Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (EG LwG)
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- Renate Schmitt
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1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (EG LwG) Vom unbekannt (Stand unbekannt) Die Landsgemeinde gestützt auf das Bundesgesetz vom XX.XX.XXXX über die Landwirschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG), das Bundesgesetz vom XX.XX.XXXX über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und das Bundesgesetz vom XX.XX.XXXX über die landwirtschaftliche Pacht (LPG), beschliesst: 1. Zweck und Finanzierung Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrecht und ergänzt diese. 2 Es bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, nachhaltige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern. Art. 2 Finanzierung 1 Der Landrat beschliesst über Kredite für Massnahmen nach Artikel 73, 74, 87 ff. und 136 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft sowie Artikel 14 dieses Gesetzes. 2 Im Übrigen gilt die verfassungsmässige Finanzkompetenzordnung. 2. Zuständigkeiten Art. 3 Landwirtschaftliche Kommission 1 Der Regierungsrat wählt die landwirtschaftliche Kommission. 2 Sie besteht aus sieben Mitgliedern, wobei die Abteilung Landwirtschaft immer als Mitglied vertreten ist und zugleich das Sekretariat führt. Art. 4 Ausschüsse 1 Die landwirtschaftliche Kommission kann Ausschüsse bilden. 1
2 Art. 5 Aufgaben 1 Die landwirtschaftliche Kommission ist zuständig für: a. die periodische Inspektion der Alpen hinsichtlich Ertragsfähigkeit, Bewirtschaftung und Zustand der Infrastruktur sowie Einhaltung der kantonalen Alpbestimmungen und der Alpordnung; b. die Ertragswertschätzungen nach Artikel 90 Buchstabe e BGBB, die sie im Auftrag der Abteilung Landwirtschaft vornimmt. Sie kann von der Abteilung Landwirtschaft auch für anderweitige Begutachtungen herangezogen werden; c. die Versöhnung der Parteien bei Streitigkeiten im Pachtrecht mittels formloser Verhandlung. 2 Sie hält die Feststellung der Alpinspektion, die in der Regel von drei Mitgliedern durchgeführt wird, in einem Inspektionsbericht zuhanden der Abteilung Landwirtschaft fest und stellt gegebenenfalls Antrag um Änderung der höchstzulässigen Bestossung, der Bewirtschaftung, der Alpordnung, der Infrastruktur oder der Kürzung von Direktzahlungen. 3 Die Ertragswertschätzung wird in der Regel von einem Mitglied und bei Alpen von zwei Mitgliedern durchgeführt. 4 Sie kann bei der Bewilligungsbehörde schriftlich und begründet Einsprache gegen die vereinbarten Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke, Alpen und Weiden nach Artikel 43 LPG erheben. 5 Von Behörden zu erlassende Massnahmen im Sömmerungsgebiet, die auf der Grundlage des Umwelt- und Naturschutzes, des Gewässerschutzes, der Forst- und Waldwirtschaft basieren sowie regionale und überregionale Projekte, welche sich bei ihrer Umsetzung auf diese Gebiete oder auf deren Bewirtschaftung auswirken, sind der Kommission vorgängig zur Stellungnahme vorzulegen. Sie kann bei der erlassenden Behörde Änderungsanträge stellen. Art. 6 Kommission für Strukturverbesserung und Betriebshilfe 1 Der Regierungsrat wählt die Kommission für Strukturverbesserung und Betriebshilfe. 2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements ist Mitglied der Kommission für Strukturverbesserung und Betriebshilfe und führt den Vorsitz. Art. 7 Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Art. 8 Verwaltungsgericht 1 Das Verwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 90 Buchstabe f BGBB und Artikel 50 und 53 LPG. 2
3 Art. 9 Kantonsgericht 1 Das Kantonsgericht entscheidet über die Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, Kaufs- und Vorkaufsrechte sowie Gewinnansprüche an solchen (Art BGBB) sowie anstelle der fehlenden oder verweigerten Zustimmung des Ehegatten oder der Person in eingetragener Partnerschaft über Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 40 Abs. 2 BGBB). 3. Direktzahlung, Produktion und Qualität sowie Alpwirtschaft Art. 10 Fakultative Fördermassnahmen 1 Der Kanton fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt. 2 Der Kanton kann Beiträge zur Einführung von besonders umwelt- und standortgerechten sowie Energie oder Produktionsmittel sparenden Bewirtschaftungsmethoden gewähren. 3 Er kann landwirtschaftliche Organisationen mit jährlichen Beiträgen unterstützen. 4 Er kann über die Leistungen des Bundes hinausgehende Massnahmen zur Förderung der Tierzucht unterstützen. 5 Er kann zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen Vorschriften erlassen und Massnahmen anordnen. 6 Er kann nach Massgabe des Bundes die Qualitätsförderung unterstützen. 7 Er kann Marktentlastungsmassnahmen unterstützen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt. 8 Er kann Massnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung von Glarner Lebensmitteln unterstützen, sofern angemessene Eigenleistungen erbracht werden. Art. 11 Bewirtschaftung der Alpen 1 Der Einsatz von alpfremden Düngern auf Alpen ist verboten. 2 Es ist untersagt, Raufutter und Dünger von Alpen wegzuführen. Art. 12 Höchstzulässige Bestossung 1 Der Kanton regelt für jede Alp die höchstzulässige Bestossung mit Grossund Kleinvieh und die Bestossungsdauer. 2 Unter der Voraussetzung einer fachgerechten, bodenschonenden und standortgerechten Bewirtschaftung kann, sofern die alpeigene Futtergrundlage es erfordert, die höchstzulässige Bestossung einer Alp um maximal 5% überschritten werden. 3
4 3 Von der verfügten Bestossung Grossvieh darf maximal 10 % durch Kleinvieh der Gattung Ziegen ersetzt werden und von der verfügten Bestossung Kleinvieh der Gattung Ziegen darf maximal 10 % durch Grossvieh ersetzt werden. Art. 13 Alpordnung 1 Jeder Alpeigentümer erlässt eine Alpordnung. Sie ist der landwirtschaftlichen Kommission zur Stellungnahme vorzulegen und bedarf der Genehmigung. 2 Die Alpordnung enthält Vorschriften namentlich über die Bestossung, die Infrastruktur und die Bewirtschaftung der Alp, die Obhut der Tiere sowie den Alpabfahrtstermin. 3 Spätester Alpabfahrtstermin ist in jedem Fall der 30. September. 4. Strukturverbesserung Art. 14 Kantonale Leistungen 1 Bei der Bemessung kantonaler Leistungen für Strukturverbesserungsmassnahmen sind insbesondere das öffentliche Interesse an der Durchführung der Massnahme sowie die wirtschaftliche Situation der Bauherrschaften und Mitglieder von Strukturverbesserungskorporationen zu berücksichtigen. 2 Der Kanton kann eine höhere als die vom Bund minimal verlangte Leistung erbringen, sofern: a. die zu unterstützende Massnahme wirtschaftlich konzipiert ist; b. die Massnahme zur Erhaltung eines oder mehrerer gut strukturierter Land- oder Alpwirt-schaftsbetriebe notwendig ist; c. die Bauherrschaft durch die Massnahme ausserordentlich belastet wird und d. sich die Bauherrschaft angemessen an den Kosten beteiligt. 3 Die Höhe der kantonalen Leistung beträgt im Maximum 100 Prozent der Bundesleistung bei Einzelmassnahmen, 110 Prozent der Bundesleistung bei gemeinschaftlichen Massnahmen und 120 Prozent der Bundesleistung bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen. Art. 15 Mindestbeiträge 1 Der Kanton legt für Finanzhilfen für Strukturverbesserungsmassnahmen Mindestbeiträge fest, unter denen keine Investitionshilfen gewährt werden. Art. 16 Fonds für Strukturverbesserung 1 Der Kanton errichtet zur Förderung von Strukturverbesserungen einen Fonds. 4
5 2 Er wird durch zurückerstattete Kantonsbeiträge für Strukturverbesserungen, die aufgrund des Landwirtschaftsgesetzes als Folge einer gewinnbringenden Veräusserung, einer Zweckentfremdung, einer Zerstückelung oder einer Vernachlässigung der Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht zurückgefordert worden sind, und den Zinsen gespiesen. 3 In besonderen Fällen kann der Kanton Beiträge gewähren. Art. 17 Vorbehalt Bundesrecht 1 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen. 2 Der Kanton kann zusätzliche Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen festlegen. Art. 18 Öffentliche Auflagen von Projekten 1 Projekte, die mit Beiträgen unterstützt werden, sind im kantonalen Amtsblatt im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens bzw. des Leitverfahrens gemäss der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung zu publizieren. 5. Bodenrecht Art. 19 Vorbehalt kantonalen Rechts nach Artikel 5 BGBB 1 Den Bestimmungen des BGBB über landwirtschaftliche Gewerbe unterstehen neben landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne von Artikel 7 BGBB: a. kleine landwirtschaftliche Betriebe, zu deren Bewirtschaftung die im Sinne des Bundesrechts minimale Standardarbeitskraft erforderlich ist, sofern die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude und mindestens 80 Prozent der landwirt-schaftlichen Nutzfläche in den Bergzonen I bis IV gemäss landwirtschaftlichen Produktionskataster liegen; b. Sömmerungsbetriebe mit über 30 Grossviehstössen. 2 Der Landrat kann zu Absatz 1 Buchstabe a abweichende Bestimmungen erlassen. Art. 20 Vorkaufsrechte nach Artikel 56 Absatz 1 BGBB 1 Es werden folgende Vorkaufsrechte eingeräumt: a. an landwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten von Bodenverbesserungs-Körperschaften, sofern das Grundstück in deren Einzugsgebiet liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient; b. an privaten Sömmerungsbetrieben zugunsten von Gemeinden; c. an Nutzungs- und Anteilsrechten von Sömmerungsbetrieben zugunsten von Gemeinden. 5
6 2 Bei mehreren Berechtigten erhält derjenige den Vorzug, der die Interessen der ortsansässigen Viehbesitzer vertritt. 6. Pachtrecht Art. 21 Sömmerungsbetriebe 1 Die Bestimmungen über die Pachterstreckung gemäss Artikel 26 ff. LPG finden keine Anwendung auf Sömmerungsbetriebe. Art. 22 Höchstzulässiger Pachtzins für Sömmerungsbetriebe 1 Der höchstzulässige Pachtzins für Sömmerungsbetriebe setzt sich zusammen aus: a. dem Pachtzins für den Boden gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Pachtzinsverordnung; b. dem Pachtzins für die Gebäude gemäss Artikel 10 der Pachtzinsverordnung; c. einem Zuschlag für den Unterhalt der Erschliessung. 2 Der Zuschlag (Abs. 1 lit. c) darf nur erhoben werden, wenn der Verpächter für den laufenden Unterhalt der Erschliessung des Sömmerungsbetriebs während der Alpzeit tatsächlich aufkommt. 3 Der Landrat regelt die Bemessung des Zuschlags. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 23 Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen 1 Die Artikel 170 und 171 LwG betreffend Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen gelten für kantonale Leistungen entsprechend. Art. 24 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts und der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Die Entscheide der Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat. Art. 25 Strafbestimmungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer: a. in einem Verfahren betreffend die Gewährung von kantonalen Leistungen unwahre oder täuschende Angaben macht; b. im Bewilligungsverfahren nach BGBB falsche Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt. 6
7 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. Art. 26 Übergangsrecht 1 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht über die Pachtdauer gelten für Pachtverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder fortgesetzt worden sind, bis zu deren Ablauf weiter. 2 Die Alpen sind aufgrund der Änderung der Berechnungsgrundlage für den Pachtzinszuschlag bis ins Jahr 2018 neu zu schätzen. Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (kantonales Landwirtschaftsgesetz) vom 1. Oktober 2000; b. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 1. Juli 1994; c. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 17. Juli Art. 28 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt durch die Annahme der Landsgemeinde in Kraft. 7
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