Elektroneuromyographie (SGKN)

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1 Elektroneuromyographie (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000

2 2 Begleittext zu den Fähigkeitsprogrammen Elektroencephalographie (SGKN) und Elektroneuromyographie (SGKN) Die Fähigkeitsausweise "Elektroencephalographie SGkN" und "Elektroneuromyographie SGkN" der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie (SGkN) entsprechen den früheren EEG- und ENMG-Zertifikaten. Die neuen Fähigkeitsprogramme EEG und ENMG wurden den Vorgaben der FMH bzw. KWFB angepasst (Prüfung, Rezertifizierung) und etwas flexibler gestaltet. Voraussetzung für den Erwerb der Fähigkeitsausweise ist weiterhin ein Facharzttitel Neurologie, Neuropädiatrie oder Psychiatrie & Psychotherapie für EEG, bzw. Neurologie oder Neuropädiatrie für ENMG. Die beiden Weiterbildungsprogramme bestehen im Wesentlichen aus einer mindestens 9 Monate dauernden Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte, wo mindestens 800 (EEG) bzw. 500 (ENMG) dokumentierte Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Die Weiterbildung wird durch eine theoretische und praktische Prüfung abgeschlossen. Rezertifizierung Die Fähigkeitsausweise haben eine Gültigkeit von 5 Jahren. Für die Rezertifizierung nach 5 Jahren gelten folgende Bedingungen: durchgeführte bzw als Supervisor befundete Untersuchungen Stunden besuchte Weiter- und Fortbildungskurse bzw. Kongresse. Übergangsbestimmungen Inhaber des bisherigen EEG- bzw. ENMG-Zertifikates erhalten automatisch die entsprechenden Fähigkeitsausweise. Kollegen welche am 1. Januar 2000 ihre EEG- oder ENMG-Weiterbildung bereits begonnen haben, können den entsprechenden Fähigkeitsausweis wahlweise nach dem alten oder neuen Weiterbildungsprogramm erwerben. Niedergelassene berechtigte Fachärzte FMH ohne SGkN-Zertifikat, welche seit mindestens 5 Jahren die Methode anwenden, müssen mindestens 600 EEG- bzw. 500 durchgeführte ENMG-Untersuchungen sowie mindestens 10 Stunden absolvierte Fortbildung in der entsprechenden Disziplin während der letzten 5 Jahren nachweisen, um den Fähigkeitsausweis erlangen zu können. Falls die Methode seit weniger als 5 Jahren angewandt wird, muss zusätzlich zu den nachgewiesenen 600 EEG- bzw. 500 ENMG- Untersuchungen die Prüfung abgelegt werden. Gesuche zur Erteilung der Fähigkeitsausweise sind zu richten an: PD Dr. med. P. Fuhr Sekretär der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie Kantonsspital Basel Neurologische Universitätsklinik 4031 Basel Tel. 061/ Fax 061/

3 3 Fähigkeitsprogramm Elektroneuromyographie (SGKN) 1. Allgemeines Mit dem Fähigkeitsausweis Elektroneuromyographie (SGKN) erwerben deren Inhaber die Fähigkeit, alle gängigen elektroneuromyographischen Untersuchungstechniken selbständig durchzuführen und deren Befunde im klinischen Kontext kompetent zu beurteilen und zu gewichten. Bei Fragen, für welche das vorliegende Programm keine Regelung enthält, ist die WBO subsidiär anwendbar. 2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung Elektroneuromyographie (SGKN) 2.1 Eidgenössisches oder gleichwertiges Arztdiplom. 2.2 Facharzttitel Neurologie oder Neuropädiatrie FMH oder gleichwertiger Facharzttitel. 2.3 Absolvierte Weiterbildung gemäss Ziffer Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung Die Kandidatin / der Kandidat muss folgende Anforderungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises erfüllen: Mindestens 500 mittels Elektromyographie, Elektroneurographie, Okulographie und evozierten Potentialen an einer von der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie SGKN anerkannten Weiterbildungsstätte unter Anleitung durchgeführte, im klinischen Kontext befundete und dokumentierte Untersuchungen 1. Die Anzahl der Untersuchungen, die nur mittels Okulographie 1 Als Untersuchung gilt die Gesamtheit der zur Beantwortung einer konkreten klinischen Fragestellung nötigen und möglichen Teiluntersuchungen bei einem gegebenen Patienten, die nicht notwendigerweise in einer Sitzung durchgeführt werden müssen, und deren Beurteilung. Eine Untersuchung kann nicht mehr als einem Untersucher für die Erlangung des Fähigkeitsausweises angerechnet werden.

4 4 oder evozierten Potentialen durchgeführt werden, darf insgesamt nicht mehr als einen Viertel der Gesamtzahl ausmachen. Die geforderten Untersuchungen müssen in wenigstens 9 Monaten und in höchstens 2 Jahren durchgeführt werden, wobei die Weiterbildung in maximal 2 Weiterbildungsperioden aufgeteilt werden darf. Über die durchgeführten Untersuchungen müssen die folgenden Angaben vorgelegt werden: Name der Weiterbildungsstätte, Nummer und Datum der Untersuchung, Diagnose bzw. Fragestellung. Es muss möglich sein, die vollständige Dokumentation an den jeweiligen Weiterbildungsstätten stichprobenweise einzusehen. Bestehen der obligatorischen Prüfung der SGKN. 4. Weiterbildungsstätten Der Vorstand der SGKN bestimmt in Absprache mit den entsprechenden Fachgesellschaften, welche Kliniken in der Schweiz als Weiterbildungsstätten anerkannt werden. Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Weiterbildungsstätte muss sich über ein allgemeines neurologisches und/oder neuropädiatrisches Krankengut ausweisen. Der verantwortliche Leiter muss im Besitz des Fähigkeitsausweises Elektroneuromyographie (SGKN) sein. Jährlich müssen mindestens 800 elektromyo- und elektroneurographische Untersuchungen sowie Okulographien und Ableitungen von evozierten Potentialen ausgewiesen werden. Die Anerkennung von ausländischen Weiterbildungsstätten, welche den erforderlichen Qualitätsstandards entsprechen, ist möglich. 5. Prüfung Die SGKN führt mindestens einmal jährlich eine Prüfung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises Elektroneuromyographie (SGKN) durch. Datum und Ort der Prüfung müssen mindestens 6 Monate vorher in der Schweizerischen Ärztezeitung publiziert werden.

5 5 Die Kandidatinnen / die Kandidaten können verlangen, ob sie in deutsch, französisch oder italienisch geprüft werden wollen. Die Prüfung besteht aus 2 Teilen: 1. Mündliche Prüfung (Dauer 30 Mintuen) über die theoretischen Grundlagen sowie über praktisch und klinische Aspekte. 2. Praktische Prüfung (Dauer 1 Stunde): Die Kandidatin / der Kandidat führt in Anwesenheit der Examinatoren an einem Patienten, dessen Einwilligung vorliegt, eine vollständige Untersuchung durch. Dabei sollen die einzelnen Untersuchungsschritte erläutert werden, die Befunde interpretiert und in den klinischen Kontext gestellt werden. Die Beurteilung der Untersuchung soll ausserdem schriftlich formuliert werden. (Sollte die Kandidatin / der Kandidat mit der Apparatur am Prüfungsort nicht vertraut sein, darf entsprechend Hilfe gefordert werden.) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 (Skala 1-6) erreicht wird. Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholung beim nächsten Prüfungstermin möglich. Die Prüfungen werden von 2 Examinatoren abgenommen, die den Fähigkeitsausweis (bzw. das Zertifikat) Elektroneuromyographie (SGKN) seit mindestens 5 Jahren besitzen und die ordentliche Mitglieder der SGKN sind. Die Kandidatinnen / die Kandidaten dürfen nicht von den eigenen Weiterbildnern geprüft werden. Über die Prüfung wird ein Kurzprotokoll, welches der Kandidatin / dem Kandidaten ausgehändigt wird, erstellt. Rekursinstanz ist der Vorstand der SGKN. Die SGKN erhebt für die Prüfung eine kostendeckende Gebühr. 6. Fortbildung (Rezertifizierung) 6.1 Die Führung des Fähigkeitsausweises ist an den Nachweis einer periodischen Fortbildung gebunden. 6.2 Der Fähigkeitsausweis behält seine Gültigkeit während 5 Jahren. Vor Ablauf dieser Frist muss die Kandidatin / der Kandidat die Rezertifizierung beantragen. Dazu sind die folgenden Unterlagen nötig:

6 6 Mindestens 500 selbständig durchgeführte und dokumentierte bzw als Supervisor durchgeführte Untersuchungen innerhalb der 5- Jahresperiode. Besuch von anerkannten Weiter- und Fortbildungskursen sowie Kongressen mit einer Gesamtdauer von mindestens 35 Stunden innerhalb der 5- Jahresperiode. Wenn die Bedingungen für die Rezertifizierung nicht erfüllt sind, verliert der Fähigkeitsausweis seine Gültigkeit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rezertifizierung fällig wird. In diesem Falle muss für die Rezertifizierung die Prüfung der SGKN erneut bestanden werden. Die SGKN kann für die Rezertifizierung eine kostendeckende Gebühr erheben. 7. Zuständigkeiten 7.1. Kommission "Fähigkeitsausweise" Der Vorstand der SGKN wählt 9 Mitglieder der Gesellschaft in die Kommission "Fähigkeitsausweise", welche für alle Fähigkeitsausweise der SGKN zuständig ist, und bestimmt aus ihren Reihen den Präsidenten. Mindestens 3 Mitglieder der Kommission müssen den Fähigkeitsausweis Elektroneuromyographie (SGKN) besitzen. Es ist auf eine ausgewogene Verteilung von Mitgliedern, die in der Praxis und in der Klinik tätig sind, zu achten. Die Amtsdauer der Kommission beträgt 4 Jahre. Die zweimalige Wiederwahl einzelner oder aller Mitglieder ist möglich. 7.2 Aufgaben Beurteilung der eingegangenen Gesuche. Organisation, Durchführung der Prüfungen und Erteilung der Fähigkeitsausweise. Rezertifizierung der Fähigkeitsausweise. Vorschläge zuhanden des Vorstands für die Anerkennung der Weiterbildungsstätten. Anerkennung von Aus- und Fortbildungskursen sowie von Kongressen. Jährliche Mitteilung der aktuellen Inhaber des Fähigkeitsausweises an das Generalsekretariat FMH. Ausarbeitung von Vorschlägen in den Bereichen Qualitätssicherung und - kontrolle zuhanden des Vorstands der SGKN. Erlass von zusätzlichen Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Programm.

7 7 8. Übergangsbestimmungen 8.1 Inhaberinnen / Inhaber des bisherigen Zertifikats Elektroneuromyographie (SGKN) erhalten den neuen Fähigkeitsausweis Elektroneuromyographie (SGKN) automatisch bis zur Rezertifizierung nach 5 Jahren. 8.2 Fachärztinnen / Fachärzte für Neurologie, Neuropädiatrie oder mit gleichwertigen Ausweisen, welche bisher entsprechende Untersuchungen ohne Zertifikat in der Praxis oder an einer Klinik seit mindestens 5 Jahren durchgeführt haben, können den Fähigkeitsausweis Elektroneuromyographie (SGKN) innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements unter den folgenden Bedingungen beantragen: Nachweis von mindestens 500 Untersuchungen in den letzten 5 Jahren. Besuch von anerkannten Fortbildungskursen mit einer Gesamtdauer von mindestens 10 Stunden in den letzten 5 Jahren. 8.3 Fachärztinnen / Fachärzte für Neurologie, Neuropädiatrie oder mit gleichwertigen Ausweisen, welche seit weniger als 5 Jahren ohne Zertifikat in der Praxis entsprechende Untersuchungen durchgeführt haben, müssen zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen eine Prüfung nach Punkt 5 ablegen. 8.4 Kolleginnen und Kollegen, die ihre elektromyoneurographische Weiterbildung vor dem Inkrafttreten dieses Reglements begonnen haben, können den Fähigkeitsausweis Elektroneuromyographie (SGKN) wahlweise nach dem bisherigen oder dem neuen Reglement erwerben. 9. Inkrafttreten Der Zentralvorstand der FMH hat das Fähigkeitsprogramm in Anwendung von Art. 57 lit. b der WBO am 29. Oktober 1999 verabschiedet und per 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Bern, 26. Juni 2001/pb WB-Programme/Elektroneuromyographie

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