Spielordnung für Jugend-Mannschaftsmeisterschaften des ÖSRV Saison 2017/2018

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1 07. August 2017 Spielordnung für Jugend-Mannschaftsmeisterschaften des ÖSRV Saison 2017/ ALLGEMEINES Die Österr. Jugend Mannschafts-Meisterschaften, in Folge JMM genannt, sowie das evtl. Aufstiegsturnier zur Meisterschaft unterstehen unmittelbar dem Österreichischen Squash Rackets Verband (ÖSRV). Für den Spielbetrieb dieser Ligen gilt diese Spielordnung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Ordnungen des ÖSRV. Falls es sportlich sinnvoll erscheint, kann der ÖSRV weitere Ligen (z.b. Nationalligen) einführen. Auch diese unterstehen unmittelbar dem ÖSRV. Es gelangen zwei Bewerbe zur Austragung, U23 und U15, die in getrennten Spielrastern gespielt werden. Eine Mannschaft darf nur für einen Bewerb genannt werden. Die bestplatzierte Mannschaft im Bewerb U23 ist Österreichischer Meister Squash Mannschaft U23 und erhält die Österreichische Meisterschaftsmedaille in Gold. Die nächstplatzierte bzw. drittplatzierte Mannschaft im Bewerb U23 erhält die Österreichische Meisterschaftsmedaille in Silber bzw. Bronze. Die bestplatzierte Mannschaft im Bewerb U15 ist Österreichischer Meister Squash Mannschaft U15 und erhält die Österreichische Meisterschaftsmedaille in Gold. Die nächstplatzierte bzw. drittplatzierte Mannschaft im Bewerb U15 erhält die Österreichische Meisterschaftsmedaille in Silber bzw. Bronze. Der Ausrichter kann (aber muss nicht) auch das bestes Team U13 (alle SpielerInnen müssen U13 ) bzw. das bestes Team U11 (alle SpielerInnen müssen U11 sein) ehren. Jede der 3 bestplatzierten Mannschaften aus U213 und U15 erhält max. 5 Medaillen der betreffenden Metall- Sorte. Die Kosten dafür trägt der ÖSRV. Alle weiteren Mannschaften erhalten evtl. Pokale und/oder Urkunden nach Wahl des Ausrichters. Die Kosten dafür sind vom Ausrichter zu tragen.

2 2. MANNSCHAFTEN bzw. SPIELGEMEINSCHAFTEN für den Bewerb Bewerb U23 : Eine Mannschaft besteht aus 3 Personen U23 beliebigen Geschlechts. Jedoch muss in jeder Mannschaft ein Mädchen oder wenn kein Mädchen vorhanden ein Bursche U15 eingesetzt werden. Bewerb U15: Eine Mannschaft besteht aus 3 Personen U15 beliebigen Geschlechts. Jedoch muss in jeder Mannschaft ein Mädchen oder wenn kein Mädchen vorhanden ein Bursche U13 eingesetzt werden. Die Mannschaften werden nach Spielstärke aufgestellt (die Spielstärke entspricht nicht unbedingt der ÖSRV- Rangliste bzw. ÖSRV-Jugendrangliste). Ist der ÖSRV-Spielausschuss nach 7 der Auffassung, dass eine Aufstellung nicht der Spielstärke- Reihenfolge entspricht, kann er nach Nennschluss, spätestens jedoch zwei Tage vor Spielbeginn, diese entsprechend ändern. Ein Verein kann eine oder mehrere Mannschaften nennen. Zusätzlich können auch Spielgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Vereinen auch bundesländerübergreifend gegründet werden. Falls ein Verein genügend Jugendliche hat um eine Mannschaft zu stellen kann eine SG erst mit den weiteren Spielern des Vereins gegründet werden. Hat ein Verein zu wenig Jugendliche um eine erste Mannschaft zu stellen kann er sofort eine SG mit einem anderen Verein eingehen. Diese Regelung soll den Vereinen nützen die selber keine eigene Mannschaft, bzw. keine zweite, dritte usw. Mannschaft stellen können. Personen, die auch in einer Bundesliga-Mannschaft der gegenständlichen Saison aufgestellt sind, sind für Mannschaften eines anderen Vereins als den bei der Bundesliga-Mannschafts-Meldung angegebenen nicht spielberechtigt und werden auch in einer Spielgemeinschaft als diesem Verein zugehörig erachtet. Kein Mannschaftsmitglied darf in mehr als einer Mannschaft aufgestellt sein. Sind aus einem Verein 2 oder mehrere Mannschaften genannt darf ein Spieler oder eine Spielerin bei einer Verletzung eines anderen Spielers oder Spielerin in die obere Mannschaft hochgezogen werden. Jedoch muss dieser Spieler oder Spielerin dann in dieser Mannschaft bleiben und kann nicht mehr in einer anderen Mannschaft spielen. Für diesen Spieler oder Spielerin muss es aber auch in der anderen Mannschaft einen Ersatz geben. 3. SPIELBERECHTIGUNG Spielberechtigt sind nur dem ÖSRV gemeldete Vereine (ordentliche Mitglieder eines dem ÖSRV ordnungsgemäß angeschlossenen Landesverbandes). Als Mannschaftsmitglieder zugelassen sind nur Österreicher im Sinne der folgenden Definition. Als Österreicher gelten alle Personen, die sowohl - in Österreich geboren sind (Nachweis: Geburtsurkunde) oder - die österr. Staatsbürgerschaft besitzen (Nachweis: Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis) oder - seit mindestens 3 Jahren (Stichtag 22. November 2016) ihren Hauptwohnsitz (Anwesenheit an mindestens 183 bzw. 184 Tagen pro Kalenderjahr; Nachweis: Meldebestätigung) in Österreich haben

3 als auch für das österr. Nationalteam spielberechtigt sind, d.h. seit mindestens 36 Monaten (Stichtag 15. August) keine internationalen Spiele (ausgenommen European Club Championships) für eine andere Member National Association bestritten haben ( ESF-Regelung ). Die entsprechenden Nachweise sind dem ÖSRV auf Verlangen im Original vorzulegen Alle Mannschaftsmitglieder müssen die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder seit mind. 4 Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben (ESF-Regelung). Auf Verlangen des ÖSRV ist vor Spielbeginn ein entsprechender Nachweis vorzulegen. 4. SPIELERLIZENZ Für die Jugend-Mannschaftsmeisterschaften sind keine Lizenzgebühren erforderlich. 5. MANNSCHAFTSMELDUNG Alle teilnehmenden Mannschaften müssen in Spielstärke-Reihenfolge ( spätestens laut Ausschreibung) vom Mannschaftsführer (MF) per an anmeldung at squash.or.at gemeldet werden. Die Aufstellung muss Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Nationalität und im Falle von Spielgemeinschaften auch die Vereinszugehörigkeit enthalten. Name, Vereinszugehörigkeit, Nationalität und Geburtsjahrgang der Mannschaftsmitglieder dürfen vom ÖSRV veröffentlicht werden. Der MF, der der Mannschaftsaufstellung nicht angehören muss, hat eine Kontaktmöglichkeit (Telefonnummer und/oder -Adresse) anzugeben. Diese darf vom ÖSRV ebenfalls veröffentlicht werden. Sollte ein gemeldeter Verein die Entscheidung treffen, an der JMM doch nicht teilzunehmen, obwohl schriftlich oder per eine Zusage (Meldung) eingegangen ist, hat der Verein eine Stornogebühr in Höhe von EUR 150,-- zu entrichten. 6. MELDEGEBÜHR Das Nenngeld beträgt EUR 10,-- je gemeldetem Mannschaftsmitglied. 7. SPIELAUSSCHUSS Der Spielausschuss besteht aus: a. Dem Generalsekretär des ÖSRV ( Spielleiter ÖSRV ) b. Dem 2. Vizepräsident des ÖSRV, Aufgabengebiet Jugend c. Zwei Mitgliedern des ÖSRV-Vorstandes, welche nicht bei Einsprüchen betroffen sind 8. SPIELLEITER Der Spielleiter ÖSRV hat: 1. Die ordnungsgemäße Aufstellung der Mannschaften zu überprüfen. 2. Den Spielplan zu erstellen. 3. Die Spielberechtigung zu überprüfen. 4. Sonstige vom ÖSRV zugewiesene Aufgaben wahrzunehmen.

4 9. BEGEGNUNGEN Spielberechtigt für eine Begegnung zweier Mannschaften sind nur Spieler, die zum angesetzten Spielbeginn anwesend sind. Bei Fehlen eines Spielers rücken die gemäß Meldeliste nachfolgenden Spieler auf. Sind zum angesetzten Zeitpunkt nicht mindestens 2 Mitglieder einer Mannschaft anwesend, so hat die betreffende Mannschaft das Spiel mit 0:3 verloren. Mannschaftsmitglieder einer Mannschaft aus dem Bewerb U23, die aus Verletzungsgründen ein Spiel mit w.o. beenden, sind für die restlichen Spiele des Bewerbs nicht mehr spielberechtigt. Dies gilt nicht bei einer Mannschaft aus dem Bewerb U15 sofern es sich um eine leichte Verletzung handelt. Spieler, welche ein Spiel aus einem anderen Grund nicht beenden oder einen Spielabbruch verursachen (z.b. Insultierung des Schiedsrichters), obwohl die äußeren Verhältnisse dem Reglement entsprechen, sind automatisch bis auf weiteres gesperrt, außerdem erfolgt eine Bestrafung gem. Strafkatalog (Siehe 19). Über weitere, disziplinäre Maßnahmen bzw. über die Dauer der Sperre entscheidet in 1. Instanz der Spielausschuss, welcher am darauf folgenden Mittwoch tagt. Gegen die Entscheidung des Spielausschusses kann Einspruch erhoben werden worüber in 2. Instanz der gesamte Vorstand des ÖSRV endgültig entscheidet. Verletzte Spieler dürfen nicht eingesetzt werden, wenn dadurch das Prinzip der Aufstellung in Spielstärkereihenfolge verletzt wird. Proteste gegen den Einsatz von verletzten Spielern können vor Beginn der Begegnung eingebracht werden, wobei bei stattgegebenem Protest der verletzte Spieler nicht eingesetzt werden darf. Es kann auch nach Beendigung des Spieles Einspruch erhobenen werden. Wird dem Einspruch stattgegeben, so wird die Begegnung mit 0/4 strafverifiziert. Die Mannschaften müssen in der gemeldeten Reihenfolge aufgestellt werden. Ersatz kann nur aus einer tieferen Mannschaft erfolgen. Aufrückende Spieler werden gemäß ihrer Spielstärke eingestuft. 10. STRAFENKATALOG - Nichtantreten einer gemeldeten MS EUR 150,--, - Spielen eines nichtberechtigten Spielers EUR 150,-- - Verschulden eines Spielabbruches durch einen Verein/Spieler EUR 50,-- Kommt es zu einem Nichtantreten einer Mannschaft, kann der Spielausschuss entscheiden, dass entschuldbare Umstände vorliegen ( höhere Gewalt ) und beantragen, eine Sanktion auszusetzen. Diese Entscheidung muss in der Folge vom gesamten Vorstand des ÖSRV mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. 11. WERTUNGSSYSTEM Der Tabellenstand wird nach Punkten errechnet. Jedes gewonnene Einzel-Match zählt 1 Tabellenpunkt. Sind 2 Mannschaften punktegleich, entscheidet über die Platzierung in der Tabelle: 1. Die Satzdifferenz 2. Die Punktedifferenz 3. Das/die direkte(n) Spielergebnis(se) (1. Einzel-Match-Differenz, 2. Satz-Differenz, 3. Punkte-Differenz) 4. Das Los (nur für den Endstand in der Tabelle)

5 12. AD-HOC ENTSCHEIDUNGEN In Angelegenheiten, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, sowie Streitigkeiten betreffend diese Spielordnung entscheidet in 1. Instanz der Spielausschuss. Gegen die Entscheidung des Spielausschusses ist ein Rechtsmittel einbringbar, welches jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Darüber entscheidet der Vorstand des ÖSRV in zweiter Instanz mit einfacher Mehrheit. In dritter und letzter Instanz entscheidet das Schiedsgericht des ÖSRV. 13. ÄNDERUNGEN Änderungen dieser Spielordnung beschließt der Vorstand des ÖSRV mit einfacher Mehrheit. 14. GLEICHBEHANDLUNG Der ÖSRV bekennt sich zu den Grundsätzen der geschlechtergerechten Gleichbehandlung. Sind in dieser Ordnung auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen zur besseren Lesbarkeit nur in männlicher Form angeführt, beziehen sie sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. ÖSTERREICHISCHER SQUASH RACKETS VERBAND DER VORSTAND

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