Zwischen - Messdienstleister - und - Netzbetreiber - wird folgender Rahmenvertrag über die Durchführung der Messung geschlossen.

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1 BK BK Konsultationsdokument zu den Festlegungsverfahren betreffend die Vorgabe einheitlicher Standardverträge und Geschäftsprozesse für das Energiemesswesen Strom und Gas (Stand: ) BDEW/VKU- Vorschlag Formulierungshilfe für einen Messrahmenvertrag Zwischen - Messdienstleister - und - Netzbetreiber - gemeinsam auch als Vertragsparteien bezeichnet, wird folgender Rahmenvertrag über die Durchführung der Messung geschlossen. Angaben zur Identifikation Netzbetreiber: Marktpartneridentifikationsnummer 1 Messdienstleister: Marktpartneridentifikationsnummer Besondere Vereinbarungen: 1 Die Verbände BDEW und DVGW sind dabei, die bisherige jeweilige Codenummernvergabe zu zentralisieren und auf einen externen Dienstleister zu übertragen. Der Begriff Marktpartneridentifikationsnummer stellt den bereits jetzt verwendeten Überbegriff für die bisherigen BDEW- und DVGW-Codenummern sowie ILN-Nummern (International Location Number) dar. Für die Marktrollen Messstellenbetreiber und Messdienstleister gibt es jeweils eigene Nummern. Die Anmeldeformulare für die Nummernvergabe im deutschen Strom und Gasmarkt finden Sie auf der Startseite des BDEW unter BDEW-Codenummern.

2 - 2 - Messrahmenvertrag 1. Gegenstand des Vertrages 1.1 Grundlage des Rahmenvertrages sind das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Messzugangsverordnung (MessZV), die Netzzugangsverordnungen für Elektrizität (StromNZV) und Gas (GasNZV), die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), die Festlegungen einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität (GPKE) und einheitlicher Geschäftsprozesse für den Lieferantenwechsel im Gassektor (GeLi Gas) der Bundesnetzagentur. 1.2 Dieser Rahmenvertrag regelt die Voraussetzungen sowie Rechte und Pflichten zur Durchführung der Messung in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messdienstleister im Netzgebiet des Netzbetreibers. Der Vertrag ist als Rahmenvertrag ausgestaltet und gilt für alle in diesem Vertrag näher bestimmten Messstellen. 1.3 Dieser Rahmenvertrag gilt nur für Messstellen nach 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2 S. 1 MessZV, für die der Messdienstleister ausschließlich die Messung vornimmt. Sofern der Messdienstleister auch den Messstellenbetrieb für Messstellen übernimmt, ist anstelle dieses Rahmenvertrages der vom Netzbetreiber angebotene Messstellenrahmenvertrag abzuschließen. Anmerkungen GEODE zu 1. Ergänzung GEODE zu 1.1: Grundlage des Rahmenvertrages sind das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Messzugangsverordnung (MessZV), die Netzzugangsverordnungen für Elektrizität (StromNZV) und Gas (GasNZV), die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), die Niederdruckanschluss-verordnung (NDAV), die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), die Anreizregulierungsverordnung (ARegV), das Eichgesetz, die Eichordnung, der MeteringCode, die Festlegungen einheitlicher Geschäftsprozesse und Daten-formate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität (GPKE) und einheitlicher Geschäftsprozesse für den Lieferantenwechsel im Gassektor (GeLi Gas) der Bundesnetzagentur. Der Vertrag wird weiterhin automatisch modifiziert durch einschlägige Festlegungen der Regulierungsbehörden, soweit und solange dies vollziehbar sind. Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bleiben unberührt. Anmerkungen BNE zu 1. Ergänzung BNE zu 1.1: Grundlage des Rahmenvertrages sind das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Messzugangsverordnung (MessZV), die Netzzugangsverordnungen für Elektrizität (StromNZV) und Gas (GasNZV), die Nieder-spannungsanschlussverordnung (NAV), die

3 - 3 - Messrahmenvertrag Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), die Festlegungen einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität (GPKE) und einheitlicher Geschäftsprozesse für den Lieferantenwechsel im Gassektor (GeLi Gas) der Bundesnetzagentur sowie künftige das Zähl- und Messwesen betreffende Festlegungen der Bundesnetzagentur. Kommentar BNE zu 1.1: Im Hinblick auf künftige Festlegungen der BNetzA, insbesondere da voraussichtlich diese Rahmenverträge vor Umsetzung der Prozesse anzuwenden sind und somit verhindert werden kann, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bzw. der Umsetzung der Prozessfestlegungen neue MRV abgeschlossen werden müssen. Ergänzung BNE zu 1.2: Dieser Rahmenvertrag regelt die Voraussetzungen sowie Rechte und Pflichten zur Durchführung der Messung in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messdienstleister im Netzgebiet des Netzbetreibers. Der Vertrag ist als Rahmenvertrag ausgestaltet und gilt für alle in diesem Vertrag näher bestimmten Messstellen. Kommentar BNE zu 1.2: Gem. 3 (2) MessZV regelt der Messrahmenvertrag die Durchführung der Messung, nicht die Voraussetzungen. Voraussetzungen ergeben sich aus 21b EnWG und der MessZV. Der NB darf keine darüber hinausgehenden Voraussetzungen an den MDL stellen! Satz 2 ist überflüssig. Ausgestaltung als Rahmenvertrag ergibt sich bereits aus 1.2 Satz 1. Die Anwendbarkeit wird in 1.3 beschrieben.

4 - 4 - Messrahmenvertrag 2. Begriffsdefinitionen 2.1 Messeinrichtung: Elektrizitäts- und Gaszähler, der Messung dienende Zusatzeinrichtungen, Spannungs- und Stromwandler, Mengenumwerter, Druck- und Temperaturmesseinrichtungen, Kommunikations-, Tarif- und Steuereinrichtungen. 2.2 Elektronisch augelesene Messeinrichtung: Messeinrichtung, bei denen die Zählwerte elektronisch vor Ort oder mittels Fernübertragung ausgelesen werden. 2.3 Messung: Die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten. Anmerkungen GEODE zu 2. Kommentar GEODE zu 2: Definition der Messstelle zusätzlich ergänzen (Begriff wird z B. in Ziff. 3.1 verwendet) Anmerkungen BNE zu 2. Streichungen BNE zu 2.2: Elektronisch augelesene Messeinrichtung: Messeinrichtung, bei denen die Zählwerte elektronisch vor Ort oder mittels Fernübertragung ausgelesen werden. Kommentar BNE zu 2.2: Definition spielt für MDL ohne MSB keine Rolle, da an diesen Messstellen stets der MSB auch der MDL ist, somit können diese Messstellen nicht Bestandteil dieses Vertrags sein. Ergänzung BNE zu 2.: 2.4 Werktag: Alle Tage, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und 31. Dezember gelten als Feiertage. Kommentar BNE zu 2.4: Definition analog MSRV.

5 - 5 - Messrahmenvertrag 3. Voraussetzungen für das Tätigwerden/den Wechsel des Messdienstleisters 3.1 Voraussetzung für das Tätigwerden des Messdienstleisters in der jeweiligen Messstelle ist, dass der Anschlussnutzer den Messdienstleister mit der Durchführung der Messung beauftragt hat. Die Beauftragung muss alle Angaben gemäß 5 Abs. 1 MessZV enthalten und dem Netzbetreiber in Textform vorliegen Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass an Stelle der Übermittlung der Textform, der Messdienstleister bei der Anmeldung versichert, dass ihm die Beauftragung durch den Anschlussnutzer vorliege 3. Auf Verlangen des Netzbetreibers hat der Messdienstleister den Nachweis der Beauftragung zu führen Für den Fall, dass der Anschlussnutzer bereits zuvor einen anderen als den Netzbetreiber mit der Messung beauftragt hat, bedarf es für die Anmeldung des Wechsels des Messdienstleisters einer Kündigung des Anschlussnutzers gegenüber dem alten Messdienstleister zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wechsels Der Messdienstleister hat den ordnungsgemäßen und lückenlosen Übergang der Messung an einen dritten Messdienstleister oder den Netzbetreiber zu gewährleisten. End- und Anfangszählerstände sind zum Zeitpunkt der Übernahme der Messung abzulesen und dem Netzbetreiber mitzuteilen. 3.5 Die Vertragsparteien sind entsprechend 4 Abs. 2 Nr. 1 MessZV verpflichtet, mit dem Anschlussnutzer anlässlich der Vereinbarung zur Durchführung der Messung keine Regelungen zu vereinbaren, die dessen Lieferantenwechsel behindern. Anmerkungen GEODE zu 3. Änderung GEODE zu 3.1: Voraussetzung für das Tätigwerden des Messdienstleisters in der jeweiligen Messstelle ist, dass der Anschlussnutzer den Messdienstleister mit der Durchführung der Messung beauftragt hat. Die Beauftragung muss alle Angaben gemäß 5 Abs. 1 MessZV enthalten und dem Netzbetreiber in Textform vorliegen Die Messung durch Dritte erfolgt auf Wunsch des Anschlussnutzers. Der Anschlussnutzer hat in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach 21b EnWG einen Dritten mit der Messung zu beauftragen ( 5 MessZV). Die Erklärung des Anschlussnutzers kann von diesem selbst oder vom Messdienstleister in Vollmacht für den Anschlussnutzer gegenüber dem Netzbetreiber abgegeben werden ( 174 BGB bleibt unberührt). Die Hierzu genügt in aller Regel die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument. Sofern eine Vereinfachung gewünscht ist, müssen die Vertragsparteien eine besondere Vereinbarung (siehe Deckblatt) treffen oder diese Passage anpassen. Im automatisierten Prozess der Anmeldung sollte ein entsprechendes Feld für die Zusicherung vorhanden und bei der Anmeldung anzukreuzen sein, um rein mündliche Versicherungen auszuschließen. Der Nachweis kann vom Netzbetreiber beispielweise dann gefordert werden, wenn ihm hinsichtlich einer Messstelle Doppelanmeldungen vorliegen. Diese Voraussetzung stellt sicher, dass für eine Messstelle nicht zwei konkurrierende Anmeldungen vorliegen. Für eine bestmögliche Automatisierung wird der Nachweis über die Kündigung in der Regel im Zusammenhang mit den Prozessen zur Anmeldung erbracht (vgl. auch Ziffer 5).

6 - 6 - Messrahmenvertrag Erklärung kann gem. 5 Abs. 1 S. 3 und 4 MessZV stattdessen vom Anschlussnutzer auch gegenüber dem Dritten abgegeben werden, in diesem Fall genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber. Der vorherige Abschluss dieses Vertrages ist gem. 21b EnWG Voraussetzung zur Durchführung der Messung durch Dritte. Der Messdienstleister muss über eine Marktpartneridentifikationsnummer, mit der er in seiner Marktrolle eindeutig identifiziert werden kann, verfügen. Der Messdienstleister muss eine einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messung gewährleisten. Der Netzbetreiber hat einheitlich für sein Netzgebiet die beigefügten Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität aufgestellt. Die Einhaltung dieser Vorgaben während der gesamten Vertragslaufzeit ist Voraussetzung zur Durchführung der Messung durch Dritte. Kommentar GEODE zu 3.2: Das Erfordernis einer Wechselerklärung ist in 5 MessZV ausdrücklich vorgesehen. Dass 5 MessZV abdingbar sein soll, ist nicht erkennbar. Der Netzbetreiber sollte diese Anforderung wie die aktuellen Markterfahrungen zeigen - nicht von vornherein zur Disposition stellen. Soll aus Gründen der Praktikabilität auf die Vorlage von Wechselerklärungen in Kopie verzichtet werden, käme die Erklärung des Wechselwunsches durch den Messstellenbetreiber in Vollmacht des Kunden in Betracht. Sodann könnte eine entsprechende Zusicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zukünftig ggf. genügen und die Prüfung auf begründete Einzelfälle beschränkt werden. Kommentar GEODE zu 3.4: Die Verpflichtung sollte für beide Vertragsparteien formuliert werden. Anmerkungen BNE zu 3. Änderungen BNE zu Fußnote 2: Hierzu genügt gem. MessZV in aller Regel die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument. Änderungen BNE zu 3.2: Gibt der Anschlussnutzer die Erklärung nicht gegenüber dem Netzbetreiber ab, vereinbaren die Vertragsparteien bzgl. der Vorlage der Erklärung des Anschlussnutzers eine der nachfolgenden Vorgehensweisen (bitte auswählen): Wird die Erklärung des Anschlussnutzers gegenüber dem Dritten abgegeben, genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber. Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbarender Messdienstleister sichert zu, dass an Stelle der Übermittlung der Textform, der Messdienstleister bei der Anmeldung

7 - 7 - Messrahmenvertrag versichert, dass ihm für die von ihm angemeldeten Messstellen die Beauftragung durch den Anschlussnutzer vorliegte. Auf Verlangen des Netzbetreibers hat der Messdienstleister den Nachweis der Beauftragung durch Übermittlung einer Kopie der Erklärung des Anschlussnutzers als elektronisches Dokument zu führen. Kommentar BNE zu 3.2: Das gesetzlich vorgesehene Verfahren ist nicht massenmarkttauglich. Dass die Vorlage von Dokumenten auch in Kopie einen automatisierten Prozess und damit den Wettbewerb behindert, hat schon die Task Force Netzzugang im Jahr 2002 erkannt und entsprechend in den Best Practice Empfehlungen einen Verzicht auf die Vorlage von Vollmachten gefordert. Daher sollte neben der gesetzlichen Regelung die Option, dass die Parteien sich darauf verständigen auf die regelmäßige Vorlage der Erklärungen des Anschlussnutzers zu verzichten, direkt im Vertrag angeboten werden. Zusatzvereinbarungen und handschriftliche Ergänzungen auf dem Deckblatt sind nicht zu empfehlen. einer Kopie -> Klarstellung, wie der Nachweis zu erbringen ist. NB fordern z. T. die Vorlage von Originaldokumenten, nach 5 (1) MessZV genügt jedoch eine Kopie als elektronisches Dokument. Änderungen BNE zu Fußnote 3: Sofern eine Vereinfachung gewünscht ist, müssen die Vertragsparteien eine besondere Vereinbarung (siehe Deckblatt) treffen und oder diese Passage anpassen. Im automatisierten Prozess der Anmeldung sollte ein entsprechendes Feld für die Zusicherung vorhanden und bei der Anmeldung anzukreuzen sein, um rein mündliche Versicherungen auszuschließen. Änderungen BNE zu 3.3: Für den Fall, dass der Anschlussnutzer bereits zuvor einen anderen als den Netzbetreiber mit der Messung beauftragt hat, bedarf es ffür die Anmeldung des Wechsels des Messdienstleisters bedarf es zuvor einer Kündigung des Anschlussnutzers gegenüber dem alten Messdienstleister zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wechsels und deren Bestätigung. Kommentar BNE zu 3.3: Formulierung ist anzupassen in Abhängigkeit vom Prozess. Bei einem konsequenten Rollendenken und seriellen Prozess bedarf die Anmeldung beim NB immer der vorherigen Kündigung und deren Bestätigung, auch wenn der NB selbst der MDL alt ist. Andernfalls müsste der MDL zwei Prozesse vorhalten, anzuwenden jeweils in Abhängigkeit vom MDL alt. Die Kündigung kann sowohl vom Anschlussnutzer selbst als auch vom MDL in Vollmacht für den Anschlussnutzer ausgesprochen werden. Änderungen BNE zu 3.4: Der Messdienstleister hat den ordnungsgemäßen und lückenlosen Übergang der Messung an einen dritten Messdienstleister oder den Netzbetreiber zu gewährleisten.

8 - 8 - Messrahmenvertrag End- und Anfangszählerstände sind zum Zeitpunkt der Übernahme der Messung abzulesen und dem Netzbetreiber mitzuteilen. Kommentar BNE zu 3.4: MDL-Wechsel (ohne Zählerwechsel) ist kein auslösendes Ereignis gemäß GPKE, Notwendigkeit ist nicht nachzuvollziehen. Unentgeltliche zusätzliche Ablesungen bedeuten nicht zumutbaren Zusatzaufwand (Kosten!) für den MDL, insbesondere im Wettbewerb zu den Messpreisen des NB, sowie Belästigung für den Kunden.

9 - 9 - Messrahmenvertrag 4. Vertragliche Messstellen und deren Anmeldung 4.1 Der Messdienstleister meldet dem Netzbetreiber alle Messeinrichtungen des Anschlussnutzers, an denen er die Messung übernehmen möchte. Die Anmeldung muss mindestens umfassen: die Angaben, die sich aus Ziffer 3.1 dieses Vertrages ergeben, gegebenenfalls die Kündigungsbestätigung nach Ziffer 3.3 dieses Vertrages 6. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der neue Messdienstleister bei der Anmeldung dem Netzbetreiber versichert, dass ihm die Kündigungsbestätigung vorliege 7. Auf Verlangen des Netzbetreibers hat der neue Messdienstleister einen entsprechenden Nachweis zu führen Die Anmeldung ist nur für die Zukunft unter Berücksichtigung der Zwei- Wochen-Frist nach 5 Abs. 2 Nr. 2 MessZV möglich. 4.3 Innerhalb von zwei Wochen 9 nach Eingang der Anmeldung teilt der Netzbetreiber dem Messdienstleister mit, ob er die Anmeldung bestätigt 10 oder ablehnt. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen Alle Messstellen im Netz des Netzbetreibers, an denen der Messdienstleister die Messung im Auftrag von Anschlussnutzern durchführt, werden durch die Bestätigung der Anmeldung vom Netzbetreiber festgelegt. 4.5 Die Zuordnung der Messstelle und der daraus resultierenden Rechte und Pflichten zur Messung sind zum festgelegten Beginntermin 12 verbindlich. 4.6 Anmeldungen von Messstellen erfolgen im Übrigen nach Maßgabe der Anlage 3 (Geschäftsprozesse). Anmerkungen GEODE zu 4. Änderungen GEODE zu 4.1 bis 4.5. (4.1. bis 4.5. sind zu streichen): Ein Messdienstleisterwechsel (Wechsel des Messsdienstleisters an einer Messstelle bei identischem Anschlussnutzer) ist nur durch An- und/oder Abmeldung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich. Die Anmeldung durch einen neuen Messdienstleister erfolgt durch Mitteilung aller Messstellen seiner neuen Kunden und alle hinzukommenden Messstellen seiner bisherigen Kunden und des jeweils beabsichtigten Beginns der Messung in Textform an den Netzbetreiber spätestens mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Vereinheitlichung der Prozessabläufe (insbesondere zur Vereinheitlichung des Zeitverlaufs der Prüfung der Sofern der Netzbetreiber generell die Vorlage einer Kündigung wünscht, sind Sätze 2 und 3 zu streichen. Im automatisierten Prozess der Anmeldung sollte ein entsprechendes Feld für die Zusicherung vorhanden und bei der Anmeldung anzukreuzen sein, um rein mündliche Versicherungen auszuschließen. Der Nachweis kann vom Netzbetreiber beispielweise dann gefordert werden, wenn ihm hinsichtlich einer Messstelle Doppelanmeldungen vorliegen. In den Geschäftsprozessen wird die Zwei-Wochen-Frist in der Regel durch 10 Werktage umgesetzt. Soweit dies machbar und gewünscht ist, können die Geschäftsprozesse auch kürzere Fristen vorsehen. Mit der Bestätigung wird regelmäßig der vom Anschlussnutzer gewünschte Beginntermin bestätigt. Darüber hinaus teilt der Netzbetreiber in der Bestätigung in der Regel auch den Ab/Auslesezeitpunkt, den Ab/Ausleseturnus und den Umfang für die von ihm zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen benötigten Messdaten mit. Die Gründe der Ablehnung ergeben sich aus 21 b Abs. 2 S. 2 EnWG. Der Beginntermin stimmt regelmäßig mit dem vom Anschlussnutzer mitgeteilten Termin überein und wird dem Messdienstleister in der Regel mit der Anmeldebestätigung vom Netzbetreiber mitgeteilt.

10 Messrahmenvertrag Anmeldung durch den Netzbetreiber nach 5 MessZV) Mitteilungen, die vor diesem Zeitpunkt eingehen, stets als beim Netzbetreiber am letzten Tag des vorletzten Kalendermonats vor dem beabsichtigten Beginn der Messung zugegangen gelten. Der neue Messdienstleister hat dem Netzbetreiber bei jeder Anmeldung zur eindeutigen Identifikation der Messstelle folgende Daten vollständig mitzuteilen: Anschlussnutzer (Name bzw. Firma, bei im Handelsregister eingetragenen Firmen zusätzlich Registergericht und Registernummer) und Entnahmestelle (Straße, Postleitzahl und Ort sowie Zählernummer) oder Zählpunkt- bzw. Messstellenbezeichnung. Sofern es sich bei dem bisherigen Messdienstleister nicht um den Netzbetreiber handelt, legt der Messdienstleister dem Netzbetreiber mit der Anmeldung die Einwilligung des bisher für die jeweilige Messstelle zuständigen Messdienstleisters in den Messdienstleisterwechsel vor. Die Anmeldung nach den Abs. 1 und 3 erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben zu Datenaustausch und Datenformaten nach diesem Vertrag. Der Netzbetreiber wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme des Messstellenbetriebs prüfen und dem neuen Messdienstleister innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anmeldung gemäß den Abs. 1 bis 3 die Bestätigung oder Ablehnung des Messdienstleisterwechsels in Textform mitteilen. Mit der Bestätigung ist die Zuordnung der Messstelle zum neuen Messdienstleister für die Parteien verbindlich. Der Netzbetreiber ist nur berechtigt, den Wechsel der Messung für die Messstellen abzulehnen, bei denen die Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 3 oder nach Ziff. 3 (geänderte Ziff. 3) nicht erfüllt sind oder die Einwilligung des bisherigen Messdienstleisters nach Abs. 4 nicht vorliegt. Eine Ablehnung aufgrund einer unvollständigen Mitteilung nach Abs. 3 darf nur dann erfolgen, wenn die Messstelle auch nicht aufgrund der Erklärung des Anschlussnutzers nach Ziff. 3.1 (geänderte Ziff. 3.1) eindeutig identifizierbar ist. Eine Ablehnung ist zu begründen. Die Regelungen der Abs. 2, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Abmeldung einer Messstelle durch den bisherigen Messdienstleister. Im Fall einer Beendigung des der Messung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zwischen Messdienstleister und Anschlussnutzer ist der Messdienstleister zu einer unverzüglichen Abmeldung der betroffenen Messstellen verpflichtet. Bisheriger und neuer Messdienstleister sind verpflichtet, zu einem effizienten Wechselprozess beizutragen, indem sie insbesondere untereinander die notwendigen Daten austauschen.

11 Messrahmenvertrag Kommentar GEODE zu 4.1: Der Prozess der An- und Abmeldung sollte im Vertrag detailliert und unter möglichst weitgehender Anlehnung an die Vorgaben der GPKE/GeLi Gas vorgegeben werden, inkl. Fristen und notwendiger Inhalte. Kommentar GEODE zu 4.2: 5 Abs. 2 Nr. 2 MessZV enthält keine Frist für die Anmeldung neuer Messstellen. Sinnvoller erscheint es uns, dem gesetzlichen Leitbild des Lieferantenwechsels zu folgen(vgl. z.b. 14 StromNZV): 1 Monat zum Monatsende. Sonst wäre auch ein Wechsel des Messdienstleisters untermonatlich möglich, was eine Automatisierung erschwert. Dass die Fristen des 5 Abs. 2 MessZV keine starren sind, sondern bei Bedarf angepasst werden können, macht bereits 13 Nr. 3 MessZV deutlich. Kommentar GEODE zu 4.3: Wir halten zur Harmonisierung mit der GPKE/GeLi Gas und zur Vermeidung einer laufenden Bearbeitung von Anmeldungen eine Zugangsfiktion wie oben formuliert für sinnvoller. Änderung GEODE zu 4.4 (alternativ zu vollständiger Streichung): Alle Messstellen im Netz des Netzbetreibers, an denen der Messdienstleister die Messung im Auftrag von Anschlussnutzern durchführt, werden durch die Bestätigung der Anmeldung vomdurch den Netzbetreiber festgelegtverbindlich. Ergänzung GEODE nach 4. (Einfügen eines neuen Oberpunktes zwischen 4. und 5.): Messdienstleisterkonkurrenz Wird die Durchführung der Messung an einer Messstelle von mehreren Messdienstleistern für den gleichen Zeitraum oder Beginn der Messung angemeldet, wird derjenige, für den der Anschlussnutzer seinen Wunsch nach Ziff. 3.1 (geänderte Ziff. 3.1) zuerst geäußert hat, zuständiger Messdienstleister für die jeweilige Messstelle. Die Rechte des Anschlussnutzers bleiben unberührt. Anmerkungen BNE zu 4. Änderungen BNE zu 4.1: Der Messdienstleister meldet dem Netzbetreiber alle Messeinrichtungen des Anschlussnutzers, an denen er die Messung übernehmen möchte. Die Anmeldung muss mindestens umfassen: die Angaben, die sich aus 5 Abs. 1 MessZV Ziffer 3.1 dieses Vertrages ergeben, gegebenenfalls die Kündigungsbestätigung nach Ziffer 3.3 dieses Vertrages. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der neue Messdienstleister bei der Anmeldung dem Netzbetreiber versichert, dass ihm die Kündigungsbestätigung vorliege. Auf Verlangen des Netzbetreibers hat der neue Messdienstleister einen entsprechenden Nachweis zu führen.

12 Messrahmenvertrag Kommentar BNE zu 4.1: Besser direkter Verweis auf MessZV als Querverweis im Vertrag, der wiederum auf MessZV verweist. MessZV ist relevant, nicht NB. Gem. 5 (1) MessZV gibt es keinen Anspruch des NB auf Vorlage eine Kündigungsbestätigung. Evtl. MDL-Konkurrenzen sind analog zur Lieferantenkonkurrenz aufzulösen. Der NB soll ausschließlich nach Systemmeldungen agieren und keine Schiedsrichterrolle übernehmen und Dokumente anderer Marktpartner bewerten. Streichung Fußnote 6: Sofern der Netzbetreiber generell die Vorlage einer Kündigung wünscht, sind Sätze 2 und 3 zu streichen. Streichung Fußnote 8: Der Nachweis kann vom Netzbetreiber beispielweise dann gefordert werden, wenn ihm hinsichtlich einer Messstelle Doppelanmeldungen vorliegen. Änderungen BNE zu 4.2: Die Anmeldung ist nur für die Zukunft unter Berücksichtigung der in der Festlegung der Bundesnetzagentur genannten Fristen möglich, bis zum Inkrafttreten dieser gilt die Zwei- Wochen-Frist nach 5 Abs. 2 Nr. 2 MessZV möglich. Kommentar BNE zu 4.2: Alle genannten Fristen und Prozesse können nur übergangsweise bis zum Inkrafttreten einer Festlegung der BNetzA bzw. deren Umsetzungstermin gelten. Kommentar gilt für alle weiteren diesbezüglichen Änderungen. Änderungen BNE zu 4.3: Innerhalb der in der Festlegung der Bundesnetzagentur genannten Frist, bis zum Inkrafttreten dieser innerhalb von zwei Wochen gemäß 5 Abs. 2 Nr. 2 MessZV nach Eingang der Anmeldung teilt der Netzbetreiber dem Messdienstleister mit, ob er die Anmeldung bestätigt oder ablehnt. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Kommentar BNE zu 4.3: Textform -> Format ergibt sich aus der Festlegung der BNetzA. Änderungen Fußnote 10: Mit der Bestätigung wird regelmäßig der vom Anschlussnutzer gewünschte Beginntermin bestätigt. Darüber hinaus teilt der Netzbetreiber in der Bestätigung in der Regel auch den Ab/Auslesezeitpunkt, den Ab/Ausleseturnus und den Umfang für die von ihm zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen benötigten Messdaten mit. Änderungen Fußnote 12: Der Beginntermin stimmt regelmäßig mit dem vom Anschlussnutzer mitgeteilten Termin überein und wird dem Messdienstleister in der Regel mit der Anmeldebestätigung vom Netzbetreiber mitgeteilt.

13 Messrahmenvertrag Kommentar Fußnote 12: MDL kennt den Termin, hat Messung zu diesem Termin angemeldet, NB bestätigt lediglich. Änderungen BNE zu 4.6: Anmeldungen von Messstellen erfolgen im Übrigen nach Maßgabe der Festlegung der Bundesnetzagentur, sobald diese umsetzungspflichtig ist, bis dahin gemäß Anlage 3 (Geschäftsprozesse).

14 Messrahmenvertrag 5. Anforderungen an die Messung/Pflichten des Messdienstleisters 5.1 Der Messdienstleister hat die Anforderungen nach 21 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EnWG zu erfüllen. Etwaige Messungen, die über die in den 10 und 11 MessZV vorgeschriebenen Vorgaben hinausgehen und für den Netzbetreiber nicht abrechnungsrelevant sind, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 5.2 Der Messdienstleister muss die Daten der Messeinrichtung entsprechend den Mindestanforderungen an die Messeinrichtung (Anlage 1, Teil 2 (Datenumfang und Datenqualität)), den Anforderungen an den Datenaustausch (Anlage 2) und den Vorgaben, die sich aus den Geschäftsprozessen (Anlage 3) ergeben, weitergeben Der Messdienstleister führt die Messung erstmals zum Zeitpunkt der Zuordnung einer Messstelle (vgl. Ziffer 4.5) sowie zu denjenigen Turnusablesezeitpunkten durch, die der Netzbetreiber dem Messdienstleister vorgibt 14. Die 18 a und 18 b StromNZV, die 38 a und 38 b GasNZV, etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach 13 MessZV oder andere gesetzliche Vorgaben sind zu beachten. 5.4 Weitere Berechtigungen und Verpflichtungen des Messdienstleisters zur Ablesung auf Grund der Beauftragung durch den Anschlussnutzer bleiben unberührt Die Messung der entnommenen Elektrizität erfolgt bei Letztverbrauchern grundsätzlich durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt oder durch Feststellung der maximalen Leistungsaufnahme. 5.6 Bei Entnahmestellen in Niederspannung mit einem Elekrizitäts- Jahresverbrauch von bis zu kwh erfolgt keine fortlaufende registrierende ¼-h-Leistungsmessung (Lastgangzählung), es sei denn der Anschlussnutzer hat im Einvernehmen mit seinem Lieferanten eine solche ¼-h-Lastgangmessung vereinbart, und der Lieferant hat mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart. 5.7 Die Messung des entnommenen Gases erfolgt durch eine kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung, soweit es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des 29 GasNZV handelt, für die Lastprofile gelten. 5.8 Die Nutzung einer Selbstablesung der Messeinrichtung durch den Letztverbraucher entsprechend 11 Abs. 2 GVV ist nur für maximal zwei aufeinander folgende jährliche Turnusablesungen 16 zulässig. Der Netzbetreiber kann die Zulässigkeit der Kundenselbstablesung aufgrund entsprechend durchsetzbarer Ansprüche Dritter oder im Falle unplausibler oder fehlerhafter Messwerte ganz oder teilweise ausschließen. 5.9 Der Messdienstleister hat Störungen der Messeinrichtungen dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform mitzuteilen Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der Messdienstleister verpflichtet auf Wunsch des Netzbetreibers die Messung für Die Zeitpunkte für die Übermittlung der Daten ergeben sich daher aus den Anlagen. Das Recht des Netzbetreibers, den Ablesezeitpunkt vorzugeben, ergibt sich aus 4 Abs. 3 S. 1 MessZV. Weitere Verpflichtungen können sich z.b. aus dem Energieliefervertrag oder aus 40 Abs. 3 EnWG ergeben.

15 Messrahmenvertrag einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt fortzuführen, bis die Messung auf Wunsch des neuen Anschlussnutzers durch einen anderen Messdienstleister erfolgt. Äußert der Netzbetreiber den Wunsch nach Satz 1 nicht, gilt 7 Abs. 1 MessZV Der Netzbetreiber informiert den Messdienstleister über aperiodische Ablesungen 17 mit dem notwendigen Termin. Der Messdienstleister übermittelt die entsprechenden Daten auch zu diesem Zeitpunkt Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Qualität der Messwerte im Einzelfall vor Ort zu prüfen 18 sowie den Messdienstleister zu einer Überprüfung des Messwertes aufzufordern. Die Kosten hierfür trägt der Netzbetreiber, sofern die Messwerte des Messdienstleisters richtig sind. Andernfalls trägt der Messdienstleister die Kosten dieser Ablesung Bei Feststellung unplausibler oder fehlerhafter Messwerte führt der Messdienstleister eine Kontrolle der Messstelle durch. Die Kontrolle erfolgt unverzüglich nach Kenntnis des Messdienstleisters oder nach Aufforderung durch den Netzbetreiber. Alle eingeleiteten Maßnahmen sind schriftlich zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Kontrolle sind dem Netzbetreiber unverzüglich elektronisch mitzuteilen Der Messdienstleister gewährleistet, dass im Einzelfall der Nachweis der Richtigkeit der übermittelten Daten erfolgen kann und stellt die entsprechenden Nachweise dem Netzbetreiber auf Anforderung zur Verfügung 19. Anmerkungen GEODE zu 5. Kommentar GEODE zu 5.2: Auch die Zeitpunkte der Datenübermittlung müssen bereits im Vertrag detailliert vorgegeben werden. Kommentar GEODE zu 5.3: Auch die Zeitpunkte der Datenübermittlung müssen bereits im Vertrag detailliert vorgegeben werden. Kommentar GEODE zu 5.5: Betrifft nicht die Messung (Ablesung und Weitergabe der Daten), sondern den Messstellenbetrieb. Sollte daher hier gestrichen werden. Kommentar GEODE zu 5.6: Die zwei Jahre sind im Hinblick auf die gesetzliche Verjährung und die Verwirkungsfrist in 18 Abs. 2 GVV (Strom und Gas) notwendig. Z.B. bei Lieferantenwechsel. Die Verpflichtung zur Ablesung ist in GPKE/Geli Gas normiert. Das Recht zu Kontrollablesungen ist beispielsweise in 38 GasNZV geregelt. Die Regelung ermöglicht eine kostengünstige Sichtüberprüfung der Messdaten durch den Netzbetreiber, um weitergehende Maßnahmen möglicherweise vermeiden zu können Konkretisierung von 9 Abs. 3 MessZV. Der Nachweis ist z.b. notwendig in Zivilprozessen (Zeugenbenennung, Ableseprotokolle u.ä.).

16 Messrahmenvertrag Betrifft nicht die Messung (Ablesung und Weitergabe der Daten), sondern den Messstellenbetrieb. Sollte daher hier gestrichen werden. Kommentar GEODE zu 5.7: Betrifft nicht die Messung (Ablesung und Weitergabe der Daten), sondern den Messstellenbetrieb. Sollte daher hier gestrichen werden. Kommentar GEODE zu 5.13: Der Messdienstleister ist nicht berechtigt, die Messstelle eines anderen Messstellenbetreibers zu kontrollieren. Klarstellung erforderlich. Anmerkungen BNE zu 5. Änderungen BNE zu 5.2: Der Messdienstleister muss die Daten der Messeinrichtung entsprechend den Mindestanforderungen an die Messeinrichtung (Anlage 1, Teil 2 (Datenumfang und Datenqualität)), der Festlegung der Bundesnetzagentur, bis zum Inkrafttreten dieser gemäß den Anforderungen an den Datenaustausch (Anlage 2) und den Vorgaben, die sich aus den Geschäftsprozessen (Anlage 3) ergeben, weitergeben. Kommentar BNE zu 5.2: Die Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität gemäß 21 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EnWG sind vom MSB, nicht jedoch vom MDL einzuhalten. Änderung Fußnote 13: Die Zeitpunkte für die Übermittlung der Daten ergeben sich aus GPKE/GeLi Gas. daher aus den Anlagen. Änderungen BNE zu 5.3: Der Messdienstleister führt die Messung gemäß den Vorgaben der GPKE/GeLi Gas durch. erstmals zum Zeitpunkt der Zuordnung einer Messstelle (vgl. Ziffer 4.5) sowie zu denjenigen Turnusablesezeitpunkten durch, die der Netzbetreiber dem Messdienstleister vorgibt. Der Zeitpunkt für die Turnusablesung richtet sich nach dem Termin des Lieferantenwechsels, sofern der Lieferant keinen anderen Termin auf Kundenwunsch vorgibt. Die Fristen der Datenübermittlung richten sich nach der GPKE/GeLi Gas. Die 18 a und 18 b StromNZV, die 38 a und 38 b GasNZV, etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach 13 MessZV oder andere gesetzliche Vorgaben sind zu beachten. Die Plausibilisierung der ab- und ausgelesenen Daten sowie eine ggf. erforderliche Ersatzwertbildung erfolgen durch den Messdienstleister. Kommentar BNE zu 5.3: Die Übernahme der Messung als solches ist kein eine Ablesung auslösendes Ereignis nach GPKE. Zudem benachteiligt der Aufwand einer zusätzlichen Ablesung den MDL (reine MDL ohne MSB) im Wettbewerb mit dem NB.

17 Messrahmenvertrag Die Ablesung hat zu den von der GPKE/GeLi Gas vorgesehenen Ereignissen zu erfolgen. Der Kunde hat Anspruch auf Abrechnung seiner Stromlieferung über einen jeweils repräsentativen Zeitraum (ein Jahr) mit abgelesenen Ist-Werten oder nach Wunsch auch in kürzeren Abständen gem. 40 EnWG. Eine zusätzliche Ablesung in einem vom Netzbetreiber vorgegebenen Turnus ist nicht vorgesehen und kommt somit für den MDL nicht in Betracht. Die zwischenzeitlich seitens des BDEW kommunizierte Auffassung, dass der MDL sowohl zum NB-Turnus als auch zum Kundenturnus abzulesen hat, ist ebenfalls absolut inakzeptabel. Damit hätte der MDL 2 zusätzliche Ablesungen im Vergleich zum NB durchzuführen und könnte nicht wettbewerbsfähig sein. Die Plausibilisierung von Zähldaten und die Bildung von Ersatzwerten sind originäre Aufgabe des MDL. Er ist zur Erhebung der Daten und Weitergabe an die berechtigten Marktteilnehmer berechtigt und verpflichtet ( 3 Nr. 26c, 21b Abs. 2 Nr. 2 EnWG). Dies beinhaltet notwendigerweise eine Plausibilisierung der Daten und Bildung von Ersatzwerten, weil anders die Weitergabe der Daten vom MDL an die Berechtigten, insbesondere den Lieferanten, keine fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglichen würde, was der Gesetzgeber aber ausdrücklich verlangt. Streichung Fußnote 14: Das Recht des Netzbetreibers, den Ablesezeitpunkt vorzugeben, ergibt sich aus 4 Abs. 3 S. 1 MessZV. Änderungen BNE zu 5.6: Bei Entnahmestellen in Niederspannung mit einem Elekrizitäts-Jahresverbrauch von bis zu kwh übermittelt der Messdienstleister dem Netzbetreiber nur die Arbeitswerte für den vorgegebenen Zeitraum bzw. Zeitabschnitt erfolgt keine fortlaufende registrierende ¼-h-Leistungsmessung (Lastgangzählung), es sei denn der Anschlussnutzer hat im Einvernehmen mit seinem Lieferanten eine solche ¼-h-Lastgangmessung vereinbart, und der Lieferant hat mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart. Kommentar BNE zu 5.6: Der Einbau einer Lastgangmessung hat nicht zwingend auch die Anwendung des LGZ- Verfahrens zur Folge. Den Einbau einer bestimmten Messeinrichtung kann grds. nur der Anschlussnutzer beauftragen, die Entscheidung über die Anwendung eines bestimmten Zählverfahrens obliegt dagegen (im Wahlbereich unter kwh/a) ausschließlich dem Lieferanten. Änderungen BNE zu 5.8: Die Nutzung einer Selbstablesung der Messeinrichtung durch den Letztverbraucher entsprechend 11 Abs. 2 GVV ist nur für maximal zwei aufeinander folgende jährliche Turnusablesungen zulässig. Der Netzbetreiber kann die Zulässigkeit der Kundenselbstablesung aufgrund entsprechend durchsetzbarer Ansprüche Dritter oder im Falle unplausibler oder fehlerhafter Messwerte ganz oder teilweise ausschließen. Kommentar BNE zu 5.8: Die Durchführung der Messung als MDL kann zunächst im Wege der Kundenselbstablesung erfolgen, anderweitige Möglichkeiten der Zählwerterfassung werden derzeit geprüft. Künftige gesetzliche oder regulierungsbehördliche Vorgaben zur Durchführung der Messung werden selbstverständlich umgesetzt. Ein Recht des NB zur

18 Messrahmenvertrag Vorgabe konkreter Messungsmethoden besteht demgegenüber nicht, daher sind diese Vorgaben nicht akzeptabel. Streichung Fußnote 16: Die zwei Jahre sind im Hinblick auf die gesetzliche Verjährung und die Verwirkungsfrist in 18 Abs. 2 GVV (Strom und Gas) notwendig. Änderungen BNE zu 5.9: Der Messdienstleister hat Störungen der Messeinrichtungen dem Messstellenbetreiber Netzbetreiber unverzüglich in Textform mitzuteilen Kommentar BNE zu 5.9: Mitteilung der Störungen -> Verantwortung des MSB. Änderungen BNE zu 5.11: Der Netzbetreiber informiert den Messdienstleister über aperiodische Ablesungen gemäß GPKE/GeLi Gas mit dem notwendigen Termin. Der Messdienstleister übermittelt die entsprechenden Daten auch zu diesem Zeitpunkt. Auf Wunsch des Netzbetreibers führt der Messdienstleister zusätzliche Ablesungen gegen ein angemessenes Entgelt durch. Kommentar BNE zu 5.11: Klarstellung: Über die GPKE/GeLi Gas hinausgehende Ablesungen sind nicht unentgeltlich. Änderungen BNE zu 5.12: Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Qualität der Messwerte im Einzelfall vor Ort zu prüfen sowie den Messdienstleister zu einer Überprüfung des Messwertes aufzufordern. Über das Ergebnis der Messwertkontrolle informiert der Messdienstleister den Netzbetreiber unverzüglich. Die Kosten der Überprüfung hierfür trägt der Netzbetreiber, sofern die Messwerte des Messdienstleisters richtig sind. Andernfalls trägt der Messdienstleister die Kosten dieser Ablesung. Kommentar BNE zu 5.12: Der NB darf die Qualität der Messwerte nicht vor Ort prüfen. Verantwortung des MDL. NB beauftragt MDL mit Überprüfung. Änderung Fußnote 18: Das Recht zu Kontrollablesungen ist beispielsweise in 38 GasNZV geregelt. Die Regelung ermöglicht eine kostengünstige Sichtüberprüfung der Messdaten durch den Netzbetreiber, um weitergehende Maßnahmen möglicherweise vermeiden zu können Streichung BNE zu 5.13: Bei Feststellung unplausibler oder fehlerhafter Messwerte führt der Messdienstleister eine Kontrolle der Messstelle durch. Die Kontrolle erfolgt unverzüglich nach Kenntnis des Messdienstleisters oder nach Aufforderung durch den Netzbetreiber. Alle eingeleiteten Maßnahmen sind schriftlich zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Kontrolle sind dem Netzbetreiber unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

19 Messrahmenvertrag Kommentar BNE zu 5.13: Aufgabe des MSB (Störungsbeseitigung). Streichung BNE zu 5.14: Der Messdienstleister gewährleistet, dass im Einzelfall der Nachweis der Richtigkeit der übermittelten Daten erfolgen kann und stellt die entsprechenden Nachweise dem Netzbetreiber auf Anforderung zur Verfügung. Kommentar BNE zu 5.14: MDL garantiert dem NB bereits die einwandfreie Messung. Sollte der NB im Einzelfall übermittelte Werte für unplausibel halten, wird der MDL die übermittelten Werte seinerseits nochmals plausibilisieren. Einen darüber hinausgehenden Nachweis der Richtigkeit halten wir für sachlich nicht gerechtfertigt.

20 Messrahmenvertrag 6. Pflichten des Netzbetreibers 6.1 Der Netzbetreiber ist für die Vergabe der eindeutigen Zählpunktbezeichnung in seinem Netzgebiet zuständig. Die Zählpunktbezeichnung wird nach den Vorgaben des BDEW-MeteringCode 2006, Ausgabe 2008 bzw. DVGW- Arbeitsblatt G vom Netzbetreiber vergeben. 6.2 Plausibilisierung, Ersatzwertbildung und Archivierung der vom Messdienstleister an den Netzbetreiber übermittelten abrechnungsrelevanten Messdaten ( 18 bis 18 b StromNZV, 38 bis 38 b GasNZV) sind Aufgabe des Netzbetreibers 21. Soweit erforderlich, wird ihn der Messdienstleister hierbei durch Bereitstellung der erforderlichen Grunddaten oder der Daten aus etwaigen Kontrollablesungen unterstützen Der Netzbetreiber verpflichtet sich zur zeitnahen Übergabe der für die Realisierung des Messstellenbetriebs und der Messung erforderlichen Informationen (z.b. zur Ausgestaltung der Messstelle und zur Turnusablesung) und der durch ihn vorgegebenen Zählpunktbezeichnung. 6.4 Führt der Netzbetreiber erforderliche Maßnahmen in seinen Anlagen (z.b. Wandler) durch, die zu Eingriffen in die Wirkungsweise der Messeinrichtungen (Veränderung der Messwerte) führen, so ist der Messdienstleister im Nachhinein unverzüglich entsprechend zu informieren. 6.5 Stellt der Netzbetreiber den Verlust, Beschädigungen oder Störungen der Messeinrichtung fest, so hat er dies dem Messdienstleister unverzüglich mitzuteilen. 6.6 Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Inkassoleistungen für den Messdienstleister zu erbringen. Anmerkungen GEODE zu 6. Kommentar GEODE zu 6.3: Der Bezug zum Messstellenbetrieb sollte gestrichen werden. Kommentar GEODE zu 6.4: Der Klammerzusatz (z.b. Wandler) sollte entfallen. Benachrichtigung vorab und Information unverzüglich nachholen. Anmerkungen BNE zu 6. Änderungen BNE zu 6.2: Plausibilisierung, Ersatzwertbildung und Die Archivierung der vom Messdienstleister an den Netzbetreiber übermittelten abrechnungsrelevanten Messdaten ( 18 bis 18 b StromNZV, 38 bis 38 b GasNZV) ist sind Aufgabe des Netzbetreibers23. Soweit erfor Der BDEW-MeteringCode 2006, Ausgabe 2008 und das DVGW-Arbeitsblatt G 2000 werden derzeit überarbeitet. Vgl. die amtliche Begründung zu 4 Abs. 4 MessZV. Der Messdienstleister führt insofern eine technische Plausibilisierung durch. Vgl. die amtliche Begründung zu 4 Abs. 4 MessZV.

21 Messrahmenvertrag derlich, wird ihn der Messdienstleister hierbei durch Bereitstellung der erforderlichen Grunddaten oder der Daten aus etwaigen Kontrollablesungen unterstützen. Kommentar BNE zu 6.2: Die Plausibilisierung von Zähldaten und die Bildung von Ersatzwerten sind originäre Aufgabe des MDL. S. Kommentar zu Streichung Fußnote 22: Der Messdienstleister führt insofern eine technische Plausibilisierung durch. Änderungen BNE zu 6.3: Der Netzbetreiber verpflichtet sich zur zeitnahen Übergabe der für die Realisierung des Messstellenbetriebs und der Messung erforderlichen Informationen (z.b. zur Ausgestaltung der Messstelle und zur Turnusablesung) und der durch ihn vorgegebenen Zählpunktbezeichnung spätestens mit der Bestätigung der Anmeldung der Messung. Sofern der Netzbetreiber der bisherige Messdienstleister ist, übermittelt er dem Messdienstleister mit der Kündigungsbestätigung die Zählpunktbezeichnung, den Turnusablesetermin und den letzten Zählerstand inkl. des Ermittlungszeitpunkts sowie den letzten ermittelten Verbrauch inkl. des Verbrauchszeitraums. Kommentar BNE zu 6.3: Termin wird dem MDL mitgeteilt, nicht aber vom NB bestimmt. Historische Daten des MDLalt versetzen den MDL neu in die Lage ordnungsgemäß plausibilisieren und Ersatzwerte bilden zu können. Änderungen BNE zu 6.4: Führt der Netzbetreiber erforderliche Maßnahmen in seinen Anlagen (z.b. Wandler) durch, die zu Eingriffen in die Wirkungsweise der Messeinrichtungen (Veränderung der Messwerte) führen, so ist der Messdienstleister vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren, soweit eine Benachrichtigung rechtzeitig möglich ist und die Beseitigung einer Störung nicht verzögern würde. Ist die Benachrichtigung nicht rechtzeitig möglich, ist der Messdienstleister im Nachhinein unverzüglich entsprechend zu informieren. Kommentar BNE zu 6.4: MDL ist für einwandfreie Messung verantwortlich und muss insofern über Veränderungen der Messwerte schnellstmöglich in Kenntnis gesetzt werden.

22 Messrahmenvertrag 7. Ende der Messung Bei Auszug des Anschlussnutzers ist der Messdienstleister verpflichtet, den Netzbetreiber über den Wegfall des Auftrages des Anschlussnutzers zu unterrichten. 7.2 Sofern die Messung durch Kündigung seitens des Anschlussnutzers oder des Messdienstleisters endet, ohne dass ein Dritter als Nachfolger des Messdienstleisters beauftragt wurde, hat der Messdienstleister den Netzbetreiber unverzüglich zu unterrichten. 7.3 Sofern der Netzbetreiber aufgrund von Änderungen des Netzgebietes (z.b. Eigentumsübertragung) den Messzugang für einzelne Messstellen nicht mehr gewähren kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Messung für diese Messstellen zu beenden. Der Netzbetreiber wird den Messdienstleister hierüber unterrichten und sich bemühen, einen unterbrechungsfreien Messzugang mit dem neuen Netzbetreiber abzustimmen. Anmerkungen GEODE zu 7. Kommentar GEODE zu 7.2: Die Benachrichtigung sollte auch erfolgen, wenn ein Dritter beauftragt wurde. Kommentar GEODE zu 7.3: Alternative: Regelung in den Schlussbestimmungen, siehe unten. Anmerkungen BNE zu 7. Änderungen BNE zu 7.2: Sofern die Messung durch Kündigung seitens des Anschlussnutzers oder des Messdienstleisters endet, ohne dass ein Dritter als Nachfolger des Messdienstleisters beauftragt wurde, hat der Messdienstleister den Netzbetreiber fristgemäß unverzüglich zu unterrichten. Kommentar BNE zu 7.2: MDL kann nicht wissen, ob Anschlussnutzer dritten MDL beauftragt hat. Verpflichtung zur Abmeldung gem. Prozess besteht nur, sofern MDL selbst für das Ende der Messung verantwortlich ist. Keine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung, Fristen gemäß Prozess sind einzuhalten. Änderungen BNE zu 7.3: Sofern der Netzbetreiber aufgrund von Änderungen des Netzgebietes (z.b. Eigentumsübertragung) den Messzugang für einzelne Messstellen nicht mehr gewähren kann, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Messung für diese Messstellen zu beenden. Der Netzbetreiber wird den Messdienstleister hierüber unterrichten und sich bemühen, einen unterbrechungsfreien Messzugang mit dem neuen Netzbetreiber abzustimmen. 24 Die entsprechenden Prozesse sind in der Anlage 3 (Geschäftsprozesse) zu regeln.

23 Messrahmenvertrag Kommentar BNE zu 7.3: Netzübergänge dürfen nicht zu Lasten des MDL gehen, NB muss Sorge für lückenlose Fortführung der Messung durch den MDL tragen.

24 Messrahmenvertrag 8. Mindestanforderungen an die Messeinrichtung (Anlage 1) 8.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, entsprechend 21 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EnWG Mindestanforderungen an die Messeinrichtung (technische Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität) festzulegen, die vom Messdienstleister einzuhalten sind Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Mindestanforderungen an die Messeinrichtung bei Bedarf anzupassen. Über Änderungen wird der Netzbetreiber den Messdienstleister drei Monate vor deren Wirksamwerden schriftlich informieren. Anmerkungen GEODE zu 8. Änderungen GEODE zu 8.1: Der Netzbetreiber ist berechtigt hat, entsprechend 21 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EnWG Mindestanforderungen an die Messeinrichtung (technische Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität) festgelegt und beigefügt festzulegen, die vom Messdienstleister einzuhalten sind. Kommentar GEODE zu 8.1: Sonst keine wirksame Einbeziehung. Keine techn. Mindestanforderungen, wenn ledigl. die Messung betroffen ist. Kommentar GEODE zu 8.2: Hier ist eine rechtssichere Vertragsanpassungsklausel erforderlich, da es sich um AGB handelt, siehe unten. Anmerkungen BNE zu 8. Änderung BNE zur Überschrift 8.: Mindestanforderungen an die Messeinrichtung (Anlage 1) Kommentar BNE zur Überschrift 8.: TMA keine Anlage zum MRV. Änderungen BNE zu 8.1: Der Netzbetreiber ist berechtigt, entsprechend 21 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EnWG Mindestanforderungen an die Messeinrichtung (technische Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität) festzulegen, die vom Messdienstleister einzuhalten sind. Die Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität sind dem Vertrag zur Information des Messdienstleisters als Anlage 1 beigefügt. 25 Diese gewählte Struktur ergibt sich aus 21 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EnWG, wonach die Messeinrichtung den Mindestanforderungen (technisch und in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität) genügen muss. Die Vorgaben zum Datenumfang und zur Datenqualität betreffen insbesondere auch die Messung und sind daher auch vom Messdienstleister einzuhalten.

25 Messrahmenvertrag Kommentar BNE zu 8.1: 21 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EnWG verpflichtet den MSB, nicht den MDL. Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität können insofern für den MDL lediglich informativer Natur sein. Änderung BNE zu Fußnote 24: Diese gewählte Struktur ergibt sich aus 21 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EnWG, wonach die Messeinrichtung den Mindestanforderungen (technisch und in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität) genügen muss. Die Vorgaben zum Datenumfang und zur Datenqualität betreffen insbesondere auch die Messung und sind daher auch vom Messdienstleister einzuhalten. Änderungen BNE zu 8.2: Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Mindestanforderungen an die Messeinrichtung bei Bedarf anzupassen, sofern dies auf Grund Gesetzes oder durch bestandskräftige Festsetzung der Regulierungsbehörde nötig oder aus technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Über Änderungen wird der Netzbetreiber den Messdienstleister mindestens drei Monate vor deren Wirksamwerden Kommentar BNE zu 8.2: Keine willkürliche Anpassung des NB.

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