Stellungnahme zu den Festlegungsverfahren BK / BK Standardverträge

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1 Stellungnahme zu den Festlegungsverfahren BK / BK Standardverträge DATUM: 29. April 2009 Unternehmen / : Name Ansprechpartner: Bundesverband Neuer Energieanbieter e. V. (bne) Anne Köhler Anschrift: Hackescher Markt 4 Telefon: anne.koehler@bne-online.de Bitte nutzen Sie für Ihre Stellungnahme die nachfolgende Tabelle. Verwenden Sie dabei für die Kommentierung jedes Prozessschritts eine separate Tabellenzeile. Neue Tabellenzeilen können Sie in beliebiger Anzahl einfügen, indem Sie in dem Menü Tabelle den Befehl Einfügen betätigen und dann die Option Zeilen unterhalb oder Zeile oberhalb auswählen. Abkürzungen: S. Seite des jeweiligen Konsultationsdokumentes Paragraph Ziffer der betroffenen Regelung Unternehmen / bne MessstellenV Grundlage des Rahmenvertrages sind [ ] die Festlegungen einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität (GPKE) und einheitlicher Geschäftsprozesse für den Lieferantenwechsel im Gassektor (GeLi Gas) der Bundesnetzagentur. Im Hinblick auf künftige Festlegungen der BNetzA, insbesondere da voraussichtlich diese Rahmenverträge vor Umsetzung der Prozesse anzuwenden sind und somit verhindert werden kann, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bzw. der Umsetzung der Prozessfestlegungen neue MSRV ab- Grundlage des Rahmenvertrages sind [ ] die Festlegungen einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität (GPKE) und einheitlicher Geschäftsprozesse für den Lieferantenwechsel im Gassektor (GeLi Gas) der Bundesnetzagentur

2 bne MessstellenV Dieser regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs und gegebenenfalls der Messung in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber/Messdienstleister im Netzgebiet des Netzbetreibers. geschlossen werden müssen. Die Ergänzungsvorschläge der GEODE mit Ausnahme des Metering Codes können wir mittragen. Einer Aufnahme des Metering Codes widersprechen wir ausdrücklich, da dieser lediglich ein einseitiges Verbändedokument ist und z. T. zu weitreichend, z. T. nicht korrekt oder im Widerspruch zum Prozess und zum, z. B. Punkte , 2.1, 2.4.5, 2.5.1, 4.2.1, 4.4, komplexe Messstellen usw. Gem. 3 (2) MessZV regeln der Messstellen- und der Messrahmenvertrag die Durchführung der Messung, nicht die Voraussetzungen. Voraussetzungen ergeben sich aus 21b EnWG und der MessZV. Der NB darf keine darüber hinausgehenden Voraussetzungen an den MSB/MDL stellen. Dem der GEODE stimmen wir nicht zu, da der Messstellenbetreiber, der auch die Messung durchführt, damit sowie künftige das Zähl- und Messwesen betreffende Festlegungen der Bundesnetzagentur. Dieser regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs und gegebenenfalls der Messung in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber/Messdienstleister im Netzgebiet des Netzbetreibers.

3 bne MessstellenV Dieser Rahmenvertrag ist anwendbar für: den Messstellenbetrieb einschließlich der Messung für Messstellen nach 9 Abs. 1 MessZV, den Messstellenbetrieb einschließlich der Messung für elektronisch ausgelesene Messstellen nach 9 Abs. 2 MessZV, den Messstellenbetrieb, wenn mit der Messung auf Wunsch des Anschlussnutzers ein anderer als der Messstellenbetreiber beauftragt wurde. In diesem Fall entfallen für diese Messstellen diejenigen Regelungen dieses es, die ausschließlich die Messung betreffen. gleichzeitig die Rolle des Messdienstleisters ausfüllt. Darüber hinaus sollte der auch dann Gültigkeit haben, wenn der spartner für einzelne Messstellen ausschließlich als Messdienstleisters auftritt (s. auch zu 1.3). Für MDL, die ausschließlich Messdienstleistungen erbringen, muss es einen separaten Messrahmenvertrag geben. MSB/MDL, die beide Rollen wahrnehmen und daher bereits den Messstellenrahmenvertrag abgeschlossen haben, sollten diesen dagegen auch für die Messstellen nutzen können, für die sie nur die Messung übernehmen. Hier den Abschluss eines zweiten s zu verlangen, ist nicht zumutbar. Die Sorge des BDEW, ob die ausschließlich die Messung betreffenden Regelungen dieses s die Messung ausreichend regeln, ist nachvollziehbar. Ggf. sind so- Dieser Rahmenvertrag ist anwendbar für: den Messstellenbetrieb einschließlich der Messung für Messstellen nach 9 Abs. 1 MessZV, den Messstellenbetrieb einschließlich der Messung für elektronisch ausgelesene Messstellen nach 9 Abs. 2 MessZV, den Messstellenbetrieb, wenn mit der Messung auf Wunsch des Anschlussnutzers ein anderer als der Messstellenbetreiber beauftragt wurde. In diesem Fall entfallen für diese Messstellen diejenigen Regelungen dieses es, die ausschließlich die Messung betreffen.

4 bne MessstellenV Dieser Rahmenvertrag ist nicht anwendbar, wenn für Messstellen ausschließlich die Messung vorgenommen werden soll. In diesem Fall ist der Messrahmenvertrag als gesonderter abzuschließen. mit Ergänzungen vorzunehmen. Die Ergänzungen der GEODE halten wir für überflüssig, da diese Messstellen vom ohnehin erfasst sind. bne MessstellenV Die Änderungen der GEODE halten wir für überflüssig, bzgl. der Bezeichnung Messstelle statt Messeinrichtung für falsch. Die Messstelle be- die Messung einzelner Entnahmestellen, für die der Messdienstleister nur die Messung, nicht aber den Messstellenbetrieb übernimmt. In diesem Fall entfallen für diese Messstellen diejenigen Regelungen dieses s, die ausschließlich den Messstellenbetrieb betreffen. Sofern ein Messsdienstleister grundsätzlich nur in dieser Rolle und nicht auch als Messstellenbetreiber tätig wird, ist dieser nicht anwendbar, sondern ein separater Messrahmenvertrag abzuschließen. s. o. Dieser Rahmenvertrag ist nicht anwendbar, wenn für Messstellen ausschließlich die Messung vorgenommen werden soll. In diesem Fall ist der Messrahmenvertrag als gesonderter abzuschließen.

5 bne MessstellenV Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen. Diese Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten stehen sowie den individuell für die Messstelle festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. bne MessstellenV Die Messeinrichtung des Messstellenbetreibers muss den gesetzlichen Anforderungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere der BDEW-Richtlinie MeteringCode 2006, Ausgabe 2008 bzw. dem DVGWRegelwerk) und den Mindestanforderungen des Netzbetreibers an die Messeinrichtung (Anlage 1 - technische Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität, zeichnet wie die Entnahmestelle den abstrakten Messpunkt, nicht die Hardware Bisherige Formulierung missverständlich. Technische Mindestanforderungen (TMA) werden für ein Netzgebiet festgelegt. Hervorhebung des Metering Codes im Verhältnis zu den anderen Vorgaben nicht gerechtfertigt. Verrechtlichung des Metering Codes pauschal so nicht akzeptabel, da lediglich einseitiges Verbände-dokument und z. T. zu weitreichend, z. T. nicht korrekt oder im Widerspruch zum Prozess und zum, z. B. Punkte , 2.1, 2.4.5, 2.5.1, 4.2.1, 4.4, komplexe Messstellen usw. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen. Diese Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten stehen sowie den individuell für auf die Messstelle festgelegten anzuwendenden Mindestanforderungen entsprechen. Die Messeinrichtung des Messstellenbetreibers muss den gesetzlichen Anforderungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere der BDEW-Richtlinie MeteringCode 2006, Ausgabe 2008 bzw. dem z. B. DVGWRegelwerk) und den Mindestanforderungen des Netzbetreibers an die Messeinrichtung (Anlage 1 - technische Mindest-anforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Da-

6 vgl. auch Ziffer 14) genügen. Sie muss darüber hinaus eine Messung nach Ziffer 10 (Vorschrift zur Messung) ermöglichen. bne MessstellenV 8 3 Die Ergänzungen der GEODE sind überflüssig, da sie lediglich eine Wiederholung des Gesetzestextes darstellen und der dadurch unnötig aufgebläht wird. bne MessstellenV FN 5 Hierzu genügt in aller Regel die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument. Eine Kopie als elektronisches Dokument ist gem. 5 Abs. 1 MessZV immer ausreichend. tenqualität, vgl. auch Ziffer 14) genügen. Sie muss darüber hinaus eine Messung nach Ziffer 10 (Vorschrift zur Messung) ermöglichen. Hierzu genügt in aller Regel die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument. bne MessstellenV Änd. GEODE Voraussetzung für das Tätigwerden des Messstellenbetreibers in der jeweiligen Messstelle ist, dass der Anschlussnutzer den Messstellenbetreiber mit der Durchführung des Messstellenbetriebs beauftragt hat. Die Beauftragung muss alle Angaben gemäß 5 Abs. 1 MessZV enthalten und dem Netzbetreiber in Textform vorliegen13. Der Messstellen-betrieb durch Dritte erfolgt auf Wunsch des Anschlussnutzers. Der An- Die Anmerkung und Änderung der GEODE dürfen nicht dazu führen, dass der Netzbetreiber neben der in 5 MessZV vorgesehenen Vorlage der Erklärung des Anschluss-nutzers zusätzlich die Vorlage von Vollmachten verlangen kann.

7 schlussnutzer hat in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach 21b EnWG einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb zu beauf-tragen ( 5 MessZV). Die Erklärung des Anschluss-nutzers kann von diesem selbst oder vom Messstellen-betreiber in Vollmacht für den Anschlussnutzer gegenüber dem Netzbetreiber abgegeben werden ( 174 BGB bleibt unberührt). Die Erklärung kann gem. 5 Abs. 1 S. 3 und 4 MessZV stattdessen vom Anschlussnutzer auch gegen-über dem Dritten abgegeben werden, in diesem Fall genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber. Der vorherige Abschluss dieses es ist gem. 21b EnWG Voraussetzung zur Durchführung des Messstellenbetriebs und/oder der Messung durch Dritte. bne MessstellenV Erg. GEODE Gemäß 21 b EnWG ist der vorherige Abschluss des s nicht Voraussetzung für die Aufnahme des Messstellenbetriebs. Der sschluss gemäß 21b Abs. 2 S. 4 EnWG ist eine Obliegenheit beider sparteien. Der NB darf gemäß 21b Abs. 2 S. 2 EnWG den MSB nur verwei- Der vorherige Abschluss dieses es ist gem. 21b EnWG Voraussetzung zur Durchführung des Messstellenbetriebs und/oder der Messung durch Dritte.

8 bne MessstellenV Die sparteien können schriftlich vereinbaren, dass an Stelle der Übermittlung der Textform, der Messstellenbetreiber bei der Anmeldung versichert, dass ihm die Beauftragung durch den Anschlussnutzer vorliege6. Auf Verlangen des Netzbetreibers hat der Messstellenbetreiber den Nachweis der Beauftragung zu führen7. gern, sofern die Voraussetzungen gemäß 21b Abs. 2 S. 1 Nr. 1und Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EnWG nicht erfüllt sind. Das gesetzlich vorgesehene Verfahren ist nicht massenmarkttauglich. Dass die Vorlage von Dokumenten auch in Kopie einen automatisierten Prozess und damit den Wettbewerb behindert, hat schon die Task Force Netzzugang im Jahr 2002 erkannt und entsprechend in den Best Practice Empfehlungen einen Verzicht auf die Vorlage von Vollmachten gefordert. Daher sollte neben der gesetzlichen Regelung die Option, dass die Parteien sich darauf verständigen auf die regelmäßige Vorlage der Erklärungen des Anschlussnutzers zu verzichten, direkt im angeboten werden. Zusatzvereinbarungen und handschriftliche Ergänzungen auf dem Deckblatt sind nicht zu empfehlen. Klarstellung, wie der Nachweis zu erbringen ist. NB fordern z. Gibt der Anschlussnutzer die Erklärung nicht gegenüber dem Netzbetreiber ab, vereinbaren die spartner bzgl. der Vorlage der Erklärung des Anschlussnutzers eine der nach-folgenden Vorgehensweisen (bitte auswählen): Wird die Erklärung des Anschlussnutzers gegenüber dem Dritten abgegeben, genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber. Die sparteien können schriftlich vereinbaren Der Messstellenbetreiber sichert zu, dass an Stelle der Übermittlung der Textform, der Messstellenbetreiber bei der Anmeldung versichert, dass ihm für die von ihm angemeldeten Messstellen die Beauftragung durch den Anschlussnutzer vorliegte. Auf

9 bne MessstellenV Für den Fall, dass der Anschlussnutzer bereits zuvor einen anderen als den Netzbetreiber mit dem Messstellenbetrieb beauftragt hat, bedarf es für die Anmeldung des Wechsels des Messstellenbetreibers einer Kündigung des Anschlussnutzers gegenüber dem alten Messstellenbetreiber zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wechsels. T. die Vorlage von Originaldokumenten, nach 5 (1) MessZV genügt jedoch eine Kopie als elektronisches Dokument. Der Anmerkung der GEODE widersprechen wir ausdrücklich, da eine solche Regelung darauf abzielt, den MSB- Wechsel zu erschweren. Formulierung ist anzupassen in Abhängigkeit vom Prozess. Bei einem konsequenten Rollendenken und seriellen Prozess bedarf die Anmeldung beim NB immer der vorherigen Kündigung und deren Bestätigung, auch wenn der NB selbst der MSB alt ist. Andernfalls müsste der MSB zwei Prozesse vorhalten, anzuwenden jeweils in Abhängigkeit vom MSB alt. Die Kündigung kann sowohl vom Anschlussnutzer selbst als auch vom Messstellenbetreiber in Vollmacht für den Anschlussnutzer ausgesprochen werden. Verlangen des Netzbetreibers hat der Messstellenbetreiber den Nachweis der Beauftragung durch Übermittlung einer Kopie der Erklärung des Anschlussnutzers als elektronisches Dokument zu führen Für den Fall, dass der Anschlussnutzer bereits zuvor einen anderen als den Netzbetreiber mit dem Messstellenbetrieb beauftragt hat, bedarf es Für die Anmeldung des Wechsels des Messstellenbetreibers bedarf es zuvor einer Kündigung des Anschlussnutzers gegenüber dem alten Messstellenbetreiber zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wechsels sowie deren Bestätigung. bne MessstellenV Grundsätzlich ist eine Tren- Ist der MSB gleichzeitig das Grundsätzlich ist eine Tren-

10 FN 10 und FN 12 nung der Marktrollen Installateur und Messstellenbetreiber sinnvoll. Mangels Bestehens eines separaten Messstellenbetreiberverzeichnisses sollte eine geeignete Kennzeichnung im Installateurverzeichnis erfolgen. bne MessstellenV Der Messstellenbetreiber meldet dem Netzbetreiber alle Messeinrichtungen des Anschlussnutzers, an denen er den Messstellenbetrieb und gegebenenfalls auch die Messung übernehmen möchte. Die Anmeldung muss mindestens umfassen: die Angaben, die sich aus Ziffer 4.1 dieses es ergeben, Angaben zum Dienstleistungsumfang (Messstellenbetrieb und Messung oder nur Messstellenbetrieb), gegebenenfalls die Kündigungsbestätigung nach Ziffer 4.3 dieses es. Die sparteien vereinbaren, dass der neue Messstellenbetreiber bei der Anmeldung dem Netzbetreiber versichert, Installationsunternehmen, so ist er als solches eingetragen. Für die Rolle des MSB gibt es keine Eintragungspflicht! Strengere Voraussetzungen/ Anforderungen als in Gesetzen/Verordnungen sind nicht akzeptabel. Besser direkter Verweis auf Verordnung als Querverweis im, der wiederum auf Verordnung verweist. Gem. 5 (1) MessZV gibt es keinen Anspruch des NB auf Vorlage einer Kündigungsbestätigung. Evtl. MSB-/MDL- Konkurrenzen sind analog zur Lieferantenkonkurrenz aufzulösen. Der NB soll ausschließ- nung der Marktrollen Installateur und Messstellenbetreiber sinnvoll. Mangels Bestehens eines separaten Messstellenbetreiberverzeichnisses sollte eine geeignete Kennzeichnung im Installateurverzeichnis erfolgen. Der Messstellenbetreiber meldet dem Netzbetreiber alle Messeinrichtungen des Anschlussnutzers, an denen er den Messstellenbetrieb und gegebenenfalls auch die Messung übernehmen möchte. Die Anmeldung muss mindestens umfassen: die Angaben, die sich aus 5 Abs. 1 MessZV Ziffer 4.1 dieses es ergeben, Angaben zum Dienstleistungsumfang (Messstellenbetrieb und Messung oder nur Messstellenbetrieb), gegebenenfalls die Kündigungsbestätigung nach Ziffer 4.3 dieses es. Die sparteien vereinbaren, dass der neue Messstellenbetreiber bei der Anmeldung dem Netzbetreiber versichert,

11 bne MessstellenV FN 13 bne MessstellenV FN 15 bne MessstellenV Änd. GEODE dass ihm die Kündigungsbestätigung vorliege. Auf Verlangen des Netzbetreibers hat der neue Messstellenbetreiber einen entsprechenden Nachweis zu führen. Sofern der Netzbetreiber generell die Vorlage einer Kündigung wünscht, sind Sätze 2 und 3 zu streichen. Der Nachweis kann vom Netzbetreiber beispielweise dann gefordert werden, wenn ihm hinsichtlich einer Messstelle Doppelanmeldungen vorliegen. lich nach Systemmeldungen agieren und keine Schiedsrichterrolle übernehmen und Dokumente anderer Marktpartner bewerten. dass ihm die Kündigungsbestätigung vorliege. Auf Verlangen des Netzbetreibers hat der neue Messstellenbetreiber einen entsprechenden Nachweis zu führen. s. o. Sofern der Netzbetreiber generell die Vorlage einer Kündigung wünscht, sind Sätze 2 und 3 zu streichen. s. o. Der Nachweis kann vom Netzbetreiber beispielweise dann gefordert werden, wenn ihm hinsichtlich einer Messstelle Doppelanmeldungen vorliegen. Die Änderungsvorschläge der GEODE lehnen wir komplett ab. Sie sind z. T. inhaltlich nicht korrekt, stehen im Widerspruch zu den vorgesehenen Prozessen und sind überdies nicht praxistauglich.

12 bne MessstellenV Die Anmeldung ist nur für die Zukunft unter Berücksichtigung der Zwei-Wochen-Frist nach 5 Abs. 2 Nr. 2 MessZV möglich. Gegebenenfalls erforderliche Abstimmungen bzw. Termine des Messstellenumbaus sind zwischen den am Umbau beteiligten spartnern zu klären (Anlage 3 - Geschäftsprozesse). Alle genannten Fristen und Prozesse können nur übergangsweise bis zum Inkrafttreten einer Festlegung der BNetzA bzw. deren Umsetzungstermin gelten. gilt für alle weiteren diesbezüglichen Änderungen. Grundsätzlich sind Abstimmungen zum Umbau keinesfalls erforderlich. Entweder MSBN baut für MSBA aus oder MSBA hat nach Vorgabe des MSBN auszubauen, s. 4 (2) Nr. 2 b) MessZV. Abstimmungen werden nur notwendig, wenn etwas schief läuft. Anlage 3 gilt nur vorübergehend. Die Anmeldung ist nur für die Zukunft unter Berücksichtigung der in der Festlegung der Bundesnetzagentur genannten Fristen möglich, bis zum Inkrafttreten dieser gilt die Zwei-Wochen-Frist nach 5 Abs. 2 Nr. 2 MessZV möglich. Gegebenenfalls erforderliche Abstimmungen bzw. Termine des Messstellenumbaus sind zwischen den am Umbau beteiligten spartnern zu klären (Anlage 3 - Geschäftsprozesse). bne MessstellenV u. 5.3 Kom. GEODE In den vorgesehenen Prozessen wurde bewusst von den Fristen der GPKE/GeLi Gas abgewichen, zum einen, um eine Fortentwicklung (Beschleunigung des Wechselprozesses) anzustoßen, zum anderen, um den anderen Erfordernissen des MSB-Wechsels gerecht zu werden (Umbau

13 bne MessstellenV Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anmeldung teilt der Netzbetreiber dem Messstellenbetreiber mit, ob er die Anmeldung bestätigt oder ablehnt. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. sämtlicher Messstellen genau zum Monatswechsel nicht möglich, andererseits keine Erfordernisse wegen Bilanzkreis etc.). Wir widersprechen daher den en der GEODE zu 5.2 und 5.3. Im Übrigen sieht auch die GPKE/GeLiGas grundsätzlich eine unverzügliche Bearbeitung vor, die genannten Fristen sind lediglich Höchstfristen. Format ergibt sich aus den Festlegungen der BNetzA. Innerhalb von zwei Wochen17 nach Eingang der Anmeldung teilt der Netzbetreiber dem Messstellenbetreiber mit, ob er die Anmeldung bestätigt oder ablehnt. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. bne MessstellenV FN 20 Der Beginntermin stimmt regelmäßig mit dem vom Anschlussnutzer mitgeteilten Termin überein und wird dem Messstellenbetreiber in der Regel mit der Anmeldebestätigung vom Netzbetreiber mitgeteilt. Die Zuordnung der Rolle des Messstellenbetreibers zum festgelegten Beginntermin ist auch verbindlich, wenn ein MSB kennt den Termin, da er ihn geplant und beim NB angemeldet hat. NB bestätigt lediglich. Der Beginntermin stimmt regelmäßig mit dem vom Anschlussnutzer mitgeteilten Termin überein und wird dem Messstellenbetreiber in der Regel mit der Anmeldebestätigung vom Netzbetreiber mitgeteilt. bne MessstellenV Kom. GEODE Sofern ein Wechsel der Messeinrichtung stattfindet, kann der Übergang der Verantwor-

14 Aus-/Einbau einer Messeinrichtung erfolgt. Die Zuordnung hängt nicht vom Einbau der Messeinrichtung des neuen Messstellenbetreibers ab. Sie erfolgt auch, wenn noch kein Wechsel der Messeinrichtung stattgefunden hat. bne MessstellenV Sofern ein Aus-/Einbau einer Messeinrichtung erfolgt, beginnt die Verantwortung des Messstellenbetreibers für Betrieb und Wartung mit dem Einbau und endet mit dem Ausbau der Messeinrichtung. Der Einbau hat innerhalb eines Monats ab Anmeldung der Messstelle zu erfolgen. tung nur zeitgleich mit dem Wechsel der Messeinrichtung erfolgen. Es ist für den jeweiligen Messstellenbetreiber unzumutbar, für die Messeinrichtung eines Dritten zu haften. Der der GEODE wird daher abgelehnt. Im Standardfall findet der Umbau zum geplanten und angemeldeten Wunschtermin statt, in Ausnahmefällen kann sich dieser verschieben, dann ist der Umbau unverzüglich nachzuholen. Die Einbaufrist von einem Monat ist einerseits großzügiger, aber andererseits problematisch, wenn sich tatsächlich in Einzelfällen eine größere Verschiebung ergeben sollte, die nicht schuldhaft vom MSB verursacht worden ist (z. B. Kunde erkrankt). Die Frist kann sich außerdem nicht an dem Tag der Übersendung der Anmeldung, sondern nur an dem bestätigten Anmeldetermin (=geplanter Einbau) orientieren, andernfalls wäre ggf. ein vorheriger Einbau möglich, was wiederum dem bisherigen Sofern ein Aus-/Einbau einer Messeinrichtung erfolgt, beginnt die Verantwortung des Messstellenbetreibers für Betrieb und Wartung mit dem Einbau und endet mit dem Ausbau der Messeinrichtung. Der Einbau hat zum festgelegten Beginntermin bzw. unverzüglich innerhalb eines Monats ab Anmeldung der Messstelle zu erfolgen.

15 bne MessstellenV Kom. GEODE Die Verantwortung des Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb beginnt nicht (erst) mit dem Einbau der Messeinrichtung, sondern grds. entsprechend der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Anschlussnutzer. Ein Fristbeginn ab Anmeldung ist nicht sachgerecht, da die Anmeldung auch bspw. zwei Monate vor der beabsichtigten Übernahme des Messstellenbetriebs liegen kann. Der Wechsel der Messeinrichtung einschließlich der Fristen sollte wegen der Vielzahl möglicher Probleme in einem gesonderten Abschnitt geregelt werden. sverhältnis des Anschlussnutzers entgegensteht, da die Kündigung zum Tag vor dem geplanten und angemeldeten Einbau erfolgt. Sofern ein Wechsel der Messeinrichtung stattfindet, kann der Übergang der Verantwortung nur zeitgleich mit dem Wechsel der Messeinrichtung erfolgen. Es ist für den jeweiligen Messstellenbetreiber unzumutbar, für die Messeinrichtung eines Dritten zu haften. Der der GEODE wird daher abgelehnt. Diese Anmerkung halten wir für zutreffend, sofern eine Analogie zu den GPKE/ GeLiGas Prozessen besteht; dies ist jedoch nicht vorgesehen (s. o.) bne MessstellenV Anmeldungen von Messstellen erfolgen im Übrigen nach Maßgabe der Anlage 3 (Ge- Anmeldungen von Messstellen erfolgen im Übrigen nach Maßgabe der Festlegung der

16 schäftsprozesse). Bundesnetzagentur, sobald diese umsetzungspflichtig sind, bis dahin gemäß Anlage 3 (Geschäftsprozesse). bne MessstellenV 21/ Änd. GEODE Die Änderungen der GEODE lehnen wir ab. Zum einen halten wir eine Darstellung der Prozesse in der Anlage für sinnvoll, da diese mit Inkrafttreten der Festlegung der BNetzA leichter ersetzt bzw. geändert werden kann als der. Zum anderen stimmen wir den Vorschlägen auch inhaltlich nicht zu. Insbesondere die Auflösung der Messstellenbetreiberkonkurrenz kann nicht nach diesen Kriterien erfolgen. bne MessstellenV Technische Anschlussbedingungen (TAB) => TAB 2007, regionale TAB und auch NB-spezifische TAB oder Ergänzungen/Erläuterungen der NB zu den TAB 2007 sind grundsätzlich aus MSB- Sicht kritisch und können nicht vollumfänglich akzeptiert werden. Neben den sachlich gerechtfertigten und nicht diskriminierenden Technischen Mindestanforderungen und Min-

17 destanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität gemäß 21 b (3) EnWG kann der NB weitere technische Anforderungen in Form von Technischen Anschlussbedingungen nur unter den Voraussetzungen des 20 NAV sowie 20 NDAV festlegen, d. h. soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Sämtliche TAB gehen hierüber jedoch weit hinaus. Sie definieren den bisherigen Standard im NBeigenen Netz sowie Vorgaben für die eigenen Installateure, den Anschlussnehmer, den Installateur der Kundenanlage etc. und betreffen den MSB nicht. Andere Regelungen schränken den MSB ungerechtfertigt ein, da diese Vorgaben überwiegend eben nicht zur sicheren und störungsfreien Versorgung notwendig sind. Die Rolle eines dritten MSB, der für sein Geschäft verantwortlich ist, Spielräume für

18 bne MessstellenV Der Einbau und die Freigabe der Messeinrichtung sind Voraussetzungen für die Inbetriebnahme einer Kundenanlage. Die Voraussetzungen zur Freigabe der betriebsbereiten Messeinrichtungen sind in Anlage 5 (Freigabe von Messeinrichtungen) geregelt. Innovation benötigt und entsprechend haftet, wird nicht berücksichtigt. Voraussetzungen zur Inbetriebnahme der Kundenanlage betreffen nicht den MSB und sind insofern nicht Bestandteil dieses es. Das Erfordernis einer pauschalen Freigabe durch den NB ist nicht nachvollziehbar und könnte zu Behinderungen des MSB führen. Offensichtlich resultiert diese Anforderung noch aus der Zeit als der NB auch der MDL war und Zähler des MSB fernauslesen musste. Zählerfreigaben durch den NB können im prozesstechnischen Sinne nur bei Neuanlagen/ Wiederinbetriebnahmen, im technischen Sinne nur bei komplexen Anlagen/Besonderen Anschlusssituationen erforderlich sein. NB-individuelle Regelungen sind nicht akzeptabel. Regelungen sind in den Prozessbeschreibungen zu berücksichtigen. Übergangsweise ist eine Anlage 5 zu definieren. Der Einbau und die Freigabe der Messeinrichtung sind Voraussetzungen für die Inbetriebnahme einer Kundenanlage. Die Voraussetzungen zur Freigabe der betriebsbereiten Messeinrichtungen richten sich nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur, bis zu deren Umsetzung sind sie in Anlage 5 (Freigabe von Messeinrichtungen) geregelt.

19 bne MessstellenV FN 25 Der Verfahrensablauf der Zählerfreigabe wird von den Netzbetreibern unterschiedlich gehandhabt und sollte daher individuell in der Anlage 5 (Freigabe von Messeinrichtungen) geregelt werden. Regelmäßig prüft der Netzbetreiber die Installationsanmeldung und gibt dann seine Zustimmung zur Freigabe des Zählers. Der Messstellenbetreiber veranlasst dann die eigentliche Freigabe bzw. Inbetriebnahme des Zählers. Entsprechendes gilt für die erneute Inbetriebnahme. bne MessstellenV Die sparteien verpflichten sich im Falle des Übergangs des Messstellenbetriebs dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen, soweit sie verfügungsberechtigt sind - insbesondere den Zähler, Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen - vollständig oder einzelne die- Eine Freigabe des Zählers durch den Netzbetreiber ist nicht gerechtfertigt und gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Netzbetreiber individuelle Vorgehensweise behindert zudem den Messstellenbetreiber. In 4 (2) Nr. 2 a) MessZV ist genau geregelt, wie die in den zu übernehmenden Verpflichtungen lauten müssen. Diese sollten und dürfen nicht verändert werden. Der Verfahrensablauf der Zählerfreigabe wird von den Netzbetreibern unterschiedlich gehandhabt und sollte daher individuell in der Anlage 5 (Freigabe von Messeinrichtungen) geregelt werden. Regelmäßig prüft der Netzbetreiber die Installationsanmeldung und gibt dann seine Zustimmung zur Freigabe des Zählers. Der Messstellenbetreiber veranlasst dann die eigentliche Freigabe bzw. Inbetriebnahme des Zählers. Entsprechendes gilt für die erneute Inbetriebnahme. Die sparteien verpflichten sich im Falle des Übergangs des Messstellenbetriebs dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen, soweit sie verfügungsberechtigt sind - insbesondere den Zähler, die Messeinrichtung selbst, Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen

20 ser Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. vollständig oder einzelne dieser Einrichtungen soweit möglich, gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. bne MessstellenV FN 26 Hier ist bewusst von den sparteien die Rede. Damit wird klargestellt, dass bei einem erneuten Messstellenbetreiberwechsel, der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber - dies kann unter Umständen auch der Netzbetreiber sein - ein entsprechendes Angebot machen muss. Weitergehende Regelungen für das Verhältnis zwischen altem und neuem Messstellenbetreiber (der nicht der Netzbetreiber ist), können im vorliegenden sverhältnis aber nicht gemacht werden, da dies ansonsten einen zu Lasten Dritter darstellen würde. Bei einem Messstellenbetreiberwechsel bietet der bisherige Messstellenbetreiber, sofern und soweit er über die Messstelle verfügungsberechtigt ist, dem neuen Messstellenbetrei- Durch die Formulierung in 7.1 ist klar, dass auch in den folgenden Absätzen, die eine Konkretisierung der Verpflichtung aus 7.1 darstellen, nur die sparteien in ihrer jeweiligen Rolle als MSBalt und MSBneu Adressaten der jeweiligen Verpflichtung sind. bne MessstellenV Änd. GEODE In 4 (2) Nr. 2 a) MessZV ist genau geregelt, wie die in den zu übernehmenden Verpflichtungen lauten müssen. Diese sollten und dürfen s. o.

21 ber unverzüglich auf dessen Anforderung die Messstelle oder einzelne der nach Ziff.2.1 dazu gehörenden Einrichtungen gegen ein vom bisherigen Messstellenbetreiber bestimmtes angemessenes Entgelt nach Wahl des bisherigen Messstellenbetreibers zum Kauf oder zur Nutzung an. Kommt es zu einer Einigung, teilt dies der neue Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber mit der Anmeldung nach Ziff. 5 mit. Erfolgt keine solche Mitteilung, ist der neue Messstellenbetreiber zum Einbau einer eigenen Messeinrichtung verpflichtet. Ist der Netzbetreiber der bisherige Messstellenbetreiber, gilt Abs. 1 entsprechend. Die Anforderung des Angebots hat in diesen Fällen so rechtzeitig zu erfolgen, dass der neue Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber spätestens mit der Anmeldung nach Ziff. 5 mitteilen kann, ob er dessen Angebot annimmt. Geht die Messeinrichtung nach Abs. 1 auf den neuen Messstellenbetreinicht verändert werden. Wir lehnen daher die über 4 (2) Nr. 2 a) MessZV hinausgehenden Änderungen der GE- ODE ab, zumal diese die gesondert festgelegten Prozesse vorwegnehmen und diesen damit ggf. widersprechen könnten.

22 ber über, übermittelt der neue Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber unverzüglich den Zählerstand zum Zeitpunkt des Übergangs. 7 Abs. 2 MessZV gilt entsprechend. bne MessstellenV Nimmt der Messstellenbetreiber das Angebot des Netzbetreibers nach Ziffer 7.1 nicht an, ist der Netzbetreiber berechtigt, seine vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem vom Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt unter Beachtung von Satz 2 der Ziffer 5.2 selbst zu entfernen. Da sowohl der Netzbetreiber als auch der MSB jeweils die Rolle des MSB alt oder des MSB neu einnehmen können (z. B. wenn der MSB den Messstellenbetrieb aufgibt und der NB wieder Default MSB wird), sollte die Regelung entsprechend auf Gegenseitigkeit formuliert werden. Selbstverständlich sollen damit nicht Dritte, sondern ausschließlich die beiden sparteien verpflichtet werden. Übernahme des exakten Wortlauts des 4 (2) Nr.2 b) MessZV. Der bisherige MSB ist nicht berechtigt, sondern verpflichtet Im Übrigen wird der Termin für den Ausbau vom MSB neu bestimmt. Soweit nimmt der neue Messstellenbetreiber von dem das Angebot des Netzbetreibers nach Ziffer 7.1 keinen Gebrauch macht nicht an, ist der Netzbetreiber bisherige Messstellenbetreiber verpflichtet berechtigt, seine vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich unter Beachtung von Satz 2 der Ziffer 5.2 selbst zu entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen durch den neuen Messstellenbetreiber zu dulden, wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden. bne MessstellenV Verzichtet der Netzbetreiber Unabhängig vom Verschulden Verzichtet der Netzbetreiber

23 auf sein Recht zum Ausbau oder erfolgt der Ausbau nicht rechtzeitig und ist dies vom Netzbetreiber zu vertreten, ist der Messstellenbetreiber berechtigt, die bisherige Messeinrichtung unter Beachtung von Satz 2 der Ziffer 5.2 auszubauen. Im Rahmen der vom Netzbetreiber vorgegebenen Geschäftsprozesse teilt der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber den beabsichtigten Zeitpunkt des Ausbaus mit. des MSB alt muss es dem MSB neu möglich sein, seine Messeinrichtung zum vorgesehenen Termin ein- und damit die bisherige Messeinrichtung ggf. auszubauen. Sofern der MSB neu für MSB alt ausbaut, besteht keine Verpflichtung zur Kommunikation des Ausbautermins. bisherige Messstellenbetreiber auf sein Recht zum Ausbau oder erfolgt der Ausbau nicht rechtzeitig und ist dies vom Netzbetreiber zu vertreten, ist der neue Messstellenbetreiber berechtigt, die bisherige Messeinrichtung unter Beachtung von Satz 2 der Ziffer 5.2 auszubauen. Im Rahmen der vom Netzbetreiber vorgegebenen Geschäftsprozesse teilt der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber den beabsichtigten Zeitpunkt des Ausbaus mit. bne MessstellenV Ergän. GEO- DE Verzichtet der Netzbetreiber auf sein Recht zum Ausbau oder erfolgt der Ausbau nicht rechtzeitig und ist dies vom Netzbetreiber zu vertreten, ist der Messstellenbetreiber berechtigt, die bisherige Messeinrichtung unter Beachtung von Satz 2 der Ziffer 5.2 auszubauen. Der Ausbau durch den Messstellenbetreiber erfolgt auf dessen Kosten. Im Rahmen der vom Netzbetreiber vorgegebenen Geschäftsprozesse teilt der Messstellens. zu 7.3 Der Ausbau durch den neuen MSB (dies kann sowohl der MSB als auch der NB sein) erfolgt grds. nur auf Kosten des neuen MSB, wenn bereits im Vorfeld zwischen den sparteien vereinbart worden ist, dass stets der neue für den bisherigen MSB ausbaut. Baut der neue MSB dagegen aus, weil der bisherige MSB seiner Verpflichtung zum Ausbau nicht (rechtzeitig) nachge-

24 betreiber dem Netzbetreiber den beabsichtigten Zeitpunkt des Ausbaus mit. bne MessstellenV Erfolgt ein Ausbau, ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, eine Messeinrichtung, die den Anforderungen in Ziffer 3 (Anforderungen an die Messeinrichtung) genügen muss, an der Messstelle, für die er den Messstellenbetrieb durchführt, auf eigene Kosten einzubauen. bne MessstellenV Der Messstellenbetreiber stellt dem Netzbetreiber die ausgebauten technischen Einrichtungen auf dessen Wunsch zur Verfügung. Die sparteien treffen hierzu eine gesonderte Vereinbarung. Der Messstellenbetreiber bewahrt die ausgebauten technischen Einrichtungen sorgfältig auf und sichert diese gegen Beschädigungen und den unberechtigten Zugriff Dritter. bne MessstellenV Ergän. GEO- Der Messstellenbetreiber stellt dem Netzbetreiber die ausgebauten technischen Einrich- kommen ist, geht dies selbstverständlich gerade nicht auf Kosten des neuen MSB. Den Ausbau der Messeinrichtung sollte im Sinne eines für beide spartner und insbesondere den Anschlussnutzer effizienten Wechselprozesses stets der neue für den alten Messstellenbetreiber vornehmen und diesem die ausgebaute Messeinrichtung unentgeltlich zusenden. Siehe auch Ziffer 7.5a neu. Die GEODE wendet die Regelungen zum Teil aber nicht durchgängig auf die Rollen an Erfolgt ein Ausbau, ist der neue Messstellenbetreiber verpflichtet, eine Messeinrichtung, die den Anforderungen in Ziffer 3 (Anforderungen an die Messeinrichtung) genügen muss, an der Messstelle, für die er den Messstellenbetrieb durchführt, auf eigene Kosten einzubauen. Der neue Messstellenbetreiber stellt dem bisherigen Messstellenbetreiber die ausgebauten technischen Einrichtungen auf dessen Wunsch zur Verfügung. Die sparteien treffen hierzu eine gesonderte Vereinbarung. Der neue Messstellenbetreiber bewahrt die ausgebauten technischen Einrichtungen sorgfältig auf und sichert diese gegen Beschädigungen und den unberechtigten Zugriff Dritter.

25 DE bne MessstellenV a (neu) tungen auf dessen Wunsch zur Verfügung. Die sparteien treffen hierzu eine gesonderte Vereinbarung. Der neue Messstellenbetreiber bewahrt die ausgebauten technischen Einrichtungen sorgfältig auf und sichert diese gegen Beschädigungen und den unberechtigten Zugriff Dritter. Der neue Messstellenbetreiber informiert den bisherigen Messstellenbetreiber unverzüglich in Textform über den Ausbau und stellt ihm die technischen Einrichtungen nach Wahl des bisherigen Messstellenbetreibers unverzüglich entweder zur Abholung oder durch unentgeltliche Anlieferung zur Verfügung. (bisheriger und neuer Messstellenbetreiber statt MSB und NB). Die Streichung der Sorgfaltspflicht ist nicht nachvollziehbar. Die zusätzliche Informationspflicht ist nicht notwendig (Prozessthema). Die Kosten des Versands der Messeinrichtung an den bisherigen MSB richten sich nach der getroffenen Vereinbarung bzw. nach dem Verschulden (s. zur Ergänzung der GEODE zu 7.3) Statt in einem festzulegen, dass über bestimmte Punkte gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, sollte der genau hierzu genutzt werden. Wir schlagen daher vor, die Vereinbarung durch Ankreuzen einer der drei denkbaren Möglichkeiten direkt im vorzunehmen. Die sparteien vereinbaren folgende Vorgehensweise bzgl. des Umbaus der Messstelle: Der bisherige Messstellenbetreiber baut seine Messeinrichtung zu einem vom neuen Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt aus

26 bne MessstellenV Änder. GEO- Der Messstellenbetreiber hat den ordnungsgemäßen und lückenlosen Übergang des Messstellenbetriebs an einen Wir befürworten die Änderungen der GEODE. Die Zählerstände sind nur bei einem physikalischen Ein- und Ausbau Der neue Messstellenbetreiber baut zeitgleich mit dem Einbau seiner Messeinrichtung die vorhandene Messeinrichtung des bisherigen Messstellenbetreibers aus und übergibt ihm diese spätestens 15 Werktage nach dem Ausbautermin. Die Übergabe kann durch Versendung in geeigneter Transportvorrichtung oder direkt am Zählerlager des bisherigen Messstellenbetreibers erfolgen. Der jeweilige Empfänger ist verpflichtet, im Falle einer Versendung der ausgebauten Messeinrichtung bei der Annahme das Paket sofort auf äußere Transportschäden zu überprüfen. Die sparteien schließen eine separate/zusätzliche Vereinbarung über die Vorgehensweise beim Umbau der Messstelle.

27 DE dritten Messstellenbetreiber oder den Netzbetreiber zu gewährleisten. End- und Anfangszählerstände sind zum Zeitpunkt der Übernahme der Messung abzulesen und dem Netzbetreiber gemäß Anlage 3 (Anlage Geschäftsprozesse) mitzuteilen. Der bisherige und der neue Messstellenbetreiber haben den ordnungsgemäßen und lückenlosen Übergang des Messstellenbetriebs zu gewährleisten. Der Messstellenbetreiber, der die bisherige Messeinrichtung ausbaut, ü- bermittelt dem Netzbetreiber unverzüglich den Zählerstand der ausgebauten Messeinrichtung zum Zeitpunkt des Ausbaus (Endzählerstand). Der Messstellenbetreiber, der die neue Messeinrichtung einbaut, übermittelt dem Netzbetreiber unverzüglich den Zählerstand der neu eingebauten Messeinrichtung zum Zeitpunkt des Einbaus (Anfangszählerstand). 7 Abs. 2 MessZV gilt entsprechend. von Messeinrichtungen zu ü- bermitteln, nicht auch bei einer reinen Übernahme der Messung ohne Zählerwechsel.

28 bne MessstellenV Für den Fall, dass der Messstellenbetrieb endet oder der Messstellenbetreiber ausfällt und der Netzbetreiber zur Ü- bernahme des Messstellenbetriebs verpflichtet ist, hat der Messstellenbetreiber die Messeinrichtung dem Netzbetreiber entsprechend den [Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.3 und Ziff. 7.5 bis 7.7] anzubieten. Diese Regelung gilt entsprechend für den Übergang auf einen neuen Messstellenbetreiber. bne MessstellenV Änder. GEO- DE Für den Fall, dass der Messstellenbetrieb endet oder der Messstellenbetreiber ausfällt und der Netzbetreiber zur Ü- bernahme des Messstellenbetriebs verpflichtet ist, hat der Messstellenbetreiber die Messeinrichtung dem Netzbetreiber entsprechend den [Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.3 und Ziff. 7.5 bis 7.7] anzubieten. Diese Regelung gilt entsprechend für den Übergang auf einen neuen Messstellenbetreiber. Ausfall des Messstellenbetreibers Fällt der Messstellenbetreiber Dieser Fall ist über 4 Abs. 5 MessZV ausreichend (mit) geregelt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zumal eine einseitige - ist nicht akzeptabel. 7 Abs. 1 MessZV regelt das Ende des Messstellenbetriebs bzw. den Ausfall des Messstellenbetreibers ausreichend. Darüber hinausgehende Regelungen sind nicht erforderlich. Zudem stellen nicht alle von der GEODE aufgelisteten Fälle einen Grund für das Ende des Messstellenbetriebs dar. Der Vorschlag der GEODE ist daher (ebenso wie der Vorschlag des BDEW) zu streichen. Für den Fall, dass der Messstellenbetrieb endet oder der Messstellenbetreiber ausfällt und der Netzbetreiber zur Ü- bernahme des Messstellenbetriebs verpflichtet ist, hat der Messstellenbetreiber die Messeinrichtung dem Netzbetreiber entsprechend den [Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.3 und Ziff. 7.5 bis 7.7] anzubieten. Diese Regelung gilt entsprechend für den Übergang auf einen neuen Messstellenbetreiber. Ausfall des Messstellenbetreibers Fällt der Messstellenbetreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt des Ausfalls ein neuer Messstellenbetreiber auf Wunsch des Anschlussnutzers den Messstellenbetrieb übernimmt, wird der Netzbetreiber unverzüglich den Messstellenbetrieb für diese Messstelle übernehmen. Ein Ausfall liegt insbesondere vor, - wenn dieser endet und keine neue Vereinbarung nach 21b Abs. 1 EnWG getroffen worden ist oder

29 aus, ohne dass zum Zeitpunkt des Ausfalls ein neuer Messstellenbetreiber auf Wunsch des Anschlussnutzers den Messstellenbetrieb übernimmt, wird der Netzbetreiber unverzüglich den Messstellenbetrieb für diese Messstelle übernehmen. Ein Ausfall liegt insbesondere vor, - wenn dieser endet und keine neue Vereinbarung nach 21b Abs. 1 EnWG getroffen worden ist oder - die Voraussetzungen nach Ziff. 4 einzeln oder insgesamt nicht mehr erfüllt sind oder - der Messstellenbetreiber seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder - über das Vermögen des Messstellenbetreibers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die vorhandene Messeinrichtung solange unentgeltlich zu nutzen, bis diese ausgebaut wird. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den Netzbetrei- - die Voraussetzungen nach Ziff. 4 einzeln oder insgesamt nicht mehr erfüllt sind oder - der Messstellenbetreiber seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder - über das Vermögen des Messstellenbetreibers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die vorhandene Messeinrichtung solange unentgeltlich zu nutzen, bis diese ausgebaut wird. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den Netzbetreiber mindestens eine Woche vor einem geplanten Ausbau der Messstelle über den Zeitpunkt zu informieren, um dem Netzbetreiber den Einbau einer eigenen Messstelle zu ermöglichen.

30 ber mindestens eine Woche vor einem geplanten Ausbau der Messstelle über den Zeitpunkt zu informieren, um dem Netzbetreiber den Einbau einer eigenen Messstelle zu ermöglichen. Prozessthema: je nach Vereinbarung zwischen NB und MSB kann auch der NB in der Rolle als neuer MSB zum Ausbau verpflichtet sein. In diesem Fall passt die Regelung nicht mehr. bne MessstellenV Einbau, Betrieb, Wartung sowie der Ausbau der Messeinrichtungen sind sämtlich Aufgabe des Messstellenbetreibers. Er gewährleistet den einwandfreien Messstellenbetrieb. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die technischen Anforderungen des Netzbetreibers einzuhalten. bne MessstellenV Der Messstellenbetreiber sichert (z.b. durch Plombierung) die Messeinrichtungen gegen unberechtigte Energieentnahme. Mit Einverständnis des Messstellenbetreibers kann der Netzbetreiber die entsprechenden Sicherungsmaßnah- Redundant. In 3.2 bereits exakte Verpflichtung. Technische Anforderungen zu unspezifisch. Nur Technische Mindestanforderungen sowie Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität gemäß 21 b EnWG und Technische Anschlussbedingungen gemäß 20 NAV und 20 NDAV sind einzuhalten. Klarstellung, dass die Entscheidung über die Art der Sicherung in der Verantwortung des MSB liegt. Einbau, Betrieb, Wartung sowie der Ausbau der Messeinrichtungen sind sämtlich Aufgabe des Messstellenbetreibers. Er gewährleistet den einwandfreien Messstellenbetrieb. Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die technischen Anforderungen des Netzbetreibers einzuhalten. Der Messstellenbetreiber sichert (z.b. durch Plombierung) die Messeinrichtungen in geeigneter Weise gegen unberechtigte Energieentnahme. Mit Einverständnis des Messstellenbetreibers kann der Netzbetreiber die entspre-

31 men auch selbst vornehmen. chenden Sicherungsmaßnahmen auch selbst vornehmen. bne MessstellenV Änder. GEO- DE Der Messstellenbetreiber sichert (z.b. durch Plombierung) die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Netzbetreibers gegen unberechtigte E- nergieentnahme. Mit Einverständnis des Messstellenbetreibers kann der Netbetreiber die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen auch selbst vornehmen. Die alleinige Befugnis des Netzbetreibers zur Plombierung von Anlagenteilen, in denen nicht gemessene Energie fließt, bleibt unberührt. Die Sicherung der Messeinrichtung liegt im Verantwortungsbereich des MSB. Es ist lediglich eine geeignete Sicherung vorzunehmen. Diese darf nicht vom Netzbetreiber vorgegeben werden dürfen. Die Änderungen der GEODE sind daher abzulehnen. bne MessstellenV Hinweis HINWEIS: Nachfolgend werden zwei Optionen angeboten. Ziffern 8.5 und 8.6 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, stellen aber einen sehr komplexen Abwicklungsvorgang dar. Im Einverständnis beider Parteien kann zur erheblichen Vereinfachung des Prozesses an Stelle der Ziffern 8.5 und 8.6 die Ziffer 8.7 vereinbart werden. In diesem Fall sind Ziffern 8.5 und 8.6 sowie die mit diesen im Zusammenhang Vorschlag: statt Durchstreichen einzelner Absätze sollten die Varianten zur Auswahl durch ankreuzen gestellt werden. Die sparteien vereinbaren folgende Vorgehensweise bzgl. notwendiger Handlungen an den Messeinrichtungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Netzbetreibers:

32 stehende Ziffer 16.3 (Haftung bei Anschlussnutzungsunterbrechung durch den Messstellenbetreiber) zu streichen. bne MessstellenV Der Messstellenbetreiber hat die notwendigen Handlungen an den Messeinrichtungen vorzunehmen, wenn der Netzbetreiber dies von ihm zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verlangt, insbesondere zur Durchführung einer Unterbrechung nach den 17 und 24 der NAV oder den 17 und 24 NDAV. Den Zeitpunkt der Handlung gibt der Netzbetreiber vor; im Falle einer Unterbrechung ist die Messeinrichtung erforderlichenfalls auszubauen. Der Messstellenbetreiber unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über die Durchführung der Handlung und einen etwaigen Ausbau. bne MessstellenV Änder. GEO- DE Der Messstellenbetreiber hat die notwendigen Handlungen an den Messeinrichtungen vorzunehmen, wenn der Netzbetreiber dies von ihm zur Erfüllung gesetzlicher Verpflich- Pauschale Terminvorgabe nicht in der MessZV vorgesehen und so nicht akzeptabel. Hier müssen Fristen definiert werden wie sie auch heute von den NB gelebt werden. Im Falle einer Sperrung im Auftrag des Lieferanten beispielsweise sperrt der NB derzeit nicht sofort, sondern innerhalb von einigen Werktagen. Die Einsatzplanung des MSB kann in solchen Fällen nicht vom NB übersteuert werden, der MSB muss seine Ressourcen selbst effizient und kostengünstig planen können. Die Änderungen der GEODE sind akzeptabel. Der Zeitpunkt ist jedoch nicht vom Netzbetreiber vorzugeben Der Messstellenbetreiber hat die notwendigen Handlungen an den Messeinrichtungen vorzunehmen, wenn der Netzbetreiber dies von ihm zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verlangt, insbesondere zur Durchführung einer Unterbrechung nach den 17 und 24 der NAV oder den 17 und 24 NDAV. Den Zeitpunkt der Handlung gibt der Netzbetreiber vor; Im Falle einer Unterbrechung ist die Messeinrichtung erforderlichenfalls auszubauen. Der Messstellenbetreiber unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über die Durchführung der Handlung und einen etwaigen Ausbau. Der Messstellenbetreiber hat die notwendigen Handlungen an den Messeinrichtungen vorzunehmen, wenn der Netzbetreiber dies von ihm zur Erfüllung gesetzlicher Verpflich-

33 tungen verlangt, insbesondere zur Durchführung einer Unterbrechung der Anschlussnutzung nach den 17 und 24 der NAV oder den 17 und 24 NDAV oder des Netzanschlusses. Den Zeitpunkt der Handlung gibt der Netzbetreiber vor; im Falle einer Unterbrechung ist die Messeinrichtung erforderlichenfalls auszubauen. Der Messstellenbetreiber unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über die Durchführung der Handlung und einen etwaigen Ausbau. (s. o.) bne MessstellenV Sofern der Messstellenbetreiber der Aufforderung nach Ziffer 8.5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Netzbetreiber berechtigt, seinerseits die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Im Falle des 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 NAV bzw. NDAV ist der Netzbetreiber berechtigt, auch ohne vorherige Aufforderung an den Messstellenbetreiber, die Unterbrechung und einen etwaigen Ausbau vorzunehmen. Der Netzbetreiber infora) NB muss die ausgebaute Messeinrichtung selbstverständlich auch wieder einbauen. b) Hier muss sichergestellt sein, dass der MSB immer unverzüglich über die Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie die Aufhebung derselben informiert wird, auch wenn die Messeinrichtung nicht betroffen ist. Der MSB ist für einen einwandfreien Betrieb verantwortlich und muss wissen, warum er z. B. plötzlich tungen verlangt, insbesondere zur Durchführung einer Unterbrechung der Anschlussnutzung nach den 17 und 24 der NAV oder den 17 und 24 NDAV oder des Netzanschlusses. Den Zeitpunkt der Handlung gibt der Netzbetreiber vor; im Falle einer Unterbrechung ist die Messeinrichtung erforderlichenfalls auszubauen. Der Messstellenbetreiber unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über die Durchführung der Handlung und einen etwaigen Ausbau. Sofern der Messstellenbetreiber der Aufforderung nach Ziffer 8.5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Netzbetreiber berechtigt, seinerseits die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Im Falle des 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 NAV bzw. NDAV ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, auch ohne vorherige Aufforderung an den Messstellenbetreiber, die Unterbrechung und einen etwaigen Ausbau, die Aufhebung

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