Kirchenordnung der Protestantischen Kirche in den Niederlanden

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1 Kirchenordnung der Protestantischen Kirche in den Niederlanden Die Berufung von Kirche und Gemeinde Die Kirche Artikel I 1. Die Protestantische Kirche in den Niederlanden ist in Übereinstimmung mit ihrem Bekennen eine Gestalt der einen heiligen katholischen oder allgemeinen christlichen Kirche, die teilhat an der Israel geschenkten Erwartung indem sie das Kommen des Reiches Gottes erwartet. 2. Die Kirche lebt aus Gottes Gnade in Jesus Christus und erfüllt so den Auftrag ihres Herrn, das Wort zu hören und zu verkündigen. 3. Die Kirche ist an Gottes Zuwendung zur Welt beteiligt und bekennt so im Gehorsam gegenüber der Heiligen Schrift als einziger Quelle und Norm kirchlicher Verkündigung und kirchlichen Dienstes den dreieinigen Gott, Vater, Sohn und Heiligen Geist. 4. Das Bekennen der Kirche geschieht in Gemeinschaft mit dem Bekenntnis voriger Generationen, wie es seinen Ausdruck gefunden hat im Apostolischen Glaubensbekenntnis, dem Glaubensbekenntnis von Nicäa und dem Glaubensbekenntnis von Athanasius durch diese weiß die Kirche sich mit der allgemeinen christlichen Kirche verbunden; in der Unveränderten Augsburger Konfession und dem Katechismus Luthers, durch diese weiß die Kirche sich mit der lutherischen Tradition verbunden; im Heidelberger Katechismus, dem Katechismus von Genf und dem Niederländischen Glaubensbekenntnis mit den Dordrechter Lehrsätzen, durch diese weiß die Kirche sich mit der reformierten Tradition verbunden. 5. Die Kirche erkennt die Bedeutung der Theologischen Erklärung von Barmen für das Bekennen in der Gegenwart. Die Kirche erkennt mit der Leuenberger Konkordie, dass lutherische und reformierte Traditionen durch ein gemeinsames Verständnis des Evangeliums zusammenkommen. 6. Im Feiern, Sprechen und Handeln bekennt die Kirche immer wieder Jesus Christus als Herrn und Erlöser der Welt. Sie ruft damit auf zur Erneuerung des Lebens in Kultur, Gesellschaft und Staat. Sie legt vor Menschen, Mächten und Regierungen Zeugnis ab von Gottes Verheißungen und Geboten. Sie sucht dabei das Gespräch mit anderen Kirchen. 7. Die Kirche ist berufen, ihrer unaufgebbaren Verbundenheit mit dem Volk Israel Gestalt zu geben. Als Christus bekennende Glaubensgemeinschaft sucht sie das Gespräch mit Israel über das Verstehen der Heiligen Schrift, insbesondere in Bezug auf das Kommen des Reiches Gottes. 8. In die Welt gesandt und zum Dienst der Versöhnung berufen, bezeugt die Kirche in Verkündigung und Dienst allen Menschen und allen Völkern das Kommen des Reiches Gottes. 9. Die Kirche ist gehalten, sich bei ihrem Zeugnis in Wort und Tat auf dem Weg ihres Bekennens zu bewegen. 10. Die Kirche und alle ihre Glieder sind berufen, das Bekennen an der Heiligen Schrift zu prüfen. 11. Die Kirche wehrt allem was ihrem Bekennen widerspricht. Artikel II 1. Die "Protestantse Kerk in Nederland" ist die Fortsetzung der "Nederlandse Hervormde Kerk", der "Gereformeerde Kerken in Nederland' und der "Evangelisch-Lutherse Kerk in het Koninkrijk der Nederlanden". 2. Die Protestantische Kirche in den Niederlanden besteht aus allen ihren Gemeinden, im Einzelnen aus den protestantischen Gemeinden, den hervormden Gemeinden, den gereformeerden Kirchen und den evangelisch-lutherischen Gemeinden.

2 Die Gemeinden Artikel III 1. Auf Grund der Gnade Gottes und kraft seines Bundes werden Gemeinden um Wort und Sakrament versammelt. 2. Zu einer Gemeinde - und damit zur Protestantischen Kirche in den Niederlanden - gehören alle, deren Aufnahme in die Gemeinschaft der Kirche durch die heilige Taufe bekräftigt ist und die so als Glieder der Gemeinde eingeschrieben sind. 3. Diejenigen, die die Taufe empfangen, werden zum Bekenntnis Jesu Christi und zur Verantwortlichkeit in der Gemeinde berufen. 4. Eingedenk der Treue des Bundesgottes zählt die Gemeinde auch ungetaufte Kinder von Gemeindegliedern sowie andere, die ihre Verbundenheit mit der Gemeinde zeigen, zu ihrer Gemeinschaft. 5. Die Kirche kennt Taufglieder und bekennende Glieder. Taufglieder, bekennende Glieder, Gastglieder, ungetaufte Kinder von Gemeindegliedern wie auch diejenigen, die ihre Verbundenheit mit der Gemeinde zeigen, werden solche in die Register der Gemeinde eingeschrieben. Die evangelisch-lutherischen Glieder werden außerdem in ein Register eingetragen, das die Evangelisch-lutherische Synode führt. Artikel IV 1. Die durch den Geist begnadete Gemeinde ist gerufen zum Dienst am Wort Gottes in der Predigt des Evangeliums und der Feier von Taufe und Abendmahl im öffentlichen Gottesdienst, im Dienst der Gebete in der missionarischen Arbeit, im Diakonat, in der Seelsorge, in der geistlichen Zurüstung wie auch in aller anderen Arbeit, die der Erbauung des Leibes Christi dient. 2. Alle Glieder der Gemeinde sind berufen und berechtigt, ihre Gaben anzuwenden zur Erfüllung des Auftrages, den Christus der Gemeinde gibt. 3. Die Gemeinde folgt ihrer Berufung, indem sie unter Leitung des Kirchenrates den Zusammenhang in ihrem Leben und Wirken fördert und alles auf den Lobpreis des Namens Gottes und den Dienst in der Welt ausrichtet. Das Amt und die amtlichen Versammlungen Artikel V 1. Um die Kirche auf das Heil auszurichten und bei ihrem Auftrag in der Welt zu bewahren, hat Christus das öffentliche Amt des Wortes und der Sakramente gegeben. Im Blick auf diesen Dienst unterscheidet die Kirche das Pastorenamt, das Ältestenamt, das Diakonenamt sowie andere Dienste in Kirche und Gemeinde. 2. Die Amtsträger sind gemeinsam verantwortlich für den Aufbau der Gemeinde in der Welt, indem sie Sorge tragen für den Dienst des Wortes und der Sakramente, die missionarische, diakonische und seelsorgerliche Arbeit, die geistliche Zurüstung, die Aufsicht, die Verwaltung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten und andere Arbeit zum Aufbau der Gemeinde. 3. Die Pastoren sind insbesondere gerufen zum Dienst des Wortes und der Sakramente, zur Verkündigung des Wortes in der Welt, zu Seelsorge und Aufsicht und zu Unterricht und Zurüstung.

3 Die Ältesten sind insbesondere gerufen zur Sorge für die Gemeinde als Gemeinschaft, zur Mitverantwortung für den Dienst des Wortes und der Sakramente, zu Seelsorge und Aufsicht und zur Zurüstung der Gemeinde, damit diese ihren pastoralen und missionarischen Auftrag erfüllen kann. und diejenigen, die dafür bestimmt sind außerdem für die Verwaltung vermögensrechtlicher nichtdiakonischer Angelegenheiten der Gemeinde. Die Diakone sind insbesondere gerufen zum Dienst am Tisch des Herrn und dem Einsammeln und Austeilen von Liebesgaben, zum Dienst der Barmherzigkeit und Gerechtigkeit in Gemeinde und Welt, zur Zurüstung der Gemeinde für die Erfüllung ihres diakonischen Auftrages und zur Verwaltung vermögensrechtlicher diakonischer Angelegenheiten der Gemeinde. 4. Die Berufung in das Amt geschieht im Namen Christi, vor Ort durch die Gemeinde und ansonsten durch die von der Kirche dazu befugten Versammlungen. 5. Ein Amt in der Kirche können nur diejenigen innehaben, die dazu nach der Ordnung der Kirche berufen sind, Glaubensbekenntnis abgelegt haben und unter Anrufung des Geistes in das Amt eingeführt sind. Die Einführung in ein Amt findet inmitten der Gemeinde statt unter Benutzung einer Ordnung aus dem Dienstbuch der Kirche. 6. Die anderen Dienste umfassen nach der Ordnung der Kirche als solche zu benennende Dienste und Funktionen, die in Zusammenarbeit mit den Amtsträgern zur Erfüllung der Berufung von Kirche und Gemeinde wahrgenommen werden. Artikel VI 1. Damit nicht das eine Amt über das andere, der eine Amtsträger über den anderen., noch die eine Gemeinde über die andere herrsche, sondern alles sich auf den Gehorsam gegenüber Christus, dem Haupt der Kirche, richte, ist die Leitung der Kirche den amtlichen Versammlungen anvertraut. 2. Diese Versammlungen sind für die örtliche Gemeinde der Kirchenrat, für die zu einer Klassis gehörenden Gemeinden die Klassisversammlung, für die Evangelisch-lutherischen Gemeinden insgesamt außerdem die Evangelisch-lutherische Synode, für alle Gemeinden zusammen und damit für die ganze Kirche die Generalsynode. 3. Der Kirchenrat setzt sich aus den Pastoren, die der Gemeinde dienen, den Ältesten und den Diakonen zusammen. Die Klassisversammlung setzt sich aus den abgeordneten Amtsträgern der Kirchenräte der zu der Klassis gehörenden Gemeinden zusammen. Die Zusammenstellung der Evangelisch-lutherischen Synode geschieht nach besonderen dafür geltenden Regeln. Die Generalsynode setzt sich aus den abgeordneten Amtsträgern der Klassisversammlungen und den Abgeordneten der Evangelisch-lutherischen Synode zusammen. 4. Der Kirchenrat leitet das Leben und Wirken der Gemeinde. Die Klassisversammlung leitet das Leben und Wirken der Klassis und gibt der Verantwortung der Gemeinden füreinander und für die ganze Kirche sowie der Verantwortung der Kirche für die Gemeinden Gestalt. Die Evangelisch-lutherische Synode leitet das Leben und Wirken der evangelisch-lutherischen Gemeinden insgesamt und sorgt für die Bewahrung der evangelisch-lutherischen Tradition zum Dienste der ganzen Kirche. Die Generalsynode leitet das Leben und Wirken der gesamten Kirche. 5. Der Kirchenrat fasst ohne vorherige Beteiligung und Anhörung der Gemeindeglieder keinen Beschluss in Angelegenheiten, die für das Leben der Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind. 6. Der Kirchenrat kann unter Wahrung seiner letztendlichen Verantwortung, die Sorge für den Aufbau der Gemeinde mit verschiedenen Arbeitsgruppen teilen, die er einsetzt. 7. Die Klassisversammlungen wirken entsprechend den Verordnungen in der gemeinsam zu verrichtenden Arbeit für die Gemeinden zusammen in Allgemeinen Klassisversammlungen. Eine

4 Allgemeine Klassisversammlung besteht aus Mitgliedern der Klassisversammlungen, die in ihr zusammenarbeiten. 8. Die amtlichen Versammlungen lassen im Blick auf die Erfüllung der Berufung von Kirche und Gemeinden von Beistandsorganen unterstützen. Ein Beistandsorgan wird von einer amtlichen Versammlung eingesetzt. Es bleibt dieser Versammlung verantwortlich. Es ist mit dem betraut, was ihm als Arbeitsbereich übertragen wurde. 9. Eine amtliche Versammlung kann aus ihrer Mitte einige Personen ernennen, die gemeinsam ein erweitertes Moderamen bilden. Die amtliche Versammlung kann diesem entsprechend den Verordnungen die Ausübung bestimmter Befugnisse übertragen. 10. Für die Ausführung von Tätigkeiten, die für eine Klassis, für die Evangelisch-lutherischen Gemeinden insgesamt oder für die Kirche als Ganzer von allgemeiner Bedeutung sind, können die entsprechenden amtlichen Versammlungen Pastoren in den allgemeinen Dienst berufen oder Beauftragte ernennen. Sie werden entweder mit der Klassis, mit den Evangelisch-lutherischen Gemeinden insgesamt oder mit der Gesamtkirche verbunden. 11. In den größeren Versammlungen sollen nur die Punkte behandelt werden, die nach der Ordnung der Kirche zu ihrem Auftrag gehören, oder die in den kleineren Versammlungen nicht abgehandelt werden konnten. Das Leben der Gemeinde und der Kirche Der Gottesdienst Artikel VII 1. Von ihrem Herrn berufen, versammelt sich die Gemeinde zur Lesung der Heiligen Schrift und zur öffentlichen Predigt des Evangeliums, zur Feier von Taufe und Abendmahl, zum Dienst von Lobgesang und Gebet und zum Dienst von Barmherzigkeit und Gerechtigkeit. Die Gemeinde kommt zusammen zu Buß-, Dank- und Gebetsgottesdiensten, zu Lehr-, Trau-, Trauerund Gedenkgottesdiensten. Darüber hinaus kennt die Kirche tägliche Stundengottesdienste mit Lobpreis und Gebeten. 2. Der Gottesdienst wird von denen geleitet, die nach der Ordnung der Kirche dafür angewiesen sind. Der Kirchenrat legt die Gestaltung des Gottesdienstes fest unter Beachtung der besonderen Verantwortung der Prediger und Kirchenmusiker. Für den Gottesdienst werden von der Generalsynode nach den Verordnungen angeboten oder festgelegt: die Bibelübersetzung, das Psalm- und Gesangbuch und das Dienstbuch mit den Gottesdienstordnungen. 3. Die Kirche feiert den Tag des Herrn. Die Kirche feiert an besonderen Tagen das Kommen, die Geburt und die Erscheinung Christi, sein Leiden, Sterben und Auferstehen, seine Himmelfahrt und die Ausgießung des Heiligen Geistes. Die Kirche feiert den Tag der Dreieinigkeit. Die Kirche gedenkt des Tages der Reformation der Kirche. Die heilige Taufe Artikel VIII 1. Die heilige Taufe wird von einem Pastor inmitten der Gemeinde vollzogen. Er benutzt dabei eine der Ordnungen aus dem Dienstbuch der Kirche. 2. Die Taufe wird an denen vollzogen, für die oder von denen die Taufe angefragt wurde und zwar nach dem Glaubensbekenntnis zusammen mit der Gemeinde. 3. Die Taufe wird vollzogen unter Verantwortung des Kirchenrates und unter Beachtung der Richtlinien, die die Kirche dafür erlässt.

5 Das heilige Abendmahl Artikel IX 1. Das heilige Abendmahl wird von der Gemeinde gefeiert und von einem Pastor ausgeteilt. Dabei wird eine der Ordnungen aus dem Dienstbuch der Kirche benutzt. 2. Zum Mahl des Herrn sind eingeladen, die Jesus Christus bekennen, in den Lobpreis einstimmen und durch Glaubensunterricht zu diesem Geheimnis hingeführt worden sind. 3. Der Kirchenrat bestimmt nach Beratung in der Gemeinde, wie die Glieder auf die Teilnahme am Abendmahl vorbereitet werden und auch, ob sie nur nach dem Öffentlichen Glaubensbekenntnis am Mahl teilnehmen dürfen. 4. Das Mahl des Herrn wird unter Verantwortung des Kirchenrates gefeiert unter Beachtung der Richtlinien, die die Kirche dafür erlässt. Die missionarische, diakonische und pastorale Arbeit Artikel X 1. Die Gemeinde ist durch ihren missionarischen Auftrag in ihrer ganzen Existenz auf Zeugnis und Dienst gegenüber denen ausgerichtet, die das Evangelium nicht kennen oder ihm entfremdet sind, damit auch sie teilhaben am Heil in Jesus Christus. 2. Die Gemeinde erfüllt ihren diakonischen Auftrag in Kirche und Welt, indem sie im Dienst von Barmherzigkeit und Gerechtigkeit teilt, was ihr an Gaben geschenkt worden ist, hilft, wo kein Helfer ist, und die Gerechtigkeit Gottes bezeugt, wo Unrecht geschieht. 3. Die Gemeinde erfüllt ihre pastorale Aufgabe in der Wahrnehmung seelsorgerlichen Dienstes an den Gliedern und an anderen, die diese Sorge benötigen, damit diese einander erbauen in Glauben, Hoffnung und Liebe. 4. Die Gemeinde sucht bei der Erfüllung ihrer missionarischen, diakonischen und seelsorgerlichen Berufung die Zusammenarbeit mit anderen Kirchen vor Ort. 5. Im Blick auf die Erfüllung ihres Auftrages nutzt die Gemeinde im Geist der Gegenseitigkeit dankbar die Erkenntnisse und Erfahrungen, die sie von den Gemeinden bekommt, deren Glieder aus anderen Kulturen stammen. Die geistliche Zurüstung Artikel XI 1. Die Gemeinde ist berufen, fortwährend eine Lerngemeinschaft zu sein. 2. Die Fortbildung und Zurüstung ihrer Glieder gewinnen Gestalt in Unterricht und Besinnung, in Meditation, und Gebet, in Beratung und tatkräftigem Einsatz. 3. Die geistliche Zurüstung der jungen Glieder findet statt in der Glaubenserziehung zu Hause und in der Gemeinde sowie in der Jugendarbeit. 4. Die Gemeinde hat den Auftrag, in Schulen und anderen Einrichtungen an der geistlichen Zurüstung der Jugendlichen mitzuarbeiten, wo sie zugerüstet und unterrichtet werden. Sie strebt danach, den Glauben im sozialen und kulturellen Umfeld der Jugend zum Ausdruck zu bringen. 5. In der Katechese erhalten die jungen Glieder der Gemeinde und alle, die danach verlangen, kirchlichen Unterricht. 6. Ziele der Katechese sind aus Gottes Verheißungen und nach seinen Geboten leben zu lernen, die Zurüstung zum christlichen Zeugnis in der Welt, Gaben für den Bau der Gemeinde Christi zu entdecken und anwenden zu lernen; die Hinführung zur Feier von Taufe und Abendmahl und die Vorbereitung auf das Öffentliche Glaubensbekenntnis. 7. Die Katechese betrifft das Lesen und Verstehen der Heiligen Schrift; den Gottesdienst, die Lieder und Gebete; das Bekenntnis und die Geschichte der Kirche; das Leben als Christen in der Welt. 8. Das Öffentliche Glaubensbekenntnis wird abgelegt, um die Taufe zu empfangen oder zu bejahen, als Zeichen dafür, dass jemand Zeuge des Herrn sein will, um Mitverantwortung in der Gemeinde Christi zu tragen, um in der Gemeinschaft von Wort und Sakramenten zu bleiben.

6 Das Öffentliche Glaubensbekenntnis findet inmitten der Gemeinde statt. Dabei wird eine der Ordnungen aus dem Dienstbuch der Kirche verwendet. Der Kirchenrat führt ein Gespräch mit denen, die das Bekenntnis des Glaubens ablegen wollen, über ihre Motive und den Inhalt ihres Glaubens. 9. Die Sorge für die Katechese obliegt dem Kirchenrat. Die Aufsicht Artikel XII 1. Die Gemeinde ist berufen, auf dem Weg des Bekennens der Kirche zu bleiben. Die Aufsicht, die in der Barmherzigkeit Christi gegründet ist, geschieht zur Ehre Gottes, zur Bewahrung der Gemeinde und zur Rettung derer, die im Irrtum sind. 2, In der Gemeinde sind die Glieder berufen, seelsorgerlich und liebevoll aufeinander zu achten und einander zu erbauen in Glaube, Hoffnung und Liebe. 3. Die Aufsicht, die von den kirchlichen Versammlungen oder in ihrem Auftrag ausgeübt wird, betrifft das geistliche Leben der Gemeinden, die Erfüllung ihrer Berufung und die Ausübung der Ämter und anderer Dienste; Bekenntnis und Leben von Gliedern, Amtsträgern und derer, die einen besonderen Dienst tun sowie die Verkündigung, Katechese, Ausbildung und Zurüstung der Pastoren. 4. Die Aufsicht über die Gemeinden geschieht in der Visitation und betrifft ihr geistliches Leben, die Erfüllung ihrer Berufung und die Ausübung der Ämter und anderer Dienste. Sie hat den Aufbau der Gemeinde zum Ziel. 5. Die Aufsicht über Bekenntnis und Leben von Gliedern und Amtsträgern und derer, die einen besonderen Dienst ausüben, geschieht im seelsorgerlichen Gespräch und in seelsorgerlicher Ermahnung. 6. Im Blick auf den rechten Umgang mit Wort und Sakramenten führt die Kirche Aufsicht über die Verkündigung und die Katechese wie auch über die Ausbildung und Zurüstung von Pastoren. 7. Wenn nötig, wendet die Kirche entsprechend den Regeln der Verordnungen die kirchliche Zucht an. Sorge für vermögensrechtliche Angelegenheiten Artikel XIII 1. Die Sorge für die finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde beruht beim Kirchenrat, der die Ausführung dieser Angelegenheiten delegiert an das Kollegium der Diakone, sofern es sich um diakonische Dinge handelt, und an die eigens dafür bestimmten Ältesten des Kirchenrates, die - falls erwünscht, zusammen mit anderen Gemeindegliedern - das Kollegium der Kirchenverwalter bilden, sofern es die übrigen finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde betrifft. 2. Die Sorge für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Klassis beruht bei der Klassisversammlung. 3. Die Sorge für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Evangelisch-lutherischen Synode und die gemeinsamen vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Gemeinden insgesamt beruht bei der Evangelisch-lutherischen Synode. 4. Die Sorge für die vermögensrechtlichten Angelegenheiten der Gesamtkirche beruht bei der Generalsynode. 5. Die dafür bestimmten Organe der Kirche beaufsichtigen die Sorge für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Beschwerden und Uneinigkeiten Artikel XIV 1. Beschwerden und Uneinigkeiten, für deren Behandlung die Kirchenordnung kein eigenes Organ und keine besondere Behandlungsweise angegeben hat, werden den dafür bestimmten Kollegien vorgelegt. 2. Ungeachtet der Bestimmung in Absatz 1 besteht die Möglichkeit, bei einem kirchlichen Gremium einen Antrag auf Revision seines Beschlusses einzureichen. Die Ausbildung und Zurüstung der Pastoren Artikel XV 1. Die Sorge für die Ausbildung und Zurüstung der Pastoren beruht bei der Generalsynode.

7 2. Die Ausbildung und Zurüstung der Pastoren finden an den von der Kirche gegründeten oder angewiesenen Universitäten und Seminaren statt. 3. Die Generalsynode kann im Fall einer andernorts erfolgten Ausbildung oder bei besonderen Gaben einen anderen Weg zum Pastorenamt eröffnen. 4. Diejenigen. die zum Pastorenamt zugelassen werden wollen, müssen an einer Prüfung auf Eignung, Fähigkeit und Berufung zum Amt mitwirken. 5. Wenn keine Bedenken bestehen, erhalten sie das Recht, sich in den Gemeinden um ein Amt zu bewerben, nachdem sie das dafür vorgesehene Gelöbnis gegeben haben. Leben und Wirken der Kirche in ökumenischer Perspektive Artikel XVI 1. Als eine Gestalt der einen heiligen, katholischen oder allgemeinen christlichen Kirche ist die Kirche berufen, Einheit. Gemeinschaft und Zusammenarbeit mit anderen Kirchen Jesu Christi zu suchen und zu fördern. Die Kirche nimmt an der ökumenischen Arbeit in den Niederlanden und in der Welt teil und stimuliert sie. Sie sucht und unterhält engere Beziehungen mit Kirchen, mit denen sie durch Bekenntnis oder Geschichte besonders verbunden ist. Sie sucht die Vereinigung mit den Kirchen, mit denen in Glauben und Kirchenordnung Einheit oder Verwandtschaft besteht. 2. In der missionarischen Arbeit in den Niederlanden und der Welt erfüllt die Kirche ihren Missionsauftrag. Sie tut dies gemeinsam mit den Kirchen und Gemeinden vor Ort und in gegenseitiger Unterstützung. 3. In der diakonischen Arbeit in den Niederlanden und der Welt erfüllt die Kirche ihren Auftrag, sich für die Leidenden einzusetzen und ihnen in der Suche nach Trost und Gerechtigkeit beizustehen. Sie tut dies gemeinsam mit Kirchen und Gemeinden vor Ort und mit verwandten Instanzen. 4. Die Kirche verrichtet ihre Arbeit von Zeugnis und Dienst im respektvollen Umgang mit anderen Religionen. Die Ordnung der Kirche Die Verordnungen Artikel XVII 1. Die Ordnung der Kirche wird durch Verordnungen näher geregelt. 2. Eine Verordnung wird von der Generalsynode beschlossen oder geändert. 3. Ein Antrag, eine Verordnung zu beschließen oder zu ändern, kann von einer Klassisversammlung, von der Evangelisch-lutherischen Synode, von einem Beistandsorgan der Generalsynode oder von dieser selbst ausgehen. Die Klassisversammlung, die Evangelisch-lutherische Synode oder das Beistandsorgan der Generalsynode können über einen solchen Antrag erst in einer nächsten Versammlung beschließen. 4. Nachdem die Generalsynode eine Verordnung oder eine Änderung in erster Lesung beschlossen hat legt sie diese den Kirchenräten zur Erwägung in den Klassisversammlungen und der Evangelischlutherischen Synode vor. 5. Danach kann die Generalsynode die betreffende Verordnung oder Änderung endgültig beschließen. Änderungen in der Kirchenordnung Artikel XVIII 1. Änderungen der Kirchenordnung werden von der Generalsynode vorgenommen. 2. Ein Antrag auf Änderung der Kirchenordnung kann von einer Klassisversammlung, der Evangelisch-lutherischen Synode oder der Generalsynode selbst eingebracht werden. Die Klassisversammlung, die Evangelisch-lutherische Synode oder das Beistandsorgan der Generalsynode können über einen solchen Antrag erst in einer nächsten Versammlung beschließen. 3. Eine Änderung der Kirchenordnung, die die Evangelisch-lutherischen Gemeinden und die Evangelisch-lutherische Synode betrifft, kann in erster Lesung erst beschlossen werden, nachdem diese Synode zugestimmt hat. 4. Nachdem die Generalsynode eine Änderung der Kirchenordnung in erster Lesung beschlossen hat, legt sie diese den Kirchenräten zur Erwägung in den Klassisversammlungen und in der Evangelischlutherischen Synode vor.

8 5. Danach kann die Generalsynode die Änderung der Kirchenordnung endgültig beschließen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Die Ordnung der Kirche in Notzeiten Artikel XIX 1. Falls und soweit außergewöhnliche Umstände in Land und Volk ein normales Funktionieren des kirchlichen Lebens unmöglich machen, treffen die dafür in Frage kommenden kirchlichen Organe oder deren Mitglieder die durch die Umstände zeitlich gebotenen von der Kirchenordnung abweichenden Maßnahmen. Übersetzung G.J. Beuker. November 1992 / März 1994 / Mai 1997/April 2001.Übersetzung an die neueste niederländische Version angepasst Februar

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