IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 77/08a
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1 IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 77/08a
2 2 9 ObA 77/08a Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian R*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei Arbeiterbetriebsrat der M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl, über den Rekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. April 2008, GZ 12 Ra 17/08v-19, mit dem aus Anlass der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Dezember 2007, GZ 14 Cga 89/07p-13, das bisherige Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: Das Urteil des Erstgerichts und das ihm vorangegangene Verfahren werden als nichtig aufgehoben; die Klage wird zurückgewiesen." Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3 3 9 ObA 77/08a Am 28. und am wurde im Betrieb der M***** GmbH (erstmals) ein Arbeiterbetriebsrat gewählt. Mit seiner am beim Erstgericht eingelangten Klage focht der Kläger, ein Arbeiter dieses Betriebs, die Wahl gemäß 59 ArbVG als ungültig an. Hilfsweise begehrte er die Nichtigerklärung der Wahl gemäß 60 ArbVG. Der beklagte Betriebsrat, der sich am konstituiert hat, beantragte die Zurückweisung der Klage, hilfsweise ihre Abweisung. Mit seinem in der Tagsatzung vom verkündeten Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Die Ausfertigung dieser Entscheidung weicht allerdings vom verkündeten Inhalt ab: Nach dem Wortlaut der ausgefertigten Entscheidung werden mit Urteil sowohl das Klage- als auch das Eventualbegehren zurückgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung vertritt das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die Klage verspätet, im Übrigen aber auch unberechtigt sei. Mit Wirkung vom beschloss der beklagte Betriebsrat seinen Rücktritt. Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Berufungsgericht aus Anlass der vom Kläger gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Berufung das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück. Der Rücktritt des Betriebsrats habe zur Folge, dass dessen Tätigkeitsdauer gemäß 62 Z 4 ArbVG (spätestens) am vorzeitig geendet habe. Grundsätzlich ende mit der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats auch seine Parteifähigkeit. Nur dann, wenn die Tätigkeitsdauer aus einem der in 62a ArbVG genannten
4 4 9 ObA 77/08a Gründe ende und zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde schon anhängig sei, werde die Parteifähigkeit über die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats hinaus verlängert; sie bestehe in Bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss weiter. Die Fälle, in denen es ausnahmsweise zu einer solchen Verlängerung der Parteifähigkeit kommen solle, umfassten nur die Beendigung der Funktionsperiode nach 61 ArbVG und die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer nach 62 Z 1 und 2 ArbVG, nicht aber die hier vorliegende vorzeitige Beendigung nach 62 Z 4 ArbVG durch Rücktritt des Betriebsrats. Beschließe das Belegschaftsorgan demnach rechtswirksam selbst seinen Rücktritt, so solle nach den Wertungen des Gesetzgebers auch seine Parteifähigkeit für anhängige Verfahren nicht verlängert werden. Der Kläger leite allerdings die weitere Parteifähigkeit aus dem mit der Novelle BGBl 1990/408 angefügten dritten Satz des 62a ArbVG ab, der sich mit der Verlängerung der Parteifähigkeit bei Wahlanfechtungen befasse. Diese Bestimmung solle aber nur sicherstellen, dass sich der betroffene Betriebsrat, dessen Wahl für ungültig erklärt werden solle, gegen die Wahlanfechtung selbst wehren kann und er im Fall der zwischenzeitigen Neuwahl eines Betriebsrats nicht darauf angewiesen ist, dass dieser die Anfechtung der Wahl des früheren Betriebsrats bekämpft. 62a dritter Satz ArbVG könne überhaupt erst zum Tragen kommen, wenn der Fall des 62 Z 5 ArbVG durch ein Urteil des Gerichts, mit dem die Wahl für ungültig erklärt wurde, eingetreten sei. Hier habe das Erstgericht der Wahlanfechtung aber gerade nicht stattgegeben. Die Entscheidung sei daher ohne jeden Einfluss auf die Tätigkeitsdauer des neu gewählten und ordnungsgemäß konstituierten Betriebsrats geblieben.
5 5 9 ObA 77/08a Die Neuregelung des 62a dritter Satz ArbVG sei nur im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Neufassung des 61 ASGG als Reaktion auf die dazu ergangene oberstgerichtliche Judikatur zu verstehen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit solle nach dem Willen des Gesetzgebers alle Urteilswirkungen umfassen, insbesondere auch jene eines erstinstanzlichen Urteils in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten. Dies habe zur Folge, dass mit einem solchen einer Wahlanfechtung stattgebenden Urteil die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats, dessen Wahl angefochten wurde, faktisch beendet werde. Zum Ausgleich dafür habe es der Gesetzgeber diesem Betriebsrat durch die gleichzeitige Neuregelung in 62a dritter Satz ArbVG ermöglicht, das laufende Wahlanfechtungsverfahren ungeachtet der aufgrund der Urteilswirkungen des 61 ASGG verlorenen Parteifähigkeit selbst bis zum Abschluss weiterzuführen. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die Parteifähigkeit des Betriebsrats auch dann verlängert werde, wenn dessen Tätigkeitsdauer infolge eines Rücktrittsbeschlusses nach 62 Z 4 ArbVG vorzeitig ende, ohne dass jemals ein Urteil erster Instanz der Wahlanfechtung stattgegeben habe. Vielmehr falle mit dem eigenen Rücktrittsbeschluss des Betriebsrats der mit 62a dritter Satz ArbVG verfolgte Regelungszweck weg. Die Parteifähigkeit des beklagten Arbeiterbetriebsrats habe daher am geendet; seither existiere die Beklagte nicht mehr. Mit der Entscheidung des verstärkten Senats 8 ObA 2344/96f habe der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Vollbeendigung einer Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses ausgesprochen, dass das Verfahren auf Begehren des Klägers
6 6 9 ObA 77/08a fortzusetzen sei. Strebe hingegen der Kläger nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, sei die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen ließen sich aber auf betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach dem ArbVG mit Organen der Arbeitnehmerschaft nicht übertragen. Deren Parteifähigkeit sei in 53 ASGG ivm dem II. Teil des ArbVG abschließend geregelt. Anders als in 8 ObA 2344/96f gehe es hier um keinen zivilrechtlichen und auch um keinen vermögenswerten Anspruch. Werde die Existenz des Belegschaftsorgans, mit dem die betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit geführt werde, aus einem schon vom Gesetzgeber für nicht schutzwürdig erachteten Grund beendet, sei auch der einzelne Arbeitnehmer als Teil der Belegschaft, die in ihrer Gesamtheit von dem Organ nicht mehr vertreten werde, nicht schutzwürdig, einen Prozess mit dem nicht mehr existenten Gebilde fortzuführen. Durch den Rücktrittsbeschluss des Betriebsrats falle vielmehr das für einen Rechtsstreit auch auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene notwendige Zweiparteiensystem weg: Verfüge die Belegschaft über kein Organ mehr und werde sie damit handlungsunfähig, sei ein schützenswertes Rechtsschutzziel auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene nicht mehr zu erreichen. Der Kläger, der insoweit weder in seiner nach dem Rücktrittsbeschluss des Betriebsrats verfassten Berufung noch im Zuge der Verhandlung über die Parteifähigkeit des Betriebsrats ein Vorbringen erstatte, sondern zugestanden habe, dass tatsächlich der Arbeitgeber hinter dem Prozess stehe, habe daher keinen Anspruch auf Fortsetzung des
7 7 9 ObA 77/08a Verfahrens gegen den nicht mehr existenten Betriebsrat. Sei die begehrte Fortführung demnach zu versagen und das Prozessrechtsverhältnis ohne meritorisches Ergebnis zu beenden, könne dies nur auf dieselbe Weise erfolgen, wie in jenen in 8 ObA 2344/96f erörterten Fällen, in denen der Kläger von vornherein eine Fortsetzung nicht anstrebe. Werde die Klage nachträglich wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung unzulässig, sei sie zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs" des Klägers mit dem Antrag, ihn aufzuheben und der Berufung Folge zu geben. Hilfsweise wird beantragt, der zweiten Instanz die Entscheidung über die Berufung aufzutragen. Der Betriebsrat erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat sich mit Inhalt und Zweck der Bestimmung des 62a ArbVG ausführlich auseinandergesetzt und dabei insbesondere auch Hintergrund und Anlass der Schaffung des letzten Satzes dieser Bestimmung und dessen Zusammenspiel mit 61 ASGG eingehend erläutert. Diese Ausführungen der zweiten Instanz, mit denen sich der Revisionswerber inhaltlich nicht auseinandersetzt, werden vom Obersten Gerichtshof vollinhaltlich gebilligt. Insofern reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der zweiten Instanz zu verweisen ( 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers wie folgt entgegenzutreten: 62a letzter Satz ArbVG bezieht sich auf den
8 8 9 ObA 77/08a Fall des 62 Z 5 ArbVG. Nach dieser Bestimmung endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats, wenn das Gericht die Wahl für ungültig erklärt. Wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, ist diese Bestimmung vor dem Hintergrund des 61 ASGG zu sehen: Die in dieser Bestimmung normierte vorläufige Vollstreckbarkeit nicht rechtskräftiger erstinstanzlicher Urteile hat zur Folge, dass mit der einer Wahlanfechtung stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung die Tätigkeitsdauer des betroffenen Betriebsrats faktisch beendet wird. Daher ermöglicht 62a dritter Satz ArbVG die Weiterführung des laufenden Wahlanfechtungsverfahrens ungeachtet der aufgrund der Urteilswirkungen des 61 ASGG an sich verlorenen Parteifähigkeit. Von all dem kann aber hier nicht die Rede sein, zumal im vorliegenden Verfahren die Wahlanfechtung in erster Instanz gerade nicht erfolgreich war, sodass 62a dritter Satz ArbVG schon nach seinem Wortlaut, aber auch nach seiner dargestellten Funktion nicht zur Anwendung kommt. Dem letzten Satz des 62a ArbVG dessen ungeachtet im Auslegungsweg eine völlig andere Bedeutung zu geben und auch auf den Rücktritt des Betriebsrats anzuwenden, besteht keinerlei Veranlassung und stünde überdies in Widerspruch zum ersten Satz der Bestimmung, der die erfassten Fälle abschließend aufzählt und dabei den Rücktritt des Betriebsrats gerade nicht erwähnt. Der Revisionswerber stützt sein Rechtsmittel im Wesentlichen auf das Argument, dass die Verneinung der Verlängerung der Parteifähigkeit des Betriebsrats ein unerträgliches Rechtsschutzdefizit zur Folge hätte, zumal es der Betriebsrat dadurch in der Hand hat, einer Wahlanfechtung durch Selbstauflösung zuvor zu kommen.
9 9 9 ObA 77/08a Dadurch könnte er die Nichtigerklärung sämtlicher bis dahin gesetzter Akte vereiteln". Diesem Einwand ist aber ebenfalls nicht zu folgen: Primäres Rechtsschutzziel der Anfechtung der Betriebsratswahl ist regelmäßig die Beseitigung des betroffenen Betriebsrats. Hat dieser sich aber bereits durch seinen Rücktritt aufgelöst, bedarf es dazu der Fortsetzung des Wahlanfechtungsverfahrens nicht mehr. Auch im Hinblick auf bisher gesetzte Rechtshandlungen des zurückgetretenen Betriebsrats bedarf es der Fortsetzung des Verfahrens nicht. Bis zur Entscheidung des Gerichts vom Betriebsrat gesetzte Rechtshandlungen bleiben nämlich auch dann gültig, wenn die Betriebsratswahl isd 59 ArbVG für ungültig erklärt wird. Die Entscheidung des Gerichts über die Anfechtung wirkt nämlich nicht zurück (Schneller, ArbVR 2³ 59 Erl 3). Liegt eine nichtige Betriebsratswahl vor, ist ohnedies stets so vorzugehen, als ob die Wahl nie stattgefunden hätte. Rechtshandlungen eines auf nichtige Art und Weise gewählten Betriebsrats gelten damit als nicht gesetzt. Dieser Umstand kann nicht nur im Rahmen einer Wahlanfechtung gegen den Betriebsrat, sondern - sollte dies erforderlich sein - auch in einem anderen Verfahren als Vorfrage geklärt werden (Schneller aao 59 Erl 3, 60 Erl 2). Auch dazu bedarf es daher der Weiterführung des Verfahrens gegen den nicht mehr existierenden Betriebsrat nicht. Im Übrigen hat der Kläger, der in der Revision immer wieder auf seine die Weiterführung des Verfahrens erfordernden subjektiven Rechts pocht, mit keinem Wort vorgebracht, dass der mittlerweile nicht mehr existierende Betriebsrat Rechtshandlungen gesetzt habe, die seine Rechtssphäre in wie immer gearteter Weise berühren. Deshalb und aus den schon oben angestellten Überlegungen kann daher
10 10 9 ObA 77/08a seine Berufung auf Art 5 EMRK nicht überzeugen. Dass sich der Kläger in seinem Bestreben, das Verfahren gegen den nicht mehr existierenden Betriebsrat fortzusetzen, nicht auf die Entscheidung des verstärkten Senats 8 ObA 2344/96f, SZ 71/175, berufen kann, wurde ebenfalls bereits vom Berufungsgericht mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt. Auch auf die dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichts kann verwiesen werden ( 510 Abs 3 ZPO). Daraus ist zum einen die Überlegung hervorzuheben, dass die hier zu beurteilende Situation mit der Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche gegen die während des Prozesses vollbeendete GmbH nicht bzw nur sehr beschränkt vergleichbar ist. Entscheidend ist aber der ebenfalls bereits vom Berufungsgericht betonte Umstand, dass im hier zu beurteilenden Fall - anders als im Fall der zitierten Entscheidung des verstärkten Senats - der Wegfall der Parteifähigkeit während des Verfahrens vom Gesetzgeber in 62a ArbVG ausdrücklich und abschließend geregelt wurde. Diese Regelung ist daher hier maßgebend. Dass die Prozessführung des Klägers vom Arbeitgeber finanziert wird, hat das Berufungsgericht als ihm bemerkenswert erschienenes Detail erwähnt, aber nicht als Begründung für seine Auslegung des 62a ArbVG herangezogen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass das Berufungsgericht mit der von ihm ausgesprochenen Aufhebung des gesamten Verfahrens auch die erstgerichtliche Entscheidung beseitigen wollte. Der Rekurswerber ist sich aber - wie Hinweise in seinem Rechtsmittel zeigen - dieses Umstands nicht bewusst. Um diese Unklarheit, die durch die
11 11 9 ObA 77/08a vom Berufungsgericht gewählte Formulierung entstanden ist, zu beseitigen, war dessen Entscheidung mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen; auf diese Weise ist klargestellt, dass nicht nur das Verfahren sondern auch die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wird. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Rekurswerber selbst zu tragen. Oberster Gerichtshof, Wien, am 25. November 2008 Dr. R o h r e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
9 ObA 61/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des
8 ObA 34/09x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 49/15v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1
8 ObA 21/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 10/11w
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObS 10/11w 2 8 ObS 10/11w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat
7Ra58/11t ***** ***** B e s c h l u s s nicht Folge B e g r ü n d u n g :
7Ra58/11t Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter des Oberlandesgerichtes
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 63/12s
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 63/12s 2 8 ObA 63/12s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte
2 8 ObA 61/03h. Der Rekurs ist zulässig ( 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und berechtigt.
8 ObA 61/03h Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 147/13b
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 147/13b 2 9 ObA 147/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 11/03p
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 11/03p 2 9 ObA 11/03p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 16/16t
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 16/16t 2 9 ObA 16/16t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
8 ObA 47/17w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1
8 ObS 4/17x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
8 ObS 1/15b. gefasst:
8 ObS 1/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 96/13b 2 9 ObA 96/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
Der Rekurs der klagenden Partei wird
9 Ob 73/16z Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und
gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
4 Ob 80/02x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten
4 Ob 124/17i. gefasst:
4 Ob 124/17i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere
B e g r ü n d u n g :
9 Ob 24/05b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 10/05v
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 10/05v 2 9 ObA 10/05v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 81/13i
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 81/13i 2 8 ObA 81/13i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat
gefasst: Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 466,22 EUR bestimmten Kosten der
9 ObA 65/09p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Abschöpfungsverfahren über den Schuldner eingeleitet. Er erreichte in den sieben Jahren des
8 Ob 64/11m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 134/16b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
9 ObA 139/08v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
Der Rekurs wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.438,56 EUR bestimmten Kosten des
3 Ob 55/17k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere
2 Ob 600/84. gefasst:
2 Ob 600/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 180/03y
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 180/03y 2 10 ObS 180/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
8 ObA 81/11m. gefasst:
8 ObA 81/11m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der
9 ObA 158/16z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten
8 ObA 78/14z. gefasst:
8 ObA 78/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 22/11k
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 22/11k 2 8 ObA 22/11k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
1 1 Ob 309/01z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker,
8 ObA 37/16y. gefasst:
8 ObA 37/16y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
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9 ObA 116/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der
9 ObA 64/14y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels
6 Ob 43/15i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 265/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 89/10x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
B e g r ü n d u n g :
6 Ob 7/13t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.
8 Ob 36/08i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling
gefasst: Der Revision wird Folge gegeben.
9 ObA 97/08t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 23/04m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten
3 Ob 85/05d. gefasst:
3 Ob 85/05d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer
9 ObA 115/12w. gefasst:
9 ObA 115/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 32/16w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.
9 ObA 88/04p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 25/04y
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 25/04y 2 9 ObA 25/04y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 66/07g
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 66/07g 2 9 ObA 66/ 07g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 330,10 (darin enthalten EUR 55,02)
1 8Ob61/04k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer,
B e g r ü n d u n g :
6 Nc 6/11a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
B e g r ü n d u n g :
1 Ob 250/98s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.
3 Ob 175/10x. gefasst:
3 Ob 175/10x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
9 ObA 141/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 190/13h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie
10 ObS 142/11x. gefasst:
10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie
Die Revision wird zurückgewiesen.
9 ObA 9/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des
9 ObA 56/15y. gefasst:
9 ObA 56/15y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 28/12v
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 28/12v 2 8 ObA 28/12v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 111/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
1 Ob 123/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,
gefasst: Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
9 ObA 74/03b Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits - und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 31/09f
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 31/09f 2 8 ObA 31/09f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
6 Ob 156/15g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 109/03z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 109/03z 2 9 ObA 109/03z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier
Brandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
8 Ob 115/03z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 11/18t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer,
8 ObA 20/17z. gefasst:
8 ObA 20/17z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
1 Ob 230/16d. gefasst:
1 Ob 230/16d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr.
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
6 Ob 56/05m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner,
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 624,06 (darin enthalten EUR 104,01 USt)
8 ObS 25/04s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte
7 Ob 144/18d. gefasst:
7 Ob 144/18d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.
8 ObA 17/16g. gefasst:
8 ObA 17/16g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 31/13g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
1 Ob 78/16a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
1 Ob 161/04i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker,
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 40/13t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
9 ObA 10/18p. gefasst:
9 ObA 10/18p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
5 Ob 210/13p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Brenn und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
1 Ob 173/17y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 79/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der
9 ObA 20/16f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
9 ObA 89/04k Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits - und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Nebenintervenient ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.126,96 EUR
4 Ob 22/13h Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache
B e g r ü n d u n g : Klägerin
7 Ob 51/05h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
7 Ob 87/16v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 164/16g
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 164/16g 2 9 ObA 164/16g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 206/12h
IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 206/12h 2 3 Ob 206/12h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die
B e g r ü n d u n g :
5 Ob 231/00g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr.
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben und das Zwangsstrafverfahren wird eingestellt.
6 Ob 185/11s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
8 ObA 57/04x. gefasst: Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird. Folge gegeben.
8 ObA 57/04x Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits - und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Die Revision wird zurückgewiesen.
6 Ob 49/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
7 Ob 38/12g. gefasst:
7 Ob 38/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,
3 Ob 110/11i. gefasst:
3 Ob 110/11i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
1 Ob 600/92 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Graf, Dr.
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 24/13i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen.
8 Ob 39/09g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr.
8 Ob 57/13k. gefasst:
8 Ob 57/13k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und