Polizeireglement. Gemeinde Lupsingen
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- Adolf Beutel
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1 Gemeinde Lupsingen Polizeireglement Die Einwohnergemeindeversammlung von Lupsingen erlässt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970, folgendes Reglement:
2 Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Ziel Geltungsbereich Zuständigkeit... 4 B. ORDNUNG UND SICHERHEIT Grundsatz Nachtruhe Haus- und Gartenarbeiten Apparate und Musikinstrumente Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen Lichtverschmutzung Modellflug- und Modellfahrzeuge Lautsprecher im Freien Spiele und Sport Feuerwerk, Schiessen Öffentliches Ärgernis Tierhaltung... 6 C. ALLMEND-, FLUR- UND WALDPOLIZEI, VERKEHR Allgemeines Beanspruchung der Allmend Pflanzenkrankheiten und Schädlinge Schneeräumung Pflanzen entlang der Strassen und Plätze Umzüge, Demonstrationen Reiten Camping, Campingplätze Fahrende... 7 D. REKLAMEWESEN Bewilligung... 7 E. FASNACHTSORDNUNG Geltende Fasnachtstage, Fasnachtsbetrieb... 8 F. ORGANISATION UND AUFGABEN DER GEMEINDEPOLIZEI Pflichtenheft... 8 Polizeireglement Einwohnergemeinde Lupsingen vom. Seite 2 von 10
3 G. VERFAHRENS- UND STRAFBESTIMMUNGEN Bewilligungskompetenz Bewilligungsgebühr Anzeigen Strafmass Strafbarkeit Verfahren bei Übertretungen Rechtsmittel Bussengelder... 9 H. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten... 9 Polizeireglement Einwohnergemeinde Lupsingen vom. Seite 3 von 10
4 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Ziel Der Gemeinderat und die in seinem Auftrag handelnden polizeilichen Vollzugsorgane sorgen im Rahmen des Gesetzes sowie ihrer Zuständigkeit dafür, dass a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde nicht gestört wird, b) Personen in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden, c) der Schutz des öffentlichen Eigentums gewahrt bleibt, d) die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement ordnet unter Vorbehalt des Bundesrechts und des kantonalen Rechts die gemeindepolizeilichen Aufgaben. 3 Zuständigkeit Die Handhabung der Gemeindepolizei obliegt dem Gemeinderat, bei Sofortmassnahmen der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten oder Stellvertreter. B ORDNUNG UND SICHERHEIT 4 Grundsatz Jede Person ist gehalten, die öffentliche Ordnung zu respektieren, die Sicherheit zu gewährleisten und bei allen Tätigkeiten auf Nachbarschaft, Drittpersonen, Natur und Umwelt Rücksicht zu nehmen. 5 Nachtruhe 1 Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen und Uhr. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. 2 Während dieser Zeit sind Betätigungen und private Veranstaltungen, welche Drittpersonen in ihrer Ruhe stören, untersagt. Werden bei bewilligten Veranstaltungen Vorschriften und Anordnungen der Bewilligungsbehörde nicht eingehalten, ist der Gemeinderat befugt die Bewilligung zu entziehen, oder die Veranstaltung abzubrechen. 6 Haus- und Gartenarbeiten 1 Lärmige Haus- und Gartenarbeiten, wie z.b. Rasenmähen, Hämmern, Fräsen, benützen von Hochdruckreinigern, maschinelles Häckseln etc. sind an Werktagen von bis Uhr und bis Uhr und am Samstag von bis Uhr und bis Uhr gestattet. Polizeireglement Einwohnergemeinde Lupsingen vom. Seite 4 von 10
5 2 Die Benützung der öffentlichen Abfallsammelstelle ist nur gemäss Anschlag bei der Sammelstelle gestattet. 7 Apparate und Musikinstrumente Radio-, Fernsehapparate, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur so benützt werden, dass sie auf die Nachbarschaft nicht störend wirken. 8 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, sowie ähnlichen Vorrichtungen ist verboten. Ausgenommen sind fachmännisch installierte Alarmanlagen für Einbruch, Feuer und Diebstahl. 9 Lichtverschmutzung 1 Skybeamer (Lichtorgeln) sind verboten. 2 Beleuchtungen im Freien dürfen nur so benützt werden, dass sie auf die Nachbarschaft nicht störend wirken. 10 Modellflug- und Modellfahrzeuge Modellflug-, Modellfahrzeuge und dergleichen dürfen nur an Orten in Betrieb gesetzt werden, wo keine Störung oder Gefährdung von Drittpersonen vorliegt. 11 Lautsprecher im Freien Jegliche Verwendung von Lautsprechern und Tonverstärkern im Freien ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates zulässig. 12 Spiele und Sport Lärmverursachende Spiele und Sport sind im Freien werktags zwischen und Uhr und sonntags zwischen und Uhr gestattet. Für Turniere und Meisterschaften können vom Gemeinderat Ausnahmen bewilligt werden. 13 Feuerwerk, Schiessen 1 Ausserhalb von traditionellen Anlässen, wie Silvester, Banntag, 31. Juli, 1. August, ist es untersagt, Knallkörper und Feuerwerk jeder Art abzubrennen. Auf dem Gemeindeplatz und dem Schulhausplatz ist das Abbrennen von jeglichem Feuerwerk verboten. 2 Das Schiessen mit Schusswaffen ist nur an bewilligten Schiessanlässen in der Schiessanlage erlaubt. Ausnahmen können durch den Gemeinderat bewilligt werden. 3 Für Jäger gilt das kantonale Jagdgesetz. Polizeireglement Einwohnergemeinde Lupsingen vom. Seite 5 von 10
6 14 Öffentliches Ärgernis Jede Person ist verpflichtet, Sitte und Anstand zu wahren. Das Erregen öffentlichen Ärgernisses und grober Unfug ist nach dieser Bestimmung strafbar, sofern nicht andere Straftatbestände des kantonalen oder Bundesrechts erfüllt sind. 15 Tierhaltung 1 Durch die Tierhaltung darf niemand belästigt werden. 2 Die tiergerechte Haltung wird durch das eidgenössische Tierschutzgesetz geregelt. 3 Für die Hundehaltung besteht ein spezielles Reglement. 4 Glocken von landwirtschaftlichen Nutztieren auf der Weide sind ohne Einschränkung erlaubt. C ALLMEND-, FLUR- UND WALDPOLIZEI, VERKEHR 16 Allgemeines Jede Person ist verpflichtet, zu den Strassen, Plätzen, Wegen, Kulturen, Erholungsgebieten, zur Allmend und zum Wald Sorge zu tragen. (Allmend = öffentlicher Grund, von jedermann betretbar). 17 Beanspruchung der Allmend Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung von Allmendgebiet ist nur mit Bewilligung zulässig. Es kann eine Gebühr erhoben werden. 18 Pflanzenkrankheiten und Schädling Die Liegenschaftseigentümer/innen, Mieter/innen und Pächter/innen sind verpflichtet, bei Auftreten von Pflanzenkrankheiten, Schädlingen, usw., den vom Gemeinderat erlassenen Anordnungen Folge zu leisten. 19 Schneeräumung 1 Besteht die Gefahr, dass Schnee und Eis von Dächern auf öffentliche Strassen oder Wege herunterfallen könnten, so sind vom Hausbesitzer/innen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 2 Im Weiteren gilt 27 des kommunalen Strassenreglements. 20 Pflanzen entlang von Strassen und Plätzen 1 Pflanzen entlang von öffentlichen Strassen, Trottoirs und Plätzen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und insbesondere die Übersicht nicht behindern. Die Polizeireglement Einwohnergemeinde Lupsingen vom. Seite 6 von 10
7 Sicht auf Verkehrssignale und Strassentafeln muss gewährleistet sein, die Wirkung der öffentlichen Beleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. 2 Pflanzen dürfen die Fahrbahn nur ab einer Mindesthöhe von 4,5 m und das Trottoir ab mindestens 2,5 m überragen. 3 Strassenunterhalts- und Wischarbeiten dürfen nicht erschwert sein. 4 Der Gemeinderat ist befugt, nach erfolgloser Aufforderung der Eigentümerschaft, die Massnahmen auf deren Kosten vornehmen zu lassen. 5 Im Übrigen gilt das EG ZGB 81ff. 21 Umzüge, Demonstrationen Umzüge und Demonstrationen sind durch den Gemeinderat, in dringenden Fällen durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten, zu bewilligen. Bietet der Veranstalter/ die Veranstalterin keine Gewähr für Sicherheit und Ordnung, so kann die Veranstaltung untersagt oder abgebrochen werden. 22 Reiten 1 Reiterinnen und Reiter haben sich an das Reitwegkonzept Kanton Basel-Landschaft (Region Liestal) zu halten und auf Spaziergängerinnen und Spaziergänger Rücksicht zu nehmen. 2 Pferdemist muss vom Reiter/Reiterin von öffentlichen Strassen und Trottoirs entfernt werden. 23 Camping, Campingplätze 1 Das freie Campieren auf öffentlichem Grund ist untersagt. 2 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. 3 Einrichtung und Betrieb von Campingplätzen bedürfen einer Bewilligung. 24 Fahrende Der Gemeinderat weist Fahrenden ein Aufenthaltsareal zu, sofern ein solches auf dem Gemeindegebiet vorhanden ist. Andere öffentliche Orte dürfen nicht belegt werden. D REKLAMEWESEN 25 Bewilligung 1 Das Anschlagen von Plakaten, Flugschriften und Wahlpropaganda auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig. 2 Der Gemeinderat kann einer privaten Firma gegen eine Gebühr eine Konzession für Plakatanschlagstellen auf öffentlichem Grund erteilen. Polizeireglement Einwohnergemeinde Lupsingen vom. Seite 7 von 10
8 E FASNACHTSORDNUNG 26 Geltende Fasnachtstage, Fasnachtsbetrieb Die öffentlichen Fasnachtsveranstaltungen bleiben auf die Tage der Basler Fasnacht, den vorausgehenden Sonntag und den nachfolgenden Samstag beschränkt. Weitere Veranstaltungen dieser Art bedürfen der Bewilligung. F ORGANISATION UND AUFGABEN DER GEMEINDEPOLIZEI 27 Pflichtenheft Der Gemeinderat kann zur Erfüllung der in 44 ff. des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 aufgeführten Aufgaben a) mit dem Kanton vereinbaren, dass die Kantonspolizei die gemeindepolizeilichen Funktionen ausübt oder b) eine Gemeindepolizei einsetzen. Der Aufgabenbereich der Gemeindepolizei ist in einem Pflichtenheft festzulegen. G VERFAHRENS- UND STRAFBESTIMMUNGEN 28 Bewilligungskompetenz Bewilligungen gemäss diesem Reglement werden, sofern keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, vom Gemeinderat erteilt. 29 Bewilligungsgebühr Für die Erteilung von Bewilligungen können Gebühren bis zu Fr. 1' erhoben werden. 30 Anzeigen 1 Jede Person ist zur Anzeige von Übertretungen dieses Reglements berechtigt. 2 Allfällige Anzeigen sind an den Gemeinderat zu richten. 31 Strafmass 1 Wer gegen Bestimmungen dieses Reglements verstösst, wird, soweit nicht eidgenössisches oder kantonales Recht zur Anwendung gelangt, verwarnt oder mit Geldbussen bis Fr. 5' bestraft. Polizeireglement Einwohnergemeinde Lupsingen vom. Seite 8 von 10
9 2 Unabhängig von der Strafbarkeit bleibt die Pflicht der Verursacherin oder des Verursachers zur Instandstellung bzw. Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bestehen. Ersatzvornahme durch den Gemeinderat und Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten. 32 Strafbarkeit Strafbar sind natürliche Personen sowie Organe von juristischen Personen für Übertretungen, die ihre Angestellten in Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit begangen haben. Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses Reglements. 33 Verfahren bei Übertretungen 1 Wird jemand wegen der Übertretung eines durch dieses Polizeireglement unter Strafe gestellten Verhaltens verzeigt, so kann dies der Gemeinderat, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, durch eine schriftliche Mitteilung eröffnen. Bei Anerkennung wird ein rechtskräftiges Strafurteil verfügt. Bei Nichtanerkennung wird ein ordentliches Verfahren nach 81 des Gemeindegesetzes verfügt. 2 Weitere Bestimmungen dieses Paragrafen werden durch das Gemeindegesetz vom 28. Mai ff geregelt. 34 Rechtsmittel Gegen alle Bussenverfügungen kann innert 10 Tagen, vom Tage der Eröffnung oder der Zustellung der Verfügung an gerechnet, beim Strafgerichtspräsidium in Liestal appelliert werden. Das Verfahren ist kostenpflichtig. 35 Bussengelder Die Bussengelder fallen der Einwohnerkasse zu. H SCHLUSSBESTIMMUNGEN 36 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt, nach Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, per in Kraft. Dadurch werden alle damit in Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse der Gemeinde, insbesondere das Polizeireglement vom 30. Januar 1975, aufgehoben Polizeireglement Einwohnergemeinde Lupsingen vom. Seite 9 von 10
10 BESCHLÜSSE Beschluss des Gemeinderates: 20. August 2007 Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung: Referendumsfrist: Urnenabstimmung: --- Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. vom Planauflage vom bis EINWOHNERGEMEINDE LUPSINGEN Namens der Einwohnergemeindeversammlung Der Präsident: Die Verwalterin: Ueli Scheidegger Rosanna Blum Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. Sig. W. Mundschin Polizeireglement Einwohnergemeinde Lupsingen vom. Seite 10 von 10
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