenznachweis für den theoretischen Teil Nachweis des praktischen Teils Die Annahme aller Komponenten der Schlussevaluation ist Voraussetzung für die Erlangung des Fähigkeitsausweises FPH.
15 6 Fähigkeitsausweis FPH Erlangung des Ausweises Die Teilnehmer müssen den Fähigkeitsausweis FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle bei der FPH Offizin schriftlich beantragen. Die geforderten Nachweise (Ziff. 5) müssen dem Antrag beigelegt werden. Die KWFB entscheidet auf Antrag der FPH Offizin über die Erteilung des Fähigkeitsausweises FPH. 6.2 Anerkennung anderer absolvierter Weiterbildungen Die FPH Offizin beurteilt aufgrund der Empfehlung der Experten auf dem Gebiet, ob andere absolvierte Weiterbildungen als gleichwertig anerkannt werden können, und leitet die Empfehlung an die KWFB zum Entscheid weiter. 6.3 Führung des Fähigkeitsausweises Die Inhaber des Fähigkeitsausweises FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle haben die Grundsätze betreffend die Ausschreibung und Verwendung des Fähigkeitsausweises gemäss Anhang II WBO zu befolgen. 6.4 Entzug des Rechts zur Führung des Ausweises Auf Vorschlag der FPH Offizin entzieht die KWFB das Recht, den Fähigkeitsausweis FPH zu führen, wenn der Inhaber des Ausweises die Anforderungen hinsichtlich der Fortbildung (Ziff. 2.6) nicht mehr erfüllt (Art. 44 Abs. 2 WBO) oder den Fähigkeitsausweis missbräuchlich verwendet (Anhang II Ziff. 2 WBO).
16 16 7 Qualitätssicherung 7.1 Anerkennung der Kursveranstaltungen und Referenten Anforderungskriterien Die Anforderungskriterien an die Kursveranstaltungen sind in Anhang II festgehalten Anerkennungsverfahren Die FPH Offizin akkreditiert Weiterbildungs- und Fortbildungskurse gemäss den Anforderungskriterien dieses Programms (Anhang II) sowie den Anerkennungsbestimmungen der Fortbildungsordnung (Anhang II FBO) und des Fortbildungsprogramms FPH in Offizinpharmazie (Ziff. 8 FBP in Offizinpharmazie) Qualitätskontrolle Die Qualität der Weiterbildung FPH wird durch eine kontinuierliche Evaluation überprüft. Die Teilnehmer und die Kursveranstalter sind an der Qualitätskontrolle beteiligt. Die FPH Offizin hat den Auftrag, diese Evaluationen vorzunehmen und so die Qualität bestmöglich zu sichern. Die Kurse sind mind. alle drei Jahre zu auditieren.
17 8 Gebühren 17 Die zuständigen Kommissionen erheben für ihre Leistungen Gebühren gemäss der Gebührenordnung der Weiter- und Fortbildung FPH. 9 Administration Für die Administration ist das FPH-Sekretariat zuständig. Es erstellt und publiziert unter anderem eine Liste der Fähigkeitsausweis-Inhaber. 10 Beschwerde Gegen die Entscheide der KWFB kann innerhalb von 30 Tagen beim Vorstand schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über Beschwerden abschliessend (Art. 50a i.v.m. Art. 7 Abs. 3 WBO. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 49 ff. WBO. 11 Übergangsbestimmungen Der Vorstand erlässt, falls notwendig, Übergangsbestimmungen für die Erteilung des Fähigkeitsausweises FPH.
18 18 12 Genehmigung Das vorliegende Fähigkeitsprogramm wurde von der Delegiertenversammlung pharmasuisse am 10. Mai 2011 genehmigt. Die Revision 2013 wurde am 12. / 13. November 2013 von der Delegiertenversammlung genehmigt. Die Revision 2016 wurde am 7. / 8. Juni 2016 von der Delegiertenversammlung genehmigt. 13 Inkrafttreten Das Programm tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. Das revidierte Programm 2013 tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft. Das revidierte Programm 2016 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
19 Anhang I 19 Lernzielkatalog Richtziel Die Teilnehmer sind fähig, aufgrund ihrer wissenschaftlichen und klinischen Kenntnisse, Notfallsituationen in der Apotheke zu erkennen und eine Ersttriage durchzuführen. Sie sind in der Lage, den Patienten mit netcare-algorithmen zu beraten, ihm die richtige Therapie anzubieten bzw. ihn an eine andere Medizinalperson zu überweisen. Die Teilnehmer sind des Weiteren fähig, kompetent mit Ärzten die Fälle zu bearbeiten. 1. Lernziele des theoretischen Teils Der theoretische Teil soll den Teilnehmern in erster Linie ein gutes Verständnis des Tätigkeitsfeldes und die geeignete Methodik vermitteln, so dass sie fähig sind, den praktischen Teil des Fähigkeitsprogramms FPH zu absolvieren. Die Teilnehmer sollen insbesondere die folgenden theoretischen Ziele erreichen: Kenntnisse der für die Algorithmen relevanten aktuellen wissenschaftlichen Grundlagen (Pathophysiologie, Pharmakologie); Kenntnisse von Notfallsituationen und Risikofaktoren; wissenschaftliche Kenntnisse zur Beurteilung der Medikamente auf ihre Stichhaltigkeit hin (evidenzbasiert); Kenntnisse, um pharmazeutische Spezialitäten bezüglich ihres pharmakotherapeutischen und pharmakoökonomischen Profils zu vergleichen.
20 20 2 Lernziele des praktischen Teils Parallel zur Absolvierung des theoretischen Teils setzen die Teilnehmer die erworbenen Kenntnisse und Methoden in ihrer Apotheke um, indem sie Ersttriagen gemäss den netcare-algorithmen durchführen, (Tele-) Konsultationen mit einem Arzt initiieren, mit dem Arzt die für den Patienten adäquate Therapie vereinbaren und den Therapieerfolg des Patienten überwachen. Der praktische Teil soll die Teilnehmer befähigen: Ersttriagen gemäss Algorithmen durchzuführen; Patienten zu beraten und die richtige Therapie anzubieten; Den Therapieerfolg zu überwachen und falls nötig den Patienten an eine andere Medizinalperson zu verweisen; Ihre Kenntnisse zur Identifizierung und Vermeidung von Therapie- und Medikationsfehlern einzusetzen.
21 Anhang II 21 Qualitätskriterien 1. Referent Für den Referenten von Weiter- und Fortbildungskursen gilt: Es muss ein Akademiker sein mit dem für den Kursinhalt relevanten Fachwissen oder ein berufsübergreifender Fachreferent aus dem betreffenden Wissensbereich mit: eidgenössischem Diplom in Pharmazie oder Medizin oder ein gemäss eidgenössischem Recht als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom; Nachweis von Erfahrung und Fachwissen (z. B. wissenschaftliche Publikationen oder Arbeiten, die den definierten Anforderungen entsprechen). 2. Veranstalter Für Veranstalter gelten folgende Kriterien gemäss EDUQUA: 2.1 Kursangebote, die den Bildungsbedarf und die -bedürfnisse der Kursteilnehmer abdecken a. Informationen über Kursangebote b. Marktorientierung c. Interne Evaluation: Methodik d. Kundenzufriedenheit allgemein e. Controlling und Massnahmen 2.2 Nachhaltiger Lernerfolg der Kursteilnehmenden a. Interne Evaluation: Methodik b. Controlling und Massnahmen
22 Transparente Darstellung der Kursangebote und pädagogischen Leitideen a. Informationen über Kursangebote b. Leitbild der Institution c. Kundenzufriedenheit allgemein 2.4 Kundenorientierte, ökonomische, effiziente und effektive Leistungserbringung a. Informationen über Kursangebote b. Marktorientierung c. Auswahl der Teilnehmenden d. Interne Evaluation: Methodik 2.5 Engagierte Ausbildner, welche fachlich, methodisch und didaktisch auf dem neuesten Wissensstand sind a. Anforderungsprofile, Abschlüsse b. Weiterbildungsaktivitäten c. Feedbacks für Ausbildner d. Erwachsenenbildnerische Entwicklungsarbeit 2.6 Bewusstsein für Qualitätssicherung und -entwicklung a. Leitbild der Institution b. Organigramm/Funktionsdiagramm c. Qualitätssicherung und -entwicklung d. Interne Evaluation: Methodik e. Interne Evaluation: Ergebnisse und Massnahmen f. Kundenzufriedenheit allgemein g. Erwachsenenbildnerische Entwicklungsarbeit
23 23
24 Schweizerischer Apothekerverband Société Suisse des Pharmaciens Società Svizzera dei Farmacisti Stationsstrasse 12 CH-3097 Bern-Liebefeld T +41 (0) F +41 (0) pharmasuisse 2016
Fähigkeitsprogramm FPH Konsiliarapotheker für die ambulante Medikamentenverschreibung
Fähigkeitsprogramm FPH Konsiliarapotheker für die ambulante Medikamentenverschreibung Fähigkeitsprogramm FPH Konsiliarapotheker für die ambulante Medikamentenverschreibung Weiterbildungsprogramm FPH vom
MehrFähigkeitsausweis FPH Anamnese in der Grundversorgung
Fähigkeitsausweis FPH Anamnese in der Grundversorgung Fähigkeitsausweis FPH Anamnese in der Grundversorgung Weiterbildungsprogramm FPH vom 1. Januar 2019 Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der
MehrFähigkeitsausweis FPH Anamnese in der Grundversorgung
Fähigkeitsausweis FPH Anamnese in der Grundversorgung Weiterbildungsprogramm FPH vom 1. Januar 2019 Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der Personenbezeichnungen gelten sinngemäss immer auch für
MehrFähigkeitsprogramm FPH Impfen und Blutentnahme
Fähigkeitsprogramm FPH Impfen und Blutentnahme Fähigkeitsprogramm FPH Impfen und Blutentnahme Weiterbildungsprogramm FPH vom 1. Dezember 2011 Revision 2014 / 2015 Vorbemerkung Die benützten männlichen
MehrFähigkeitsprogramm FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle
Fähigkeitsprogramm FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle Fähigkeitsprogramm FPH Apotheker für integrierte Versorgungsmodelle Weiterbildungsprogramm FPH vom 10. Mai 2011 Revision 2013 Unterbreitet
MehrFortbildungsprogramm FPH im Bereich Spitalpharmazie
Fortbildungsprogramm FPH im Bereich Spitalpharmazie Fortbildungsprogramm FPH im Bereich Spitalpharmazie Vom 7. November 2001 Revisionen 2008 / 2015 / 2016 Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen
MehrFähigkeitsprogramm FPH in pharmazeutischer Betreuung von Institutionen des Gesundheits wesens
Fähigkeitsprogramm FPH in pharmazeutischer Betreuung von Institutionen des Gesundheits wesens Fähigkeitsprogramm FPH in pharmazeutischer Betreuung von Institutionen des Gesundheits wesens Weiterbildungsprogramm
MehrFähigkeitsprogramm FPH in Phytotherapie
Fähigkeitsprogramm FPH in Phytotherapie Fähigkeitsprogramm FPH in Phytotherapie vom 14. November 2002 / Revision 2012 Unterbreitet von der FPH Offizin in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Medizinischen
MehrFortbildungsprogramm FPH in klassischer Homöopathie
Fortbildungsprogramm FPH in klassischer Homöopathie Fortbildungsprogramm FPH in klassischer Homöopathie vom 12. Mai 2004 Revision 2014 Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der Personenbezeichnungen
MehrFortbildungsprogramm FPH in klassischer Homöopathie
Fortbildungsprogramm FPH in klassischer Homöopathie vom 12. Mai 2004 / Revision 2014 Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der Personenbezeichnungen gelten sinngemäss immer auch für Angehörige des
MehrGebührenordnung Weiter- und Fortbildung FPH 12. Revision per (gemäss Vorstandsbeschluss vom 13. Dezember 2017) 1 Eidg. Weiterbildungstitel in
Gebührenordnung Weiter- und Fortbildung FPH 12. Revision per 1.1.2018 (gemäss Vorstandsbeschluss vom 13. Dezember 2017) Dienstleistung NichtpharmaSuisse Mitglieder pharmasuisse Mitglieder 1 Eidg. Weiterbildungstitel
MehrSchwangerschafts- ultraschall (SGUM)
Schwangerschafts- ultraschall (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 28. Mai 1998 2 Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) 1. Allgemeines Die Inhaber * des Fähigkeitsausweises "Schwangerschaftsultraschall"
MehrGebührenordnung Weiter- und Fortbildung FPH 11. Revision per (gemäss Vorstandsbeschluss vom 13. Dezember 2016) 1 Eidg. Weiterbildungstitel in
Gebührenordnung Weiter- und Fortbildung FPH 11. Revision per 1.1.2017 (gemäss Vorstandsbeschluss vom 13. Dezember 2016) Dienstleistung NichtpharmaSuisse Mitglieder pharmasuisse Mitglieder 1 Eidg. Weiterbildungstitel
MehrSchwangerschaftsultraschall (SGUM)
Fähigkeitsprogramm vom 28. Mai 1998 (letzte Revision: 15. März 2012) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue
MehrElektroencephalographie (SGKN)
Elektroencephalographie (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 2 Begleittext zu den Fähigkeitsprogrammen Elektroencephalographie (SGKN) und Elektroneuromyographie (SGKN) Die Fähigkeitsausweise "Elektroencephalographie
MehrGesuch zur Anerkennung oder Re-Evaluation als Weiterbildner FPH in klinischer Pharmazie
Gesuch zur Anerkennung oder Re-Evaluation als Weiterbildner FPH in klinischer Pharmazie Gesuch zur Anerkennung als Weiterbildner FPH in klinischer Pharmazie Gesuch zur Re-Evaluation als Weiterbildner FPH
MehrFortbildungsprogramm FPH in Offizinpharmazie
Fortbildungsprogramm FPH in Offizinpharmazie Fortbildungsprogramm FPH in Offizinpharmazie Vom 5. September 2001 Revision 2006 / 2011 / 2014 Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der Personenbezeichnungen
MehrJobprofile of the Public Pharmacist
Jobprofile of the Public Pharmacist 18. April 2017 Irmgard Schmitt-Koopmann Bedeutung der öffentlichen Apotheke? Die Apotheken sind die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Problemen und bieten Lösungen
MehrGesuch zur Anerkennung oder Re-Evaluation als Weiterbildner FPH in Spitalpharmazie
Gesuch zur Anerkennung oder Re-Evaluation als Weiterbildner FPH in Spitalpharmazie Gesuch zur Anerkennung als Weiterbildner FPH in Spitalpharmazie Gesuch zur Re-Evaluation als Weiterbildner FPH in Spitalpharmazie
MehrFortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Urologie (SGU-SSU)
Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Urologie (SGU-SSU) Version 01.01.10 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende Reglement stützt sich auf die Fortbildungsordnung
MehrElektroneuromyographie (SGKN)
Elektroneuromyographie (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 2 Begleittext zu den Fähigkeitsprogrammen Elektroencephalographie (SGKN) und Elektroneuromyographie (SGKN) Die Fähigkeitsausweise "Elektroencephalographie
MehrFortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Version 01.01.09 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende Reglement
MehrWeiterbildungsprogramm: Fachapotheker in Offizinpharmazie
Weiterbildungsprogramm: Fachapotheker in Offizinpharmazie vom 21. Mai 2019 Unterbreitet von: FPH Offizin Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der Personenbezeichnungen gelten sinngemäss immer auch
MehrFortbildungsprotokoll Fachapothekertitel FPH Spitalpharmazie
Fortbildungsprotokoll Fachapothekertitel pharmazie Name Vorname Spitalapotheke PLZ / Ort Jahr: Fachapothekertitel pharmazie Kontaktstudium (A): 200 FPH-Punkte Spitalpharmazie + Selbststudium (B): 300 FPH
MehrFortbildungsordnung (FBO)
Fortbildungsordnung (FBO) Fortbildungsordnung (FBO) vom 17. Mai 2000 Revision vom 8. / 9. November 2011 Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der Personenbezeichnungen gelten sinngemäss immer auch
MehrStandesordnung des Schweizerischen Apothekerverbandes
Standesordnung des Schweizerischen Apothekerverbandes Sämtliche in diesem Text verwendeten Begriffe beziehen sich auf beide Geschlechter. Standesordnung des Schweizerischen Apothekerverbandes vom November
MehrGesuch zur Anerkennung oder Re-Evaluation als Weiterbildungsstätte Fähigkeitsausweis FPH in klinischer Pharmazie
Gesuch zur Anerkennung oder Re-Evaluation als Weiterbildungsstätte Fähigkeitsausweis FPH in klinischer Pharmazie Gesuch zur Anerkennung als Weiterbildungsstätte Fähigkeitsausweis FPH in klinischer Pharmazie
MehrAn die Kantone. Sehr geehrte Damen und Herren
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Gesundheitspolitik CH-3003 Bern BAG An die Kantone Bern, 19. Oktober 2017 Gesetzgebung zu den Medizinalberufen:
MehrAkkreditierung der Studiengänge in Pharmazie. Qualitätsstandards gemäss MedBG
Qualitätsstandards gemäss MedBG Definitive Version vom Qualitätsstandards gemäss MedBG, 1 Inhaltsverzeichnis VORWORT... 3 Bereich 1: Ausbildungsziele... 4 Bereich 2: Konzeption, Architektur und Strukturierung
MehrVerordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung MedBV)
Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung MedBV) Änderung vom Entwurf Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrBildungsordnung. Der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte GST. Prozess Nr Bildung\Bildungsordnung
Bildungsordnung Der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte GST Prozess Nr. 1.1.3.2 Bildung\Bildungsordnung Zuständig: Bildung Status: freigegeben Version: DV 11.6.2015 Bildungsordnung GST Prozess-Nr.
MehrDer Berufsverband pharmasuisse ist die Dachorganisation für eine starke, professionelle und vernetzte Apothekerschaft in der Schweiz.
Unser Leitbild Die Vision von pharmasuisse Der Berufsverband pharmasuisse ist die Dachorganisation für eine starke, professionelle und vernetzte Apothekerschaft in der Schweiz. Die Mission von pharmasuisse
MehrVerordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen
Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) Änderung vom 5. April 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrWeiterbildungsprogramm: Fachapotheker in Offizinpharmazie
Weiterbildungsprogramm: Fachapotheker in Offizinpharmazie vom 22. Mai 2019 Unterbreitet von: FPH Offizin Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der Personenbezeichnungen gelten sinngemäss immer auch
MehrOrdnung zur Anerkennung besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Die Delegiertenversammlung der Landeszahnärztekammer Hessen hat am 19. Mai 2001 aufgrund der Vorschriften des 25 Nr. 14 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 6. März 2001 in Verbindung mit 15 der Berufsordnung
MehrZerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)
Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2001 2 Begleittext zum Fähigkeitsprogramm Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) Der Fähigkeitsausweis «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)»
MehrFortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe
Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe Version 1. Oktober 2017 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende Reglement stützt sich
MehrFortbildungsordnung FPH (FBO)
Fortbildungsordnung FPH (FBO) Fortbildungsordnung FPH (FBO) vom 17. Mai 2000 Revisionen 2011 / 2013 Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der Personenbezeichnungen gelten sinngemäss immer auch für
MehrFortbildungsprogramm der Schweizerischen Gesellschaft für Nephrologie (SGN/SSN) (Version 14. Mai 2009)
Fortbildungsprogramm der Schweizerischen Gesellschaft für Nephrologie (SGN/SSN) (Version 14. Mai 2009) 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende Reglement stützt sich auf die Fortbildungsordnung
MehrFortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe
Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende Reglement stützt sich auf die Fortbildungsordnung
Mehr3. Weisungen und Empfehlungen zur Assistenzzeit (Version
3. Weisungen und Empfehlungen zur Assistenzzeit (Version März 2013) Delegation an pharmasuisse Die Hochschulstandorte delegieren an pharmasuisse die kontinuierliche Überprüfung der Qualität der praktischen
MehrFortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (SGORL) Version 1.
Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (SGORL) Version 1. Juli 2015 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende
MehrSSO-Weiterbildungsreglement. Praxisadministratorin SSO. Praxisadministrator SSO
SSO-Weiterbildungsreglement Praxisadministratorin SSO Praxisadministrator SSO Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
MehrRichtlinien über die Verleihung von Fachtiteln FSP
Ersetzt durch das Weiterbildungsreglement (WBR-FSP) per 1. März 2015. Richtlinien über die Verleihung von Fachtiteln FSP gültig ab 01.01.2001 1. Anforderungen für einen Fachtitel FSP AbsolventInnen einer
MehrCheckliste zur Anerkennung des interdisziplinären Schwerpunkts Palliativmedizin
Checkliste zur Anerkennung des interdisziplinären Schwerpunkts Diese Checkliste ist für Kandidatinnen und Kandidaten des interdisziplinären Schwerpunkts (ids) gedacht, damit sie sich selbst einschätzen
MehrFortbildung und Fortbildungszertifikat
Stand: 20. Mai 2004 (Muster-)Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat 1 Ziel der Fortbildung Fortbildung der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der
MehrWeiterbildung klassische Homöopathie für Apotheker Diplom Homöopath SAGH
Fortbildungsprogramm der Schweizerischen Apotheker-Gesellschaft für Homöopathie Weiterbildung klassische Homöopathie für Apotheker Diplom Homöopath SAGH Fortbildungsprogramm vom 01. Oktober 2014 Vorbemerkung
MehrGastroskopie (SGG) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2004 (letzte Revision: 19. September 2013)
Gastroskopie (SGG) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2004 (letzte Revision: 19. September 2013) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation
MehrVerordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer
Verordnung 811.112.13 über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vom 18. November 1975 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 115 Absatz
MehrVerordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer
Verordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vom 18. November 1975 Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 115 Absatz 2 bis und 116
MehrFortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie
Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie Version 01.08.2017 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende Reglement stützt sich auf die Fortbildungsordnung
MehrGebührenordnung Weiter- und Fortbildung FPH 9. Revision per 15.1.2015 (gemäss Vorstandsbeschluss vom 17. Dezember 2014)
Gebührenordnung Weiter- und Fortbildung FPH 9. Revision per 15.1.2015 (gemäss Vorstandsbeschluss vom 17. Dezember 2014) Dienstleistung NichtpharmaSuisse Mitglieder pharmasuisse Mitglieder 1 Eidg. Weiterbildungstitel
MehrSie? Gemeinsam sind wir stärker. Sie? Eine pharmasuisse-mitgliedschaft lohnt sich
Sie? Gemeinsam sind wir stärker Eine pharmasuisse-mitgliedschaft lohnt sich Sie? pharmasuisse setzt sich für Sie ein... und ist stets für Sie da. Liebe Apothekerinnen und Apotheker Als Dachorganisation
Mehrasa Qualitätssicherung für Kursveranstalter Raster für die Entwicklung eines QS-Systems
Formation continue des moniteurs de conduite Weiterbildung Fahrlehrer Formazione continua dei maestri conducenti asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE
MehrErläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen
MehrZerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)
SIWF ISFM Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2001 (letzte Revision: 11. Dezember 2008 SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut
MehrRichtlinien zum Titel Klinische Dozentin oder Klinischer Dozent der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Universität Zürich Medizinische Fakultät, Pestalozzistrasse 3/5 CH-8091 Zürich www.med.uzh.ch Richtlinien zum Titel Klinische Dozentin oder Klinischer Dozent der Medizinischen Fakultät der Universität
MehrFortpflanzungsmedizinverordnung
Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) Änderung vom 21. Juni 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 1 wird wie folgt geändert: Art. 1 Eine
MehrVerordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen
Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) Änderung vom... Entwurf Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrVerordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)
8.6 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) (vom 5. Februar 04) Der Regierungsrat, gestützt auf 6 Abs. und, 4 sowie 5 Abs. des Gesundheitsgesetzes vom. April 007
MehrEndoskopisch Retrograde Cholangio- Pankreatographie ERCP (SGG)
Endoskopisch Retrograde Cholangio- Pankreatographie ERCP (SGG) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2004 (letzte Revision: 5. März 2015) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung
MehrÄnderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
MehrFortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (SGORL)
Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (SGORL) Version 27.11.2017 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende
MehrVerordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen
8. Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 7. Mai 00 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel,, und 6 der Interkantonalen
MehrPrüfungsreglement für die Manuelle Medizin SAMM
Prüfungsreglement für die Manuelle Medizin SAMM (nach der Revision vom 0. Oktober 05) I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundlagen Das Prüfungsreglement basiert auf folgenden Grundlagen: - Statuten der Schweizerischen
MehrFortbildungsprogramm FPH in klassischer Homöopathie
Fortbildungsprogramm FPH in klassischer Homöopathie Fortbildungsprogramm FPH in klassischer Homöopathie vom 12. Mai 2004 Revision 2015 Vorbemerkung Die benützten männlichen Formen der Personenbezeichnungen
MehrFortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom Ziel der Fortbildung
Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23.11.2013 1 Ziel der Fortbildung Die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung
MehrFortbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt
Fortbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (beschlossen von der Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen- Anhalt am 09. November 2013) 1 Ziel der Fortbildung Die Fortbildung der Ärztinnen und
MehrWegleitung für Weiter- oder Fortbildungsveranstalter FPH
Wegleitung für Weiter- oder Fortbildungsveranstalter FPH Die FPH-anerkannten Weiter- und Fortbildungsangebote sollten möglichst systematisch in der FPH-Agenda auf www.fphch.org publiziert werden. Dafür
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen
MehrVersion Gesetzliche und reglementarische Grundlagen
Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Société Suisse de Chirurgie Orale et Maxillo-Faciale Società Svizzera di Chirurgia Oro-Maxillo-Facciale
MehrSchweizerische Kynologische Gesellschaft Société Cynologique Suisse Società Cinologica Svizzera gegründet / fondée 1883
Schweizerische Kynologische Gesellschaft Société Cynologique Suisse Società Cinologica Svizzera gegründet / fondée 1883 Reglement über die Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfung zum SKG
MehrGeschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO)
Geschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO) vom 19. April 2007 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 20. August 2007 Die Medizinalberufekommission (MEBEKO), gestützt auf
MehrFortbildungsprogramm (FBP) für die Schweizerische Ophthalmologische Gesellschaft (SOG)
Fortbildungsprogramm (FBP) für die Schweizerische Ophthalmologische Gesellschaft (SOG) Version 10. Juni 2011 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende Reglement stützt sich auf die
MehrAusbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen
Ausbildungskonzept der Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen in Sachen Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
MehrFortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Radioonkologie (SRO)
Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Radioonkologie (SRO) Version 30.03.2017 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende Reglement stützt sich auf die Fortbildungsordnung
MehrFähigkeitsprogramm Sonographie
WBK der Sektion Allgemeine Innere Medizin Fähigkeitsprogramm Sonographie Ausführungsbestimmungen Modul Abdomen Genehmigt von der Weiterbildungskommission SGUM am 10. Juni 2010 Aktualisiert: - Juni 2013
MehrVerordnung über den fliegerärztlichen Dienst in der Zivilluftfahrt
Verordnung über den fliegerärztlichen Dienst in der Zivilluftfahrt (VFD) Änderung vom 16. März 2007 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet: I Die
MehrAntrag auf Befugnis zur Weiterbildung im Bereich Verhaltenstherapie (Teil 1 des Antragsformulars)
Antrag auf Befugnis zur Weiterbildung im Bereich Verhaltenstherapie (Teil 1 des Antragsformulars) Antrag auf Zulassung einer Weiterbildungsstätte im Bereich Verhaltenstherapie (Teil 2 des Antragsformulars)
MehrFortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV)
Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 000 wird wie folgt geändert: Art. Einleitungssatz und
MehrFortbildungsprogramm für den Facharzttitel Anästhesiologie (Letzte Revision: )
SGAR/SSAR Schweizerische Gesellschaft für Anästhesiologie und Reanimation Fortbildungsprogramm für den Facharzttitel Anästhesiologie (Letzte Revision: 31.10.2008) SGAR-Sekretariat: Postfach, 3000 Bern
MehrFAQ zur revidierten Weiterbildung Fachapotheker in Offizinpharmazie
FAQ zur revidierten Weiterbildung Fachapotheker in Offizinpharmazie Stand: 8.4.2019 (V1) 2015 wurde vom Gesetzgeber das Medizinalberufegesetz MedBG revidiert. Mit der Revision des MedBG verbunden ist seit
MehrBundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) (Muster-)Fortbildungsordnung 2013
Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) (Muster-)Fortbildungsordnung 2013 in der Fassung vom 29.05.2013 1 Ziel der Fortbildung Die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dient dem
MehrVerordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)
97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.
MehrKAV Fortbildungstagung Das MedBG heute und morgen Dr. Priska Vonbach Past-Präsidentin GSASA
KAV Fortbildungstagung Das MedBG heute und morgen 25.10.2017 Dr. Priska Vonbach Past-Präsidentin GSASA Zusatzkenntnisse Weiterbildung FPH in Spitalpharmazie Die Weiterbildung FPH in Spitalpharmazie ermöglicht
MehrFortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) Version 2018
Fortbildungsprogramm (FBP) der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) Version 2018 1. Gesetzliche und reglementarische Grundlagen Das vorliegende Reglement stützt sich auf die Fortbildungsordnung
MehrVerordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen
Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);
Mehr