GEMEINDE ETTINGEN Polizei-Reglement
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- Oskar Geiger
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1 GEMEINDE ETTINGEN Polizei-Reglement vom 23. April 2001
2 Polizeireglement vom 23. April 2001 (1) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Ettingen, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 ( 47, Abs. 1, Ziff. 2), beschliesst folgendes Reglement: 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (2) Dieses Reglement ordnet unter Vorbehalt des Bundesrechts und des kantonalen Rechts die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Gemeinde, insbesondere: a) Ordnung und Sicherheit; Sittenpolizei b) Allmend-, Flur- und Waldpolizei; Verkehr c) Reklamewesen d) Fasnachtsordnung e) Organisation und Aufgaben der Gemeindepolizei f) Verfahrens- und Strafbestimmungen g) Schlussbestimmungen 2 Zuständigkeit Die Handhabung der Gemeindepolizei obliegt dem Gemeinderat, bei Sofortmassnahmen der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten. 2. Besondere Vorschriften A. Ordnung und Sicherheit; Sittenpolizei 3 Grundsatz Jedermann ist gehalten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu gefährden und bei allen Tätigkeiten auf Nachbarschaft und Drittpersonen Rücksicht zu nehmen. 4 Nachtruhe, Haus- und Gartenarbeiten, Apparate und Musikinstrumente 1 Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen und Uhr. 2 Während dieser Zeit sind Betätigungen und private Veranstaltungen, welche Drittpersonen in ihrer Ruhe stören, untersagt.
3 3 Lärmige Haus- und Gartenarbeiten, wie z.b. Rasenmähen, Teppichklopfen, Hämmern, Fräsen, maschinelles Häckseln, usw. sind nur an Werktagen von bis Uhr und bis Uhr und am Samstag von bis Uhr und bis Uhr, gestattet. Die Benützung öffentlicher Abfallsammelstellen ist nur gemäss Anschlag bei den Sammelstellen gestattet. 4 Für Industrie- und Gewerbelärm gelten die Vorschriften des Bundesrechts (Lärmschutzverordnung). 5 Radio, Fernsehapparate, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur so benützt werden, dass sie auf die Nachbarschaft nicht störend wirken. 6 An Sonn- und Feiertagen ist jede Betätigung, die durch Lärm oder auf andere Weise die öffentliche Ruhe stört, verboten ( 5 des Ruhetagsgesetzes). 5 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten sowie ähnlichen Vorrichtungen ist verboten, sofern sie auf die Nachbarschaft störend wirken. Ausgenommen sind fachmännisch installierte Alarmanlagen (Einbruch, Feuer, Diebstahl). 6 Modellflug- und Fahrzeuge Modellflug- und Modellfahrzeuge und dergleichen dürfen nur an Orten in Betrieb gesetzt werden, wo keine Störung oder Gefährdung von Drittpersonen vorliegt. 7 Lautsprecher im Freien Jegliche Verwendung von Lautsprechern und Tonverstärkern im Freien ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates zulässig. 8 Feuerwerk, Schiessen 1 Ausserhalb von traditionellen Anlässen ist es ohne ausdrückliche Bewilligung des Gemeinderates untersagt, Knallkörper und Feuerwerk jeder Art abzubrennen. Knallkörper und Feuerwerk müssen in der Schweiz zugelassen sein. 1. Augustfeuer dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 100 m von Gebäuden entfacht werden. 2 Das Schiessen mit Schusswaffen ist nur an bewilligten Schiessanlässen in Schiessanlagen erlaubt. Ausnahmen können vom Gemeinderat bewilligt werden. 3 Für Jäger gilt das kantonale Jagdgesetz.
4 9 Öffentliches Ärgernis Jede Person ist verpflichtet, Sitte und Anstand zu wahren. Das Erregen öffentlichen Ärgernisses und grober Unfug ist nach dieser Bestimmung strafbar. 10 Tierhaltung Durch die Haltung von Tieren darf niemand belästigt werden. Glocken von Nutztieren sind erlaubt. Für die Hunde- und Pferdehaltung bestehen spezielle Reglemente. B. Allmend-, Flur- und Waldpolizei; Verkehr 11 Allgemeines Jede Person ist verpflichtet, zu den Strassen, Plätzen, Wegen, zur Allmend, zu den Kulturen, zum Wald und zu den Erholungsgebieten Sorge zu tragen. 12 Schneefall und Glatteis Besteht die Gefahr, dass Schnee und Eis von Dächern auf öffentliche Strassen oder Wege herunterfallen könnten, so sind durch die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. 13 Überhängende Äste Pflanzen entlang von Strassen und Trottoirs dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und insbesondere die Übersicht nicht behindern. Sie sind auf die Parzellengrenze zurückzuschneiden. Der Gemeinderat kann nach erfolgloser Aufforderung der Eigentümerschaft diese Massnahmen auf deren Kosten vornehmen lassen. 14 Beanspruchung der Allmend Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Allmend wie z.b. Verkaufsstände, Ausstellungen, Baustelleninstallationen und dergleichen ist nur mit Bewilligung zulässig. 15 Umzüge, Demonstrationen Umzüge und Demonstrationen sind durch den Gemeinderat, in dringenden Fällen durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten, zu bewilligen. Bietet der Veranstalter keine Gewähr für Sicherheit und Ordnung, so kann die Veranstaltung untersagt oder abgebrochen werden.
5 16 Fahrverbot 1 Das Befahren von Wiesen und Kulturland mit Fahrzeugen aller Art ist verboten; ausgenommen sind die Fahrzeuge der Landeigentümerinnen und Landeigentümer und Pächterinnen und Pächter. 2 Für den Wald gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes. 17 Camping 1 Das freie Campieren auf öffentlichem Grund ist untersagt. 2 Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat. 18 Fahrende Der Gemeinderat weist Fahrenden ein Aufenthaltsareal zu, sofern ein solches auf dem Gemeindegebiet vorhanden ist. Andere Orte dürfen nicht belegt werden. C. Reklamewesen 19 Bewilligung Das Anschlagen von Plakaten, Flugschriften und Wahlzetteln auf öffentlichem Grund ist nur an den durch den Gemeinderat bezeichneten Stellen gestattet. Details sind in einem speziellen Reglement geregelt. D. Fasnachtsordnung 20 Fasnachtsaktivitäten (2) 1 Das Fasnachtstreiben soll Sitte und Anstand nicht verletzen. 2 Jede Gefährdung von Personen und Sachen ist verboten, insbesondere die Verwendung von ungereinigtem Spreu. Ebenfalls verboten ist der Einsatz von motorbetriebenen Gebläsen oder ähnlichen Geräten zum Ausstossen von Konfettis oder gereinigtem Spreu. 3 Die Autoren von Zetteln und Schnitzelbänken müssen eruierbar sein. 21 Fasnachtsordnung (2) Der Gemeinderat erlässt in Zusammenarbeit mit dem Fasnachtskomitee detaillierte Vorschriften über die Fasnacht (Fasnachtsordnung).
6 E. Organisation und Aufgaben der Gemeindepolizei 22 Pflichtenheft Der Gemeinderat kann für die Erfüllung der in 44 ff. des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 aufgeführten Aufgaben eine Gemeindepolizei einsetzen. Der Aufgabenbereich der Gemeindepolizei wird in einem Pflichtenheft festgelegt. F. Verfahrens- und Strafbestimmungen 23 Bewilligungskompetenz 1 Bewilligungen gemäss diesem Reglement werden, sofern keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, vom Gemeinderat erteilt. 2 Ausnahmen bewilligt nur der Gemeinderat. 24 Bewilligungsgebühr 1 Für die Erteilung einer (einmaligen) Bewilligung kann eine nach Aufwand bzw. Nutzen bemessene Gebühr von bis zu Fr. 1' erhoben werden. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer separaten Gebührenordnung. 25 Strafmass 1 Wer gegen Bestimmungen dieses Reglements verstösst, wird, soweit nicht eidgenössisches oder kantonales Recht zur Anwendung gelangt, verwarnt oder mit Geldbussen bis zu Fr. 1' bestraft. 2 Unabhängig von der Strafbarkeit bleibt die Pflicht der Verursacherin oder des Verursachers zur Instandstellung bzw. Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bestehen. Ersatzvornahme durch den Gemeinderat und Schadensersatzforderungen bleiben vorbehalten. 26 Strafbarkeit Strafbar sind natürliche Personen sowie Organe von juristischen Personen für Übertretungen, die ihre Angestellten in Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit begangen haben. Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses Reglements. 27 Verfahren bei Übertretungen Das Verfahren bei Übertretungen dieses Reglements bestimmt sich nach 81 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und dem Verwaltungs- und Organisationsreglements der Gemeinde Ettingen vom 20. September 1999.
7 28 Rechtsmittel Gegen alle Urteile kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung oder der Zustellung des Urteils beim Strafgerichtspräsidium in Liestal appelliert werden. 29 Bussgelder Die Bussgelder fallen der Einwohnerkasse zu. G. Schlussbestimmungen 30 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in Kraft und ersetzt das bisherige Polizeireglement vom 12. Dezember NAMENS DES GEMEINDERATES Die Präsidentin Der Verwalter Käthy Zwicky Aldo Grünblatt (1) Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Ettingen vom 23. April 2001 beschlossen und von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel- Landschaft am 19. Juni 2001 genehmigt. (2) Von der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Ettingen vom 23. Juni 2005 beschlossen und von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel- Landschaft am 27. September 2005 genehmigt.
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