Praxisinfo 6: Die neuen Regelungen zur Gleichstellung unter Berücksichtigung des tariflichen Abschlusses in der M+E Industrie

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1 Allgemeine Regelung zur Gleichstellung Die Gleichstellung mit dem/der vergleichbaren Stammbeschäftigten (das Entgelt, was der Kundenbetrieb - gemeint ist die juristische Person - einer neu eingestellten Person für die gleiche Tätigkeit gezahlt würde) ist nach 9 Monaten zwingend. Gehört der Kundenbetrieb einer Branche an, in der Branchenzuschlagstarife vereinbart sind, dann erfolgt die Gleichstellung des/der überlassenen Beschäftigten nach 15 Monaten. Gegenüber dem/der Zeitarbeitnehmer/in ist der Kundenbetrieb laut Gesetz auskunftspflichtig. (a) Zählweise bis zur zwingenden Gleichstellung Die Zeit bis zur Gleichstellung - nach 9 bzw. 15 Monaten ist - auf die Person bezogen durchgängig ab Einsatzbeginn (gilt ab dem ) zu zählen, es sei denn, dass es eine Einsatzunterbrechung für diese Person von mehr als 3 Monaten und 1 Tag gibt. In diesem Fall beginnt die Zeitzählung neu. Bei kurzfristigen Unterbrechungen unter 3 Monaten und 1 Tag werden die Vorüberlassungszeiträume zusammengezählt. Beispiel: Ab dem soll bei einem Kunden ein Mitarbeiter eingesetzt werden. Dieser war beim Kunden schon in der Zeit vom bis und vom bis im Einsatz. Da zwischen den Einsätzen jeweils weniger als 3 Monate liegen, werden diese mit berücksichtigt. Berechnung: bis = funf volle Monate bis und 13/30 Tage bis = 27/30 Tage. 40/30 Tage sind 1 Monat und 10 Tage Summe = 6 Monate und 10 Tage sind anzurechnen. Nach 2 Monaten und 20 Tagen ist die gesetzliche Gleichstellung verpflichtend. Achtung: Im neuen Branchenzuschlagstarif der Metall- und Elektroindustrie wurde festgelegt, dass Einsatzzeiten vor dem für die Erreichung der 15 Monate mitgezählt werden. Dies sind Einsätze ab dem Somit wird die Frist der 15 Monate schon ab dem erreicht. (b) Gesetzliche Gleichstellung Bei der gesetzlichen Regelung ist die Gleichstellung nach 9 Monaten zwingend. Sie ist durch Bezug auf eine Reihe von BAG-Urteilen als Equal Treatment definiert. Der Gesetzgeber hat keine eigene Definition ins Gesetz hineingeschrieben. Folgender Grundsatz gilt: Alle Lohnbestandteile also das Arbeitsentgelt -, die ein(e) vergleichbare Stammbeschäftigte(r) erhält, muss auch der/die Beschäftigte des Personaldienstleisters vergütet bekommen. Um das zu gewährleisten, bedarf es einer umfassenden Information durch den Kundenbetrieb. Zur Vergütung gehören u.a. Stundenlohn, sämtliche Zuschläge und Zulagen, Urlaub, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Arbeitgeberzuschüsse zur VWL oder betrieblicher Altersversorgung. Werden Sachbezüge gezahlt, können diese in Geldwert vergütet werden. Der überlassene Mitarbeiter hat einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Kundenbetrieb über das ihm zustehende Gleichstellungsentgelt.

2 Beispielfragebogen zur Auskunftspflicht: Teil 1: Fragen für die Kalkulation des Verrechnungssatzes bei Gleichstellung Stundenwoche beim Kunden Verstetigtes Monatseinkommen Alternativ Stundenlohn Leistungszulage (z.b ERA bei M+E) in Alternativ Leistungszulage in % Sonstige Zahlungen je Stunde in Sonstige Zahlungen je Monat in (z.b. Prämien) Wieviel Tage Urlaub werden gewährt VWL Zuschuss vom Arbeitgeber in Sonstige monatliche Zuschüsse (Kitazuschuss, betr. Altersvorsorge,etc.) Summe der monatlichen Sachbezüge Teil 2: Fragen in Bezug auf die Einmalzahlungen Anzahl der Urlaubstage Zusätzliches Urlaubsgeld in Oder Urlaubsgeld in % v Urlaubsgeld zahlbar wann (welcher Monat)? Bedingung für das Urlaubsgeld Weihnachtsgeld in Oder Weihnachtsgeld in % Weihnachtsgeld zahlbar wann? Bedingung für das Weihnachtsgeld Sonstige Sonderzahlungen in Oder Sonderzahlungen % Zahlbar wann? Bedingungen Teil 3 : Fragenkatalog für die den Beschäftigten zu gewährende Tatbestände nach Gleichstellung Art der Zulage Wert in % ab Stunde Art der Zulage Wert in % ab Stunde Schichtzulage Feiertagszulage 1 Spätzulage Feiertagszulage 2 Nachtzulage Samstagzulage 1 Samstagzulage 2 Sonntagszulage Überstundenprozente Sonstige Zulage Zeitkonto Befüllung ab Max. Stunden im Zeitkonto

3 Die I.Q.Z hat hierzu ein Kalkulationstool zur Ermittlung des Gleichstellungsentgelt ab dem 10. Monat entwickelt.

4 Ermittlung des gesetzlichen Gleichstellungslohns ab dem 10. Überlassungsmonat sowie die Kalkulation des Verrechnungspreises Berechnung der Gleichstellung nach 9 Monaten Werte der Zeitarbeit zur Anrechnung Erklärung: Relevante Werte für die Ermittlung Kundenwerte### Tariflohn Zeitarbeit Mitarbeiter 10,40 Monatsverdienst Vergleichslohn oder 0,00 Urlaubsanspruch in Tagen 24 Vergleichsstundenlohn 15,00 8 Zusätzliches Urlaubsgeld 150,00 Stundenwoche beim Kunden 38,00 ### Weihnachtsgeld 150,00 Urlaubsgeld in Euro oder 0,00 Urlaubsgeld in % vom Monatslohn 30,00% Basis-Kalkulationsfaktor 1,95 Weihnachtsgeld in Euro oder 0,00 Kalkulationsfaktor Gleichstellungsdifferenz 1,70 Weihnachtsgeld in % vom Monatslohn 30,00% Faktor für separate Sonderzahlungen 1,30 sonstige Sonderzahlungen (Einmalzahlungen) 500,00 Anzahl der Urlaubstage 30 All-In Vergleichslohn 16,85 Dauerhafte Leistungszulage (z.b. ERA) 0,00% Sonstige Zahlungen je Monat (z.b. Prämien) 0,00 Vergleichslohn ohne Sonderzahlungen 15,85 Sonstige Zahlungen je Stunde in 0,50 (Mehrurlaub muss in Natura gewährt werden) VWL Zuschuss des Kunden 0,00 Mehrurlaubstage 6 Kalkulation Preisgestaltung Stundenlohn beim Kunden 15,00 Leistungszulage 0,00 Basispreis 20,28 Anteil Urlaubsgeld /Std. 0,38 Anteil Weihnachtsgeld/Std. 0,38 All-In Preis nach Gleichstellung 31,24 sonstige Sonderzahlungen (Einmalzahlungen) 0,25 Mehrurlaub 0,35 Preis ohne Sonderzahlungen nach Gleichstellung 29,54 VWL 0,00 Sonstiges je Stunde 0,50 Sonstiges je Monat 0,00 Diese Tabelle soll eine Kalkulationshilfe für die alternative Berechnung der gesetzlichen Gleichstellung ab dem 10. Monat sein. Sie berechnet die Kundenwerte um und verrechnet die tariflichen Konditionen der Zeitarbeit. Als Ergebnis werden die Alternativen ALL-IN-Stundenlohn (alles ist in einem Stundenlohn einbezogen) und die Variante, dass die Sonderzahlungen bei der Preiskalkulation herausgelassen werden Feldbeschreibung: In die weißen Felder links die Werte des vergleichbaren Mitarbeiters des Kundenbetriebs eingeben. In die weißen rechts die Werte ihres Mitarbeiters und Ihre Kalkulationsfaktoren eingeben. Als Basis- Kalkulationsfaktor verstehen wir den Ihren normalen Faktor. Ergebnisse: In der Rubrik Kalkulation werden die Kundenwerte auf die Produktivstunde umgerechnet und als ALL-IN Vergleichslohn angezeigt. Der Vergleichslohn ohne Sonderzahlung wird alternativ berechnet und angezeigt. Preisgestaltung: Hier werden die auf der Basis Ihrer Kalkulationsfaktoren errechneten Preise dargestellt. Durch Veränderung Ihrer Faktoren können Sie die Preise variieren. Der Faktor für separate Sonderzahlungen beeinflusst nicht die Kalkulation (c) Gleichstellung bei Branchenzuschlagstarifen

5 Grundsätzlich gilt auch hier der gesetzliche Grundsatz der Gleichstellung und die gleiche Ermittlung des Gleichstellungsentgelt wie nach den 9 Monaten. Das bedeutet, dass der gleiche Fragebogen (siehe obiges Beispiel) als Auskunft für die Berechnung der Gleichstellung dient. Die Auskunftspflicht besteht also auch bei der tariflichen Gleichstellung. Für Kundenbetriebe können jedoch die Tarifpartner der Zeitarbeit unter Fortführung der Branchenzuschläge einen weiteren Zuschlag vereinbaren (Prozentlösung), der dann als Gleichstellung definiert wird. Beim tarifplus+ der Tarifgemeinschaft TQZ wird an Stelle der Prozentlösung ein absoluter Eurowert verwendet. Für alle Entleiher, für die der Branchenzuschlagstarif einschlägig ist, besteht dann die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen Gleichstellung oder der tarifichen Prozentlösung zu wählen. Kommt ein Kundenbetrieb der Auskunftspficht nicht nach, so ist der ab dem 16. Monat vereinbarte Zuschlag (Prozentlösung) vom Zeitarbeitsunternehmen zwingend anzuwenden. In der M+E Industrie hat sich nach der Tarifgemeinschaft TQZ ( tarifplus+) auch die Tarifgemeinschaft der Zeitarbeitsverbände mit der IG Metall auf eine Fortführung des Branchenzuschlagstarif geeinigt. Die alten Zuschlagsstufen mit möglicher Deckelung (abzüglich 10 %) bleiben bestehen. Ab dem 16. Monat wurde als Gleichstellungswert ein prozentualer Zuschlag von 65 % auf den jeweiligen Zeitarbeitstariflohn vereinbart (Prozentlösung). Dieser Zuschlag darf nicht mehr durch einen Abschlag (Deckelung) vermindert werden. Die Wahlmöglichkeit des Kunden, welche Art der Gleichstellung zur Anwendung kommt ist hier gegeben. Ohne Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die Prozentlösung zwingend vom Zeitarbeitsunternehmen anzuwenden. Die I.Q.Z hat hierzu ein Kalkulationstool zur Ermittlung des Gleichstellungsentgelt ab dem 16. Monat entwickelt. Ermittlung des Gleichstellungslohns für nicht tarifgebundene Kundenbetriebe bei Branchenzuschlagstarifen ab dem 16. Überlassungsmonat Berechnung der Gleichstellung nach 15 Monaten Werte der Zeitarbeit zur Anrechnung Erklärung: Relevante Werte für die Ermittlung Kundenwerte### Tariflohn Zeitarbeit Mitarbeiter 10,40 Monatsverdienst Vergleichslohn oder 0,00 Urlaubsanspruch in Tagen 24 Vergleichsstundenlohn 16,00 8 Zusätzliches Urlaubsgeld 150,00 Stundenwoche beim Kunden 38,00 ### Weihnachtsgeld 150,00 Urlaubsgeld in Euro oder 0,00 Urlaubsgeld in % vom Monatslohn 100,00% Tariflich vereinbarte Gleichstellung 65,00% Weihnachtsgeld in Euro oder 600,00 Weihnachtsgeld in % vom Monatslohn 30,00% sonstige Sonderzahlungen (Einmalzahlungen) 500,00 Tariflicher Gleichstellungsstundenlohn Anzahl der Urlaubstage 30 ab dem 16.Monat 17,16 Dauerhafte Leistungszulage (z.b. ERA) 0,00% Sonstige Zahlungen je Monat (z.b. Prämien) 0,00 Werte des nicht tarifgebunden Sonstige Zahlungen je Stunde in 0,00 Kundenbetriebs 18,26 VWL Zuschuss des Kunden 0,00 Tariflicher Gleichstellungswert ist günstiger Kalkulation Stundenlohn beim Kunden 16,00 Leistungszulage 0,00 Anteil Urlaubsgeld /Std. 1,33 Anteil Weihnachtsgeld/Std. 0,30 sonstige Sonderzahlungen (Einmalzahlungen) 0,25 Mehrurlaub 0,37 VWL 0,00 Sonstiges je Stunde 0,00 Sonstiges je Monat 0,00

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7 Diese obigetabelle soll eine Entscheidungshilfe für die Option, ob in Branchen mit Branchenzuschlagstarifen ab dem 16. Monat die gesetzliche Gleichkommt. stellungslösung oder die tariflich vereinbarte Prozentlösung zur Anwendung Nur der Kunde kann laut Tarifvertrag entscheiden ob er die tarifliche Prozentkönnen mit dieser Tabelle aber Hilfestellung lösung oder die gesetzliche Gleichstellungslösung wählt. Zeitarbeitsunternehmen leisten. Begriffe Gesetzliche Gleichstelllungslösung : kann für die Gleichstellung nach 9 oder 15 Monate angewandt werden. Daher kann der gleiche umfassende Auskunftsbogen verwendet werden. Tarifliche Prozentlösung: Ist der Branchenzuschlag eines Branchenzuschlagstarifs, der ab dem 16. Einsatzmonat auf den jeweiligen Zeitarbeitstariflohn additiv zu Zahlen ist. Feldbeschreibung: In die weißen Felder links die Werte des vergleichbaren Mitarbeiters des Kundenbetriebs eingeben. In die Felder oben rechts die Werte ihres Mitarbeiters eingeben. Im Feld F12 wird der aus der jeweiligen Branche tariflichen festgelegte Prozentwert (ab 16. Monat) für die Stundenlöhne ab dem 16. Monat Eingetragen und in angezeigt. In der Rubrik Kalkulation werden die Kundenwerte auf die Produktivstunde umgerechnet und als ALL-IN Lohn in Feld F19 angezeigt. Der Kunde kann dann laut Tarifvertrag entscheiden ob er die tarifliche Prozentlösung oder die Gleichstellungslösung wählt. Achtung: Im neuen Branchenzuschlagstarif der Metall- und Elektroindustrie wurde bei der Tarifgemeinschaft der Verbände festgelegt, dass Einsatzzeiten vor dem für die Erreichung der 15 Monate mitgezählt werden. Dies sind Einsätze ab dem Somit wird die Frist der 15 Monate schon ab dem erreicht. Wird ein Einsatz von mehr als 3 Monaten und 1 Tag unterbrochen, beginnt die Zählung der Frist wieder bei Null. Wird die Gleichstellung nicht gewährt, so können Bußgelder gegen den Personaldienstleister bis zu ,- verhängt werden. Ggf. kann auch die Erlaubnis zur Überlassung entzogen werden. Schadensersatzansprüche wegen falscher Angaben durch den Kundenbetrieb bleiben davon unberührt.

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