1. regelt das Verhalten des Erlaubnisscheininhabers und von Begleitpersonen am Gewässer.
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- Uwe Gärtner
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1 Gewässerordnung
2 Die Gewässerordnung 1. regelt das Verhalten des Erlaubnisscheininhabers und von Begleitpersonen am Gewässer. 2. schreibt die am Gewässer mitzuführenden Geräte und Papiere vor. 3. beinhaltet auszugsweise die für die Ausübung der Fischerei wichtigen Gesetze und Verordnungen. 4. enthält Verhaltensrichtlinien zum Schutze der Umwelt und der Natur. 5. erläutert das Verhalten bei Gewässerverunreinigungen, Auftreten von Fischkrankheiten und Fischsterben. 1 Fischerei, Umwelt- und Naturschutz Angelfischer sind Umwelt- und Naturschützer. Sie schützen Tiere und Pflanzen und halten die Umwelt sauber. Im Beschluss der VDSF-Jahreshauptversammlung 1983 heißt es: Der Angelfischer ist verpflichtet, sich gegenüber allen Lebewesen im und am Gewässer rücksichtsvoll zu verhalten. Jeder Angelfischer muss also die Fischwaid so ausüben, dass die Natur so gering wie möglich belastet wird. Haltet die Fangplätze und die Umwelt sauber. (Beseitigt den Unrat von umweltfeindlichen Zeitgenossen.) Haltet Abstand von brütenden Vögeln. Schützt die Pflanzen; insbesondere die teilweise und voll geschützten Arten. Angelfischer haben eine enge Bindung zur Natur und tragen dabei in ihrem Bereich eine besondere Verantwortung für die Tierwelt und den Tierschutz. 2 Gewässerschutz Gewässerverunreinigungen sind keine Kavaliersdelikte, sondern Straftaten! Jeder hat die Pflicht, diese zu verhindern bzw. bei der Aufklärung (Auffindung des Schädigers) mitzuhelfen. Aufklären - Verhindern - Melden Der Angelfischer nutzt jede Möglichkeit über Gewässerverunreinigungen und deren Folgen aufzuklären. Der Angelfischer versucht Gewässerverunreinigungen zu unterbinden und zu verhindern. Der Angelfischer meldet Gewässerverunreinigungen, auffallende Veränderungen an den Gewässern und Zuflüssen sofort dem Vorsitzenden und dem für die Gewässerstrecke zuständigen Gewässerwart. 4 Ausweise und Geräte 4.1 Bei der Ausübung der Angelfischerei sind nachfolgend aufgeführte Ausweise und Papiere ständig am Gewässer mitzuführen: gültiger staatlicher Fischereischein gültiger Erlaubnisschein Fangbuch Gewässerordnung 4.2 Zusätzlich zur Angelausrüstung mitzuführende Geräte: Unterfangkescher Messer Metermaß Hakenlöser / Lösezange Rachensperre beim Raubfischfang Fischtöter bzw. geeignetes Gerät 4.3 Das Fangbuch Es dient als Nachweis über die gefangenen Fische. Auf der Umschlagseite außen muss der Name des Erlaubnisscheininhabers eingetragen sein. Jeder nicht unmittelbar nach dem Fang sofort ins Gewässer zurückgesetzter Fisch gilt als angeeignet und es müssen folgende Eintragungen gemacht werden: Datum und Uhrzeit
3 Gewässerstrecke (Beizeichnung gemäß Fangbuch) Fischart Länge des Fisches Weitere Angaben wie Gewicht, Geschlecht, Alter kann zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen werden. Die angeeigneten Fische sind einzeln ins Fangbuch einzutragen; für jeden Gewässerabschnitt ist eine einzelne Seite zu verwenden. Die bei den Vereinsveranstaltungen gefangenen Fische sind - trotz Eintragung in die Fangliste - auch ins Fangbuch einzuschreiben. Weißfische können nach Fischart zusammengefasst eingetragen werden. Alle Eintragungen müssen dokumentgerecht erfolgen (z.b. Tinte od. Kugelschreiber). Das Fangbuch ist im Dezember zusammen mit der Erlaubnisscheinanforderung und der Fangstatistik abzugeben. Fischereiaufseher tragen Beanstandungen bzw. Kontrollzeiten im Fangbuch des kontrollierten Mitgliedes ein. 5 Verbote Verboten ist: 5.1 Das Fischen mit lebenden Köderfisch 5.2 Das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln. 5.3 Jede Handangel darf nur eine AnbißsteIle mit Einzelhaken haben. Weitere Angeln dürfen nicht gebrauchsfertig bereitgehalten werden. 5.4 Ausgeworfene Angeln ohne Beaufsichtigung durch den Erlaubnisscheininhaber (direkte Sichtverbindung) am Wasser liegen zu lassen. 5.5 Das Anfüttern am Campingsee- auch nach Beendigung des Angelns. 5.6 Für Mitglieder mit Tages- / Wochenerlaubnisschein gilt ein Nachtangelverbot. (Der Fang von Fischen zur Nachtzeit: eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang). Ausnahme: Aalfang bis Uhr; 5.7 Die Verwendung der in der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes genannten verbotenen Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen. 5.8 Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. Wir empfehlen auf die Verwendung von Setzkeschern zu verzichten! 5.9 Das Hältern von Fischen zum Zwecke des Austausches! 5.10 Die entgeltliche Verwendung des Fanges, z.b. Verkauf oder Hingabe im Tausch Das Befahren von Wiesen und sonstigen Grundstücken (Absprachen mit dem/den Grundstückseigentümer/n haben keine Gültigkeit!) 5.12 Das Befahren aller zum Gewässer führenden Wege, Fluren, Uferstreifen und Wiesen sowie des Flurbereinigungsweges nach dem Parkplatz am Campingsee. In der Regel dürfen nur durchgehende, parallel zum Fluss verlaufende Wege und Straßen befahren werden Das Angeln an Stellen, die nicht allen Mitgliedern zugänglich sind. (z.b. eingefriedete Grundstücke) 5.14 Das Fischen von Wasserfahrzeugen aus (Boote, Flöße, Luftmatratzen) Das Befischen der Burgstaller Gewässerstrecke von der Froschmühle bis zur Einmündung der Zwergwörnitz für Gastfischer und für Mitglieder, die nicht in Mittelfranken wohnen Das Fischen an der Walkmüh1e ist von der Brücke bis Mühlenwehr nicht erlaubt. Das Betreten des Wehres ist verboten! 5.17 Das Ausnehmen und Schuppen von Fischen am Gewässer sowie das Liegenlassen von Fischen und Fischabfällen. Gefangene Fische sind der Verwertung zuzuführen! 5.18 Das Fischen am Weidelbacher Weiher ist grundsätzlich verboten. Zu Jahresbeginn wird durch die Vorstandschaft bei der Monatsversammlung bekannt gegeben, ob und in welchem Umfang das Fischen am Weidelbacher Weiher erlaubt wird Das Angeln auf den beiden Holzstegen am Campingsee. Von den Stegen ist links und rechts ein Abstand von 10m einzuhalten Das Zelten und Übernachten am Gewässer. Lagerfeuer, Trinkgelage sowie die Verwendung von Grillgeräten aller Art. Verstöße gegen die Gewässerordnung werden gemäß der Satzung des Vereins geahndet. Für Gastfischer gelten gesonderte Gewässerordnungen.
4 6 Fangbestimmungen 6.1 Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische hat der Angelfischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. 6.2 Gefangene Fische, die keiner Fangbeschränkung nach Zeit und Maß unterliegen, dürfen nicht zurückgesetzt werden. Fischart Mindestmaß Fang pro Tag I Jahr Karpfen 35 cm 35 Fische (davon im Campingsee max. 10 Stück pro Jahr) Schleie 28 cm Zander 50 cm insgesamt insgesamt Hecht 60 cm 1 Fisch 10 Fische Höchstfangmenge der o. a. Fische insgesamt 5 Stück / Tag Rotauge 20 cm insgesamt Rotfeder 20 cm 5 Fische Bei Raubfischfang sind pro Tag 5 Köderfische (alle Weißfischarten) ohne Mindestmaß erlaubt Für hier nicht genannte Fischarten gelten die gesetzlichen Vorschriften! 6.3 Raubfische und Raubfischfang Folgende Fischarten werden in der Gewässerordnung mit dem Sammelbegriff "Raubfisch" bezeichnet: Hecht-Zander-Waller Der Raubfischfang ist mit Beginn des Hege- und Königsfischen bis zum 3l.l2 erlaubt. Ausnahme ist der Wechseltümpel an der Froschmühle (ab ; Schonmaß für Hecht 50 cm.) Höchstfangmenge pro Tag: 1 Raubfisch Höchstfangmenge pro Jahr: Erwachsene 10 Raubfische Jugendliche 5 Raubfische Davon im Campingsee höchstens 3 Raubfische/Jahr Der Waller ist von dieser Regelung nicht betroffen und zählt nicht zum Jahreskontingent für Raubfische. Bei Raubfischen, die während der Vereinsschonzeit (nicht während der gesetzlichen Schonzeit) vor dem Königsfischen zufällig (z.b. auf Wurm) an den Haken gehen, ist die Aneignung erlaubt, wenn die Länge des Fisches mindestens 80 cm beträgt. Der Fang von Raubfischen über 100 cm Länge ist sofort einem Mitglied der Vorstandschaft zu melden. Verboten ist das Fischen mit lebendigen Köderfischen! Raubfischfang mit totem Köderfisch, Fischfetzen, künstlichem Köder bzw. Fliegenfischen ist erst ab dem Königsfischen erlaubt. Im Campingsee ist das Blinkern/Fliegenfischen ab dem erlaubt. Das Angeln auf der Uferseite des Campinglatzes ist ab dem erlaubt. Das Gelände des Campingplatzes ist über den Haupteingang ohne Kraftfahrzeug zu betreten. (von Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit)
5 7 Vereinsveranstaltungen 7.1 Monatsversammlung In der Regel jeweils am 1. Freitag im Monat. Die Veranstaltung dient zur Pflege der Kameradschaft, zur Information und Diskussion aller den Verein betreffenden Fragen und Probleme. An diesem Tag sind die Gewässer von Uhr bis zum Ende der Monatsveranstaltung gesperrt! 7.2 Anfischen Das Anfischen ist die erste Fischereiveranstaltung des Jahres und dient zur Pflege der Kameradschaft und Förderung der Zusammengehörigkeit. An diesem Tag sind die Gewässer für Mitglieder die nicht am Anfischen teilnehmen gesperrt! 7.3 Freundschaftsfischen mit Gunzenhausen Wird jährlich wechselweise in Gunzenhausen und Dinkelsbühl durchgeführt. Gefischt wird um den Robert-Heckel-Gedächtnispokal. Das Fischen dient zur Freundschafts- und Kontaktpflege. 7.4 Aalfischen in der oberen Gewässerstrecke Bei dem Aalfischen wird der Aalkönig bei den Erwachsenen und den Jugendfischern ermittelt. Die Veranstaltung dient der Pflege der Kameradschaft und Förderung der Zusammengehörigkeit. 7.5 Fischerfest in Diederstetten / Aalfischen Eine gesellige Abendveranstaltung; dient zur Pflege der Kameradschaft der Mitglieder und ihrer Angehörigen untereinander und zur Kontaktpflege mit Verpächtern, Förderern und Freunden des Vereines. 7.6 Hege- und Königsfischen Dies ist der Höhepunkt aller Vereinsveranstaltungen. Es dient zur Hege des Fischbestandes und zur Kontrolle der durchgeführten Hege- und Besatzmaßnahmen. Darüber hinaus dient es der Kameradschaftspflege. Das Hege- und Königsfischen findet jedes Jahr als Auftaktveranstaltung für die beginnende Raubfischsaison statt. 7.7 Königsproklamation Die Königsproklamation stellt den Höhepunkt der geselligen Veranstaltung dar; sie findet in der Regel als Abendveranstaltung statt und dient der Öffentlichkeitsarbeit. Für Punkt 7.2 bis 7.6 wird Näheres in besonderen Bestimmungen geregelt. Bitte beachten Sie, dass bei der Vergabe der Erlaubnisscheine die Beteiligung an den Vereinsveranstaltungen und die für den Verein geleisteten Arbeitsstunden ein wesentlicher Bestandteil sind. (ausgenommen sind alle Gründungs-, Ehren- und Vorstandsmitglieder) 8 Gewässeraufsicht Jedes Mitglied ist verpflichtet, am Gewässer selbst Aufsicht zu üben, um die Einhaltung der Gewässerordnung, der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Schonzeiten und Schonmaße sicherzustellen. Der Gewässerschutz, Natur- und Umweltschutz sowie der Tierschutz gehören zu seinen Überwachungsaufgaben. Das Mitglied sollte sich bei seiner Aufsicht wie folgt verhalten: Bei fremden Anglern: Stellen Sie sich als Mitglied des Vereins vor, geben Sie in freundschaftlicher Weise Ratschläge, Tipps und Hinweise, versuchen Sie durch rechtzeitiges und entschlossenes Eingreifen Verstöße gegen Gesetze und die Gewässerordnung zu verhindern, weisen Sie höflich aber unmissverständlich darauf hin, dass Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen zur Anzeige gebracht werden. bei einem Verstoß gegen die Gewässerordnung der Erlaubnisschein entschädigungslos eingezogen wird. Wird Ihren freundlich und bestimmt ausgesprochenen Hinweisen, Ermahnungen kein Gehör geschenkt, verfahren Sie bitte wie folgt: Melden Sie den Vorgang sofort dem Vorsitzenden oder einem Fischereiaufseher, bei Verstößen gegen das Gesetz der Polizei! Halten Sie sich umgehend den genauen Tathergang / Vorgang schriftlich fest, es könnte sein, dass Sie Ihre Feststellungen als Zeuge vor Gericht oder der Vorstandschaft bzw. vor dem Disziplinarausschuss berichten müssen: Beispiel: wann? am um Uhr wer? vermutlich Gastfischer wo? Diederstetter Gewässer wie/was? Hechtfang, ca. 47 cm Hecht nicht zurückgesetzt KFZ? Opel Omega, silbern Kennzeichen? SHA- WD 93 Weitere Zeugen? Mitglied JosefMustermann
6 9 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher Fischereiaufseher haben die Aufgabe, die Einhaltung von Gesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsvorschriften zu überwachen, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln. Folgende Gesetze und Rechtsvorschriften werden überwacht: Strafgesetzbuch Tierschutzgesetz Naturschutzgesetz Fischereigesetz und Landesfischereiordnung Wasserrecht Abfallbeseitigungsrecht Schifffahrtsrecht zusätzlich die Gewässerordnung Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen die zu überwachenden Gesetze und Rechtsvorschriften festzustellen zu verhüten zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Befugnisse des bestätigten Fischereiaufsehers: Feststellung der Identität Überprüfung des Fischereischeines und des Erlaubnisscheines Die Scheine müssen den Fischereiaufsehern auf Verlangen ausgehändigt - in die Hand gegeben werden. Besichtigung mitgeführter Fanggeräte bzw. gefangener Fische, auch soweit sie sich bereits in Fahrzeugen befinden. Besichtigung der Fischbehälter. Bei Verdacht einer Zuwiderhandlung zusätzlich der Platzverweis Sicherstellung von Fischen und anderen Sachen Anwendung unmittelbaren Zwanges das Betreten von eingefriedeten Grundstücken Die Fischereiaufseher tragen bei der Ausübung des Dienstes ein nach außen sichtbares Dienstabzeichen. Bei Aufforderung haben sie sich mit ihrem Dienstausweis auszuweisen. Die Ausübung der Gewässeraufsicht bedeutet keine Kränkung und darf nicht als Belästigung aufgefasst werden!
7 10 Gewässerstrecken Larrieden (L): von der Larrieder Mühle bis zur Buchmühle Burgstall (B): Zwergwömitz (Z) : Neustädtlein (N): Diederstetten CD): Campingsee (e): von der Buchmühle bis zur Froschmühle von der Landesgrenze bei Weidelbach (Autobahnbrücke) bis zur Einmündung in die Wömitz vom Abfall-Oberkante an der Walkmühle bis ca. 150 m vor Neustädtlein (Höhe Bahnübergang, siehe Hinweis/Grenzschilder) vom Abfall an der Walkmühle bis nach Wilburgstetten (Wömitzbrücke nach Limburg) Rückhaltebecken am Campingplatz Weidelbacher Weiher (W): Weidelbacher Dorfweiher
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