Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes (PostG)
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- Bella Langenberg
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1 Bundesrat Drucksache 18/ Gesetzesantrag der Länder Hessen, Niedersachsen Wi Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes (PostG) A. Problem und Ziel Eine flächendeckende und effiziente Versorgung mit Postdienstleistungen ist für Wirtschaft und Gesellschaft von hoher Bedeutung. In den letzten Wochen und Monaten war zu beobachten, dass eine Vielzahl von stationären Einrichtungen der Deutschen Post AG geschlossen und in großem Umfang Briefkästen abgebaut wurden. Weitere Einschränkungen im Rahmen des Universaldienstes hat die Deutsche Post AG angekündigt. Auch wenn generell mit diesen Maßnahmen nicht gegen die Bestimmungen der Postuniversaldienstleistungsverordnung verstoßen wird, ist die Rückführung dieser Dienstleistungsbereiche nicht hinnehmbar, zumal zu erwarten ist, dass damit die postalische Versorgung insbesondere im ländlichen Raum in besonderem Maße negativ betroffen sein wird. Zahlreiche Beschwerden von den Kommunen und der Bevölkerung haben bestätigt, dass die Vorgehensweise der Deutschen Post AG inakzeptabel ist. Alle Appelle an die Deutsche Post AG aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft sind bisher erfolglos geblieben. Daher ergibt sich ein Handlungsbedarf für die Gleichbehandlung von unselbständigen Ortsteilen mit selbständigen Gemeinden bei der Verpflichtung zur Einrichtung einer Postfiliale, für die Vorgabe von Mindestöffnungszeiten bei Postfilialen, für die Sicherstellung qualitativer Standards für Beschäftigte in Postfilialen, für die Festschreibung der jetzigen Zahl der Briefkästen, für die frühzeitige Information der Kommunen bei Veränderungen im Postfilialnetz und für bessere Eingriffs- und Sanktionsmöglichkeiten für die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zur Überwachung und Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Straße 192, Köln Telefon: 0221/ , Telefax: 0221/ ISSN
2 Drucksache 18/ Mit dem... Gesetz zur Änderung des Postgesetzes soll eine angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen auf der Basis der zwischenzeitlich gesammelten Erfahrungen mit der Post- Universaldienstleistungsverordnung sichergestellt werden. B. Lösung Änderung des Postgesetzes. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen Keine. E. Sonstige Kosten Die Deutsche Post AG wird durch die Maßnahmen, die eine flächendeckend angemessene und ausreichende Infrastruktur mit Postdienstleistungen gewährleisten, mit zusätzlichen Kosten belastet, die allerdings nicht so erheblich sind, dass negative Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten sind.
3 Bundesrat Drucksache 18/ Gesetzesantrag der Länder Hessen, Niedersachsen Wi Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes (PostG) Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 2. Januar 2004 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Dieter Althaus Sehr geehrter Herr Präsident, die Regierung des Landes Niedersachsen und die Hessische Landesregierung haben beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes (PostG) mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beschließen. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Roland Koch
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5 Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes (PostG) Vom Drucksache 18/04 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Anlage Artikel 1 Änderung der Post-Universaldienstleistungsverordnung Die P o s t - U n i v e r s a l d i e n s t l e i s t u n g s v e r o r d n u n g (PUDLV) vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Postgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 572), wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Das Wort Briefbeförderung wird durch das Wort Beförderung und das Wort Briefsendung durch Postsendung ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Halbsatz bis zu einer Wertgrenze von Euro eingefügt. c) Nummer 4 entfällt 2. In 2 Nr. 1 Satz 1 wird nach den Worten Verträge über das Wort alle eingefügt. 3. In 2 Nr. 1 werden a) der Satz 4 wie folgt gefasst: In zusammenhängend bebauten Gebieten mit mehr als Einwohnern muss mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt auch für Gemeinden mit mehr als Einwohnern und in der Regel für Gemeinden, die gemäß landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben. b) der Satz 5 wie folgt gefasst: In zusammenhängend bebauten Gebieten mit mehr als Einwohnern ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass eine stationäre Einrichtung in maximal Metern für die Kunden erreichbar ist. 4. In 2 Nr. 1 Satz 7 werden die Worte zehn Wochen durch 3 Monate ersetzt.
6 Drucksache 18/ Nr. 1 Satz 9 wird wie folgt gefasst: Die Einrichtungen müssen ganzjährig werktags montags bis freitags an Vor- und an Nachmittagen, samstags an Vormittagen, nachfragegerecht, mindestens aber 22 Stunden pro Woche betriebsbereit sein. 6. In 2 Nr. 1 wird folgender neuer Satz 10 eingefügt: Die in den stationären Einrichtungen Beschäftigten müssen über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Ausbildung verfügen. 7. In 2 Nr. 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: Bundesweit müssen mindestens Briefkästen vorhanden sein; diese Anforderung wird bis zum 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Nachfrage überprüft. 8. In 2 Nr. 2 werden a) in Satz 3 (alt) die Worte und die nächste Leerung gestrichen und b) nach Satz 3 (alt) ein neuer Satz 5 eingefügt: Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Briefkästen bei der letzten Tagesleerung nicht vor der angegebenen Leerungszeit geleert werden. Artikel 2 Änderung des Postgesetzes Das P o s t g e s e t z (PostG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Postgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3218), wird wie folgt geändert: 1. In 11 Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort entscheiden folgender Halbsatz angefügt: und den Unternehmen, die zur Erbringung von Universaldienstleistungen herangezogen werden, entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen; diese sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
7 3 Drucksache 18/04 2. In 49 Abs. 1 Nummer 10 wird nach den Worten nicht richtig erbringt folgender Halbsatz angefügt: oder gegen weitere gesetzliche oder durch die Regulierungsbehörde auferlegte Verpflichtungen zur Erbringung des Universaldienstes verstößt. Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 1 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
8 Drucksache 18/04 4 A. Allgemeines Begründung Eine flächendeckende, hochwertige und effiziente Versorgung mit Postdienstleistungen ist für Wirtschaft und Gesellschaft von hoher Bedeutung. Dieses gilt vor dem Hintergrund der Daseinsvorsorge insbesondere für die Angleichung der Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes, gerade auch in ländlichen und strukturschwächeren Regionen. Auf Basis der zwischenzeitlich gesammelten umfangreichen Erfahrungen mit der Post- Universaldienstleistungsverordnung hat sich ein dringender Handlungsbedarf eingestellt. Dabei ist erkennbar geworden, dass sich die Deutsche Post AG zunehmend nur noch an den Mindestvorgaben orientiert. Die angekündigte weitere Rückführung von Postdienst-leistungen lässt erwarten, dass die postalische Versorgung insbesondere in den Flächenländern in besonderem Maße negativ betroffen sein wird. Mit diesem Gesetz zur Änderung des Postgesetzes und der Post- Universaldienstleistungsverordnung wird dem weiteren Abbau von Postdienstleistungen - bei gleichzeitiger Qualitätsverbesserung der postalischen Versorgung - entgegengewirkt. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 Abs. 2: Artikel 1 Bislang sind in 1 Abs. 2 nur Briefsendungen erfasst. Nach Art. 3 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 der EU-Richtlinie 97/67/EG ist bei den Sendungsformen, die mindestens zum Universaldienst gehören müssen, auf den Begriff Postsendung abgestellt. Insofern sollte zur Klarstellung dieser Begriff auch im nationalen Recht verwandt werden. Vollzugsprobleme sind darüber hinaus dadurch entstanden, dass die Bestimmungen der Post- Universaldienstleistungsverordnung für Wertsendungen keine Wertobergrenze enthält. Die Festlegung einer Wertobergrenze wird den Verordnungsvollzug erleichtern und steht im Einklang mit der Bestimmung zum Umfang des Universaldienstes in 11 Abs. 1 Satz 3 PostG. Die Sendungsform Sendung mit Eilzustellung (d.h. normale Beförderung bis zur Zustelleinrichtung, dann möglichst schnelle Zustellung) wird nicht mehr als unabdingbar angesehen. Die Nachfrage hat sich verändert und ist heute vorrangig auf Express-Sendungen (schnelle Beförderung über die gesamte Beförderungskette) ausgerichtet. Für besonders eilige Mitteilungen hat sich das Verbraucherverhalten zunehmend auf die elektronische Übertragung (z.b. Telefax) verlagert. Zu 2 Nr. 1 Satz 1: Mit dieser Ergänzung soll sichergestellt werden, dass der Universaldienst in jeder stationären Einrichtung in vollem Umfang erbracht wird.
9 5 Drucksache 18/04 Zu 2 Nr. 1 Satz 4 und 5: Der Begriff Gemeinde ist nach der Begründung der Verordnungsnovelle als die politische Gemeinde zu verstehen. Der Anspruch auf eine stationäre Einrichtung wird damit mit der jeweiligen kommunalrechtlichen Situation verknüpft. Dieses führt zu Benachteiligungen von Gemeinden, Teilgemeinden oder unselbständigen Gemeinden und kann mit den derzeitigen Bestimmungen der Post-Universaldienstleistungsverordnung, in denen auf politische Gemeinden Bezug genommen wird, nicht abgestellt werden. Da die Nachfrage nach Postdienstleistungen nicht von kommunalrechtlichen Grenzen abhängt, sondern von den in einem bestimmten Gebiet wohnenden Bürgern, wird der Bezugsbereich Gemeinde durch in zusammenhängend bebauten Gebieten ersetzt. Zu 2 Nr. 1 Satz 7: Den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften ist es oftmals nicht möglich, in einer Frist von 10 Wochen die Problematik zu beraten und ihre Gegenvorstellungen mit Aussicht auf Erfolg an die Deutsche Post AG heranzutragen. Die Frist wird daher auf 3 Monate (entsprechend der von der Regulierungsbehörde zugestandenen Vakanzzeit) ausgedehnt. Zu 2 Nr. 1 Satz 9: Konkrete Vorgaben für die Öffnungszeiten einzelner stationärer Einrichtungen enthält die Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht. Eine Konkretisierung durch nähere Regelungen zu Mindestöffnungszeiten hinsichtlich Gesamtdauer und Tageszeit sowie die Klarstellung, dass die Betriebsbereitschaft während des ganzen Jahres gegeben sein muss und nicht durch Urlaub o.ä. unterbrochen werden darf, stellt eine angemessene Versorgung mit Postdienstleistungen sicher. Zu 2 Nr. 1 Satz 10 (neu): Eine ausreichende fachliche Kompetenz bei den in den stationären Einrichtungen Beschäftigten stellt sicher, dass der Post-Universaldienst auch künftig auf einem qualitativ hochwertigen Standard erfüllt wird. Zu 2 Nr. 2 Satz 2 (neu): Bei der Standortwahl orientiert sich die Deutsche Post AG an den Zielen der Kundennachfrage, den Qualitätsvorgaben der Post-Universaldienstleistungsverordnung und den Kosten. Die derzeitige Zahl von ca Briefkästen entspricht daher - auch nach den Vorstellungen der Deutschen Post AG - einem optimierten Briefkastennetz. Mit Auslaufen der Exklusivlizenz zum wird eine Neubewertung der Situation erforderlich werden.
10 Drucksache 18/04 6 Zu 2 Nr. 2 Satz 3 (alt) und Satz 5 (neu): Die schützenswerten Interessen der Verbraucher machen die ausdrückliche Anzeige der nächsten Leerung nicht erforderlich. Die Interessen der Gesamtheit der Verbraucher sind vorrangig auf ein möglichst dichtes Briefkastennetz und darauf ausgerichtet, dass Briefsendungen, die rechtzeitig vor der letzten Leerung eingeworfen werden, noch abgeholt und am nächsten Werktag zugestellt werden. Dem wird entsprochen, wenn sichergestellt ist, dass die Briefkästen bei der letzten Tagesleerung nicht vor der auf den Briefkästen angegebenen Leerungszeit geleert werden. Zu 11 Abs. 2 Satz 4: Artikel 2 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Post-Universaldienstleistungsverordnung kann die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bisher nur im Zuge eines Bußgeldverfahrens reagieren. Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit eröffnet, im Vorfeld sich abzeichnender Fehlentwicklungen mit entsprechenden Verpflichtungen korrigierend einzugreifen. Zu 49 Abs. 1 Nummer 10: Redaktionelle Anpassung der Bußgeldvorschriften an die neue Regelung des 11 Abs. 2 Satz 4. Artikel 3 Mit diesem Artikel soll sichergestellt werden, dass der Verordnungsgeber diese Bestimmung künftig wieder unmittelbar verändern kann. Artikel 4 Im Sinne der gewollten Sicherstellung der Versorgung mit postalischen Diensten ist das sofortige Inkrafttreten des Gesetzes geboten.
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