1. Begriffsbestimmungen 1.1 Ablieferung Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die

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1 Die Allgemeinen Deutschen bedingungen 2017 (ADSp 2017) werden r Anwendung ab dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Besverband Deutschen Industrie (BDI), Besverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Besverband Güterkraftverkehr Logistik Entsorgung (BGL), Besverband Möbelspedition Logistik (AMÖ), Besverband Wirtschaft, Verkehr Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- Handelskammertag (DIHK), Deutschen Speditions- Logistikverband (DSLV) Handelsverband Deutschland (HDE). Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt ser Empfehlung abweichende Vereinbarungen treffen. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Ablieferung Der Begriff Ablieferung umfasst auch Auslieferungbei Lagergeschäften. 1.2 Auftraggeber Die Rechtsperson, mit dem einen Verkehrsvertrag abschließt. 1.3 Diebstahlgefährdetes Gut Gut, das einem erhöhten Raub- Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten o ane Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte -Zubehör sowie Chip-Karten. 1.4 Empfänger Die Rechtsperson, an das Gut nach dem Verkehrsvertrag o aufgr wirksamer Weisung Auftraggebers o eines sonstigen Verfügungsberechtigten abliefern ist. 1.5 Fahrzeug Ein m Transport von einem Gut auf Verkehrswegeneingesetztes Beförungsmittel. 1.6 Gefährliche Güter Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförung, Lagerung o sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind insbesone Güter, in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- o abfallrechtlicher Vorschriften fallen. 1.7 Lademittel Mittel r Zusammenfassung von Packstücken r Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container, Wechselbrücken, Behälter. 1.8 Latelle/Entlatelle Die postalische Adresse, soweit Parteien nicht eine genauere Ortsbestimmung getroffen haben. 1.9 Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), eine bestimmte Leistung erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster o ein Zeitpunkt Packstücke Einzelstücke o vom Auftraggeber r Abwicklung Auftrags gebildete Einheiten mit ohne Lademittel, als Ganzes behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von 409, 431, 504 HGB) Schadenfall / Schadenereignis Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter aufgr eines äußeren Vorgangs einen Anspruch aus einem Verkehrsvertrag o anstelle eines verkehrsvertraglichen Anspruchs geltend macht; ein Schadenereignis liegt vor, wenn aufgr eines äußeren Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehreren Verkehrsverträgen Ansprüche geltend machen Schnittstelle Nach Übernahme vor Ablieferung Gutes durch den jede Übergabe Gutes von einer Rechtsperson auf eine ane, jede Umladung von einem Fahrzeug auf ein anes, jede (Zwischen-)Lagerung Die Rechtsperson, mit dem Auftraggeber einen Verkehrsvertrag abschließt. e in sem Sinne sind insbesone Frachtführer im Sinne von 407 HGB, e im Sinne von 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von 467 HGB Verfrachter im Sinne von 481, 527 HGB Verkehrsverträge Verträge s über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lagero sonstige üblicherweise m Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. B. Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen. Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn se mit Beförung o Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesone Tätigkeiten

2 wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren Verwiegen von Gütern Retourenabwicklung. Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge r Verwendung nach Weisung Auftraggebers Verla Die Rechtsperson, das Gut nach dem Verkehrsvertrag o aufgr wirksamer Weisung r Beförung übergibt Vertragswesentliche Pflichten Pflichten, en Erfüllung ordnungsgemäße Durchführung Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14) erst ermöglicht auf en Einhaltung Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf Wertvolles Gut Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort r Zeit Übernahme von mintens 100 Euro/kg Zeitfenster Vereinbarter Leistungszeitraum für Ankunft s an Lade- o Entlatelle Zeitpunkt Vereinbarter Leistungszeitpunkt für Ankunft s an Lade- o Entlatelle. 2. Anwendungsbereich 2.1 Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge s als Auftragnehmer. 2.2 Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen den ADSp vor. 2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, ausschließlich m Gegenstand haben Verpackungsarbeiten, Beförung Lagerung von abschleppendem o bergendem Gut, Beförung Lagerung von Umgsgut im Sinne von 451 HGB, Lagerung Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen Sammlung von Informationen nenden Sachen, Schwer- o Großraumtransporte, en Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfort, Kranleistungen damit sammenhängende Montagearbeiten. 2.4 Die ADSp fnden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.s.v. 13 BGB. 3. Pflichten Auftraggebers bei Auftragserteilung; Informationspflichten, besone Güterarten 3.1 Der Auftraggeber unterrichtet den rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, Ausführung Auftrages beeinflussenden Faktoren. Hier zählen Adressen, Art Beschaffenheit Gutes, das Rohgewicht (inklusive Verpackung vom Auftraggeber gestellte Lademittel) o ans angegebene Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl Art Packstücke, besone Eigenschaften Gutes (wie lebende Tiere, Pflanzen, Verblichkeit), Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke o eine Versicherung Gutes nach Ziffer 21), Lieferfristen, alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbesone waren-, personen- o länbezogenen Embargos) sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen, ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBE- DINGUNGEN im Falle von Seebeförungen alle nach den seerechtlichen Sicherheitsbestimmungen (z. B. SOLAS) erforlichen Daten in vorgeschriebenen Form, Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte, z. B. marken- lizenzrechtliche Beschränkungen, mit dem Besitz Gutes verben sind, sowie gesetzliche o behördliche Hinnisse, Auftragsabwicklung entgegenstehen, besone technische Anforungen an das Beförungsmittel spezielle Ladungssicherungsmittel, gestellen soll. 3.2 Bei gefährlichem Gut hat Auftraggeber rechtzeitig dem in Textform Menge, genaue Art Gefahr soweit erforlich ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne Gesetzes über Beförung gefährlicher Güter o um sonstige Güter, für en Beförung o Lagerung besone gefahrgut- o abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat Auftraggeber für ord-

3 nungsgemäße Durchführung Auftrags erforlichen Angaben, insbesone Klassifzierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitteilen spätestens bei Übergabe Gutes erforlichen Unterlagen übergeben. 3.3 Bei wertvollem o bstahlgefährdetem Gut hat Auftraggeber im Auftrag den in Textform über Art Wert Gutes das bestehende Risiko informieren, so dass über Annahme Auftrags entscheiden o angemessene Maßnahmen für eine sichere schadenfreie Abwicklung Auftrags treffen kann. Nimmt er sen Auftrag an, ist verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen m Schutz Gutes ergreifen. 3.4 Der Auftraggeber hat dem alle Urken sonstigen Unterlagen r Verfügung stellen Auskünfte (z. B. Eintariferung) erteilen, insbesone für ordnungsgemäße Zoll- o sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behandlung hier zählen auch Sicherheitskontrollen z. B. für Luftfrachtsendungen Gutes notwendig sind. 4. Rechte Pflichten s 4.1 Der hat Interessen Auftraggebers wahrnehmen. Er hat den ihm erteilten Auftrag auf offensichtliche Mängel prüfen dem Auftraggeber alle ihm bekannten Gefahrumstände für Ausführung Auftrages unverzüglich anzeigen. Erforlichenfalls hat er Weisungen einholen. 4.2 Der hat dafür Sorge tragen, dass von ihm r Transportabwicklung eingesetzten Fahrzeuge, Ladungssicherungsmittel, soweit Gestellung von Lademitteln vereinbart ist, se in technisch einwandfreiem Zustand sind, den gesetzlichen Vorschriften den im Verkehrsvertrag gestellten Anforungen für das Gut entsprechen. Fahrzeuge Lademittel sind mit den üblichen Vorrichtungen, Ausrüstungen o Verfahren m Schutz gegen Gefahren für das Gut, insbesone Ladungssicherungsmitteln, ausstatten. Fahrzeuge sollen schadstoffarm, lärmreduziert energiesparend sein. 4.3 Der hat verlässiges entsprechend Tätigkeit fachlich geschultes, geeignetes ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal, soweit erforlich, mit Fahrerbescheinigung einsetzen. 4.4 Der hat auf einem fremden Betriebsgelände eine dort geltende ihm bekanntgemachte Haus-, Betriebso Baustellenordnung befolgen. 419 HGB bleibt 4.5 Der ist berechtigt, zollamtliche Abwicklung von Erteilung einer schriftlichen Vollmacht abhängig machen, ihm eine direkte Vertretung ermöglicht. 4.6 Wird mit grenzüberschreitenden Beförung Gutes o Importo Exportabfertigung beauftragt, so beinhaltet ser Auftrag im Zweifel auch zollamtliche o sonst gesetzlich vorgeschriebene Behandlung Gutes, wenn ohne sie grenzüberschreitende Beförung bis m Bestimmungsort nicht ausführbar ist. Er darf hierbei Verpackungen öffnen, wenn s m Zweck Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle (z. B. als Reglementierter Beauftragter) erforlich ist, anschließend alle r Auftragsabwicklung erforlichen Maßnahmen treffen, z. B. das Gut neu verpacken, zollamtlich festgesetzten Abgaben auslegen. 4.7 Bei einem Güter- o Verspätungsschaden hat auf Verlangen Auftraggebers o Empfängers sem unverzüglich alle r Sicherung von Schadensersatzansprüchen erforlichen ihm bekannten Informationen verschaffen. 4.8 Der dem erteilte Auftrag umfasst mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht Gestellung den Tausch von Paletten o sonstigen Lademitteln, Ver- Entladung Güter, es sei denn, aus den Umständen o Verkehrssitte ergibt sich etwas anes, ein Umladeverbot ( 486 HGB fndet keine Anwendung), Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems, es sei denn, s ist branchenüblich, wobei Ziffer 14 unberührt bleibt,

4 4.8.5 Retouren, Umfuhren verdeckte Beiladungen. Werden in Abweichung vom Auftrag vom Auftraggeber ein o mehrere weitere Packstücke m Transport übergeben nimmt ses o se Packstücke m Transport an, so schließen Auftraggeber über ses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab. Bei Retouren o verdeckten Beiladungen gelten mangels abweichen Vereinbarungen Bestimmungen ursprünglichen Verkehrsvertrages. Ziffer 5.2 bleibt 4.9 Weitergehende Leistungs- Informationspflichten, z. B. über Qualitätsmanagementmaßnahmen en Einhaltung (Audits) sowie Monitoring- Bewertungssysteme Leistungskennzahlen, bedürfen ausdrücklichen Vereinbarung. 5. Kontaktperson, elektronische Kommunikation Dokumente 5.1 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Erklärungen Anfragen für Vertragsabwicklung eine o mehrere Kontaktpersonen teilt Namen Kontaktadressen anen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränung aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt jenige Person als Kontaktperson, den Verkehrsvertrag für Partei abgeschlossen hat. Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z. B. über Maßnahmen s im Falle von Störungen, insbesone einer drohenden Verspätung in Übernahme o Ablieferung, bei Beförungs- o Ablieferungshinnissen, bei Schäden am Gut o anen Störungen (Notfallkonzept) bedürfen ausdrücklichen Vereinbarung. 5.2 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen vertragliche Erklärungen Lager- Fahrpersonals ihrer Wirksamkeit Genehmigung jeweiligen Vertragspartei. 5.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge tragen, dass Verla o Empfänger für den Auftraggeber an Lade- o Entlatelle r Abwicklung Verkehrsvertrags erforlichen Erklärungen abgibt tatsächliche Handlungen, wie Übergabe o Übernahme Gutes, vornimmt. 5.4 Wenn s zwischen dem Auftraggeber dem vereinbart ist, werden Parteien per EDI (Electronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten einschließlich Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfangen. Die übermittelnde Partei trägt Gefahr für den Verlust, Vollständigkeit Richtigkeit übermittelten Daten. 5.5 Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4 stellen Parteien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist üblichen Sicherheits- Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter schützen sowie Veränung, dem Verlust o Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorbeugen. Jede Partei ist verpflichtet, anen Partei rechtzeitig Änungen ihres IT-Systems mitteilen, Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können. 5.6 Elektronisch o digital erstellte Dokumente, insbesone Abliefernachweise, stehen schriftlichen Dokumenten gleich. Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch o digital archivieren unter Beachtung gesetzlichen Vorschriften Originale vernichten. 6. Verpackungs- Kennzeichnungspflichten Auftraggebers 6.1 Das Gut ist vom Auftraggeber verpacken, soweit s erforlich ist, mit deutlich haltbar angebrachten Kennzeichen für ihre auftragsgemäße Behandlung versehen. Alte Kennzeichen sind entfernen o unkenntlich machen. Gleiches gilt für Packstücke. 6.2 Darüber hinaus ist Auftraggeber verpflichtet, e i n e r Sendung gehörende Packstücke als

5 sammengehörig erkennbar kennzeichnen, Packstücke soweit erforlich so herrichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist. 7. Ladungssicherungs- Kontrollpflichten s 7.1 Erfolgt Ver- o Entladung an mehr als einer Lade- o Entlatelle, stellt nach Abschluss beförungssicheren Verladung eines Gutes Ladungssicherung durchgehend bis r letzten Entlatelle sicher. 7.2 Der ist verpflichtet, an je Schnittstelle Kontrollen durchführen. Er hat das Gut auf Vollzähligkeit Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden Unversehrtheit von Label, Plomben Verschlüssen überprüfen Unregelmäßigkeiten dokumentieren. ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBE- DINGUNGEN Quittung 8.1 Der hat Übernahme Gutes gegebenenfalls mit Vorbehalt quittieren. Mit Übernahmequittung bestätigt im Zweifel nur Anzahl Art Packstücke, nicht jedoch en Inhalt, Wert, Gewicht o ans angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen o geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern o Wechselbrücken vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl Art geladenen Packstücke als wilegt, wenn dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen Beschädigungen meldet, nachdem er Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat vom Empfänger eine Ablieferungsquittung über im Auftrag o in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke verlangen. Weigert sich Empfänger, Ablieferungsquittung erteilen, so hat Weisung einholen. Der Auftraggeber kann Herausgabe Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- o Ablieferungsquittung nen alle Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, übernahmescheine, Fracht- Seefrachtbriefe, Lacheine o Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- o Ablieferungsquittung kann auch elektronisch o digital erstellt werden, es sei denn, Auftraggeber verlangt Ausstellung eines Fracht- o Seefrachtbriefs, Lacheins o Konnossements. 9. Weisungen Der ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut beachten, es sei denn, Ausführung Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens o Schäden für Auftraggeber o Empfänger aner Sendungen mit sich bringen. Beabsichtigt, eine ihm erteilte Weisung nicht befolgen, so hat er denjenigen, Weisung gegeben hat, unverzüglich benachrichtigen. 10. Frachtüberweisung, Nachnahme Die Mitteilung Auftraggebers, Auftrag sei unfrei abfertigen o z. B. nach Maßgabe Incoterms für Rechnung Empfängers o eines Dritten ausführen, berührt nicht Verpflichtung Auftraggebers gegenüber dem, Vergütung sowie sonstigen Aufwendungen (Frachten, Zölle sonstige Abgaben) tragen. Nachnahmeweisungen z. B. nach 422 HGB, Art. 21 CMR bleiben 11. Nichteinhaltung von Lade- Entladezeiten, Standgeld 11.1 Hat Auftraggeber das Gut verladen o entladen, ist er verpflichtet, vereinbarte, ansonsten eine angemessene Lade- o Entladezeit einhalten Wird im Straßengüterverkehr für Gestellung eines Fahrzeugs ein Zeitpunkt o ein Zeitfenster vereinbart o vom avisiert, ohne dass Auftraggeber, Verla o Empfänger wispricht, beträgt Lade- o Entladezeit bei Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) unabhängig von Anzahl Sendungen pro Ladeo Entlatelle bei

6 Fahrzeugen mit 40 Tonnen lässigem Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal 2 Sten für Verladung bzw. Entladung. Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich se Zeiten einzelfallbezogen in angemessenen Umfang Die Lade- o Entladezeit beginnt mit Ankunft Straßenfahrzeugs an Lade- o Entlatelle (z. B. Meldung beim Pförtner) endet, wenn Auftraggeber o Empfänger seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Ist für Gestellung Straßenfahrzeugs an Ladeo Entlatelle eine konkrete Leistungszeit vereinbart, so beginnt Lade- o Entladezeit nicht vor für Gestellung vereinbarten Uhrzeit Wird Lade- o Entladezeit aufgr vertraglicher Vereinbarung o aus Gründen, nicht dem Risikobereich s rechnen sind, überschritten, hat Auftraggeber dem das vereinbarte, ansonsten ein angemessenes Standgeld als Vergütung zahlen Die vorstehenden Bestimmungen fnden entsprechende Anwendung, wenn verpflichtet ist, das Gut ver- o entladen Auftraggeber ausschließlich verpflichtet ist, das Gut r Verladung bereitstellen o nach Entladung entgegennehmen. 12. Leistungshinnisse, höhere Gewalt 12.1 Kann das Gut nicht o nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er s dem Auftraggeber o Verla unverzüglich anzeigen entsprechende Weisungen einholen. 419 HGB fndet entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, den Verkehrsvertrag kündigen, ohne dass berechtigt ist, Ansprüche nach 415 Abs. 2 HGB geltend machen Leistungshinnisse, nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei rechnen sind, befreien Vertragsparteien für Dauer Störung den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshinnisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische o terroristische Akte, Streiks Aussperrungen, Blockade von Beförungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare schwerwiegende Ereignisse. Im Falle eines Leistungshinnisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, ane Partei unverzüglich unterrichten; ist dem verpflichtet, Weisungen Auftraggebers einholen. 13. Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an Entlatelle erkennbar, dass Entladung nicht innerhalb Entladezeit durchgeführt werden kann, hat s dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen entsprechende Weisungen einholen. 419 HGB fndet Anwendung Kann vereinbarte Leistungszeit o mangels Vereinbarung eine angemessene Zeit für Ablieferung Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber o dem Empfänger einholen Wird Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum o in einer Gemeinschaftseinrichtung, in Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkige Zweifel an en Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden in Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in Familie beschäftigten Person o einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter Einrichtung o einem da ermächtigten Vertreter Wenn mit dem Auftraggeber o Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- o Bandanlieferung), erfolgt Ablieferung mit tatsächlichen Bereitstellung Gutes am vereinbarten Ort Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht Auftraggebers, Empfängers o eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern bleiben 14. Auskunfts- Herausgabepflicht

7 s 14.1 Der ist verpflichtet, dem Auftraggeber erforlichen Nachrichten geben, auf Verlangen über den Stand Geschäftes Auskunft geben nach sen Ausführung Rechenschaft ablegen; r Offenlegung Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung Auftraggebers tätig wird Der ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er r Ausführung Geschäfts erhält was er aus Geschäftsführung erlangt, herausgeben. 15. Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforlich, verpacken kennzeichnen Urken r Verfügung stellen sowie alle Auskünfte erteilen, r sachgerechten Lagerung benötigt Die Lagerung erfolgt nach Wahl s in sen eigenen o, soweit s nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er sen Namen den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntgeben o, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf sem vermerken Der hat für ordnungsgemäße Instandhaltung Pflege von Lagerhallen anen Lagerflächen, Zufahrten auf den Betriebsflächen Sicherung Gutes, insbesone gegen Diebstahl, sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, z. B. über gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen ausdrücklichen Vereinbarung Mangels abweichen Vereinbarung beginnt Übernahme Gutes r Lagerung mit dem Beginn Entladung Fahrzeugs durch den Auslieferung Gutes endet mit dem Abschluss Verladung durch den, erfolgt Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem s, erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung Auftraggebers führt weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBE- DINGUNGEN Der verpflichtet sich, bei Übernahme Gutes, wenn ihm angemessene Mittel r Überprüfung r Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge Beschaffenheit Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß 438 HGB durchführen Zur Sicherung Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal s durchführen Bei Fehlbeständen befürchtenden Veränungen am Gut hat den Auftraggeber unverzüglich informieren Weisung einholen. 471 Abs. 2 HGB bleibt 15.8 Weitergehende Leistungs- Informationspflichten bedürfen ausdrücklichen Vereinbarung. 16. Vergütung Mit vereinbarten Vergütung, Kosten Beförung Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforungen für im regelmäßigen Verlauf Beförung o Lagerhaltung anfallende m Zeitpunkt Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesont geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas anes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen Lasten Kalkulierenden. 412, 418, 419, 491, bis 595 HGB vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommen bleiben 17. Aufwendungs- Freistellungsansprüche 17.1 Der hat Anspruch auf Ersatz Aufwendungen, er den Umständen nach für erforlich halten durfte nicht vertreten hat, insbesone Beiträge Havereiverfahren, Detention- o Demurrage- Kosten, Nachverpackungen m Schutz Gutes Wenn Auftraggeber den beauftragt, Gut in Empfang nehmen bei Ablieferung an den Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern o sonstige

8 Abgaben o Spesen gefort werden, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, se soweit er sie den Umständen nach für erforlich halten durfte auslegen vom Auftraggeber Erstattung verlangen, es sei denn, es ist etwas anes vereinbart worden Von Aufwendungen wie Frachtforungen, Beiträgen Havereiverfahren, Zöllen, Steuern sonstigen Abgaben, an den, insbesone als Verfügungsberechtigten o als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat Auftraggeber den auf Aufforung befreien, wenn sie nicht vertreten hat. 18. Rechnungen, fremde Währungen 18.1 Vergütungsansprüche s erforn den Zugang einer den gesetzlichen Anforungen genügenden Rechnung o Zahlungsaufstellung. Mangels abweichen Vereinbarung erfort Fälligkeit bei unstreitiger Ablieferung nicht Vorlage eines Ablieferungsnachweises Der ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern o Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Lanwährung o in Euro verlangen Schuldet fremde Währung o legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entwe Zahlung in fremden Währung o in Euro verlangen. Verlangt er Zahlung in Euro, so erfolgt Umrechnung dem am Tage Zahlung s amtlich festgesetzten Kurs, den nachweisen hat Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist ausdrücklich vereinbaren. Im Zweifel hat Auftraggeber Gutschriften nach Leistungserbringung sofort erteilen. Ziff Satz 1 fndet auf das Gutschriftenverfahren keine Anwendung. 19. Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag damit sammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung o Zurückbehaltung nur lässig, wenn Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif o rechtskräftig festgestellt ist. 20. Pfand- Zurückbehaltungsrecht 20.1 Zur Absicherung seiner Forungen aus verkehrsvertraglichen Leistungen darf sich auf ihm stehenden gesetzlichen Pfand- Zurückbehaltungsrechte berufen Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Maßgabe, dass bei Ausübung gesetzlichen Pfandrechts Frachtführers o Verfrachters Androhung Pfandverkaufs erforlichen Benachrichtigungen an den Empfänger richten sind, an Stelle in 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat von einer Woche tritt Der Auftraggeber ist berechtigt, Ausübung Pfandrechts untersagen, wenn er dem ein hinsichtlich seiner Forungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt. 21. Versicherung Gutes 21.1 Der besorgt Versicherung Gutes (z. B. Transport- o Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn Auftraggeber ihn damit vor Übergabe Gutes beauftragt Der hat Versicherung Gutes besorgen, wenn s im Interesse Auftraggebers liegt. Der darf s insbesone vermuten, wenn bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufen Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat, Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert für eine Versicherung Gutes angegeben hat Die Vermutung Interesses an Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesone nicht, wenn Auftraggeber Eindeckung untersagt, Auftraggeber ein, Frachtführer o Lagerhalter ist Der hat bei Besorgung einer Versicherung Weisungen Auftraggebers insbesone hinsichtlich Versicherungssumme deckenden Gefahren befolgen. Erhält er keine Weisung, hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art Umfang Versicherung entscheiden sie

9 marktüblichen Bedingungen abschließen Kann wegen Art versichernden Güter o aus einem anen Gr keinen Versicherungsschutz eindecken, hat s dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen Besorgt nach Vertragsabschluss auf Weisung Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er Einziehung eines Entschädigungsbetrags o sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen. 22. Haftung s, Abtretung von Ersatzansprüchen 22.1 Der haftet für Schäden nach Maßgabe gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch folgenden Regelungen, soweit zwingende o AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anes bestimmen In allen Fällen, in denen nach den Ziffern verschuldensabhängig für Verlust o Beschädigung Gutes (Güterschäden) haftet, hat er statt Schadenersatz Wert- Kostenersatz entsprechend den 429, 430, 432 HGB leisten Bei Inventurdifferenzen kann bei gleichzeitigen Fehl- Mehrbeständen selben Auftraggebers r Ermittlung Wertersatzes in den von Ziffer 24 erfassten Fällen eine wertmäßige Salrung Lagerbestands vornehmen Hat aus einem Schadenfall, für den er nicht haftet, Ansprüche gegen einen Dritten o hat gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er se Ansprüche dem Auftraggeber auf sen Verlangen abtreten, es sei denn, dass aufgr besoner Abmachung Verfolgung Ansprüche für Rechnung Gefahr Auftraggebers übernimmt. 437, 509 HGB bleiben 23. Haftungsbegrenngen 23.1 Die Haftung s für Güterschäden in seiner Obhut gemäß 431 Abs. 1, 2 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförungen verfügten Lagerungen Höhe nach wie folgt begrenzt: auf 8,33 Sonziehungsrechte für je Kilogramm, wenn - Frachtführer im Sinne von 407 HGB, - im Selbsteintritt, Fixkosten- o Sammelladungsspediteur im Sinne von 458 bis 460 HGB o - Obhutsspediteur im Sinne von 461 Abs. 1 HGB ist; auf 2 statt 8,33 Sonziehungsrechte für je Kilogramm, wenn Auftraggeber mit dem einen Verkehrsvertrag über eine Beförung mit verschiedenartigen Beförungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförung geschlossen hat Schadenort unbekannt ist. Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich Haftung nach 452a HGB unter Berücksichtigung Haftungsausschlüsse Haftungsbegrenngen ADSp. ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBE- DINGUNGEN Übersteigt Haftung s aus Ziffer einen Betrag von 1,25 Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro o 2 Sonziehungsrechte für je Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist Die Haftung s bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförung bei grenzüberschreitenden Beförungen auf den für se Beförung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt 23.3 In den von Ziffern nicht erfassten Fällen (wie 461 Abs. 2 HGB, 280 ff BGB) ist Haftung s für Güterschäden entsprechend 431 Abs. 1, 2 4 HGB Höhe nach begrenzt bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförung o eine Beförung mit verschiedenartigen Beförungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförung auf 2 Sonziehungsrechte für je Kilogramm, bei allen anen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonziehungsrechte für je Kilogramm Außerdem ist Haftung s begrenzt aus jedem

10 Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro Die Haftung s für ane als Güterschäden mit Ausnahme von Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden Sachschäden an Drittgut ist Höhe nach begrenzt auf das Dreifache Betrags, bei Verlust Gutes nach Ziffer bzw zahlen wäre. Außerdem ist Haftung s begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von Euro Die 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, bleiben Ziffer 23.4 fndet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM o Art. 20 CMNI, Haftung s erweitern o lassen, se erweitern Übersteigt Haftung s aus den Ziffern 23.1, einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis o 2 Sonziehungsrechte für je Kilogramm verlorenen beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. 24. Haftungsbegrenngen bei verfügter Lagerung, Inventuren Wertdeklaration 24.1 Die Haftung s bei Güterschäden ist bei einer verfügten Lagerung Höhe nach begrenzt entsprechend 431 Abs. 1, 2 4 HGB auf 8,33 Sonziehungsrechte für je Kilogramm, höchstens Euro je Schadenfall Besteht Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- Ist-Bestand Lagerbestands, ist Haftung s abweichend von Ziffer Höhe nach auf Euro pro Jahr begrenzt, unabhängig von Anzahl Form durchgeführten Inventuren von Zahl für Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines vereinbarenden Zuschlags vor Einlagerung in Textform einen Wert r Erhöhung Haftung angeben, in Ziffer 24.1 bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In sem Fall tritt jeweils angegebene Wert an Stelle betreffenden Höchstbetrages Die Haftung s für ane als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf Euro je Schadenfall Die Haftung s mit Ausnahme von Personenschäden Sachschäden an Drittgut ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, bei einer verfügten Lagerung auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Ziffer 24.2 bleibt 25. Haftungsausschluss bei See- Binnenschiffsbeförungen 25.1 Gemäß 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute Schiffsbesatng nicht vertreten hat, wenn Schaden durch ein Verhalten bei Führung o sonstigen Benung Schiffes, jedoch nicht bei Durchführung von Maßnahmen, überwiegend im Interesse Ladung getroffen wurden, o durch Feuer o Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.

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