Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden

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1 Ein Service juris GmbH Seite 1 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkun Datum: 21. Juni 1979 Fundstelle: BGBl I 1979, 684 Textnachweis ab: Stand: Zuletzt geänt durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 11 V v I 1250 Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. AVBEltV Anhang EV AVBEltV Eingangsformel Auf Grund 7 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 in im Bungesetzblatt Teil III, Glieungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, eingefügt durch 26 Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), und auf Grund 13 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Grundgesetzes wird mit Zustimmung Bunrates verordnet: AVBEltV 1 Gegenstand Verordnung (1) Die allgemeinen Bedingungen, zu en Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 6 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetzes jemann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und in Niespannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil Versorgungsvertrages. (2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist Tarifkunde. AVBEltV 2 Vertragsabschluß (1) Der Versorgungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen wer. Ist er auf ane Weise zustande gekommen, so Elektrizitätsversorgungsunternehmen Vertragsabschluß Kun unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag o in Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Bedingungen hinzuweisen. (2) Kommt Versorgungsvertrag dadurch zustande, daß Elektrizität aus Verteilungsnetz Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist Kunde verpflichtet, dies Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, je Neukun bei Vertragsabschluß sowie übrigen Kun auf Verlangen die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen. AVBEltV 3 Bedarfsdeckung, Eigenerzeugung (1) Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Elektrizitätsbedarf aus Verteilungsnetz Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen; ferner durch Eigenanlagen (Notstromaggregate), die ausschließlich Sicherstellung Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen öffentlichen Versorgung dienen. Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stun monatlich zur Erprobung betrieben wer. (2) Vor Errichtung einer Eigenanlage Kunde Elektrizitätsversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in öffentliche Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. (3) Der Kunde ist erst nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses berechtigt, zur Eigenerzeugung mit anen Anlagen als mit Notstromaggregaten o mit Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen überzugehen. AVBEltV 4 Art Versorgung

2 Ein Service juris GmbH Seite 2 (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt zu jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen zur Verfügung Drehstrom mit einer Spannung von etwa 380 o 220 Volt, Wechselstrom mit einer Spannung von etwa 220 o 110 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. (2) Änungen allgemeinen Tarife und Bedingungen wer erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. (3) Welche Stromart und Spannung für Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage Kun angeschlossen ist o angeschlossen wer soll. Bei Wahl Stromart sind die Belange Kun im Rahmen jeweiligen technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen. (4) Spannung und Frequenz wer möglichst gleichbleibend gehalten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte müssen einwandfrei betrieben wer können. Stellt Kunde Anforungen an die Stromqualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen. (5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die elektrische Energie am Ende Hausanschlusses zur Verfügung zu stellen. AVBEltV 5 Umfang Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Elektrizitätsbedarf Kun im Rahmen 6 Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer Versorgungsvertrages im Umfang Anmeldung jezeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht 1. soweit die allgemeinen Tarife zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange Unternehmen an Erzeugung, Bezug o Fortleitung Elektrizität durch höhere Gewalt o sonstige Umstände, en Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet wer kann, gehint ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen wer, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten o zur Vermeidung eines drohen Netzzusammenbruchs erforlich ist. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen jede Unterbrechung o Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Kun bei einer beabsichtigten Unterbrechung Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist es zur Unterrichtung nur gegenüber Kun verpflichtet, die zur Vermeidung von Schä auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies Unternehmen unter Angabe von Grün schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach Umstän nicht rechtzeitig möglich ist und Unternehmen dies nicht zu vertreten o 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. AVBEltV 6 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schä, die ein Kunde durch Unterbrechung Elektrizitätsversorgung o durch Unregelmäßigkeiten in Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet ihn beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Vertrag o unerlaubter Handlung im Falle 1. Tötung o Verletzung Körpers o Gesundheit Kun, es sei n, daß Scha von Unternehmen o einem Erfüllungs- o Verrichtungsgehilfen we vorsätzlich noch fahrlässig verursacht wor ist, 2. Beschädigung einer Sache, es sei n, daß Scha we durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit Unternehmens o eines Erfüllungs- o Verrichtungsgehilfen verursacht wor ist, 3. eines Vermögensschas, es sei n, daß dieser we durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit Inhabers Unternehmens o eines vertretungsberechtigten Organs o Gesellschafters verursacht wor ist.

3 Ein Service juris GmbH Seite Abs. 1 Satz 2 Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwen. (2) Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschä ist die Haftung Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber seinen Tarifkun auf jeweils Euro begrenzt. Die Haftung für Sach- und Vermögensschä ist je Schasereignis insgesamt begrenzt auf Euro bei einer Versorgung bis zu Abnehmern Euro bei einer Versorgung bis zu Abnehmern Euro bei einer Versorgung bis zu einer Million Abnehmern Euro bei einer Versorgung von mehr als einer Million Abnehmern. In diese Höchstgrenzen können auch Schä Sonkun einbezogen wer, wenn dies vereinbart und die Haftung im Einzelfall auf Euro begrenzt ist. Abnehmer im Sinne Satzes 2 sind auch Sonkun. (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 sind auch auf Ansprüche von Kun anzuwen, die diese gegen ein drittes Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Unternehmen ist je Schasereignis insgesamt begrenzt 1. bei Unternehmen, die bis zu Abnehmer versorgen, auf Dreifache, 2. bei allen übrigen Unternehmen auf Zehnfache Höchstbetrages, für sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Tarifkun gegenüber haften. Versorgt dritte Unternehmen keine eigenen Tarifkun, so ist die Haftung auf 50 Millionen Euro begrenzt. Aus Höchstbetrag können auch Schasersatzansprüche von Sonkun gedeckt wer, die diese gegen dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn dies vereinbart ist und die Ansprüche im Einzelfall auf Euro begrenzt sind. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kun auf Verlangen über die mit Schasverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängen Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind o von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt wer können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung Schasersatzes erforlich ist. (4) Übersteigt die Summe Einzelschä die jeweilige Höchstgrenze, so wird Schasersatz in Verhältnis gekürzt, in die Summe aller Schasersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind die Schä von Sonkun in die Höchstgrenze einbezogen wor, so sind sie bei Kürzung zu berücksichtigen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schasersatzquote nicht höher sein als die Quote Kun dritten Elektrizitätsversorgungsunternehmens. (5) Die Ersatzpflicht entfällt für Schä unter 15 Euro. (6) Der Geschädigte Scha unverzüglich ihn beliefern Elektrizitätsversorgungsunternehmen o, wenn dieses feststeht, ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. AVBEltV 7 Verjährung (1) Schasersatzansprüche in 6 bezeichneten Art verjähren in einem Jahr von Zeitpunkt an, in welchem Ersatzberechtigte von Scha, von Umstän, aus en sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von ersatzpflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von schädigen Ereignis an. (2) Schweben zwischen Ersatzpflichtigen und Ersatzberechtigten Verhandlungen über zu leisten Schasersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis eine o ane Teil die Fortsetzung Verhandlungen verweigert. AVBEltV 8 Grundstücksbenutzung (1) Kun und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke örtlichen Versorgung (Niespannungs- und Mittelspannungsnetz) Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegen Grundstücke, ferner Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.

4 Ein Service juris GmbH Seite 4 Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Stromversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt wer o für die die Möglichkeit Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme Grundstücke Eigentümer mehr als notwendig o in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde o Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang beabsichtigten Inanspruchnahme Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung Einrichtungen verlangen, wenn sie an bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten Verlegung Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich Versorgung Grundstücks dienen. (4) Wird Strombezug eingestellt, so Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dul, es sei n, daß ihm dies nicht zugemutet wer kann. (5) Kun und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen Elektrizitätsversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung Grundstückseigentümers zur Benutzung zu versorgen Grundstückes im Sinne Absätze 1 und 4 beizubringen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. AVBEltV 9 Baukostenzuschüsse (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, von Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung o Verstärkung von Verteilungsanlagen bis höchstens 30 kv (Niespannungsnetz, Mittelspannungsnetz und Transformatorenstationen) zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich Versorgungsbereich zuordnen lassen, in Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hunt dieser Kosten abdecken. (2) Der von Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil bemißt sich nach Verhältnis, in die an seinem Hausanschluß vorzuhaltende Leistung zu Summe Leistungen steht, die in im betreffen Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen o auf Grund Verstärkung insgesamt vorgehalten wer können. Der Durchmischung jeweiligen Leistungsanforungen ist Rechnung zu tragen. (3) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur dann verlangt wer, wenn Anschlußnehmer seine Leistungsanforung erhöht und dadurch Veränungen am Hausanschluß erforlich wer. Er ist nach Absatz 2 zu bemessen. (4) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wor o mit en Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wor ist, und ist Anschluß ohne Verstärkung Anlage möglich, so kann Elektrizitätsversorgungsunternehmen abweichend von Absätzen 1 und 2 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen. (5) Der Baukostenzuschuß und die in 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und Anschlußnehmer aufgegliet auszuweisen. AVBEltV 10 Hausanschluß (1) Der Hausanschluß besteht aus Verbindung Verteilungsnetzes mit Kunanlage. Er beginnt an Abzweigstelle Niespannungsnetzes und endet mit Hausanschlußsicherung, es sei n, daß eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in diesem Falle sind auf die Hausanschlußsicherung die Bestimmungen über Hausanschluß anzuwen. (2) Die Herstellung Hausanschlusses soll auf einem Vordruck beantragt wer. (3) Art, Zahl und Lage Hausanschlüsse sowie en Änung wer nach Anhörung Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestimmt. (4) Hausanschlüsse gehören zu Betriebsanlagen Elektrizitätsversorgungsunternehmens und stehen in sen Eigentum. Sie wer ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geänt, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit

5 Ein Service juris GmbH Seite 5 Versorgungsunternehmen die Erstellung Hausanschlusses o Veränungen Hausanschlusses nicht selbst, sonn durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche Anschlußnehmers bei Auswahl Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung Hausanschlusses zu schaffen; für Hausanschlußkasten o die Hauptverteiler ist ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen. Der Anschlußnehmer darf keine Einwirkungen auf Hausanschluß vornehmen o vornehmen lassen. (5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für 1. die Erstellung Hausanschlusses, 2. die Veränungen Hausanschlusses, die durch eine Änung o Erweiterung seiner Anlage erforlich o aus anen Grün von ihm veranlaßt wer, zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet wer. (6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil Verteilungsnetzes, so Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und Anschlußnehmer etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten. (7) Jede Beschädigung Hausanschlusses, insbesone ein Scha an Hausanschlußsicherung o Fehlen von Plomben, ist Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. (8) Kun, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen Elektrizitätsversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung Grundstückseigentümers zur Herstellung Hausanschlusses unter Anerkennung damit verbunen Verpflichtungen beizubringen. AVBEltV 11 Transformatorenanlage (1) Muß zur Versorgung eines Grundstücks eine besone Transformatorenanlage aufgestellt wer, so kann Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangen, daß Anschlußnehmer einen geeigneten Raum o Platz unentgeltlich für die Dauer Versorgung Grundstücks zur Verfügung stellt. Das Unternehmen darf Transformator auch für ane Zwecke benutzen, soweit dies für Anschlußnehmer zumutbar ist. (2) Wird Strombezug auf Grundstück eingestellt, so Anschlußnehmer die Anlage noch fünf Jahre unentgeltlich zu dul, es sei n, daß ihm dies nicht zugemutet wer kann. (3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung Anlage an eine ane geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet wer kann. Die Kosten Verlegung Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, solange die Anlage ausschließlich Versorgung Grundstücks dient. (4) 10 Abs. 8 gilt entsprechend. AVBEltV 12 Kunanlage (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änung und Unterhaltung elektrischen Anlage hinter Hausanschlußsicherung, mit Ausnahme Meßeinrichtungen Elektrizitätsversorgungsunternehmens, ist Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet o sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf außer durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateur nach Vorschriften dieser Verordnung und nach anen gesetzlichen o behördlichen Bestimmungen sowie nach anerkannten Regeln Technik errichtet, erweitert, geänt und unterhalten wer. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung Arbeiten zu überwachen. (3) Anlagenteile, in en nicht gemessene elektrische Energie fließt, können plombiert wer. Ebenso können Anlagenteile aus tariflichen Grün unter Plombenverschluß genommen wer. Die dafür erforliche Ausstattung Anlage ist nach Angaben Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu veranlassen. (4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet wer, die entsprechend in Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand Sicherheitstechnik hergestellt

6 Ein Service juris GmbH Seite 6 sind. Das Zeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. (5) In Leitungen zwischen Ende Hausanschlusses und Zähler darf Spannungsfall unter Zugrundelegung Nennstromstärke vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hunt betragen. AVBEltV 13 Inbetriebsetzung Kunanlage (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen o sen Beauftragte schließen die Anlage an Verteilungsnetz an und setzen sie bis zu Haupt- o Verteilungssicherungen unter Spannung (Inbetriebsetzung). Die Anlage hinter diesen Sicherungen setzt Installateur in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung Anlage ist beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen über Installateur zu beantragen. Dabei ist Anmeldeverfahren Unternehmens einzuhalten. (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kun Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet wer. (4) Der Anschluß von Eigenanlagen im Sinne von 3 Abs. 1 ist mit Elektrizitätsversorgungsunternehmen abzustimmen. Dieses kann Anschluß von Einhaltung von ihm nach 17 festzulegen Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen. AVBEltV 14 Überprüfung Kunanlage (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es Kun auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann en Beseitigung verlangen. (2) Wer Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefähr o erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, Anschluß o die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib o Leben ist es hierzu verpflichtet. (3) Durch Vornahme o Unterlassung Überprüfung Anlage sowie durch en Anschluß an Verteilungsnetz übernimmt Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib o Leben darstellen. AVBEltV 15 Betrieb, Erweiterung und Änung von Anlagen und Verbrauchsgeräten, Mitteilungspflichten (1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind so zu betreiben, daß Störungen aner Kun und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen Elektrizitätsversorgungsunternehmens o Dritter ausgeschlossen sind. (2) Erweiterungen und Änungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch tarifliche Bemessungsgrößen änn. Stets mitzuteilen sind Geräte mit einem Anschlußwert von mehr als 4,4 kw mit Ausnahme von Elektroher. Nähere Einzelheiten über Inhalt Mitteilung kann Elektrizitätsversorgungsunternehmen regeln. AVBEltV 16 Zutrittsrecht Der Kunde mit einem Ausweis versehenen Beauftragten Elektrizitätsversorgungsunternehmens Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesone zur Ablesung, o zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen erforlich ist. AVBEltV 17 Technische Anschlußbedingungen (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforungen an Hausanschluß und ane Anlagenteile sowie an Betrieb Anlage festzulegen, soweit dies aus Grün sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesone im Hinblick auf die Erfornisse Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforungen müssen in Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand Sicherheitstechnik entsprechen. Der Anschluß bestimmter Verbrauchsgeräte kann von vorherigen Zustimmung Versorgungsunternehmens abhängig gemacht wer. Die Zustimmung darf nur verweigert wer, wenn Anschluß eine sichere und störungsfreie Versorgung gefähr würde.

7 Ein Service juris GmbH Seite 7 (2) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die weiteren technischen Anforungen zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstan, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind. AVBEltV 18 Meß- und Steuereinrichtungen (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt die vom Kun abgenommene Elektrizität durch Meßeinrichtungen fest, die eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt o geschätzt wer, wenn die Kosten Messung außer Verhältnis zur Höhe Verbrauchs stehen. (2) Für Meß- und Steuereinrichtungen haben Kunde und Anschlußnehmer Zählerplätze nach anerkannten Regeln Technik unter Verwendung vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen DIN-Typen vorzusehen. (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung Elektrizität gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Meß- und Steuereinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung Meß- und Steuereinrichtungen Aufgabe Unternehmens. Es Kun und Anschlußnehmer anzuhören und en berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen Kun o Hauseigentümers Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; Kunde o Hauseigentümer die Kosten zu tragen. (4) Der Kunde haftet für Abhankommen und die Beschädigung von Meß- und Steuereinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschul trifft. Er Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. AVBEltV 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen (1) Der Kunde kann jezeit die Nachprüfung Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde o eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne 6 Abs. 2 Eichgesetzes verlangen. Stellt Kunde Antrag auf Prüfung nicht bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, so er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten Prüfung fallen Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst Kun. AVBEltV 20 Ablesung (1) Die Meßeinrichtungen wer vom Beauftragten Elektrizitätsversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabstän o auf Verlangen Unternehmens vom Kun selbst abgelesen. Dieser dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind. (2) Solange Beauftragte Unternehmens die Räume Kun nicht zum Zwecke Ablesung betreten kann, darf Unternehmen Verbrauch auf Grundlage letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. AVBEltV 21 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung Meßeinrichtungen eine Überschreitung Verkehrsfehlergrenzen o wer Fehler in Ermittlung Rechnungsbetrages festgestellt, so ist zuviel o zuwenig berechnete Betrag zu erstatten o nachzuentrichten. Ist die Größe Fehlers nicht einwandfrei festzustellen o zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt Elektrizitätsversorgungsunternehmen Verbrauch für die Zeit seit letzten fehlerfreien Ablesung aus Durchschnittsverbrauch ihr vorhergehen und Feststellung Fehlers nachfolgen Ablesezeitraums o auf Grund vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf Feststellung Fehlers vorhergehen Ablesezeitraum beschränkt, es sei n, die Auswirkung Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt wer; in diesem Fall ist Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt. AVBEltV 22 Verwendung Elektrizität

8 Ein Service juris GmbH Seite 8 (1) Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke Kun zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung Elektrizitätsversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß erteilt wer, wenn Interesse an Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Die Elektrizität darf für alle Zwecke und in je Umfang verwendet wer, soweit nicht die allgemeinen Tarife o technische Anschlußbedingungen nach 17 Beschränkungen vorsehen. (3) Die allgemeinen Tarife haben zur Voraussetzung, daß Gebrauch Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos. phi=0,9 kapazitiv und 0,8 induktiv erfolgt. Annfalls kann Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach seiner Wahl Einbau ausreichen Kompensationseinrichtungen verlangen o die zusätzliche Blindleistung und Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung stellen. AVBEltV 23 Vertragsstrafe (1) Gebraucht Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung o vor Anbringung Meßeinrichtungen o nach Einstellung Versorgung, so ist Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer unbefugten Gebrauchs auf Grundlage einer täglichen Nutzung bis zu zehn Stun unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte nach für Kun gelten allgemeinen Tarif zu berechnen. (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt wer, wenn Kunde vorsätzlich o grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Tarifbildung erforlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt Zweifache Betrags, Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach für ihn gelten allgemeinen Tarif zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. (3) Ist die Dauer Gebrauchs o Beginn Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehen Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben wer. (4) Geht Kunde vor Beendigung Vertragsverhältnisses zu einer anen als in 3 Abs. 1 genannten Eigenerzeugung über, so ist Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe Betrags zu verlangen, für die selbsterzeugte Energie nach für Kun gelten allgemeinen Tarif zu zahlen gewesen wäre. AVBEltV 24 Abrechnung (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl Elektrizitätsversorgungsunternehmens monatlich o in anen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. (2) Änn sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Arbeitspreise, so wird für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf Grundlage für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechen gilt bei Änung Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. AVBEltV 25 Abschlagszahlungen (1) Wird Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die nach letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für Zeitraum Abschlagszahlung entsprechend Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun. Macht Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Änn sich die allgemeinen Tarifpreise, so können die nach Tarifänung anfallen Abschlagszahlungen mit Vomhuntsatz Tarifänung entsprechend angepaßt wer. (3) Ergibt sich bei Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wur, so ist übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit nächsten Abschlagsforung zu verrechnen. Nach Beendigung Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. AVBEltV 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge

9 Ein Service juris GmbH Seite 9 (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Neben in Rechnung gestellten Verbrauch ist Verbrauch vergleichbaren Vorjahreszeitraums anzugeben. AVBEltV 27 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge wer zu vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang Zahlungsaufforung fällig. (2) Bei Zahlungsverzug Kun kann Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffort o Betrag durch einen Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstanen Kosten auch pauschal berechnen. AVBEltV 28 Vorauszahlungen (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, für Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach Umstän Einzelfalles zu besorgen ist, daß Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht o nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach Verbrauch vorhergehen Abrechnungszeitraums o durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun. Macht Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt Elektrizitätsversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann Elektrizitätsversorgungsunternehmen beim Kun einen Münzzähler einrichten. (4) Unter Voraussetzungen Absatzes 1 kann Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch für die Erstellung o Veränung Hausanschlusses Vorauszahlung verlangen. AVBEltV 29 Sicherheitsleistung (1) Ist Kunde o Anschlußnehmer zur Vorauszahlung nicht in Lage, so kann Elektrizitätsversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen. (2) Barsicherheiten wer zum jeweiligen Basiszinssatz nach 247 Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist Kunde o Anschlußnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus Versorgungsverhältnis nach, so kann sich Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in Zahlungsaufforung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten Kun o Anschlußnehmers. (4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. AVBEltV 30 Zahlungsverweigerung Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub o zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit sich aus Umstän ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und 2. wenn Zahlungsaufschub o die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang fehlerhaften Rechnung o Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. AVBEltV 31 Aufrechnung Gegen Ansprüche Elektrizitätsversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen o rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet wer. AVBEltV 32 Kündigung

10 Ein Service juris GmbH Seite 10 (1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer bei Seiten mit einer Frist von einem Monat auf Ende eines Kalenmonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig. (2) Änn sich die allgemeinen Tarife o änt Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann Kunde Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf Ende öffentlichen Bekanntgabe folgen Kalenmonats kündigen. (3) Bei einem Umzug ist Kunde berechtigt, Vertrag jezeit mit zweiwöchiger Frist auf Ende eines Kalenmonats zu kündigen. (4) Wird Gebrauch von Elektrizität ohne ordnungsmäßige Kündigung eingestellt, so haftet Kunde Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Bezahlung Grundpreises und Arbeitspreises für von Meßeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen. (5) Ein Wechsel in Person Kun ist Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und bedarf sen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Eintritt Dritten in die sich aus Vertragsverhältnis ergeben Rechte und Pflichten zuzustimmen. (6) Tritt an Stelle bisherigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens ein anes Unternehmen in die sich aus Vertragsverhältnis ergeben Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht Zustimmung Kun. Der Wechsel Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Kunde ist berechtigt, Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf Ende Bekanntmachung folgen Monats zu kündigen. (7) Die Kündigung bedarf Schriftform. AVBEltV 33 Einstellung Versorgung, fristlose Kündigung (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn Kunde dieser Verordnung zuwihandelt und die Einstellung erforlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen o Anlagen abzuwen, 2. Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung o vor Anbringung Meßeinrichtungen zu verhinn o 3. zu gewährleisten, daß Störungen aner Kun o störende Rückwirkungen auf Einrichtungen Unternehmens o Dritter ausgeschlossen sind. (2) Bei anen Zuwihandlungen, insbesone bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sowie bei Verletzung von Pflichten, die Kun nach Buntarifordnung Elektrizität vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), /* geänt durch Verordnung vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1667), */ gegenüber Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegen, ist dieses berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn Kunde darlegt, daß die Folgen Einstellung außer Verhältnis zur Schwere Zuwihandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, daß Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann mit Mahnung zugleich die Einstellung Versorgung androhen. (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Versorgung unverzüglich wieaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und Kunde die Kosten Einstellung und Wieaufnahme Versorgung ersetzt. Die Kosten können pauschal berechnet wer. (4) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist in Fällen Absatzes 1 berechtigt, Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in Fällen Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung Versorgung wieholt vorliegen. Bei wieholten Zuwihandlungen nach Absatz 2 ist Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. AVBEltV 34 Gerichtsstand (1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu in 4 Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreiben gehören, juristische Personen öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sonvermögen ist am Sitz für Kun zuständigen Betriebsstelle Elektrizitätsversorgungsunternehmens. (2) Das gleiche gilt,

11 Ein Service juris GmbH Seite wenn Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland o wenn Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz o gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt o sein Wohnsitz o gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt Klageerhebung nicht bekannt ist. AVBEltV 35 AVBEltV 36 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach 14 Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) auch im Land Berlin. AVBEltV 37 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft. (2) Die Verordnung ist auch auf Versorgungsverträge anzuwen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen wor sind. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kun in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. AVBEltV Schlußformel Der Bunminister für Wirtschaft AVBEltV Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1007) Maßgaben für beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) Abschnitt III Bunrecht tritt in in Artikel 3 Vertrages genannten Gebiet mit folgen Maßgaben in Kraft:... Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkun vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684) mit folgen Maßgaben: a) Für am Tage Wirksamwers Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen von Verpflichtung nach 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit. b) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund 16, 18 und 20 Energieverordnung Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geänt durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änung Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen können bis zum 30. Juni 1992 beibehalten wer, soweit dies zur Sicherstellung Versorgung erforlich ist; Veränungen sind Kun schriftlich mitzuteilen. Abweichend von 5 ist Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, die Verwendung von beweglichen Geräten zur Heizung und Klimatisierung, en Gesamtanschlußwert zwei Kilowatt übersteigt, durch Mitteilung an die betroffenen Kun o durch öffentliche Bekanntmachung für bestimmte Zeiten zu untersagen o in bezug auf ihre Verwendung Auflagen zu machen, falls es dies aus besonen Grün für erforlich hält, um konkreten Gefahr einer Überbeanspruchung Niespannungsnetzes wegen gleichzeitiger Benutzung solcher Geräte durch eine Vielzahl von Kun entgegenzuwirken. c) Abweichend von 10 Abs. 4 bleibt am Tage Wirksamwers

12 Ein Service juris GmbH Seite 12 d) Beitritts bestehende Eigentum eines Kun an einem Hausanschluß, er auf eigene Kosten errichtet o erweitert, bestehen, solange er Eigentum nicht auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen überträgt. Abweichend von 22 Abs. 3 ist bis zum 31. Mai 1991 ein Leistungsfaktor zwischen cos phi = 0,95 kapazitiv und 0,85 induktiv zulässig.

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