Schaffung dreigliedriger innerstaatlicher Einrichtungen zur besseren Durchführung der IAO-Normen

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1 Internationale Arbeitskonferenz 60. Tagung Genf 1975 Bericht VII (1) Schaffung dreigliedriger innerstaatlicher Einrichtungen zur besseren Durchführung der IAO-Normen Siebenter Punkt der Tagesordnung Internationales Arbeitsamt Genf

2 ISBN Erste Auflage 1974 Die in Veröffentlichungen des IAA verwendeten, der Praxis der Vereinten Nationen entsprechenden Bezeichnungen sowie die Anordnung und Darstellung des Inhalts sind keinesfalls als eine Meinungsäußerung des Internationalen Arbeitsamtes hinsichtlich der Rechtsstellung irgendeines Landes oder Gebietes oder dessen Behörden oder hinsichtlich der Grenzen eines solchen Landes oder Gebietes aufzufassen. Die Verantwortung für Meinungen, die in Artikeln, Untersuchungen und sonstigen Beiträgen unter dem Namen des Autors zum Ausdruck gebracht werden, liegt ausschließlich bei dem betreffenden Autor, und die Veröffentlichung bedeutet nicht, daß das Internationale Arbeitsamt diesen Meinungen beipflichtet. Veröffentlichungen des IAA können bei größeren Buchhandlungen, den Zweigämtern des IAA in zahlreichen Ländern oder direkt beim Internationalen Arbeitsamt, ILO Publications, CH-1211 Genf 22, Schweiz, bestellt werden. Diese Stelle versendet auch kostenlos Kataloge oder Verzeichnisse neuer Veröffentlichungen. Imprimeries Populaires, Genf (Schweiz)

3 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG 1 Seite KAPITEL I: Bestimmungen der IA O über die Rolle der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände im Zusammenhang mit den internationalen Arbeitsnormen 7 KAPITEL II: Bestehende dreigliedrige Einrichtungen auf innerstaatlicher Ebene... 9 Ausschüsse der IAO 9 Wirtschafts- und Sozialräte 11 Arbeitsbeii;äte 13 Fachgremien 15 Ad-hoc-Organe 16 KAPITEL III: Gegenwärtige Praktiken bei der Behandlung von Angelegenheiten, die eine Konsultation zweckmäßig erscheinen lassen 18 Antworten auf Fragebogen des IAA 18 Folgemaßnahmen betreffend die von der Konferenz angenommenen Urkunden 18 Ausarbeitung und Anwendung der für die Durchführung ratifizierter Übereinkommen erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen Regelmäßige Überprüfungen von Normen mit dem Ziel der Durchführung oder Ratifizierung 21 Berichte nach Artikel 19 und 22 der Verfassung der IAO 23 Beteiligung an Vorhaben der technischen Zusammenarbeit der IAO 23 Sonstige Aufgaben 26 ZUSAMMENFASSUNG 27 Fragebogen 29

4 EINLEITUNG Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat auf seiner 191. Tagung (November 1973), beschlossen, auf die Tagesordnung für die 60. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (1975) einen Punkt mit der Bezeichnung Schaffung dreigliedriger innerstaatlicher Einrichtungen zur besseren Durchführung der IAO- Normen" zu setzen. Dieser Beschluß wurde im Rahmen der verstärkten Bemühungen der letzten Jahre zur Förderung der Wirksamkeit dreigliedriger Maßnahmen, sowohl auf nationaler als auf internationaler Ebene, in allen die IAO betreffenden Angelegenheiten gefaßt. Den Anstoß hierzu gab die Entschließung betreffend die Verstärkung der Dreigliedrigkeit bei den gesamten Tätigkeiten der IAO, die von der Konferenz im Jahr 1971 angenommen worden war. Diese Entschließung legt besonderes Gewicht auf die Durchführung der in der Verfassung und in verschiedenen Urkunden vorgesehenen Bestimmungen über dreigliedrige Konsultationen und dringt darauf, den Sachverständigenausschuß für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen zu ersuchen, er möge der Durchführung dieser Bestimmungen besondere Beachtung schenken. Auf Grund dieser Entschließung wurden die Regierungen außerdem gebeten, die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu befragen, bevor sie Fragebogen der IAO zu Tagesordnungspunkten der Konferenz beantworten. Mit der Entschließung aus dem Jahr 1971 wurde ferner der Verwaltungsrat ersucht, vor allem die Schaffung eines dreigliedrigen Verfahrens der IAO zur Überwachung und Inspektion von Programmen und Vorhaben in Erwägung zu ziehen und den Generaldirektor aufzufordern, er möge die Empfängerländer im Rahmen des Weltbeschäftigungsprogramms und im Rahmen aller Programme für die technische Zusammenarbeit im allgemeinen bitten, Vorkehrungen für eine möglichst weitgehende Anhörung und Heranziehung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bei der Durchführung von Vorhaben der IAO in diesen Ländern zu treffen. Daß sie Vorkehrungen dieser Art große Bedeutung beimißt, hat die Konferenz bereits in Entschließungen zu erkennen gegeben, die sie auf ihren Tagungen in den Jahren 1967 (Entschließung betreffend die IAO und die technische Zusammenarbeit: Schlußfolgerungen betreffend die Teilnahme der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände an den Tätigkeiten der technischen Zusammenarbeit) und 1968 angenommen hat. Zweck der Entschließung aus dem Jahre 1968 betreffend die Förderung angemessener innerstaatlicher Vorkehrungen institutioneller Art, insbesondere die Heranziehung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände, in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Internationalen Arbeitsorganisation zur technischen Zusammenarbeit auf innerstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene war es, Maßnahmen im Hinblick auf die wirksamste Heranziehung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände zur Ausarbeitung, Verwaltung und späteren Auswertung von Vor-

5 2 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN haben der technischen Zusammenarbeit" einzuleiten. Auf seiner 188. Tagung (November 1972) nahm der Verwaltungsrat eine Reihe von Schlußfolgerungen und Empfehlungen über Methoden zur Sicherstellung einer wirksameren dreigliedrigen Beteiligung an den Programmen der IAO für die technische Zusammenarbeit an, einschließlich einer Empfehlung, daß die Regierungen entsprechend der innerstaatlichen Praxis regelmäßige dreigliedrige Tagungen zur Erörterung des Standes, der Probleme und der Aussichten der Tätigkeit der IAO auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit in dem betreffenden Land vorsehen sollten. Auch auf Regionaltagungen der IAO ist die Bedeutung einer Stärkung der Dreigliedrigkeit unter besonderer Berücksichtigung der normensetzenden Tätigkeiten hervorgehoben worden. Die Siebente Asiatische Regionalkonferenz (Teheran, Dezember 1971) nahm z. B. eine Entschließung betreffend den dreigliedrigen Charakter der IAO an, in der sie die Mitgliedstaaten in Asien aufforderte, beratende oder sonstige Organe mit dreigliedrigem Aufbau zu errichten, um insbesondere sicherzustellen, daß im Anschluß an Beschlüsse der IAO Folgemaßnahmen auf innerstaatlicher Ebene getroffen werden, vor allem bei den einschlägigen Tätigkeiten der technischen Zusammenarbeit. Ferner nahm sie Schlußfolgerungen zum Bericht des Generaldirektors über die Ratifizierung und Durchführung ausgewählter internationaler Arbeitsübereinkommen in asiatischen Ländern an, in denen die Regierungen aufgefordert werden, durch ständige, aus Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern bestehenden Einrichtungen die Möglichkeit einer Ratifizierung und Durchführung weiterer Übereinkommen regelmäßig prüfen zu lassen. Diese Schlußfolgerungen wurden auf der Fünfzehnten Tagung des Beratenden Ausschusses für Asien (Bangkok, August 1973) bekräftigt. Auf der Fünften Tagung des Beratenden Ausschusses für Afrika (Addis Abeba, September-Oktober 1972) erklärten die Arbeitnehmervertreter, daß sie es für wichtig hielten, daß jedes Land über dreigliedrige beratende Einrichtungen für eine systematische Prüfung aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Ratifizierung von Urkunden der IAO durch Vertreter der Regierung, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verfügt, und einige Regierungsvertreter wiesen daraufhin, daß in ihren Ländern bereits geeignete dreigliedrige Organe bestünden und daß die Vertreter der Arbeitnehmerverbände in diesen Organen Fragen im Zusammenhang mit IAO- Normen zur Sprache bringen könnten. Im Jahr darauf nahm die Vierte Afrikanische Regionalkonferenz (Nairobi, November-Dezember 1973) eine Entschließung an, in der sie mit Befriedigung den Beschluß des Verwaltungsrates zur Kenntnis nahm, diesen Punkt auf die Tagesordnung für die Konferenz zu setzen, und alle afrikanischen Mitgliedstaaten aufrief, Vorkehrungen für die regelmäßige und systematische Prüfung der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis in bezug auf Angelegenheiten, die in internationalen Übereinkommen und Empfehlungen über die Arbeit geregelt sind, durch Vertreter der Regierung, der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu treffen, im Hinblick auf die Beratung der Regierungen in bezug auf weitere Maßnahmen, die zur Durchführung der in diesen Urkunden niedergelegten Normen getroffen werden könnten, und in bezug auf die Ratifizierung von Übereinkommen". Weiterhin wurden die Regierungen auf-

6 EINLEITUNG 3 gefordert, Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bei der Aufstellung, Durchführung und Bewertung von Programmen der technischen Zusammenarbeit hinzuzuziehen, um sicherzustellen, daß diese Programme auf die Verwirklichung der Sozialpolitik und vor allem auf die schrittweise Durchführung der internationalen Übereinkommen und Empfehlungen über die Arbeit gerichtet sind". Auch auf der Dritten Tagung des Interamerikanischen Beratenden Ausschusses (San Jose, Oktober 1972) betonten die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter die Notwendigkeit der Schaffung dreigliedriger beratender Einrichtungen in jedem Land zwecks gegenseitiger Konsultation in allen mit der Ratifizierung und Anwendung von IAO-Urkunden zusammenhängenden Fragen. Aufseiner Vierten Tagung (Lima, September 1973) stellte der Interamerikanische Beratende Ausschuß in seinen Schlußfolgerungen fest, daß es höchst zweckmäßig ist, auf innerstaatlicher Ebene dreigliedrige Organe zu schaffen mit der Aufgabe, die Möglichkeit der Ratifizierung von Übereinkommen der IAO regelmäßig zu prüfen, geeignete Maßnahmen zu empfehlen, um die innerstaatliche Gesetzgebung in Einklang mit solchen Übereinkommen zu bringen, und um die volle Anwendung der ratifizierten Urkunden sicherzustellen, vor allem derjenigen, die die Menschenrechte betreffen"', und äußerte die Hoffnung, daß der Verwaltungsrat der Aufnahme eines entsprechenden Punktes in die Tagesordnung für die Tagung der Konferenz im Jahre 1975 Vorrang einräumen werde. Die Organe der IAO, deren Aufgabe darin besteht, regelmäßig zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten ihre sich aus den IAO-Normen ergebenden Verpflichtungen erfüllen, haben bei der Erörterung der Rolle der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bei der Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen ebenfalls auf die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen hingewiesen. Der Konferenzausschuß für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen äußerte 1971 die Ansicht, daß neue Maßnahmen geboten seien, um sicherzustellen, daß der Grundsatz der Dreigliedrigkeit der IAO auf innerstaatlicher Ebene bei der Durchführung der Normen wirksamer angewandt wird, und die Arbeitgebervertreter erklärten insbesondere, daß dreigliedrige Organe die Regierungen bei der Überwindung der Schwierigkeiten oder Probleme, die bei der Anwendung der Übereinkommen oft entstünden, sehr behilflich sein könnten. Der Konferenzausschuß, vor allem die Arbeitnehmervertreter, wiesen auch daraufhin, daß die betreffenden Verbände nur dann eine wirksame Rolle spielen könnten, wenn dafür gesorgt wird, daß sie über Sinn und Zweck der Übereinkommen und Empfehlungen und der komplexen Verfahren für ihre Durchführung eingehend informiert und aufgeklärt würden 1. Angesichts dieser Erörterungen auf der Konferenztagung des Jahres 1971 und gemäß dem Wunsch des Verwaltungsrates auf Grund der Entschließung betreffend die Verstärkung der Dreigliedrigkeit aus dem Jahre 1971, der Sachverständigenausschuß für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen möge der Durchführung der in der Verfassung und in verschiedenen internationalen Arbeitsurkunden enthaltenen Bestimmungen über dreigliedrige Konsultationen besondere Beachtung schenken, führte dieser Ausschuß auf seiner Tagung 1972 eine besondere 1 Internationale Arbeitskonferenz, 56. Tagung (1971), Record of proceedings, S. 591.

7 4 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN Untersuchung über die Rolle der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihrer Verbände bei der Durchführung von IAO-Normen durch, wobei er sich vor allem der Frage der Beteiligung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an der Durchführung bestimmter Übereinkommen, der Konsultation und Beteiligung auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der wirksamen Durchführung des Artikels 23 Absatz 2 der Verfassung widmete *. Auf den Befund des Sachverständigenausschusses wird in Kapitel I dieses Berichts eingegangen. Im Verlauf der Erörterungen des Konferenzausschusses für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen auf der 57. Tagung der Konferenz (1972) wurde zum ersten Mal die Möglichkeit der Annahme einer Urkunde zur Sprache gebracht, die speziell die Schaffung dreigliedriger Organe in jedem Land zum Inhalt hat, mit dem Ziel, eine wirksame Beteiligung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bei der Ausarbeitung von Arbeitsgesetzen und bei der Überwachung ihrer Anwendung, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit internationalen Arbeitsnormen, sicherzustellen: Die Arbeitnehmervertreter äußerten die Auffassung, daß der Verwaltungsrat die Möglichkeit prüfen sollte, einen entsprechenden Punkt auf die Tagesordnung der Konferenz im Hinblick auf die Annahme eines Übereinkommens in dieser Frage zu setzen. Die Frage wurde dann auf der 188. Tagung des Verwaltungsrates (November 1972) zur Sprache gebracht. In dem Entwurf eines langfristigen Plans für den Zeitraum war eine kraftvollere Verwirklichung des Grundsatzes der Dreigliedrigkeit als ein Weg zur breiteren Durchführung von Maßnahmen und Normen der IAO vorgeschlagen worden. Weiter wurde ausgeführt: In einer Reihe von Ländern gibt es schon dreigliedrige Organe zur Beratung der Regierung über Politik und Gesetzgebung in Sozialfragen; in manchen Fällen untersuchen entweder diese Organe oder geeignete Unterorgane systematisch die Normen der IAO und die Maßnahmen, die ergriffen werden könnten, um ihnen Nachachtung zu verschaffen. Es könnte aber viel mehr getan werden, und es wäre sicherlich erwünscht, alle Mitgliedstaaten zu ermutigen, Vorkehrungen dieser Art zu treffen." Bei der Erörterung dieses Planentwurfs durch die vom Verwaltungsrat eingesetzte Arbeitsgruppe fand ein Vorschlag der Arbeitnehmervertreter für die Annahme einer Urkunde über die Schaffung dreigliedriger Einrichtungen auf innerstaatlicher Ebene zur Verbesserung der Durchführung der internationalen Arbeitsnormen, einer der bedeutendsten Vorschläge der Arbeitsgruppe, breite Unterstützung. Die im Verlauf der Erörterungen der Arbeitsgruppe gemachten Vorschläge gingen in die Programm- und Haushaltsvorschläge des Generaldirektors für ein; in seiner Einleitung führte der Generaldirektor aus, er werde diesen besonderen Vorschlag in die Tagesordnungsvorschläge für die Tagung der Konferenz im Jahre 1975 einbeziehen, die dem Verwaltungsrat zur ersten Prüfung vorgelegt würden. Bei der Beratung des Verwaltungsrates über die Tagesordnung für die 60. Tagung der Konferenz fand dieser Punkt die Unterstützung der Arbeitgeber- und der Arbeit- 1 Internationale Arbeitskonferenz, 57. Tagung (1972), Bericht III, Teil 4 A, S Hinsichtlich des wesentlichen Inhalts von Artikel 23 Absatz 2 siehe Kapitel I, erster Absatz.

8 EINLEITUNG 5 nehmervertreter sowie der Regierungsvertreter einer Reihe von Entwicklungsländern und entwickelten Ländern. Dabei wurde besonders die Tatsache hervorgehoben, daß dieser Punkt auf den Tagungen der drei regionalen beratenden Ausschüsse, wie oben beschrieben, befürwortet worden war. Die Frage soll gemäß dem in Artikel 39 der Geschäftsordnung der Konferenz vorgesehenen Verfahren der zweimaligen Beratung erörtert werden. Das Amt hat daher diesen vorläufigen Bericht ausgearbeitet, der hiermit den Regierungen übermittelt wird und der als Grundlage für die erste Beratung der Frage auf der Konferenz dienen soll. Er enthält eine zusammenfassende Darstellung der einschlägigen Gesetzgebung und Praxis in einer Reihe von Ländern. Anstelle einer erschöpfenden Beschreibung wird der Versuch unternommen, die wichtigsten Einrichtungen für die Durchführung dreigliedriger Konsultationen sowie die Fragen im Zusammenhang mit den IAO-Normen, die Gegenstand solcher Konsultationen sind, anschaulich darzustellen. Er enthält einen Fragebogen, um dessen Beantwortung die Regierungen - mit Begründung ihrer Antworten - ersucht werden. Bei früheren Anlässen hat sich gezeigt, daß Mitglieder, deren Gesetzgebung und Praxis mit den wesentlichen Bestimmungen einer internationalen Urkunde im Einklang stehen, dennoch manchmal nicht in der Lage sind, diese Urkunde in aller Form zu ratifizieren oder anzunehmen, weil zwischen dem Wortlaut der Bestimmungen dieser Urkunde und der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis verhältnismäßig geringfügige Unterschiede bestehen. Diese Unterschiede können sich auf den allgemeinen Geltungsbereich der Urkunde beziehen: entweder stimmt der Geltungsbereich der einschlägigen innerstaatlichen Gesetzgebung nicht vollständig mit der Urkunde überein oder der Bereich oder die Bereiche, für die sie gilt, werden auf andere Weise definiert. Ferner können sich die Unterschiede auf Einzelheiten in der Anwendung der grundlegenden Prinzipien beziehen. Es ist natürlich wünschenswert, Schwierigkeiten dieser Art schon bei der Ausarbeitung der Urkunde zu berücksichtigen, damit festgestellt wird, ob sie so elastisch gestaltet werden kann, daß diese Schwierigkeiten ohne Beeinträchtigung ihrer materiellen Wirkung behoben werden. Aus diesem Grunde wurde in den Fragebogen eine Frage aufgenommen, in der die Mitglieder ersucht werden, etwaige Besonderheiten ihrer Gesetzgebung oder Praxis anzugeben, die ihrer Ansicht nach Schwierigkeiten bei der Durchführung einer internationalen Urkunde hervorrufen können, wie sie in diesem Bericht in Aussicht genommen wird; ferner werden die Mitglieder um die Mitteilung ersucht, aufweiche Art diese Schwierigkeiten überwunden werden können. Auf der Grundlage der Antworten der Regierungen wird das Amt dann einen zweiten Bericht ausarbeiten, der den wesentlichen Inhalt der Antworten enthalten und die wichtigsten Punkte angeben wird, mit denen sich die Konferenz vielleicht zu befassen wünschen wird. Nach Artikel 39 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz wird dieser vorläufige Bericht den Regierungen so frühzeitig zugestellt, daß er spätestens zwölf Monate vor Eröffnung der 60. Tagung der Konferenz (1975) in ihren Besitz gelangt. Damit das Amt genügend Zeit hat, die Antworten auf den Fragebogen zu prüfen und seinen zweiten Bericht abzufassen - nach Artikel 39 Absatz 3 der Geschäfts-

9 6 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN Ordnung muß dieser den Regierungen spätestens vier Monate vor Eröffnung der 60. Tagung der Konferenz zugestellt werden -, werden die Regierungen ersucht, ihre Antworten so zeitgerecht zu übermitteln, daß sie spätestens am 30. September 1974 beim Internationalen Arbeitsamt in Genf eintreffen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsrat auf seiner 183. Tagung im Juni 1971 den Regierungen empfohlen hat, im Sinne der von der Konferenz auf ihrer 56. Tagung angenommenen Entschließung betreffend die Verstärkung der Dreigliedrigkeit bei den gesamten Tätigkeiten der Internationalen Arbeitsorganisation die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu befragen, bevor sie ihre Antworten auf die Fragebogen des IAA über Tagesordnungspunkte von Tagungen der allgemeinen Konferenz endgültig fertigstellen". Die Regierungen werden ersucht, in ihren Antworten anzugeben, welche Verbände sie auf diese Weise befragt haben. Es darf angenommen werden, daß dem Ergebnis der Befragung in der Antwort der Regierung Rechnung getragen wird; gemäß der Geschäftsordnung der Konferenz werden bei der Ausarbeitung des folgenden Berichts nur die Antworten der Regierungen selbst berücksichtigt.

10 KAPITEL I BESTIMMUNGEN DER IAO ÜBER DIE ROLLE DER ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMERVERBÄNDE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN INTERNATIONALEN ARBEITSNORMEN Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verfassung der IAO hat jeder Mitgliedstaat den als maßgebend anerkannten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden eine Abschrift der dem Generaldirektor nach Artikel 19 und 22 der Verfassung übermittelten Auskünfte und Berichte zuzustellen, d. h. der Auskünfte über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Übereinkommen und Empfehlungen den zuständigen Stellen vorzulegen, der Berichte über nichtratifizierte Übereinkommen und über Empfehlungen und der Berichte über ratifizierte Übereinkommen. Bestimmungen, die die Befragung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. ihrer Verbände oder die Zusammenarbeit mit diesen vorsehen, finden sich häufig in den Übereinkommen selbst. Die Bestimmungen dieser Art sind von dem Sachverständigenausschuß in seiner bereits erwähnten Studie behandelt worden l. Sie finden sich in etwa der Hälfte der 122 Übereinkommen, die zur Zeit in Kraft sind oder voraussichtlich bald in Kraft treten werden, einschließlich 90 Prozent der seit 1946 angenommenen Übereinkommen. Die Verpflichtungen, die sich aus den betreffenden 59 Übereinkommen ergeben, unterscheiden sich erheblich nach Art und Umfang, lassen sich aber in drei allgemeine Kategorien einordnen: a) Verpflichtung zur Anhörung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihrer Verbände vor Erlaß von Gesetzen oder Verordnungen; b) Verpflichtung zur Schaffung besonderer Einrichtungen unter Beteiligung der Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter; und c) Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den betreffenden Verbänden bei der Anwendung der Gesetze bzw. der Übereinkommen. Rund 50 Übereinkommen sehen vor, daß die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände entweder vor dem Erlaß der Durchführungsbestimmungen 2, bei bestimmten Muß- oder Kann-Vorschriften 3 oder bei bestimmten zulässigen Ausnahmen anzuhören sind *. Insgesamt zwölf Übereinkommen 5 sehen die Schaffung besonderer Organe oder Verfahren unter Beteiligung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter vor. Die meisten davon 6 sehen vor, daß diese Beteiligung auf der Grundlage der Gleich- 1 Bericht des Sachverständigenausschusses, a.a.o., S Übereinkommen Nr. 67, 92, 109, 115, 119, 120, 124, 126, 127, Übereinkommen Nr. 20, 26, 33, 52, 73, 82, 94, 99, 113, 117, 123, 125, 131, 137, 138. «Übereinkommen Nr. 1, 13, 14, 15, 30, 34, 41, 62, 79, 86, 89, 90, 91, 95, 96, 101, 103, 106, 108, 110, 111, 114, 129, 130, 132, 134, Übereinkommen Nr. 2, 9, 26, 82, 84, 88, 99, 101, 109, 110, 117, 131. (Diese Aufstellung enthält einige Texte mit Konsultationsbestimmungen, die bereits oben aufgeführt sind.) 6 Übereinkommen Nr. 9, 26, 84, 88, 99, 101, 110, 131.

11 8 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN berechtigung zu erfolgen hat. Eine dritte Gruppe setzt sich aus 14 Übereinkommen zusammen, die die Beteiligung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände bei ihrer Durchführung vorsehen, indem sie vorschreiben, daß die zuständigen Stellen mit den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bei der Anwendung aller einschlägigen Gesetze oder des Übereinkommens 1 oder bei den nach den Übereinkommen vorgesehenen anhaltenden Förderungsmaßnahmen zusammenarbeiten müssen 2 oder daß eine Zusammenarbeit in engerem Rahmen anzustreben ist 3. Schließlich ist bereits eine Urkunde angenommen worden, in der die Einrichtung allgemeiner dreigliedriger Konsultationsverfahren verlangt wird. Die Empfehlung betreffend die Beratung und Zusammenarbeit... in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, 1960 (Nr. 113), sieht vor, daß den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Maßnahmen zur Förderung einer wirksamen Beratung und Zusammenarbeit im gesamtstaatlichen Rahmen zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden getroffen werden sollen, die insbesondere sicherstellen sollen, daß die Staatsorgane die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände um ihre Meinung, ihren Rat und ihre Mitarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden ersuchen: i) Vorbereitung und Durchführung von Rechtsvorschriften, die die Interessen dieser Verbände berühren; ii) Errichtung und Tätigkeit innerstaatlicher Stellen, die für Fragen wie die Organisation des Arbeitsmarktes, die berufliche Ausbildung und Umschulung, den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und Arbeitshygiene, die Produktivität, die Soziale Sicherheit und die Wohlfahrt zuständig sind; und iii) Ausarbeitung und Durchführung von Plänen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Diese Empfehlung sieht also Konsultationen in allgemeinen arbeits- und sozialpolitischen Fragen vor, während der vorliegende Vorschlag dreigliedrige Einrichtungen zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit internationalen Arbeitsnormen behandelt. Einrichtungen zur Förderung der dreigliedrigen Zusammenarbeit können natürlich nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die Handlungsfreiheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihrer Verbände gewährleistet ist. Diese Voraussetzung wird schon in der Empfehlung Nr. 113, Absatz 2, anerkannt, wonach Maßnahmen zur Förderung einer wirksamen dreigliedrigen Beratung und Zusammenarbeit weder die Vereinigungsfreiheit noch die Rechte der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände... beeinträchtigen" sollten. 1 Übereinkommen Nr. 20, 68, 92, 115,126, Übereinkommen Nr. 100, 111, Übereinkommen Nr. 13, 81, 110, 129, 137.

12 KAPITEL II BESTEHENDE DREIGLIEDRIGE EINRICHTUNGEN AUF INNERSTAATLICHER EBENE In einigen Ländern bestehen schon dreigliedrige IAO-Ausschüsse, und in anderen gibt es Organe, die mit anderen Aufgaben betraut sind, für die internationale Arbeitsnormen von Belang sein können; diese lassen sich ganz allgemein in drei Kategorien einteilen, nämlich in Wirtschafts- und Sozialräte, Arbeitsbeiräte und beratende Fachgremien. In diesem Kapitel wird kurz dargelegt, inwieweit diese Organe in Fragen im Zusammenhang mit internationalen Arbeitsnormen zu Rate gezogen werden oder zu Rate gezogen werden könnten. AUSSCHÜSSE DER IAO Dreigliedrige Ausschüsse mit spezieller Zuständigkeit für internationale Arbeitsnormen gibt es unter anderem in Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden. In Finnland wird der IAO-Ausschuß bei der Beantwortung von Fragebogen zu Tagesordnungspunkten der Konferenz, bei der Vorlage der von der Konferenz angenommenen Urkunden im Parlament und bei der Ratifizierung von Übereinkommen zu Rate gezogen. Ferner hat er eine Untersuchung über die derzeitige Situation hinsichtlich der Vorlage und Ratifizierung von Urkunden der IAO angestellt und Empfehlungen hinsichtlich der Erfüllung der Vorlagepflicht der Regierung gemäß Artikel 19 der Verfassung ausgesprochen. Der Norwegische Ausschuß für Internationale Sozialpolitik, dem Vertreter des Ministeriums für Soziale Angelegenheiten und des Ministeriums für Selbstverwaltung und Arbeit, der Arbeitsaufsicht und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände angehören, berät das Ministerium für Soziale Angelegenheiten über Maßnahmen im Zusammenhang mit Übereinkommen und Empfehlungen. Der schwedische Ausschuß der IAO besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu sechs Mitgliedern, von denen zwei die Interessen der Arbeitnehmer und zwei die Interessen der Arbeitgeber vertreten; sie werden von ihren jeweiligen Verbänden ernannt. Die übrigen Mitglieder vertreten die betroffenen Regierungsressorts. Er kann bei den Regierungsstellen Auskünfte und Gutachten anfordern und Sachverständige zu seiner Unterstützung hinzuziehen. Gemäß den Weisungen für den IAO-Ausschuß besteht seine Aufgabe darin, dem IAA Berichte gemäß Artikel 19 der Verfassung und Berichte für Industrieausschüsse zu übermitteln; von der IAO angeforderte Berichte über die sozialen Verhältnisse in Schweden zu erstellen; den Jahresbericht des Generaldirektors des IAA zu übersetzen und zu veröffentlichen, eine Aufgabe, die Dänemark, Norwegen und Schweden turnusmäßig erledigen; dem IAA amtliche schwedische

13 10 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN Veröffentlichungen über die Sozialpolitik zu übermitteln; und die vom Europarat angeforderten sozialpolitischen Berichte zu erstellen. Der Ausschuß übermittelt ferner Berichte gemäß Artikel 22 der Verfassung der IAO und wird bei der Beantwortung von Fragebogen der IAO und bei Stellungnahmen zu Urkundenentwürfen, die Tagesordnungspunkte der Konferenz betreffen, zu Rate gezogen. Im Zusammenhang mit der Vorlage von Übereinkommen und Empfehlungen bei den zuständigen Stellen befragt die Regierung den Ausschuß über die Möglichkeit der Ratifizierung von Übereinkommen und über die hinsichtlich der Empfehlungen zu ergreifenden Maßnahmen. Außerdem wird er bei vorgesehenen Kündigungen ratifizierter Übereinkommen zu Rate gezogen. In Indien wurde 1954 ein dreigliedriger Ausschuß für Übereinkommen gegründet, dem die Prüfung von Übereinkommen und Empfehlungen obliegt. Er besteht aus einem Vertreter des Arbeitsministeriums, einem Vertreter des maßgebenden Arbeitgeberverbandes und einem Vertreter des maßgebenden Arbeitnehmerverbandes. Seine Hauptaufgabe ist die Überprüfung nichtratifizierter Übereinkommen und die Unterbreitung von Vorschlägen zu ihrer Durchführung oder Ratifizierung. In jeder Sitzung befaßt er sich mit einer bestimmten Gruppe von Übereinkommen z. B. prüfte er die Übereinkommen im Bereich der Seeschiffahrt und 1968 die Übereinkommen über die Menschenrechte. Gelegentlich hat die Regierung auch andere Fragen an ihn verwiesen, z. B. Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung ratifizierter Übereinkommen und Konferenzentschließungen. Der Ausschuß berichtet der dreigliedrigen Indischen Arbeitskonferenz (siehe den Abschnitt Arbeitsbeiräte"), die seine Schlußfolgerungen im allgemeinen billigt. Der Ausschuß sollte ursprünglich zweimal im Jahr zusammentreten, in der Praxis hat er aber in zu unregelmäßigen Abständen getagt, um einen nachhaltigen Einfluß ausüben zu können. Bis 1968 hatte er nur acht Tagungen abgehalten, und zwischen seiner siebenten Tagung (Dezember 1963) und seiner achten Tagung (Februar 1968) lagen mehr als vier Jahre. Der dreigliedrige Staatliche Iranische Ausschuß für die IAO wird in bezug auf die Möglichkeit der Ratifizierung von Übereinkommen konsultiert und befaßt sich außerdem mit Fragen der technischen Zusammenarbeit. Der Japanische IAO-Verband ist eine feste Einrichtung mit einem Vorstand, dem je drei Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertreter sowie sechs Vertreter der Öffentlichkeit angehören. Zu seinen Aufgaben gehört die Mitwirkung bei der Tätigkeit der IAO, die Zusammenarbeit mit der Regierung und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden bei deren Tätigkeit im Zusammenhang mit der IAO, die Sammlung, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen über die IAO und Maßnahmen zur Förderung der Ratifizierung und Durchführung von Urkunden der IAO. Der Japanische Dreigliedrige Ausschuß für die Förderung der technischen Zusammenarbeit der IAO ist ferner für die Prüfung der Möglichkeit der Ratifizierung weiterer Übereinkommen der IAO sowie für die Förderung der Zusammenarbeit Japans mit der IAO und anderen Ländern in Angelegenheiten, die in den Tätigkeitsbereich der IAO fallen, zuständig. In Trinidad und Tobago tritt der Dreigliedrige Normenausschuß jedesmal zusammen, wenn sich das Arbeitsministerium mit Normenfragen zu befassen hat, z. B. bei der Beantwortung von Fragebogen im Hinblick auf die Annahme neuer

14 BESTEHENDE DREIGLIEDRIGE EINRICHTUNGEN AUF INNERSTAATLICHER EBENE 11 Normen und der Ausarbeitung von Berichten und Informationen, die gemäß der Verfassung der IAO angefordert werden. Der Staatliche Ausschuß für die IAO in Jugoslawien ist eine ständige Einrichtung. Ihm gehören Vertreter der zuständigen Regierungsreferate, der Gewerkschaften und der Industriekammer sowie Persönlichkeiten an, die auf Grund ihrer fachlichen oder wissenschaftlichen Qualifikationen ernannt worden sind. Er prüft regelmäßig die Anwendung der ratifizierten Übereinkommen und die Möglichkeit weiterer Ratifizierungen und kann Maßnahmen in diesem Bereich vorschlagen. WlRTSCHAFTS- UND SOZIALRÄTE In den folgenden Ländern gibt es Räte, die eine allgemeine beratende Funktion in Wirtschafts- und Sozialfragen haben: Algerien, Argentinien, Belgien, Elfenbeinküste, Frankreich, Italien, Japan, Vereinigte Republik Kamerun, Kanada, Kongo, Libanon, Luxemburg, Mali, Mauretanien, Mexiko, Niederlande, Niger, Österreich, Senegal, Tansania, Tunesien und Zaire. Diesen Räten gehören in der Regel unabhängige Sachverständige und Vertreter der verschiedensten Interessen sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände an. In vielen Fällen ist die Regierung nicht vertreten, doch haben Vertreter der betroffenen Regierungsressorts normalerweise das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und angehört zu werden. Der vor kurzem gegründete Wirtschafts- und Sozialrat Argentiniens z. B. besteht aus 20 Arbeitgeber- und 20 Arbeitnehmervertretern, die auf Vorschlag ihrer Verbände ernannt werden, sowie einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, die von der Regierung ernannt werden und außer einem Hochschulamt kein anderes Amt innehaben dürfen. Dem französischen Wirtschafts- und Sozialrat gehören an: 45 Arbeitnehmervertreter, 41 Arbeitgebervertreter, 40 Vertreter landwirtschaftlicher Verbände, die jeweils von den maßgebenden Verbänden ernannt werden; 15 Vertreter des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, der Wissenschaften und der Kultur; 15 Vertreter des sozialen Bereichs, sieben Vertreter verschiedener Bereiche, zwei Vertreter der Mittelklasse und zehn Fachleute für die wirtschaftlichen und sozialen Probleme der Überseegebiete. Die Mitglieder des japanischen Wirtschaftsrates werden alle auf Grund ihrer persönlichen Fähigkeiten ernannt und kommen hauptsächlich aus Finanz-, Industrie- und Geschäftskreisen; nach den vorliegenden Informationen sind bisher nur sehr wenige Gewerkschafter ausgewählt worden. Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates im Libanon sind Vertreter der Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände, der freien Berufe, der Frauenverbände und des Planungsund Entwicklungsrates oder Wirtschaftsfachleute. Dem Wirtschafts- und Sozialrat des Senegal gehören neun Vertreter der Arbeitnehmer, neun der Industrie, neun aus Handel, Banken, Handwerk und Verkehr sowie neun der ländlichen Verbände und Genossenschaften an, die auf Vorschlag ihrer Verbände ernannt werden, sowie neun hervorragende Vertreter des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, der Wissenschaft oder der Kultur. Die meisten Wirtschafts- und Sozialräte haben eine Reihe von Fachabteilungen bzw. -ausschüssen. Der Algerische Rat hat vier Fachabteilungen für Planung, Unter-

15 12 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN nehmen, Löhne und Preise und Sozialangelegenheiten. Der Wirtschafts- und Sozialrat Frankreichs hat 15 Fachabteilungen, weitere können auf dem Verordnungswege eingerichtet werden. Der Staatliche Dreigliedrige Ausschuß Mexikos (der sich von den gewöhnlichen Wirtschafts- und Sozialräten etwas unterscheidet, aber vergleichbare Aufgaben erfüllt) setzt Fachausschüsse ein, die über die verschiedenen ihm vorgelegten Fragen zu berichten haben. Unter den Unterausschüssen des japanischen Wirtschaftsrates befindet sich auch einer für Arbeitsfragen. Der Sozial- und Wirtschaftsrat der Niederlande setzt Ausschüsse für besondere Themenkreise ein, die von der Regierung unter Umgehung des Rates direkt gehört werden können. Wirtschafts- und Sozialräte haben normalerweise eine Vielzahl beratender Funktionen. In manchen Ländern können sie vom Parlament oder von der Regierung um Stellungnahmen gebeten werden, häufig nehmen sie auch aus eigenem Antrieb Stellung. Obwohl viele der Fragen, in denen die Räte konsultiert werden, die Gesamtpolitik und die Programme der Regierung betreffen und damit über den Geltungsbereich der internationalen Arbeitsnormen hinausgehen (mit einigen Ausnahmen, wie z. B. das Übereinkommen und die Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964), werden sie häufig auch um Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen ersucht, die unmittelbare Auswirkungen auf Übereinkommen und Empfehlungen der IAO haben. So ist der Wirtschafts- und Sozialrat Argentiniens verpflichtet, zu Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen, die bedeutende wirtschaftliche und soziale Fragen betreffen, und auf Wunsch der Regierung sich zu vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zur Wirtschafts- oder Sozialgesetzgebung zu äußern. Artikel 69 der Verfassung Frankreichs lautet: Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt auf Verlangen der Regierung zu den Regierungsvorlagen, den Entwürfen von Verordnungen und Erlassen und den Parlamentsvorlagen Stellung, die ihm vorgelegt werden." Der Staatliche Wirtschafts- und Sozialrat Italiens kann von der Regierung oder vom Parlament zu Gesetzesentwürfen oder anderen Angelegenheiten angehört werden. In anderen Ländern üben solche Räte stets eine beratende Funktion auf dem Gebiet der Arbeitsgesetzgebung aus. Der Sozial- und Wirtschaftsrat der Niederlande z. B. ist bei geplanten Maßnahmen auf dem Gebiet der Lohnpolitik, der Sozialen Sicherheit, der Lohngleichheit, der Arbeitszeit, des Urlaubs, der allgemeinen Arbeitsgesetzgebung und in internationalen Sozial- und Wirtschaftsangelegenheiten zu Rate gezogen worden. Die Wirtschafts- und Sozialräte verfügen normalerweise über ein ständiges Sekretariat und über Forschungseinrichtungen. In den Niederlanden z. B. fungiert das Zentrale Planungsamt der Regierung als Forschungsstelle für den Sozial- und Wirtschaftsrat und dessen Ausschüsse. In manchen Ländern ist die Häufigkeit der Tagungen gesetzlich vorgeschrieben: in Frankreich hält die Vollversammlung alle drei Monate eine ordentliche Tagung ab, während der Wirtschafts- und Sozialrat des Senegal jedes Jahr zwei ordentliche Tagungen abhält, die bis zu einem Monat dauern; in jedem Land können außerordentliche Tagungen einberufen werden. Obwohl aus den vorliegenden Angaben nicht klar hervorgeht, inwieweit solche Räte in Angelegenheiten, die internationale Arbeitsnormen betreffen, konsultiert werden, so dürfte doch feststehen, daß sie unter bestimmten Umständen in der Lage wären, derartige beratende Funktionen zu übernehmen.

16 BESTEHENDE DREIGLIEDRIGE EINRICHTUNGEN AUF INNERSTAATLICHER EBENE 13 ARBEITSBEIRÄTE Dreigliedrige Räte oder Ausschüsse mit allgemeinen beratenden Funktionen in Arbeitsfragen sind in vielen Ländern aller Kontinente eingerichtet worden, darunter Australien, Belgien, Brasilien, Burundi, Dahome, Elfenbeinküste, Finnland, Gabun, Ghana, Guatemala, Guayana, Indien, Iran, Israel, Jamaika, Vereinigte Republik Kamerun, Kenia, Republik Khmer, Kolumbien, Kongo, Kuwait, Laos, Libanon, Libysche Arabische Republik, Luxemburg, Madagaskar, Malaysia, Mali, Niederlande, Nigeria, Österreich, Pakistan, Peru, Ruanda, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Trinidad und Tobago, Tschad, Vereinigtes Königreich, Republik Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik und Zypern. Obwohl dem Amt in vielen Fällen Angaben über die tatsächlichen Funktionen dieser Räte fehlen, liegt genügend Material vor, um sich ein Bild von der Rolle zu machen, die dreigliedrige Gremien dieser Art auf dem Gebiet der internationalen Arbeitsnormen spielen bzw. spielen könnten. Diese Räte setzen sich in den meisten Fällen aus Vertretern der Regierung, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen (die beiden letztgenannten stets in gleicher Anzahl), in manchen Fällen ist die Basis der Mitgliedschaft jedoch etwas breiter. Es können ihnen nämlich auch Vertreter der Nationalversammlung (Vereinigte Republik Kamerun, Madagaskar, Mali, Senegal), des Wirtschafts- und Sozialrats, (Vereinigte Republik Kamerun, Kongo) oder des Obersten Gerichtshofs - gewöhnlich der Kammer für Sozial- oder Verwaltungssachen - (Vereinigte Republik Kamerun, Madagaskar, Senegal, Tschad) und erfahrene Fachleute auf dem Gebiet der Arbeit oder der Sozialen Sicherheit (Brasilien, Dahome, Finnland, Tschad) angehören. In manchen Fällen nehmen kompetente Sachverständige und Vertreter der betroffenen Ministerien als Berater an den Sitzungen teil (Kongo, Mali, Ruanda, Senegal). In bestimmten Ländern werden die Sitzungen des Rates vom Arbeitsminister oder dessen Stellvertreter (Gabun, Kongo, Madagaskar, Ruanda, Tschad, Zaire) oder von einem unabhängigen Vorsitzenden (Belgien) geleitet. Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden häufig von ihren maßgebenden Verbänden ernannt bzw. auf deren Vorschlag hin (Gabun, Guatemala, Kolumbien, Kongo, Libanon, Senegal, Somalia), und es kann gesetzlich vorgeschrieben sein, daß alle Sektoren (Industrie, Handel, Bankwesen, Landwirtschaft, Genossenschaften, ländliche Gewerbe, öffentliche Versorgungsbetriebe) vertreten sein müssen (Australien, Senegal). In einigen Ländern handelt es sich bei den dreigliedrigen Organen eher um eine regelmäßig tagende staatliche Arbeitskonferenz (Indien, Iran, Luxemburg, Pakistan), als um einen ständigen Rat, und in den Niederlanden hat die Regierung eine gemeinsame private Einrichtung, die Arbeitsstiftung, dazu bestimmt, Konsultationen mit Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen arbeits- und industriepolitischen Fragen abzuhalten. Im Vereinigten Königreich werden die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer von der Regierung in Arbeitsfragen nicht durch ein dreigliedriges, sondern durch ein zweigliedriges Organ zu Rate gezogen, den Staatlichen Gemeinsamen Beirat. Der Staatliche Rat für wirtschaftliche Entwicklung, der dreigliedrig aufgebaut ist, befaßt sich jedoch bisweilen sowohl mit sozialen als auch mit wirtschaftlichen Angelegenheiten.

17 14 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN In manchen Ländern wird der Rat über Ausschüsse tätig, bzw. es sind Ausschüsse für bestimmte Sachfragen gebildet worden. So ist dem Staatlichen Arbeitsbeirat Australiens ein Ausschuß für technologische Veränderungen und ein Ausschuß für Fragen der Frauenarbeit angegliedert. Der Staatliche Kolumbianische Arbeitsrat hat vier Ausschüsse - für Beschäftigung und menschliche Arbeitskraftreserven, Produktivität, Soziale Sicherheit und Genossenschaftswesen. Der Staatliche Arbeitsbeirat des Libanon hat Ausschüsse für Lohnfragen, Arbeitskräfte, die Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, landwirtschaftliche Arbeitskräfte sowie den Schutz der Arbeitnehmer und Subventionen. Der Staatliche Beirat für Arbeit und Soziale Sicherheit des Senegal verfügt über einen ständigen Ausschuß und Unterausschüsse für Arbeit und Arbeitskräfte und für Soziale Sicherheit. Einge Regierungen haben mitgeteilt, daß die Arbeitsbeiräte in Normenfragen zu Rate gezogen werden. In Australien führte der Staatliche Arbeitsbeirat 1968 eine umfassende Untersuchung durch, um die Situation des Landes im Vergleich zu allen internationalen Übereinkommen über die Arbeit zu ermitteln. Er stellte nahezu völlige Übereinstimmung mit 18 nichtratifizierten Übereinkommen fest, über die weitere Konsultationen stattfanden und von denen sechs später ratifiziert wurden. Der Staatliche Kolumbianische Arbeitsrat prüft die Zweckmäßigkeit und Möglichkeit der Anwendung der in den Übereinkommen und Empfehlungen der IAO enthaltenen Normen und berät die Regierung über die zweckmäßigste Form ihrer Durchführung. Auf Zypern wird der Arbeitsbeirat konsultiert, bevor dem Parlament im Zusammenhang mit der in Artikel 19 der Verfassung der IAO vorgesehenen Vorlagepflicht Vorschläge unterbreitet werden. In Ghana berät der Beratende Arbeitsausschuß die Regierung in der Frage der Ratifizierung bzw. Annahme von Urkunden der IAO. Die vor kurzem in Guatemala gegründete Arbeitskommission, die für die Änderung der Arbeitsgesetzgebung zuständig ist, berücksichtigt sowohl die ratifizierten Übereinkommen der IAO als auch die Empfehlungen. In Malaysia wird der Gemeinsame Staatliche Arbeitsbeirat zu Rate gezogen, wenn Entscheidungen in bezug auf Übereinkommen und Empfehlungen anstehen, und zwar sowohl zum Zeitpunkt der Vorlage an die zuständigen Stellen als auch später zum Zeitpunkt der geplanten Ratifizierung. Eine ähnliche Rolle spielen derstaatliche Arbeitsbeirat Nigerias im Stadium der Vorlage, die Dreigliedrige Arbeitskonferenz Pakistans und der Gemeinsame Beratende Ausschuß Sierra Leones. Nach dem Arbeitsrecht des Tschad ist der Oberste Ausschuß für Arbeit und Wohlfahrt verpflichtet, die Beziehungen zwischen der Republik Tschad und internationalen Organisationen und Verbänden, die für Fragen der Arbeit und der sozialen Wohlfahrt zuständig sind, zu prüfen". Es liegen keine Informationen darüber vor, ob die Arbeitsbeiräte anderer Länder in Normenfragen zu Rate gezogen werden, ihre Zuständigkeit erstreckt sich jedoch im allgemeinen auf den Gegenstand der Übereinkommen und Empfehlungen. Sie werden häufig um Stellungnahme zu Entwürfen von Arbeits- und Sozialversicherungsgesetzen ersucht, wie in Belgien, Finnland, Guatemala, Indien, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libysche Arabische Republik, Luxemburg, Niederlande, Pakistan und Senegal. In anderen Ländern schreibt das Gesetz nur Konsultationen bei Verordnungen vor, obwohl die Räte im allgemeinen auch mit der Prüfung von Arbeits- und Sozialfragen

18 BESTEHENDE DREIGLIEDRIGE EINRICHTUNGEN AUF INNERSTAATLICHER EBENE 15 beauftragt sind. Dies ist der Fall in Gabun, Vereinigte Republik Kamerun, Kongo, Madagaskar, Mali und Zaire. In bestimmten Ländern kann der Rat aus eigener Initiative Fragen prüfen und der Regierung seine Auffassung bzw. Vorschläge unterbreiten, wie in Belgien, Kolumbien, Luxemburg und Senegal. Zwar liegen im allgemeinen keine Angaben darüber vor, wie oft die einzelnen Arbeitsbeiräte tagen und inwieweit sie systematisch zu Rate gezogen werden, doch sind in einigen Fällen regelmäßige Tagungen ausdrücklich vorgesehen. Der Staatliche Arbeitsbeirat Australiens tritt vierteljährlich zusammen. Der Staatliche Arbeitsrat Kolumbiens tagt alle 14 Tage. Der Beratende Ausschuß für Arbeit und Arbeitskräfte von Gabun muß mindestens einmal im Jahr tagen, der Staatliche Arbeitsbeirat des Libanon und der Staatliche Beirat für Arbeit und Soziale Sicherheit des Senegal mindestens zweimal im Jahr. In anderen Fällen scheinen die Tagungen weniger häufig stattzufinden. Die letzte Tagung der Indischen Arbeitskonferenz, über die Informationen vorliegen, fand im November 1969 statt, und die beiden vorausgegangenen Tagungen im April 1968 und im Juli In Pakistan fanden, soweit bekannt, die drei letzten Tagungen der Dreigliedrigen Arbeitskonferenz 1965, im Februar 1969 und im Juli 1970 statt. Die Regierung von Birma hat erklärt, daß zwar ein Ständiger Gemeinsamer Arbeitsbeirat gegründet worden sei und daß dieser zur Beratung der Regierung in Fragen, welche die IAO betreffen, vor allem im Zusammenhang mit Übereinkommen und Empfehlungen, herangezogen werde; dieser müsse aber neu konstituiert werden und sei fast gänzlich untätig geblieben. Die vorliegenden Angaben zeigen also, daß dreigliedrige Organe mit beratenden Funktionen auf dem Gebiet der Arbeit, zumindest in bestimmten Ländern, in der Regel in Normenfragen konsultiert werden. Soweit die Anhörung in dem Stadium der Vorbereitung von Vorschlägen für Gesetzgebungsvorhaben oder andere Maßnahmen an die zuständigen Stellen stattfindet, können solche Organe sich systematisch mit Maßnahmen zur Durchführung der IAO-Normen zu diesem Zeitpunkt befassen. In anderen Stadien - Anhörung zu Gesetzesentwürfen oder vorgeschlagenen Ratifizierungen - beschränkt sich die Möglichkeit der beratenden Organe zur Stellungnahme unter Umständen auf die Fälle, in denen die Regierungen Maßnahmen vorschlagen. Doch scheinen die Bestimmungen, denen zufolge die dreigliedrigen Arbeitsbeiräte in bestimmten Ländern Vorschläge unterbreiten können, diese zu ermächtigen, in bezug auf die internationalen Arbeitsnormen initiativ zu werden. Im übrigen sind die allgemeinen beratenden Aufgaben, die den Organen dieser Art obliegen, so geartet, daß die Regierungen, falls sie es für angebracht hielten, Verfahren für eine systematische Konsultation in Normenfragen einrichten könnten. FACHGREMIEN Einige Regierungen haben mitgeteilt, sie hätten ein beratendes Fachgremium im Zusammenhang mit einem bestimmten Übereinkommen zu Rate gezogen, das einen in den Zuständigkeitsbereich dieses Gremiums fallenden Gegenstand behandelt. So hat die Regierung von Costa Rica den Staatlichen Lohnrat im Zusammenhang

19 16 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN mit der vorgesehenen Ratifizierung des Übereinkommens über Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen, 1928 (Nr. 26), den Sicherheits- und Gesundheitsrat vor der Ratifizierung des Übereinkommens über die höchstzulässige Traglast, 1967 (Nr. 127), und den costaricanischen Sozial Versicherungsfonds und das Staatliche Versicherungsinstitut vor der Ratifizierung des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952 (Nr. 102), zu Rate gezogen. In Indien wurde 1959 ein informeller Dreigliedriger Ausschuß aus Vertretern des Verkehrs- und Schiffahrtsministeriums, der Reeder und der Seeleute eingesetzt. Dieser Ausschuß hat eine systematische Überprüfung der bestehenden nichtratifizierten Übereinkommen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt durchgeführt, und er wird bei neu angenommenen Seeschifffahrtsurkunden zu Rate gezogen. Auch in Neuseeland werden Seeschiffahrtsurkunden an den Dreigliedrigen Rat für die Seeschiffahrt verwiesen, damit dieser Empfehlungen im Zusammenhang mit ihrer Vorlage im Parlament aussprechen kann. In Mexiko wurde das Mexikanische Sozialversicherungsinstitut von der Regierung bei der Ausarbeitung von Vorschlägen an das Parlament zu Rate gezogen, als sie das Übereinkommen über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967 (Nr. 128), und das Übereinkommen über Ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969 (Nr. 130), vorlegte. Abgesehen von diesen Fällen, in denen die Regierungen auf die Konsultation von Fachgremien hingewiesen haben, besteht eine Vielzahl gemeinsamer oder dreigliedriger beratender Organe in verschiedenen Ländern in den bereits genannten sowie in anderen Bereichen, in denen es Normen gibt, z. B. Löhne, Beschäftigung und Arbeitskräfte, Arbeitsbeziehungen und Fragen der Frauenarbeit und junge Arbeitnehmer. Vielfach handelt es sich daher um Fragen, in denen die Übereinkommen die Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter bei der Ausarbeitung von Gesetzen oder Verordnungen oder bei Ausnahmeregelungen oder ihre Hinzuziehung bei der Durchführung vorschreiben. Bestimmungen dieser Art finden sich z. B. in den Übereinkommen über Beschäftigung und Arbeitskräfte, Nichtdiskriminierung, Löhne, Seeschiffahrtsfragen, Arbeitsschutz, die Beschäftigung von Frauen und jungen Arbeitnehmern und Soziale Sicherheit, und die Regierungen werden es unter Umständen für angebrachter halten, bei der Ratifizierung und Durchführung von Übereinkommen solche Fachgremien zu Rate zu ziehen. AD-HOC-ORGANE In bestimmten Fällen sind zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit internationalen Arbeitsnormen dreigliedrige Ad-hoc-Organe eingerichtet worden. So wurden in Jugoslawien auf einer besonderen Tagung von Vertretern der zuständigen Verwaltungsdienste, der Arbeitnehmerverbände und der Reedereien die Seeschifffahrtsübereinkommen geprüft, mit dem Ergebnis, daß eine Reihe davon ratifiziert wurden. In anderen Ländern können dreigliedrige Organe zur Ausarbeitung neuer Arbeitsgesetze eingerichtet werden, eine Aufgabe, bei der sich auch Normenfragen ergeben können. Zum Beispiel führten in Dänemark neue Gesetze über die Arbeitsvermittlungsdienste und die Arbeitslosenversicherung, die auf der Grundlage des

20 BESTEHENDE DREIGLIEDRIGE EINRICHTUNGEN AUF INNERSTAATLICHER EBENE 17 Berichts einer dreigliedrigen Arbeitsgruppe erlassen worden waren, zur Ratifizierung des Übereinkommens über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948 (Nr. 88). In manchen Ländern - z. B. Mexiko, Peru und den Philippinen - können dreigliedrige Konsultationen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines neuen Arbeitsgesetzbuchs stattfinden, eine Aufgabe, bei der sich wahrscheinlich Normenfragen ergeben werden, und es könnten Vorkehrungen ins Auge gefaßt werden, um zu gewährleisten, daß den Auswirkungen des neuen Gesetzbuchs auf die Normen Rechnung getragen wird.

21 KAPITEL III GEGENWÄRTIGE PRAKTIKEN BEI DER BEHANDLUNG VON ANGELEGENHEITEN, DIE EINE KONSULTATION ZWECKMÄSSIG ERSCHEINEN LASSEN ANTWORTEN AUF FRAGEBÖGEN DES IAA Die Konferenz hat 1971 die Entschließung betreffend die Verstärkung der Dreigliedrigkeit bei den gesamten Tätigkeiten der Internationalen Arbeitsorganisation angenommen, in der der Verwaltungsrat ersucht wurde, den Regierungen (zu) empfehlen, die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu befragen, bevor sie ihre Antworten auf die Fragebogen des IAA über Tagesordnungspunkte von Tagungen der allgemeinen Konferenz endgültig fertigstellen". Die vom Amt zu Tagesordnungspunkten der Konferenz ausgearbeiteten Berichte über Gesetzgebung und Praxis enthalten jetzt einen Hinweis auf diese Entschließung und die Bitte an die Regierungen, die befragten Verbände anzugeben und den Ergebnissen der Befragung in ihren Antworten Rechnung zu tragen. In den Antworten auf den Fragebogen betreffend die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen zu der Frage des Mindestalters, der hier als Beispiel dienen soll, teilten die Regierungen Dänemarks, der Niederlande, Norwegens und Österreichs mit, daß sie bei der Ausarbeitung ihrer Antworten die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer befragt hätten, während die Regierungen Finnlands und Schwedens angaben, daß der Inhalt der Antworten Gegenstand von Beratungen der innerstaatlichen dreigliedrigen IAO-Ausschüsse gewesen sei. In Finnland seien die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auch direkt befragt worden. FOLGEMASSNAHMEN BETREFFEND DIE VON DER KONFERENZ ANGENOMMENEN URKUNDEN In einigen Fällen und auf unterschiedliche Weise befragen die Regierungen die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerverbände bei der Ausarbeitung der Erklärungen und Vorschläge, die sie gleichzeitig mit den nach Artikel 19 der Verfassung der IAO den zuständigen Stellen vorzulegenden Übereinkommen und Empfehlungen unterbreiten und in denen sie ihre Ansichten über die in bezug auf diese Urkunden zu ergreifenden Maßnahmen darlegen. In Finnland prüft und erörtert der Dreigliedrige Beratende IAO-Ausschuß die verschiedenen, mit der Ratifizierung von Übereinkommen zusammenhängenden Probleme und hat auch schon Empfehlungen unterbreitet, wie bei der Vorlage von IAO-Urkunden an das Parlament verfahren werden sollte. In Japan sieht das Prü-

22 GEGENWARTIGE PRAKTIKEN BEI KONSULTATIONEN 19 fungsverfahren für Übereinkommen und Empfehlungen vor, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des Dreigliedrigen Ausschusses zur Förderung der Technischen Zusammenarbeit der IAO angehört werden. In Norwegen ist der IAO-Ausschuß für die Beratung des Ministeriums für Sozialwesen verantwortlich, sofern es sich um Maßnahmen in Verbindung mit Übereinkommen und Empfehlungen handelt. In verschiedenen Ländern - insbesondere in Ghana, Malaysia, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Republik Vietnam und Zypern - befragt die Regierung den dreiglieddrigen Arbeitsbeirat oder ein entsprechendes Gremium, ehe sie die dem Parlament zu unterbreitenden Vorschläge ausarbeitet. Ähnliche Befragungen können auch in Verbindung mit Änderungen der Verfassung der IAO stattfinden (wie z. B. in Zypern). In anderen Ländern können besondere dreigliedrige Organe, in deren Zuständigkeitsbereich der Gegenstand der betreffenden Urkunde fällt, in bezug auf die dem Parlament zu unterbreitenden Vorschläge befragt werden. Entsprechende Beispiele aus den Bereichen Löhne, Soziale Sicherheit, Arbeitsschutz und Seeschiffahrt sind in dem Abschnitt Fachgremien" in Kapitel II aufgeführt. Bei der Unterrichtung über die Vorlage geben einige Länder regelmäßig an, daß die dem Parlament zu unterbreitenden Vorschläge nach Befragung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ausgearbeitet worden sind (Brasilien, Dänemark, Ghana, Indien, Italien, Jamaika, Jugoslawien, Pakistan, Österreich, Schweden). AUSARBEITUNG UND ANWENDUNG DER FÜR DIE DURCHFÜHRUNG RATIFIZIERTER ÜBEREINKOMMEN ERFORDERLICHEN GESETZGEBERISCHEN UND SONSTIGEN MASSNAHMEN Wie bereits in Kapitel I angedeutet wurde, enthalten zahlreiche Übereinkommen Bestimmungen, wonach bei ihrer Durchführung die Beratung oder Zusammenarbeit mit Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erforderlich ist. Man könnte zwar der Meinung sein, daß eine neue Urkunde über dreigliedrige Konsultationen derartige Beratungen bei der Ausarbeitung und Anwendung der gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Durchführung aller ratifizierten Übereinkommen und nicht nur derjenigen, die solche Beratungen ausdrücklich vorschreiben, vorsehen sollte, das verfügbare Material betrifft jedoch im wesentlichen nur diese letztere Gruppe von Übereinkommen, und die nachstehend angeführten Beispiele betreffen ausschließlich Urkunden, die derartige Bestimmungen enthalten. Wie bereits ausgeführt, sehen etwa 50 Übereinkommen vor, daß Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände vor der Annahme von Durchführungsgesetzen oder -Vorschriften zu befragen sind. Diese Übereinkommen behandeln allgemeine Arbeitsbedingungen, weibliche Arbeitnehmer, jugendliche Arbeitnehmer, Mindestlöhne, Seeschiffahrtsangelegenheiten, die Organisation des Arbeitsmarktes und den Arbeitsschutz. Für den Zweck des vorliegenden Berichtes genügt ein Übereinkommen als Beispiel, um aufzuzeigen, wie diesen Befragungsvorschriften entsprochen wird. So sieht das Übereinkommen (Nr. 14) über den wöchentlichen Ruhetag (Gewerbe), 1921, vor, daß Ausnahmen von der Vorschrift eines wöchentlichen Ruhetages möglich sind, wobei es aber heißt: Falls zuständige Berufsverbände der Arbeitgeber

23 20 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN und der Arbeitnehmer bestehen, sollen sie angehört werden." In ihren Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens haben mehrere Regierungen mitgeteilt, daß diese Anhörungen im Rahmen der Arbeitsbeiräte stattgefunden haben, während in anderen Ländern die maßgeblichen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer direkt befragt wurden. In einer zweiten Gruppe von Übereinkommen wird vorgeschrieben, daß die zuständige Stelle bei der Durchführung dieser Übereinkommen mit den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern zusammenarbeitet. Ein Beispiel hierfür ist das Übereinkommen (Nr. 115) über den Strahlenschutz, 1960, in dem es heißt, daß die zuständige Stelle bei der Durchführung des Übereinkommens Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören hat. Aus den Berichten der Regierungen über die Durchführung dieses Übereinkommens geht hervor, daß solche Anhörungen im Rahmen eines Wirtschafts- und Sozialrates, eines Arbeitsbeirates oder eines Gremiums mit dem speziellen Aufgabenbereich Arbeitsschutz oder Fragen des Strahlenschutzes oder aber auf dem Wege direkter Beratungen mit den Verbänden der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Schließlich sehen einige Übereinkommen die Schaffung von Gremien vor, denen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter angehören und die bei der Durchführung dieser Übereinkommen mitarbeiten oder beratend tätig sein sollen. Dies gilt vor allem für die Übereinkommen über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen und über die Arbeitsmarktverwaltung. Die Übereinkommen über die Festsetzung von Mindestlöhnen sehen allgemein Beratungen über die durch die Entscheidungen über Mindestlöhne betroffenen Arbeitnehmergruppen und über die Art der Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen und ferner die Beteiligung von Vertretern der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Durchführung dieser Verfahren vor. Die Übereinkommen über die Arbeitsmarktverwaltung dagegen sehen die Schaffung paritätischer oder dreigliedriger beratender Ausschüsse vor, die bei Fragen über die Organisation und die Tätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung herangezogen werden sollen. In zahlreichen Ländern wurden für die Bereiche Löhne und Arbeitsmarktverwaltung besondere Organe geschaffen, in anderen dagegen sind beratende Tätigkeiten in diesen Bereichen Gremien mit umfassenderen Kompetenzen übertragen worden, wie dem Wirtschafts- und Sozialrat oder dem Arbeitsbeirat. Hieraus ist ersichtlich, daß je nach dem Gegenstand des Übereinkommens und der Art der Anhörungsvorschriften Beratungen oder Zusammenarbeit mit Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in bezug auf die Durchführung ratifizierter Übereinkommen in Form der direkten Anhörung ihrer Verbände oder im Rahmen allgemeiner Beiräte oder von Gremien mit besonderen Aufgaben im Geltungsbereich des Übereinkommens erfolgen. Diese Unterschiede beruhen zweifellos auf den unterschiedlichen innerstaatlichen Systemen und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten. Im Zusammenhang mit der Durchführung ratifizierter Übereinkommen gibt es zwei bestimmte Punkte, zu denen in einigen Ländern Befragungen stattfinden können. So geht aus den Kommentaren des Sachverständigenausschusses hervor, daß der Indische Ausschuß für Übereinkommen mindestens gelegentlich, wenn nicht sogar

24 GEGENWÄRTIGE PRAKTIKEN BEI KONSULTATIONEN 21 üblicherweise aufgefordert worden ist, bestimmte Probleme in Verbindung mit der Durchführung ratifizierter Übereinkommen zu prüfen. Der zweite Punkt betrifft die Kündigung von Übereinkommen. Auf seiner 184. Tagung (November 1971) bestätigte der Verwaltungsrat den allgemeinen Grundsatz, daß es bei einer beabsichtigten Kündigung zweckmäßig ist, wenn die Regierung vor einer Beschlußfassung eingehende Beratungen mit den maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden über die aufgetretenen Probleme und über Maßnahmen zur ihrer Lösung pflegt. Im Gegensatz zu den in einigen Ländern praktizierten Verfahren hat die Regierung Schwedens vor Kündigung des Übereinkommens (Nr. 20) über Nachtarbeit (Bäckereien), 1925, und des Übereinkommens (Nr. 45) über Untertagearbeiten (Frauen), 1935, den Schwedischen IAO-Ausschuß und die Verbände der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angehört, die sämtlich die vorgesehenen Maßnahmen gebilligt haben. REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNGEN VON NORMEN MIT DEM ZIEL DER DURCHFÜHRUNG ODER RATIFIZIERUNG Mehrere Länder haben mitgeteilt, daß Übereinkommen generell oder Übereinkommen auf einem bestimmten Gebiet regelmäßig überprüft würden, um festzustellen, ob weitere Ratifizierungen möglich seien. In Australien wurden, wie bereits erwähnt, sechs Übereinkommen ratifiziert, nachdem der Nationale Arbeitsbeirat 1968 eine umfassende Überprüfung der Situation in bezug auf alle Übereinkommen vorgenommen hatte. In Kanada erstellt eine Sektion innerhalb der Abteilung für internationale Arbeitsangelegenheiten des Bundesarbeitsministeriums in jedem Jahr vergleichende Analysen bestimmter noch nicht ratifizierter Übereinkommen und der entsprechenden kanadischen Gesetze und Praktiken. Diese Analysen gehen den Provinzregierungen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zur Stellungnahme zu, so daß in der Tat eine Befragung stattfindet, wenn auch nicht im Rahmen eines offiziellen Gremiums. In Finnland hat der IAO-Ausschuß eine Untersuchung der Lage in bezug auf die Ratifizierung von Übereinkommen durchgeführt. Auf den ersten vier Tagungen nach seiner Gründung im Jahre 1954 hat der Indische Ausschuß für Übereinkommen die Situation in bezug auf noch nicht ratifizierte Übereinkommen untersucht und Möglichkeiten künftiger Ratifizierungen oder der allmählichen Durchführung von Übereinkommen geprüft überprüfte er auf Ersuchen der Regierung die Möglichkeit einer Ratifizierung der die Menschenrechte betreffenden Übereinkommen. Der Ausschuß prüft nicht nur die Möglichkeit von Ratifizierungen, sondern darüber hinaus auch Maßnahmen, die es möglich machen sollen, Übereinkommen, die noch nicht ratifiziert werden können, genauer einzuhalten. In Iran wurde die Möglichkeit der Ratifizierung von Übereinkommen von der Nationalen Arbeitskonferenz und dem Nationalen Ausschuß für die IAO eingehend geprüft. Diese Prüfung führte 1972 zur Ratifizierung von fünf Übereinkommen. In Norwegen berät der IAO-Ausschuß bei Maßnahmen in Verbindung mit Übereinkommen und Empfehlungen und hat beispielsweise 1958, als ein Regierungsausschuß für gleiche Entlohnung seinen Bericht vorlegte, die Ratifizierung des Übereinkommens

25 22 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts, 1951, empfohlen. In Pakistan prüfte die Dreigliedrige Arbeitskonferenz 1969 anläßlich des fünfzigjährigen Bestehens der IAO die Möglichkeit einer Ratifizierung der noch nicht ratifizierten Übereinkommen unter den 17, die der Sachverständigenausschuß für die Durchführung der Übereinkommen und Empfehlungen für seine allgemeine Überprüfung gemäß Artikel 19 der Verfassung in diesem Jahr ausgewählt hatte. In Jugoslawien wurden im Zusammenhang mit der Abfassung des Grundgesetzes über Arbeitsbeziehungen, das im April 1965 in Kraft trat, eine Reihe von Tagungen inländischer Arbeitssachverständiger unter der Schirmherrschaft des Nationalen IAO-Ausschusses abgehalten, um Übereinkommen im allgemeinen, die Möglichkeit weiterer Ratifizierungen und die Frage der Durchführung bereits ratifizierter Übereinkommen zu prüfen. Außerdem fand eine Sondertagung von Vertretern der Verwaltungsdienste, der Gewerkschaften der Seeleute und der an der Seeschiffahrt beteiligten Gruppen statt, um Seeschiffahrtsübereinkommen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Tagung waren die Ratifizierung bestimmter Übereinkommen, Schlußfolgerungen betreffend die Hindernisse für eine Ratifizierung weiterer Übereinkommen und Vorschläge für Gesetzesänderungen, die eine Durchführung dieser Übereinkommen ermöglichen würden. Neue allgemeine Arbeitsgesetze haben dazu geführt, daß auch in anderen Ländern die Möglichkeit weiterer Ratifizierungen geprüft wurde. In Kenia wurde bei der Vorlage des neuen Beschäftigungsgesetzes an den Arbeitsbeirat darauf hingewiesen, daß die Verabschiedung des Gesetzes eine Reihe weiterer Ratifizierungen möglich machen würde. In Somalia wurde bei der Überprüfung des Arbeitsgesetzbuchs in Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern ein Ausschuß eingesetzt, um IAO-Urkunden zu überprüfen und Empfehlungen zu unterbreiten und dabei anzugeben, welche Übereinkommen ratifiziert werden könnten. Andere Länder haben auf Beratungen in begrenzterem Umfang hingewiesen, die dann stattfinden, wenn die Regierung selbst die Ratifizierung eines Übereinkommens plant. So finden in Malaysia und Nigeria vor der Ratifizierung Beratungen mit dem Allgemeinen Dreigliedrigen Beratungsausschuß für Arbeitsangelegenheiten statt, in Costa Rica dagegen mit dem Fachorgan, das beratende oder sonstige Aufgaben in dem Geltungsbereich des betreffenden Übereinkommens erfüllt. Die IAO hat heute, über einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren, 138 Übereinkommen und 146 Empfehlungen angenommen. Es wäre daher sehr wichtig, wenn in jedem Mitgliedstaat Verfahren bestehen würden, nach denen die Urkunden, deren Ratifizierung zum Zeitpunkt ihrer Annahme nicht möglich war, in regelmäßigen Abständen neu überprüft werden könnten. Das würde dem doppelten Zweck dienen, die Aufmerksamkeit auf die in diesen Urkunden aufgestellten Grundsätze zu lenken, die sich als wertvolle Richtlinien für die Entwicklung der Sozialpolitik erweisen könnten, und eine Prüfung zu ermöglichen, ob im Hinblick auf die Veränderungen, die seit Annahme der Übereinkommen stattgefunden haben, diese Übereinkommen im gegenwärtigen Zeitpunkt ratifiziert und durchgeführt werden können. Die Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern an diesem Verfahren der regelmäßigen Überprüfung wäre natürlich für seinen Erfolg unerläßlich.

26 GEGENWARTIGE PRAKTIKEN BEI KONSULTATIONEN 23 BERICHTE NACH ARTIKEL 19 UND 22 DER VERFASSUNG DER IAO Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verfassung stellt jedes Mitglied den als maßgebend anerkannten Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abschriften der nach den Artikeln 19 und 22 übermittelten Auskünfte und Berichte zu. Dieses Verfahren würde durch das Bestehen dreigliedriger beratender Einrichtungen erleichtert, und es sollten Mittel und Wege gefunden werden, um die Maßnahmen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, denen die Berichte zugestellt werden, durch die Tätigkeit der dreigliedrigen Einrichtungen und umgekehrt die Tätigkeit dieser Einrichtungen durch die Maßnahmen der Verbände zu verstärken. BETEILIGUNG AN VORHABEN DER TECHNISCHEN ZUSAMMENARBEIT DER IAO Auf seiner 190. Tagung wurde dem Verwaltungsrat ein Dokument vorgelegt, in dem vorgeschlagen wurde, gesamtstaatliche dreigliedrige Einrichtungen, die zur Verbesserung der Anwendung von Normen geschaffen wurden, zu dem Zweck einzusetzen, eine wirksamere Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden an der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der von der IAO unterstützten Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zu erreichen, wie es in den von der Konferenz zu diesem Gegenstand angenommenen Entschließungen gefordert wird. Diese in der Einführung zu diesem Bericht erwähnten Entschließungen fordern die Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in drei Stadien, nämlich bei der Vorbereitung, bei der Durchführung und bei der Bewertung von Vorhaben der technischen Zusammenarbeit. Diese Frage wurde vom Verwaltungsrat wieder aufgenommen, indem er auf seiner 188. Tagung (November 1972) eine Reihe von Entschließungen und Empfehlungen annahm, die auf eine verstärkte dreigliedrige Beteiligung an Vorhaben der technischen Zusammenarbeit der IAO abzielen. Der Verwaltungsrat empfahl, Außendienstmitarbeitern der IAO oder mit der Durchführung von Vorhaben betrauten Personen die Veranstaltung regelmäßiger dreigliedriger Diskussionen auf gesamtstaatlicher Ebene nahezulegen, um laufende und eventuelle künftige Vorhaben zu prüfen, und die Regierungen aufzufordern, entsprechend den innerstaatlichen Praktiken regelmäßige dreigliedrige Tagungen oder Seminare abzuhalten, um in Zusammenarbeit mit dem ständigen Vertreter des EPVN und zuständigen Mitarbeitern der IAO die Situation, die Probleme und die Aussichten der Tätigkeiten der IAO auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit in dem betreffenden Land zu erörtern. Auf seiner 191. Tagung (November 1973) prüfte der Verwaltungsrat die entsprechend diesen Schlußfolgerungen und Empfehlungen getroffenen Folgemaßnahmen. Auf dieser Tagung wurde von mehreren Mitgliedern die Möglichkeit begrüßt, die vorgeschlagenen gesamtstaatlichen dreigliedrigen Einrichtungen zur besseren Durchführung von IAO-Normen einzusetzen, um dadurch eine wirksamere Beteiligung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände an den von der IAO unterstützten Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zu gewährleisten.

27 24 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN In diesem Bericht soll die Frage untersucht werden, inwieweit Einrichtungen, die sich in mehr allgemeiner Weise mit Angelegenheiten der IAO und ihrer normensetzenden Tätigkeit befassen, bei Tätigkeiten der technischen Zusammenarbeit nutzbringend eingesetzt werden können. Hierbei umfaßt das erste Stadium die Vorbereitung der Vorhaben der technischen Zusammenarbeit, die Prüfung der Gesamtbedürfnisse des betreffenden Landes an technischer Zusammenarbeit im Hinblick auf sein Entwicklungsprogramm, die Ausarbeitung des Landesprogramms und die Auswahl der einzelnen Vorhaben entsprechend den Verfahren des EPVN zur Ausarbeitung von Länderprogrammen. Aufgaben dieser Art müßten selbstverständlich einem Gremium übertragen werden, das über hinreichende Kenntnisse der wirtschaftlichen und sozialen Pläne und Probleme des betreffenden Landes verfügt. Die notwendigen Grundlageninformationen könnten einem zu diesem besonderen Zweck geschaffenen Organ geliefert werden; die in Kapitel II beschriebenen Wirtschafts- und Sozialräte dürften jedoch normalerweise durchaus in der Lage sein, diese Aufgabe zu übernehmen. Es wäre auch möglich, besondere Ausschüsse oder Abteilungen dieser Räte einzusetzen oder diesen Ausschüssen oder Abteilungen besondere Aufgaben auf diesem Gebiet zu übertragen. In mehreren Ländern haben die Wirtschafts- und Sozialräte bereits besondere Planungsabteilungen, die an der Ausarbeitung von Gesamtentwicklungsplänen beteiligt werden. In den meisten Ländern scheint bisher wenig getan worden zu sein, um Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände im Rahmen dreigliedriger Organe an der Planung und Vorbereitung von Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zu beteiligen. Dennoch gibt es einige Hinweise darauf, daß entsprechende Maßnahmen getroffen wurden oder geplant sind. So hat beispielsweise Birma mitgeteilt, daß nach erfolgter Neugliederung des Ständigen Paritätischen Arbeitsbeirates dieser dafür eingesetzt werden könnte, die Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden an der Ausarbeitung einer allgemeinen Politik der technischen Zusammenarbeit sicherzustellen. In Kolumbien hat der Nationale Arbeitsrat unter anderem die Aufgabe, sich zu der Notwendigkeit einer internationalen technischen Zusammenarbeit auf Gebieten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Arbeitsministeriums zu äußern, Prioritäten aufzuzeigen, die Durchführung der Vorhaben zu verfolgen und die Ergebnisse zu bewerten. In Iran wurde 1970 ein dreigliedriger nationaler Ausschuß für die IAO unter Vorsitz des Arbeitsministers gegründet, dessen Aufgabe die Prüfung des Programms der technischen Zusammenarbeit der IAO ist. Dieser Ausschuß war an der Vorbereitung.umfassender beschäftigungsstrategischer Missionen im Rahmen des Weltbeschäftigungsprogramms beteiligt, nicht aber an der Vorbereitung des EPVN-Länderprogramms für den Zeitraum In Mexiko soll der Nationale Dreigliedrige Ausschuß in Zusammenarbeit mit der Außenstelle des IAA gemeinsame Tagungen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden organisieren, um sie über die Vorhaben, die im Land durchgeführt werden, und die Möglichkeiten, die eine technische Zusammenarbeit mit der IAO bietet, zu unterrichten. Die Regierung Senegals hat mitgeteilt, daß dem Wirtschafts- und Sozialrat die Möglichkeit einer Beteiligung an Tätigkeiten der technischen Zusammenarbeit geboten wird, wann immer dies notwendig oder erwünscht ist.

28 GEGENWÄRTIGE PRAKTIKEN BEI KONSULTATIONEN 25 Im Stadium der Durchführung werden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände eher unmittelbar beteiligt, als daß sie nur im Rahmen eines allgemeinen dreigliedrigen Organs angehört würden. Häufig sind diese Verbände in den Räten oder sonstigen Gremien vertreten, die für die Durchführung oder Überwachung von Vorhaben der Berufsausbildung und der Entwicklung von Betriebsführungskräften verantwortlich sind. Das ist in Bulgarien, Ghana, Guayana, Indien, Irak, Iran, Kuwait, Libanon, Sudan, Tansania und Zypern der Fall. Die Regierungen anderer Länder haben mitgeteilt, daß die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in bezug auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit befragt werden, die sie betreffen, ohne dabei anzugeben, in welchen Stadien diese Befragung stattfindet (Gambia, Guatemala, Malta, Nigeria, Sambia, Singapur). In bezug auf die Bewertung von Vorhaben liegen kaum Informationen vor. Die Aufgaben des Kolumbianischen Nationalen Arbeitsrates in bezug auf die technische Zusammenarbeit umfassen auch die Bewertung der Ergebnisse. Viele Regierungen vertreten jedoch die Auffassung, daß hierfür ausschließlich die Behörden verantwortlich sind. Die bisher geprüften Informationen betreffen die Empfängerländer der Programme der technischen Zusammenarbeit. Eine ansehnliche Zahl von Geberländern hat mitgeteilt, daß dreigliedrige Vorkehrungen bestehen, um Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände an der Planung und Durchführung ihrer Programme der technischen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zu beteiligen, wozu auch die technische Zusammenarbeit unter Einschaltung der IAO gehören kann. In Dänemark, Finnland und Norwegen werden die dreigliedrigen IAO-Ausschüsse gelegentlich aufgefordert, Fragen in Verbindung mit der Beteiligung des betreffenden Landes an Vorhaben der technischen Zusammenarbeit der IAO zu prüfen, wie der Veranstaltung von Ausbildungslehrgängen für Teilnehmer aus Übersee, der Bereitstellung von Sachverständigen oder der Beantragung außerplanmäßiger Mittel für besondere Vorhaben durch die IAO. In Belgien, Bulgarien, Dänemark, Japan, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich gibt es seit längerem Organe, in denen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände vertreten sind und die dafür zuständig sind, die innerstaatlichen Programme der technischen Hilfe für Entwicklungsländer zu verwalten oder in bezug auf diese Programme beratend tätig zu sein. In Japan wurde 1969 ein besonderer Dreigliedriger Ausschuß für die Technische Zusammenarbeit der IAO gegründet. Seine Tätigkeiten umfassen die Beteiligung am Asiatischen Arbeitskräfteplan, die Bereitstellung von Sachverständigen, den Ausbau von Ausbildungseinrichtungen in Japan für Auszubildende aus den Entwicklungsländern und die Errichtung neuer Berufsausbildungszentren in diesen Ländern. Der Ausschuß hat auch eine dreigliedrige Mission für technische Zusammenarbeit in vier Länder Asiens entsandt, um die Bedürfnisse dieser Länder zu prüfen. Die Regierung Australiens hat auf Empfehlung des Nationalen Arbeitsrates Australiens eine ähnliche Mission nach Asien entsandt. In den Geberländern scheint es somit eine allgemein geübte Praxis zu sein, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände an der technischen Zusammenarbeit zu beteiligen. In den Empfängerländern ist dies jedoch in weit geringerem Umfang der Fall. Einige

29 26 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN Länder scheinen allerdings die Errichtung neuer oder den Einsatz bestehender dreigliedriger Einrichtungen anzustreben, um es Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zu ermöglichen, an der Gesamtplanung für ihre Programme der technischen Zusammenarbeit teilzunehmen. Wie in Kapitel II dargelegt, bestehen in vielen Ländern bereits dreigliedrige Organe, denen Aufgaben in diesem Bereich übertragen werden könnten. Im Durchführungsstadium findet eine Beteiligung eher im Rahmen der einzelnen Vorhaben als innerhalb eines Gremiums mit allgemeinen beratenden oder überwachenden Funktionen statt, im Bewertungsstadium scheint bisher noch sehr wenig getan worden zu sein. SONSTIGE AUFGABEN Es ist angeregt worden, die vorgeschlagenen dreigliedrigen Einrichtungen sollten sowohl in Verbindung mit der Tätigkeit der IAO als auch in Verbindung mit der innerstaatlichen Sozialpolitik auch allgemein Aufgaben auf anderen Gebieten übernehmen. Sie könnten bei Folgemaßnahmen in bezug auf Entschließungen und Schlußfolgerungen, die von Gremien der IAO angenommen wurden, und allgemein bei der Förderung eines besseren Verständnisses für die Arbeit der IAO beratend tätig sein und zu verschiedenen innerstaatlichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen und Maßnahmen angehört werden, zu denen die Regierungen den Rat der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuholen wünschen. Was die erstere dieser Aufgabenerweiterungen der dreigliedrigen Einrichtungen betrifft, so prüfen IAO-Ausschüsse in den Ländern, in denen sie bestehen, im allgemeinen andere Fragen, die sich aus der Tätigkeit der IAO ergeben. In Indien beispielsweise werden von der Konferenz angenommene Entschließungen vom Ausschuß für Übereinkommen geprüft, und in Schweden ist der IAO-Ausschuß für die Übermittlung von Berichten zuständig, die auf Grund der Mitgliedschaft Schwedens in Industrieausschüssen vorgeschrieben sind, sowie für die Ausarbeitung, Übersetzung und Veröffentlichung von Material über die Tätigkeit der IAO. Der Ausschuß bietet auch den Rahmen für dreigliedrige Beratungen zur Vorbereitung der jährlichen Konferenz. Was Konsultationen über innerstaatliche wirtschaftliche und soziale Probleme betrifft, so zeigt das in Kapitel II untersuchte Material, daß in einigen Ländern die Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit IAO-Normen bereits Organen mit umfassenderen Kompetenzen in den Bereichen Arbeit und Sozialwesen übertragen worden ist, und daß in anderen Ländern solche Organe bereits bestehen und, falls es für zweckmäßig erachtet werden sollte, Aufgaben im Zusammenhang mit Normen übernehmen könnten.

30 ZUSAMMENFASSUNG Sehr viele Regierungen beraten sich bereits mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in ihren Ländern, wenn es sich um Fragen der Durchführung von IAO-Normen oder um Fragen der Arbeitsgesetzgebung handelt, die die Anwendung dieser Normen betrifft. Die Beratungen erfolgen häufig im Rahmen dreigliedriger Beiräte. Das Ausmaß solcher Konsultationen ist von Land zu Land sehr verschieden, und selbst innerhalb eines Landes finden diese Beratungen nicht unbedingt in jedem Fall systematisch statt. Häufig kommt es nur dann zu Beratungen, wenn die Regierung selbst Maßnahmen plant, und es ist nicht ausgeschlossen, daß Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbände keine Möglichkeit haben, eine Prüfung von Normenfragen auf dreigliedriger Grundlage herbeizuführen. Systematische Beratungen der vorgesehenen Art würden zweifellos erheblich gefördert werden, wenn es zur Annahme einer Urkunde über diesen Gegenstand käme, in der die Gebiete, auf denen Beratungen stattfinden sollten, festgelegt würden. Bei der Bestimmung dieser Gebiete dürfte es zweckmäßig sein, zwei Kategorien vorzusehen: Fragen, bei denen in jedem Fall eine dreigliedrige Beratung stattfinden sollte (beispielsweise bei Folgemaßnahmen im Anschluß an neu angenommene Urkunden, bei Maßnahmen zur Durchführung ratifizierter Übereinkommen und bei der regelmäßigen Überprüfung von Übereinkommen und Empfehlungen mit dem Ziel ihrer Ratifizierung oder Durchführung), und Fragen, deren Prüfung durch die dreigliedrigen Einrichtungen im Ermessen der Regierung liegen würde (beispielsweise die Abfassung von Antworten auf IAO-Fragebogen, Fragen in Verbindung mit den Berichten gemäß Artikel 19 und 22 der Verfassung oder die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von Vorhaben der technischen Zusammenarbeit). Angesichts der Unterschiedlichkeit der in verschiedenen Ländern zur Abhaltung dreigliedriger Beratungen angewandten Methoden und der Notwendigkeit, die innerstaatlichen dreigliedrigen Einrichtungen den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten anzupassen, dürfte es besonders wichtig sein, daß eine zu dieser Frage angenommene Urkunde von genügender Flexibilität ist, um es den Regierungen zu erlauben, die betreffenden Aufgaben einem innerstaatlichen Organ mit allgemeineren Aufgaben in Arbeits- und Sozialangelegenheiten und nicht einem zu diesem Zweck besonders geschaffenen Organ zu übertragen oder aber verschiedenen dreigliedrigen Organen mit jeweils bestimmten besonderen Aufgaben. Zweck der Urkunde sollte sein, sicherzustellen, daß die darin vorgesehenen Beratungen im Rahmen geeigneter dreigliedriger Einrichtungen erfolgen, ohne daß die Art dieser Einrichtungen genau vorgeschrieben wird. Eine besondere Notwendigkeit für eine solche Flexibilität besteht in Bundesstaaten, wo es zumindest in bestimmten Fällen unerläßlich sein kann, Beratungen auf der Ebene der Gliedstaaten anstatt oder neben solchen auf der Bundesebene

31 28 DREIGLIEDRIGE INNERSTAATLICHE EINRICHTUNGEN UND IAO-NORMEN durchzuführen. Im Fragebogen wurde das Wort gesamtstaatlich" entsprechend der von der Organisation geübten Praxis verwendet, wonach es sich im Fall von Bundesstaaten je nach den innerstaatlichen Gegebenheiten auf die bundesstaatliche oder auf die Ebene der Gliedstaaten bezieht. Da die zu schaffenden Einrichtungen für alle von IAO-Normen erfaßten Gebiete zuständig sein sollen, von denen einige ausgesprochenen Fachcharakter haben, andere wiederum sehr allgemeiner Natur sind, wäre es wahrscheinlich zweckmäßig, wenn diese Flexibilität in gewissem Umfang auch bei den Entscheidungen darüber zum Zuge käme, welche Verbände angehört werden sollten. Normalerweise werden die Regierungen wohl die maßgeblichsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anzuhören wünschen, im Fall von technischen Normen, beispielsweise bei Seeschifffahrtsurkunden oder Urkunden über bestimmte Arbeitsschutzfragen, könnten sie es jedoch für zweckmäßig halten, die Verbände der unmittelbar betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuhören und nicht die maßgeblichen Zentralverbände. Diese Befragung könnte - wie zuvor dargestellt - im Rahmen eines besonderen dreigliedrigen Organs erfolgen, in dem diese Verbände vertreten sind. Dementsprechend dürfte es auch notwendig sein, die Urkunden flexibel genug zu formulieren, um entsprechend den Besonderheiten jedes Einzelfalls sowohl die Anhörung der maßgeblichsten Verbände als auch die Anhörung der Verbände der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ermöglichen. Entsprechend den anerkannten Grundsätzen der Dreigliedrigkeit sollten die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in Organen, die zum Zweck der Beratung errichtet werden, natürlich in gleicher Zahl vertreten sein. Dieser Grundsatz könnte in bestimmten Fällen zu praktischen Problemen führen, vor allem dann, wenn eine Partei durch mehrere maßgebende Verbände vertreten ist oder wenn in dem dreigliedrigen Organ bestimmte Verbände vertreten sind, die nicht eindeutig der Arbeitgeber- oder der Arbeitnehmerseite angehören, aber einer dieser beiden Seiten zugerechnet werden können. In solchen Fällen erfordert der Grundsatz der Dreigliedrigkeit nicht so sehr eine zahlenmäßig gleiche Vertretung, als vielmehr Vorkehrungen, die den besonderen Gegebenheiten jedes einzelnen Landes Rechnung tragen und die gewährleisten, daß den Auffassungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gleiches Gewicht beigemessen wird, und daß ihre Interessen im wesentlichen gleich stark vertreten sind. Eine Schwäche der in einigen Ländern bestehenden Vorkehrungen für dreigliedrige Beratungen beruht auf der Tatsache, daß die mit Normenfragen befaßten Organe zu selten zusammentreten, um eine systematische Prüfung zu ermöglichen. Es dürfte daher zweckmäßig sein, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Einrichtungen zur Durchführung neuer Urkunden regelmäßig und systematisch tätig werden. Dabei würden Jahresberichte der zuständigen Organe über die Tätigkeit dieser Einrichtungen der weiteren Durchführung ihrer Empfehlungen sehr dienlich sein.

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