UNECE-NORM FFV-63 KAKIS
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- Hermann Swen Frank
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1 UNECE-NORM FFV-63 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von KAKIS AUSGABE 2015 VEREINTE NATIONEN New York und Genf, 2015
2 FFV-63: Kakis 2015 Hinweis Die Arbeitsgruppe für landwirtschaftliche Qualitätsnormen Die Vermarktungsnormen der Arbeitsgruppe für landwirtschaftliche Qualitätsnormen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) tragen dazu bei, den internationalen Handel zu erleichtern, die Erzeugung hoher Qualität zu fördern, die Rentabilität zu verbessern und Verbraucherinteressen zu schützen. Die UNECE-Normen werden von Behörden, Erzeugern, Händlern, Importeuren und Exporteuren sowie anderen internationalen Organisationen angewandt. Sie sind für einen großen Bereich landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfügbar, einschließlich frischem Obst und Gemüse, Trocken- und getrockneten Erzeugnissen, Pflanzkartoffeln, Fleisch, Schnittblumen, Eier und Eiprodukten. Jedes Mitgliedsland der Vereinten Nationen kann gleichberechtigt an den Aktivitäten der Arbeitsgruppe teilnehmen. Weitere Informationen zu den landwirtschaftlichen Normen sind auf unserer Website < zu finden. Die vorliegende Norm für Kakis beruht auf dem Dokument ECE/CTCS/WP.7/2015/7, welches von der Arbeitsgruppe auf ihrer 71. Sitzung geprüft und angenommen wurde. Hinweis: Der nachstehend aufgeführte Text ist eine inoffizielle, zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung. Verbindlich ist nur die jeweils von der Arbeitsgruppe angenommene englische, französische oder russische Originalfassung. Die verwendeten Bezeichnungen und die Darstellung der Unterlagen dieser Veröffentlichung beinhalten keine Erklärung bezüglich irgendeiner Auffassung von seiten des Sekretariats der Vereinten Nationen zum legalen Status eines Landes, eines Staatsgebiets, eines Staates oder einer Region oder ihrer Regierung, oder zu ihren Landesgrenzen oder sonstigen Grenzen. Die Erwähnung von Firmennamen oder Handelserzeugnissen beinhaltet keine Anerkennung durch die Vereinten Nationen. Alle Unterlagen stehen zur freien Verfügung und dürfen reproduziert werden, wobei jedoch um eine Bestätigung gebeten wird. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Bemerkungen und Anfragen an folgende Adresse: Agricultural Standards Unit Trade and Timber Division United Nations Economic Commission for Europe Palais des Nations CH-1211 Geneva 10, Switzerland
3 3 FFV-63: Kakis 2015 UNECE-Norm FFV-63 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von Kakis I. BEGRIFFSBESTIMMUNG Diese Norm gilt für Kakis der aus Diospyros kaki L. f. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kakis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die Kakis nach Aufbereitung und Verpackung bei der Exportkontrolle aufweisen müssen. Wird die Norm jedoch auf den dem Export nachfolgenden Handelsstufen angewendet, dürfen die Erzeugnisse abweichend von den Anforderungen der Norm Folgendes aufweisen: einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad, geringfügige Veränderungen aufgrund ihrer Entwicklung und Verderblichkeit, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra. Der Besitzer/Verkäufer von Erzeugnissen darf diese nur dann feilhalten, zum Verkauf anbieten, liefern oder anderweitig vermarkten, wenn sie dieser Norm entsprechen. Der Besitzer/Verkäufer ist für die Einhaltung dieser Konformität verantwortlich. A. Mindesteigenschaften In allen Klassen müssen die Kakis vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein: ganz, mit anhaftendem Kelch, der, mit oder ohne Stiel, trocken und braun sein kann, gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, praktisch frei von Schädlingen, frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen, frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. Entwicklung und Zustand der Kakis müssen so sein, dass sie: Transport und Hantierung aushalten in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
4 FFV-63: Kakis 2015 B. Reifeanforderungen Kakis müssen genügend entwickelt sein und eine zufrieden stellende Reife aufweisen. Die Entwicklung und der physiologische Reifezustand der Kakis müssen so sein, dass sie den Reifeprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann. Die Frucht sollte mindestens im unteren Drittel gelb gefärbt sein oder einen Farbumschlag aufweisen. C. Klasseneinteilung Kakis werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt: i) Klasse Extra Kakis dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Das Fruchtfleisch muss gesund sein. Der Kelch muss unbeschädigt sein. Die Kakis dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, die Qualität, die Haltbarkeit und die Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. ii) Klasse I Kakis dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Das Fruchtfleisch muss gesund sein. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, die Qualität, die Haltbarkeit und die Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen: ein leichter Formfehler, leichte, durch Sonne verursachte Farbfehler auf höchstens 1/8 der Fruchtoberfläche, leichte Hautfehler innerhalb nachstehender Grenzen: feine, verkorkte Linien, die insgesamt nicht länger sind als einmal die Entfernung vom Kelch bis zum Blütenende, sonstige Fehler auf insgesamt höchstens 1/16 der Fruchtoberfläche, leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von insgesamt 2 cm 2, leichte Beschädigung des Kelches, leichte innere Verfärbung des Fleisches auf bis zu 1/3 der Querschnittsfläche der Frucht.
5 5 FFV-63: Kakis 2015 iii) Klasse II Zu dieser Klasse gehören Kakis, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Kakis ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten: Formfehler, durch Sonne verursachte Farbfehler auf höchstens ¼ der Fruchtoberfläche, Hautfehler innerhalb nachstehender Grenzen: verkorkte Linien, die insgesamt nicht länger sind als zweimal die Entfernung vom Kelch bis zum Blütenende, sonstige Fehler auf insgesamt höchstens 1/8 der Fruchtoberfläche. leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von insgesamt 3 cm 2, Beschädigung des Kelches, leichte innere Verfärbung des Fleisches auf bis zu 1/2 der Querschnittsfläche der Frucht. III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder nach der Anzahl Früchte im Packstück bestimmt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf/muss der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks: a) bei nach dem Durchmesser sortierten Kakis 20 mm nicht überschreiten b) bei nach dem Gewicht sortierten Kakis mit der nachstehenden Tabelle übereinstimmen: Gewicht in g Höchstunterschied zwischen Früchten eines Packstücks in g > c) bei nach Stückzahl sortierten Kakis den Anforderungen nach (a) entsprechen. Die Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist für die Klassen Extra und I verpflichtend.
6 FFV-63: Kakis 2015 IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen. A. Gütetoleranzen i) Klasse Extra ii) iii) Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Kakis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen. Klasse I Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kakis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen. Klasse II Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kakis, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen. B. Größentoleranzen In allen Klassen (falls nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kakis, die nicht den Anforderungen hinsichtlich der Größensortierung entsprechen, ist zulässig. V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG A. Gleichmäßigkeit Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kakis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Qualität und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) umfassen. Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. B. Verpackung Die Kakis müssen so verpackt sein, dass die Erzeugnisse angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschrif-
7 7 FFV-63: Kakis 2015 tung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG Jedes Packstück 1 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen: A. Identifizierung Packer und/oder Absender/Ablader: Name und physische Anschrift (z. B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und, sofern abweichend vom Ursprungsland, das Land) oder eine von einer amtlichen Stelle anerkannte kodierte Bezeichnung 2. B. Art des Erzeugnisses Kakis, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, Name der Sorte. Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Eine Handelsbezeichnung 3 kann nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym verwendet werden. C. Ursprung des Erzeugnisses Ursprungsland 4 und wahlfrei Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. D. Handelsmerkmale Klasse, Größe (sofern nach Größen sortiert ist) ausgedrückt als: Mindest- und Höchstdurchmesser oder Mindest- und Höchstgewicht oder Stückzahl, In festem Zustand verzehrsfähig oder entsprechende Bezeichnung, sofern zutreffend. 1 Diese Kennzeichnungsvorschriften finden keine Anwendung bei Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. 2 Nach den Rechtsvorschriften einiger Staaten ist die klare Angabe von Name und Anschrift vorgeschrieben. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muss die Angabe Packer und/oder Absender (oder entsprechende Abkürzungen) in unmittelbarem Zusammenhang mit der kodierten Bezeichnung angebracht sein, und der kodierten Bezeichnung muss der ISO 3166 (alpha)-länder-/gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt. 3 Eine Handelsbezeichnung kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein. 4 Der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name muss angegeben sein.
8 FFV-63: Kakis 2015 E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei) Veröffentlicht 2015
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