Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.

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1 8 Ob 67/13f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Czernich Hofstätter Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR sa, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Februar 2011, GZ 5 R 62/10x-17, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. November 2010, GZ 66 Cg 110/10v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.049,04 EUR (darin

2 2 8 Ob 67/13f 174,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen. B e g r ü n d u n g : Die Klägerin ist Veranstalterin von Sportwetten und hat ihren Sitz in Innsbruck. Sie erwirkte gegen den in Italien wohnhaften Beklagten einen europäischen Zahlungsbefehl über EUR zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten. Als Anspruchsgrund führte sie Schadenersatz wegen Vertragsverletzung an. Der Beklagte erhob fristgerecht Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und führte darin aus, die Klagsforderung sei unschlüssig, unberechtigt und nicht fällig. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwies das Verfahren daraufhin auf Antrag der Klägerin an das Erstgericht als für das weitere Verfahren zuständiges Gericht gemäß Art 17 Abs 1 EuMahnVO. Das Erstgericht forderte die Parteien auf, ihr Sachvorbringen und ihre Beweisanträge noch vor der Verhandlungstagsatzung bekanntzugeben, worauf der Beklagte einen Schriftsatz einbrachte, in dem er unter Hinweis auf seinen Wohnsitz die Unzuständigkeit des Prozessgerichts einwandte. Die Klägerin replizierte, der Antragsgegner habe es übernommen, den Vertrieb des Wettengeschäfts der Klägerin auf der Insel Sardinien aufzubauen und zu betreuen. Zu seinen Aufgaben habe gehört, die Wetteinsätze von den lokalen Annahmestellen einzukassieren und das Geld abzüglich der ausbezahlten Wettgewinne an die Klägerin weiterzuleiten. Zur Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben sei zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis begründet worden, das nach

3 3 8 Ob 67/13f Beendigung der Vertragsbeziehung einen offenen Saldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe des Klagsbetrags aufgewiesen habe. Das Landesgericht Innsbruck sei als Gericht des Erfüllungsorts der Geldschuld gemäß Art 5 Nr 1 lit a (EuGVVO) für das Verfahren zuständig. Jedenfalls sei dieses Gericht aber gemäß Art 24 EuGVVO durch rügelose Einlassung des Antragsgegners in das Verfahren zuständig geworden. Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge. Aufgrund der Klagsangaben sei die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts in sämtlichen denkmöglichen Sachverhaltsvarianten zu verneinen. Gehe man von einem Vertrag über Dienstleistungen aus, bestimme sich der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 EuGVVO nach dem Ort ihrer Erbringung, also Sardinien. Wolle man das Vertragsverhältnis einer der von Art 5 Nr 1a EuGVVO erfassten Kategorien unterstellen, käme es auf die konkret den Gegenstand der Klage bildende Verpflichtung an. Diese sei eine Geldschuld, deren Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners gelegen sei. Selbst wenn der Erfüllungsort für unbestimmbar erachtet würde, bilde unter Bedachtnahme auf 905 ABGB ebenfalls der Wohnsitz des Beklagten das entscheidende Kriterium für die internationale Zuständigkeit. Der Beklagte habe sich in seinem vorbereitenden Schriftsatz durch Bestreiten der örtlichen Zuständigkeit mit hinreichender Deutlichkeit und rechtzeitig im Sinn des Art 24 EuGVVO (auch) auf die internationale Unzuständigkeit des Erstgerichts berufen. Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Wirkung des

4 4 8 Ob 67/13f Einspruchs gegen einen internationalen Zahlungsbefehl und das anschließende Verfahren nach 252 Abs 4 ZPO für zulässig. Der Revisionsrekurs der Klägerin strebt die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an, der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet. Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. 1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob die Erhebung eines begründeten Einspruchs gegen einen europäischen Zahlungsbefehl, in dem die internationale Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts nicht geltend gemacht wird, als zuständigkeitsbegründende Einlassung in das Verfahren im Sinne des Art 24 EuGVVO gilt, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat darüber mit Urteil vom , C-144/12, entschieden und ausgesprochen, dass Art 6 ivm Art 17 EuMahnVO dahin auszulegen ist, dass der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinn des Art 24 EuGVVO angesehen werden kann und der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant ist. Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit des Prozessgerichts ist nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn das Vorbringen des Beklagten erkennen lässt, dass er diesen Mangel geltend machen will

5 5 8 Ob 67/13f (1 Ob 73/06a; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht 9, Art 24 EuGVVO Rz 8). 2. Soweit die Klägerin die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts daraus herleiten will, dass sie (im Widerspruch zur Angabe im Mahnverfahren) keinen Anspruch aus einem Dienstleistungsvertrag geltend mache, sondern nur den abstrakten Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen werden ( 510 Abs 3 ZPO). Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht so auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Art 5 Nr 1 EuGVVO ist weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, wie die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen. Unter den unionsrechtlichen Begriff der Verträge über Dienstleistungen fallen etwa Werkund Geschäftsbesorgungsverträge, Verträge der Handelsvertreter und -makler (6 Ob 63/08w), Franchise- und Vertriebsverträge sowie gemischte Verträge, soweit sie das wesentliche Element einer Tätigkeit enthalten (Kropholler/von Hein aao Art 5 EuGVVO Rz 44 mwn; EuGH , C-19/09, Wood Floor Solutions; RIS-Justiz RS ). Der in Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO als zuständigkeitsbegründend festgelegte Erfüllungsort ist autonom, an Hand tatsächlicher und nicht rechtlicher Kriterien zu bestimmen (RIS-Justiz RS [T3]). Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sich der Beklagte zum

6 6 8 Ob 67/13f Aufbau einer Vertriebsorganisation und diversen weiteren Tätigkeiten verpflichtet, sodass die Vorinstanzen zutreffend eine aus diesem Vertragsverhältnis resultierende Geldforderung als Anspruch aus einem Dienstleistungsvertrag im Sinn des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO qualifiziert haben. Der Erfüllungsort ist der einzige Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche (Kropholler/von Hein, aao Art 5 EuGVVO Rz 45; RIS-Justiz RS ). Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt anhand der Klagsangaben, soweit sie dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind ( 41 Abs 2 JN). Der Umstand, dass Gegenstand der Klage nicht die vertragliche Hauptleistung oder ein Schadenersatzanspruch (wie noch im Mahnverfahren vorgebracht), sondern die Herausgabe eines im Zuge der Abwicklung beim Beklagten verbliebenen Saldos aus laufender Verrechnung ist, spielt keine Rolle. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte durch die autonome Bestimmung des Erfüllungsorts die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über sämtliche Vertragspflichten an einem Ort konzentrieren und eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen aus demselben Vertrag begründen (EuGH , C-386/05, Color Drack Rz 26; EuGH , C-381/08, Car Trim GmbH/Key Safety Systems Srl; vgl Kropholler/von Hein aao Art 5 EuGVVO Rz 27). 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf 41, 50 ZPO. Kosten, die dem Beklagten aus der Teilnahme am Verfahren vor dem EuGH entstanden sind, wurden noch nicht verzeichnet und sind im Zuspruch nicht enthalten (vgl RIS-Justiz RS ).

7 7 8 Ob 67/13f Oberster Gerichtshof, Wien, am 30. Juli 2013 Dr. S p e n l i n g Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:

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